Recht und Energie. Ecosens
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- Bastian Melsbach
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1 Implementierung der neuen (und traditionellen) Energieträger in die bestehenden Strukturen und Institutionen: eine politische Herausforderung Forum VERA, Rechtsanwalt Ecosens AG, Wallisellen 1
2 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen 2. Rechtliche Grundlagen im Bereich erneuerbarer Energien Rechtsordnung und Technologie Energie, Verfassung, Gesetzgebung, Vollzug und Co. 3. Beispiele Solarenergie Windenergie Geothermie Wasserkraft 4. Fazit Chaos pur Ohne Geld läuft nichts Wie weiter? 2
3 28. August 2009, Neue Zürcher Zeitung 3 beim_oekostrom_fehlt_es_nicht_am_geld_ html
4 Rechtsordnung und Technologie: Regulierungssystem 1. Sicherheit + Haftung (+Verbot) (Regulierung) Elektrizitätsrecht, ausservertragliche Haftung Strafrecht etc. 4. Markt (Deregulierung) Marktöffnung Elektrizität, Auktion von Wasserrechten, etc. Energie 2. Förderung (Regulierung + Anreize) Wasserkraft, Kernergie 4 3. Schutz (Regulierung) Umweltschutz i.w.s.
5 Technologie und Rechtsordnung: Instrumenten-Mix Rechtliche Steuerung des technischen Regelungssachverhaltes Energie Konventionell / dogmatischer Ansatz Innovativ / funktionaler Ansatz 1 Steigerung Regelungsintensität 3 Veränderung Haftpflichtrecht 5 Soft law 7 Entscheidungsmechanismen 2 Institutionalisierung von Sachverstand 4 Kollektive Schadensausgleichsysteme 6 Marktwirtschaftliche Instrumente 5
6 Energierecht Art. 89 BV Energiepolitik 1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. 2 Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch. 3 Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien. 4 Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig. 5 Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit. 6
7 Bundesverfassung Art. 73 Nachhaltigkeit Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an. Art. 74 Umweltschutz 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. Art. 75 Raumplanung 1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes. 7
8 Bundesverfassung Art. 76 Wasser 1 Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers. 2 Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf. 3 Er erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen, den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen und die Beeinflussung der Niederschläge. 8
9 Bundesverfassung Art. 78 Natur- und Heimatschutz 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig. 2 Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. 9
10 Zielkonflikte und Spannungsfelder Energierecht Umweltrecht Raumplanungsund Baurecht Wirtschaftsrecht Nachhaltigkeit Natur- und Heimatschutz Eigentumsrechte 10
11 Einbettung des Energierechts Nachhaltigkeit Versorgung Lärm Ressourcen Medien Sicherheit Luft, CO 2 Energie Boden Abfall, Entsorgung Gewässer Raumplanung, Ästhetik Natur- und Heimatschutz Wirtschaft 11
12 Energierecht 1 Art. 1 Ziele (Energiegesetz, EnG) 1 Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. 2 Es bezweckt: a. die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie b. die sparsame und rationelle Energienutzung; c. die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien. 12
13 Energierecht Die durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien ist bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Stand im Jahr 2000 um mindestens 5400 GWh zu erhöhen. Der Bundesrat kann Elektrizität, welche aus erneuerbaren Energien im Ausland erzeugt wurde, bis zu einem Anteil von 10 Prozent diesem Ziel anrechnen. 4 Die durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität aus Wasserkraftwerken ist bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Stand im Jahr 2000 um mindestens 2000 GWh zu erhöhen. 5 Der Endenergieverbrauch der privaten Haushalte ist bis zum Jahr 2030 mindestens auf dem Niveau im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung zu stabilisieren.
