Vom 2. Juni Vorbemerkungen
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- Gesche Bauer
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1 Bekanntmachung der Spitzenverbände der Krankenkassen über die Fortschreibung der Produktgruppe 05 "Bandagen" des Hilfsmittelverzeichnisses nach 139 SGB V Vom 2. Juni 2008 Vorbemerkungen Die Spitzenverbände der Krankenkassen erstellen ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufzuführen. Das Verzeichnis ist regelmäßig fortzuschreiben. Vor Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses ist den Spitzenorganisationen der betroffenen Leistungserbringer und Hilfsmittelhersteller und den Interessenorganisationen der Patientinnen und Patienten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Das Hilfsmittelverzeichnis ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen (vgl. 139 SGB V und 140f SGB V). Hinweise zum Aufbau einer Produktgruppe Eine Produktgruppe besteht aus folgenden Abschnitten: 1. Gliederung Jeder Produktgruppe ist eine Gliederung vorangestellt, aus der sich die enthaltenen Untergruppen und Produktarten ersehen lassen. 2. Definition und Indikationsbereiche Die Definition enthält Informationen zu der Produktgruppe, insbesondere Begründungen für Leistungsentscheidungen der Gesetzlichen Krankenversicherung, Hinweise zur Rechtsprechung und globale Beschreibungen der Indikationsbereiche bzw. Einsatzgebiete der Produkte. 3. Anforderungen gemäß 139 SGB V Sie beschreiben die Anforderungen an die Produkte, deren Einhaltung nachgewiesen werden muss, damit eine Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis erfolgen kann. Die Anforderungen werden im Antragsformular konkretisiert. Seite 1 von 2
2 4. Beschreibung der Produktart Die Erläuterungen zur Produktart beschreiben die Zweckbestimmung, Art, Materialien, Wirkungsweise und Indikationen. 5. Produktübersicht Die Auflistung enthält die Hilfsmittel mit Angabe der Positionsnummer, der Bezeichnung (= Name des Produktes), des Herstellers und der Konstruktionsmerkmale. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die Produktgruppe 05 "Bandagen" des Hilfsmittelverzeichnisses fortgeschrieben und geben nachfolgend gemäß 139 SGB V die geänderte Produktgruppe nebst Antragsformular bekannt: Seite 2 von 2
3 Gliederung Produktgruppe: 05. Bandagen Anwendungsort:. 01. Vor- und Mittelfuß Mittelfußbandagen nicht besetzt Mittelfußbandagen Mittelfußbandagen mit Pelotte Sprunggelenk Bandagen zur Sprunggelenk-Weichteilkompression mit Pelotten Bandagen zur Sprunggelenk-Weichteilkompression Bandagen zur Achillessehnenkompression Bandagen zur Sprunggelenk-Weichteilkompression mit zusätzlichen Funktionselementen nicht besetzt nicht besetzt nicht besetzt nicht besetzt Fuß nicht besetzt nicht besetzt Seite: 1
4 Gliederung 04. Knie Kniebandagen mit Pelotte(n) zur Weichteilkompression Kniebandagen zur Weichteilkompression Patellasehnenbandagen Kniebandagen zur Weichteilkompression mit zusätzlichen Funktionselementen nicht besetzt nicht besetzt nicht besetzt nicht besetzt nicht besetzt nicht besetzt nicht besetzt nicht besetzt Hüfte Hüftdysplasie-/Luxationsbandagen Spreizhosen Spreizbandagen nicht besetzt nicht besetzt Hand Daumensattelgelenk-Bandagen Daumensattelgelenk-Bandagen Seite: 2
5 Gliederung Handgelenkbandagen Handgelenk-Kompressionsbandagen nicht besetzt nicht besetzt Elastische Handgelenkbandagen Ellenbogen Ellenbogen-Kompressionsbandagen Ellenbogen-Kompressionsbandagen Ellenbogen-Kompressionsbandagen mit Pelotte(n) nicht besetzt nicht besetzt nicht besetzt nicht besetzt Schulter Schultergelenkbandagen Schultergelenk-Kompressionsbandagen nicht besetzt nicht besetzt Schultergelenk-Kompressionsbandagen mit zusätzlichen Funktionselementen Claviculabandagen Claviculabandagen Seite: 3
6 Gliederung 11. Leib/Rumpf Rippenbruchbandagen Rippenbruchbandagen nicht besetzt nicht besetzt Leibbinden Damenleibbinden Herrenleibbinden Sonstige Leibbinden Maßgefertigte Leibbinden Zusätze für Leibbinden Schwangerschaftsleibbinden Brustbandagen Brustgürtel nicht besetzt Leib-Kompressionshosen für Stomaträger Leib-Kompressionshosen für Stomaträger Halswirbelsäule nicht besetzt nicht besetzt nicht besetzt nicht besetzt Seite: 4
7 Gliederung nicht besetzt nicht besetzt Brustwirbelsäule nicht besetzt nicht besetzt nicht besetzt Lendenwirbelsäule nicht besetzt nicht besetzt nicht besetzt nicht besetzt nicht besetzt Bruch (Hernie) am jeweiligen Ort nicht besetzt nicht besetzt nicht besetzt nicht besetzt nicht besetzt nicht besetzt nicht besetzt nicht besetzt Seite: 5
8 Gliederung nicht besetzt nicht besetzt nicht besetzt nicht besetzt nicht besetzt nicht besetzt nicht besetzt Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze Abrechnungspositionen Abrechnungspositionen für Zusätze Seite: 6
9 Gliederung Datum: Querverweise: Siehe auch: PG 23 "Orthesen" Kompressionssegmente als sog. "Verbrennungsbandagen": siehe PG 17 "Hilfsmittel zur Kompressionstherapie" Sog. Stabilisatoren: siehe PG 31 "Schuhe" Seite: 7
