Allgemeine Bedingungen für die Haftpflicht Versicherung (AHB 2010)

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1 Allgemeine Bedingungen für die Haftpflicht Versicherung (AHB 2010) Versicherungs-Fall und Leistungs-Umfang 1 Wofür erhalten Sie Leistungen und was ist nicht versichert? 2 Was ist während der Laufzeit des Vertrags zu beachten und welche Folgen hat die Verletzung dieser Obliegenheiten? 3 Was ist bei und nach Eintritt des Versicherungs-Falls zu beachten und welche Folgen hat die Verletzung dieser Obliegenheiten? 4 An wen und wann erbringen wir die Leistung? Vertrag und Beitrag 5 Welche Folgen haben falsche oder unvollständige Angaben vor Vertrags-Schluss? Versicherungs-Fall und Leistungs-Umfang 1 Wofür erhalten Sie Leistungen und was ist nicht versichert? 1.1 Wir bieten im Rahmen des versicherten Risikos Versicherungs-Schutz, falls eine dritte Person wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadens-Ereignisses (Versicherungs-Fall) aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts Schadensersatz-Ansprüche gegen Sie geltend macht. Wir leisten in folgenden Fällen: Tod, Verletzung oder Gesundheits-Schädigung von Menschen (Personenschaden), Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder Vermögens-Schäden, jedoch nur dann, wenn er sich als Folge eines Personen- oder Sachschadens ergibt. Ein Schadens-Ereignis ist das Ereignis, als dessen Folge unmittelbar die Schädigung eines Dritten entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadens-Verursachung, die zum Schadens-Ereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.2 Versichertes Risiko Der Versicherungs-Schutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht aus Ihren im Versicherungs-Schein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken, aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungs-Schein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-, oder Wasserfahrzeugs (soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen), aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Schienenfahrzeugen, sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, aus Risiken, die für Sie nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziffer 1.13 näher geregelt sind. Durch eine besondere Vereinbarung kann der Versicherungs-Schutz auf Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts erweitert werden. Dies betrifft Vermögens-Schäden, die weder durch Personen- noch 6 Wann beginnt der Versicherungs-Schutz? 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 8 Wann können Sie kündigen bzw. wann endet der Vertrag? 9 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf den Vertrag beziehen? Weitere Regelungen 10 Was gilt bei einer Mehrfach-Versicherung? 11 Was gilt bei mitversicherten Personen? 12 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung und wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden? 13 Wann verjähren die Ansprüche? durch Sach-Schäden entstanden sind. Außerdem Schäden, die durch Abhandenkommen von Sachen entstanden sind. Auf Schäden durch Abhandenkommen von Sachen finden dann die Bestimmungen über Sach- Schäden Anwendung. 1.3 Der Versicherungs-Schutz umfasst die Prüfung der Haftpflicht-Frage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatz- Ansprüche, sowie Ihre Freistellung von berechtigten Schadensersatz-Verpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatz-Verpflichtungen dann, wenn Sie aufgrund eines Gesetzes, eines rechtskräftigen Urteils, eines Anerkenntnisses oder eines Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet sind - und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Ihnen ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlossen worden sind, binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. 1.4 Wir dürfen alle Erklärungen in Ihrem Namen abgeben, die uns zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatz-Ansprüche zweckmäßig erscheinen. Kommt es in einem Versicherungs-Fall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatz-Ansprüche gegen Sie, sind wir zur Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten. 1.5 Scheitert die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflicht-Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an Ihrem Verhalten, müssen wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufkommen. 1.6 Wir tragen die gebührenordnungsmäßigen oder die besonders vereinbarten höheren Kosten eines Verteidigers für Sie, falls die Bestellung eines Verteidigers von uns in einem Strafverfahren (das einen unter den Versicherungs-Schutz fallenden Haftpflicht-Anspruch zur Folge haben kann) wegen eines Schadens-Ereignisses, gewünscht oder genehmigt wird. 1.7 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungs-Fall auf die im Versicherungs-Schein angegebenen Versicherungs-Summen begrenzt. Dies gilt auch Seite 1 von 8

