Anschlussnutzungsvertrag Gas für Mittel- und Hochdruck Datenblatt

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1 Anschlussnutzungsvertrag Gas für Mittel- und Hochdruck Datenblatt Zwischen -Anschlussnutzer/Kunde genannt- und Rheinische NETZGesellschaft mbh -Netzbetreiber genannt- Parkgürtel 26, Köln Amtsgericht Köln HRB wird folgender Anschlussnutzungsvertrag geschlossen. Verbrauchsstelle/Netzanschlusspunkt: Messstellenbezeichnung: 0BAnschlussnutzung Dimension: Mittlerer Luftdruck: DN mbar Anschluss-Druck: Mitteldruck Hochdruck Reglerausgangsdruck: mbar Mengenumwerter: Ja / Nein Eigentümer: -Gasdruckregelgerät: Kunde Netzbetreiber -Gasdruckregel- und Messanlage (Station): Kunde Netzbetreiber Bei Entnahmestellen mit einem Gas-Jahresverbrauch von mehr als zurzeit 1,5 Mio. kwh pro Jahr oder einer zu erwartenden Jahreshöchstleistung von mehr als 500 kw kann der Netzbetreiber eine fortlaufende registrierende1-h-leistungsmessung (Lastgangzählung) verlangen. Besondere Vereinbarungen: Geltende Anlagen: Anlage 1: Allgemeine Regelungen zur Anschlussnutzung Gas in Mittel- und Hochdruck Anlage 2: Zusätzliche technische Regelungen zum Anschlussnutzungsvertrag Gas Anlage 3: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) und Ergänzende Bedingungen der Rheinischen NETZGesellschaft mbh zur NDAV gültig für das Netz in der Gemeinde, in der sich die o.g. Verbrauchsstelle befindet Schreiben zum Anschlussnutzungsvertrag (optional) Köln,, Rheinische NETZGesellschaft mbh Anschlussnutzer/Kunde 1 / 1

2 Anlage 1: Allgemeine Regelungen zur Anschlussnutzung Gas für Mittel- in Hochdruck 1. Gegenstand des Vertrages 1.1 Der Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer/Kunde anlässlich der Nutzung des Anschlusses an der im Datenblatt bezeichneten Entnahmestelle zum Zwecke des Gasbezugs durch den Kunden. 1.2 Die Regelung der Netznutzung ist nicht Gegenstand dieser Allgemeinen Regelungen des Vertrages. 2. Voraussetzungen der Anschlussnutzung Der Netzbetreiber gestattet dem Kunden die Entnahme von Gas unter der Voraussetzung, dass 2.1 zwischen Netzbetreiber und Lieferant ein Vertrag über die Belieferung des Anschlussnutzers durch das Gasverteilnetz des Netzbetreibers (Ausspeisevertrag) abgeschlossen ist sowie 2.2 eine Netzanschlussregelung gemäß Ziffer 6 besteht. 3. Ersatzbelieferung 3.1 Endet der Vertrag zwischen Netzbetreiber und Lieferanten, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die Belieferung durch einen anderen Lieferanten beginnt oder erfolgt aus sonstigen Gründen keine Belieferung des Anschlussnutzers durch den Lieferanten, unterrichtet der Netzbetreiber den Kunden hierüber unverzüglich. 3.2 Nutzt der Kunde einen Anschluss, ohne dass die über diesen Anschluss bezogene Energie einer Lieferung oder einem bestimmten Lieferanten zugeordnet werden kann, gilt die Energie regelmäßig als vom Grundversorger geliefert. Für diese Energielieferung werden vom Grundversorger gesonderte Preise veröffentlicht und in Rechnung gestellt. 3.3 Endet die Zuordnung eines Anschlussnutzers zu einem Bilanzkreis, ohne dass er einem neuen Bilanzkreis zugeordnet wird oder erfolgt aus sonstigen Gründen keine Belieferung des Anschlussnutzers durch den Lieferanten, unterrichtet der Netzbetreiber den Anschlussnutzer hierüber unverzüglich. 3.4 Der Ersatzversorger kann die Ersatzversorgung des Anschlussnehmers verweigern, insbesondere dann, wenn diese für ihn aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist oder eine Ausnahme von der Versorgungspflicht entsprechend 37 EnWG besteht. Verweigert der Ersatzversorger die Belieferung, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Entnahmestelle zu sperren. 4. Netzanschluss und Leistungsbereitstellung 4.1 Der Netzanschluss und die Leistungsbereitstellung an der netzseitigen Anschlussstelle sind im Netzanschlussvertrag mit dem Anschlussnehmer geregelt. 4.2 Das Erdgas wird, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, am Netzanschlusspunkt an den Anschlussnutzer übergeben. Netzanschlusspunkt ist das Ende des Netzanschlusses (Hauptabsperreinrichtung) oder bei kundeneigenen Gasdruckregel- und messanlagen der Eingangsflansch dieser Gasdruckregel- und messanlage. 1 / 3

3 4.3 Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber eine wesentliche Reduzierung oder Erhöhung des Erdgasbedarfs am Netzanschlusspunkt in Textform mitzuteilen. 4.4 Der Anschluss von Einspeiseanlagen ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Dieser kann den Anschluss von der Einhaltung der von ihm festgelegten Maßnahmen abhängig machen. 4.5 Netzanschlusspunkt ist der Punkt, an dem der Netzanschlussnehmer physikalisch an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen ist und Gas bereitgestellt werden kann; dies ist die Hauptabsperreinrichtung am Ende der Anschlussleitung bzw. der Eingangsflansch in der Gas-Druckregelund Gas-Messanlage (Druckregelstation), soweit nichts anderes vereinbart ist. 4.6 Ist für den Anschluss der Kundenanlage an das Erdgasversorgungsnetz eine Druckregelstation erforderlich, errichtet und unterhält der Netzanschlussnehmer bzw. Netzendkunde diese nach Vorgaben des Netzbetreibers auf eigene Kosten, sofern nicht anderes vereinbart ist. 4.7 Jeder Vertragspartner ist für Betrieb, Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen Anlage verantwortlich und trägt die damit verbundenen Kosten. Änderungen der Anschlussleitungen, die der Kunde veranlasst hat, gehen zu seinen Lasten. 5. Qualität und Umfang der Gasentnahme Die Qualität und der Umfang der Gasentnahme richten sich nach den jeweils gültigen Zusätzliche technische Regelungen zum Anschlussnutzungsvertrag. 6. Messung 6.1 Die Messung erfolgt bei Kunden mit einer Jahreshöchstleistung und Jahresarbeit unter den im Datenblatt genannten Grenzen durch Erfassung der entnommenen Gasmengen 6.2 Die Erfassung der Messdaten erfolgt bei Kunden mit einer Jahreshöchstleistung und Jahresarbeit, die über den im Datenblatt vom Netzbetreiber vorgegebenen Grenzen liegt, auf Verlangen des Netzbetreibers über eine registrierende 1-h-Leistungsmessung (Lastgangmessung) mit Zählerfernauslesung. Für die Zählerfernauslesung stellt der Kunde einen hierfür geeigneten Telekommunikationsanschluss sowie einen 230 V-Anschluss ohne Vorgabe eines Zeitfensters zur Verfügung. 7. Datenaustausch Der Netzbetreiber ist berechtigt, die für die Abwicklung des Anschlussnutzungsvertrages erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern oder zu aktualisieren sowie Dritten (z.b. den vorgelagerten Netzbetreibern oder Lieferanten) in dem Umfang zu übermitteln, in dem dies zur ordnungsgemäßen technischen und wirtschaftlichen Abwicklung der Netznutzung erforderlich ist. 8. Haftung Die Haftung des Netzbetreibers und dritter Netzbetreiber für Schäden, die der Anschlussnutzer durch Unterbrechung des Netzanschlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netzanschlussnutzung erleidet, ist dem Grunde und der Höhe nach in gleicher Weise wie gegenüber Anschlussnutzern nach 18 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) in ihrer jeweils gültigen Fassung beschränkt. Aus den dort genannten Haftungshöchstbeträgen sind auch die 2 / 3

