Rechtsgebiete» Beitragsrecht. Neues Recht der Syndikusrechtsanwälte

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rechtsgebiete» Beitragsrecht. Neues Recht der Syndikusrechtsanwälte"

Transkript

1 Rechtsgebiete» Beitragsrecht Das Beitragsrecht beschäftigt sich im Wesentlichen mit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Hierbei sind Versicherungs- und Beitragspflichten sowohl im Inland als auch im Ausland: Beschäftigungsverhältnis im Sinne von 7 SGB IV Mitarbeit in einer Gesellschaft Selbständig oder abhängig beschäftigt? Folgen einer falschen Rechtsformwahl ( Scheinselbständigkeit ) Der sozialversicherte Selbständige Rentenversicherungspflicht von selbständig Tätigen Künstlersozialversicherung Beitragsrecht und Betriebsprüfung im Unternehmen Stundung, Niederschlagung und Erlass Die persönliche Haftung des Arbeitgebers für Beitragsrückstände Neues Recht der Syndikusrechtsanwälte A. Einleitung Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Syndikusrechtsanwälte, welches am in Kraft getreten ist, können zukünftig Syndikusrechtsanwälte für ihre anwaltliche Tätigkeit in Unternehmen von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden (Bundestagsdrucksache 18/6915; Bundesgesetzblatt 2015 S. 25/17). I. Ausschlussfrist Die Befreiungsvorschrift des 6 SGB VI bleibt unverändert. Auch die Befreiung für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt ist nur auf Antrag möglich. Die Befreiung wirkt auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung zurück, wenn der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und zu diesem Zeitpunkt die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, wird diese Frist versäumt, wirkt die Befreiung ab Antragseingang. Die Zulassung wirkt auf den Zeitpunkt des Antrags zurück, die Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung tritt zu diesem Zeitpunkt ein, die Befreiungsvorsaussetzungen liegen vor, sodass mit der Zulassung dann auch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erreicht werden kann. Mit einem zusätzlichen weiteren Antrag kann auch eine rückwirkende Befreiung erwirkt werden. Dabei bestand noch bis zum die Möglichkeit einer Antragstellung, das fehlerhaft gewordene

2 Rentenversicherungsverhältnis mit der Deutschen Rentenversicherung rückabzuwickeln. Diese Übergangsregelung stellt eine Ausschlussfrist dar. Der notwendige Antrag war an keine Form gebunden. In vielen Einzelfällen konnte deshalb bis zum noch kurzfristig auch der zurückliegende Zeitraum für den Syndikusrechtsanwalt geklärt werden. II. Besonderheiten des neuen Rechts für das Arbeitsverhältnis 1. Arbeitsverträge mit Syndikusrechtsanwälten Arbeitgeber und Syndikus müssen sich zukünftig darüber verständigen, ob von beiden Beteiligten tatsächlich eine Beschäftigung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) gewollt ist. Auf Arbeitgeberseite wird die Entscheidung dazu in erster Linie davon abhängen, wie flexibel er seinen Syndikusanwalt künftig einsetzen will. Jedenfalls bei denjenigen Unternehmensjuristen, bei denen schon jetzt die künftige Übernahme von anwaltsfremden Aufgaben absehbar ist, wird eine Anpassung der Arbeitsverträge mit dem Ziel einer Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt wohl eher nicht in Betracht kommen. Eine Pflicht der Unternehmen, bei ihnen tätige Juristen als Rechtsanwalt (Syndikusanwalt) zu beschäftigen, besteht nicht. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Bestandsarbeitsvertrag, eine Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Syndikusrechsanwalt vorsieht. Die bisherige Verständigung erstreckte sich dem Inhalt nach nicht auf das Tätigkeitsprofil, die Stellung und die Vertragskonditionen, die nunmehr in 46 BRAO für den Syndikusrechtsanwalt vorgesehen sind. Deshalb bedarf es für eine Zulassung und ein Tätigwerden als Syndikus entweder des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages oder aber jedenfalls einer Vertragsergänzung. Hier wird im Einzelfall eine Abwägung vorzunehmen sein, die die Interessen sowohl des Arbeitgebers als auch des Syndikusrechtsanwaltes ausreichend berücksichtigen. Während der Syndikusrechtsanwalt die Vorteile der Mitgliedschaft im anwaltlichen Versorgungswerk mit seiner anwaltlichen Tätigkeit erwirkt, wird der Arbeitgeber demgegenüber genau prüfen wollen, inwieweit das Versetzungsrecht eingeschränkt ist. 2. Fachliche Unabhängigkeit a) Vorgabe des 46 Abs. 4 S. 2 BRAO 46 Abs. 4 BRAO verlangt für die Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusanwalt) neben einer anwaltlichen Tätigkeit, der der Syndikus für seinen Arbeitgeber nachgehen muss, die vertragliche Gewährleistung seiner fachlichen Unabhängigkeit. Arbeitsverträge müssen deshalb künftig Regelungen enthalten, die diese beiden Voraussetzungen erfüllen. Tipp: Die Rechsanwaltskammern halten hierfür arbeitsvertragliche Musterformulierungen zur Verfügung. Daran können sich Unternehmen und Syndikusrechtsanwälte bei der Vertragsgestaltung orientieren. Solange der Arbeitsvertrag die fachliche Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts gewährleistet und erkennbar ist, dass er in seiner Position anwaltlich tätig ist, genügt das den gesetzlichen Anforderungen. Diese Vorgabe ist in 46 Abs. 4 S. 2 BRAO einfach formuliert, nämlich: Der Syndikusrechtsanwalt übt seine Tätigkeit fachlich unabhängig aus. Ergänzend kann noch vertraglich festgehalten werden: Der Syndikusrechtsanwalt unterliegt keinen Weisungen, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage oder eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen oder Vorgaben zur fachlichen Bewertung von