2 dann, wenn sich der Versicherungs-Schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungs-Fälle gelten als ein Versicherungs-Fall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungs-Fälle eingetreten ist, wenn diese auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 1.8 Ferner kann vereinbart werden, dass Sie sich bei jedem Versicherungs-Fall mit einem im Versicherungs-Schein festgelegten Betrag (Selbstbehalt) an der Schadensersatz-Leistung selbst beteiligen. 1.9 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht als Entschädigungsleistungen auf die Versicherungs- Summen angerechnet Übersteigen die begründeten Haftpflicht-Ansprüche aus einem Versicherungs-Fall die Versicherungs-Summe, so haben wir die Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungs-Summe zur Gesamthöhe dieser Ansprüche zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Versicherungs-Fall entstehende Prozesse handelt Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungs-Summe oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungs-Fall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungs-Summe, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungs-Summe bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet. Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs-Schutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- Versicherung (in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungs-Falls). Bei der Berechnung des Betrags, mit dem Sie sich an laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungs-Summe oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungs-Summe übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-Summe abgesetzt Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente fordern, sind wir zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt Vorsorge-Versicherung bei neu entstandenen Risiken Risiken, die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrags sofort versichert. Sie müssen, nach unserer Aufforderung jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs-Schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungs-Fall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, müssen Sie beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss des Vertrags und vor Ablauf der Anzeigefrist hinzugekommen ist. Wir dürfen für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag verlangen. Kommt keine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige zustande, entfällt der Versicherungs-Schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Der Versicherungs-Schutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung über die Höhe des angemessenen Beitrags auf den Betrag von ,00 Euro für Vermögens-Schäden und ,00 Euro für Personen- und Sachschäden begrenzt - falls im Versicherungs-Schein keine geringere Versicherungs- Summen festgesetzt sind. Die Regelung der Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-, oder Wasserfahrzeugs - soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungs-Pflicht unterliegen, aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Schienenfahrzeugen, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- Verträgen zu versichern sind Kein Versicherungs-Schutz besteht für: Alle Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt Haftpflicht-Ansprüche wegen Schäden durch Abhandenkommen von Sachen, soweit nicht besonders vereinbart Alle Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Erzeugnisse in den Verkehr gebracht bzw. Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadens-Ersatz statt der Leistung, wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können, wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertrags- Gegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertrags-Leistung geschuldeten Erfolgs, auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertrags-Erfüllung, auf Ersatz von Vermögens-Schäden wegen Verzögerung der Leistung, wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen Haftpflicht-Ansprüche, soweit sie aufgrund des Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen Haftpflicht-Ansprüche von Ihnen selbst oder von den in Ziffer benannten Personen gegen die Mitversi- Seite 2 von 8

3 cherten und für Haftpflicht-Ansprüche zwischen mehreren Versicherungs-Nehmern bzw. mitversicherten Personen desselben Vertrags. Dieser Ausschluss erstreckt sich auch auf Haftpflicht-Ansprüche von Angehörigen der in dieser Ziffer genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben Haftpflicht-Ansprüche gegen Sie aus Schadens-Fällen aller Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Vertrag mitversicherten Personen gehören. Dies gilt insbesondere für Angehörige von Ihnen oder von mitversicherten Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten: Ehepartner, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern, Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). Dieser Ausschluss erstreckt sich auch auf Haftpflicht- Ansprüche von Angehörigen der in dieser Ziffer genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben Haftpflicht-Ansprüche gegen Sie von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig sind oder betreut werden. Dieser Ausschluss erstreckt sich auch auf Haftpflicht-Ansprüche von Angehörigen der in dieser Ziffer genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben Haftpflicht-Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Sie, eine mitversicherte Person, Angestellte, Arbeiter, Bedienstete, Bevollmächtigte oder Beauftragte von Ihnen diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder die Sachen Gegenstand eines besonderen Verwahrungs-Vertrags sind Haftpflicht-Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens- Schäden: wenn die Schäden durch Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung u. dgl.) oder durch die Benutzung dieser Sachen zur Durchführung Ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) entstanden sind oder wenn Schäden durch Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an Sachen, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben, entstanden sind. Dies gilt nicht wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatten. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur dann, wenn diese Sachen oder Teile von Ihnen, unmittelbar von der Tätigkeit bzw. Benutzung betroffen waren. Der Ausschluss gilt auch für eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit von Ihren Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten, Beauftragten oder von mitversicherten Personen Haftpflicht-Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen oder mitversicherten Personen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögens-Schäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadens-Ursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen Haftpflicht-Ansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadens-Ereignissen; Ansprüche aus 110 Sozialgesetzbuch VII sind aber mitversichert Haftpflicht-Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind Haftpflicht-Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) Haftpflicht-Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf gentechnische Arbeiten, gentechnisch veränderte Organismen (GVO) oder Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden Haftpflicht-Ansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer Haftpflicht-Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich um Schäden handelt aus Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen Haftpflicht-Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzung Haftpflicht-Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. 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4 Haftpflicht-Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit von Ihnen oder einer mitversicherten Person entstehen. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen oder einer mitversicherten Person gehörenden, gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Sowohl für Personenschäden nach Satz 1 als auch für Sachschäden nach Satz 2 besteht jedoch Versicherungs-Schutz, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie oder die mitversicherte Person weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt Haftpflicht-Ansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass Sie oder eine mitversicherte Person besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung wir billigerweise verlangen konnten und verlangt hatten, nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Ein Umstand, welcher zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend Haftpflicht-Ansprüche aus allen Schäden, die durch einen Suizid oder einen Suizidversuch von Ihnen oder einer mitversicherten Person entstehen Haftpflicht-Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass Sie oder eine mitversicherte Person eine Straftat begehen Ausgeschlossen sind auch: Ansprüche wegen Umweltschadens-Gesetz Ansprüche, die gegen den Versicherungs-Nehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadens-Gesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungs-Nehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungs-Schutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadens-Gesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs-Nehmer geltend gemacht werden könnten. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die durch vom Versicherungs-Nehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Kein Versicherungs-Schutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen), Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen), Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, Abwasseranlagen, oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind. Die unter Ziffer aufgeführten Ausschlüsse gelten nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken. 2 Was ist während der Laufzeit des Vertrags zu beachten und welche Folgen hat die Verletzung dieser Obliegenheiten? 2.1 Auf unser Verlangen müssen Sie besonders gefahrdrohende Umstände innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 2.2 Wird diese während der Laufzeit des Vertrags bestehende Obliegenheit verletzt, können sich erhebliche rechtliche Nachteile ergeben. Dabei gilt: Wird diese Obliegenheit verletzt, können wir den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Verletzung fristlos kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass diese Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Wird die Obliegenheit vorsätzlich verletzt, geht der Leistungs-Anspruch verloren. Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Kürzung kann bis zur vollständigen Leistungs-Freiheit führen. Wird uns nachgewiesen, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Leistungs-Anspruch bestehen. Der Leistungs-Anspruch bleibt auch bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-Falls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs-Pflicht ursächlich war. Das gilt nicht bei einer arglistigen Verletzung der Obliegenheit. 3 Was ist bei und nach Eintritt des Versicherungs- Falls zu beachten und welche Folgen hat die Verletzung dieser Obliegenheiten? Ohne Ihre Mitwirkung können wir das Vorliegen der Leistungs-Voraussetzungen nicht feststellen. Damit wir die Leistungs-Voraussetzungen prüfen können, bestehen bei und nach einem Versicherungs-Fall folgende Obliegenheiten: 3.1 Jeder Versicherungs-Fall ist uns unverzüglich, das heißt ohne schuldhafte Verzögerung, schriftlich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatz-Ansprüche erhoben wurden. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, müssen Sie uns unverzüglich Anzeige erstatten, auch wenn Sie den Versicherungs-Fall selbst bereits angezeigt Seite 4 von 8