4 Schadenersatzansprüche von Anschlussnutzern in vor- und nachgelagerten Druck- und Netzebenen, Lieferanten und Netznutzern zu decken. Die Haftungsbegrenzung gem. Satz 1 gilt, sofern sie Sachschäden betrifft, auch für eine Haftung des Netzbetreibers nach 2 Haftpflichtgesetz, falls es sich bei dem Anschlussnehmer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder einen Kaufmann handelt und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes zählt. 9. Rechtsnachfolge Tritt an die Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussnutzers. Der Wechsel des Netzbetreibers wird öffentlich bekannt gemacht und auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlicht. 10. Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses 10.1 Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis der Anschlussnutzer die Anschlussnutzung einstellt. Er ist verpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussvertrages endet das Anschlussnutzungsverhältnis mit der Beendigung des Netzanschlussvertrages Die Kündigung des Netznutzungsvertrages zwischen dem Anschlussnutzer und dem Netz- betreiber berührt die Geltung dieses Anschlussnutzungsvertrages nicht. 11. Besondere Vereinbarungen Soweit besondere Vereinbarungen nicht getroffen sind, gelten 2 bis 29 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) einschließlich der jeweiligen Ergänzenden Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, ergänzend. 12. Schlussbestimmungen 12.1 Sollte in dem Vertrag irgendeine Bestimmung rechtsungültig sein oder werden, so sind die Vertragschließenden darüber einig, dass die Gültigkeit des Vertrages hierdurch nicht berührt wird. Die Vertragschließenden verpflichten sich vielmehr, die ungültige Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Erfolg ihr möglichst gleichkommende rechtsgültige Regelung zu ersetzen Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung Mit Abschluss dieses Vertrages werden alle etwa vorhandenen früheren Verträge über die Anschlussnutzung der im Datenblatt genannten Entnahmestelle, deren Nachträge und alle diesbezüglichen Abmachungen zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber unwirksam. 3 / 3

5 Anlage 2: Zusätzliche technische Regelungen zum Anschlussnutzungsvertrag Gas für das Gasnetz in Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach, Marienheide, Morsbach, Nümbrecht, Overath, Reichshof, Waldbröl und Wiehl 1. Erdgasbeschaffenheit 1.1 Gas im Sinne des Vertrages sind die Gase der 2. Gasfamilie nach den Technischen Regeln des DVGW e.v. für die Gasbeschaffenheit, DVGW-Arbeitsblatt G 260 in der jeweils gültigen Fassung. 1.2 Brennwert und Gasdruck werden möglichst konstant gehalten. Allgemein übliche Gasgeräte müssen einwandfrei betrieben werden können. Stellt der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer Anforderungen an die Erdgasqualität, die über diese Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Gasgeräte und Anlagen zu treffen. 1.3 Der mittlere barometrische Luftdruck verändert sich entsprechend der topographischen Gegebenheiten im Netzgebiet. Die Höhen über NN liegen zwischen 50 und 450 m. Die mittlere Temperatur des Erdgases wird mit konstant 15 C angenommen, soweit die Gastemperatur nicht über einen Zustandsmengen- oder einen Temperaturumwerter ermittelt wird. 1.4 Die Erdgasbeschaffenheit und/oder der Gasdruck kann geändert werden, falls dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist. Die Änderung wird nach Möglichkeit mindestens vier Monate vor ihrem Wirksamwerden dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer schriftlich mitgeteilt. Die durch die Änderung der Erdgasbeschaffenheit und/oder des Gasdrucks dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer möglicherweise entstehenden Kosten, z. B. für die Anpassung der Gasgeräte an die neue Erdgasbeschaffenheit, gehen zu seinen Lasten. 1.5 Sollte für den Anschlussnutzer die Anpassung seiner Anlagen an die neue Erdgasbeschaffenheit und/oder den Gasdruck nicht zumutbar sein, so kann er den Anschlussnutzungsvertrag innerhalb von einem Monat seit Zugang der Mitteilung schriftlich kündigen. Eventuelle Vorleistungen des Netzbetreibers sind auszugleichen. 2. Technische Erdgasübergabe 2.1 Das Erdgas wird am Ende der Anschlussanlage an den Anschlussnutzer übergeben. Zur Anschlussanlage gehört die Anschlussleitung von der Gasversorgungsleitung bis zur Hauptabsperreinrichtung (einschließlich). Davon abweichende techn. Übergabestellen sind besonders zu vereinbaren. Zur Anschlussanlage gehören weiter das Isolierstück und ggf. eine erdverlegte Absperreinrichtung. 2.2 Die Anschlussanlage wird auf Kosten des Anschlussnehmers erstellt. Die Anschlussanlage bleibt im Eigentum des Netzbetreibers und wird ausschließlich vom Netzbetreiber hergestellt, unterhalten, geändert, gegebenenfalls erneuert oder abgetrennt. 2.3 Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung der Anschlussanlage zu treffen. Er darf keine Einwirkungen auf die Anschlussanlage vornehmen oder vornehmen lassen, die die Betriebs- und Bestandssicherheit beeinträchtigen oder gefährden. 2.4 Gas-Druckregelanlage 2.5 Die Gas-Druckregelanlage darf nur vom oder nach Absprache mit dem Netzbetreiber errichtet, geändert und unterhalten werden. Der Anschlussnehmer stellt dazu geeignete Räumlichkeiten nach Vorgaben des Netzbetreibers auf eigene Kosten zur Verfügung, wenn nichts anderes vereinbart ist. 2.6 Zur Gas-Druckregelanlage gehören gemäß den DVGW-Arbeitsblättern G 459/II (Ausgabe 01/2004) und G 491 (Ausgabe 01/2004) unter anderem: - das Druckregelgerät, 1 / 2

