Haftung, Arbeitsvertrag und vieles mehr Handlungsleitfaden des BUJ

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1 BUJ Unternehmensjuristen-Kongress Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte: Haftung, Arbeitsvertrag und vieles mehr Handlungsleitfaden des BUJ Rechtsanwalt Andreas Dietzel Siemens Aktiengesellschaft, München

2 BUJ Unternehmensjuristen-Kongress Merkblatt des BUJ 2. Praktische Hinweise Antragsvordrucke der Kammern Gestaltung des Arbeitsvertrages Tätigkeitsbeschreibung Haftung und Versicherung Erlöschen und Änderung der Zulassung Vertretung des Arbeitgebers Argumente pro SRA-Zulassung 3. Fragen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht Was mache ich als Altfall? Welche Fristen sind zu beachten? Sonstige Hinweise 4. Berufsrechtsleitfaden des BUJ Seite 2

3 1. Merkblatt des BUJ Das Merkblatt des BUJ: Ø dient zur Orientierung bei der Zulassung zum SRA Ø wird laufend überarbeitet, um aktuelle Themen sofort den Mitgliedern mitzuteilen Ø gibt Hilfestellungen beim Ausfüllen der Antragsformulare Ø ist seit dem online ( Mitgliederbereich ) Ø steht exklusiv BUJ Mitgliedern zur Verfügung Seite 3

4 2. Praktische Hinweise Ø Antragsvordrucke der Kammern Ø Gestaltung des Arbeitsvertrages Ø Tätigkeitsbeschreibung Ø Haftung und Versicherung Ø Erlöschen und Änderung der Zulassung Ø Vertretung des Arbeitgebers / verbundener Unternehmen Ø Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte als SRA möglich Ø Argumente pro SRA-Zulassung Seite 4

5 2. Praktische Hinweise (1) Anrede Name Straße Ort PB/PersNr. Ort, Datum Syndikusrechtsanwalt Syndikusrechtsanwältin - Ergänzung Ihres Dienstvertrages Sehr geehrte/r Frau/Herr Name, wie besprochen möchten wir mit Ihnen bedingt durch die Neuordnung des Rechts des Syndikusrechtsanwalts die Ziffer 4 Ihres bestehenden Dienstvertrages als Rechtsanwalt Rechtsanwältin bezüglich der Tätigkeitsangabe gemäß 46 BRAO wie folgt ergänzen: Wir beschäftigen Sie ab Datum als Syndikusrechtsanwalt Syndikusrechtsanwältin. Ihre anwaltliche Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt Syndikusrechtsanwältin der Siemens AG erbringen Sie fachlich unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich ( 46 Abs. 3 und 4 BRAO). Ihre Tätigkeit ist durch die Prüfung von Rechtsfragen (einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts) sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten und die Erteilung von Rechtsrat geprägt. Des Weiteren ist Ihre Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen und auf die Verwirklichung von Rechten der Siemens AG und ihrer Konzerngesellschaften ausgerichtet. Die Ihnen erteilte Handlungsvollmacht Prokura bleibt unverändert bestehen. Die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwalt Syndikusrechtsanwältin)" darf erst nach erfolgter Zulassung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer geführt werden. Im Übrigen bleibt Ihr Vertrag unverändert bestehen. Wir bitten Sie, uns Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens durch Ihre Unterschrift auf der beiliegenden Zweitschrift zu bestätigen. Mit freundlichen Grüßen XY GmbH Tätigkeitsbeschreibung zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Anlage zum Arbeitsvertrag) ENTWURF An die Rechtsanwaltskammer Änderungsmeldung von Syndikusrechtsanwalt [Vorname Nachname], Versicherungsnummer [ XXX ] zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Tätigkeit des Syndikusanwalts/der Syndikusrechtsanwältin im Unternehmen Sehr geehrte Damen und Herren, unser Unternehmen beschäftigt neben anderen Juristen Syndikusrechtsanwälte/Syndikusrechtsanwältinnen. Der jeweilige Anstellungsvertrag dokumentiert die Beschäftigung als Sydikusrechtsanwalt/Syndikusrechtsanwältin ausdrücklich. Die betreffenden Mitarbeiter/Mitarbeiter-innen werden gemäß ihrer Einstellung als Syndikusrechtsanwälte/Syndikusrechtsanwältinnen vergütet und erhalten regelmäßig Handlungsvollmacht ( 54 HGB), so dass sie für das Unternehmen auch nach außen rechtsverbindlich handeln können. Unser Unternehmen legt großen Wert darauf, dass die betreffenden Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen eine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit im Unternehmen ausüben, als Syndikusrechtsanwalts/ Syndikusrechtsanwältin auftreten und dem anwaltlichen Berufsrecht unterliegen. Dementsprechend kommt bereits in den Stellenausschreibungen zum Ausdruck, dass die Stellen ausschließlich für Personen mit zwei erfolgreich abgeschlossenen juristischen Staatsexamina zugänglich sind. Führungskraft PA Einverständnis: Ort und Datum Die berufsspezifische Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwaltes/Syndikusrechtsanwältin in unserem Unternehmen wird im Detail wie folgt beschrieben: Seite 5