10 PG: 05 Definition Definition und Indikation der Produktgruppe Bandagen Definition: Bandagen sind körperteilumschließende oder körperteilanliegende, meist konfektionierte Hilfsmittel. Ihre Funktion ist es, komprimierend und/oder funktionssichernd zu wirken. Die Grundelemente bestehen aus flexiblem Materialien oder sind mit festen textilen Bestandteilen ausgestattet. Bandagen dienen überwiegend der Behandlung von akuten, aber auch von dauerhaft anhaltenden Weichteilerkrankungen. Bandagen sind orthopädische Hilfsmittel im Sinne des 33 SGB V. Eine Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenkasse liegt vor, wenn sie aus medizinischen Gründen benötigt werden, um die ärztliche Behandlung bestehender Erkrankungen des Muskel- und Bandapparates zu begleiten, zu unterstützen oder den Behandlungserfolg zu sichern. Abhängig von der Schwere der Erkrankung ist eine kurz- oder langfristige, aber grundsätzlich zeitlich begrenzte Tragedauer der Bandagen notwendig. LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE Gemäß 33 SGB V haben Versicherte der Gesetzlichen Krankenkassen einen Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn diese im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Gemäß 34 Abs. 4 SGB V sind einige Bandagen durch Rechtsverordnung von der Versorgung durch die GKV ausgeschlossen. Unter anderem sind dies: Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel; Knie- und Knöchelkompressionsstücke, Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern) Der Einsatz von Bandagen ausschließlich aus prophylaktischen Gründen, beispielsweise zum Schutz vor Verletzungen bei sportlicher oder beruflicher Tätigung, fällt in den eigenverantwortlichen Bereich der Versicherten; eine Kostenübernahme zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkasse ist nicht möglich. Querverweise: Die Produktgruppe 05 " Bandagen" ist eng mit der Produktgruppe 23 " Orthesen/ Schienen" verknüpft, da zahlreiche Bandagen Stabilisierungselemente aufweisen. Derartige Produkte, die ursprünglich in der Produktgruppe 05 "Bandagen" gelistet waren, sind der Produktgruppe 23 "Orthesen/ Schienen" zugeordnet Seite:1
11 PG: 05 Definition siehe PG 23 "Orthesen/Schienen" und PG 20 "Lagerungshilfen" Indikationen: Bandagen aus elastischem Gewebe, die ein Körperteil umschließen oder ihm anliegen (ggf. mit zusätzlichen Kompressionselementen), sind angezeigt bei: - Distorsion (Zerrung) - Kontusion (Prellung) - Erguß, chron. Reiz-Erguß - Schwellung, auch chron., des Gelenks und der gelenknahen Weichteile - Degenerativer Erkrankung mit rezidivierenden Reizzuständen - Chronischer Sehnen- oder Muskelreizung - Chronischer Gelenkentzündung - Rippenfraktur - Bursitis Bandagen aus elastischem oder unelastischem Gewebe mit Pelotten, die ein Körperteil umschließen oder ihm anliegen, sind angezeigt bei: - Verletzungsfolge am Gelenk im Weichteilbereich - Weichteil-Schwellung - Habitueller Luxation - Degenerativer Veränderung mit chronischen Reizzuständen - Chronisch entzündlicher Erkrankung - Hüftreifungsstörung (mäßige Dysplasie) Seite:2
12 Qualitätsanforderungen Anwendungsort: 01. Untergruppe: 01. Bezeichnung: Mittelfußbandagen Anforderungen gemäß 139 SGB V In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind. I. Funktionstauglichkeit Die Funktionstauglichkeit des Produktes. - Aufgrund von 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE- Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Die unbedenkliche Verwendung des Produktes. - Aufgrund von 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Die gilt auch für Zubehör im Sinne des 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Seite: 1
13 Qualitätsanforderungen Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch: - Herstellererklärungen und - indikations-/einsatzbezogene Prüfungen bei geschlossenen, körperteilumfassenden Konstruktionen entsprechend dem Forschungsvorhaben AiF-Nr "Grundsatzuntersuchung zur physiologischen Funktion von medizinischen Bandagen und Erstellung eines Anforderungsprofils an die dazu verwendeten Textilien" oder durch andere, mindestens gleichwertige Prüfungen durch ein unabhängiges Prüfinstitut und - Vorlage eines Produktmusters Die Herstellererklärungen müssen folgende Parameter belegen: - Kompressionswirksam - Reinigungsmöglichkeit bei mindestens 30 C Zusätzliche Anforderungen an Mittelfußbandagen mit Pelotten: - Rückstellfähige Pelotte im Metatarsalbereich Die einsatz-/indikationsbezogenen Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen: - die physiologische Eigenschaft der verwendeten Materialien gemäß AiF-Prüfmethode und den darin enthaltenen Anforderungsprofilen oder vergleichbare Prüfung mit folgenden Werten: -- Wärmeentwicklung nicht größer als 35 C -- relative Feuchtigkeit nicht mehr als 80 % zwischen Haut und dem körperteilumfassenden Material. III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - nicht besetzt Seite: 2
14 Qualitätsanforderungen III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes - nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen - nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V - Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: -- Anwendungshinweise -- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation -- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen -- Reinigungshinweise -- Angabe des verwendeten Materials - Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung VI. Sonstige Anforderungen - nicht besetzt Seite: 3
15 Qualitätsanforderungen Anwendungsort: 02. Untergruppe: 01. Bezeichnung: Bandagen zur Sprunggelenk-Weichteilkompression mit Pelotten Anforderungen gemäß 139 SGB V In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind. I. Funktionstauglichkeit Die Funktionstauglichkeit des Produktes. - Aufgrund von 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE- Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Die unbedenkliche Verwendung des Produktes. - Aufgrund von 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Die gilt auch für Zubehör im Sinne des 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. Seite: 4
