PRAKTIKUMSORDNUNG. Hochschule für Kunsttherapie Nürtingen BACHELORSTUDIENGANG KUNSTTHERAPIE / THEATERTHERAPIE

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1 Hochschule für Kunsttherapie Nürtingen Staatlich anerkannte Fachhochschule der Stiftung für Kunst und Kunsttherapie Nürtingen - University of Applied Sciences - PRAKTIKUMSORDNUNG BACHELORSTUDIENGANG KUNSTTHERAPIE / THEATERTHERAPIE Stand

2 PRAKTIKUMSORDNUNG BACHELORSTUDIENGANG KUNSTTHERAPIE /THEATERTHERAPIE INHALT Präambel 3 1 Zielsetzung der Praktika 3 2 Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Praxisstellen 3 3 PraktikantInnenamt 3 4 Gliederung und Dauer der Praktika im Berufsfeld 4 5 Praktisches Studienhalbjahr mit kunsttherapeutischen/theatertherapeutischen Forschungsaufgaben 5 6 Praktikumsvereinbarung für das praktische Studienhalbjahr 5 7 Vermittlung und Genehmigung von Praktikumsstellen 6 8 Wechsel der Praxisstelle 6 9 Studien- und Prüfungsleistungen im Zusammenhang mit Hospitationen und praktischem Studienhalbjahr und Projektpraktikum 6 10 Persönlichkeitsrechte von Patienten und Datenschutz 7 11 Inkrafttreten der Praktikumsordnung 7 Stand

3 Präambel Als Bestandteil der Studien- und Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs Kunsttherapie / Theatertherapie wird nachstehende Praktikumsordnung erlassen. 1 Zielsetzung der Praktika (1) Das Studium wird praxisbezogen auf wissenschaftlicher Grundlage durchgeführt. Es bereitet durch anwendungsbezogene Lehre auf die spätere Berufstätigkeit vor. (2) Lernziele aller Praxisanteile des Studiums sind fundiertes Kennenlernen der entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder in ihrem Arbeitsablauf und in ihrer Problematik, Befähigung, erworbenes Wissen in berufsbezogenem, zielbewusstem Handeln zunächst unter Anleitung, jedoch in zunehmendem Maße selbstständig, selbstreflektiv und eigenverantwortlich anzuwenden Erfahrungen aus der Praxis im Rahmen der Bachelor-Thesis wissenschaftlich zu reflektieren. (3) Die Lehrinhalte der Praxisanteile sind auf berufspraktische Kompetenzen ausgerichtet. Der Student/die Studentin muss in direktem Kontakt mit dem jeweiligen Klientel und den unterschiedlichen Erfordernissen des Praxisfeldes seine/ihre lernwissenschaftlichen Kenntnisse im praktischen Arbeitsfeld überprüfen. Die Praktika sind Bestandteil des Studiums. (4) Zur Erreichung dieser Ziele müssen die Praktika in der Regel in Einrichtungen geleistet werden, in denen entsprechend dem Studienschwerpunkt Kunst-/bzw. Theatertherapeuten tätig sind oder zumindest MitarbeiterInnen, die eine dieser Ausbildung entsprechende Qualifikation vorweisen können. Diese Einrichtungen müssen in der Lage sein, durch anerkannte Fachkräfte eine qualifizierte Anleitung zu garantieren. (5) Die Supervision der Praktika stellt einen elementaren Bestandteil der Praxiserfahrung dar. 2 Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Praxisstellen (1) Die Studentin/der Student ist auch während der Praktika Mitglied der Hochschule. (2) Die Praktikanten/ Praktikantinnen sind von ihrer Praxisstelle während der Hospitationen und während des Praxissemesters zur Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen oder Supervision freizustellen. (3) Das PraktikantInnenamt der Hochschule arbeitet in allen Fragen mit den ausbildenden Praxisstellen und den dortigen Fachkräften zusammen. 3 PraktikantInnenamt (1) Das PraktikantInnenamt ist für alle Regelungen, die das Praktikum betreffen, zuständig. Stand

