nach BilRUG Aufgaben des Bundesanzeigers und Auswirkungen auf die Offenlegung beim Bundesanzeiger

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1 Neuerungen zur Offenlegung nach BilRUG Aufgaben des Bundesanzeigers und Auswirkungen auf die Offenlegung beim Bundesanzeiger

2 Agenda 1. Aufgaben des Bundesanzeigers 2. BilRUG und Hinterlegung bei Kleinstkapitalgesellschaften 3. Veröffentlichung des Einzelabschlusses nach BilRUG 4. BilRUG und Konzernabschlüsse 5. Sanktionen: Ordnungsgeldverfahren vs. Ordnungswidrigkeit 2

3 Aufgaben des Bundesanzeigers Was prüft der Bundesanzeiger? Angaben zur Unternehmensidentifikation Geschäftsjahreszeitraum Unternehmensgröße Vollzähligkeit der eingereichten Unterlagen Fristgerechte Einreichung 3

4 Aufgaben des Bundesanzeigers Was machen wir bei auffallenden Unstimmigkeiten? Recherchen durchführen Ggf. Kundenkontakt aufnehmen Tipp! Reagieren Sie auf unsere Anfragen. Nur so können wir Ihnen helfen! 4

5 BilRUG und Hinterlegung bei Kleinstkapitalgesellschaften Änderungen/Erweiterungen zu Kleinstkapitalgesellschaften und Hinterlegungen Investmentgesellschaften und Beteiligungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU dürfen nicht hinterlegen. Investmentgesellschaften i.s.d. 1a Abs. 1 (Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaft) Unternehmen deren einziger Zweck ist, Beteiligungen anderer Unternehmen zu erwerben, verwalten und verwerten, ohne unmittelbaren oder mittelbaren Eingriff in deren Verwaltung. Konzernabschlüsse dürfen nicht hinterlegt werden. Auch Finanzdienstleistungsinstitute, die keine Kapitalgesellschaften sind, dürfen ab Geschäftsjahresbeginn vom zwingend nicht mehr hinterlegen. 5

6 BilRUG und Hinterlegung bei Kleinstkapitalgesellschaften Genossenschaften, die die Merkmale nach 337 und 338 HGB erfüllen dürfen mit Geschäftsjahresbeginn vom hinterlegen. Für Genossenschaften gibt es andere Angaben, die unter der Bilanz erfolgen sollten: a. Haftungsverhältnisse i.s.d. 251, 268 Abs. 7 HGB und Mitglieder Abs. 1 b. Haftsummen 338 Abs. 1 HGB c. Name und Anschrift des zugehörigen Prüfverbandes 338 Abs. 2 Nr. 1 HGB d. Forderungen gegenüber Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates 338 Abs. 3 HGB 6

7 Veröffentlichung des Einzelabschlusses nach BilRUG Änderungen Größenklassen durch Erhöhung der Schwellenwerte: Die Schwellenwerte der Bilanzsumme und Umsatzerlöse werden angehoben. Die durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter bleibt unverändert. Größenklasse Bilanzsumme Euro Umsatzerlöse Euro Arbeitnehmer vor BilRUG nach BilRuG vor BilRUG nach BilRuG vor BilRUG nach BilRuG Kleinst <= <= <= <= <= 10 <= 10 Kleine <= 4,84 Mio. <= 6,00 Mio. <= 9,68 Mio. <= 12,00 Mio. <= 50 <= 50 Mittlere <= 19,25 Mio. <= 20,00 Mio. <= 38,50 Mio. <= 40,00 Mio. <=250 <= 250 Große > 20 Mio. > 20 Mio. > 38,50 Mio. > 40 Mio. > 250 > 250 Ab dem Geschäftsjahresbeginn sind die neuen Schwellenwerte zwingend für die Ermittlung der Unternehmensgröße anzuwenden. 6

8 Veröffentlichung des Einzelabschlusses nach BilRUG Wahlrecht Für das GJ 2014 und 2015 besteht ein Wahlrecht Wenn das Wahlrecht ausgeübt wird, muss es hinsichtlich der 267, 267a Abs. 1, 277 Abs. 1 und 293 HGB einheitlich ausgeübt werden. Mit Geschäftsjahresbeginn oder später, können die Unternehmen vom Wahlrecht der vorgezogenen Anwendung Gebrauch machen. Das Wahlrecht kann jedoch hinsichtlich der 267, 267a Abs. 1, 277 Abs. 1 und 293 HGB nur einheitlich ausgeübt werden, d.h. einheitlich hinsichtlich Einzel- und Konzernabschluss sowie der geänderten Definition der Umsatzerlöse. Im Anhang muss angegeben werden, ob neues oder altes Recht angewendet wird. Zusätzlich kann das Bemerkungsfeld für Informationen genutzt werden. (Angabe kann auf der Publikationsplattform gemacht werden) 7

9 Veröffentlichung des Einzelabschlusses nach BilRUG Beispiele zur Anwendung der Schwellenwerte BilRuG wenn das Wahlrecht vorzeitig in Anspruch genommen wird Stichtag 1 (2012) Stichtag 2 (2013) Bilanzsumme mittel mittel (BilRuG : Umsatzerlöse mittel (BilRuG: mittel (BilRuG : Stichtag 3 (2014) mittel (BilRuG : Stichtag 4 (2015) Mitarbeiterzahl klein klein klein mittel Größenordnung mittel (BilRuG: mittel (BilRuG: mittel (BilRuG: mittel (BilRuG: mittel Rechtsfolge klein mittel mittel (BilRuG: mittel (BilRuG: 8

10 Veröffentlichung des Einzelabschlusses nach BilRUG Inhaltliche Änderungen zum Anhang nach 285 HGB: Die durchschnittliche Mitarbeiteranzahl muss neben den mittelgroßen und großen Gesellschaften, auch von kleinen Gesellschaften angegeben werden. Der Vorschlag und der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses sind im Anhang anzugeben. Dies gilt auch für "kleine" Gesellschaften. Die Angaben zu Mutterunternehmen müssen aufgeführt werden. Bei Teilkonzernen muss auch das direkte Mutterunternehmen genannt werden. Hinweis: Die inhaltliche Prüfung des Anhangs obliegt dem Bundesamt für Justiz (Ordnungswidrigkeitsbewert) Der Bundesanzeiger führt weiterhin keine inhaltlichen Prüfungen durch Die Änderungen im Anhang, führen jedoch dazu, dass der Bundesanzeiger die Größenklasse besser prüfen kann. Mit der Angabe der Mitarbeiteranzahl können Sie somit Anfragen unsererseits reduzieren 9

11 Veröffentlichung des Einzelabschlusses nach BilRUG Änderungen zur Offenlegung nach 325 HGB (Einzelabschluss) Die Jahresabschlussunterlagen sind spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres einzureichen. Vorlage an die Gesellschafter entfällt! Es muss der festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss einschließlich Lagebericht und Bestätigungsvermerk eingereicht werden. Eine Nachreichung in Bezug auf die Fristwahrung des Bestätigungsvermerks ist nicht mehr zulässig. Bericht des Aufsichtsrates und die Entsprechungserklärung nach 161 AktG können weiterhin unverzüglich nach Vorlage nachgereicht werden. Die Unterlagen müssen in deutscher Sprache offengelegt werden. 10

12 BilRUG und Konzernabschlüsse Änderungen zur Offenlegung nach 292 HGB (befr. Konzernabschluss) Der Versagungsvermerk für den befreienden Konzernabschluss für die vollständige Offenlegung ist nicht mehr ausreichend. Es muss ein Bestätigungsvermerk offengelegt werden. 11

13 BilRUG und Konzernabschlüsse Änderungen der Voraussetzungen zur Befreiung von der Offenlegung von Jahresabschlüssen nach 264 Abs. 3 HGB und 264b HGB Aktuelle Gesetzeslage Befreiungsbeschluss muss offengelegt werden Verlustübernahmeverpflichtung muss bestehen Einbeziehung in Konzernabschluss Angabe der Befreiung im Konzernanhang Befreiungshinweis muss offengelegt werden nach BilRUG Befreiungsbeschluss muss offengelegt werden Einstandserklärung muss offengelegt werden Einbeziehung in Konzernabschluss Angabe der Befreiung im Konzernanhang Konzernabschluss muss offengelegt und unter Tochter auffindbar sein gilt für Kapitalgesellschaft und Personenhandelsgesellschaft gilt nur für Kapitalgesellschaft 13

14 BilRUG und Konzernabschlüsse Wichtig für die Änderungen nach 264 Abs. 3 HGB und 264b HGB Die Einstandsverpflichtung/Patronatserklärung der Muttergesellschaft muss während des Offenlegungszeitraum gelten Befreiungsmitteilung der Tochtergesellschaft sind in deutscher Sprache und nach 325 HGB offenzulegen Die Unterlagen des Mutterunternehmens müssen auf deutscher oder englischer Sprache offengelegt sein. Anderenfalls ist das Tochterunternehmen verpflichtet eine beglaubigte Übersetzungen dieser Unterlagen in deutscher Sprache nach 325 HGB offenzulegen. Bei freiwilliger Aufstellung eines Konzernabschlusses müssen im Konzernanhang nach Publizitätsgesetz die Organbezüge genannt werden. Sollte von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht werden diese nicht anzugeben, ist eine Befreiung des Tochterunternehmen nicht zulässig. Der Konzernabschluss muss bereits bei Offenlegung des Befreiungsbeschlusses im Bundesanzeiger unter dem Tochterunternehmen auffindbar sein, da ansonsten die Befreiung nicht wirksam ist. Tipp: Berücksichtigen Sie bei der Einreichung von Konzernabschlüsse eine höhere Bearbeitungszeit. Spätestens vier Wochen vor Fristablauf einreichen! 14

15 BilRUG und Konzernabschlüsse Einführung der größeren Gesamtheit bei Befreiungen von Personenhandelsgesellschaften Personenhandelsgesellschaften können sich von der Offenlegung ihres eigenen Einzelabschluss u.a. befreien lassen wenn: die Gesellschaft in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) einbezogen wurde. Es muss hier jedoch eine größere Gesamtheit von Unternehmen vorliegen Eine größere Gesamtheit liegt laut gesetzlicher Begründung vor, wenn mindestens drei Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen sind Tipp: HRA Konzerne können sich nur befreien, wenn mindesetens zwei Töchter neben dem Einzelabschluss angegeben werden! Daher wird es zukunftüg eine Abfrage des Bundesanzeigers geben, die diese größere Gesamtheit abfragt. 15

16 Sanktionen Das Ordnungsgeldverfahren nach 335 HGB Meldung von Offenlegungsverstößen durch den Bundesanzeiger an das Bundesamt für Justiz (BfJ) Einleitung des formalen Ordnungsgeldverfahrens durch das BfJ Androhung mit 6 Wochenfrist Abhilfe Offenlegung Festsetzung nach erfolglosem Ablauf der 6 Wochen Frist Kosten: Androhung (Euro 100,- zzgl. 3,50 Zustellkosten) Ordnungsgeld (mindestens Euro 2.500, höchstens Euro ,- ) kann je Fall mehrmals festgelegt werden Kostenreduzierungen vor Festsetzung durch Bundesamt für Justiz aufgrund der Einführung des EHuG Modernisierungsgesetzes möglich, wenn das Unternehmen innerhalb der Nachreichungsfrist, die Einreichung nachgeholt hat Mindestordnungsgeld 500,00 für Kleinstkapitalgesellschaften, nur wenn vom Wahlrecht der Hinterlegung Gebrauch gemacht wurde Übrige kleine Gesellschaften 1000,00 Mittelgroße und große Unternehmen 2.500,00 Das Bundesamt für Justiz kann bei nur geringfügiger Fristüberschreitung den Betrag weiter herabsetzen. ( 335 Abs. 4 HGB) 16

17 Sanktionen Das Ordnungswidrigkeitsverfahren nach 334 HGB Prüfung inhaltlicher Mängel durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) Einleitung des Bußgeldverfahren durch das BfJ Hinweis durch Anzeige Dritter, des Mitbewerbers 17

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