16 Qualitätsanforderungen III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch: - Herstellererklärungen und - indikations-/einsatzbezogene Prüfungen bei geschlossenen, körperteilumfassenden Konstruktionen entsprechend dem Forschungsvorhaben AiF-Nr "Grundsatzuntersuchung zur physiologischen Funktion von medizinischen Bandagen und Erstellung eines Anforderungsprofils an die dazu verwendeten Textilien" oder durch andere, mindestens gleichwertige Prüfungen durch ein unabhängiges Prüfinstitut und - Vorlage eines Produktmusters Die Herstellererklärungen müssen folgende Parameter belegen: - Ferse geschlossen - Druckverstärkende Pelotten aus elastischen Materialien - Reinigungsmöglichkeit bei mindestens 30 C - Zweizugelastisches Trägermaterial - medizinischer Kompressionsverlauf entsprechend der KKl. II - anatomisch geformt und/oder konstruiert - abgeschwächte Kompression an den Bandagenrändern, kein unzuträglicher Druck Zusätzliche Anforderungen an Bandagen zur Achillessehnenkompression - Massierende und entlastende Pelotte(n) im Bereich der Achillessehne aus elastischen Materialien - Optional elastisches Fersenkissen Zusätzliche Anforderungen an Bandagen zur Seite: 5
17 Qualitätsanforderungen Sprunggelenk-Weichteilkompression mit zusätzlichen Funktionselementen: - Zusätzliche Funktionselemente, die mind. eine Bewegungsrichtung einschränken, sichern oder in anderer Form therapeutisch verändern, nicht aber nur die Grundfunktion des Produktes verstärken Die einsatz-/indikationsbezogenen Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen: - die physiologische Eigenschaft der verwendeten Materialien gemäß AiF-Prüfmethode und den darin enthaltenen Anforderungsprofilen oder vergleichbare Prüfung mit folgenden Werten: -- Wärmeentwicklung nicht größer als 35 C -- relative Feuchtigkeit nicht mehr als 80 % zwischen Haut und dem körperteilumfassenden Material. III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes - nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch: - Prüfungen des medizinischen Nutzens nach anerkannten Prüfverfahren gemäß RAL-GZ 387: Medizinische Kompressionsstrümpfe oder durch andere mindestens gleichwertige Prüfungen Die Prüfungen müssen folgende Parameter belegen: - Kompression der Weichteile Seite: 6
18 Qualitätsanforderungen Zusätzliche Anforderungen an Bandagen zur Sprunggelenk-Weichteilkompression mit zusätzlichen Funktionselementen: - Zusätzliche, therapeutisch relevante Veränderung in mind. einer Bewegungsrichtung des Gelenkes V. Anforderungen an die Produktinformationen - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V - Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: -- Anwendungshinweise -- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation -- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen -- Reinigungshinweise -- Angabe des verwendeten Materials - Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung VI. Sonstige Anforderungen - nicht besetzt Seite: 7
19 Qualitätsanforderungen Anwendungsort: 02. Untergruppe: 02. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 8
20 Qualitätsanforderungen Anwendungsort: 02. Untergruppe: 03. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 9
21 Qualitätsanforderungen Anwendungsort: 03. Untergruppe: 01. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 10
22 Qualitätsanforderungen Anwendungsort: 04. Untergruppe: 01. Bezeichnung: Kniebandagen mit Pelotte(n) zur Weichteilkompression Anforderungen gemäß 139 SGB V In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind. I. Funktionstauglichkeit Die Funktionstauglichkeit des Produktes. - Aufgrund von 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE- Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Die unbedenkliche Verwendung des Produktes. - Aufgrund von 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Die gilt auch für Zubehör im Sinne des 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Seite: 11
23 Qualitätsanforderungen Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch: - Herstellererklärungen und - indikations-/einsatzbezogene Prüfungen bei geschlossenen, körperteilumfassenden Konstruktionen entsprechend dem Forschungsvorhaben AiF-Nr "Grundsatzuntersuchung zur physiologischen Funktion von medizinischen Bandagen und Erstellung eines Anforderungsprofils an die dazu verwendeten Textilien" oder durch andere, mindestens gleichwertige Prüfungen durch ein unabhängiges Prüfinstitut und - Vorlage eines Produktmusters Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Reinigungsmöglichkeit bei mindestens 30 Grad Zusätzliche Anforderungen an Kniebandagen zur Weichteilkompression: - Zweizugelastisches Trägermaterial - medizinischer Kompressionsverlauf entsprechend der KKl. II - anatomisch geformt und/oder konstruiert - abgeschwächte Kompression an den Bandagenrändern, kein unzuträglicher Druck - Druckverstärkende Pelotten aus elastischem Material Zusätzliche Anforderungen an Patellasehnenbandagen: - Unterhalb der Patella zirkulär umgreifende Konstruktion - Element zur Kompression der Patellasehne - Regulierbarer Verschluss zue Anpassung des Patellasehnendrucks Seite: 12
24 Qualitätsanforderungen Kniebandagen zur Weichteilkompression mit zusätzlichen Funktionselementen: - Zweizugelastisches Trägermaterial - medizinischer Kompressionsverlauf entsprechend der KKl. II - anatomisch geformt und/oder konstruiert - abgeschwächte Kompression an den Bandagenrändern, kein unzuträglicher Druck - Druckverstärkende Pelotten aus elastischem Material - Zusätzliche Funktionselemente, die mind. eine Bewegungsrichtung einschränken, sichern oder in anderer Form therapeutisch verändern, nicht aber nur die Grundfunktion des Produktes verstärken Die einsatz-/indikationsbezogenen Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen: - die physiologische Eigenschaft der verwendeten Materialien gemäß AiF-Prüfmethode und den darin enthaltenen Anforderungsprofilen oder vergleichbare Prüfung mit folgenden Werten: -- Wärmeentwicklung nicht größer als 35 C -- relative Feuchtigkeit nicht mehr als 80 % zwischen Haut und dem körperteilumschließenden Material. III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes - nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch: Seite: 13