6 - Sicherheits-Absperrventile, - das Sicherheits-Ausblasventil, - ggf. der Staubfilter sowie - Rohr- und ggf. Funktionsleitungen. 2.7 Ist für den Anschluss der Gasanlage des Anschlussnehmers/Anschlussnutzers an das Erdgasversorgungsnetz eine Druckregelstation erforderlich, errichtet und unterhält der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer diese nach Vorgaben des Netzbetreibers auf eigene Kosten, sofern nichts anderes vereinbart ist. 2.8 Für die Errichtung, sicherheitstechnische Ausrüstung, Änderung und Betrieb (Wartung) der Gas- Druckregelanlage gelten die einschlägigen technischen Regeln, unter anderem das DVGW Regelwerk und z. B. die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der Gas- und Wasserwerke und die Technischen Anschlussbedingungen Erdgas des Netzbetreibers. 3. Gas-Messanlage 3.1 Die vom Anschlussnutzer bezogene Gasmenge sowie ggfs. die Maximallast wird vom Netzbetreiber mittels geeigneter und den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechenden messtechnischen Einrichtungen (Gas-Messanlage) erfasst. Die Gas-Messanlage wird vom Netzbetreiber oder dem zuständigen Messstellenbetreiber errichtet, geändert und unterhalten. Der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer stellt dazu geeignete Räumlichkeiten nach Vorgaben des Netzbetreibers auf eigene Kosten zur Verfügung. 3.2 Zur Gas-Messanlage gehören gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 492 unter anderem: - der Gaszähler, - ggf. Zustandsmengen- oder Temperaturumwerter, - ggf. Druck- und/oder Temperaturaufnehmer einschließlich der Messstrecke, - ggf. Tarifgeräte zur selbsttätigen Erfassung von Tages- oder Stundenmengen (Maximallast), - ggf. Anlagen zur Fernwirk- und Datenfernübertragung. 3.3 Für die Datenfernauslesung der Messwerte stellt der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber sofern erforderlich- einen Telekommunikationsanschluss, einen 230-V-Anschluss und elektrische Energie kostenlos zur Verfügung. Eventuelle Anpassungen des Telekommunikationsanschlusses müssen auf Verlangen des Netzbetreibers vorgenommen werden; die Kosten für die Anpassung trägt der Anschlussnutzer. 3.4 Der Anschlussnutzer verpflichtet sich, die für eine Datenfernauslesung der Leistungs- und Arbeitswerte und zur Online-Übertragung an den Leitstand des Netzbetreibers notwendigen Fernwirk- und Datenfernübertragungseinrichtungen zu dulden. 3.5 Für die Errichtung, sicherheitstechnische Ausrüstung, Änderung und Betrieb (Wartung) der Gas- Messanlage gelten die einschlägigen technischen Regeln, unter anderem das DVGW Regelwerk und z. B. die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse BG ETEM und die Technischen Anschlussbedingungen Erdgas des Netzbetreibers. 2 / 2

7 Anlage 2: Zusätzliche technische Regelungen zum Anschlussnutzungsvertrag Gas für das Gasnetz in Bergisch Gladbach, Odenthal und Lindlar 1. Erdgasbeschaffenheit 1.1 Gas im Sinne des Vertrages sind die Gase der 2. Gasfamilie nach den Technischen Regeln des DVGW e.v. für die Gasbeschaffenheit, DVGW-Arbeitsblatt G 260 in der jeweils gültigen Fassung. 1.2 Brennwert und Gasdruck werden möglichst konstant gehalten. Allgemein übliche Gasgeräte müssen einwandfrei betrieben werden können. Stellt der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer Anforderungen an die Erdgasqualität, die über diese Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Gasgeräte und Anlagen zu treffen. 1.3 Der mittlere barometrische Luftdruck im Erdgasverteilnetzgebiet beträgt in: - Bergisch Gladbach, Bensberg und Odenthal - Höhenzone m 1003 mbar - Höhenzone m 991 mbar - Lindlar - Höhenzone m 998 mbar - Höhenzone m 992 mbar* - Höhenzone m 986 mbar* - Höhenzone m 980 mbar* *) In diesen Höhenzonen kann der mittlere Brennwert 10,28 kwh/mp Pn betragen. Die mittlere Temperatur des Erdgases wird mit konstant 15 C angenommen, soweit die Gastemperatur nicht über einen Zustandsmengen- oder einen Temperaturumwerter ermittelt wird. 1.4 Die Erdgasbeschaffenheit und/oder der Gasdruck kann geändert werden, falls dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist. Die Änderung wird nach Möglichkeit mindestens vier Monate vor ihrem Wirksamwerden dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer schriftlich mitgeteilt. Die durch die Änderung der Erdgasbeschaffenheit und/oder des Gasdrucks dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer möglicherweise entstehenden Kosten, z. B. für die Anpassung der Gasgeräte an die neue Erdgasqualität, gehen zu seinen Lasten. 1.5 Sollte für den Anschlussnehmer/Anschlussnutzer die Anpassung seiner Anlagen an die neue Erdgasbeschaffenheit und/oder den Gasdruck nicht zumutbar sein, so kann er den Netzanschlussvertrag/Anschlussnutzungsvertrag innerhalb von einem Monat seit Zugang der Mitteilung schriftlich kündigen. Eventuelle Vorleistungen des Netzbetreibers sind auszugleichen. 2. Technische Erdgasübergabe 2.1 Das Erdgas wird am Ende der Anschlussanlage an den Anschlussnehmer/Anschlussnutzer übergeben. Zur Anschlussanlage gehört die Anschlussleitung von der Gasnetzleitung bis zur Hauptabsperreinrichtung (ein-schließlich) und ggf. das Gasdruckregelgerät, oder bei Gas- Druckregel- und Gas-Messanlagen (Druckregel-stationen) die Anschlussleitung von der Gasnetzleitung bis zum Eingangsflansch der Druckregelstation (ein-schließlich). Zur Anschlussanlage gehören weiter das Isolierstück und ggf. eine erdverlegte Absperreinrichtung. 2.2 Die Anschlussanlage wird auf Kosten des Anschlussnehmers erstellt. Die Anschlussanlage bleibt im Eigentum des Netzbetreibers und wird ausschließlich vom Netzbetreiber hergestellt, unterhalten, geändert, gegebenenfalls erneuert oder abgetrennt. 2.3 Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung der Anschlussanlage zu treffen. Er darf keine Einwirkungen auf die Anschlussanlage vornehmen oder vornehmen lassen. 3 1 / 2

