Merkblatt des Bundesverbands der Unternehmensjuristen e.v. (BUJ) zum
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- Kristin Heinrich
- vor 7 Jahren
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1 :00 Merkblatt des Bundesverbands der Unternehmensjuristen e.v. (BUJ) zum Antrag auf Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt/-rechtsanwältin nach dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung Nach dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, welches zum in Kraft getreten ist, können sich Syndikusanwälte als Syndikusrechtsanwälte (vgl. 46 ff. Bundesrechtsanwaltsordnung [BRAO]) zulassen. Um Ihnen diesen Weg zu erleichtern, hat der BUJ das nachfolgende Merkblatt erstellt. Ein ausführlicher Leitfaden, der auch Hinweise auf alle durch die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt/-anwältin (SRA) relevanten Berufspflichten enthält, wird in Kürze für Mitglieder zur Verfügung stehen. HINWEIS: Die Erstellung der Inhalte dieses Merkblattes erfolgte mit großer Sorgfalt. Allerdings können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit der dargestellten Inhalte, ihre Aktualität sowie Richtigkeit übernehmen. Wir weisen außerdem darauf hin, dass das vorliegende Merkblatt lediglich einen Arbeitsstand darstellt, der stetig weiterentwickelt und mit den betroffenen Stellen soweit möglich abgestimmt wird. Insbesondere möchten wir darauf hinweisen, dass die Auslegung der BRAO durch die lokalen Rechtsanwaltskammern erfolgen wird. Es ist damit zu rechnen, dass gleiche Sachverhalte in unterschiedlichen RAK-Bezirken unterschiedlich ausgelegt werden können. 1. Allgemeines zum Syndikusrechtsanwalt/-anwältin (SRA) Der Status des Syndikus als Rechtsanwalt im Sinne der BRAO war bislang nicht eindeutig gesetzlich geregelt. In Reaktion auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom hat der Gesetzgeber die Doppelberufstheorie abgeschafft und nunmehr klargestellt, dass als SRA zugelassene Rechtsanwälte der BRAO unterliegen und als solche (u.u. auch rückwirkend) zugunsten des Versorgungswerks von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden können. 1
2 Damit ist ein wesentliches Anliegen des BUJ, eine weitgehende berufsrechtliche Gleichstellung der anwaltlichen Tätigkeit im Unternehmen mit der des niedergelassenen Rechtsanwalts sowie der damit verbundenen Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in den Versorgungswerken von dem Gesetzgeber umgesetzt worden. Damit wird die Einheit der Anwaltschaft gewahrt und der SRA ist auch Teil der Anwaltschaft mit entsprechenden Rechten und Pflichten. Welche Voraussetzungen für die Zulassung zum SRA und welche Pflichten sich für den SRA ergeben, soll dieses Merkblatt in aller Kürze darstellen. 2. Wo reiche ich den Antrag auf Zulassung zum SRA ein? Um eine Zulassung als SRA zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden ( 46 Abs. 2 BRAO). Dieser Antrag muss bei der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer gestellt werden ( 46a Abs. 1 und 2 BRAO). Ist der Antragsteller bereits niedergelassener Rechtsanwalt nach 4 BRAO, so ist die Rechtsanwaltskammer örtlich zuständig, in der er bereits Mitglied ist. Im Fall des örtlichen Auseinanderfallens von Arbeitsstätte und Sitz des Unternehmens ist die Belegenheit der regelmäßigen Arbeitsstätte für die örtliche Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer ausschlaggebend. Ansonsten ist die Rechtsanwaltskammer zuständig, in der der SRA seine Kanzlei unterhält, wobei die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei gilt ( 46c Abs. 4 S. 1 BRAO). Damit eine Zulassung erfolgen kann, müssen die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwaltes ( 4 BRAO) erfüllt sein und es darf kein Versagungsgrund nach 7 BRAO vorliegen. Darüber hinaus muss die Tätigkeit, für die die Zulassung beantragt wird, den Anforderungen des 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entsprechen. Die Zulassung zum SRA kann für mehrere Anstellungsverhältnisse beantragt werden. 3. Zulassungsverfahren (Ablauf) Der SRA bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Details sind in 46a BRAO geregelt. Über den Antrag wird von der jeweils örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung entschieden. Neu ist hierbei, dass der Träger der Rentenversicherung an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammern gebunden ist. Gegen die Entscheidung der 2
