Reduzierungsmöglichkeiten bei den Netzentgelten

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1 Reduzierungsmöglichkeiten bei den n Dr. Christoph Bier Referent für Elektrizitätswirtschaft VIK, Essen 1

2 Agenda Beeinflussungsmöglichkeiten ohne behördliche Genehmigung Glättung des Lastverlaufs Wahl der Anschlussebene Singuläre Betriebsmittel - 19(3) StromNEV Beeinflussungsmöglichkeiten mit behördlicher Genehmigung Individuelle - 19(2) StromNEV Atypische Netznutzung Kontinuierliche Netznutzung 2

3 Agenda Beeinflussungsmöglichkeiten ohne behördliche Genehmigung Glättung des Lastverlaufs Wahl der Anschlussebene Singuläre Betriebsmittel - 19(3) StromNEV Beeinflussungsmöglichkeiten mit behördlicher Genehmigung Individuelle - 19(2) StromNEV Atypische Netznutzung Kontinuierliche Netznutzung 3

4 Zusammensetzung des Strompreises ct/kwh 16,00 14,00 12,00 10,00 8,00 6,00 4,00 2,00 Steuern und Abgaben: 42% Netzentgelt: 20% Energie: 38% EEG-Umlage Stromsteuer Konzessionsabgabe KWKG-Umlage 19-Umlage Netzentgelt Energieeinkauf 0,00 MS-Kunde 4

5 ct/kwh Niederspannung Mittelwert bei h/a ; h/a ; h/a 0,81 0,58 0,39 0,44 1,14 1,30 1,14 1,11 1,27 1,18 1,32 1,25 1,25 1,20 1,33 1,26 1,07 1,69 1,44 1,44 1,50 1,27 1,34 1,67 1,68 1,23 1,44 1,45 1,78 1,89 1,88 2,23 2,10 1,77 1,81 1,85 1,87 1,87 1,94 2,05 2,10 2,13 2,19 1,77 2,26 2,27 2,28 2,34 2,44 2,47 2,48 2,74 2,59 2,51 2,56 2,57 2,82 2,82 2,72 2,74 2,78 2,79 3,07 2,94 2,91 2,97 2,98 3,01 3,15 3,46 3,36 3,33 3,20 3,20 3,14 3,34 3,63 3,52 3,43 3,74 3,54 3,56 3,57 3,69 3,86 3,89 4,23 4,21 4,00 4,03 4,09 3,88 3,65 4,36 4,64 4,93 4,71 4,58 4,43 4,56 4,69 5,04 5,08 5,43 5,68 6,39 6,00 4,77 6,08 5,00 4,00 3,00 2,00 1,00 0,00 Mittelspannung Hochspannung Höchstspannung Mittelwert bei h/a ; h/a ; h/a Mittelwert bei h/a ; h/a ; h/a Mittelwert bei h/a ; h/a ; h/a VNB-Rhein-Main-Neckar GmbH & Co. KG 5 NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH (Frankfurt) SWM Infrastruktur GmbH WSW Netz GmbH Vattenfall Europe Distribution HH GmbH / 50 Rheinische NETZGesellschaft mbh (RNG-Köln) Enervie AssetNetWork Syna GmbH Stadtwerke Düsseldorf Netz GmbH Stadtwerke Bielefeld Netz GmbH EWE NETZ GmbH enercity Netzgesellschaft mbh RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH / amprion DREWAG - Stadtwerke Dresden GmbH Energiedienst Netze GmbH 24/7 Netze GmbH (Netzgebiet MVV Energie AG) E.ON Mitte Netz GmbH Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH EnBW Regional AG / TransnetBW GmbH E.ON Westfalen Weser Netz GmbH RWE Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH E.ON Avacon Netz GmbH (Niedersachsen) EnRM - Energienetze Rhein-Main GmbH Städtische Werke AG Kassel N-ERGIE Netz GmbH Pfalzwerke Netzgesellschaft mbh Stadtwerke Duisburg Netzgesellschaft mbh LEW Verteilnetz GmbH E.ON Bayern Netz GmbH E.ON edis Netz GmbH AllgäuerNetz GmbH & Co. KG ENSO Strom Netz GmbH Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbh TEN Thüringer Energienetze GmbH Schleswig-Holstein Netz AG E.ON Avacon Netz GmbH (Sachsen-Anhalt) Stadtwerke Leipzig Netz GmbH WEMAG Netz GmbH Tennet TSO GmbH VIK - CARSTENVANPLÜER 2012 Quelle: VIK- Netzpreisvergleich 2012

