Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte. Gestaltung des Arbeitsvertrags
|
|
- Heinz Harald Graf
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Gestaltung des Arbeitsvertrags 1
2 Gestaltung von Arbeitsverträgen - Allgemeines Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages, 105 GewO Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Nachweisgesetz, 2 NachwG Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind aufzunehmen: Vertragsparteien, Beginn des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitsort, Arbeitsentgelt, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen, kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit Verstöße gegen das NachwG grundsätzlich nicht sanktioniert Praxis Arbeitsverträge sind in der Regel kurz Tätigkeitsbeschreibungen beschränken sich auf das Nötigste 2
3 Wesentliche Rechtsgrundlagen 46 BRAO-E Angestellte Rechtsanwälte; Syndikusrechtsanwälte (1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach 46a. (3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Anstellungsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist: 1. die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, 2. die Erteilung von Rechtsrat, 3. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und 4. die Vertretungsbefugnis nach außen. (4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. (5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch 1. Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des 15 des Aktiengesetzes, 2. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und 3. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in 59a genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt. 46 a BRAO-E Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen. 3
4 Wesentliche Rechtsgrundlagen Gesetzesbegründung zu Nr. 2 ( 46a Abs. 3 BRAO-E) = S. 41 des Regierungsentwurfs ( ) Der Arbeitsvertrag bildet die wesentliche Grundlage, anhand derer das Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit geprüft wird. Erforderlichenfalls kann die Rechtsanwaltskammer nach Absatz 3 Satz 2 beim Antragsteller ergänzende Nachweise anfordern, beispielsweise eine ergänzende Tätigkeitsbeschreibung oder eine schriftliche Auskunft des Arbeitgebers. Hinweis: Auf die konkrete Tätigkeit kommt es an! LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom Sa 457/87 4
5 Gestaltung der Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag Anpassung bestehender vertraglicher Regelungen notwendig? (Neu-) Zulassung Syndikusrechtsanwalt? Empfehlungen bei Anpassung und Neufassung vertraglicher Regelungen Adressat der Empfehlungen Unternehmen Syndikusrechtsanwalt (Kurze) Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag Je spezifischer die Tätigkeitsbeschreibung, umso eingeschränkter das Direktionsrecht Bezug zu den 46 Abs. 2 bis 5 BRAO-E (Legaldefinition) Fehlendes fachliches Weisungsrecht Haftungsbeschränkung Zusätzlich zum Arbeitsvertrag: Tätigkeitsbeschreibung Syndikusrechtsanwalt 5
6 Entwicklung von Formulierungen für den Arbeitsvertrag des Syndikusrechtsanwalts innerhalb der Fachgruppen Arbeitsrecht und Berufsrecht des BUJ 6 Dr. Marc Kaiser,
7 Tätigkeitsbeschreibung Variante I Der Arbeitnehmer wird als Syndikusrechtsanwalt innerhalb der Rechtsabteilung eingestellt. Die Tätigkeit entspricht den 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. Variante II Der Arbeitnehmer wird als Syndikusrechtsanwalt innerhalb der Rechtsabteilung eingestellt. Die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt entspricht den 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. Insbesondere übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt fachlich unabhängig aus. Er ist als Syndikusrechtsanwalt nicht verpflichtet, Weisungen zu befolgen, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage oder eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Der Arbeitnehmer ist als Syndikusrechtsanwalt befugt, die Gesellschaft nach außen zu vertreten. 7