3 Rechtsfragen machen. b) Tätigkeitsbeschreibung Für die Zulassung bei der Rechtsanwaltskammer benötigen Syndikusrechtsanwälte den Nachweis, dass sie anwaltlich tätig sind. Ein solcher Nachweis kann zunächst durch eine Einstellung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) erbracht werden. Der Jobtitel Syndikusrechtsanwalt ist aber kein Muss, es können auch unternehmenstypische Stellenbezeichnungen etwa Direktor der Abteilung XY verwendet werden. Entscheidend ist, dass die anwaltliche Prägung der Tätigkeit hinreichend belegt werden kann. Dies erfolgt durch eine Tätigkeitsbeschreibung, die dem Arbeitsvertrag als Anlage beigefügt und dessen Bestandteil ist. Tipp: Es muss kein neuer Arbeitsvertrag vereinbart werden, vielmehr reicht eine Ergänzung oder ein Nachtrag aus. In den Fällen, in denen der ursprüngliche Arbeitsvertrag nicht mehr das aktuelle Tätigkeitsbild wiedergibt, sollte arbeitgeberseits allerdings die Neuformulierung eines Arbeitsvertrages geprüft werden, ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens doch auch der Arbeitsvertrag mit entsprechendem Nachtrag bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorzulegen. Nach 46 Abs. 3 BRAO liegt eine anwaltliche Tätigkeit vor, wenn sie fachlich und unabhängig und eigenverantwortlich und von Rechtsberatung, Rechtsvermittlung, Rechtsgestaltung und Rechtsentscheidung geprägt ist. Die Prägung der Tätigkeit durch diese Merkmale ist inhaltlich an die Anforderungen der sogenannten vier Kriterientheorie angelehnt. Die anwaltliche Tätigkeit muss daher im Rahmen des Anstellungsverhältnisses die qualitativ und quantitativ dominierende Leistung sein. Bei ursprünglich im Referentenentwurf noch insoweit eine 50 Prozentklausel enthalten, ist diese im Gesetzgebungsverfahren dann letztendlich entfallen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein geringwertiges Unterschreiten zur 50 Prozentklausel grundsätzlich unschädlich ist. 3. Vertretungsbefugnis Ein maßgebliches Merkmal der vier Kriterien ist die Befugnis, den Arbeitsgeber nach außen zu vertreten. Der Wortlaut des 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO liegt fest, dass es einer Befugnis bedarf, nach außen verantwortlich aufzutreten. Damit hat der Gesetzgeber als Ergebnis aus dem Gesetzgebungsverfahren auch klargestellt, dass keine formalisierte Vertretungsmacht in Form einer Prokura oder einer Handlungsvollmacht notwendig ist. Dabei ist es auch ausreichend, wenn der Syndikusanwalt für das Unternehmen nach außen auftreten kann, beispielsweise in Vertragsverhandlungen. Eine Befugnis, den sodann ausgehandelten Vertrag auch eigenverantwortlich abschließen zu dürfen, muss nicht hinzutreten. Ebenso wie sich ein niedergelassener Rechtsanwalt der Mandant die Entscheidung vorbehalten kann, ob er den von seinem Rechtsanwalt ausgehandelten Vertrag abschließt oder nicht, verhält es sich im Verhältnis zwischen Syndikus und Rechtsanwalt und Unternehmen. Es bleibt dem Arbeitsgeber vorbehalten, zu entscheiden, ob er ein vom Syndikusrechtsanwalt erzieltes Ergebnis umsetzen will oder nicht. Eine vertragliche Gewährleistung der Befugnis, nach außen aufzutreten, verlangt das Gesetz indes nicht.

4 4. Versetzungsklauseln Unklar ist bisher noch, ob die arbeitsvertragliche Beschäftigung eines Mitarbeiters als Syndikusrechtsanwalt das Versetzungsrecht des Arbeitgebers der Gestalt einschränkt, dass dieser dem Syndikusrechtsanwalt nur noch gleichwertige andere anwaltliche Aufgaben zuweisen darf. Das würde anderenfalls aber bedeuten, dass der Arbeitgeber ohne Zutun des Syndikusanwalts den Verlust der Zulassung des Syndikusanwalts herbeiführen kann, vergleiche insoweit 46 b Abs. 2 S. 2 BRAO, indem er ihm eine Tätigkeit zuweist, die nicht die fachlichen Anforderungen an einer anwaltliche Tätigkeit im Sinne des 46 Abs. 2, 3 BRAO erfüllen. Im Ergebnis wird man eine solche Einschränkung des Versetzungsrechts allein aufgrund einer arbeitsvertraglichen Beschäftigung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) wohl verneinen müssen. Hier bleibt auch ein Stück weit die Entwicklung der Rechtsprechung zu dieser Problematik abzuwarten. 5. Haftung Dadurch, dass der Syndikusrechtsanwalt nach dem neu geregelten Berufsbild sowohl nach innen als auch nach außen als Rechtsanwalt auftritt, haftet er bei beruflichen Fehler sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis wie ein Rechtsanwalt. Die Fälle einer Haftung nach außen Dritten gegenüber werden eher die Ausnahme sein. Denkbar wäre eine solche Haftung beispielsweise wegen der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach 311 Abs. 3 BGB oder aber beim Abschluss eines konkludenten Auskunftsvertrages. Weitaus realistisch ist aber die Haftung im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitsgeber aus 611, 280 BGB. Hier gilt es 46 b Abs. 3 Nr. 1 BRAO zu berücksichtigen. Danach bedarf die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt keine Berufshaftpflichtversicherung. Im Verhältnis zwischen Unternehmen und Syndikusrechtsanwalt sollen für etwaige Pflichtverletzungen und fehlerhafte Beratung und Vertretung die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung gelten. Konsequenterweise spricht das Gesetz jetzt auch durchgängig vom Arbeitsverhältnis und nicht mehr von einem Anstellungsverhältnis. 6. Kanzleipflicht 27 BRAO, der über die Neuregelung des 46 c Abs. 4 S. 1 BRAO Anwendung findet, verpflichtet den Syndikusrechtsanwalt zur Einrichtung und Unterhaltung einer Kanzlei. Nach dieser Vorschrift gilt die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei. Regelungen zur Ausstattung der Kanzlei gibt es nicht. Auch die Frage, ob eine telefonische und postalische Erreichbarkeit am Arbeitsplatz erforderlich ist, ist bisher nicht den Regelungen zu entnehmen, dies gilt auch für etwaige technische Ausstattungen. Tipp: Der Syndikusrechtsanwalt wird ein Interesse daran haben, einen Mindeststandart für seinen Arbeitsplatz (Syndikusrechtsanwaltskanzlei) auch unter berufsrechtlichen Aspekten vertraglich zu fixieren. Die Aufnahme einer Klausel, wonach der Syndikusrechtsanwalt bei der Ausübung seiner Tätigkeit im anwaltlichen Berufsrecht unterworfen ist, dürfte dabei aber genügen. 7. Vorlagepflicht bei den Anwaltskammern Die Rechtsanwaltskammern prüfen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Dabei werden sich die Rechtsanwaltskammern in ihrer Zulassungsentscheidung unter anderem auch auf den Inhalt des Arbeitsvertrages stützen. Gemäß 46 a Abs. 3 BRAO ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrages vorzulegen. Dabei ist der vollständige Arbeitsvertrag