4 (2) Die Leitung des PraktikantInnenamts obliegt einer vom von der Rektorin/dem Rektor beauftragten Person. (3) Dem PraktikantInnenamt obliegt die Beratung der Studierenden, die Genehmigung von Praxisstellen, die organisatorische Abwicklung der Praxissemester, die Koordination der Ausbildungsinhalte und die Pflege der Beziehungen zu den Praxisstellen. Dasselbe gilt auch für die Hospitationen im Grundstudium. (4) Im PraktikantInnenamt werden alle abgeleisteten Praktika anhand vorliegender Praktikumsbescheinigungen und Berichte erfasst. 4 Gliederung und Dauer der Praktika im Berufsfeld (1) Insgesamt müssen die Praktika bis zur Erteilung des Bachelor of Arts (Exmatrikulation) mindestens 600 Stunden umfassen. Darin sollten 100 Stunden selbstständiger Arbeit enthalten sein. (2) Von den geleisteten Stunden sollten mindestens 50 Prozent in direktem Kontakt mit der Zielgruppe des Praktikums erbracht werden. Die restliche Zeit kann auf Vorund Nachbereitung, Team-Gespräche, Teamsupervision, Intervision etc. vor Ort entfallen. Nicht beinhaltet dürfen sein: Fahrzeiten, Erstellung von Praktikumsprotokollen zuhause, Vor- und Nachbereitung zuhause etc. (3) Die Praktika des Studiums müssen Arbeitsfelder sowohl aus dem klinischen als auch aus dem pädagogischen Bereich abdecken. (4) Gliederung der einzelnen Praktika a) Hospitation Die berufsspezifische Hospitation im Umfang von mindestens 120 Stunden ist als Blockpraktikum in der vorlesungsfreien Zeit zwischen 1. und 2. oder 2. und 3. Semester vorgesehen, kann jedoch auch studienbegleitend abgeleistet werden. Im Falle eines Blockpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit sollte eine Hospitation mindestens 30 Präsenztage zu jeweils mindestens 4 Stunden umfassen. Nach Möglichkeit soll diese Mindeststundenzahl durch Hospitationen in anderen Bereichen der Einrichtung ergänzt werden. Als Hospitation kann in besonderen Fällen eine frühere Berufstätigkeit anerkannt werden, sofern sie die Ausbildungsinhalte hinreichend vermittelt hat. Außerhalb der Hochschule erbrachte Leistungen werden im Abschlusszeugnis entsprechend dokumentiert. b) Praktisches Studienhalbjahr Das praktische Studienhalbjahr ist als Blockpraktikum zu leisten. In diesem Vollzeitpraktikum sollten mindestens 380 Stunden an mindestens 95 Präsenztage in möglichst einer, höchstens in zwei unterschiedlichen Einrichtungen bzw. Einsatzorten abgeleistet werden. Nach Möglichkeit soll diese Mindeststundenzahl durch Erfahrungen in anderen Bereichen der Einrichtungen ergänzt werden. Wird das Praxissemester in mehr als einer Einrichtung absolviert, verteilen sich die Stunden anteilig auf die jeweiligen Praktikumstellen. Das praktische Studiensemester kann erst angetreten werden, wenn die Studdien- und Prüfungsleistungen aller Module der ersten drei Studiensemester absolviert sind, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der/vom Studierenden nicht zu vertreten. Stand