8 Haftungsbeschränkung Haftung des Syndikusrechtsanwalts als Kehrseite der eigenverantwortlichen Beratung in den Unternehmen. (Meyer in NJW-aktuell 2015,16) vgl. auch Gesetzesbegründung zu Nummer 2 ( 46 Absatz 2 BRAO-E) = S. 31 des Regierungsentwurfs Einbeziehung von Versicherungsschutz in die Abwägung zu den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung vgl. BAG NZA 2011, 345 Gesetzesbegründung zu Nr. 2 ( 46a Abs. 3 BRAO-E) = S. 47 des Regierungsentwurfs Vor diesem Hintergrund sollten im Verhältnis zum Arbeitgeber individualvertragliche Haftungsbegrenzungen im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. 276 Absatz 3 BGB) zulässig sein. Soweit keine gesetzliche Haftpflichtversicherung greift, gelten für die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung. 8
9 Versetzungsklausel Variante I Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer nach billigem Ermessen eine andere gleichwertige Tätigkeit zu übertragen und den Arbeitnehmer an einem anderen Ort einzusetzen. Variante II Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer unter Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers eine andere, gleichwertige Tätigkeit oder ein anderes Arbeitsgebiet zu übertragen, soweit dies den Fähigkeiten und Kenntnissen des Arbeitnehmers entspricht und es sich hierbei um eine fachliche unabhängige und eigenverantwortliche sowie anwaltliche Tätigkeit eines Syndikusanwalts handelt oder auch gleichermaßen den Arbeitnehmer an einem anderen Ort einsetzen. 9
10 Zusätzliche Tätigkeitsbeschreibung Syndikusrechtsanwalt Abschied von der bisherigen 4-Kriterien-Theorie? DRV Bund ist im neuen Zulassungsverfahren zu beteiligen Klagerecht der DRV Bund Kriterien Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsvermittlung und Rechtsgestaltung können für die Bewertung der Tätigkeit von Syndikusanwälten weiterhin relevant sein (vgl. auch 46 Abs. 3 BRAO-E). 10
11 Tätigkeitsbeschreibung Mögliche Inhalte Beschreibung des Unternehmens und der Abteilung Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit gemäß 46 Abs. 3 BRAO-E Ggf. weitere Ausführungen zu Fachliche Weisungsunabhängigkeit Eigenverantwortlichkeit Vertretungsbefugnis Haftpflichtversicherung Haftungsbegrenzung Einrichtung Syndikusanwaltspostfach 11
12 Sonstiges Hinweis auf 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Verpflichtung des Syndikusrechtsanwalts im Arbeitsvertrag, den Arbeitgeber über Änderung erheblicher Umstände für die Befreiung zu informieren Zielführend? 12
13 13 Vielen Dank.
Düsseldorf, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte. Sehr geehrter Herr Dr.
ausschließlich per E-Mail Herrn MdB Dr. Jan-Marco Luczak stellv. Vorsitzender des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz im Deutschen Bundestag Platz der Republik 1 11011 Berlin Düsseldorf, 25.06.2015
MehrEinführung. Aktuelle Entwicklungen im Befreiungsrecht. Einführung
Aktuelle Entwicklungen im Befreiungsrecht Die Situation der Rechtsanwälte von Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer Einführung Entscheidungen des BSG von April 2014 haben Bewegung in das Dauerthema des Befreiungsrechts
MehrDas neue Syndikusrecht
Das neue Syndikusrecht Bearbeitet von Hartmut Kilger, Dr. Susanne Offermann-Burckart, Martin Schafhausen, Dr. Doris-Maria Schuster 1. Auflage 2016. Buch. XVI, 260 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 69398 4 Format
MehrEine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.
Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen; sie können z. B. betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen.