5 vorzulegen. Das Überlassen von bloßen Vertragsauszügen reicht nicht aus. Die Rechtsanwaltskammer muss in die Lage versetzt sein, die Vorgaben des 46 Abs. 2 ff. BRAO prüfen zu können. Dem steht auch nicht der Datenschutz entgegen. Sowohl der Datenschutz als auch das Interesse der Arbeitsvertragsparteien, den Inhalt und die Konditionen des Anstellungsvertrages nicht Dritten gegenüber offen zu legen, wird dadurch genüge getan, dass die Vorlage einer mit geschwärzten Passagen versehenen Vertragsausfertigung genügt. Dies ergibt sich jedenfalls aus der Gesetzesbegründung. 8. Fristen Die Änderung im SGB VI sehen im Übergangsrecht und der rückwirkenden Befreiung wichtige Ausschlussfristen vor. Eine Ausschlussfrist ist der Der wird auch die Frist für Syndikusrechtsanwälte sein, die infolge der BSG-Urteile vom April 2014 ihre Zulassung zurückgegeben haben und nun wegen der Altersgrenze von 45 Jahren keine Pflichtmitgliedschaft mehr in einem Versorgungswerk erlangen können. Die Fiktion einer Pflichtmitgliedschaft kann nur erreicht werden, wenn die Rechtsanwälte (Syndikusrechtsanwälte) binnen der Rückwirkungsantragsfrist bis zum ihre Zulassung beantragt haben. Dies folgt aus 231 Abs. 4 c S. 1 Nr. 2 SGB VI. Powered by TCPDF (

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Änderungen

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Änderungen 12/02/2016 Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Änderungen aus sozialversicherungsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Sicht seit 01. Januar 2016 NÖRENBERG SCHRÖDER Rechstanwälte Wirtschaftsprüfer

Mehr

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte. Gestaltung des Arbeitsvertrags

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte. Gestaltung des Arbeitsvertrags Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Gestaltung des Arbeitsvertrags 1 Gestaltung von Arbeitsverträgen - Allgemeines Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages, 105 GewO Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Mehr

Merkblatt des Bundesverbands der Unternehmensjuristen e.v. (BUJ) zum

Merkblatt des Bundesverbands der Unternehmensjuristen e.v. (BUJ) zum 21.01.2016 18:00 Merkblatt des Bundesverbands der Unternehmensjuristen e.v. (BUJ) zum Antrag auf Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt/-rechtsanwältin nach dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Mehr

Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen Sie bitte auf dem auf der Internetseite der Kammer verfügbaren Antragsformular. Bitte

Mehr

Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1

Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1 Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1 Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen Sie bitte auf dem auf der Internetseite der Kammer verfügbaren Antragsformular. Bitte

Mehr

Haftung, Arbeitsvertrag und vieles mehr Handlungsleitfaden des BUJ

Haftung, Arbeitsvertrag und vieles mehr Handlungsleitfaden des BUJ BUJ Unternehmensjuristen-Kongress 2016 29.01.2016 Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte: Haftung, Arbeitsvertrag und vieles mehr Handlungsleitfaden des BUJ Rechtsanwalt Andreas Dietzel Siemens

Mehr

FAQ Häufige gestellte Fragen zum Syndikusrechtsanwalt

FAQ Häufige gestellte Fragen zum Syndikusrechtsanwalt FAQ Häufige gestellte Fragen zum Syndikusrechtsanwalt I. Fragen zur Antragstellung Welches Formular muss ich verwenden, wenn ich bisher noch nicht als Rechtsanwalt zugelassen bin? Sofern Sie sich nur als

Mehr

Düsseldorf, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte. Sehr geehrter Herr Dr.