8 3. Gas-Druckregelanlage 3.1 Die Gas-Druckregelanlage darf nur vom oder nach Absprache mit dem Netzbetreiber errichtet, geändert und unterhalten werden. Der Anschlussnehmer stellt dazu geeignete Räumlichkeiten nach Vorgaben des Netz-betreibers auf eigene Kosten zur Verfügung, wenn nichts anderes vereinbart ist. 3.2 Zur Gas-Druckregelanlage gehören gemäß den DVGW-Arbeitsblättern G 459/II (Ausgabe 01/2004) und G 491 (Ausgabe 01/2004) unter anderem: - das Druckregelgerät, - Sicherheits-Absperrventile, - das Sicherheits-Ausblasventil, - ggf. der Staubfilter sowie - Rohr- und ggf. Funktionsleitungen. 3.3 Ist für den Anschluss der Gasinstallation des Anschlussnehmers/Anschlussnutzers an das Erdgasverteilnetz eine Druckregelstation erforderlich, errichtet und unterhält der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer diese nach Vorgaben des Netzbetreibers auf eigene Kosten, sofern nichts anderes vereinbart ist. 3.4 Für die Errichtung, sicherheitstechnische Ausrüstung, Änderung und Betrieb (Wartung) der Gas- Druckregel-anlage gelten die einschlägigen technischen Regeln, unter anderem das DVGW Regelwerk und z. B. die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse BG ETEM und die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers. 4. Gas-Messanlage 4.1 Die vom Anschlussnutzer bezogene Gasmenge sowie ggf. die Maximallast wird vom Netzbetreiber mittels geeigneter und den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechenden messtechnischen Einrichtungen (Gas-Messanlage) erfasst. Die Gas-Messanlage wird vom Netzbetreiber oder dem zuständigen Messstellenbetreiber errichtet, geändert und unterhalten. Der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer stellt dazu geeignete Räumlichkeiten nach Vorgaben des Netzbetreibers auf eigene Kosten zur Verfügung Zur Gas-Messanlage gehören gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 492 unter anderem: - der Gaszähler, - ggf. Zustandsmengen- oder Temperaturumwerter, - ggf. Druck- und/oder Temperaturaufnehmer einschließlich der Messstrecke, - ggf. Tarifgeräte zur selbsttätigen Erfassung von Tages- oder Stundenmengen (Maximallast), - Anschlussnehmer/Anschlussnutzer ggf. Anlagen zur Fernwirk- und Datenfernübertragung. 4.3 Für die Datenfernauslesung der Messwerte stellt der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber einen Telekommunikationsanschluss, einen 230-V-Anschluss und elektrische Energie kostenlos zur Verfügung. Eventuelle Anpassungen des Telekommunikationsanschlusses müssen auf Verlangen des Netzbetreibers vorgenommen werden; die Kosten für die Anpassung trägt der Anschlussnutzer. 4.4 Der Anschlussnutzer verpflichtet sich, die für eine Datenfernauslesung der Leistungs- und Arbeitswerte und zur Online-Übertragung an den Leitstand des Netzbetreibers notwendigen Fernwirk- und Datenfernübertragungs-einrichtungen zu dulden. 4.5 Für die Errichtung, sicherheitstechnische Ausrüstung, Änderung und Betrieb (Wartung) der Gas- Messanlage gelten die einschlägigen technischen Regeln, unter anderem das DVGW Regelwerk, die Unfallverhütungs-vorschriften der Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse BG ETEM und die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers. 2 / 2

9 Anlage 2: Zusätzliche technische Regelungen zum Anschlussnutzungsvertrag Gas für das Gasnetz in Dormagen 1. Erdgasbeschaffenheit 1.1 Gas im Sinne des Vertrages sind die Gase der 2. Gasfamilie nach den Technischen Regeln des DVGW e.v. für die Gasbeschaffenheit, DVGW-Arbeitsblatt G 260 in der jeweils gültigen Fassung. 1.2 Brennwert und Gasdruck werden möglichst konstant gehalten. Allgemein übliche Gasgeräte müssen einwandfrei betrieben werden können. Stellt der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer Anforderungen an die Erdgasqualität, die über diese Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Gasgeräte und Anlagen zu treffen. 1.3 Der mittlere barometrische Luftdruck im Erdgasverteilnetzgebiet des Netzbetreibers beträgt in Dormagen mbar. Die mittlere Temperatur des Erdgases wird mit konstant 15 C angenommen, soweit die Gastemperatur nicht über einen Zustandsmengen- oder einen Temperaturumwerter ermittelt wird. 1.4 Die Erdgasbeschaffenheit und/oder der Gasdruck kann geändert werden, falls dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist. Die Änderung wird nach Möglichkeit mindestens vier Monate vor ihrem Wirksamwerden dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer schriftlich mitgeteilt. Die durch die Änderung der Erdgasbeschaffenheit und/oder des Gasdrucks dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer möglicherweise entstehenden Kosten, z. B. für die Anpassung der Gasgeräte an die neue Erdgasbeschaffenheit, gehen zu seinen Lasten. 1.5 Sollte für den Anschlussnehmer/Anschlussnutzer die Anpassung seiner Anlagen an die neue Erdgasbeschaffenheit und/oder den Gasdruck nicht zumutbar sein, so kann er den Netzanschlussvertrag/Anschlussnutzungsvertrag innerhalb von einem Monat seit Zugang der Mitteilung schriftlich kündigen. Eventuelle Vorleistungen des Netzbetreibers sind auszugleichen. 2. Technische Erdgasübergabe 2.1 Das Erdgas wird am Ende der Anschlussanlage an den Anschlussnehmer/Anschlussnutzer übergeben. Zur Anschlussanlage gehört die Anschlussleitung von der Gasversorgungsleitung bis zur Hauptabsperreinrichtung (einschließlich), oder bei Gas-Druckregel- und Gas- Messanlagen (Druckregelstationen) im Eigentum des Anschlussnutzers die Anschlussleitung von der Gasversorgungsleitung bis zum Eingangsflansch der Druckregelstation (einschließlich). Zur Anschlussanlage gehören weiter das Isolierstück und ggf. eine erdverlegte Absperreinrichtung. 2.2 Die Anschlussanlage wird auf Kosten des Anschlussnehmers erstellt. Die Anschlussanlage bleibt im Eigentum des Netzbetreibers und wird ausschließlich vom Netzbetreiber hergestellt, unterhalten, geändert, gegebenenfalls erneuert oder abgetrennt. 2.3 Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung der Anschlussanlage zu treffen. Er darf keine Einwirkungen auf die Anschlussanlage vornehmen oder vornehmen lassen. 3. Gas-Druckregelanlage 3.1 Die Gas-Druckregelanlage darf nur vom oder nach Absprache mit Netzbetreiber errichtet, geändert und unterhalten werden. Der Anschlussnehmer stellt dazu geeignete Räumlichkeiten nach Vorgaben des Netzbetreibers auf eigene Kosten zur Verfügung, wenn nichts anderes vereinbart ist. 1 / 2