MehrFAQ Häufige gestellte Fragen zum Syndikusrechtsanwalt
FAQ Häufige gestellte Fragen zum Syndikusrechtsanwalt I. Fragen zur Antragstellung Welches Formular muss ich verwenden, wenn ich bisher noch nicht als Rechtsanwalt zugelassen bin? Sofern Sie sich nur als
MehrHaftung, Arbeitsvertrag und vieles mehr Handlungsleitfaden des BUJ
BUJ Unternehmensjuristen-Kongress 2016 29.01.2016 Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte: Haftung, Arbeitsvertrag und vieles mehr Handlungsleitfaden des BUJ Rechtsanwalt Andreas Dietzel Siemens
MehrGesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Änderungen
12/02/2016 Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Änderungen aus sozialversicherungsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Sicht seit 01. Januar 2016 NÖRENBERG SCHRÖDER Rechstanwälte Wirtschaftsprüfer
MehrMerkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen Sie bitte auf dem auf der Internetseite der Kammer verfügbaren Antragsformular. Bitte
MehrArbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz
Arbeits- und Sozialrechts-Info Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz Das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis
MehrEV.-LUTH. LANDESKIRCHE HANNOVERS DAS LANDESKIRCHENAMT
G9/2001 Seite 1 von 5 Seiten (c) EvLKA Hannover EV.-LUTH. LANDESKIRCHE HANNOVERS DAS LANDESKIRCHENAMT Hannover, den 10. Mai 2001 Rote Reihe 6 Telefon: 0511/1241-0 Durchwahl: 1241-311 Telefax: 0511/1241-769
MehrPersonalbogen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte
Arbeitgeber: Arbeitnehmer: Allgemeine Angaben: Name, Vorname: Anschrift: Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit: Geburtsname: Geburtsort: Verwandtschaftsverhältnis zum Arbeitgeber: nein ja, genaue Bezeichnung:
MehrMerkblatt des Bundesverbands der Unternehmensjuristen e.v. (BUJ) zum
21.01.2016 18:00 Merkblatt des Bundesverbands der Unternehmensjuristen e.v. (BUJ) zum Antrag auf Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt/-rechtsanwältin nach dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
MehrRechtsanwaltskammer Stuttgart Königstraße Stuttgart
Rechtsanwaltskammer Stuttgart Königstraße 14 70173 Stuttgart Anlagen: Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Ablichtung des Arbeitsvertrages einschließlich etwaiger Nachträge und Ergänzungen ( 46a Abs.
MehrFAQ Häufige gestellte Fragen zum Syndikusrechtsanwalt
FAQ Häufige gestellte Fragen zum Syndikusrechtsanwalt I. Fragen zur Antragstellung Welches Formular muss ich verwenden, wenn ich bisher noch nicht als Rechtsanwalt zugelassen bin? Sofern Sie sich nur als
MehrMerkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1
Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1 Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen Sie bitte auf dem auf der Internetseite der Kammer verfügbaren Antragsformular. Bitte
MehrFehlendes Sicherheitsnetz? Die Haftung des neuen Syndikusrechtsanwalts
Fehlendes Sicherheitsnetz? Die Haftung des neuen Syndikusrechtsanwalts BUJ - Bundesverband der Unternehmensjuristen - Berufsrecht Summit 2015 21. und 22. Oktober 2015, Frankfurt Dr. Oliver Bertram, Taylor
MehrMerkblatt für die Angaben zur Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt 1
Merkblatt für die Angaben zur Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt 1 Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen Sie bitte auf dem auf der Internetseite der Kammer verfügbaren Antragsformular. Bitte
MehrMerkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen Sie bitte auf dem auf der Internetseite der Kammer verfügbaren Antragsformular. Bitte
MehrSollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:
Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig
MehrDirektionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI
TK Lexikon Arbeitsrecht Direktionsrecht Direktionsrecht HI520823 Zusammenfassung LI1097783 Begriff Das Direktionsrecht ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene
MehrBEFRISTETER ARBEITSVERTRAG
BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG Der befristete Arbeitsvertrag stellt die Ausnahme dar und wird für eine begrenzte Dauer und zur Ausführung einer konkreten und nicht dauerhaften Aufgabe abgeschlossen. Folglich
MehrMindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns
Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden
MehrGesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2517 Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung Vom 21. Dezember
MehrMerkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1
Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1 Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen Sie bitte auf dem auf der Internetseite der Kammer verfügbaren Antragsformular. Bitte
MehrMerkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1
Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1 Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen Sie bitte auf dem auf der Internetseite der Kammer verfügbaren Antragsformular. Bitte
MehrSondernewsletter. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach 6 SGB VI. Notwendige Klarstellung der Urteile des Bundessozialgerichts
Sondernewsletter Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach 6 SGB VI Notwendige Klarstellung der Urteile des Bundessozialgerichts International Kompetent - Zuverlässig Sehr geehrte Damen und Herren,
MehrRechtsanwaltskammer Stuttgart Königstraße Stuttgart
Rechtsanwaltskammer Stuttgart Königstraße 14 70173 Stuttgart Anlagen: Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Ablichtung des Arbeitsvertrages einschließlich etwaiger Nachträge und Ergänzungen ( 46a Abs.