25 Qualitätsanforderungen Anforderungen an Kniebandagen zur Weichteilkompression: - Prüfungen des medizinischen Nutzens nach anerkannten Prüfverfahren gemäß RAL-GZ 387: Medizinische Kompressionsstrümpfe oder durch andere mindestens gleichwertige Prüfungen Die Prüfungen müssen folgende Parameter belegen: - Kompression der Weichteile Anforderungen an Patellasehnenbandagen: - qualitativ angemessene medizinische Bewertungen Die Bewertungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Entlastung der Patella durch Druck auf die Patellasehne - Kein zusätzlicher Druck auf die Patella selbst Anforderungen an Kniebandagen zur Weichteilkompression mitzusätzlichen Funktionselementen: - Prüfungen des medizinischen Nutzens nach anerkannten Prüfverfahren gemäß RAL-GZ 387: Medizinische Kompressionsstrümpfe oder durch andere mindestens gleichwertige Prüfungen - Kompression der Weichteile - Zusätzliche, therapeutisch relevante Veränderung in mind. einer Bewegungsrichtung des Gelenkes V. Anforderungen an die Produktinformationen - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V - Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: -- Anwendungshinweise -- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation Seite: 14
26 Qualitätsanforderungen -- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen -- Reinigungshinweise -- Angabe des verwendeten Materials - Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung VI. Sonstige Anforderungen - nicht besetzt Seite: 15
27 Qualitätsanforderungen Anwendungsort: 04. Untergruppe: 02. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 16
28 Qualitätsanforderungen Anwendungsort: 04. Untergruppe: 03. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 17
29 Qualitätsanforderungen Anwendungsort: 05. Untergruppe: 01. Bezeichnung: Hüftdysplasie-/Luxationsbandagen Anforderungen gemäß 139 SGB V In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind. I. Funktionstauglichkeit Die Funktionstauglichkeit des Produktes. - Aufgrund von 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE- Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Die unbedenkliche Verwendung des Produktes. - Aufgrund von 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Die gilt auch für Zubehör im Sinne des 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Seite: 18
30 Qualitätsanforderungen Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch: - Herstellererklärungen und - indikations-/einsatzbezogene Prüfungen bei geschlossenen, körperteilumfassenden Konstruktionen entsprechend dem Forschungsvorhaben AiF-Nr "Grundsatzuntersuchung zur physiologischen Funktion von medizinischen Bandagen und Erstellung eines Anforderungsprofils an die dazu verwendeten Textilien" oder durch andere, mindestens gleichwertige Prüfungen durch ein unabhängiges Prüfinstitut und - Vorlage eines Produktmusters Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Reinigungsmöglichkeit bei mindestens 30 C - Fixierung am Körper durch einstellbare, unelastische Gurte - Individuelle An- oder Nachpassungsmöglichkeit Die einsatz-/indikationsbezogenen Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen: - die physiologische Eigenschaft der verwendeten Materialien gemäß AiF-Prüfmethode und den darin enthaltenen Anforderungsprofilen oder vergleichbare Prüfung mit folgenden Werten: -- Wärmeentwicklung nicht größer als 35 C -- relative Feuchtigkeit nicht mehr als 80 % zwischen Haut und dem körperteilumfassenden Material. III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiederein- Seite: 19
31 Qualitätsanforderungen satzes - nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch: - qualitativ angemessene medizinische Bewertungen Die Bewertungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Maximale Abspreizung 60 Grad V. Anforderungen an die Produktinformationen - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V - Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: -- Anwendungshinweise -- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation -- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen -- Reinigungshinweise -- Angabe des verwendeten Materials - Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung VI. Sonstige Anforderungen - nicht besetzt Seite: 20
32 Qualitätsanforderungen Anwendungsort: 07. Untergruppe: 01. Bezeichnung: Daumensattelgelenk-Bandagen Anforderungen gemäß 139 SGB V In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind. I. Funktionstauglichkeit Die Funktionstauglichkeit des Produktes. - Aufgrund von 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE- Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Die unbedenkliche Verwendung des Produktes. - Aufgrund von 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Die gilt auch für Zubehör im Sinne des 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Seite: 21
33 Qualitätsanforderungen Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch: - Herstellererklärungen und - indikations-/einsatzbezogene Prüfungen bei geschlossenen, körperteilumfassenden Konstruktionen entsprechend dem Forschungsvorhaben AiF-Nr "Grundsatzuntersuchung zur physiologischen Funktion von medizinischen Bandagen und Erstellung eines Anforderungsprofils an die dazu verwendeten Textilien" oder durch andere, mindestens gleichwertige Prüfungen durch ein unabhängiges Prüfinstitut und - Vorlage eines Produktmusters Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Einbau von Stabilisierungselementen - Individuelle An- und Nachpassungsmöglichkeit - Reinigungsmöglichkeit bei mindestens 30 C Die einsatz-/indikationsbezogenen Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen: - die physiologische Eigenschaft der verwendeten Materialien gemäß AiF-Prüfmethode und den darin enthaltenen Anforderungsprofilen oder vergleichbare Prüfung mit folgenden Werten: -- Wärmeentwicklung nicht größer als 35 C -- relative Feuchtigkeit nicht mehr als 80 % zwischen Haut und dem körperteilumfassenden Material. III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Seite: 22