10 3.2 Zur Gas-Druckregelanlage gehören gemäß den DVGW-Arbeitsblättern G 459/II (Ausgabe 01/2004) und G 491 (Ausgabe 01/2004) unter anderem: - das Druckregelgerät, - Sicherheits-Absperrventile, - das Sicherheits-Ausblasventil, - ggf. der Staubfilter sowie - Rohr- und ggf. Funktionsleitungen. 3.3 Ist für den Anschluss der Gasanlage des Anschlussnehmers/Anschlussnutzers an das Erdgasversorgungsnetz eine Druckregelstation erforderlich, errichtet und unterhält der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer diese nach Vorgaben des Netzbetreibers auf eigene Kosten, sofern nichts anderes vereinbart ist. 3.4 Für die Errichtung, sicherheitstechnische Ausrüstung, Änderung und Betrieb (Wartung) der Gas- Druckregelanlage gelten die einschlägigen technischen Regeln, unter anderem das DVGW Regelwerk und z. B. die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse BG ETEM und die Technischen Anschlussbedingungen Erdgas des Netzbetreibers. 4. Gas-Messanlage 4.1 Die vom Anschlussnutzer bezogene Gasmenge sowie ggfs. die Maximallast wird vom Netzbetreiber mittels geeigneter und den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechenden messtechnischen Einrichtungen (Gas- Messanlage) erfasst. Die Gas-Messanlage wird vom Netzbetreiber oder dem zuständigen Messstellenbetreiber errichtet, geändert und unterhalten. Der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer stellt dazu geeignete Räumlichkeiten nach Vorgaben des Netzbetreibers auf eigene Kosten zur Verfügung. 4.2 Zur Gas-Messanlage gehören gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 492 unter anderem: - der Gaszähler, - ggf. Zustandsmengen- oder Temperaturumwerter, - ggf. Druck- und/oder Temperaturaufnehmer einschließlich der Messstrecke, - ggf. Tarifgeräte zur selbsttätigen Erfassung von Tages- oder Stundenmengen (Maximallast), - ggf. Anlagen zur Fernwirk- und Datenfernübertragung. 4.3 Für die Datenfernauslesung der Messwerte stellt der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber einen Telekommunikationsanschluss, einen 230-V-Anschluss und elektrische Energie kostenlos zur Verfügung. Eventuelle Anpassungen des Telekommunikationsanschlusses müssen auf Verlangen des Netzbetreibers vorgenommen werden; die Kosten für die Anpassung trägt der Anschlussnutzer. 4.4 Der Anschlussnutzer verpflichtet sich, die für eine Datenfernauslesung der Leistungs- und Arbeitswerte und zur Online-Übertragung an den Leitstand des Netzbetreibers bzw. seines Dienstleisters notwendigen Fernwirk- und Datenfernübertragungseinrichtungen zu dulden. 4.5 Für die Errichtung, sicherheitstechnische Ausrüstung, Änderung und Betrieb (Wartung) der Gas-Messanlage gelten die einschlägigen technischen Regeln, unter anderem das DVGW Regelwerk und z. B. die Unfallverhütungsvorschriften Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse BG ETEM und die Technischen Anschlussbedingungen Erdgas des Netzbetreibers. 2 / 2

11 Anlage 2: Zusätzliche technische Regelungen zum Anschlussnutzungsvertrag Gas für das Gasnetz in Leverkusen 1. Erdgasbeschaffenheit 1.1 Gas im Sinne des Vertrages sind die Gase der 2. Gasfamilie nach den Technischen Regeln des DVGW e.v. für die Gasbeschaffenheit, DVGW-Arbeitsblatt G 260 in der jeweils gültigen Fassung. 1.2 Brennwert und Gasdruck werden möglichst konstant gehalten. Allgemein übliche Gasgeräte müssen einwandfrei betrieben werden können. Stellt der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer Anforderungen an die Erdgasqualität, die über diese Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Gasgeräte und Anlagen zu treffen. 1.3 Der mittlere barometrische Luftdruck im Erdgasverteilnetzgebiet des Netzbetreibers beträgt in a) Höhenzone 1 (< 65 m ü. NN, z.b. Wiesdorf, Opladen) : mbar b) Höhenzone 2 ( m ü. NN, z.b. Berg. Neukirchen): mbar c) Höhenzone 3 (>110 m ü. NN, z.b. Engstenberg) : 999 mbar Die mittlere Temperatur des Erdgases wird mit konstant 15 C angenommen, soweit die Gastemperatur nicht über einen Zustandsmengen- oder einen Temperaturumwerter ermittelt wird. 1.4 Die Erdgasbeschaffenheit und/oder der Gasdruck kann geändert werden, falls dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist. Die Änderung wird nach Möglichkeit mindestens vier Monate vor ihrem Wirksamwerden dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer schriftlich mitgeteilt. Die durch die Änderung der Erdgasbeschaffenheit und/oder des Gasdrucks dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer möglicherweise entstehenden Kosten, z. B. für die Anpassung der Gasgeräte an die neue Erdgasbeschaffenheit, gehen zu seinen Lasten. 1.5 Sollte für den Anschlussnehmer/Anschlussnutzer die Anpassung seiner Anlagen an die neue Erdgasbeschaffenheit und/oder den Gasdruck nicht zumutbar sein, so kann er den Netzanschlussvertrag/Anschlussnutzungsvertrag innerhalb von einem Monat seit Zugang der Mitteilung schriftlich kündigen. Eventuelle Vorleistungen des Netzbetreibers sind auszugleichen. 2. Technische Erdgasübergabe 2.1 Das Erdgas wird am Ende der Anschlussanlage an den Anschlussnehmer/Anschlussnutzer übergeben. Zur Anschlussanlage gehört die Anschlussleitung von der Gasversorgungsleitung bis zur Hauptabsperreinrichtung (einschließlich), oder bei Gas-Druckregel- und Gas-Messanlagen (Druckregelstationen) im Eigentum des Anschlussnutzers die Anschlussleitung von der Gasversorgungsleitung bis zum Eingangsflansch der Druckregelstation (einschließlich). Zur Anschlussanlage gehören weiter das Isolierstück und ggf. eine erdverlegte Absperreinrichtung. 2.2 Die Anschlussanlage wird auf Kosten des Anschlussnehmers erstellt. Die Anschlussanlage bleibt im Eigentum des Netzbetreibers und wird ausschließlich vom Netzbetreiber hergestellt, unterhalten, geändert, gegebenenfalls erneuert oder abgetrennt. 2.3 Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung der Anschlussanlage zu treffen. Er darf keine Einwirkungen auf die Anschlussanlage vornehmen oder vornehmen lassen. 3. Gas-Druckregelanlage 3.1 Die Gas-Druckregelanlage darf nur vom oder nach Absprache mit Netzbetreiber errichtet, geändert und unterhalten werden. Der Anschlussnehmer stellt dazu geeignete Räumlichkeiten nach Vorgaben des Netzbetreibers auf eigene Kosten zur Verfügung, wenn nichts anderes vereinbart ist. 3.2 Zur Gas-Druckregelanlage gehören gemäß den DVGW-Arbeitsblättern G 459/II (Ausgabe 01/2004) und G 491 (Ausgabe 01/2004) unter anderem: 1 / 2

