GEMEINDE STADEL. GEBÜHRENREGLEMENT der Gemeinde Stadel

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1 GEMEINDE STADEL GEBÜHRENREGLEMENT der Gemeinde Stadel vom 01. Februar 2015

2 Inhalt A Allgemeine Bestimmungen... 3 B Allgemeine Gebühren Schreibgebühren Kopien Zustellgebühren, Spesen Drucksachen und Werbeartikel... 4 C Bau und Liegenschaften... 4 D Bürgerrechtswesen... 4 E Einwohnerdienste Niederlassung und Aufenthalt Zeugnisse und Ausweise Mitwirkung im KVG-Wesen Identitätskarte Adressauskünfte Fundbüro Bussen... 5 F Sicherheitswesen Polizeibewilligungen Waffenerwerbsschein... 6 G Gastgewerbe Erteilung von Patenten Erteilung von Bewilligungen zur Hinausschiebung ganz oder teilweisen Aufhebung der Schliessungsstunde in Gastwirtschaften... 6 H Gesundheitswesen und Abfallentsorgung... 7 I Hundewesen jährliche Hundeabgabe (inkl. Kantonsbeitrag) Bussen z.b. für Nichteinlösen eines Hundes... 7 J Steuerwesen... 7 K Sozialwesen... 8 L Finanzwesen... 8 M Nachtparkgebühren... 8 N Weitere Gebühren... 8 O Inkrafttreten / 8

3 Die Gemeindeverwaltung Stadel erhebt, gestützt auf das Gesetz über das Gemeinwesen vom 6. Juni 1926 (GG) und späteren Änderungen das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 2007 die Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) vom 28. Mai 2008 die kantonale Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 (Fassung vom 1. Januar 2006) die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 folgende Verwaltungsgebühren (in CHF) für die Dienstleistungen und die Inanspruchnahme öffentlicher Anstalten und Einrichtungen der Politischen Gemeinde Stadel. A Allgemeine Bestimmungen 1 Soweit durch dieses Reglement nicht besondere Gebührenansätze festgesetzt sind, gilt die kantonale Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden. 2 Die zuständigen Verwaltungsstellen sind ermächtigt, bei besonderen Verhältnissen über den ganzen oder teilweisen Verzicht/Erlass der Gebühr zu entscheiden. Für Vereine, gemeinnützige Organisationen sowie Einkommensschwache sind die allfällig vorhandenen speziellen Beschlüsse des Gemeinderats zu beachten. 3 In der Regel sind die Schreibgebühren in den vorgenannten Ansätzen inbegriffen. 4 Die Kosten für die ordentliche Postzustellung sind in der Gebühr inbegriffen. Portotaxen für die eingeschriebene Postzustellung oder die Postzustellung durch Nachnahme werden generell zur Gebühr hinzugerechnet. 5 Die Gebühren sind anzupassen, wenn es die Umstände verlangen (z.b. Änderung der kantonalen Verordnung oder massgebende wirtschaftliche Veränderungen etc.). Eine allgemeine Überprüfung des Reglements ist grundsätzlich einmal pro Amtsperiode vorzunehmen und durch den Gemeinderat neu festzulegen. 6 Die Überwachung und der Bezug der Gebühren ist grundsätzlich Sache der zuständigen Abteilung. Sie stellt Antrag auf Gebührenänderungen und ist verantwortlich für die Rechnungsstellung. 7 Gebühren sind in den gemeinderätlichen Beschlüssen oder Verfügungen durch die zuständige Abteilung aufzuführen. 8 Umfangreiche Leistungen der Verwaltung können von einer angemessenen Sicherstellung abhängig gemacht werden. Die Bedingungen der Vorauszahlungen werden in der Regel von der Finanzverwaltung festgelegt. Nach Abschluss des Verfahrens wird eine Gesamtabrechnung erstellt. 9 Die personenbezogenen Begriffe dieses Reglements beziehen sich jeweils auf die Angehörigen beider Geschlechter. B Allgemeine Gebühren Diese Gebühren gelten für alle Abteilungen, sofern keine besondere Regelung besteht. 1 Schreibgebühren Die Schreibgebühren sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, zusammen mit allfälligen Benützungs- und Bewilligungsgebühren zu vereinnahmen. Massgebend für die Berechnung der Schreibgebühren ist die Zahl der Ausfertigungen gemäss Mitteilungssatz im Dispositiv einer Verfügung oder eines Beschlusses unter Einschluss eines Aktenexemplars: - Für die Ausfertigung je Seite Format A * * kantonaler Ansatz 3 / 8

