WAS KANN SCHIEFGEHEN? BETRIEBSRATSWAHLEN 2014 AUS ARBEITGEBERSICHT. Jahrestagung Arbeitsrecht 2014

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1 WAS KANN SCHIEFGEHEN? BETRIEBSRATSWAHLEN 2014 AUS ARBEITGEBERSICHT Jahrestagung Arbeitsrecht 2014 Dr. Jens Günther, 31. Januar 2014

2 Gliederung I. Rolle des Arbeitgebers bei Betriebsratswahlen II. III. IV. Nachträglicher Rechtsschutz Eingriff in die laufende Wahl Präventiver Rechtsschutz V. Typische Wahlfehler VI. Handlungsempfehlung für Arbeitgeber 2

3 Rolle des Arbeitgebers bei Betriebsratswahlen Einleitung und Durchführung der BR-Wahl obliegt der Belegschaft (Wahlvorstand). Unterstützungspflicht nach 2 Abs. 2 WO (u. a. Auskünfte und Unterlagen für Wählerliste). Neutralitätspflicht ( 20 BetrVG). Arbeitgeberinteresse an ordnungsgemäßer Wahl. Beobachtung und ggf. gerichtliches Vorgehen. 3

4 Fehleranfälligkeit der Wahl Es ist eine Illusion, anzunehmen, der komplexe Prozess einer kollektiven Willensbildung könne fehlerfrei ablaufen. (LAG Thüringen v TaBVGa 1/12) 4

5 Nachträglicher Rechtsschutz: Feststellung Nichtigkeit der Wahl Keine Frist. Hohe Anforderungen: Offensichtlicher und besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften muss vorliegen. Wahl muss Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen. Beispiele: Wahl ohne Wahlvorstand / spontan in Betriebsversammlung auf Zuruf. Wahl einer Person, die offenkundig kein Arbeitnehmer des Betriebs ist. Keine Addition / Gesamtwürdigung mehrerer Wahlfehler. Feststellung der Nichtigkeit wirkt zurück. 5

6 Nachträglicher Rechtsschutz: Anfechtung der Wahl, 19 BetrVG (1) Frist für Antrag: 2 Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über Wahlrecht, Wählbarkeit oder Wahlverfahren. Beispiele: Fehlerhafte Wählerliste. Willkürliche Streichung nicht genehmer Kandidaten von Vorschlagsliste. Unzureichende Versiegelung der Wahlurne. Unzulässige Verkürzung der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge. 6

7 Nachträglicher Rechtsschutz: Anfechtung der Wahl, 19 BetrVG (2) Keine Rückwirkung der erfolgreichen Anfechtung: BR bleibt bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl im Amt. Stumpfes Schwert. 7

8 Eingriff in laufende Wahl: Einstweilige Verfügung (1) Effektiver Rechtsschutz häufig nur über einstweilige Verfügung möglich. Keine Aussetzung der Wahl bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Korrektur vor Kassation : Falls möglich, korrigiert das Gericht den Wahlfehler. Beispiele: Zulassung/Zurückweisung eines Wahlvorschlages. Korrekte Festlegung der Betriebsratsgröße. Aufnahme/Streichung von Arbeitnehmern auf Wählerliste. 8

9 Eingriff in laufende Wahl: Einstweilige Verfügung (2) Abbruchverfügung nach BAG v (7 ABR 61/10) nur möglich, falls die Wahl voraussichtlich nichtig und nicht nur mit Sicherheit anfechtbar ist (nachfolgend ebenso LAG Schleswig-Holstein v TaBVGa 1/12; LAG Düsseldorf v TaBVGa 5/13). Wird dieses Schwert auch stumpf? 9

10 Präventiver Rechtsschutz: Statusverfahren, 18 Abs. 2 BetrVG Feststellung, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt. Steigende Relevanz wegen eingeschränkter Erfolgsaussichten eines Abbruchbegehrens im einstweiligen Rechtsschutz ( Nichtigkeit notwendig )? Gegenstand, z. B.: Gemeinsamer Betrieb? Selbstständiger Betriebsteil? Geltung / Zuschnitt tariflicher Betriebsratsstrukturen. Bindungswirkung. 10

11 Typische Wahlfehler (1) Fehlerhafte Berechnung der Mitgliederzahl des BR. Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei 9 BetrVG (BAG v ABR 69/11). Fehler bei Prüfung/Zurückweisung von Vorschlagslisten. Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer sind auf die für die Wählbarkeit notwendige 6-monatige Betriebszugehörigkeit anzurechnen, wenn der Arbeitnehmer nahtlos zum Arbeitgeber des Einsatzbetriebes wechselt (BAG v ABR 53/11). 11

12 Typische Wahlfehler (2) Verkennung des Betriebsbegriffs. Wahl auf der Grundlage eines unwirksamen Tarifvertrages i.s.v. 3 BetrVG (BAG v ABR 70/11). Fehler in Wahlausschreiben. Unzutreffende Angaben über Anzahl der Mindestsitze für Minderheitengeschlecht (BAG v ABR 67/11): müssen mindestens neun Frauen/zwei Männer (nicht Zutreffendes streichen) dem Betriebsrat angehören. 12

13 Typische Wahlfehler (3) Fehlerhafte Bestellung / Bildung des Wahlvorstands. Wahlversammlung in Gaststätte ohne vorheriges Verlangen an Arbeitgeber, geeigneten Betriebsraum nutzen zu dürfen (LAG Hamm v TaBV 64/12). Fehler bei der Aufstellung der Wählerliste. Fristverstöße. 13

14 Handlungsempfehlung für Arbeitgeber Sorgfältige und laufende Beobachtung des gesamten Wahlverfahrens (von Bestellung des Wahlvorstandes bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses). Im Zweifelsfall: Einsicht in Wahlakte nehmen (BAG v ABR 54/04). Abwägung, ob Rüge von Fehler beim Wahlvorstand? Einstweiliger Rechtsschutz? Anfechtung? 14

15 Berlin Friedrichstraße Berlin Deutschland T F Hamburg Hohe Bleichen Hamburg Deutschland T F Brüssel Rue de Loxum Brüssel Belgien T F Prag Kooperationspartner: Kubánek & Nedelka v.o.s. nám. Republiky 1a Prag 1 Tschechische Republik T F Düsseldorf Bleichstraße Düsseldorf Deutschland T F München Karl-Scharnagl-Ring München Deutschland T F Budapest Kooperationspartner: Bán, S. Szabó & Partners József nádor tér Budapest Ungarn T F Warschau Kooperationspartner: Cvak Sp. k. ul. Złota Warschau Polen T F Frankfurt Mendelssohnstraße Frankfurt am Main Deutschland T F Stuttgart Lautenschlagerstraße Stuttgart Deutschland T F

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