5 Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber Ihnen geltend, sind Sie zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. Wird gegen Sie ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die Prozesskostenhilfe beantragt oder wird Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, so haben Sie außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Fall eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweis-Sicherungsverfahrens. 3.2 Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Unsere Weisungen sind dabei zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie müssen uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadens-Berichte erstatten und uns bei der Schadens- Ermittlung und -regulierung unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke geschickt werden. 3.3 Kommt es zum Prozess über den Haftpflicht-Anspruch, haben Sie uns die Prozessführung zu überlassen, dem von uns bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder uns für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadens- Ersatz haben Sie, ohne unsere Weisung abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 3.4 Wird eine dieser bei und nach Eintritt des Versicherungs-Falls bestehenden Obliegenheiten verletzt, können sich erhebliche rechtliche Nachteile ergeben. Dabei gilt: Wird eine der genannten Obliegenheiten, die bei oder nach Eintritt eines Versicherungs-Falls zu erfüllen ist, vorsätzlich verletzt, geht der Leistungs-Anspruch verloren. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit dürfen wir die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. Die Kürzung kann bis zur vollständigen Leistungs-Freiheit führen. Wird uns nachgewiesen, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Leistungs-Anspruch bestehen. Der Leistungs-Anspruch bleibt auch bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-Falls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs-Pflicht ursächlich war oder wir Sie nicht durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen Bei arglistiger Verletzung einer Obliegenheit geht der Leistungs-Anspruch auch dann verloren, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-Falls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs-Pflicht ursächlich war. Die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person werden Ihnen zugerechnet. 4 An wen und wann erbringen wir die Leistung? 4.1 Wir müssen Sie innerhalb von zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freistellen dies ist vom Zeitpunkt an zu rechnen, zu dem der Anspruch des Dritten mit für Sie bindender Wirkung durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist. Ist der Dritte von Ihnen mit für uns bindender Wirkung befriedigt worden, haben wir die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen danach an Sie zu zahlen. Von uns zu ersetzende Rechts-Schutzkosten müssen wir innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung der Berechnung zahlen. 4.2 Der Freistellungs-Anspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. Vertrag und Beitrag 5 Welche Folgen haben falsche oder unvollständige Angaben vor Vertrags-Schluss? 5.1 Wir übernehmen den Versicherungs-Schutz im Vertrauen darauf, dass alle in Textform gestellten Fragen bis zur Abgabe Ihrer Vertrags-Erklärung wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet wurden (vorvertragliche Anzeigepflicht). Rücktritt 5.2 Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungs-Schutzes Bedeutung haben, nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Haben Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt, müssen wir nicht leisten. 5.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungs- Schutz. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungs-Falls erklärt, sind wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn uns nachgewiesen wird, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- Falls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs-Pflicht ursächlich war. 5.4 Bei einem Rücktritt steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Kündigung 5.5 Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 5.6 Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen (z. B. Risikozuschläge, Leistungs- Einschränkungen), geschlossen hätten. Rückwirkende Vertrags-Anpassung 5.7 Können wir vom Vertrag nicht zurücktreten oder diesen kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden diese auf unser Verlangen rückwirkend Vertrags-Bestandteil. Haben Seite 5 von 8

6 Sie die Anzeigepflicht-Verletzung nicht zu vertreten, erfolgt die Vertrags-Anpassung ab Beginn der laufenden Versicherungs-Periode. 5.8 Erhöht sich durch die Vertrags-Anpassung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen wir den Versicherungs-Schutz für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung über die Vertrags- Anpassung werden wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Ausübung unserer Rechte 5.9 Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung oder Vertrags- Anpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben und wir den nicht angezeigten bzw. unrichtig angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit nicht kannten Unsere Rechte müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen, die das von uns geltend gemachte Recht begründet. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Wir können unsere Entscheidung in der Folge mit weiteren Umständen begründen, sofern uns diese noch nicht länger als einen Monat bekannt sind Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertrags-Schluss ausüben. Haben Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 5.12 Wir können den Vertrag auch anfechten, falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahme-Entscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten Bei einer Anfechtung steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung 5.14 Die vorgenannten Rechte und Regelungen bei einer vorvertraglichen Anzeigepflicht-Verletzung gelten bei einer unsere Leistungs-Pflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die Fristen von fünf bzw. zehn Jahren zur Ausübung unserer Rechte beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. Erklärungsempfänger 5.15 Die Ausübung unserer Rechte erfolgt durch schriftliche Erklärung Ihnen gegenüber bzw. gegenüber einer von Ihnen bevollmächtigten Person. 6 Wann beginnt der Versicherungs-Schutz? Der Versicherungs-Schutz besteht, sobald der Vertrag zustande gekommen ist, frühestens jedoch zu dem im Versicherungs-Schein angegebenen Beginn. Allerdings entfällt unsere Leistungs-Pflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung. 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 7.1 Die vereinbarten Beiträge sind ab Vertrags-Beginn zu bezahlen. Der erste Beitrag (Einlösungsbeitrag) wird sofort mit Zustandekommen des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungs-Schein angegebenen Beginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zu Beginn der vereinbarten Zahlungsperiode zu entrichten. Ist die Zahlung eines Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als Einlösungsbeitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 7.2 Wurden wir zum Beitragseinzug (Lastschriftverfahren) ermächtigt, sind Sie erst und nur dann zur Übermittlung ausstehender und zukünftiger Beiträge verpflichtet, wenn wir Sie in Textform dazu aufgefordert Wir sind dann nicht mehr zum Beitragseinzug verpflichtet. Erfolgt die Beitragszahlung im Lastschriftverfahren, müssen Sie sicherstellen, dass der Beitrag am Fälligkeitstag eingezogen werden kann und einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden wiederholt von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform erteilten Zahlungs-Aufforderung erfolgt. 7.3 Wurde uns keine Einzugsermächtigung erteilt, genügt es für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Die Übermittlung der Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 7.4 Konnte der Einlösungsbeitrag von uns nicht rechtzeitig eingezogen werden oder wurde dieser von Ihnen nicht rechtzeitig gezahlt, können wir solange die Zahlung nicht bewirkt ist vom Vertrag zurücktreten. Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungs-Falls noch nicht gezahlt, besteht kein Anspruch auf die Leistung. Unsere Leistungs-Pflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten Wurden wir ermächtigt, die Beiträge von einem Konto einzuziehen, besteht auch bei Nichtzahlung des Erstbeitrags Versicherungs- Schutz, es sei denn, die Bank hätte den Einzug des Beitrags zum Fälligkeitstag mangels Kontodeckung nicht durchgeführt. 7.5 Konnte ein Folgebeitrag von uns nicht rechtzeitig eingezogen werden oder wurde dieser von Ihnen nicht rechtzeitig gezahlt, erhalten Sie von uns eine Mahnung in Textform, in der wir Ihnen eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen. Begleichen Sie den Rückstand nicht fristgerecht, können wir den Vertrag kündigen. Tritt der Versicherungs-Fall nach Fristablauf ein und waren Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Beitragszahlung in Verzug, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie im Mahnschreiben umfassend hinweisen. Die Kündigung des Vertrags Seite 6 von 8

7 kann für den Fall der Nichtzahlung der Beiträge bereits im Mahnschreiben erklärt werden. 7.6 Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungs-Steuer, die Sie in der jeweils vom Gesetzgeber bestimmten Höhe zu entrichten 7.7 Nur soweit ein Anspruch von Ihnen gegen uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist, können Sie mit diesem gegen unsere Forderungen aufrechnen. 7.8 Sie sind verpflichtet, nach Erhalt unserer Aufforderung, welche auch durch einen auf der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren, zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben, eingetreten sind. Die Angaben müssen Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung machen und nachweisen, falls wir dies verlangen. 7.9 Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung). Beim Wegfall versicherter Risiken erfolgt die Beitragsregulierung aber erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs Ihrer Mitteilung bei uns. Der Beitrag darf jedoch nicht geringer werden als der Mindestbeitrag, der nach dem Tarif z. Z. des Vertrags-Schlusses galt. Alle nach dem Versicherungs-Schluss eingetretenen Erhöhungen oder Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt Unterlassen Sie die rechtzeitige Änderungsmitteilung, können wir für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Nachzahlung gemacht, sind wir verpflichtet, den etwa zuviel gezahlten Betrag zurückzuerstatten Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli eines jeden Jahres fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Jahr der Durchschnitt der