12 - das Druckregelgerät, - Sicherheits-Absperrventile, - das Sicherheits-Ausblasventil, - ggf. der Staubfilter sowie - Rohr- und ggf. Funktionsleitungen. 3.3 Ist für den Anschluss der Gasanlage des Anschlussnehmers/Anschlussnutzers an das Erdgasversorgungsnetz eine Druckregelstation erforderlich, errichtet und unterhält der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer diese nach Vorgaben des Netzbetreibers auf eigene Kosten, sofern nichts anderes vereinbart ist. 3.4 Für die Errichtung, sicherheitstechnische Ausrüstung, Änderung und Betrieb (Wartung) der Gas- Druckregelanlage gelten die einschlägigen technischen Regeln, unter anderem das DVGW Regelwerk und z. B. die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse BG ETE und die Technischen Anschlussbedingungen Erdgas des Netzbetreibers. 4. Gas-Messanlage 4.1 Die vom Anschlussnutzer bezogene Gasmenge sowie ggfs. die Maximallast wird vom Netzbetreiber mittels geeigneter und den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechenden messtechnischen Einrichtungen (Gas-Messanlage) erfasst. Die Gas-Messanlage wird vom Netzbetreiber oder dem zuständigen Messstellenbetreiber errichtet, geändert und unterhalten. Der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer stellt dazu geeignete Räumlichkeiten nach Vorgaben des Netzbetreibers auf eigene Kosten zur Verfügung Zur Gas-Messanlage gehören gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 492 unter anderem: - der Gaszähler, - ggf. Zustandsmengen- oder Temperaturumwerter, - ggf. Druck- und/oder Temperaturaufnehmer einschließlich der Messstrecke, - ggf. Tarifgeräte zur selbsttätigen Erfassung von Tages- oder Stundenmengen (Maximallast), - ggf. Anlagen zur Fernwirk- und Datenfernübertragung. 4.3 Für die Datenfernauslesung der Messwerte stellt der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber einen Telekommunikationsanschluss, einen 230-V-Anschluss und elektrische Energie kostenlos zur Verfügung. Eventuelle Anpassungen des Telekommunikationsanschlusses müssen auf Verlangen des Netzbetreibers vorgenommen werden; die Kosten für die Anpassung trägt der Anschlussnutzer. 4.4 Der Anschlussnutzer verpflichtet sich, die für eine Datenfernauslesung der Leistungs- und Arbeitswerte und zur Online-Übertragung an den Leitstand des Netzbetreibers notwendigen Fernwirk- und Datenfernübertragungseinrichtungen zu dulden. 4.5 Für die Errichtung, sicherheitstechnische Ausrüstung, Änderung und Betrieb (Wartung) der Gas- Messanlage gelten die einschlägigen technischen Regeln, unter anderem das DVGW Regelwerk und z. B. die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse BG ETE und die Technischen Anschlussbedingungen Erdgas des Netzbetreibers. 2 / 2

13 Anlage 2: Zusätzliche technische Regelungen zum Anschlussnutzungsvertrag Gas für das Gasnetz in Erftstadt, Frechen, Hürth, Köln-West, Pulheim und Wesseling 1. Erdgasbeschaffenheit 1.1 Gas im Sinne des Vertrages sind die Gase der 2. Gasfamilie nach den Technischen Regeln des DVGW e.v. für die Gasbeschaffenheit, DVGW-Arbeitsblatt G 260 in der jeweils gültigen Fassung. 1.2 Brennwert und Gasdruck werden möglichst konstant gehalten. Allgemein übliche Gasgeräte müssen einwandfrei betrieben werden können. Stellt der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer Anforderungen an die Erdgasqualität, die über diese Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Gasgeräte und Anlagen zu treffen. Die mittlere Temperatur des Erdgases wird mit konstant 15 C angenommen, soweit die Gastemperatur nicht über einen Zustandsmengen- oder einen Temperaturumwerter ermittelt wird. 1.3 Die Erdgasbeschaffenheit und/oder der Gasdruck kann geändert werden, falls dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist. Die Änderung wird nach Möglichkeit mindestens vier Monate vor ihrem Wirksamwerden dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer schriftlich mitgeteilt. Die durch die Änderung der Erdgasbeschaffenheit und/oder des Gasdrucks dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer möglicherweise entstehenden Kosten, z. B. für die Anpassung der Gasgeräte an die neue Erdgasbeschaffenheit, gehen zu seinen Lasten. 2. Technische Erdgasübergabe 2.1 Das Erdgas wird am Ende der Anschlussanlage an den Anschlussnehmer/Anschlussnutzer übergeben. Zur Anschlussanlage gehört die Anschlussleitung von der Gasversorgungsleitung bis zur Hauptabsperreinrichtung (einschließlich), oder bei Gas-Druckregel- und Gas-Messanlagen (Druckregelstationen) im Eigentum des Anschlussnutzers die Anschlussleitung von der Gasversorgungsleitung bis zum Eingangsflansch der Druckregelstation (einschließlich). Zur Anschlussanlage gehören weiter das Isolierstück und ggf. eine erdverlegte Absperreinrichtung. 2.2 Die Anschlussanlage wird auf Kosten des Anschlussnehmers erstellt. Die Anschlussanlage bleibt im Eigentum des Netzbetreibers und wird ausschließlich vom Netzbetreiber hergestellt, unterhalten, geändert, gegebenenfalls erneuert oder abgetrennt. 2.3 Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung der Anschlussanlage zu treffen. Er darf keine Einwirkungen auf die Anschlussanlage vornehmen oder vornehmen lassen. 3. Gas-Druckregelanlage 3.1 Die Gas-Druckregelanlage darf nur vom oder nach Absprache mit dem Netzbetreiber errichtet, geändert und unterhalten werden. Der Anschlussnehmer stellt dazu geeignete Räumlichkeiten nach Vorgaben des Netzbetreibers auf eigene Kosten zur Verfügung, wenn nichts anderes vereinbart ist. 3.2 Zur Gas-Druckregelanlage gehören gemäß den DVGW-Arbeitsblättern G 459/II (Ausgabe 01/2004) und G 491 (Ausgabe 01/2004) unter anderem: - das Druckregelgerät, - Sicherheits-Absperrventile, - das Sicherheits-Ausblasventil, - ggf. der Staubfilter sowie - Rohr- und ggf. Funktionsleitungen. 3.3 Ist für den Anschluss der Gasanlage des Anschlussnehmers/Anschlussnutzers an das Erdgasversorgungsnetz eine Druckregelstation erforderlich, errichtet und unterhält der 1 / 2

14 Anschlussnehmer/Anschlussnutzer diese nach Vorgaben des Netzbetreibers auf eigene Kosten, sofern nichts anderes vereinbart ist. 3.4 Für die Errichtung, sicherheitstechnische Ausrüstung, Änderung und Betrieb (Wartung) der Gas- Druckregelanlage gelten die einschlägigen technischen Regeln, unter anderem das DVGW Regelwerk und z. B. die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse BG ETEM und die Technischen Anschlussbedingungen Erdgas des Netzbetreibers. 4. Gas-Messanlage 4.1 Die vom Anschlussnutzer bezogene Gasmenge sowie ggfs. die Maximallast wird vom Netzbetreiber mittels geeigneter und den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechenden messtechnischen Einrichtungen (Gas-Messanlage) erfasst. Die Gas-Messanlage wird vom Netzbetreiber oder dem zuständigen Messstellenbetreiber errichtet, geändert und unterhalten. Der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer stellt dazu geeignete Räumlichkeiten nach Vorgaben des Netzbetreibers auf eigene Kosten zur Verfügung. 4.2 Zur Gas-Messanlage gehören gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 492 unter anderem: - der Gaszähler, - ggf. Zustandsmengen- oder Temperaturumwerter, - ggf. Druck- und/oder Temperaturaufnehmer einschließlich der Messstrecke, - ggf. Tarifgeräte zur selbsttätigen Erfassung von Tages- oder Stundenmengen (Maximallast), - ggf. Anlagen zur Fernwirk- und Datenfernübertragung. 4.3 Für die Datenfernauslesung der Messwerte stellt der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber sofern erforderlich- einen Telekommunikationsanschluss, einen 230-V-Anschluss und elektrische Energie kostenlos zur Verfügung. Eventuelle Anpassungen des Telekommunikationsanschlusses müssen auf Verlangen des Netzbetreibers vorgenommen werden; die Kosten für die Anpassung trägt der Anschlussnutzer. 4.4 Der Anschlussnutzer verpflichtet sich, die für eine Datenfernauslesung der Leistungs- und Arbeitswerte und zur Online-Übertragung an den Leitstand des Netzbetreibers notwendigen Fernwirk- und Datenfernübertragungseinrichtungen zu dulden. 4.5 Für die Errichtung, sicherheitstechnische Ausrüstung, Änderung und Betrieb (Wartung) der Gas- Messanlage gelten die einschlägigen technischen Regeln, unter anderem das DVGW Regelwerk und z. B. die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse BG ETEM und die Technischen Anschlussbedingungen Erdgas des Netzbetreibers. 2 / 2

