1/2008 Februar Barbara Dannhäuser Referentin

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1 Arbeitsstelle Rechtliche Betreuung SKM - Katholischer Verband für soziale Dienste in Deutschland e.v. Blumenstraße 20, Köln 0221/ dannhaeuser@skmev.de INFOBRIEF Rechtliche Betreuung 1/2008 Februar 2008 Liebe Kolleginnen und Kollegen, das neue Jahr beginnt mit den vertrauten, alten Themen: in Sachen Besteuerung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche rechtliche Betreuer wird weiterhin diskutiert. (siehe unter Jahressteuergesetz und Querschnitt). Das Persönliche Budget und seine Auswirkungen auf die Rechtliche Betreuung hat im letzten Jahr eine Arbeitsgruppe aus den Arbeitsfeldern Rechtliche Betreuung und Behindertenhilfe beschäftigt. Seit dem haben Menschen mit Behinderung so sie es möchten einen Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget. Die Arbeitsstelle Rechtliche Betreuung hat als Ergebnis der Beratungen der Arbeitsgruppe eine Arbeitshilfe und ein Positionspapier vorgelegt, welche derzeit zwischen den Verbänden abgestimmt werden. Und in Kürze treffen sich die Verbandsleitungen von DCV, SkF und SKM, um die Zusammenarbeit der letzen Monate zu reflektieren und u.a. über die Fortführung dieser Arbeitsstelle über den hinaus erste Vorentscheidungen zu treffen. Es gibt also weiter für alle gut zu tun! Barbara Dannhäuser Referentin Rechtliches Rechtsprechung rund ums BtG Hier eine kleine Auswahl der neueren Urteile seit Oktober 2007 Aktuelles unter Zusammengefasst von Horst Deinert Bewertung eines Krankenhausaufenthalts - Zum Heimbegriff des VBVG Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, dass auch in einem Krankenhaus ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden kann. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob der Betroffene keinen anderen Daseinsmittelpunkt als das Krankenhaus mehr hat. Wichtiges Indiz ist dabei neben der Dauer des Aufenthalts die evt. Aufgabe der Wohnung, so dass der Betroffene nicht mehr an den bisherigen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren kann. LG Aachen, Beschluss vom T 265/07 Zur Betreuervergütung 1. Bei der Berechnung der Betreuervergütung nach 5 Abs. 2 S 1 Nr. 4 VBVG (mittellos/heim) oder nach 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VBVG (mittellos/nicht im Heim) fällt die Unterbringung in einer Pflegefamilie im Regelfall nicht unter den Heimbegriff des 5 Abs. 3 VBVG i. V. m. 1 Abs. 2 HeimG (Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2007, Az. 8 W 313/07; entgegen OLG Oldenburg FamRZ 2006, 1710).