Düsseldorf, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte. Sehr geehrter Herr Dr. ausschließlich per E-Mail Herrn MdB Dr. Jan-Marco Luczak stellv. Vorsitzender des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz im Deutschen Bundestag Platz der Republik 1 11011 Berlin Düsseldorf, 25.06.2015

Mehr

Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1

Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1 Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1 Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen Sie bitte auf dem auf der Internetseite der Kammer verfügbaren Antragsformular. Bitte

Mehr

KEINE ANWALTSVERSORGUNG FÜR SYNDICI? TO-DOS NACH DEN URTEILEN DES BSG VOM Jahrestagung Arbeitsrecht 2015

KEINE ANWALTSVERSORGUNG FÜR SYNDICI? TO-DOS NACH DEN URTEILEN DES BSG VOM Jahrestagung Arbeitsrecht 2015 KEINE ANWALTSVERSORGUNG FÜR SYNDICI? TO-DOS NACH DEN URTEILEN DES BSG VOM 03.04.2014 Jahrestagung Arbeitsrecht 2015 Dr. Doris-Maria Schuster, 30. Januar 2015 Inhalt A. Ausgangslage 3 B. Vertrauensschutz

Mehr

Das neue Syndikusrecht. Bearbeitet von Hartmut Kilger, Dr. Susanne Offermann-Burckart, Martin Schafhausen, Dr. Doris-Maria Schuster

Das neue Syndikusrecht. Bearbeitet von Hartmut Kilger, Dr. Susanne Offermann-Burckart, Martin Schafhausen, Dr. Doris-Maria Schuster Das neue Syndikusrecht Bearbeitet von Hartmut Kilger, Dr. Susanne Offermann-Burckart, Martin Schafhausen, Dr. Doris-Maria Schuster Druckerei C. H. Beck Revision Vorwort... Inhaltsübersicht... Abkürzungs-

Mehr

Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1

Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1 Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1 Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen Sie bitte auf dem auf der Internetseite der Kammer verfügbaren Antragsformular. Bitte

Mehr

Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1

Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1 Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1 Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen Sie bitte auf dem auf der Internetseite der Kammer verfügbaren Antragsformular. Bitte

Mehr

Einführung. Aktuelle Entwicklungen im Befreiungsrecht. Einführung

Einführung. Aktuelle Entwicklungen im Befreiungsrecht. Einführung Aktuelle Entwicklungen im Befreiungsrecht Die Situation der Rechtsanwälte von Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer Einführung Entscheidungen des BSG von April 2014 haben Bewegung in das Dauerthema des Befreiungsrechts

Mehr

Häufig gestellte Fragen zur Thematik Syndikusrechtsanwälte

Häufig gestellte Fragen zur Thematik Syndikusrechtsanwälte Häufig gestellte Fragen zur Thematik Syndikusrechtsanwälte Die hier veröffentlichten Informationen stellen den aktuellen Kenntnisstand des s dar. Sobald weitere Erkenntnisse vorliegen, werden diese Informationen

Mehr

Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als. Syndikusrechtsanwalt 1

Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als. Syndikusrechtsanwalt 1 Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als A. Allgemeine Hinweise Syndikusrechtsanwalt 1 Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen Sie bitte auf dem auf der Internetseite der Kammer verfügbaren

Mehr

Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1

Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1 Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1 Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen Sie bitte auf dem auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer verfügbaren Antragsformular.

Mehr

Rechtsanwaltskammer Stuttgart Königstraße Stuttgart

Rechtsanwaltskammer Stuttgart Königstraße Stuttgart Rechtsanwaltskammer Stuttgart Königstraße 14 70173 Stuttgart Anlagen: Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Ablichtung des Arbeitsvertrages einschließlich etwaiger Nachträge und Ergänzungen ( 46a Abs.

Mehr

SOZIALGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. am 22. März 2011

SOZIALGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. am 22. März 2011 S 18 R 868/10 A, A-Straße, A-Stadt - Klägerin - gegen SOZIALGERICHT NÜRNBERG Deutsche Rentenversicherung Bund, vertreten durch das, B-Straße, B-Stadt - Beklagte - Beigeladen: C., C-Straße, - Beigeladene

Mehr

Merkblatt für die Angaben zur Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt 1

Merkblatt für die Angaben zur Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt 1 Merkblatt für die Angaben zur Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt 1 Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen Sie bitte auf dem auf der Internetseite der Kammer verfügbaren Antragsformular. Bitte

Mehr

FAQ Häufige gestellte Fragen zum Syndikusrechtsanwalt

FAQ Häufige gestellte Fragen zum Syndikusrechtsanwalt FAQ Häufige gestellte Fragen zum Syndikusrechtsanwalt I. Fragen zur Antragstellung Welches Formular muss ich verwenden, wenn ich bisher noch nicht als Rechtsanwalt zugelassen bin? Sofern Sie sich nur als

Mehr

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Sondernewsletter. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach 6 SGB VI. Notwendige Klarstellung der Urteile des Bundessozialgerichts

Sondernewsletter. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach 6 SGB VI. Notwendige Klarstellung der Urteile des Bundessozialgerichts Sondernewsletter Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach 6 SGB VI Notwendige Klarstellung der Urteile des Bundessozialgerichts International Kompetent - Zuverlässig Sehr geehrte Damen und Herren,

Mehr

Merkblatt für Anträge auf Zulassung als. Syndikusrechtsanwalt

Merkblatt für Anträge auf Zulassung als. Syndikusrechtsanwalt Merkblatt für Anträge auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1 A. Allgemeine Hinweise I. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen Sie bitte auf dem auf der Internetseite der Kammer verfügbaren

Mehr

Rentenversicherungspflicht und Befreiungsmöglichkeiten angestellter Architekten

Rentenversicherungspflicht und Befreiungsmöglichkeiten angestellter Architekten Rentenversicherungspflicht und Befreiungsmöglichkeiten angestellter Architekten 1. Neues zur Rentenversicherungspflicht von angestellten Architekten Zur Vermeidung einer doppelten Versicherungs- und Beitragspflicht

Mehr

wir bedanken uns für die Übersendung des oben genannten Referentenentwurfs und die uns eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme.

wir bedanken uns für die Übersendung des oben genannten Referentenentwurfs und die uns eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Referat R B 1 11015 Berlin Per E-Mail Abt. Berufsrecht Unser Zeichen: Ru/Gl Tel.: +49 30 240087-13 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: berufsrecht@bstbk.de