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
Bundesrat Drucksache 278/15 BRFuss 11.06.15 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - AS - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte A. Problem und Ziel Der Status des Syndikusanwalts
MehrVertrag über eine geringfügige Beschäftigung
Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern
MehrMerkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1
Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1 Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen Sie bitte auf dem auf der Internetseite der Kammer verfügbaren Antragsformular. Bitte
MehrGrundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts
Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts Herzlich Willkommen zur Vorlesung Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts 4. Semester Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Ludwigshafen am Rhein Einführung
MehrMerkblatt für einen Antrag auf Zulassung als. Syndikusrechtsanwalt 1
Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als A. Allgemeine Hinweise Syndikusrechtsanwalt 1 Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen Sie bitte auf dem auf der Internetseite der Kammer verfügbaren
MehrHinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat
Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Ist der Beschluss des BAG vom 16.11.2005 auf den Bereich unseres MVG übertragbar? Jürgen Jendral (HMAV) Das BAG hat am 16.11.2005 ( 7 ABR 12/05
MehrAntrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt/Syndikusrechtsanwältin bei bestehender Zulassung als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt/Syndikusrechtsanwältin bei bestehender Zulassung als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Rechtsanwaltskammer Nürnberg Fürther Str. 115 90429 Nürnberg Anlagen: 1. ausgefüllter
MehrDER BEFRISTETE ARBEITSVERTRAG
Vorlage 2 DER BEFRISTETE ARBEITSVERTRAG Der befristete Arbeitsvertrag stellt die Ausnahme dar und wird für eine begrenzte Dauer und für die Ausführung einer konkreten und nicht dauerhaften Aufgabe abgeschlossen.
MehrÄnderungsvertrag zum Arbeitsvertrag
Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag Haftungsausschluss: Die Inhaber von meine-domain.de übernehmen keinerlei Haftung für die Verwendung dieser Dokumentvorlage (Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag). Die
MehrNicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen
MehrDer Arbeitsvertrag in der gemeinnützigen Organisation. Webinar
Der Arbeitsvertrag in der gemeinnützigen Organisation Webinar 09.11.2017 BENJAMIN PFAFFENBERGER Rechtsanwalt Arbeitsrecht, Arbeitnehmerdatenschutz, Sozialversicherungsrecht WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft
MehrDer Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen
Der Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Übersicht Begriffsbestimmung Sozialversicherungspflichtige
MehrVermögenswirksame Leistungen
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen Baden-Württemberg - Bereich Feinwerktechnik - Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005
MehrAntrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt / Syndikusrechtsanwältin
Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt / Syndikusrechtsanwältin Rechtsanwaltskammer Nürnberg Fürther Str 115 90429 Nürnberg Anlagen: 1 Original oder amtlich beglaubige Ablichtung des Zeugnisses
MehrArbeitsrechtlicher Rückgriffsanspruch bei grobem Behandlungsfehler
Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.v. XXVII. Kölner Symposium am 14. November 2015 In den folgenden Texten wird der besseren Übersichtlichkeit wegen regelmäßig nur eine Geschlechtsform
MehrMerkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt/wältin (Syndiksrechtsanwalt/wältin)
Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt/wältin (Syndiksrechtsanwalt/wältin) I. Grundsätzliches Prüfen Sie bitte zunächst, ob die Rechtsanwaltskammer Berlin für die Bearbeitung Ihres Antrags
MehrGerechtferigte Ungleichbehandlung?
Gerechtferigte Ungleichbehandlung? Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte hinsichtlich des Syndikusrechtsanwalts von Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer Einführung v Syndikusrechtsanwälte sind anders v Sie
MehrStellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
www.wpk.de/oeffentlichkeit/stellungnahmen/ Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD
MehrNewsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag. Teil I
Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag Teil I Lieber Leserin, lieber Leser, nahezu jeden Tag sehe ich neue Arbeitsverträge. Je nach Branche sind die Verträge unterschiedlich und müssen
MehrVermögenswirksame Leistungen 2000
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen 2000 Schlosser/Schmiede Baden-Württemberg Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005
MehrArbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben.
