Folgen der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten vom 3. April 2014

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1 Daniel Beindorf und Dr. Axel Thoenneßen Aktuelle Mandanteninformation Folgen der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten vom 3. April VORBEMERKUNG Das Bundessozialgericht entschied mit Urteil vom 3. April 2014 (Az. B 5 RE 3/14 R), dass Syndikusanwälte der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung unterliegen. Syndikusanwälte können sich nach der Entscheidung des Bundessozialgericht für ihre Tätigkeit als Syndikusanwalt nicht mehr von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreien lassen. Das Bundesozialgericht begründet die gesetzliche Rentenversicherungspflicht für Syndikusanwälte unter anderem damit, dass Syndikusanwälte einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber haben. Daher sei eine anwaltliche Berufsausübung ist in der äußeren Form der Beschäftigung [Anmerkung: als Syndikusanwalt] nicht möglich, so das Bundessozialgericht. Syndikusanwälte, die über einen Befreiungsbescheid für die Rentenversicherung verfügen, genießen für die jeweilige Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen wurde Vertrauensschutz. Der Vertrauensschutz schränkt nach dem Urteil die Möglichkeiten zur Rücknahme eines Befreiungsbescheides über die 44 ff. SGB X hinaus ein. Nachfolgend schildern wir die Konsequenzen aus dem Urteil aus Sicht der Betroffenen. PARTNERSCHAFT VON RECHTSANWÄLTEN mbb SITZ: DÜSSELDORF AG ESSEN PR 1597

2 SYNDIKUSANWALT OHNE BEFREIUNGSBESCHEID Die Deutsche Rentenversicherung wird zukünftig Syndikusanwälten keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mehr erteilen. Bei einem Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hat die Deutsche Rentenversicherung kein Ermessen. Die Deutsche Rentenversicherung ist an die gesetzlichen Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes ( 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) sowie die Rechtsprechung des BSG zu den Voraussetzungen der Befreiung gebunden. Wer keinen anwaltlichen Arbeitgeber hat, muss Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung zahlen. 3. SYNDIKUSANWALT MIT TÄTIGKEITSBEZOGENEM BEFREIUNGSBESCHEID FÜR AKTUELLE TÄTIGKEIT OHNE WECHSEL DER TÄTIGKEIT Ein Syndikusanwalt mit einem Befreiungsbescheid für die von ihm derzeit ausgeübte Tätigkeit genießt Vertrauensschutz in den Bestand des Befreiungsbescheides. Wechselt dieser Syndikusanwalt weder Arbeitgeber noch Tätigkeit (laut Befreiungsbescheid), darf die Deutsche Rentenversicherung den Befreiungsbescheid nach unserer Auffassung nicht widerrufen. Der Widerruf eines Befreiungsbescheides ist eine Ermessensentscheidung. Bei dieser Ermessensentscheidung ist die Deutsche Rentenversicherung an das Urteil des BSG gebunden. Das Urteil bestimmt, dass grundsätzlich Vertrauensschutz in Befreiungsbescheide für ausgebübte Tätigkeiten bestehen. 4. SYNDIKUSANWALT MIT BEFREIUNGSBESCHEID FÜR AKTUELLE TÄTIGKEIT WECHSELT ZU NEUEN, NICHTANWALTLICHEM ARBEITGEBER 4.1 Auswirkungen Wechselt der Syndikusanwalt zu einem neuen und nichtanwaltlichen Arbeitgeber, ist sein tätigkeitsbezogener Befreiungsbescheid nicht mehr anwendbar. Einen Neuantrag des Syndikusanwalts auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für seinen neuen Arbeitsvertrag wird die Deutsche Rentenversicherung in diesem Fall nach dem Urteil des BSG ablehnen. Die Deutsche Rentenversicherung hat bei der Entscheidung über den Neuantrag kein Ermessen, sondern ist an die gesetzlichen

3 - 3 - Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes ( 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) gebunden, die nach dem Urteil des BSG bei einem nichtanwaltlichen Arbeitsgeber nicht erfüllt werden. 4.2 Handlungsempfehlung Syndikusanwälte, die zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber wechseln, sollten die Gestaltungsmöglichkeiten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk und der individuellen Altersvorsorge beachten. Diese Syndikusanwälte können ihre Anwaltszulassung behalten und abhängig von der Satzung des jeweiligen Versorgungswerks 10 bis 30 Prozent des Regelpflichtbeitrages (also derzeit monatlich EUR 112,46 bis EUR 337,37) zusätzlich zu ihren Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung als Altersvorsorge an das zuständige Versorgungswerk abführen. Syndikusanwälte, die aus der Anwaltschaft ausscheiden, behalten ihren Altersrentenanwartschaften gegenüber dem Versorgungswerk. Im Falle des Ausscheidens aus dem Versorgungswerk sollten Syndikusanwälte beachten, dass nur Mitglieder des Versorgungswerkes einen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente haben. Die Deutsche Rentenversicherung gewährt keine Rente bei Berufsunfähigkeit, so dass ggf. eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen oder aufgestockt werden sollte. 5. SYNDIKUSANWALT MIT BEFREIUNGSBESCHEID FÜR AKTUELLE TÄTIGKEIT WECHSELT TÄTIGKEIT OHNE ARBEITGEBERWECHSEL Ändert sich für den befreiten Syndikusanwalt seine gegenüber dem Arbeitgeber zu erbringende Arbeitsleistung ohne Arbeitgeberwechsel (bspw. durch Wechsel von Personalabteilung in Transaktionsabteilung), hängt die Frage der weiteren Geltung des Befreiungsbescheides vom Inhalt und Wortlaut des Befreiungsbescheides ab. Befreite die Deutsche Rentenversicherung den Syndikusanwalt umfassend - wie in einigen Altfällen vor von allen Tätigkeiten bei einem Arbeitgeber, dann gilt der Befreiungsbescheid auch für die neue Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber. Befreite die Deutsche Rentenversicherung den Syndikusanwalt nur von einer spezifischen Tätigkeit bei einem Arbeitgeber, gilt der Befreiungsbescheid nicht für eine andere Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber. Ein Neuantrag bei der Deutschen

4 - 4 - Rentenversicherung wäre erforderlich, den die Deutsche Rentenversicherung aller Wahrscheinlichkeit nach ablehnen würde. 6. SYNDIKUSANWALT OHNE BEFREIUNGSBESCHEID FÜR TÄTIGKEIT MIT BESCHÄFIGUNGSAUFNAHME VOR DEM 31. OKTOBER 2012 Nach dem Rundschreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 10. Januar 2014 konnten Syndikusanwälte mit einer Beschäftigungsaufnahme vor dem 31. Oktober 2012 einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen, wenn sie einen früheren, tätigkeitsbezogenen Befreiungsbescheid hatten. Die Deutsche Rentenversicherung stellte diese Syndikusanwälte von der Nachzahlung von Beiträgen zur Deutschen Rentenversicherung frei, wenn die damals geltenden Befreiungsvoraussetzungen vorlagen. Wir gehen davon aus, dass die Deutsche Rentenversicherung ihre Verwaltungspraxis auch hinsichtlich der Syndikusanwälte mit einer Beschäftigungsaufnahme vor dem 31. Oktober 2012 ändern wird und Nachforderungen von Beiträgen zur Deutschen Rentenversicherung stellen wird, wenn kein für die Tätigkeit gültiger Befreiungsbescheid vorliegt. 7. SECONDMENT EINES IN RECHTSANWALTSKANZLEI ANGESTELLTEN RECHTSANWALTS IN UNTERNEHMEN Möchte ein angestellter Rechtsanwalt in einer Rechtsanwaltskanzlei zeitweise im Auftrag seines anwaltlichen Arbeitgebers in einem Unternehmen eingesetzt werden ( Secondment ), gilt nach den meisten Befreiungsbescheiden die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht weiter, sofern die Versorgungsanwartschaft (durch das Versorgungswerk) gesichert ist. 8. ASSOCIATES Neu angestellte Rechtsanwälte (Associates) in Kanzleien, die dem anwaltlichen oder sonstigen (Steuerberater) Berufsrecht unterliegen, werden nach unserer Prognose weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Das Urteil stellt im Wesentlichen auf die Tätigkeit bei einem anwaltlichen Arbeitgeber ab. Die Befreiungsbescheide von Associates mit anwaltlichem Arbeitgeber haben nach unserer Ansicht weiterhin Gültigkeit; solche Befreiungsbescheide werden auch künftig erteilt werden.

5 - 5 - Daniel Beindorf Rechtsanwalt Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb Reichsstraße Düsseldorf Telefon: + 49 (0) Telefax: + 49 (0) daniel.beindorf@wilhelm-rae.de Dr. Axel A. Thoenneßen, LL.M Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb Reichsstraße Düsseldorf Telefon: + 49 (0) Telefax: + 49 (0) axel.thoennessen@wilhelm-rae.de Über Wilhelm Rechtsanwälte: Die Sozietät Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb ist spezialisiert auf Versicherung, Haftung und Gesellschaftsrecht. Mit sechzehn Berufsträgern in Düsseldorf und Berlin berät Wilhelm national und international agierende Unternehmen und Entscheidungsträger, Versicherer und Rückversicherer sowie Makler zeichnete der JUVE-Verlag Wilhelm als Kanzlei des Jahres für Versicherungsrecht aus. Weltweit kooperiert die Sozietät mit Clausen Miller International: Mit mehr als 200 erfahrenen Rechtsanwälten und Vertretungen unter anderem in Düsseldorf, Berlin, Chicago, New York, London, Paris, Rom, Brüssel und Shanghai bietet Wilhelm so die Expertise zur Lösung grenzüberschreitender Haftungs- und Deckungsstreitigkeiten, M&A-Transaktionen sowie internationaler Großprojekte.

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