2 2. Eine Ausnahme kann jedoch dann vorliegen, wenn die Unterbringung in der Pflegefamilie von einem Heimträger veranlasst und von diesem überwacht wird, weil die Pflegefamilie in die Gesamtorganisation des Heimträgers integriert ist. OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.Oktober 2007, 8 W 312/07 Zu den Grenzen der Betreuerbefugnisse 1896 BGB gibt grundsätzlich keine gesetzliche Grundlage dafür, den Betreuer zu ermächtigen, das Wohnhaus des Betreuten gegen dessen Willen zwangsweise öffnen zu lassen, um es etwa zu Verkaufszwecken - zu betreten. OLG Schleswig, Beschluss vom 07. November 2007, 2 W 196/07 Evaluierung BtG - Sachstand Auf unsere Stellungnahme zum Zwischenbericht des ISG hat das Bundesjusitzministerium geantwortet. Das Schreiben ist allen Diözesanstellen zugegangen. Ein Schwerpunkt der Antwort ist erwartungsgemäß die Herausstellung der Bedeutung der ISG-Untersuchung. Aber auch die Wichtigkeit der Betreuungsvereine im Betreuungswesen insgesamt wird hervorgehoben. Besonders interessiert zeigte sich das BMJ an unseren Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit den Vormundschaftsgerichten bei der Vermittlung von ehrenamtlichen Betreuungen. Hier werden wir zukünftig über die Diözesanstellen konkrete Erfahrungen in irgendeiner Form abfragen müssen. Im Januar 2008 gab es überraschend die Information seitens des ISG, dass zusätzlich zu den bisher geplanten Befragungen eine weitere Befragung und zwar der Heime stattfinden soll. Auch für die Mitglieder des Beirates zur Evaluation kam diese Entwicklung unerwartet. Der Arbeitsstelle Rechtliche Betreuung lag der Fragebogen vor, so dass noch kurzfristig über die Beiratsmitglieder dazu Stellung genommen werden konnte. Die Stellungnahme liegt den Diözesanstellen vor. Schwerpunkt: Die Idee, Außenstehende zu befragen, wird befürwortet. Heime als Adressaten sind eher problematisch, fraglich und vermutlich nicht zielführend. Grund: Missverständnisse, unterschiedliche Auffassungen, Interessenskonflikte in der Zusammenarbeit zwischen rechtlichen Betreuern und Heimeinrichtungen sind aus der täglichen Praxis bekannt. Unklare Aufgabenabgrenzungen und Unkenntnis vieler Heimmitarbeiter über die Aufgabenstellung der rechtlichen Betreuung prägen die Zusammenarbeit und führen zu Gesprächsbedarf. Gerade deshalb hat der Deutsche Verein im letzten Jahr eine Arbeitshilfe/Handreichung zur Abgrenzung von Rechtlicher Betreuung und Sozialleistungen unter Beteiligung einer Vielzahl von Fachleuten aus allen Bereichen erstellt, um hier für mehr Klarheit zu sorgen. Es wird vorgeschlagen, unabhängigere Stellen (z.b. die Heimaufsichten) zu befragen. Unterstützt wird eine Befragung zu den Erfahrungen in Heimen mit Vorsorgevollmachten. In den letzten Wochen erhielten einige Vereine zudem Erinnerungsschreiben zur Abgabe des Fragebogens, was für einige Irritation sorgte. In Kooperation mit den Beiratsmitgliedern wird die weitere Vorgehensweise erörtert. Patientenverfügung Es liegen nach wie vor insgesamt 3 Gesetzentwürfe vor (Bosbach, Stünker und Zöller). Das Thema wurde allerdings von der Politik in der 2. Jahreshälfte 2007 nicht mehr aufgegriffen. Inzwischen erscheint es fraglich, ob überhaupt in dieser Legislaturperiode wieder daran gearbeitet wird. Bei der anstehenden Stellungnahme des DCV wird seitens der Arbeitsstelle Rechtliche Betreuung jedenfalls mitgearbeitet. Erste Vorbereitungen hierzu haben im letzten Jahr stattgefunden. 2