Mehr

Das neue Syndikusrecht

Das neue Syndikusrecht Das neue Syndikusrecht Bearbeitet von Hartmut Kilger, Dr. Susanne Offermann-Burckart, Martin Schafhausen, Dr. Doris-Maria Schuster 1. Auflage 2016. Buch. XVI, 260 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 69398 4 Format

Mehr

Anwaltsrecht. I. Befreiung nach neuem Recht. Versorgungseinrichtungen den Eintritt der Versicherungspflicht

Anwaltsrecht. I. Befreiung nach neuem Recht. Versorgungseinrichtungen den Eintritt der Versicherungspflicht Anwaltsrecht Die SGB VI-Änderung im Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Der Gesetzgeber schafft manche Erleichterung für die Praxis 1. April 2016 wird wichtige Frist * Rechtsanwalt Martin

Mehr

Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen Sie bitte auf dem auf der Internetseite der Kammer verfügbaren Antragsformular. Bitte

Mehr

I. Befreiung nach neuem Recht. Anwaltsrecht

I. Befreiung nach neuem Recht. Anwaltsrecht Anwaltsrecht Die SGB VI-Änderung im Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Der Gesetzgeber schafft manche Erleichterung für die Praxis 1. April 2016 ist wichtige Frist * Rechtsanwalt Martin

Mehr

Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1

Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1 Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1 Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen Sie bitte auf dem auf der Internetseite der Kammer verfügbaren Antragsformular. Bitte

Mehr

Rechtsanwaltskammer Köln Riehler Straße Köln Mitgliedsnummer:

Rechtsanwaltskammer Köln Riehler Straße Köln Mitgliedsnummer: Antrag Z2 auf Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) (bei bestehender Rechtsanwaltszulassung) Rechtsanwaltskammer Köln Riehler Straße 30 50668 Köln Mitgliedsnummer:

Mehr

1 Einleitung... 2 Berufsrecht... 3 Gesetzliche Rentenversicherung...

1 Einleitung... 2 Berufsrecht... 3 Gesetzliche Rentenversicherung... seit Vorwort... inhaltsverzeichnis... Abkürzungs- und Literaturverzeichnis... 1 Einleitung... 1 Anlass, Verlauf und Grundzüge der Reform... II. Das Thema der Altersversorgung und der Sozialpolitik... III.

Mehr

Gerechtferigte Ungleichbehandlung?

Gerechtferigte Ungleichbehandlung? Gerechtferigte Ungleichbehandlung? Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte hinsichtlich des Syndikusrechtsanwalts von Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer Einführung v Syndikusrechtsanwälte sind anders v Sie

Mehr

Arbeitsrecht. Neuregelung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte. Newsletter Sonderausgabe Februar 2016

Arbeitsrecht. Neuregelung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte. Newsletter Sonderausgabe Februar 2016 Arbeitsrecht Neuregelung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte Newsletter Sonderausgabe Februar 2016 Rechts- und Steuerberatung www.luther-lawfirm.com Newsletter Sonderausgabe Februar 2016 Arbeitsrecht

Mehr

Gesetzentwurf schafft Klarheit für viele tausend Syndikusanwälte

Gesetzentwurf schafft Klarheit für viele tausend Syndikusanwälte Gesetzentwurf schafft Klarheit für viele tausend Syndikusanwälte zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Mai 2015 Der BUJ begrüßt ausdrücklich den mit Schreiben vom 30. April 2015 seitens des Bundesministeriums

Mehr

Versagung der Befreiung nach 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von Syndikusanwälten Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe AZ S 12 R 1550/10 vom

Versagung der Befreiung nach 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von Syndikusanwälten Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe AZ S 12 R 1550/10 vom ARBEITSGEMEINSCHAFT BERUFSSTÄNDISCHER VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN e.v. GESCHÄFTSFÜHRUNG An unsere Mitgliedseinrichtungen Postfach 08 02 54 10002 Berlin Telefon (030) 800 93 100 Telefax (030) 800 93 10 29

Mehr

Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Kanzleisitzverlegung ( 27 Abs. 3 BRAO)

Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Kanzleisitzverlegung ( 27 Abs. 3 BRAO) Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Kanzleisitzverlegung ( 27 Abs. 3 BRAO) An den Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Valentinskamp 88 20355 Hamburg Antragsteller/in (Name, Vornamen,

Mehr

Der Syndikusrechtsanwalt

Der Syndikusrechtsanwalt Der Syndikusrechtsanwalt Durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte wird die Stellung der Syndikusrechtsanwälte gestärkt und sie erhalten Rechtssicherheit. Nunmehr entscheiden

Mehr

Das neue Syndikusrecht

Das neue Syndikusrecht Das neue Syndikusrecht Bearbeitet von Hartmut Kilger, Dr. Susanne Offermann-Burckart, Martin Schafhausen, Dr. Doris-Maria Schuster 1. Auflage 2016. Buch. XVI, 260 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 69398 4 Format

Mehr

Rechtsanwaltskammer Köln Riehler Straße Köln. Mitgliedsnummer: Anlagen:

Rechtsanwaltskammer Köln Riehler Straße Köln. Mitgliedsnummer: Anlagen: Antrag Z7 auf Erstreckung einer bestehenden Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) auf eine wesentlich geänderte Tätigkeit Rechtsanwaltskammer Köln Riehler

Mehr

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge

Mehr

S O Z I A L G E R I C H T M Ü N C H E N IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

S O Z I A L G E R I C H T M Ü N C H E N IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit S O Z I A L G E R I C H T M Ü N C H E N Rechtsanwalt L. K., H.strasse, O. - Klägerin - Proz.-Bev.: Rechtsanwalt M. W. H., K., L. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit gegen Deutsche Rentenversicherung

Mehr

Am Leonhardsbrunn Frankfurt (wird vom Versorgungswerk ausgefüllt) Name: Vorname: Geburtsname: geb. am:

