REKURSKOMMISSION der Zürcher Hochschulen Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich

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1 REKURSKOMMISSION der Zürcher Hochschulen Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich Geschäftsnummer: 54/11 Datum des Entscheids: 8. September 2011 Rechtskraft: Entscheid ist rechtskräftig Betreff: Annullierung einer Modulprüfung infolge Krankheit Zusammenfassung: In Bezug auf Verschiebung und Annullation von Prüfungen gilt der Grundsatz, dass ein Prüfungskandidat einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit beeinträchtigt oder aufhebt, unverzüglich vorzubringen hat. Nach Absolvierung der Prüfung - und erst recht nach Bekanntgabe des Resultats - ist dessen Geltendmachung grundsätzlich nicht mehr möglich. Auszug aus dem Entscheid (gekürzt): I. Am 6. Januar 2011 legte der Rekurrent zum dritten Mal die Modulprüfung Z ab. Mit Leistungsausweis vom 22. Februar 2011 teilte ihm das Dekanat der Fakultät Y der Universität Zürich mit, dass er besagte Prüfung mit der Note 3 nicht bestanden habe. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 12. März 2011 wies der Fakultätsvorstand der Fakultät Y mit Einspracheentscheid vom 18. April 2011 ab. II. Daraufhin reichte der Rekurrent am 17. Mai 2011 Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen ein mit dem sinngemässen Antrag, die Modulprüfung Z aus gesundheitlichen Gründen nachträglich annullieren zu lassen und ihm eine weitere Wiederholungsmöglichkeit zu gewähren. III. Die Rekursgegnerin beantragte in ihrer Rekursantwort vom 15. Juni 2011 die Abweisung des Rekurses. 1

2 IV. Dem Rekurrenten wurde daraufhin Gelegenheit gegeben, in die Akten Einsicht zu nehmen und eine abschliessende Stellungnahme einzureichen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 hielt er an seinem Antrag fest. V. Mit Brief vom 11. August 2011 wurde dem Rekurrenten angezeigt, dass die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen sei und der Rekurs der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zum Entscheid vorgelegt werde. Auf die Vorbringen des Rekurrenten und der Rekursgegnerin ist, soweit zur Beschlussfassung erforderlich, im Folgenden einzugehen: Es kommt in Betracht: 1. Gemäss Abs. 1 Rahmenordnung ( ) vom ( ) ist für jedes Modul eine Einschreibung erforderlich, welche auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis beinhaltet. Nach Abs. 3 werden die Termine für die An- und Abmeldung rechtzeitig in geeigneter Form veröffentlicht. An- und Abmeldefristen und -termine sind verbindlich. Fristen werden auf schriftliches Gesuch hin erstreckt oder wiederhergestellt, sofern zwingende, unvorhersehbare und unabwendbare Gründe, insbesondere Erkrankung, nachgewiesen sind. Weiter hält Abs. 4 fest, dass die nachträgliche Annullierung einer erfolgten Anmeldung nur beim Vorliegen zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Gründe, insbesondere bei Erkrankung, möglich ist. Entsprechende Nachweise, insbesondere ärztliche Zeugnisse, sind unverzüglich einzureichen. 1.1 Die Studienordnung ( ) vom ( ) hält in Ziffer zusätzlich fest, dass das Annullierungsgesuch spätestens fünf Arbeitstage nach Eintreten des Verhinderungsgrundes schriftlich mit Begründung beim Dekanat eintreffen muss. Dem Gesuch sind Belege, insbesondere ärztliche Zeugnisse, beizulegen. Nach Abgabe der Prüfungsarbeit ist die Berufung auf bekannte oder erkennbare Probleme ausgeschlossen, die eine leistungsbeeinträchtigende Wirkung hatten oder haben konnten. 2