34 Qualitätsanforderungen - nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch: - qualitativ angemessene medizinische Bewertungen Die Bewertungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Stabilisierung des Gelenks V. Anforderungen an die Produktinformationen - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V - Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: -- Anwendungshinweise -- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation -- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen -- Reinigungshinweise -- Angabe des verwendeten Materials - Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung VI. Sonstige Anforderungen - nicht besetzt Seite: 23
35 Qualitätsanforderungen Anwendungsort: 07. Untergruppe: 02. Bezeichnung: Handgelenkbandagen Anforderungen gemäß 139 SGB V In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind. I. Funktionstauglichkeit Die Funktionstauglichkeit des Produktes. - Aufgrund von 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE- Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Die unbedenkliche Verwendung des Produktes. - Aufgrund von 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Die gilt auch für Zubehör im Sinne des 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Seite: 24
36 Qualitätsanforderungen Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch: - Herstellererklärungen und - indikations-/einsatzbezogene Prüfungen bei geschlossenen, körperteilumfassenden Konstruktionen entsprechend dem Forschungsvorhaben AiF-Nr "Grundsatzuntersuchung zur physiologischen Funktion von medizinischen Bandagen und Erstellung eines Anforderungsprofils an die dazu verwendeten Textilien" oder durch andere, mindestens gleichwertige Prüfungen durch ein unabhängiges Prüfinstitut und - Vorlage eines Produktmusters Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Reinigungsmöglichkeit bei mindestens 30 C - Individuelle An- und Nachpassungsmöglichkeit Zusätzliche Anforderungen an Handgelenk-Kompressionsbandagen: - Zweizugelastisches Material - Druckverstärkende Pelotten aus elastischen Materialien Zusätzliche Anforderungen an elastische Handgelenkbandagen: - Elastisches Trägermaterial - Einbau von starren (formbaren) Stabilisierungselementen Die einsatz-/indikationsbezogenen Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen: - die physiologische Eigenschaft der verwendeten Materialien gemäß AiF-Prüfmethode und den darin enthaltenen Anforderungsprofilen oder vergleichbare Prüfung mit folgenden Werten: -- Wärmeentwicklung nicht größer als 35 C Seite: 25
37 Qualitätsanforderungen -- relative Feuchtigkeit nicht mehr als 80 % zwischen Haut und dem körperteilumfassenden Material. III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes - nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch: - qualitativ angemessene medizinische Bewertungen Die Bewertungen müssen auch folgende Parameter belegen: Zusätzliche Anforderungen an Handgelenk-Kompressionsbandagen: - Kompression der Weichteile - Lokale Kompressionsverstärkung durch Pelotte Zusätzliche Anforderungen an elastische Handgelenkbandagen: - Stabilisierung des Gelenks V. Anforderungen an die Produktinformationen - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V - Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens Seite: 26
38 Qualitätsanforderungen folgenden Angaben: -- Anwendungshinweise -- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation -- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen -- Reinigungshinweise -- Angabe des verwendeten Materials - Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung VI. Sonstige Anforderungen - nicht besetzt Seite: 27
39 Qualitätsanforderungen Anwendungsort: 08. Untergruppe: 01. Bezeichnung: Ellenbogen-Kompressionsbandagen Anforderungen gemäß 139 SGB V In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind. I. Funktionstauglichkeit Die Funktionstauglichkeit des Produktes. - Aufgrund von 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE- Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Die unbedenkliche Verwendung des Produktes. - Aufgrund von 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Die gilt auch für Zubehör im Sinne des 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Seite: 28
40 Qualitätsanforderungen Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch: - Herstellererklärungen und - indikations-/einsatzbezogene Prüfungen bei geschlossenen, körperteilumfassenden Konstruktionen entsprechend dem Forschungsvorhaben AiF-Nr "Grundsatzuntersuchung zur physiologischen Funktion von medizinischen Bandagen und Erstellung eines Anforderungsprofils an die dazu verwendeten Textilien" oder durch andere, mindestens gleichwertige Prüfungen durch ein unabhängiges Prüfinstitut und - Vorlage eines Produktmusters Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Zweizugmaterial, flach- oder rundgestrickt - Reinigungsmöglichkeit bei mindestens 30 C Zusätzliche Anforderungen an Ellenbogen-Kompressionsbandagen mit Pelotten: - Druckverstärkende Pelotte aus elastischen Materialien Die einsatz-/indikationsbezogenen Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen: - die physiologische Eigenschaft der verwendeten Materialien gemäß AiF-Prüfmethode und den darin enthaltenen Anforderungsprofilen oder vergleichbare Prüfung mit folgenden Werten: -- Wärmeentwicklung nicht größer als 35 C -- relative Feuchtigkeit nicht mehr als 80 % zwischen Haut und dem körperteilumfassenden Material. III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer Seite: 29