Am Leonhardsbrunn Frankfurt (wird vom Versorgungswerk ausgefüllt) Name: Vorname: Geburtsname: geb. am: Mitgl.-Nr.: Mitgl.-Gruppe: Versorgungswerk der LAK Hessen Am Leonhardsbrunn 5 60487 Frankfurt Beginn: (wird vom Versorgungswerk ausgefüllt) Anmeldebogen für Pharmaziepraktikanten Name: Vorname: Geburtsname:

Mehr

Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Kanzleisitzverlegung ( 27 Abs. 3 BRAO)

Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Kanzleisitzverlegung ( 27 Abs. 3 BRAO) Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Kanzleisitzverlegung ( 27 Abs. 3 BRAO) An den Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bleichenbrücke 9 20354 Hamburg Antragsteller/in (Name, Vornamen,

Mehr

Rechtsanwaltskammer Stuttgart Königstraße Stuttgart

Rechtsanwaltskammer Stuttgart Königstraße Stuttgart Rechtsanwaltskammer Stuttgart Königstraße 14 70173 Stuttgart Anlagen: Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Ablichtung des Arbeitsvertrages einschließlich etwaiger Nachträge und Ergänzungen ( 46a Abs.

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1

Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1 Anlage 4 Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1 Zwischen... vertreten durch... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... wohnhaft. geboren am... (Beschäftigte/r) wird -

Mehr

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Übungsleitern, Trainern und Betreuern in Sportvereinen

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Übungsleitern, Trainern und Betreuern in Sportvereinen Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von n, Trainern und Betreuern in Sportvereinen im steuerrechtlichen Sinne durch persönlichen Kontakt Einfluss auf Menschen nehmen Entwicklung und Förderung geistiger

Mehr

Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Kanzleisitzverlegung ( 27 Abs. 3 BRAO)

Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Kanzleisitzverlegung ( 27 Abs. 3 BRAO) Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Kanzleisitzverlegung ( 27 Abs. 3 BRAO) An den Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Valentinskamp 88 20355 Hamburg Antragsteller/in (Name, Vornamen,

Mehr

Merkblatt: Private Arbeitsvermittlung was ist zu beachten?

Merkblatt: Private Arbeitsvermittlung was ist zu beachten? Merkblatt: Private Arbeitsvermittlung was ist zu beachten? I. Was ist Arbeitsvermittlung? Unter Arbeitsvermittlung versteht man eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende

Mehr

Das neue Syndikusrecht

Das neue Syndikusrecht Das neue Syndikusrecht Bearbeitet von Hartmut Kilger, Dr. Susanne Offermann-Burckart, Martin Schafhausen, Dr. Doris-Maria Schuster 1. Auflage 2016. Buch. XVI, 260 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 69398 4 Format

Mehr

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung

Mehr

Bedeutung des ärztlichen Berufsrechts für den Vertragsarzt eine verfassungsrechtliche Analyse

Bedeutung des ärztlichen Berufsrechts für den Vertragsarzt eine verfassungsrechtliche Analyse Bedeutung des ärztlichen Berufsrechts für den Vertragsarzt eine verfassungsrechtliche Analyse Symposium am 14.04.2015: Gilt das ärztliche Berufsrecht (noch) für Vertragsärzte oder ist vertragsärztliche

Mehr

Unsichere Zukunft? Der Syndikus im Rechtsanwaltsversorgungswerk

Unsichere Zukunft? Der Syndikus im Rechtsanwaltsversorgungswerk Unsichere Zukunft? Der Syndikus im Rechtsanwaltsversorgungswerk Das Befreiungsrecht von Syndikusanwälten nach 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI RA Hartmut Kilger Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft

Mehr

Kündigungsschutz auch für

Kündigungsschutz auch für Kündigungsschutz auch für den GmbH-Geschäftsführer? am 29.09.2016 von Rechtsanwalt Klaus Herrmann Fachanwalt für Arbeitsrecht Begriff des Geschäftsführers ist mehrdeutig und wird in verschiedenem Sinn

Mehr

Kennzeichen. Vorname (Rufname) Staatsangehörigkeit (ggf. frühere Staatsangehörigkeit bis)

Kennzeichen. Vorname (Rufname) Staatsangehörigkeit (ggf. frühere Staatsangehörigkeit bis) Eingangsstempel (Rentenversicherungsträger) Versicherungsnummer Mitgliedsnummer des Versorgungswerks Deutsche Rentenversicherung Bund Dezernat 5010 - BKZ 5111 10704 Berlin Antrag auf rückwirkende Befreiung

Mehr

Berufsständische Versorgung

Berufsständische Versorgung TK Lexikon Steuern Berufsständische Versorgung Berufsständische Versorgung HI1418787 Zusammenfassung LI1925275 Begriff Für die Angehörigen sog. Kammerberufe bestehen berufsständische, öffentlich-rechtliche

Mehr

Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns

Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden

Mehr

Titel: (Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter steuerberatender Rechtsanwalt in einer Steuerkanzlei)

Titel: (Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter steuerberatender Rechtsanwalt in einer Steuerkanzlei) SG München, Urteil v. 11.12.2014 S 15 R 1890/14 Titel: (Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter steuerberatender Rechtsanwalt in einer Steuerkanzlei) Normenketten: 6

Mehr

Strafrechtliche Implikationen der Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten

Strafrechtliche Implikationen der Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten Strafrechtliche Implikationen der Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten Prof. Dr. Tido Park Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht Honorarprofessor an der Westfälischen Wilhelms-

Mehr

GmbH-Geschäftsführer in der Sozialversicherung

GmbH-Geschäftsführer in der Sozialversicherung GmbH-Geschäftsführer in der Sozialversicherung Veranstaltungsorte: 18. April 2016 in München 11. Mai 2016 in Würzburg 12. Mai 2016 in Nürnberg Rainer Geisler Sozialversicherungsfachangestellter, Ausbilder