3 1.2 Diese Vorschriften betreffend Verschiebung und Annullation von Prüfungen entsprechen dem auch in zahlreichen anderen Prüfungsreglementen festgesetzten und von der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass ein Prüfungskandidat einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit beeinträchtigt oder aufhebt, unverzüglich vorzubringen hat. Nach Absolvierung der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe des Resultats ist dessen Geltendmachung grundsätzlich nicht mehr möglich. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrundes die Prüfung ablegt und nachträglich nur im Falle des Prüfungsmisserfolges sich auf bekannte Annullationsgründe beruft und sich eine zusätzliche Prüfungs(wiederholungs-)chance verschafft, die anderen Kandidaten nicht (mehr) zusteht. 2. Vorliegend beantragt der Rekurrent und zwar nach Eröffnung des Prüfungsresultates die Annullation einer bereits abgelegten Prüfung wegen Krankheit im Prüfungszeitpunkt. Grundsätzlich ist nicht ausgeschlossen, dass ein Annullierungsgesuch nach einer Prüfung oder unter Umständen sogar nach der Eröffnung des Prüfungsergebnisses akzeptiert wird. Dafür ist aber nach der Praxis der Rekurskommission erforderlich, dass der angeführte Verhinderungsgrund sowohl vor bzw. während der Prüfung als auch vor der Eröffnung des Prüfungsresultates nicht erkennbar gewesen ist. Es stellt sich somit die Frage nach einem allenfalls missbräuchlichen Abwarten der Prüfungsresultate vor der Einreichung des Annullierungsgesuches bzw. des Rekurses. Bei dieser Ausgangslage ist deshalb zu prüfen, ob der Annullierungsgrund des Rekurrenten vor bzw. während sowie nach der besagten Prüfung erkennbar gewesen ist und inwiefern er sich auf seine Leistungsfähigkeit ausgewirkt hat. Diese Praxis dient gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht nur der Verhinderung von Rechtsmissbrauch, sondern auch zu Beweiszwecken. Denn so schwierig sich der Einfluss einer Krankheit auf das Prüfungsergebnis im Nachhinein ermessen lässt, so schwierig kann von Ausnahmefällen abgesehen (vgl. VGr, 25. August 2010, VB , E , die Erkennbarkeit eines Annullierungsgrunds in der Retrospektive zuverlässig ermittelt werden (VGr, 24. Januar 2007, VB , E , unter Bezug auf Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 452). 3

4 3.1 Als Annullierungsgrund bringt der Rekurrent eine physisch und psychisch bedingte Beeinträchtigung vor, die sich einerseits in Übermüdung, Schlafstörungen, Erbrechen sowie andererseits in Anspannung und psychischen Blockaden vor und während der Prüfung geäussert habe. Ursache für seine Beschwerden seien insbesondere die berufsbedingte Arbeitsbelastung, belastende familiäre Ereignisse im Vorfeld der Prüfung und die studiumsspezifische Überbelastung. Bei der am 6. Januar 2011 abgelegten Prüfung in Z hätten sich die Auswirkungen seiner gesundheitlichen Angeschlagenheit bemerkbar gemacht und während mindestens einer halben Stunde habe er Blackouts erlitten und keine klaren Gedanken mehr gehabt. Die ansonsten zu seinen Stärken gehörenden Multiplechoice Fragen habe er allesamt falsch beantwortet und die Prüfung folglich nicht bestanden. Insbesondere die Hoffnung auf eine Besserung durch die vom Hausarzt drei Tage zuvor verschriebenen Medikamente habe ihn zum Ablegen der Prüfung getrieben. Im Anschluss an die Prüfung in Q vom 3. Januar 2011 habe er diesen aufgesucht, da es ihm nach dieser Prüfung übel geworden sei und er sich übergeben habe. Der aufgesuchte Arzt habe ihm diagnostiziert, dass sein Körper durch die Überbelastung in den vergangenen Wochen und Monaten krank und äusserst geschwächt sei. 3.2 Der Rekurrent beruft sich auf das Zeugnis von Dr. med. X. vom 25. Februar In diesem Zeugnis wird rückblickend bloss die Krankheit des Rekurrenten attestiert. ( ). Die Frage, inwiefern die Krankheit die Prüfungsunfähigkeit des Rekurrenten verursacht hat und ob für den Rekurrenten der Annullierungsgrund (bis zur Eröffnung des Prüfungsresultates) erkennbar gewesen sei, werden im Zeugnis nicht weiter thematisiert. Entscheidend ist aber, ob eine allfällige Beeinträchtigung für den Rekurrenten im Prüfungszeitpunkt erkennbar gewesen ist. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Der Rekurrent war, wie er selbst einräumt, schon vor Beginn der Prüfungssession aufgrund der familiären Situation und der Arbeitsbelastung gesundheitlich angeschlagen. Drei Tage vor der Prüfung begab er sich aufgrund der aufgetretenen Beschwerden in ärztliche Kontrolle. In Kenntnis und im Bewusstsein der gesundheitlichen Angeschlagenheit absolvierte der Rekurrent in der Folge 4