41 Qualitätsanforderungen - nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes - nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch: - Prüfungen des medizinischen Nutzens nach anerkannten Prüfverfahren in Anlehnung gemäß RAL-GZ 387: Medizinische Kompressionsstrümpfe oder durch andere mindestens gleichwertige Prüfungen Die Prüfungen müssen folgende Parameter belegen: - Kompression der Weichteile Zusätzliche Anforderungen an Ellenbogen-Kompressionsbandagen mit Pelotte(n): - Lokale Kompressionsverstärkung durch Pelotte V. Anforderungen an die Produktinformationen - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V - Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: -- Anwendungshinweise -- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation -- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen -- Reinigungshinweise -- Angabe des verwendeten Materials - Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung Seite: 30
42 Qualitätsanforderungen VI. Sonstige Anforderungen - nicht besetzt Seite: 31
43 Qualitätsanforderungen Anwendungsort: 08. Untergruppe: 02. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 32
44 Qualitätsanforderungen Anwendungsort: 09. Untergruppe: 01. Bezeichnung: Schultergelenkbandagen Anforderungen gemäß 139 SGB V In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind. I. Funktionstauglichkeit Die Funktionstauglichkeit des Produktes. - Aufgrund von 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE- Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Die unbedenkliche Verwendung des Produktes. - Aufgrund von 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Die gilt auch für Zubehör im Sinne des 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen Seite: 33
45 Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch: - Herstellererklärungen und - indikations-/einsatzbezogene Prüfungen bei geschlossenen, körperteilumfassenden Konstruktionen entsprechend dem Forschungsvorhaben AiF-Nr "Grundsatzuntersuchung zur physiologischen Funktion von medizinischen Bandagen und Erstellung eines Anforderungsprofils an die dazu verwendeten Textilien" oder durch andere, mindestens gleichwertige Prüfungen durch ein unabhängiges Prüfinstitut und - durch Vorlage eines Produktmusters Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Zweizugelastisches Trägermaterial - Druckverstärkende Pelotte aus elastischen Materialien - Reinigungsmöglichkeit bei mindestens 30 C Zusätzliche Anforderungen an Schultergelenk- Kompressionsbandagen mit zusätzlichen Funktionselementen: - Zusätzliche Funktionselemente, die mind. eine Bewegungsrichtung einschränken, sichern oder in anderer Form therapeutisch verändern, nicht aber nur die Grundfunktion des Produktes verstärken Die einsatz-/indikationsbezogenen Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen: - die physiologische Eigenschaft der verwendeten Materialien gemäß AiF-Prüfmethode und den darin enthaltenen Anforderungsprofilen oder vergleichbare Prüfung mit folgenden Werten: -- Wärmeentwicklung nicht größer als 35 C -- relative Feuchtigkeit nicht mehr als 80 % zwischen Haut Seite: 34
46 Qualitätsanforderungen und dem körperteilumfassenden Material. III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes - nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch: - Prüfungen des medizinischen Nutzens nach anerkannten Prüfverfahren in Anlehnung gemäß RAL-GZ 387: Medizinische Kompressionsstrümpfe oder durch andere mindestens gleichwertige Prüfungen Die Prüfungen müssen folgende Parameter belegen: - Kompression der Weichteile - Lokale Kompressionsverstärkung durch elastische Pelotten Zusätzliche Anforderungen an Schultergelenk- Kompressionsbandagen mit zusätzlichen Funktionselementen: - Zusätzliche, Funktionselemente, die mind. eine Bewegungsrichtung einschränken, sichern oder in anderer Form therapeutisch verändern, nicht aber nur die Grundfunktion des Produktes verstärken V. Anforderungen an die Produktinformationen - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V - Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens Seite: 35
47 Qualitätsanforderungen folgenden Angaben: -- Anwendungshinweise -- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation -- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen -- Reinigungshinweise -- Angabe des verwendeten Materials - Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung VI. Sonstige Anforderungen - nicht besetzt Seite: 36
48 Qualitätsanforderungen Anwendungsort: 09. Untergruppe: 02. Bezeichnung: Claviculabandagen Anforderungen gemäß 139 SGB V In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind. I. Funktionstauglichkeit Die Funktionstauglichkeit des Produktes. - Aufgrund von 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE- Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Die unbedenkliche Verwendung des Produktes. - Aufgrund von 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Die gilt auch für Zubehör im Sinne des 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Seite: 37
49 Qualitätsanforderungen Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch: - Herstellererklärungen und - indikations-/einsatzbezogene Prüfungen bei geschlossenen, körperteilumfassenden Konstruktionen entsprechend dem Forschungsvorhaben AiF-Nr "Grundsatzuntersuchung zur physiologischen Funktion von medizinischen Bandagen und Erstellung eines Anforderungsprofils an die dazu verwendeten Textilien" oder durch andere, mindestens gleichwertige Prüfungen durch ein unabhängiges Prüfinstitut und - Vorlage eines Produktmusters Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Unelastisches Material mit einstellbaren Korrekturzügen - Reinigungsmöglichkeit bei mindestens 30 C - Optional Polsterung im Achselbereich Die einsatz-/indikationsbezogenen Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen: - die physiologische Eigenschaft der verwendeten Materialien gemäß AiF-Prüfmethode und den darin enthaltenen Anforderungsprofilen oder vergleichbare Prüfung mit folgenden Werten: -- Wärmeentwicklung nicht größer als 35 C -- relative Feuchtigkeit nicht mehr als 80 % zwischen Haut und dem körperteilumfassenden Material. III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Seite: 38