5 Wenn mit dem Praktikum ein neues Berufsfelder erschlossen werden soll und aus diesem Grund eine qualifizierte kunst-/theatertherapeutische Anleitung nicht möglich ist, bedarf dies zuvor einer schriftlichen Beantragung und Genehmigung durch das Praktikantenamt. In diesem Fall sind mindestens 190 Stunden des praktischen Studienhalbjahres in einer Einrichtung mit einer qualifizierten kunst- /theatertherapeutischen Anleitung zu leisten. c) Projektpraktikum Im Verlauf des Studiums ist außerdem ein Projektpraktikum im Umfang von mindestens 40 Stunden zu absolvieren. Ein Projektpraktikum wird von einem oder mehreren StudentInnen gemeinschaftlich konzipiert, organisiert und in einer Einrichtung freier Wahl durchgeführt wird. Projekte sind als Konzept vor der Realisierung von einer DozentIn des hauptamtlichen Kollegiums der Hochschule und dem Praktikantenamt zu genehmigen. Die geleistete Stundenzahl wird auf die erforderliche Gesamtstundenzahl für Praktika angerechnet. d) Zur Erlangung der Gesamtzahl von 600 Stunden erforderliche weitere Stunden können nach Genehmigung in einer frei gewählten Praktikumsform erbracht werden. e) Ergänzende Praktika, welche die erforderlichen 600 Stunden übersteigen, dienen der Praxiserfahrung und können in Einrichtungen freier Wahl durchgeführt werden. Die Praktikumsbescheinigungen sind ebenfalls dem PraktikantInnenamt vorzulegen. 5 Praktisches Studienhalbjahr mit kunsttherapeutischen/theatertherapeutischen Forschungsaufgaben Das praktische Studienhalbjahr kann neben der unmittelbaren praktischen Tätigkeit die Durchführung von Forschungsaufgaben und Arbeiten zu Forschungszwecken beinhalten. Wenn das der Fall ist, müssen folgende Kriterien erfüllt sein: a) Die Forschungsaufgaben müssen im unmittelbaren und für den Praktikanten/ die Praktikantin nachvollziehbar gemachten Zusammenhang mit der praktischen Tätigkeit stehen, die er/ sie am Praktikumsplatz kennen lernt. b) Die Forschungsaufgaben dürfen nicht mehr als 25% der gesamten Arbeitszeit einnehmen. c) Die durchgeführten Forschungsarbeiten und -ergebnisse müssen in die Anleitung und Reflexion des Praktikumsprozesses integriert sein. 6 Praktikumsvereinbarung für das praktische Studienhalbjahr (1) Die/der Studierende und die Praxisstelle treffen im Einvernehmen mit der Hochschule eine Praktikumsvereinbarung, in der insbesondere geregelt ist: Art und Dauer des Praktikums / Dienstzeitregelungen, Freistellungen, Weisungsbefugnisse in der Praxisstelle, Schweigepflicht, Stand

6 Versicherungsrechtlicher Schutz der Studentin/des Studenten, Lösung der Praktikumsvereinbarung, Praktikumsvergütung und andere Beihilfen, Lern- und Arbeitsziele des Praktikums, (2) Durch die Praktikumsvereinbarung wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Die Praktikumsstelle kann während des Praxissemesters auf Antrag der/des Studierenden bis zu 10 Arbeitstage Freistellung vom Dienst (Urlaub) gewähren. Urlaubstage werden nicht in die erforderliche Stundenzahl eingerechnet. (3) Die/der Studierende klärt mit der Praxisstelle die studienspezifischen Erfordernisse, die Einsatzmöglichkeiten und die berechtigten Interessen beider Seiten. (4) Für Praktika im Ausland müssen besondere Regelungen bezüglich Versicherungsschutz und Supervision mit dem PraktikantInnenamt getroffen werden. Soweit dies nicht von der Hochschule geleistet werden kann, ist dafür von den Studierenden eigenverantwortlich Sorge zu tragen und der PraktikantInnenamtsleitung durch schriftliche Belege vor Antritt des Praktikums nachzuweisen. 7 Vermittlung und Genehmigung von Praktikumsstellen (1) Grundsätzlich müssen alle Hospitationen und Praktika, um von der Hochschule anerkannt zu werden, vor Antritt genehmigt werden. (2) Die Beschaffung geeigneter Praktikumsstellen obliegt den Studierenden. Dem PraktikantInnenamt ist jeweils fristgerecht eine schriftliche Erklärung vorzulegen, aus der Stelle, Art, Dauer und Inhalt des Praktikums hervorgehen. Die Genehmigung des Praktikums erteilt das PraktikantInnenamt. Die Genehmigungsanträge für die Hospitationen sind spätestens (statt möglichst) 4 Wochen vor Antritt, für das praktische Studienhalbjahr spätestens 6 Wochen vor dem Ende der Vorlesungen des vierten Studienhalbjahrs vorzulegen. Die genauen Termine werden jeweils vom PraktikantInnenamt bekannt gegeben. (3) Das PraktikantInnenamt führt ein Verzeichnis über geeignete Praxisstellen, das von den Studenten/ Studentinnen eingesehen werden kann. (4) Es werden nur solche Praxisstellen vom PraktikantInnenamt genehmigt, die den Anforderungen des 1 (4) der Praktikumsordnung entsprechen. 8 Wechsel der Praxisstelle (1) Ein Wechsel der Praxisstelle während eines Praktikums ist nur in begründeten Fällen und mit Zustimmung des PraktikantInnenamts möglich. (2) Ein Wechsel der Praxisstelle ist abzulehnen, wenn dadurch das Erreichen des Ausbildungszieles beeinträchtigt wird. 9 Studien- und Prüfungsleistungen im Zusammenhang mit Hospitationen und praktischem Studienhalbjahr und Projektpraktikum Stand