Arbeitsvertrag (im folgenden Arbeitgeber) (im folgenden Arbeitnehmer) 1 Beginn und Dauer Das Anstellungsverhältnis wird für die Zeit vom bis zum fest abgeschlossen. Es endet, ohne dass es einer Kündigung
MehrRund um den Arbeitsvertrag
Rund um den Arbeitsvertrag Ø RechtsanwälGn Sabrina Klaesberg Ø FachanwälGn für Arbeitsrecht Westring 23 44787 Bochum!"+49 234 96 137-0 # +49 234 96 137-49 info@bn-anwaelte.de www.bn-anwaelte.de Arbeitsvertrag
MehrMandantenbrief September 2010. Stimmen die Worte nicht, so kommen die Werke nicht zu Stande. Konfuzius. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers
Mandantenbrief September 2010 Stimmen die Worte nicht, so kommen die Werke nicht zu Stande. Konfuzius Das Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach
MehrMerkblatt für Anträge auf Zulassung als. Syndikusrechtsanwalt
Merkblatt für Anträge auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1 A. Allgemeine Hinweise I. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen Sie bitte auf dem auf der Internetseite der Kammer verfügbaren
MehrAm Leonhardsbrunn Frankfurt (wird vom Versorgungswerk ausgefüllt) Name: Vorname: Geburtsname: geb. am:
Mitgl.-Nr.: Mitgl.-Gruppe: Versorgungswerk der LAK Hessen Am Leonhardsbrunn 5 60487 Frankfurt Beginn: (wird vom Versorgungswerk ausgefüllt) Anmeldebogen für Pharmaziepraktikanten Name: Vorname: Geburtsname:
MehrRückzahlung von Urlaubsgeld?
Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,
MehrArbeitsvertrag angestellter Zahnarzt/Kieferorthopäde
Arbeitsvertrag angestellter Zahnarzt/Kieferorthopäde zwischen - im folgenden Praxisinhaber oder Arbeitgeber genannt - und - im folgenden Zahnarzt/Kieferorthopäde oder Angestellter genannt - wird folgendes
MehrGrundsätze der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht...5
Abkürzungsverzeichnis...XIII I. Einleitung und Gang der Untersuchung...1 II. Grundsätze der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht...5 1. Einleitung...5 2. Gegenstand der Angemessenheitskontrolle...6
MehrLeitender Angestellter i.s.d. 5 Abs. 3 BetrVG ja oder nein? Lösungshinweise
Leitender Angestellter i.s.d. 5 Abs. 3 BetrVG ja oder nein? Lösungshinweise Fall a) S ist keine leitende Angestellte i.s.d. 5 Abs. 3 BetrVG Allein die formale Bezeichnung leitende Stationsschwester kann
MehrDIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!
DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge
MehrNachvertragliches Wettbewerbsverbot
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Ausgangslage Sie sind Arbeitgeber und haben einen Mitarbeiter, der eine so zentrale Position in Ihrem Unternehmen einnimmt, dass er mit den dort erworbenen Kenntnissen
MehrAn das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Berlin. Düsseldorf, 15. Mai 2015
An das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Düsseldorf, 15. Mai 2015 564/515 Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Sehr geehrte Damen
MehrVersagung der beantragten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
Anwaltsgerichtshof München, Urteil v. 10.07.2017 BayAGH III-4-6/16 Titel: Versagung der beantragten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt Normenketten: BRAO 46 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 1, 46a Abs. 4 Nr. 2,
Mehr[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ),
Arbeitsvertrag Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer ), wird
MehrRichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte. vom 23.