50 Qualitätsanforderungen - nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch: - qualitativ angemessene medizinische Bewertungen Die Bewertungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Extension des frakturierten Schlüsselbeines - Korrektur von Fehlstellungen - Dosierte Begrenzung bestimmter Bewegungen V. Anforderungen an die Produktinformationen - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V - Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: -- Anwendungshinweise -- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation -- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen -- Reinigungshinweise -- Angabe des verwendeten Materials - Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung VI. Sonstige Anforderungen - nicht besetzt Seite: 39
51 Qualitätsanforderungen Anwendungsort: 11. Untergruppe: 01. Bezeichnung: Rippenbruchbandagen Anforderungen gemäß 139 SGB V In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind. I. Funktionstauglichkeit Die Funktionstauglichkeit des Produktes. - Aufgrund von 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE- Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Die unbedenkliche Verwendung des Produktes. - Aufgrund von 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Die gilt auch für Zubehör im Sinne des 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Seite: 40
52 Qualitätsanforderungen Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch: - Herstellererklärungen und - indikations-/einsatzbezogene Prüfungen bei geschlossenen, körperteilumfassenden Konstruktionen entsprechend dem Forschungsvorhaben AiF-Nr "Grundsatzuntersuchung zur physiologischen Funktion von medizinischen Bandagen und Erstellung eines Anforderungsprofils an die dazu verwendeten Textilien" oder durch andere, mindestens gleichwertige Prüfungen durch ein unabhängiges Prüfinstitut und - Vorlage eines Produktmusters Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Regulierbarer Verschluss - Reinigungsmöglichkeit bei mindestens 30 C Die einsatz-/indikationsbezogenen Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen: - die physiologische Eigenschaft der verwendeten Materialien gemäß AiF-Prüfmethode und den darin enthaltenen Anforderungsprofilen oder vergleichbare Prüfung mit folgenden Werten: -- Wärmeentwicklung nicht größer als 35 C -- relative Feuchtigkeit nicht mehr als 80 % zwischen Haut und dem körperteilumfassenden Material. III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Seite: 41
53 Qualitätsanforderungen - nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch: - qualitativ angemessene medizinische Bewertungen Die Bewertungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Reduzierung der atmungsbedingten Brustkorbbewegung durch Bandagierung V. Anforderungen an die Produktinformationen - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V - Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: -- Anwendungshinweise -- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation -- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen -- Reinigungshinweise -- Angabe des verwendeten Materials - Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung VI. Sonstige Anforderungen - nicht besetzt Seite: 42
54 Qualitätsanforderungen Anwendungsort: 11. Untergruppe: 02. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 43
55 Qualitätsanforderungen Anwendungsort: 11. Untergruppe: 03. Bezeichnung: Leibbinden Anforderungen gemäß 139 SGB V In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind. I. Funktionstauglichkeit Die Funktionstauglichkeit des Produktes. - Aufgrund von 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE- Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Die unbedenkliche Verwendung des Produktes. - Aufgrund von 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Die gilt auch für Zubehör im Sinne des 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Seite: 44
56 Qualitätsanforderungen Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch: - Herstellererklärungen und - indikations-/einsatzbezogene Prüfungen bei geschlossenen, körperteilumfassenden Konstruktionen entsprechend dem Forschungsvorhaben AiF-Nr "Grundsatzuntersuchung zur physiologischen Funktion von medizinischen Bandagen und Erstellung eines Anforderungsprofils an die dazu verwendeten Textilien" oder durch andere, mindestens gleichwertige Prüfungen durch ein unabhängiges Prüfinstitut und - Vorlage eines Produktmusters Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Unelastisches Material - Einarbeitung von Stabilisierungselementen - Ggf. elastische Einsätze bzw. Seitenteile - Unterstützungsgurte - Regulierbarer Verschluss - Reinigungsmöglichkeit bei mindestens 30 C - Individuelle An- oder Nachpassungsmöglichkeit - Ggf. Pelotten entsprechend der Indikation - Bei Stomabandagen kann auf Unterstützungsgurte und Stabilisierungselemente verzichtet werden, jedoch muss ein Schutz gegen Aufrollen vorhanden sein Zusätzliche Anforderungen an maßgefertigte Leibbinden: - Leibbinde individuell gefertigt nach Körpermaßen - Mindestens 6 Flachfedern gegen Aufrollen, 2 im Vorderteil, je 1 in den Seitenteilen, 2 im Rückenteil Seite: 45