3 Rechtsanwaltskammer steht entweder dem Antragsteller oder dem Träger der Rentenversicherung ein Klagerecht zu. 4. Welche Unterlagen benötige ich für eine Zulassung als SRA? a. Antrag auf Zulassung Das entsprechende Antragsformular für die Zulassung zum SRA finden Sie auf der Homepage Ihrer örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer. b. Arbeitsvertrag Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrages beizufügen. Darüber hinaus kann die Rechtsanwaltskammer auch die Vorlage weiterer Nachweise verlangen. Der Arbeitsvertrag sollte regeln, dass der Arbeitnehmer als Syndikusrechtsanwalt für das Unternehmen beschäftigt wird. Die vollständige Berufsbezeichnung Syndikusrechtsanwalt sollte jedenfalls bei neuen Arbeitsverträgen, d.h. die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden, benannt werden. Darüber hinaus sollte bei neuen Arbeitsverträgen auch die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung i.s.d. 46 Abs. 3 BRAO direkt im Arbeitsvertrag geregelt werden. Hierbei sollte im Arbeitsvertrag klargestellt werden, dass die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung vertraglich sowie tatsächlich gewährleistet ist. In jedem Fall sollte wegen der Geltung des 49b BRAO für SRA darauf geachtet werden, dass der Arbeitsvertrag kein Erfolgshonorar enthält. Die in der Wirtschaft üblichen variablen Vergütungsbestandteile stellen nach unserer Ansicht kein Erfolgshonorar dar. c. Tätigkeitsbeschreibung Wie auch schon in der Vergangenheit von der Deutschen Rentenversicherung Bund (nachfolgend DRV Bund ) gefordert, muss auch nach der neuen Regelung ( 46 Abs. 2-5 BRAO) die Tätigkeit im Unternehmen anwaltlich geprägt sein. Soweit neben der anwaltlichen Tätigkeit in geringem Umfang auch andere nicht anwaltliche Tätigkeiten ausgeübt werden, ist dies unschädlich. Die Neuformulierung knüpft zugleich an die von der DRV Bund entwickelten Vier-Kriterien-Theorie an. Hervorzuheben ist zum einen in 3
4 diesem Zusammenhang, dass das Gesetz besonders auf die fachlich unabhängige Tätigkeit im Unternehmen abstellt. Diese fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des SRA ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Sollte die fachliche Unabhängigkeit im Laufe des Arbeitsverhältnisses entfallen, ist mit einem Widerruf der Zulassung zu rechnen (vgl. 46b Abs. 2 BRAO und weiter unten Punkt 6 [Was muss ich bei einer Änderung meiner Tätigkeit beachten?]). Zum anderen hat der Gesetzgeber festgestellt, dass der SRA nur nach außen verantwortlich auftreten können muss, jedoch keine Vertretungsmacht nach außen, wie z.b. eine Prokura oder eine Handlungsvollmacht, erforderlich ist. Auf der Homepage des BUJ finden Sie ein Beispiel einer Tätigkeitsbeschreibung als Download, die u.e. den gesetzlichen Kriterien entspricht. Die Tätigkeitsbeschreibung sollte ggf. mit der zuständigen RAK und der DRV Bund im Vorfeld der Antragstellung abgestimmt werden. Die vorherige Abstimmung mit den örtlichen Kammern und der Grundsatzabteilung der DRV Bund empfiehlt sich insb. bei größeren Arbeitgebern. d. Versicherungsnachweis Im Gesetzgebungsverfahren war umstritten, ob der SRA eine besondere Haftpflichtversicherung nachzuweisen hat. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dass für die Zulassung als SRA der Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erforderlich ist. e. Sind Schwärzungen in den Vertragsunterlagen zulässig? Aus der Gesetzesbegründung (zu Nummer 2 _ 46a Abs. 3) ist ersichtlich, dass 'für die Zulassung relevante personenbezogene Angaben aus Gründen des Datenschutzes' stellenweise geschwärzt werden können (wie zum Beispiel das Gehalt), da dies für die Frage der Zulassung ohne Bedeutung ist. f. Gebühren für die Zulassung als SRA Für die Zulassung zum SRA kann die Rechtsanwaltskammer entsprechende Zulassungsgebühren erheben. Diese Gebühren müssen sich an den tatsächlich anfallenden Kosten der Behörde orientieren und unterliegen damit den Prinzipien der Gebührenordnung (Kostenäquivalenz). Details zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage des BUJ. 4
5 g. Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (bea) Auch für den SRA wird es zukünftig (voraussichtlich ab Oktober 2016) die Verpflichtung geben, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (bea) für seine Syndikusanwaltstätigkeit einzurichten. Daher wird empfohlen, ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Zugang zu dem bea zu schaffen und rechtzeitig die bea-karte zu beantragen. 5. Welche Berufsbezeichnung darf zukünftig geführt werden? Soweit es um den berufsrechtlichen Aspekt, also um das Führen der Berufsbezeichnung geht, haben Syndikusanwälte nach neuem Recht ( 46 Abs. 2 BRAO) folgende Optionen: Sie können neben Ihrer bisherigen Zulassung nach 4 BRAO eine weitere Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen. Dann können Sie künftig die Berufsbezeichnungen Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) und Rechtsanwalt führen. Sie können eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach neuem Recht beantragen und Ihre bisherige Zulassung nach 4 BRAO zurückgeben. Dann kann künftig nur die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) geführt werden. Sie können Ihre bisherige Zulassung nach 4 BRAO behalten und keine weitere Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen ( Altfälle ). Dann kann - wie bisher auch - nur die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt außerhalb des unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt werden. Im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit ist die Weiterführung des Titels umstritten. Zusätze, wie Syndikus oder Syndikusanwalt sind wohl nicht mehr möglich De Bezeichnung Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) setzt die entsprechende Zulassung als SRA nach neuem Recht voraus. 6. Was muss ich bei Änderungen meiner Tätigkeit beachten? Eine weitere wesentliche, durch das Gesetz bedingte Änderung betrifft das Erlöschen und die Änderung der Zulassung ( 46b BRAO). Nach dieser Vorschrift ist der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsvertrages und jede Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses sowie jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Anstellungsverhältnisses anzuzeigen. Soweit die Kriterien für die Beurteilung der 5
6 anwaltlichen Tätigkeit (vgl. 46 Abs. 2 bis 5 BRAO) sich ändern und zukünftig nicht mehr erfüllt werden, z.b. weil der Arbeitsvertrag entsprechend geändert wird, besteht die Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung als SRA durch die Rechtsanwaltskammer. Entsprechendes gilt, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den vorgenannten Anforderungen entspricht. 7. Was gilt für sog. Altfälle? Bei den sog. Altfällen, d.h. bei denjenigen Kolleginnen und Kollegen, die über eine Zulassung gem. 4 BRAO verfügen und einen aktuellen Befreiungsbescheid für Ihre derzeitige Tätigkeit im Unternehmen haben, gilt das Folgende: a) Solange Sie dieselbe Tätigkeit ausüben, wegen der sie befreit wurden, bleiben Sie von der Rentenversicherungspflicht befreit. Eine Verpflichtung zur Stellung eines Antrages auf Zulassung zum SRA besteht nach ganz herrschender Auffassung nicht. b) Erst bei einem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber oder einem wesentlichen Tätigkeitswechsel stellt sich für die Altfälle die Frage der Zulassung als SRA, insbesondere um auch weiterhin eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu erhalten. c) Zum Führen des Rechtsanwaltstitels siehe vorstehende Ausführungen. 8. Sozialversicherungsrechtliche Hinweise a. Antrag auf Befreiung Rentenversicherungspflicht erforderlich In sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass jeder Antragsteller bei Neuzulassung und/oder wesentlichem Tätigkeits- oder Arbeitgeberwechsel neben seinem Antrag auf Zulassung zum SRA, den er bei der Rechtsanwaltskammer einreicht, innerhalb von 3 Monaten auch zusätzlich einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ( 6 SGB VI) stellen muss. Die DRV Bund hat bereits die erforderlichen Formularanträge (Antrag auf Befreiung, Antrag auf rückwirkende Befreiung und Erstattung) auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Aller Voraussicht nach werden Sie das Formular zur (zukünftigen) Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei Ihrem zuständigen Versorgungswerk erhalten. Bitte beachten Sie, dass dies nicht für die rückwirkende Befreiung und Erstattung der rentenversicherungsrechtlichen Beiträge gilt (siehe b.). 6
7 b. Rückwirkung der Befreiung Weiterhin enthält das Gesetz wichtige Änderung des SGB VI: durch die neu eingefügten Regelung in 231 Abs. (4a) und (4b) SGB VI besteht für viele SRA auch rückwirkend die Möglichkeit, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu erhalten. Gemäß der Verlautbarung der DRV Bund ist der Antrag auf rückwirkende Befreiung sowie Erstattung der zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge ausschließlich bei der DRV Bund zu stellen. Antragsberechtigt sind nach Lesart der DRV Bund nur SRA nach neuem Recht;; der Antrag kann aber fristwahrend auch schon vor Zulassung als SRA gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf rückwirkenden Befreiung fristgebunden ist und nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden kann. Ein Antragseingang bei den Versorgungswerken hat hiernach anders als die bisherige Verwaltungspraxis - keine fristwahrende Wirkung. c. Fristen für Fälle der 45-Jahre-Regelung Der Gesetzgeber sieht für die über 45-jährigen Rechtsanwälte eine Übergangsfrist vor. So wird ein rückwirkendes Befreiungsrecht auf bis zu drei Jahre in den Fällen gewährt, in denen bei den zuständigen Versorgungswerken eine Höchstaltersgrenze besteht und diese bis zum 31. Dezember 2018 aufgehoben wird. Damit gibt der Bundesgesetzgeber den Landesgesetzgebern und Versorgungswerken die Möglichkeit in den kommenden drei Jahren, die entsprechenden Altersgrenzen abzuschaffen. d. Beginn der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt für den Syndikusrechtsanwalt auf Antrag vom Beginn der Beschäftigung an, für die die Befreiung erteilt wurde ( 231 Abs. 4b SGB VI). 9. Weiterführende Hinweise / Sonstiges Dieses Merkblatt wird fortlaufend aktualisiert und dient lediglich dazu, eine erste Orientierung an die Hand zu geben. Der BUJ hat derzeit einen wesentlich detaillierteren Leitfaden zum Berufsrecht der Syndikusanwälte in Vorbereitung, der demnächst für BUJ Mitglieder erhältlich sein wird. In diesem Leitfaden werden neben dem kleinen 1x1 des Berufsrechts auch vertiefte Darstellungen zu den hier angesprochenen Themen enthalten sein. 7
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