Schadens-Zahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflicht- Versicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadens- Zahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadens-Fall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grunde und Höhe der Versicherungs- Leistungen. Durchschnitt der Schadens-Zahlungen eines Kalenderjahrs ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadens-Zahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle Im Fall einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Fall einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird Ihnen mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenszahlungen in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre ermittelt hat, dürfen wir den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach unseren unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde Liegt die Veränderung nach Ziffer 7.11 und 7.12 unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist aber in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 8 Wann können Sie kündigen bzw. wann endet der Vertrag? 8.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungs-Schein angegebene Zeit abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr. 8.2 Der Vertrag kann von Ihnen ohne besondere Frist zum Ablauf des jeweiligen Versicherungs-Monats in Textform gekündigt werden. Als Versicherungs- Monat gilt der Zeitraum eines Monats, gerechnet vom Tag des im Versicherungs-Scheins angegebenen Beginns. 8.3 Der Vertrag kann von uns unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des jeweiligen Versicherungs-Jahres in Textform gekündigt werden. 8.4 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungs-Schutzes ändert, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in Textform kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Eine Erhöhung der Versicherungs-Steuer begründet kein Kündigungsrecht. 8.5 Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen sind wir berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in welchem wir von der Erhöhung des Risikos Kenntnis erlangen, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. 8.6 Nach Eintritt des Versicherungs-Falls können Sie oder wir den Vertrag in Textform kündigen. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Leistung oder - im Falle eines Rechtsstreits - nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils zugegangen sein. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungs-Jahrs, wirksam wird. Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. 8.7 Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Uns steht der Beitrag zu, den wir hätten erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu diesem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem Seite 7 von 8

8 wir vom Wegfall Kenntnis erlangen. 9 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf den Vertrag beziehen? 9.1 Ihre den Vertrag betreffenden Mitteilungen können mündlich erfolgen, sofern wir nicht ausdrücklich die Text- oder Schriftform verlangen. Die Vertrags-Sprache ist deutsch. 9.2 Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift oder eine Namensänderung nicht mitgeteilt, genügt für eine Ihnen gegenüber abzugebende Erklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns von Ihnen bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. 13 Wann verjähren die Ansprüche? Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren regelmäßig in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis über uns und über die den Anspruch begründenden Umstände vorliegt. Wurde der Anspruch aus dem Versicherungs-Vertrag bei uns angemeldet und ist unsere Entscheidung in Textform zugegangen, zählt der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang bei der Fristberechnung nicht mit, soweit dieser Zeitraum nach Beginn der Verjährung liegt. Weitere Regelungen 10 Was gilt bei einer Mehrfach-Versicherung? 10.1 Eine Mehrfach-Versicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungs-Verträgen versichert ist Wenn eine Mehrfach-Versicherung zustande gekommen ist, ohne dass Sie dies wussten, können Sie die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem Sie von der Mehrfach-Versicherung Kenntnis erlangt Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung, mit der sie verlangt wird, zugeht. 11 Was gilt bei mitversicherten Personen? 11.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflicht- Ansprüche gegen andere Personen als Sie selbst (Mitversicherter), sind alle für Sie geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung nach Ziffer 1.13 gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mit-Versicherten besteht Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht ausschließlich Ihnen zu. Sie sind neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 12 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung und wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden? 12.1 Für Ihren Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Versicherungs- Vertragsgesetz, soweit nichts abweichend vereinbart ist Sind Sie der Meinung, dass wir Ihre Leistungen zu Unrecht abgelehnt haben, können Sie unsere Entscheidung bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht überprüfen lassen. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, können Sie sich ausschließlich an das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht in Deutschland wenden. Seite 8 von 8

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