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte vom 23. Juni 2008 (geändert durch Beschluss der 8./2015 Mitgliederversammlung
MehrHauptmitarbeitervertretung (HMAV) - Ev. Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz (EKBO)
Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen Werkdienstwohnungen und Werkmietwohnungen. Jürgen Jendral (HMAV) Fassung 2011 Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die rechtlichen Unterschiede zwischen
MehrTarifverträge. 1. Allgemeines
Tarifverträge Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva Maria-Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen
MehrArbeitgeberhinweise im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) / Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeitgeberhinweise im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) / Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) Sehr geehrte Damen und Herren, das Gesetz zur Neuordnung
MehrNeue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung
Coffee@EMPLAWYERS Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zur Verhinderung des Missbrauchs
MehrPersonalrat Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R. Klausurtagung Ebendorf Mai 2016
Gliederung: Definition des Begriffes Direktionsrecht gesetzliche Grundlagen Weisungen gemäß Direktionsrecht Weisungsgrenzen Weisung: Tätigkeitsart, Tätigkeitsort, Arbeitszeit Rechte Arbeitnehmer und Arbeitgeber
MehrArbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1
Anlage 4 Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1 Zwischen... vertreten durch... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... wohnhaft. geboren am... (Beschäftigte/r) wird -
MehrManteltarifverträge: Diese regeln typischer Weise allgemeine Arbeitsbedingungen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen etc.
Tarifverträge 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher vielfach in Tarifverträgen bestimmt.
MehrSozialkassentarifverträge, z.b. in der Bauwirtschaft
Tarifverträge 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher vielfach in Tarifverträgen bestimmt.
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 11011 Berlin E-Mail: rechtsausschuss@bundestag.de Abt. Berufsrecht Unser Zeichen: Ru/Gl Tel.: +49 30 240087-13 Fax:
MehrTarifvertrag über betriebliche Qualifizierung
Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag über betriebliche Qualifizierung Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Tarifgebiet Baden-Württemberg Abschluss: 28.03.1992 Gültig ab: 01.07.1992 Kündbar zum:
MehrEinstellung von Angestellten und Arbeitern im Kommunaldienst
Einstellung von Angestellten und Arbeitern im Kommunaldienst von Manfred Rothbrust Abteilungsleiter beim Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern Vierte, überarbeitete Auflage, 1995 JOSEF MOLL VERLAG STUTTGART
MehrNordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 20 503 077 296 00 Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Sanitär-Heizung-Klima Abschluß: 27.06.1983
Mehr6 Hilfspersonen des Kaufmanns
6 Hilfspersonen des Kaufmanns Das Handelsvertreterrecht ( 84 bis 92c HGB) und Handlungsgehilfenrecht ( 59 bis 82 HGB) enthält handelsrechtliche Besonderheiten des Dienstvertrags ( 611 bis 630 BGB). Sog.
MehrVERSCHWIEGENHEITSVERPFLICHTUNG von Angestellten, Lehrlingen und sonstigen Mitarbeitern bei Rechtsanwälten
VERSCHWIEGENHEITSVERPFLICHTUNG von Angestellten, Lehrlingen und sonstigen Mitarbeitern bei Rechtsanwälten Ich bin heute von meinem Dienstgeber über den Umfang meiner Verschwiegenheitspflicht belehrt worden.
MehrKalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere
Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
Mehrauf Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) (bei bestehender Rechtsanwaltszulassung)
Antrag auf Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) (bei bestehender Rechtsanwaltszulassung) Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern Arsenalstraße 9
Mehraufhebungsvertrag Mustervertrag: Immer auf der sicheren Seite
www.handwerk-magazin.de Mustervertrag: aufhebungsvertrag Autorin: Anna Rehfeldt, LL.M, Rechtsanwältin Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft. Die Inhalte dieses Downloads sind nach
MehrVertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB
Jura Siegfried Schwab Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Wissenschaftlicher Aufsatz Vertragsstrafenabrede - AGB-Kontrolle - Kündigungsfrist* 1 1. Eine
Mehr1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen
1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen 1.1 (1) Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen
MehrUrlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009
Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Mit Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgendes festgestellt: Art.