15 Anlage 2: Zusätzliche technische Regelungen zum Anschlussnutzungsvertrag Gas für das Gasnetz in Köln und Rösrath 1. Erdgasbeschaffenheit 1.1 Gas im Sinne des Vertrages sind die Gase der 2. Gasfamilie nach den Technischen Regeln des DVGW e.v. für die Gasbeschaffenheit, DVGW-Arbeitsblatt G 260 in der jeweils gültigen Fassung. 1.2 Brennwert und Gasdruck werden möglichst konstant gehalten. Allgemein übliche Gasgeräte müssen einwandfrei betrieben werden können. Stellt der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer Anforderungen an die Erdgasqualität, die über diese Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Gasgeräte und Anlagen zu treffen. 1.3 Der mittlere barometrische Luftdruck im Erdgasverteilnetzgebiet des Netzbetreibers beträgt in a) Köln (linksrheinisch und rechtsrheinisch) mbar, b) Rösrath (Stadtgebiet, ohne Forsbach, Lüghausen und Bleifeld/Breide) mbar, c) Forsbach und Lüghausen (Unterlüghausen und Oberlüghausen) 998 mbar, d) Bleifeld/Breide 991 mbar. Die mittlere Temperatur des Erdgases wird mit konstant 15 C angenommen, soweit die Gastemperatur nicht über einen Zustandsmengen- oder einen Temperaturumwerter ermittelt wird. 1.4 Die Erdgasbeschaffenheit und/oder der Gasdruck kann geändert werden, falls dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist. Die Änderung wird nach Möglichkeit mindestens vier Monate vor ihrem Wirksamwerden dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer schriftlich mitgeteilt. Die durch die Änderung der Erdgasbeschaffenheit und/oder des Gasdrucks dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer möglicherweise entstehenden Kosten, z. B. für die Anpassung der Gasgeräte an die neue Erdgasbeschaffenheit, gehen zu seinen Lasten. 1.5 Sollte für den Anschlussnehmer/Anschlussnutzer die Anpassung seiner Anlagen an die neue Erdgasbeschaffenheit und/oder den Gasdruck nicht zumutbar sein, so kann er den Netzanschlussvertrag/Anschlussnutzungsvertrag innerhalb von einem Monat seit Zugang der Mitteilung schriftlich kündigen. Eventuelle Vorleistungen des Netzbetreibers sind auszugleichen. 2. Technische Erdgasübergabe 2.1 Das Erdgas wird am Ende der Anschlussanlage an den Anschlussnehmer/Anschlussnutzer übergeben. Zur Anschlussanlage gehört die Anschlussleitung von der Gasversorgungsleitung bis zur Hauptabsperreinrichtung (einschließlich), oder bei Gas-Druckregel- und Gas-Messanlagen (Druckregelstationen) im Eigentum des Anschlussnutzers die Anschlussleitung von der Gasversorgungsleitung bis zum Eingangsflansch der Druckregelstation (einschließlich). Zur Anschlussanlage gehören weiter das Isolierstück und ggf. eine erdverlegte Absperreinrichtung. 2.2 Die Anschlussanlage wird auf Kosten des Anschlussnehmers erstellt. Die Anschlussanlage bleibt im Eigentum des Netzbetreibers und wird ausschließlich vom Netzbetreiber hergestellt, unterhalten, geändert, gegebenenfalls erneuert oder abgetrennt. 2.3 Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung der Anschlussanlage zu treffen. Er darf keine Einwirkungen auf die Anschlussanlage vornehmen oder vornehmen lassen. 3. Gas-Druckregelanlage 3.1 Die Gas-Druckregelanlage darf nur vom oder nach Absprache mit Netzbetreiber errichtet, geändert und unterhalten werden. Der Anschlussnehmer stellt dazu geeignete Räumlichkeiten nach Vorgaben des Netzbetreibers auf eigene Kosten zur Verfügung, wenn nichts anderes vereinbart ist. 3.2 Ist für den Anschluss der Gasanlage des Anschlussnehmers/Anschlussnutzers an das Erdgasversorgungsnetz eine Druckregelstation erforderlich, errichtet und unterhält der 1 / 2

16 Anschlussnehmer/Anschlussnutzer diese nach Vorgaben des Netzbetreibers auf eigene Kosten, sofern nichts anderes vereinbart ist. 3.3 Für die Errichtung, sicherheitstechnische Ausrüstung, Änderung und Betrieb (Wartung) der Gas- Druckregelanlage gelten die einschlägigen technischen Regeln, unter anderem das DVGW Regelwerk und z. B. die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse BG ETEM und die Technischen Anschlussbedingungen Erdgas des Netzbetreibers. 4. Gas-Messanlage 4.1 Die vom Anschlussnutzer bezogene Gasmenge sowie ggfs. die Maximallast wird vom Messstellenbetreiber mittels geeigneter und den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechenden messtechnischen Einrichtungen (Gas-Messanlage) erfasst. Die Gas-Messanlage wird vom Messstellenbetreiber errichtet, geändert und unterhalten. Der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer stellt dazu geeignete Räumlichkeiten nach Vorgaben des Netzbetreibers auf eigene Kosten zur Verfügung. 4.2 Für die Datenfernauslesung der Messwerte stellt der Anschlussnutzer dem Messdienstleister einen Telekommunikationsanschluss, einen 230-V-Anschluss und elektrische Energie kostenlos zur Verfügung. Eventuelle Anpassungen des Telekommunikationsanschlusses müssen auf Verlangen des Netzbetreibers vorgenommen werden; die Kosten für die Anpassung trägt der Anschlussnutzer. 4.3 Der Anschlussnutzer verpflichtet sich, die für eine Datenfernauslesung der Leistungs- und Arbeitswerte und zur Online-Übertragung an den Leitstand des Netzbetreibers notwendigen Fernwirk- und Datenfernübertragungseinrichtungen zu dulden. 4.4 Für die Errichtung, sicherheitstechnische Ausrüstung, Änderung und Betrieb (Wartung) der Gas- Messanlage gelten die einschlägigen technischen Regeln, unter anderem das DVGW Regelwerk und z. B. die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse BG ETEM und die Technischen Anschlussbedingungen Erdgas des Netzbetreibers. 2 / 2