5 dennoch die beanstandete Prüfung, nicht zuletzt deshalb, weil er noch nie eine Prüfung abgebrochen habe und der Druck, die Prüfung nun beim dritten und letzten Versuch zu bestehen, enorm gewesen sei. Unter diesen Umständen hätte der Rekurrent jedoch spätestens dann, als er die Denkblockaden wahrnahm, die Prüfung abbrechen und ein Verschiebungsgesuch stellen müssen. Der Rekurrent bringt aber nun vor, aufgrund der weiteren stattfindenden Prüfungen (zwischen der Konsultation vom 3. Januar 2011 und der beanstandeten Prüfung) keine Meldung erstattet zu haben. Das Zeugnis aber schweigt bezüglich der Frage, inwiefern der Rekurrent nicht in der Lage gewesen sein soll, nach der beanstandeten Prüfung vom 6. Januar 2011 ein Annullierungsgesuch beim Dekanat zu stellen. Es ist somit aber davon auszugehen, dass der Rekurrent durchaus in der Lage gewesen ist, spätestens bis zum 11. Januar 2011 gemäss den Vorgaben in der Studienordnung (siehe hierzu Erw. 3.3) ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Es geht nicht an, das Prüfungsergebnis abzuwarten und erst im Falle des Misserfolges das Resultat anzufechten. 3.3 Auch die weiteren Ausführungen des Rekurrenten vermögen nicht zu überzeugen. So führt er aus, die Frist von fünf Tagen für die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses im Merkblatt ( ) der Fakultät Y nicht gekannt zu haben und von der Studienberatung die Auskunft in Bezug auf die Einsprachemöglichkeit erhalten zu haben. Ob und wann der Rekurrent welche Auskunft von der Studienberatung erhalten hat, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden. Massgebend ist, dass das besagte Merkblatt unter Ziff. die Grundsätze wiedergibt, die in Ziff. der Studienordnung enthalten sind. Wie die Rekursgegnerin in ihrer Rekursantwort zu Recht hinweist, hätte der Rekurrent die Reglemente spätestens beim Auftreten seiner gesundheitlicher Probleme konsultieren müssen, denn von Studierenden der Y kann erwartet werden, dass sie die für sie geltenden Bestimmungen kennen, insbesondere vor Prüfungsbeginn bzw. Prüfungsantritt. Es wäre vom Rekurrenten zu erwarten gewesen, dass er sich pflichtgemäss vor den Prüfungen nach den Vorschriften erkundigt. Dann hätte er, wie er sagt, eine reale Chance gehabt, rechtzeitig ein Annullationsgesuch zu stellen. 5

6 3.4 Vorliegend ist somit nicht nachgewiesen, dass die Entscheidungsfähigkeit des Rekurrenten bezüglich Prüfungsfähigkeit krankheitshalber dermassen eingeschränkt war, dass er seinen Zustand nicht hätte erkennen und sich abmelden können. Der Rekurrent hat sich trotz der psychischen und physischen Beschwerden und im Bewusstsein der damit verbundenen Beeinträchtigung entschieden, die Prüfung abzulegen bzw. nicht abzubrechen. Demzufolge hat der Rekurrent seine Entscheidung, sich nicht von der Modulprüfung Z abzumelden und die Prüfung abzulegen, zu vertreten und sich deren Resultat anrechnen zu lassen. 4. ( ). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es keinen Grund gibt, weder den Leistungsausweis vom 23. Februar 2011 hinsichtlich der Bewertung der Modulprüfung Z noch den Einspracheentscheid des Fakultätsvorstandes vom 28. April 2011 aufzuheben. Der Antrag des Rekurrenten, die Modulprüfung Z nachträglich aus gesundheitlichen Gründen annullieren zu lassen und ihm eine weitere Wiederholungsmöglichkeit zu gewähren, ist daher abzuweisen. 6. Nach dem Gesagten ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent gemäss den 5 Abs. 1 und 15 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission vom 19. Oktober 1998 in Verbindung mit 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kostenpflichtig. 6

7 Die Rekurskommission beschliesst: I. Der Rekurs wird abgewiesen. II. III. IV. ( ) ( ) ( ) V. ( ) 7

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