14 Energierecht Art. 1 (Energieverordnung, EnV) In dieser Verordnung bedeuten: f. Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie, Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse; 14
15 Solarenergie Europas grösstes fassaden-integriertes Solarkraftwerk steht in Bern Wittigkofen. Mit einer Leistung von 80 kw produziert die Anlage Solarstrom für Energie Wasser Bern (ewb). Quelle: NET, St.Ursen 15
16 Technologie contra Ästhetik? Raumplanungsgesetz RPG Art. 18a Solaranlagen (In Kraft seit 1. Januar 2008) In Bau- und Landwirtschaftszonen sind sorgfältig in Dachund Fassadenflächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden. 16
17 Windenergie Als Windpark bezeichnet werden Installationen mit mindestens 3 Anlagen, die in einer gemeinsamen Anordnung stehen. (Quelle: Publikation BfE: Konzept Windenergie Schweiz Grundlagen für Standortwahl von Windparks, Bern 2004 Publikation BfE: Konzept Windenergie Schweiz Grundlagen für Standortwahl von Windparks, Bern 2004) 17
18 Entwicklung der Anlagenhöhe Vergleich zwischen einer Grossanlage mit 80 m Nabenhöhe und 39 Kleinanlagen mit 30 m Nabenhöhe. Beide Anlagen produzieren in etwas gleichviel Energie (Quelle: Suisse Eole, 2005) 18
19 Standortwahlkriterien Wind Mittlere Windgeschwindigkeit bei Grossanlagen min. 4.5 m/s Natur- und Landschaftsschutz Schutzgebiete und Inventare Beeinträchtigung von Flora und Fauna Kompensations- und Ersatzmassnahmen nach NHG Raumplanung Optische Beeinträchtigung Mindestabstand von Siedlungsgebieten Zugang Transport der Anlageteile Infrastruktur und Erschliessung Anschluss Stromnetz Transport der Anlageteile 19
20 Kriterien und Anforderungen an Windenergieanlagen Zum Beispiel: Grundsatz Kt. Bern Grössere Anlagen zur Nutzung der Windenergie sollen an wenigen, gut geeigneten Standorten mit geringen negativen Auswirkungen zusammen gefasst werden. 20 BGE 132 II 408 Gegenüberstellung der Wichtigkeit bzw. des Interesses an der Erhaltung eines Naturschutzgebietes einerseits und des Interesses an der Umsetzung der vom Bund und von den Kantonen entwickelten Politik zur Förderung erneuerbarer Energien andererseits (E ).
21 Geothermie 21 Geothermische Energie oder "Erdwärme nennt man die in Form von Wärme gespeicherte Energie unterhalb der Oberfläche der festen Erde, welche hauptsächlich aus dem Zerfall natürlich vorkommender radioaktiver Elemente stammt. Schon ab ca. 15m unter der Oberfläche ist die Bodentemperatur das ganze Jahr über konstant. (Quelle: Publikation BfE : Geothermie - Nutzung der Erdwärme, Bern 2006)
22 Wärmepumpen zur Nutzung der Wärme von Grundwasser 1 Polizei- und umweltrechtliche Voraussetzungen am Beispiel des Kantons Graubünden: Kantonale Bewilligung für die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen, wenn sie die Gewässer gefährden können. (Art. 19 GschG) 22 Bewilligung für die Entnahme von Wasser über den Gemeingebrauch hinaus aus Seen oder Grundwasservorkommen, wenn dadurch die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflusst wird. (Art. 29 GSchG) Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) für Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth Mit einem hydrogeologischen Gutachten ist nachzuweisen, dass die Grundwasserentnahme langfristig zu keiner Beeinträchtigung des Grundwasserleiters führt (keine Übernutzung) und dass sich die Grundwassertemperatur durch Eintrag oder Entzug von Wärme gegenüber dem natürlichen Zustand um höchstens 3 C verändert.
23 Wärmepumpen zur Nutzung der Wärme von Grundwasser 2 Für den Bau und Betrieb sind die Zustimmung der Standortgemeinde und eine Bewilligung des Amte für Natur und Umwelt (ANU) erforderlich. Die Entnahme von Grundwasser bedarf einer Konzession der Gemeinde und einer Bewilligung der Regierung. Für allenfalls notwendige Sondierbohrungen ist eine separate Bewilligung des ANU erforderlich. Eine Tiefbohrung stellt eine Anlage dar, für die im Grundbuch auf der entsprechenden Parzelle eine Dienstbarkeit einzutragen ist 23
24 Fazit 1. Chaos pur Die Rechtsordnung als Spiegel ihrer Entstehungsgeschichte. 2. Ohne Geld läuft nichts KEV ist nur ein Start! 3. Wie weiter? Gesamtenergiekonzeption Nr. 2? Nachhaltigkeitsgesetzgebung? Sachplan Energie? Materielle Gesetzeskoordination? Instrumentenmix (Tax credits, Finanzierungserleichterung, etc.) 24
25 Informationsquellen: Behörden: Bundesamt für Energie (BfE) Bundesamt für Umwelt (BAFU) Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL) Verbände und Stiftungen: Schweizerischer Fachverband für Sonnenenergie (Swisssolar) Agentur für erneuerbare Energien und Energieeffizienz Schweizerische Energie-Stiftung wind/windenergieschweiz/ 25
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