4 2 Kopien Fotokopien, pro Seite: - A4 Fotokopien einseitig / doppelseitig (schwarz/weiss) 0.50 / A4 Fotokopien einseitig / doppelseitig (farbig) 1.00 / A3 Fotokopien einseitig / doppelseitig (schwarz/weiss) 2.00 / A3 Fotokopien einseitig / doppelseitig (farbig) 3.00 / Vervielfältigungen, Plankopien, Grossauflagen etc. nach Aufwand 3 Zustellgebühren, Spesen - Porti, Telefon, Fax nach Aufwand 4 Drucksachen und Werbeartikel 4.1 Bau- und Zonenordnung Dorfchronik Stadel Stadler T-Shirt Weitere Reglemente, Verordnungen, Gesetzesauszüge, Weisungen etc. nach Aufwand C Bau und Liegenschaften Rechtsgrundlage: 1 lit. E Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden Für die Gebühren im Bauwesen und für die Benützung von Gemeindeliegenschaften gelten separate Reglemente. D Bürgerrechtswesen Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG), Gemeindegesetz, Kant. Verordnung über das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht (Kant. BüVo), Gemeindeordnung Für die Gebühren im Einbürgerungswesen gilt ein separates Reglement. E Einwohnerdienste Rechtsgrundlage: 1 lit. A Ziff. 1 ff und lit. D Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden, bei Adressauskünften IDG, bei Identitätskarten Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige. Die Gebühren richten sich zudem nach den Empfehlungen des Verbands Zürcher Einwohnerkontrollen. 1 Niederlassung und Aufenthalt 1.1 Anmeldung Schweizer unter Abgabe des Heimatscheins pro erwachsene Person Anmeldung Ausländer pro erwachsene Person Anmelde-/Erneuerungsgebühr Nebenniederlassung und Wochenaufenthalt Adressänderung innerhalb der Gemeinde 1.5 Abgabe Schriftenempfangsschein bei Volljährigkeit Aufforderung zur Anmeldung / Einreichung von Unterlagen und jede weitere Aufforderung zur Anmeldung / Einreichung von Unterlagen je Duplikat Schriftenempfangsschein Nachsendung von Ausweisschriften (schriftliche Abmeldung) Verpflichtungserklärung an Migrationsamt für Gäste aus Ausland; Bestätigung Einwohnerdienste Fremdenpolizeiliche Gebühren sind zusätzlich geschuldet (gem. Gebühr Migrationsamt) 1.12 Eintrag Deposition Testament für Notariat / 8