7 (1) Die Studien- und Prüfungsleistungen im Zusammenhang mit Hospitationen, praktischem Studienhalbjahr und Projektpraktikum sind in der SPO und im Modul- Handbuch geregelt. (2) Am Ende eines jeden Praktikums (Hospitation, Projekt etc.) und des praktischen Studienhalbjahrs ist von der verantwortlichen Stelle eine Praktikumsbescheinigung zu erstellen, die Auskunft gibt über die Art und Dauer des Praktikums, die Anzahl geleisteter Stunden (Arbeit mit Patienten/Klienten, selbständige Arbeit, Vor- und Nachbereitungen/Teambesprechungen) und Fehlzeiten. Die Hochschule stellt hierfür ein Formular zur Verfügung. Die ausgefüllten Formulare sind dem PraktikantInnenamt zur Anerkennung vorzulegen. (3) Das PraktikantInnenamt überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Modulen 16 und 22 festgelegten Studien-/Prüfungsleistungen und setzt die hierfür erforderlichen Abgabefristen fest. Nach erfolgter Überprüfung leitet das PraktikantInnenamt die entsprechenden Unterlagen dem Prüfungsamt zu. (5) Ein in vollem Umfang abgeleistetes und anerkanntes praktisches Studienhalbjahr mit bestandenen Modulprüfungen ist Voraussetzung für die Genehmigung der Bachelor-Thesis. (6) Nicht anerkannte Hospitationen oder Praktika müssen wiederholt werden. 10 Persönlichkeitsrechte von Patienten und Datenschutz (1) Soweit in den Berichten auf Gestaltungen und lebensgeschichtliche Daten von PatientInnen Bezug genommen wird, ist von den Studierenden im Praktikum eine Einverständniserklärung des PatientInnen einzuholen und dem Bericht beizufügen. Die Hochschule stellt hierfür Formulare zur Verfügung. Für die Bezugnahme auf Gestaltungen und lebensgeschichtliche Daten von PatientInnen sowie für die Wiedergabe von Gestaltungen gilt grundsätzlich, dass die Anonymität der PatientInnen gewährleistet sein muss. (2) Liegt für die entsprechenden Berichte keine Einverständniserklärung des Patienten vor, kann der Bericht nicht anerkannt werden/wird der Bericht mit der Note 5 (nicht ausreichend) bewertet. 11 Inkrafttreten der Praktikumsordnung Diese Praktikumsordnung wurde am 28.Oktober 2014 vom Senat der HKT verabschiedet und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Nürtingen, den 28. Oktober 2014 Prof. Johannes Junker Stand

8 Rektor Stand

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