Mehr

Für den Bereich der Betriebskosten ergaben sich dabei unter anderem die nachfolgenden wichtigsten Änderungen:

Für den Bereich der Betriebskosten ergaben sich dabei unter anderem die nachfolgenden wichtigsten Änderungen: Mai 2003 Mandanten-Information 2/2003 Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform am 01.09.2001 und der Schuldrechtreform am 01.01.2002 hat der Gesetzgeber das private Mietrecht

Mehr

Vollständige und teilweise Geschäftsaufgabe im Zusammenhang mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Vollständige und teilweise Geschäftsaufgabe im Zusammenhang mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte Vollständige und teilweise Geschäftsaufgabe im Zusammenhang mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Vollständige und teilweise Geschäftsaufgabe im Zusammenhang

Mehr

Vielfalt moderner Arbeitsformen im Kontext nationalen und europäischen Rechts

Vielfalt moderner Arbeitsformen im Kontext nationalen und europäischen Rechts Vielfalt moderner Arbeitsformen im Kontext nationalen und europäischen Rechts 5. Dezember 2014 Selbständigkeit und Arbeitnehmereigenschaft im Sozialrecht Münsterische Sozialrechtsvereinigung e.v. Thorsten

Mehr

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2517 Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung Vom 21. Dezember

Mehr

Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag, von Arbeitgeber und der antragstellenden Person unterschrieben

Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag, von Arbeitgeber und der antragstellenden Person unterschrieben Antrag auf Erstreckung einer bestehenden Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) auf eine weitere Tätigkeit Rechtsanwaltskammer Stuttgart Zulassungsabteilung

Mehr

Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung

Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung Aktuelle Entwicklungen und Erfahrungen aus der Sozialversicherungsprüfung Veranstaltungsort: 2. November 2016 in München 3. November 2016 in Nürnberg

Mehr

Fragenkatalog der DRV Bund

Fragenkatalog der DRV Bund , Mainzer Landstr. 251, 60326 Frankfurt/Main Fragenkatalog der DRV Bund Mit Antwort vom 19. Februar 2015 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) auf den Fragenkatalog des BUJ reagiert, den

Mehr

Hinweise zum Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Kanzleisitzverlegung ( 27 Abs. 3 BRAO)

Hinweise zum Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Kanzleisitzverlegung ( 27 Abs. 3 BRAO) Hinweise zum Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Kanzleisitzverlegung ( 27 Abs. 3 BRAO) 1. 2. 3. Der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nebst Anlagen ist an die Rechtsanwaltskammer

Mehr

Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung

Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung Veranstaltungsorte: 2. Mai 2016 in München 3. Mai 2016 in Nürnberg Krankenkassen-Betriebswirt Bernd Dondrup Referent, Bochum Landesverband der steuerberatenden

Mehr

VERSORGUNGSWERK DER RECHTSANWÄLTE IN BRANDENBURG

VERSORGUNGSWERK DER RECHTSANWÄLTE IN BRANDENBURG Mitglieds-Nr. bzw. Datei-Nr. VERSORGUNGSWERK DER RECHTSANWÄLTE IN BRANDENBURG Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg Grillendamm 2 14776 Brandenburg Formblatt A Sitz des Versorgungswerkes: Grillendamm

Mehr

Rechtsanwaltskammer Stuttgart Königstraße Stuttgart

Rechtsanwaltskammer Stuttgart Königstraße Stuttgart Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Stuttgart ( 46c Abs. 1 und 4 BRAO i.v.m 27 Abs. 3 BRAO) bei Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Stand

Mehr

Arbeitshilfe für den Vereinsvorstand: Check-Liste für die Vertragsgestaltung mit Mitarbeitern im Verein

Arbeitshilfe für den Vereinsvorstand: Check-Liste für die Vertragsgestaltung mit Mitarbeitern im Verein Stefan Wagner Arbeitshilfe für den Vereinsvorstand: Check-Liste für die Vertragsgestaltung mit Mitarbeitern im Verein Copyright-Hinweis Diese Arbeitshilfe ist bis auf die amtlichen Gesetzestexte urheberrechtlich

Mehr

Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt/wältin (Syndiksrechtsanwalt/wältin)

Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt/wältin (Syndiksrechtsanwalt/wältin) Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt/wältin (Syndiksrechtsanwalt/wältin) I. Grundsätzliches Prüfen Sie bitte zunächst, ob die Rechtsanwaltskammer Berlin für die Bearbeitung Ihres Antrags

Mehr

Newsletter Employment 13/06

Newsletter Employment 13/06 Mandanten Newsletter Ausgabe 13 Taylor Wessing März 2006 Ausgabe 13/06 (März 2006) Newsletter Employment 13/06 Neues zur Rentenversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern Taylor Wessing Practice Department

Mehr

Versagung der beantragten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

Versagung der beantragten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt Anwaltsgerichtshof München, Urteil v. 10.07.2017 BayAGH III-4-6/16 Titel: Versagung der beantragten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt Normenketten: BRAO 46 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 1, 46a Abs. 4 Nr. 2,

Mehr

Fachliche Weisungen. Arbeitslosenversicherung. Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV. 3 bis 6 SGB IV. Aus- und Einstrahlung

Fachliche Weisungen. Arbeitslosenversicherung. Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV. 3 bis 6 SGB IV. Aus- und Einstrahlung Gültig ab: 20.01.2018 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosenversicherung Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV 3 bis 6 SGB IV Aus- und Einstrahlung FW Seite 2 (01/2018) 3 bis 6 SGB

Mehr

Rechtsanwaltskammer Stuttgart Königstraße Stuttgart. Anlagen:

Rechtsanwaltskammer Stuttgart Königstraße Stuttgart. Anlagen: Rechtsanwaltskammer Stuttgart Königstraße 14 70173 Stuttgart Anlagen: Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Ablichtung des Anstellungsvertrages einschließlich etwaiger Nachträge und Ergänzungen ( 46a