5 2 Zeugnisse und Ausweise 2.1 Handlungsfähigkeitszeugnis Heimatausweis - Ausstellung und Verlängerung Aufforderung zur Verlängerung, An- und Abmeldung (ab 2. Aufforderung) Ausstellung und Verlängerung für Personen mit gesetzlichem Wohnsitz in Stadel und Aufenthalt in einem auswärtigen Heim - Ausstellung und Verlängerung für unmündige Personen, deren Aufenthalt im Zusammenhang mit Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen steht 2.3 Lebensbescheinigung (im Zusammenhang mit Rentenbescheinigungen gratis) Wohnsitzbestätigung Wohnsitzbestätigung für Lernfahrausweise, SBB-GA-Formular und Suisse-ID (bzw. generelle Bestätigungen für Dritte) 2.6 Wegzugsbestätigung Mitwirkung im KVG-Wesen 3.1 Verwaltungsaufwand für Krankenkassen-Zwangszuweisungen Verwaltungsaufwand für Wiedererwägungen Identitätskarte Preis plus Porto (LSI) 4.1 IDK Kind plus IDK Erwachsene plus Adressauskünfte 5.1 Einzelauskünfte generell ( 16 lit a IDG und 39 GG) Einzelauskünfte, wenn ein berechtigtes Interesse vorausgesetzt wird ( 16 lit a., 17 Abs. 1 IDG und 39 GG) Einzelauskünfte, wenn besonders schützenswertes Interesse vorausgesetzt wird ( 16 lit b. IDG, 16 lit a IDG i. V. mit 22 Abs. 2 IDG und 39 GG) Einzelauskünfte für Klassenzusammenkünfte und dergleichen. sowie an Amtsstellen 5.5 Serienanfragen Beantwortung - an Amtsstellen - an gemeinnützige Organisationen - an Institutionen für Forschungs-/Meinungsbildungszwecke - an Kirchgemeinden - an örtliche Vereine und Parteien 6 Fundbüro Verwaltung und Verwahrung Fundgegenstände für Schätzwert (bei Abholung durch Eigentümer): - bis CHF Prozent, mindestens CHF über CHF Prozent, mindestens CHF Bussen Der Gemeinderat hat die Handhabung des Ordnungsbussenverfahrens an das Statthalteramt Dielsdorf abgetreten. Der Gemeindeschreiber und seine Stellvertreterin sind in Absprache mit dem zuständigen Ressortvorsteher berechtigt, festgestellte Übertretungen oder Straftatbeständen der Kantonspolizei Zürich zur Befragung (rechtliches Gehör) und zur Rapportierung an das Statthalteramt zu melden. 5 / 8

6 F Sicherheitswesen 1 Polizeibewilligungen Rechtsgrundlage: 1 lit. A Ziff. 3 und 2 Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden 1.1 Bewilligung für gemeinnützige Organisationen, örtliche Vereine und Parteien 1.2 Bewilligungen für Privatpersonen (z.b. Fahrbewilligungen) Abbrandbewilligung für Feuerwerk Weitere Regelungen betreffend Veranstaltungen gemäss Bewilligungswesen und Materialbezug für Veranstaltungen und die Benützung des öffentlichen Grunds (Richtlinien) 2 Waffenerwerbsschein Rechtsgrundlage: Die Gebühr richtet sich nach der Waffenverordnung des Bundes (SR ) Waffenerwerbscheine für: 2.1 Selbstverteidigungssprays Feuerwaffen Andere Waffen Wesentliche Waffenbestandteile Verlängerung des Waffenerwerbscheines G Gastgewerbe Rechtsgrundlage: 1 lit. H Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden / Gastgewerbegesetz / kommunale Polizeiverordnung 1 Erteilung von Patenten 1.1 Gastwirtschaften Klein- und Mittelverkaufsbetriebe Befristete Patente für Gastwirtschaften Befristete Patente für Klein- und Mittelverkaufsbetriebe Vorübergehend bestehende Betriebe (Festwirtschaften) Vorübergehend bestehende Betriebe (Festwirtschaften) für örtliche Vereine und Parteien In diesen Gebühren sind die Gebühren für allfällige Prüfungen der Lebensmittelkontrolle und der Baupolizei nicht enthalten. Patentabgaben auf gebrannte Wasser (Alkoholausschank) werden separat gemäss der Verordnung zum Gastgewerbegesetz erhoben. 2 Erteilung von Bewilligungen zur Hinausschiebung ganz oder teilweisen Aufhebung der Schliessungsstunde in Gastwirtschaften 2.1 dauernde Ausnahmen bis dauernde Ausnahmen bis vorübergehende bzw. einmalige Ausnahmen pro Nacht vorübergehende bzw. einmalige Ausnahmen pro Nacht für örtliche Vereine und Parteien 6 / 8