3 Neuregelung des Rechtsberatungsrechts Der Bundestag hat am das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) beschlossen, welches am in Kraft tritt. Der Bundesrat hat am zugestimmt. Das RDG hat die folgenden Kernpunkte: Nur Volljuristen dürfen umfassend rechtlich beraten. Das RDG erlaubt allen Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen. Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen werden erlaubt. Vereine dürfen ihre Mitglieder beraten. Anwälte dürfen Honorarforderungen abtreten. Die Prozessvertretung vor Gericht wird in allen Verfahrensordnungen angeglichen. Quelle: Verlag Dr. Otto-Schmidt vom FGG-Reformgesetz Am 11. Februar 2008 berät der Rechtsausschuss des Bundestages die Reform des FGG. Die Reform beinhaltet eine vollständige Neuregelung des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des familiengerichtlichen Verfahrens. Für das Betreuungsrecht sind insbesondere Änderungen für das Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen von Relevanz. Ziel ist eine Verabschiedung bis Mitte Die Beteiligung an einer Stellungnahme aus Sicht des Arbeitsfeldes Rechtliche Betreuung ist über das katholische Büro in Berlin sichergestellt. Auf der Homepage des Bundesrates finden Sie: den Gesetzentwurf der Bundesregierung ( BR-Drs: 309/07 ) und die Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs: 309/07B). Quelle: Verlag Dr. Otto-Schmidt und btprax Erbrecht Das Bundeskabinett hat am eine Reform des Erb- und Verjährungsrechts beschlossen. Die Neuerungen betreffen vor allem das Pflichtteilsrecht. So soll die zehnjährige Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch durch eine graduelle Regelung ersetzt werden. Schenkungen sollen danach für die Pflichtteilsberechnung umso weniger berücksichtigt werden, je länger sie zurückliegen. Außerdem soll künftig jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für gegenüber dem Erblasser erbrachte Pflegeleistungen erhalten. Quelle: BMJ PM vom Bei der Änderung der Verjährungsfristen wird ausdrücklich auf die Betreuerhaftung verwiesen und endlich auch hier die Verjährung von 3 Jahren (nach Ende der Betreuung) eingeführt. Auch der Staatsregress bei der Betreuervergütung ( 1836e BGB) soll auf 3 Jahre (statt bisher 10) verringert werden. Quelle: Horst Deinert Güterrechtsreform Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs und der Verwaltung von Girokonten betreuter Menschen auf den Weg gebracht. Im Rahmen des Betreuungsrechts ist der 1813 BGB betroffen. Der Entwurf stellt in 1813 Abs. 1 Nr. 3 BGB klar, dass Verfügungen des rechtlichen Betreuers über ein Giro- oder Kontokorrentkonto grundsätzlich genehmigungsfrei sind. Dies stellt eine Verbesserung der jetzigen Situation gerade für ehrenamtliche (fremde) Betreuer dar. Die nun in Aussicht gestellten Erleichterungen im Zahlungsverkehr gelten bereits ohnehin u.a. für nahe Familienangehörige und Betreuungsvereine und haben sich als nicht nachteilig für den Betreuten erwiesen. 3

4 Eine Stellungnahme aus Sicht des Arbeitsfeldes Rechtliche Betreuung ist an den DCV, Referat Familie und Generationen weitergegeben worden und liegt den Diözesanstellen vor. Jahressteuergesetz 2008 Nachdem eine steuerfreie Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer im Rahmen der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts gescheitert war, lag im Bundesrat ein Antrag der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen, Saarland und Thüringen vor, die ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer über das Jahresteuergesetz 2008 in den Katalog des 3 Nr. 26 a EStG aufzunehmen. An der Anhörung im Finanzausschuss zum Jahressteuergesetz am nahmen Mitarbeiter der Berliner Büros teil. Eine erneute Stellungnahme der BAGFW unterstützte das Anliegen. Das Berliner Büro wandte sich mit entsprechenden Schreiben an die Fraktionen von CDU, SPD und Grüne. Leider waren die Aktivitäten auch diesmal nicht von Erfolg gekrönt. Der Bundesrat stimmte dem vorgelegten Gesetzentwurf zu, bedauerte aber ausdrücklich, dass auch durch das Jahressteuergesetz 2008 eine angemessene und eindeutige steuerliche Begünstigung ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer nicht erfolgt ist und forderte an der Zielsetzung einer Verbesserung festzuhalten. Wir erwarten in den nächsten Wochen ein Schreiben des Bundesministerium der Finanzen an die Finanzverwaltungen, welches klarstellen soll, dass die ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer unter 3 Nr. 26 a EStG subsumiert werden können. Damit steht ihnen der Freibetrag von 500,00 zu. Eine Musterberechnung wird demnächst veröffentlicht. Querschnitt Anrechenbarkeit von Aufwandsentschädigung als Einkommen Anfrage der AS Rechtliche Betreuung beim BMJ bzw. BMAS Aufgrund einer Anfrage aus der Diözese Freiburg hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Aufwandsentschädigung als Einkommen, habe ich mich an das Justizministerium gewandt mit der Frage, inwieweit eine Aufwandsentschädigung nach 1835 a BGB tatsächlich als eine Einkommensart gewertet werden kann. Welche Aufwendungen sind damit abgegolten und ist mit der Pauschale tatsächlich eine Art Honorierung verbunden? Die wichtigsten Aspekte aus der Antwort: Ehrenamtliche Tätigkeit und Arbeitslosigkeit schließen sich nicht aus. Der Ersatz von Auslagen berührt die Unentgeltlichkeit von Ehrenamtlichkeit nicht, auch wenn diese pauschal erfolgt. Also kein Einkommen, sondern tatsächlicher Ersatz für tatsächliche Auslagen! Hinsichtlich der Verfügbarkeit von Arbeitslosen müssen ehrenamtlich Tätige eine Tätigkeit über 14 Stunden wöchentlich anzeigen und darüber hinaus sicherstellen, dass eigene Bemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit nicht behindert sind und sie in der Lage sind, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung unverzüglich Folge leisten zu können. Der genaue Wortlaut von Anfrage und Schreiben des BMAS liegt den Diözesanstellen vor und findet sich im Carinet. Aufwandsentschädigung kein Arbeitsentgelt Steuerfreie Einnahmen im Sinne 3 Nr. 26a EStG unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Steuerfreie Einnahmen nach 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) - sogenannte Übungsleiterpauschale - sind kraft ausdrücklicher Regelung des 14 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IV kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 sind nunmehr auch die durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements zusätzlich eingeführten steuerfreien Einnahmen im Sinne 3 Nr. 26a EStG in 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV in Bezug genommen und damit ebenfalls kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Diese Nachbesserung erfolgte im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 19. Dez (BGBl I, Seite 3024). Quelle: 4