6 2. Praktische Hinweise (2) Merkmale einer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt Ø 46 Abs. 2 bis 5 BRAO Ø Anwaltliche Tätigkeit und Zulassung (Abs. 2) Ø Merkmale (Abs. 3) Ø Fachliche Unabhängigkeit (Abs. 4) Ø Beratung Dritter (Abs. 5) Zulassung Beteiligung der Rentenversicherung Ø 46a BRAO Ø Anhörung des Trägers der Rentenversicherung Ø Klagerecht Ø Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung Seite 6

7 2. Praktische Hinweise (3) Haftung und Berufshaftpflichtversicherung Ø 46a Abs. 4 Nr. 1 BRAO à Berufshaftpflichtversicherung ist nicht notwendig! Ø Die privilegierte Arbeitnehmerhaftung zugunsten des Syndikusanwaltes greift Ø Arg.: Begründung der Gesetzesänderung (Ausschussdrucksache 18(11) 493, S. 12: Haftung richtet sich ach den allgemeinen Regeln des Zivil- und Arbeitsrechts, wobei insbesondere die Grundsätze der Arbeit-nehmerhaftung durch den Gesetzesentwurf unberührt bleiben und für Syndikusrechtsanwälte davon auszugehen ist, dass diese unten denselben Voraussetzungen zur Anwendung gelangen, wie für andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Position. Ø Änderung der Begrifflichkeit ( Arbeitsverhältnis statt Anstellungsverhältnis Seite 7

8 2. Praktische Hinweise (4) Erlöschen und Änderung der Zulassung Ø 46b BRAO Ø wesentliche Änderung (Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2) Ø Fortgeltung der bisherigen Praxis (Wechsel innerhalb der Rechtsabteilung stellt keine wesentliche Änderung dar)? Ø Erneute Beteiligung des Trägers der Rentenversicherung? Wechsel führt zur Verpflichtung, eine erneute (neue) Zulassung zu beantragen! Ø bis zur (erneuten) Zulassung ist in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen? Seite 8

9 2. Praktische Hinweise (5) Prozessuale Vertretung des Arbeitgebers Ø 46c Abs. 2 BRAO Ø Kein Vertretungsrecht Zivilrechtliche Verfahren und FGG-Verfahren mit Anwaltszwang Verfahren nach 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG Straf- und Bußgeldverfahren Ø Vertretungsrecht Verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtliche Verfahren Zivil- und arbeitsrechtliche Verfahren ohne Anwaltszwang Ø Gebühren bei Vertretung des Arbeitgebers (Änderung des RVG, vgl. Art. 5 des Gesetzes) Ø Vertretung in Nebentätigkeit? Seite 9

10 2. Praktische Hinweise (6) Argumente pro SRA-Zulassung : Der Syndikusrechtsanwalt = Vorteile für den Arbeitgeber Ø Enthaftung des Unternehmens (nur) bei Beratung durch einen SRA, da nur dieser unabhängig in der Erteilung des Rechtsrates ist (vgl. 46 III und IV BRAO) Ø Legal privilege in Zivilverfahren Ø Förderung von Integrität und Unabhängigkeit in der Rechtsberatung Ø Corporate Governance Überlegung: Recht ins Unternehmen tragen Ø SRA befindet sich auf Augenhöhe mit externen Rechtsanwälten Ø Vorteile bei der berufsständischen Altersvorsorge Ø Vorteile bei der Mitarbeiter- / Talentsuche Ø Verschwiegenheitspflicht gilt im Unternehmen qua Gesetz für SRA Seite 10

11 Fragen aus sozialrechtlicher Sicht Sozialrecht Ø Rückwirkung ( 231 Abs. 4b SGB VI) Achtung: Antrag notwendig und Frist beachten! Ø Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen an die berufsständische Versorgungseinrichtung ( 286f SGB VI) Ø Problem der über 45-Jährigen (weitgehend) gelöst Achtung: auch hier ist eine 3-Monatsfrist zu beachten ( 231 Abs. 4d), S.2 SGB VI) Ø Fortbestand der Befreiung bei vorübergehender Nichtbeschäftigung? (z.b. sabbatical, Arbeitsplatzwechsel ohne unmittelbare Weiterbeschäftigung) Ø Muss ich mich als Altfall zum Syndikusrechtsanwalt zulassen? Seite 11

12 4. Berufsrecht & Leitfaden des BUJ Ø Kanzlei, Kanzleien ( 46c Abs. 4 BRAO) Ø Rechtsanwaltsverzeichnis ( 46c Abs. 5 BRAO) Ø Elektronisches Anwaltspostfach ( ab Q 4/2016 ) Ø Legal Privilege: Kein strafprozessuales legal privilege Zivilprozessuales legal privilege (+) Ø Berufsbezeichnung siehe: 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO ( Syndikusrechtsanwalt ) Ø Syndikuspatentanwälte ( 41a ff. PatAnwO) Ø Evaluierung (Artikel 8) Ø In Vorbereitung: Berufsrechtsleitfaden des BUJ Seite 12

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