MehrUnterrichtungsnachweis und Sachkundeprüfung
MERKBLATT Bewachungsgewerbe Unterrichtungsnachweis und Sachkundeprüfung Stand: 03/2015 Ansprechpartner: Nora Mehlhorn Tel.: +49 371 6900-1350 Fax: +49 371 6900-1333 E-Mail: nora.mehlhorn@chemnitz.ihk.de
MehrFachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 162 SGB III. Teilarbeitslosengeld
Gültig ab: 20.04.2017 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 162 SGB III Teilarbeitslosengeld FW Seite 2 (04/2017) 162 Aktualisierung, Stand
Mehrauf Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) (bei bestehender Rechtsanwaltszulassung)
Antrag auf Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) (bei bestehender Rechtsanwaltszulassung) Rechtsanwaltskammer Karlsruhe Reinhold-Frank-Straße 72 76133
MehrArbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist
Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist Ein offizieller und formal korrekter Arbeitsvertrag bietet
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Mittelstadtstr. 58 78628 Rottweil Steuernummer DE293001430 Stand: 17.03.2014 1 Geltungsbereich 1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
MehrInformationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung
Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung Arbeitszeitkonten im Rahmen geringfügig entlohnter Beschäftigungen Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt,
MehrÜBERBLICK ÜBER DIE W IC H TIG STEN VERTRÄGE DES ARBEITSRECHTS. Begründung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss des Arbeitsvertrags
INHALT ÜBERBLICK ÜBER DIE W IC H TIG STEN VERTRÄGE DES ARBEITSRECHTS 16 16 17 21 23 24 25 26 27 27 32 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Stellenanzeige und Stellenausschreibung Vorstellungsgespräch Beteiligung
MehrBeschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht
Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner
MehrDas neue Syndikusrecht. Bearbeitet von Hartmut Kilger, Dr. Susanne Offermann-Burckart, Martin Schafhausen, Dr. Doris-Maria Schuster
Das neue Syndikusrecht Bearbeitet von Hartmut Kilger, Dr. Susanne Offermann-Burckart, Martin Schafhausen, Dr. Doris-Maria Schuster Druckerei C. H. Beck Revision Vorwort... Inhaltsübersicht... Abkürzungs-
MehrSozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Übungsleitern, Trainern und Betreuern in Sportvereinen
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von n, Trainern und Betreuern in Sportvereinen im steuerrechtlichen Sinne durch persönlichen Kontakt Einfluss auf Menschen nehmen Entwicklung und Förderung geistiger
MehrRundschreiben 15/2007
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 09.11.2007 050 Rundschreiben 15/2007 I. Mitgliederversammlung 2007 II. Entgeltrunde KTD 2007 III. Arbeitsvertragsmuster KAT I.
MehrAntrag auf Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft
Antrag auf Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft Rechtsanwaltskammer Sachsen Abt. Zulassung Glacisstraße 6 Zutreffendes bitte ankreuzen X oder ausfüllen 01099 Dresden Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft
MehrInhaltsübersicht. Versetzung - Arbeitsentgelt
Versetzung - Arbeitsentgelt Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Änderung des Arbeitsentgelts 3. Änderung des Arbeitsbereichs 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Auslandszulage 4.2 Entgeltabsenkung 4.3 Geringwertigere
MehrÜBERBLICK ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 2.0
ÜBERBLICK ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 2.0 Arbeitnehmerüberlassung 2.0 2 - Zum 01.04.2017 treten zahlreiche Änderungen zur Arbeitnehmerüberlassung in Kraft. - Wichtige Aspekte sind: Keine Scheinwerkverträge
MehrScheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung
Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung Aktuelle Entwicklungen und Erfahrungen aus der Sozialversicherungsprüfung Veranstaltungsort: 2. November 2016 in München 3. November 2016 in Nürnberg
MehrWie bleibe ich Chef in meinem Haus?
Wie bleibe ich Chef in meinem Haus? Referent: Andreas Riedel, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht de faria & partner mbb, Gustav-Freytag-Straße 19, 65189 Wiesbaden Fon: 0611 39 39 60, Fax:
MehrBundesarbeitsgericht entscheidet über die Wirksamkeit einer Versetzung
NEWSLETTER Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Wirksamkeit einer Versetzung ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98
Mehr