5 Verbandsinformationen Bundeskonferenz der BtG-Diözesanreferenten Die nächste Bundesdiözesanreferentenkonferenz für das AF Rechtliche Betreuung findet am 26./27. Februar 2008 in Fulda statt. Schwerpunktthema Qualitätsentwicklung im Arbeitsfeld Rechtliche Betreuung. Fachtagung Die diesjährige Bundesfachtagung aller 3 Verbände DCV, SkF, SKM findet am in Köln, Maternushaus statt. Das Thema ist noch offen. Persönliches Budget Mit dem Persönlichen Budget haben Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, selbstbestimmt und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Ab 1. Januar 2008 besteht ein Rechtsanspruch auf diese Leistungsform. Zur Frage persönliches Budget / Rechtliche Betreuung - Zusammenarbeit an der Schnittstelle zur Behindertenhilfe - hat eine Arbeitsgruppe bestehend aus TeilnehmerInnen des Referates Altenhilfe, Behindertenhilfe und Gesundheitsförderung im DCV und des Arbeitsfeldes Rechtliche Betreuung die wichtigsten Aspekte heraus gearbeitet und eine Vorlage für eine Arbeitshilfe und ein Positionspapier erstellt. Derzeit finden hierzu verbandliche Beratungen und Abstimmungen statt. Telefonische Beratungen zu dem Thema bieten an: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Mo - Do Bundesweites Beratungstelefon zum PB der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben e.v Paritätisches Kompetenzzentrum PB Aus den Regionen SKM-Betreuertag am 10. November 2007 in Konstanz Der SKM Kath. Verein für soziale Dienste in der Erzdiözese Freiburg veranstaltete am 10. November 2007 unter dem Motto Wir sind WERTvoll einen Betreuertag in Konstanz. Ca. 200 ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer im SKM im Erzbistum Freiburg trafen sich in dieser Form zum 4. Mal zu einem gemeinsamen Erfahrungsaustausch über ihr ehrenamtliches Engagement und nahmen das Dankeschön des Diözesanvereins entgegen. In 14 örtlichen Betreuungsvereinen führen die Ehrenamtlichen ca rechtliche Betreuungen. Die Ehrenamtlichen des SKM sind nahe am Menschen und sie sind gleichermaßen verlässliche Partner für die Betreuten und die behördlichen Institutionen. Mit diesem ehrenamtlichen und freiwilligen Engagement sind sie für die Gesellschaft und den SKM WERTvoll. Der SKM - Kath. Verein für soziale Dienste in der Erzdiözese Freiburg bedankte sich mit diesem Betreuertag bei den Ehrenamtlichen und würdigte das freiwillige, bürgerschaftliche Engagement in Kirche und Gesellschaft. Zum Programm gehörten Grußworte aus dem Justizministerium Baden-Württemberg und dem Landkreises Konstanz, sowie ein Impulsreferat von Herrn Prof. Günter Tomberg zum Thema Werte sichtbar machen und kommunizieren. Am Nachmittag hatten die Ehrenamtlichen die Möglichkeit, an verschiedenen Workshops teilzunehmen. Neben dem Erfahrungsaustausch zum Thema Lust und Frust in der ehrenamtlichen Arbeit, standen den Ehrenamtlichen Weiterbildungs- und Erlebnismöglichkeiten 5

6 zur Verfügung. Folgende Themenfelder wurden dabei aufgegriffen: Wohnen im Altern, Umgang mit dem Tod des Betreuten, Bürgerschaftliches Engagement am Beispiel des Landkreis Konstanz. Zum Abschluss stellte der lokal bekannte Kabarettist Tobias Bücklein zur Freude aller Teilnehmer/innen, seine Sichtweise des Themas Ehrenamt dar. Quelle: Pressemitteilung Kooperationen Bundeskonferenz der Betreuungsvereine ( BuKo ) An der letzten Bundeskonferenz konnte ich nicht teilnehmen. Es besteht weiterhin regelmäßiger gegenseitiger Austausch über Aktivitäten, Stellungnahmen und inhaltliche Fragen. Veranstaltungen Fachtagungen / Veranstaltungen Fachtag Querschnittsarbeit Ehrenamtliche rechtliche Betreuung Fluch oder Segen für die Vormundschaftsgerichte 16. Juli 2008 in Stuttgart Veranstalter: Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg Überörtliche Betreuungsbehörde, Interessengemeinschaft der Betreuungsvereine Baden-Württemberg SKM - Kath. Verein für soziale Dienste in der Erzdiözese Freiburg e.v. SkF Sozialdienst katholischer Frauen Diözesanverein Freiburg e.v. Diakonisches Werk Baden und Württemberg 21. Westdeutscher Vormundschaftsgerichtstag Persönliche Betreuung (k)ein Auslaufmodell? 11. März 2008, Bochum Ev. Fachhochschule, Immanuel-Kant-Str. 7. Badischer Vormundschaftsgerichtstag Persönliche Betreuung - Das versteckte Fundament des Betreuungsgesetzes 14. März 2008, Freiburg Kontakt: Institut für Weiterbildung an der Ev. Fachhochschule e.v., Frau Schindler Schindler@efh-freiburg.de 11. Vormundschaftsgerichtstag auf Bundesebene vom in Erkner/Brandenburg Fachtagung Persönliches Budget des DiCV Paderborn am in Dortmund Seit dem haben Menschen mit Behinderungen einen Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget. Hierzu bietet der DiCV-Paderborn in Kooperation mit dem Sozialinstitut des Erzbistums Paderborn KOMMENDE eine Fachtagung mit folgenden Schwerpunkten an: umfangreiche Informationen zur Thematik, Anforderungen, die mit der Einführung des Persönlichen Budgets auf Betreuer/ Berater/ Dienstleistungsanbieter zukommen, erste Erfahrungen bei der Umsetzung und ggf. Änderungsbedarfe, die beim Gesetzgeber anzumahnen sind etc. 6

7 Fortbildungen werden in der Regel über die Diözesancaritasverbände angeboten. Mit der Fortbildungsakademie der Caritas in Freiburg gibt es Kontakte über mögliche speziellere Angebote für Betreuungsvereine. Andere kommerzielle Anbieter haben sich etabliert, die regional an verschiedenen Orten Seminare und Fortbildungen anbieten. Einige waren im Infobrief Oktober/2006 und Oktober /2007 aufgelistet. Eine Auswahl an Fortbildungen in nächster Zeit: Ausschreibung Mentorenkonzept 2008 / 2009 Für Querschnittsmitarbeiter/innen bei Betreuungsvereinen und Mitarbeiter/innen von Betreuungsbehörden Fortbildung im Kooperationsverbund von KVJS Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg SKM - Kath. Verein für soziale Dienste in der Erzdiözese Freiburg Termin und Ort 11./ Gültstein; KVJS Stuttgart; KVJS Stuttgart; 10./ Gültstein Der Umgang mit alkoholkranken Betreuten 9. Juni 2008, KSI Bad Honnef Dr. Bernhard Geue Weinsberger Forum Erbrecht für die Praxis der rechtlichen Betreuung 6. März 2008, KSI Bad Honnef Uwe Harm Weinsberger Forum Haftungsrecht für Betreuer 5. März 2008, KSI Bad Honnef Horst Deinert Weinsberger Forum Materialien Materialien Fertiggestellt ist die Arbeitshilfe für ehrenamtliche rechtliche Betreuer. Ein Exemplar mit Kopiervorlagen wird in Kürze jedem Betreuungsverein und jeder Diözesanstelle zur Verfügung gestellt. Im CariNet befindet sich: Vortrag Hilfe für Helfer, Lucia Gutmann, DCV unter: Caritas Deutschland/Unternehmerische Belange Eine Übersicht aller für den BtG-Bereich relevanten Materialien in den Diözesen wird derzeit überarbeitet und dann den Diözesen zur Verfügung gestellt. 7