Mehr

Der Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen

Der Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen Der Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Übersicht Begriffsbestimmung Sozialversicherungspflichtige

Mehr

Rundschreiben Nr. 1/2013

Rundschreiben Nr. 1/2013 Auskunft erteilt: Auskunft erteilt: Münster, 03.06.2013 Thema: Alle weiteren Themen: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen; aktuelle Rechtsprechung

Mehr

Beispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370

Beispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370 Beispiel 68a Die X-KG hat drei Gesellschafter: A ist Komplementär, B und C sind Kommanditisten. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass allen Gesellschaftern die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht,

Mehr

Tenor. Tatbestand. SG Augsburg, Urteil v S 17 R 620/14. Titel: Normenketten: 6 Abs 1 S 1 Nr 1 1 1ff

Tenor. Tatbestand. SG Augsburg, Urteil v S 17 R 620/14. Titel: Normenketten: 6 Abs 1 S 1 Nr 1 1 1ff SG Augsburg, Urteil v. 22.01.2015 S 17 R 620/14 Titel: (Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter Rechtsanwalt in einer Steuerberatungsgesellschaft - Mandantenvertretung

Mehr

Die Teilarbeitsfahigkeit aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht

Die Teilarbeitsfahigkeit aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht Christian Zwade Die Teilarbeitsfahigkeit aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht Theorie und Forschung, Bd. 357 Rechtswissenschaften, Bd. 27 S. Roderer Verlag, Regensburg 1995 IV INHALTSVERZEICHNIS A.

Mehr

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Ausgangslage Sie sind Arbeitgeber und haben einen Mitarbeiter, der eine so zentrale Position in Ihrem Unternehmen einnimmt, dass er mit den dort erworbenen Kenntnissen

Mehr

Rechtsanwaltskammer Stuttgart Königstraße Stuttgart

Rechtsanwaltskammer Stuttgart Königstraße Stuttgart Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Stuttgart ( 27 Abs. 3 BRAO) bei Zulassung als Rechtsanwältin / Rechtsanwalt und als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Mehr

Ab gilt ein Mindestlohn von 8,50

Ab gilt ein Mindestlohn von 8,50 2014 Ab 1.1.2015 gilt ein Mindestlohn von 8,50 31.12.2014 Auf den Tag genau zehn Jahre nach In-Kraft-Treten des SGB II tritt das Mindeslohngesetz in Kraft. Von wenigen Ausnahmen abgesehen hat jeder und

Mehr

Urlaub - Neue Aspekte

Urlaub - Neue Aspekte Urlaub - Neue Aspekte 1. Verfall von Urlaub a) Ausgangssituation Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur

Mehr

Das Rechtsdienstleistungsgesetz

Das Rechtsdienstleistungsgesetz Das Rechtsdienstleistungsgesetz Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, welches am 1. Juli 2008 in Kraft tritt, wird das alte Rechtsberatungsgesetz ablösen. Es regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

Mehr

Antrag zur freiwilligen Mitgliedschaft

Antrag zur freiwilligen Mitgliedschaft An die Landesapothekerkammer Hessen Mitgliedsnummer: Postfach 90 06 43 60446 Frankfurt am Main (wird von der LAK ausgefüllt) Antrag zur freiwilligen Mitgliedschaft I. Angaben zur Person Name, Vorname:

Mehr

Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte www.wpk.de/oeffentlichkeit/stellungnahmen/ Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD

Mehr

UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 14/2014 vom Nr. 3 SGB VI. Urteil des SG Berlin vom S 25 U 297/11

UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 14/2014 vom Nr. 3 SGB VI. Urteil des SG Berlin vom S 25 U 297/11 UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 14/2014 vom 16.12.2014-977 - DOK 433.3 Zeiten des Verletztengeldbezuges können bei Rechtsreferendaren zu einer Nachentrichtung von Beiträgen an den zuständigen Rentenversicherungsträger

Mehr

Antrag. auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Kanzleisitzverlegung ( 27 Abs. 3 BRAO)

Antrag. auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Kanzleisitzverlegung ( 27 Abs. 3 BRAO) Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Kanzleisitzverlegung ( 27 Abs. 3 BRAO) An den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Kobkenz Rheinstraße 24 56068 Koblenz Antragsteller /in (Name, Vornamen,

Mehr

Gesetzestext 14 SGB I. Beratung

Gesetzestext 14 SGB I. Beratung Gesetzestext 14 SGB I Beratung Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend

Mehr

(1) In dieser Verwaltungsvereinbarung werden die im Ergänzungsabkommen enthaltenen Begriffe in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.

(1) In dieser Verwaltungsvereinbarung werden die im Ergänzungsabkommen enthaltenen Begriffe in der dort festgelegten Bedeutung verwendet. Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten

Mehr

Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung gemäß 112 a DRiG zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst

Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung gemäß 112 a DRiG zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung gemäß 112 a DRiG zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst Voraussetzung für eine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ist grundsätzlich das

Mehr

Anmeldebogen für Apotheker

Anmeldebogen für Apotheker Mitgl.-Nr.: Mitgl.-Gruppe: Versorgungswerk der LAK Hessen Am Leonhardsbrunn 5 60487 Frankfurt Beginn: (wird vom Versorgungswerk ausgefüllt) Anmeldebogen für Apotheker Name: Geburtsname: Geburtsort: Vorname:

Mehr

Fehlendes Sicherheitsnetz? Die Haftung des neuen Syndikusrechtsanwalts

Fehlendes Sicherheitsnetz? Die Haftung des neuen Syndikusrechtsanwalts Fehlendes Sicherheitsnetz? Die Haftung des neuen Syndikusrechtsanwalts BUJ - Bundesverband der Unternehmensjuristen - Berufsrecht Summit 2015 21. und 22. Oktober 2015, Frankfurt Dr. Oliver Bertram, Taylor

Mehr