17 Anlage 2: Zusätzliche technische Regelungen zum Anschlussnutzungsvertrag Gas für das Gasnetz in Leichlingen 1. Erdgasbeschaffenheit 1.1 Gas im Sinne des Vertrages sind die Gase der 2. Gasfamilie nach den Technischen Regeln des DVGW e.v. für die Gasbeschaffenheit, DVGW-Arbeitsblatt G 260 in der jeweils gültigen Fassung. 1.2 Brennwert und Gasdruck werden möglichst konstant gehalten. Allgemein übliche Gasgeräte müssen einwandfrei betrieben werden können. Stellt der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer Anforderungen an die Erdgasqualität, die über diese Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Gasgeräte und Anlagen zu treffen. 1.3 Der mittlere barometrische Luftdruck im Erdgasverteilnetzgebiet des Netzbetreibers beträgt in Leichlingen 1008 mbar. Die mittlere Temperatur des Erdgases wird mit konstant 15 C angenommen, soweit die Gastemperatur nicht über einen Zustandsmengen- oder einen Temperaturumwerter ermittelt wird. 1.4 Die Erdgasbeschaffenheit und/oder der Gasdruck kann geändert werden, falls dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist. Die Änderung wird nach Möglichkeit mindestens vier Monate vor ihrem Wirksamwerden dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer schriftlich mitgeteilt. Die durch die Änderung der Erdgasbeschaffenheit und/oder des Gasdrucks dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer möglicherweise entstehenden Kosten, z. B. für die Anpassung der Gasgeräte an die neue Erdgasbeschaffenheit, gehen zu seinen Lasten. 1.5 Sollte für den Anschlussnehmer/Anschlussnutzer die Anpassung seiner Anlagen an die neue Erdgasbeschaffenheit und/oder den Gasdruck nicht zumutbar sein, so kann er den Netzanschlussvertrag/Anschlussnutzungsvertrag innerhalb von einem Monat seit Zugang der Mitteilung schriftlich kündigen. Eventuelle Vorleistungen des Netzbetreibers sind auszugleichen. 2. Technische Erdgasübergabe 2.1 Das Erdgas wird am Ende der Anschlussanlage an den Anschlussnehmer/Anschlussnutzer übergeben. Zur Anschlussanlage gehört die Anschlussleitung von der Gasversorgungsleitung bis zur Hauptabsperreinrichtung (einschließlich), oder bei Gas-Druckregel- und Gas-Messanlagen (Druckregelstationen) im Eigentum des Anschlussnutzers die Anschlussleitung von der Gasversorgungsleitung bis zum Eingangsflansch der Druckregelstation (einschließlich). Zur Anschlussanlage gehören weiter das Isolierstück und ggf. eine erdverlegte Absperreinrichtung. 2.2 Die Anschlussanlage wird auf Kosten des Anschlussnehmers erstellt. Die Anschlussanlage bleibt im Eigentum des Netzbetreibers und wird ausschließlich vom Netzbetreiber hergestellt, unterhalten, geändert, gegebenenfalls erneuert oder abgetrennt. 2.3 Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung der Anschlussanlage zu treffen. Er darf keine Einwirkungen auf die Anschlussanlage vornehmen oder vornehmen lassen. 3. Gas-Druckregelanlage 3.1 Die Gas-Druckregelanlage darf nur vom oder nach Absprache mit dem Netzbetreiber errichtet, geändert und unterhalten werden. Der Anschlussnehmer stellt dazu geeignete Räumlichkeiten nach Vorgaben des Netzbetreibers auf eigene Kosten zur Verfügung, wenn nichts anderes vereinbart ist. 3.2 Zur Gas-Druckregelanlage gehören gemäß den DVGW-Arbeitsblättern G 459/II (Ausgabe 01/2004) und G 491 (Ausgabe 01/2004) unter anderem: - das Druckregelgerät, 1 / 2

18 - Sicherheits-Absperrventile, - das Sicherheits-Ausblasventil, - ggf. der Staubfilter sowie - Rohr- und ggf. Funktionsleitungen. 3.3 Ist für den Anschluss der Gasanlage des Anschlussnehmers/Anschlussnutzers an das Erdgasversorgungsnetz eine Druckregelstation erforderlich, errichtet und unterhält der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer diese nach Vorgaben des Netzbetreibers auf eigene Kosten, sofern nichts anderes vereinbart ist. 3.4 Für die Errichtung, sicherheitstechnische Ausrüstung, Änderung und Betrieb (Wartung) der Gas- Druckregelanlage gelten die einschlägigen technischen Regeln, unter anderem das DVGW Regelwerk und z. B. die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse BG ETEM und die Technischen Anschlussbedingungen Erdgas des Netzbetreibers. 4. Gas-Messanlage 4.1 Die vom Anschlussnutzer bezogene Gasmenge sowie ggfs. die Maximallast wird vom Netzbetreiber mittels geeigneter und den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechenden messtechnischen Einrichtungen (Gas-Messanlage) erfasst. Die Gas-Messanlage wird vom Netzbetreiber oder dem zuständigen Messstellenbetreiber errichtet, geändert und unterhalten. Der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer stellt dazu geeignete Räumlichkeiten nach Vorgaben des Netzbetreibers auf eigene Kosten zur Verfügung. 4.2 Zur Gas-Messanlage gehören gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 492 unter anderem: - der Gaszähler, - ggf. Zustandsmengen- oder Temperaturumwerter, - ggf. Druck- und/oder Temperaturaufnehmer einschließlich der Messstrecke, - ggf. Tarifgeräte zur selbsttätigen Erfassung von Tages- oder Stundenmengen (Maximallast), - ggf. Anlagen zur Fernwirk- und Datenfernübertragung. 4.3 Für die Datenfernauslesung der Messwerte stellt der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber einen Telekommunikationsanschluss, einen 230-V-Anschluss und elektrische Energie kostenlos zur Verfügung. Eventuelle Anpassungen des Telekommunikationsanschlusses müssen auf Verlangen des Netzbetreibers vorgenommen werden; die Kosten für die Anpassung trägt der Anschlussnutzer. 4.4 Der Anschlussnutzer verpflichtet sich, die für eine Datenfernauslesung der Leistungs- und Arbeitswerte und zur Online-Übertragung an den Leitstand des Netzbetreibers notwendigen Fernwirk- und Datenfernübertragungs-einrichtungen zu dulden. 4.5 Für die Errichtung, sicherheitstechnische Ausrüstung, Änderung und Betrieb (Wartung) der Gas- Messanlage gelten die einschlägigen technischen Regeln, unter anderem das DVGW Regelwerk und z. B. die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse BG ETEM und die Technischen Anschlussbedingungen Erdgas des Netzbetreibers. 2 / 2

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