6 Entwicklung der ct/kwh 3,00 2,00 1,00 0,00-1,00-2,00-3,00 Mittelspannungsnetzentgelte Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz Veränderung zum Vorjahr (%) Mittspannung, Mittelwert über 1600h/a, 2500h/a,5000h/a Quelle: VIK-Netzpreisvergleiche Netzentgelt Mittelspannung (ct/kwh) Und in Zukunft? Netzentwicklungsplan 2012: 20 Mrd. bis 2020 (Übertragungsnetz) Offshore-Anbindung: 12 Mrd. Um- und Ausbau Verteilnetz: 25 Mrd. 10,00% 8,00% 6,00% 4,00% 2,00% 0,00% -2,00% -4,00% -6,00% -8,00% -10,00% % 6

7 Agenda Beeinflussungsmöglichkeiten ohne behördliche Genehmigung Glättung des Lastverlaufs Wahl der Anschlussebene Singuläre Betriebsmittel - 19(3) StromNEV Beeinflussungsmöglichkeiten mit behördlicher Genehmigung Individuelle - 19(2) StromNEV Atypische Netznutzung Kontinuierliche Netznutzung 7

8 Optimierung Lastverlauf - Lastglättung Netzentgeltverlauf (20 GWh) ct/kwh 14,00 12,00 10,00 8,00 6,00 4,00 2,00 0,00 200,00 50,00 28,57 20,00 15,38 12,50 10,53 9,09 8,00 7,14 6,45 5,88 5,41 5,00 4,65 4,35 4,08 3,85 3,64 3,45 3,28 3,13 2,99 2,86 2,74 2,63 2,53 2,44 2,35 Jahreshöchstleistung MS-Netzentgelt (ct/kwh) Benutzungsstunden 8

9 Wahl der Anschlussebene ct/kwh 14,00 12,00 10,00 8,00 6,00 4,00 2,00 0,00 Netzentgeltverlauf (20 GWh) Jahreshöchstleistung MS HS/MS BNetzA, BK entspricht es auch dem Willen des Gesetzgebers des EnWG 2005, grundsätzlich dem Anschlusspetenten und nicht dem Netzbetreiber das Bestimmungsrecht hinsichtlich der Anschlussebene zuzugestehen. Alles andere wäre ein Rückschritt in der Liberalisierung der Energiewirtschaft, der im Widerspruch zu den Zielen und der Systematik des EnWG 2005 stünde. 9

10 singuläres Netzentgelt - 19(3) StromNEV 19(3) StromNEV Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen. 10

11 singuläres Netzentgelt - 19(3) StromNEV Vereinbarung zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber Keine behördliche Genehmigung erforderlich, lediglich Anzeige bei der Behörde singulär berechnete Betriebsmittel Umspannung HöS/HS Betriebsmittel des Netzbetreibers Hochspannung Umspannung HS/MS Entnahmenetzebene MS Industriekunde Netz der allg. Versorgung Pauschalierte Kostensätze für singuläre Betriebsmittel zulässig 11

12 Agenda Beeinflussungsmöglichkeiten ohne behördliche Genehmigung Glättung des Lastverlaufs Wahl der Anschlussebene Singuläre Betriebsmittel - 19(3) StromNEV Beeinflussungsmöglichkeiten mit behördlicher Genehmigung Individuelle - 19(2) StromNEV Atypische Netznutzung Kontinuierliche Netznutzung 12

13 individuelle - 19(2) StromNEV Atypische Netznutzung Kontinuierliche Netznutzung 19(2) Satz 1 StromNEV 19(2) Satz 2 StromNEV seit 2005 Reduzierung des Netzentgelts um bis zu 50% möglich seit 2010 um bis zu 80% Seit 2005 Reduzierung des Netzentgelts um bis zu 50% möglich seit 2010 um bis zu 80% Seit 2011 Komplettbefreiung vom Netzentgelt möglich Genehmigung der zuständigen Regulierungsbehörde (BNetzA oder Landesregulierungsbehörde, je nach Netzbetreiber) erforderlich Entgangene Einnahmen des Netzbetreibers werden bundesweit gewälzt 19-Umlage: LV < kwh LV > kwh LV > kwh und Stromkosten > 4% vom Umsatz 0,151 ct/kwh 0,05 ct/kwh 0,025 ct/kwh 13

14 19(2) S.1 StromNEV atypische Netznutzung (1) 19(2) S. 1 StromNEV Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betragen darf. 14