57 Qualitätsanforderungen Zusätzliche Anforderungen an Schwangerschaftsleibbinden: - Leibteil anpassbar an fortschreitende Schwangerschaft Die einsatz-/indikationsbezogenen Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen: - die physiologische Eigenschaft der verwendeten Materialien gemäß AiF-Prüfmethode und den darin enthaltenen Anforderungsprofilen oder vergleichbare Prüfung mit folgenden Werten: -- Wärmeentwicklung nicht größer als 35 C -- relative Feuchtigkeit nicht mehr als 80 % zwischen Haut und dem körperteilumfassenden Material. III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes - nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch: - qualitativ angemessene medizinische Bewertungen Die medizinischen Bewertungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Kompression des Leibs zum Abfangen unzuträglicher Dehnung der Bauchwand V. Anforderungen an die Produktinformationen Seite: 46
58 Qualitätsanforderungen - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V - Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: -- Anwendungshinweise -- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation -- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen -- Reinigungshinweise -- Angabe des verwendeten Materials - Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung VI. Sonstige Anforderungen - nicht besetzt Seite: 47
59 Qualitätsanforderungen Anwendungsort: 11. Untergruppe: 04. Bezeichnung: Brustbandagen Anforderungen gemäß 139 SGB V In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind. I. Funktionstauglichkeit Die Funktionstauglichkeit des Produktes. - Aufgrund von 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE- Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Die unbedenkliche Verwendung des Produktes. - Aufgrund von 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Die gilt auch für Zubehör im Sinne des 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Seite: 48
60 Qualitätsanforderungen Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch: - Herstellererklärungen und - indikations-/einsatzbezogene Prüfungen bei geschlossenen, körperteilumfassenden Konstruktionen entsprechend dem Forschungsvorhaben AiF-Nr "Grundsatzuntersuchung zur physiologischen Funktion von medizinischen Bandagen und Erstellung eines Anforderungsprofils an die dazu verwendeten Textilien" oder durch andere, mindestens gleichwertige Prüfungen durch ein unabhängiges Prüfinstitut und - Vorlage eines Produktmusters Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Semielastisches Material - Regulierbarer Verschluss - Reinigungsmöglichkeit bei mindestens 30 C Die einsatz-/indikationsbezogenen Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen: - die physiologische Eigenschaft der verwendeten Materialien gemäß AiF-Prüfmethode und den darin enthaltenen Anforderungsprofilen oder vergleichbare Prüfung mit folgenden Werten: -- Wärmeentwicklung nicht größer als 35 C -- relative Feuchtigkeit nicht mehr als 80 % zwischen Haut und dem körperteilumfassenden Material. III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Seite: 49
61 Qualitätsanforderungen - nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch: - qualitativ angemessene medizinische Bewertungen medizinischen Nutzens Die Bewertungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Regulierbarer Druck V. Anforderungen an die Produktinformationen - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V - Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: -- Anwendungshinweise -- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation -- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen -- Reinigungshinweise -- Angabe des verwendeten Materials - Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung VI. Sonstige Anforderungen - nicht besetzt Seite: 50
62 Qualitätsanforderungen Anwendungsort: 11. Untergruppe: 05. Bezeichnung: Leib-Kompressionshosen für Stomaträger Anforderungen gemäß 139 SGB V In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind. I. Funktionstauglichkeit Die Funktionstauglichkeit des Produktes. - Aufgrund von 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE- Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Die unbedenkliche Verwendung des Produktes. - Aufgrund von 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Die gilt auch für Zubehör im Sinne des 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Seite: 51
63 Qualitätsanforderungen Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch: - Herstellererklärungen und - indikations-/einsatzbezogene Prüfungen bei geschlossenen, körperteilumfassenden Konstruktionen entsprechend dem Forschungsvorhaben AiF-Nr "Grundsatzuntersuchung zur physiologischen Funktion von medizinischen Bandagen und Erstellung eines Anforderungsprofils an die dazu verwendeten Textilien" oder durch andere, mindestens gleichwertige Prüfungen durch ein unabhängiges Prüfinstitut und - Vorlage eines Produktmusters Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Zweizugelastisches Material - Eingearbeitete Stomaöffnung - Reinigungsmöglichkeit bei mindestens 30 C - Individuelle An- oder Nachpassungsmöglichkeit Die einsatz-/indikationsbezogenen Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen: - die physiologische Eigenschaft der verwendeten Materialien gemäß AiF-Prüfmethode und den darin enthaltenen Anforderungsprofilen oder vergleichbare Prüfung mit folgenden Werten: -- Wärmeentwicklung nicht größer als 35 C -- relative Feuchtigkeit nicht mehr als 80 % zwischen Haut und dem körperteilumfassenden Material. III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - nicht besetzt Seite: 52
64 Qualitätsanforderungen III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes - nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch: - qualitativ angemessene medizinische Bewertungen Die medizinischen Bewertungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Kompression des Leibs zur Stützung und Stabilisierung des Stomabereichs - Geeignet zur Versorgung einer mäßiggradigen parastomalen Hernie/Vorwölbung V. Anforderungen an die Produktinformationen - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V - