KEINE ANWALTSVERSORGUNG FÜR SYNDICI? TO-DOS NACH DEN URTEILEN DES BSG VOM Jahrestagung Arbeitsrecht 2015
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- Christian Lennart Hermann
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1 KEINE ANWALTSVERSORGUNG FÜR SYNDICI? TO-DOS NACH DEN URTEILEN DES BSG VOM Jahrestagung Arbeitsrecht 2015 Dr. Doris-Maria Schuster, 30. Januar 2015
2 Inhalt A. Ausgangslage 3 B. Vertrauensschutz 6 C. Handlungsempfehlungen 11 D. Ausblick 12 2
3 A. Ausgangslage I. Voraussetzungen der (Renten-)Versicherungspflicht Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, 1 S.1 Nr. 1 SGB VI Ausnahme: Vorliegen einer Befreiung nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI: Von der Versicherungspflicht werden befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind [ ] 3
4 A. Ausgangslage II. Grundsätze der BSG-Rechtsprechung BSG, Urteile vom B 12 R 3/11 R (u.a.): Befreiung von der Versicherungspflicht ist auf das konkrete Beschäftigungsverhältnis beschränkt. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt bei Wechsel zu anderem Arbeitgeber nicht fort. Anderslautende Angaben auf dem Bescheid sind unerheblich. Befreiung entfaltet bei aktuellem Arbeitgeber keine Wirkung mehr, wenn die Tätigkeit sich wesentlich geändert hat. 4
5 A. Ausgangslage II. Grundsätze der BSG-Rechtsprechung BSG, Urteile vom B 5 R 5/13R (u.a.): Syndikusanwälte können nicht nach 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGV VI von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Sie sind nicht wegen ihrer Syndikustätigkeit Mitglied in der RAK und im Versorgungswerk (Doppelberufstheorie). Weisungsgebundene Tätigkeit für nicht-anwaltlichen Arbeitgeber ist mit Berufsbild eines Rechtsanwalts unvereinbar, 1 ff. BRAO. Vier-Kriterien-Theorie der DRV (Rechtsberatung, Rechtsgestaltung, Rechtsvermittlung, Rechtsvertretung) hat keine gesetzliche Grundlage. FOLGE: keine Befreiungsfähigkeit für Syndikustätigkeiten d.h. Melde- und Korrekturpflicht für Vergangenheit es sei denn, Vertrauensschutzregelung greift. 5
6 B. Vertrauensschutz I. Fortgeltung bestehender (unwirksamer) Befreiungsbescheide für Syndici, die am (i) 58 Jahre oder älter, (ii) Mitglied in RAK sind und (iii) Beiträge ans Versorgungswerk entrichten (wg. DRV-Mitteilung vom ) Syndici mit aktuellem Befreiungsbescheid (wg. BSG-Urteilen vom ) Syndici, ohne aktuellen Befreiungsbescheid aber mit Weitergeltungsbestätigung durch DRV (wg. DRV-Mitteilung vom ) II. Verzicht auf Beitragszahlung für Vergangenheit Syndici, ohne Befreiungsbescheid für aktuelle Beschäftigung bei aktuellem Arbeitgeber - Handlungsbedarf: Meldung und Beitragsabführung ab ACHTUNG: Deadline am , 6 DEÜV (wg. DRV-Mitteilung vom ) 6
7 B. Vertrauensschutz Fortgeltung der Befreiung Fall 1: Syndici, die 58 Jahre oder älter sind (DRV-Mitteilung vom ) Fortbestand der Befreiung, wenn i. Syndikusanwalt am das 58. Lebensjahr vollendet hat, ii. iii. Befreiungsbescheid aus der Vergangenheit vorliegt (keine Erstreckung auf derzeitige Tätigkeit oder derzeitigen AG notwendig!), einkommensbezogene Beiträge an Versorgungswerk gezahlt werden, iv. Anwaltszulassung weiter vorliegt, v. aktuelle Tätigkeit (gerade noch) rechtsberatend ist. - kein Vertrauensschutz für Tätigkeit, die unter keinen Umständen als rechtsberatend angesehen werden kann (DRV-Mitteilung vom ) Problem: Syndici mit Altbescheiden nach 7 Abs. 2 AVG ohne Anwaltszulassung - Fortbestand des Vertrauensschutzes, 231 Abs. 1 S. 1 SGV VI, DRV-Mitteilung vom
8 B. Vertrauensschutz Fortgeltung der Befreiung Fall 2: Syndici, mit aktuellen Befreiungsbescheiden (BSG vom ) Fortbestand der Befreiung, wenn Syndikus eine Befreiung hat, die i. sich auf die aktuelle Beschäftigung (keine wesentliche Änderung der Tätigkeit), ii. bei aktuellem Arbeitgeber (kein Arbeitgeberwechsel, 613 a unschädlich) erstreckt. Achtung: Tätigkeit muss weiterhin klassisch rechtsberatend (Vier-Kriterien-Theorie) sein! - niedrige Schwelle aus DRV-Mitteilung vom gilt hier nicht - Handlungsbedarf des AG: Stellenprofil prüfen Folge: Stichtagsregelung greift (Meldung und Beitragspflicht ab ) bei wesentlicher Änderung der Tätigkeit. 8
9 B. Vertrauensschutz Fortgeltung der Befreiung Fall 3: Syndici, mit Weitergeltungsbestätigung der DRV (DRV-Mitteilung vom ) Fortbestand der Befreiung, wenn Syndikus i. keine aktuelle Befreiung hat (bezieht sich z.b. auf Vorarbeitgeber) ii. DRV mündlich oder schriftlich Weitergeltung der Befreiung bestätigt hat. Problem: Wie weist man mündliche DRV-Fortgeltungsbestätigung nach? Achtung: Tätigkeit muss weiterhin klassisch rechtsberatend (Vier-Kriterien-Theorie) sein! - niedrige Schwelle aus DRV-Mitteilung vom gilt hier nicht - Handlungsbedarf des AG: Stellenprofil prüfen Folge: Stichtagsregelung greift (Meldung und Beitragspflicht ab ) bei wesentlicher Änderung der Tätigkeit. 9
10 B. Vertrauensschutz Stichtagsregelung 1. Stichtagsregelung und Privilegierung Syndici, die nicht unter die drei Vertrauensschutz-Fallgruppen fallen, spätestens zum bei gesetzlicher Rentenversicherung gemeldet werden, für die spätestens ab fortlaufend Beiträge zur DRV Bund entrichtet werden. Versicherungspflicht in DRV Bund erst ab Meldung (ACHTUNG: Meldung bis zum ). 2. Umfang der Stichtagsregelung Privilegierung (keine Korrektur der Vergangenheit) gilt auch für Syndici, die schon in 2014 angemeldet wurden. Privilegierung auch für ausgeschiedene Syndici? 10
11 C. Handlungsempfehlungen I. Für Arbeitgeber Stellenprofile der Syndici prüfen und ggf. zur Personalakte nehmen Arbeitsverträge auf Aktualisierungsbedarf prüfen (Pflicht zur Abführung von Beiträgen zum Versorgungswerk?) Information der Syndici über Meldung in gesetzlicher Rentenversicherung Korrekte Handhabung der Versteuerung von Versorgungsbeiträgen ( 3 Nr. 62 EStG) prüfen II. Für Syndici Feststellung bei DRV Bund beantragen, dass bisherige Befreiung weiter gilt Rechtsberatende Inhalte der aktuellen Tätigkeit dokumentieren Umstellung der Beiträge zum Versorgungswerk auf Mindestbeiträge in die Wege leiten Ablehnende Feststellungsbescheide nicht rechtswirksam werden lassen 11
12 D. Ausblick Gesetzliche Neuregelungen und Verfassungsbeschwerde I. Eckpunkte der geplanten Neuregelung der Altersvorsorge (BMJV vom ): Aufgabe der sog. Doppelberufstheorie Legaldefinition in BRAO geplant, wonach ein Rechtsanwalt, der bei nicht-anwaltlichem Arbeitgeber beschäftigt ist, anwaltlich tätig ist Zulassungspflicht für Unternehmensjuristen, die zu Pflichtmitgliedschaft in der RAK führt (Erhalt der Befreiungsmöglichkeit nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) Zusätzliche (nebenberufliche) Zulassung als niedergelassener RA weiterhin möglich, aber nicht notwendig Rückwirkung zum offen II. Verfassungsbeschwerden Verfassungsbeschwerden gegen zwei Urteile vom wird von BVerfG voraussichtlich angenommen (Pressemitteilung vom ) BVerfG wartet derzeit auf Stellungnahmen von ca. 80 Adressaten 12
13 Berlin Friedrichstraße Berlin Deutschland T F Frankfurt Taunusanlage Frankfurt am Main Deutschland T F München Karl-Scharnagl-Ring München Deutschland T F Brüssel Rue de Loxum Brüssel Belgien T F Düsseldorf Dreischeibenhaus Düsseldorf Deutschland T F Hamburg Hohe Bleichen Hamburg Deutschland T F Stuttgart Lautenschlagerstraße Stuttgart Deutschland T F Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB Rechtsanwälte, Steuerberater (Sitz Stuttgart, AG Stuttgart PR 136)
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