15 19(2) S.1 StromNEV atypische Netznutzung (2) Typische Tageslastgangkurven eines Netzbetreibers 15

16 19(2) S.1 StromNEV atypische Netznutzung (3) 8,00 [MW] 7,00 Typischer Tageslastgang eines Zementwerkes 6,00 5,00 4,00 3,00 2,00 1,00 0, Stunden [h] 16

17 19(2) S.1 StromNEV atypische Netznutzung (4) Netzlast RWE Rhein-Ruhr am [kw] Lastgang Zementwerk am [kw] :00:00 00:45:00 01:30:00 02:15:00 03:00:00 03:45:00 04:30:00 05:15:00 06:00:00 06:45:00 07:30:00 08:15:00 09:00:00 09:45:00 10:30:00 11:15:00 12:00:00 12:45:00 13:30:00 14:15:00 15:00:00 15:45:00 16:30:00 17:15:00 18:00:00 18:45:00 19:30:00 20:15:00 21:00:00 21:45:00 22:30:00 23:15:00

18 19(2) S.1 StromNEV atypische Netznutzung (5) Ermittlung von Hochlastzeitfenstern je Spannungsebene Hochlastzeitfenster Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz (MS, 2012) Frühling Sommer Herbst Winter 00:00 00:45 01:30 02:15 03:00 03:45 04:30 05:15 06:00 06:45 07:30 08:15 09:00 09:45 10:30 11:15 12:00 12:45 13:30 14:15 15:00 15:45 16:30 17:15 18:00 18:45 19:30 20:15 21:00 21:45 22:30 23:15 Ergänzung / Flexibilisierung der Zeitfenster durch Zurufregelung möglich 18

19 19(2) S.1 StromNEV atypische Netznutzung (6) Weitere Voraussetzung: Mindesthub zwischen Höchstlast inner- und außerhalb der Zeitfenster Spannungsebene HöS HöS/HS HS HS/MS MS MS/NS NS Erheblichkeitsschwelle 5% 10% 20% 30% Entgeltermittlung: Für Leistungspreiskomponente Heranziehung des höchsten Leistungswerts des LV in allen Zeitfenstern Arbeitspreiskomponente unverändert Leistungsspitzen durch Regelenergieerbringung oder Redispatch werden nicht berücksichtigt Individuelles Entgelt muss mindestens 20% des normalen NNE betragen Genehmigung erfolgt nur, wenn erwartete Entgeltreduzierung mindestens 500 beträgt LV < 2500 Benutzungsstunden kann vorher wählen, ob Tarif > 2500 anzuwenden ist 19

20 19(2) S.1 StromNEV atypische Netznutzung (7) Prozess: Veröffentlichung der Hochlastzeitfenster durch den Netzbetreiber (spätestens 31. Oktober des Vorjahres) Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher erforderlich Antragstellung bei zuständiger Behörde durch NB oder LV oder beide Keine rückwirkende Antragstellung für abgeschlossene Kalenderjahre möglich Antragstellung (möglichst) in der ersten Hälfte des Kalenderjahres oder im Vorjahr Genehmigung i.d.r. unbefristet Am Jahresende jeweils Überprüfung des tatsächlichen Eintritts der Voraussetzungen, ggf. Nachberechnung 20

21 19(2) S.2 StromNEV kontinuierliche Netznutzung (1) 19(2) S. 2 StromNEV Erreicht die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle die Benutzungsstundenzahl von mindestens Stunden und übersteigt der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle 10 Gigawattstunden, soll der Letztverbraucher insoweit grundsätzlich von den n befreit werden Netzentgeltverlauf (20 GWh) 7000h ct/kwh 14,00 12,00 10,00 8,00 6,00 4,00 2,00 0,00 200,00 50,00 28,57 20,00 15,38 12,50 10,53 9,09 8,00 7,14 6,45 5,88 5,41 5,00 4,65 4,35 4,08 3,85 3,64 3,45 3,28 3,13 2,99 2,86 2,74 2,63 2,53 2,44 2,35 Jahreshöchstleistung 21

22 19(2) S.2 StromNEV kontinuierliche Netznutzung (2) Entgeltermittlung: Netzentgeltbefreiung bezieht sich auf Leistungs- und Arbeitspreiskomponente umfasst auch Entgelte für singuläre Betriebsmittel umfasst nicht Mess- und Abrechnungsentgelte sowie Entgelte für Netzreservekapazität umfasasst nicht Abgaben und Umlagen (KWKG-Umlage, 19-Umlage) 22

23 19(2) S.2 StromNEV kontinuierliche Netznutzung (3) Prozess: Keine Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher erforderlich Antragstellung bei zuständiger Behörde durch LV (ggf. Lieferant, wenn bevollmächtigt) Keine rückwirkende Antragstellung für abgeschlossene Kalenderjahre möglich Antragstellung (möglichst) in der ersten Hälfte des Kalenderjahres oder im Vorjahr Genehmigung i.d.r. unbefristet Am Jahresende jeweils Überprüfung des tatsächlichen Eintritts der Voraussetzungen, ggf. Nachberechnung 23

24 individuelle - 19(2) StromNEV Sonderproblem Kundenanlage Antragstellung durch Betreiber einer Kundenanlage möglich aber nur für den selbstverbrauchten (nicht weitergeleiteten) Strom Antragstellung durch (dritten) Letztverbraucher in einer Kundenanlage möglich Anspruch gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber, nicht gegenüber dem Kundenanlagenbetreiber Voraussetzung: Zählpunkt beim vorgelagerten Netzbetreiber Sonderproblem Geschlossenes Verteilernetz (GVN) Antragstellung durch Betreiber des GVN nicht möglich (laut Leitfaden der BNetzA) Problem: GVN-Betreiber kann auch LV-Eigenschaft innehaben Antragstellung durch Letztverbraucher im GVN möglich Anspruch gegenüber dem Betreiber des GVN Problem für GVN-Betreiber: Wälzung der entgangenen Erlöse nicht erlaubt 24

25 individuelle - 19(2) StromNEV Uneinheitliche Praxis der Behörden BNetzA: bei Antrag in und für 2011 rückwirkende Befreiung für 2011 Einzelne Landesregulierungsbehörden: Rückwirkung nur bis (Inkrafttreten StromNEV-Novelle) bzw. bis Antragstellung bzw. bis Antragsgenehmigung Beschwerde- und Gerichtsverfahren anhängig Beschwerden von LV gegen nicht-rückwirkende Befreiung Beschwerden von GVN-Betreibern gegen nicht erlaubte Wälzung der entgangenen Erlöse Beschwerden von NB gegen konkrete Befreiungsbescheide für ihre LV OLG Düsseldorf will über die 19(2)-Verfahren Anfang 2013 verhandeln Beschwerde des Bundes der Energieverbraucher bei der EU-Kommission wegen angeblicher unerlaubter Beihilfe EU-Kommission wird im Herbst 2012 über Einleitung eines Beihilfeverfahrens entscheiden 25

26 Fazit individuelle - 19(2) StromNEV Atypische Netznutzung Kontinuierliche Netznutzung 19(2) Satz 1 StromNEV 19(2) Satz 2 StromNEV Vereinbarung NB-LV erforderlich, Genehmigung der Vereinbarung Antragstellung frühzeitig Keine Vereinbarung erforderlich, Antragstellung direkt bei Behörde möglich Keine rückwirkende Genehmigung für vergangene Jahre Informationen: Leitfaden und FAQ-Liste der BNetzA ( Beschlusskammern BK4) Antrag ist gebührenpflichtig (100 bis 400 plus 0,1% der Befreiung bzw- Reduzierung x 3) ca. 660 Anträge (2011), ca. 950 Anträge 2012 ca. 280 Anträge für 2011, ca. 50 weitere für 2012 (nur BNetzA) Anhängige Gerichts- und Beschwerdeverfahren 26

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Noch Fragen? Dr. Christoph Bier Referent für Elektrizitätswirtschaft Hauptgeschäftsstelle: Telefon: (0201) Fax: -723 Richard-Wagner-Straße 41 Mobil: (0172) Essen c.bier@vik.de Postfach Internet: Essen 27

28 BACKUP 28

29 19(2) S.1 StromNEV atypische Netznutzung Ermittlung von Hochlastzeitfenstern je Spannungsebene Maximalwertkurve des Tages (Viertelstundenmaxima, jahreszeitlich differenziert) und Trennlinie (Jahreshöchstlast 5%) Kurze Zeitfenster dürfen auf max. 3 h erweitert werden, maximale Länge: 10 h Auf Basis der Lastverläufe des Netzbetreibers von September Jahr-2 bis August Jahr-1 Quelle: BNetzA-Leitfaden 29

30 Grundprinzip der Kostenwälzung - Kostenwälzung 2 MW 1 MW Quelle: h 8760h 30

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