7 H Gesundheitswesen und Abfallentsorgung Rechtsgrundlage: Art. 40 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 2 lit. c Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände in Verbindung mit 2 Einführungsverordnung zum eidg. Lebensmittelgesetz Für die Gebühren der Lebensmittelkontrollen gilt eine separate kommunale Taxordnung. Die Abfallgebühren richten sich nach dem aktuell gültigen Abfallkalender. I Hundewesen Rechtsgrundlage: 1 lit. A Ziff. 4 Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden / Gesetz über das Halten von Hunden 1 jährliche Hundeabgabe (inkl. Kantonsbeitrag) - Hundeabgabe pro Tier - Hundeabgabe für Hofhunde pro Tier - von der Abgabe befreite Hunde 0.00 (gemäss 25 Hundegesetz) - Meldungen nach 2 Abs. 2 lit. a i.v. mit 21 Hundegesetz - für die ordentliche Anmeldung 0.00 pro Tier - für verspätete Meldungen pro Tier - Meldung Halter/in bei ANIS durch Gemeinde nach Aufwand, pro Std., max. aber Schriftliche Bestätigungen im Bereich Hundewesen Bussen z.b. für Nichteinlösen eines Hundes - Meldung an Kantonspolizei Zürich und Statthalteramt (Verzeigung) im Ordnungsbussenverfahren J Steuerwesen Rechtsgrundlage: Steuergesetz / Weisungen kant. Steueramt (Empfehlungen Gemeindesteuerämterverband) 1 Steuerausweis ohne Datensperre pro Steuerperiode Steuerausweis mit Datensperre pro Steuerperiode - Zustimmung des Steuerpflichtigen (vereinfachtes Verfahren) Ablehnung des Steuerpflichtigen (komplexes Verfahren) Bescheinigung für Einbürgerungen wenn die Abklärungen über den normalen Aufwand hinaus gehen bis Bescheinigungen über individuelle Auskünfte aller Art Berechnung Verkehrswert vor 20 Jahren für Grundstücke - in direktem Zusammenhang mit bevorstehendem Verkauf (Depot) - in anderen Fällen bei Aufwand über einer Stunde bis Rückzugsschreiben für den Rückzug einer Betreibung (inkl. Löschung) Kopie der Steuererklärung / 8

8 K Sozialwesen Rechtsgrundlage: 6 Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden Für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe werden in der Regel keine Gebühren erhoben. Sozialhilfebestätigung (Bestätigung vom Sozialdienst für Migrationsamt, dass keine Sozialleistungen bezogen werden) L Finanzwesen Es gelten direkt die Vorschriften in der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden ( 1 lit. C) 1 Rückzugsschreiben für den Rückzug einer Betreibung (inkl. Löschung) M Nachtparkgebühren Es gelten direkt die Vorschriften gemäss separatem Reglement für Nachtparkgebühren der Gemeinde Stadel. N Weitere Gebühren Es gelten direkt die Vorschriften in der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden ( 1 lit. C) 1 Rückzugsschreiben für den Rückzug einer Betreibung (inkl. Löschung) Vermietung Festbankgarnituren pro Garnitur (Gratisbezug durch Ortsvereine und Behörden) 3 Lieferung und Abholung der Festbankgarnituren pauschal für alle Benützer (Nur Montag bis Freitag möglich) O Inkrafttreten Dieses Reglement ist vom Gemeinderat am 11. Juni 2014 genehmigt und von der Gemeindevesammlung am 08. Dezember 2014 festgesetzt worden. Es tritt nach der Bekanntgabe im amtlichen Publikationsorganen (Zürcher Unterländer) auf 01. Februar 2015 in Kraft. Stadel, 08. Dezember 2014 FÜR DEN GEMEINDERAT STADEL Der Präsident: Der Schreiber: Dieter Schaltegger Valentino Tikal 8 / 8

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