8 Internetseiten rund ums BtG ( Auftritt der Dortmunder Betreuungsvereine ) ( Münsteraner Betreuungsvereine ) ( Wiesbadener Betreuungsvereine ) CariNet Auf der Internetseite gibt es für alle Zugangsberechtigten unter der AG Caritas Deutschland einen Ordner Rechtliche Betreuung, in den ich regelmäßig grundsätzliche Informationen einstelle. Die Zugangsrechte fürs Carinet erhalten Sie über Ihren jeweiligen Verband. Interessenten aus dem SKM können sich bei mir melden. Darüber hinaus gibt es eine eigene AG Rechtliche Betreuung für alle Landes- /Diözesanreferenten BtG aller 3 Verbände. Mitarbeiter des SKM, die in die AG Betreuung des SKM möchten, können sich direkt bei mir melden. Literaturhinweise Die Haftung des Betreuers Ein Praxishandbuch für Betreuer Deinert Lütgens Meier Bundesanzeigerverlag in Vorbereitung Die FGG-Reform: Das neue Verfahrensrecht Allgemeiner Teil und FamFG - Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit: - Texte - Erläuterungen - Materialien - Arbeitshilfen Meyer-Seitz, Christian - Wagner, Heiko - Ziegler, Rainer - Frantzioch, Petra Bundesanzeigerverlag Betrifft: Betreuung 9 Dokumentation der Ergebnisse des 10. Vormundschaftsgerichtstages (VGT) in Erkner unter dem Titel "Qualität im Betreuungswesen". Bundesanzeiger Verlag Zeitschriften BT-Plus Zeitschrift für die professionelle Betreuungsarbeit Bundesanzeigerverlag btprax Zeitschrift für soziale Arbeit, gutachterliche Tätigkeit und Rechtsanwendung in der Betreuung Bundesanzeigerverlag Betreuungsmanagement C.F.Müller Verlag 8

9 Interessante Newsletter Zusätzlich zur Mailingliste wird ab Anfang des Jahres 2008 ein Newsletter zu Fragen des Betreuungsrechts eingerichtet. Der Newsletter wird in unregelmäßigen Abständen Informationen verteilen und kostet jährlich 24,00 Euro kosten. Aus dem Kreise der Mitglieder des Vereins "Institut für Ethik in der Praxis e.v." stehen als Ansprechpartner für den Newsletter zur Verfügung: Dr. Arnd T. May und Stephan Sigusch. Nächster Erscheinungstermin des BtG-Infobriefes: voraussichtlich Juni

Ich wünsche Ihnen allen eine gute Zeit mit erfolgreichen Arbeitsergebnissen, angenehmen Ruhephasen und eine schöne Ferien- und Sommerzeit.

Ich wünsche Ihnen allen eine gute Zeit mit erfolgreichen Arbeitsergebnissen, angenehmen Ruhephasen und eine schöne Ferien- und Sommerzeit. Arbeitsstelle Rechtliche Betreuung SKM - Katholischer Verband für soziale Dienste in Deutschland e.v. Blumenstraße 20, 50670 Köln 0221/913928-86 dannhaeuser@skmev.de INFOBRIEF Rechtliche Betreuung 2/2008

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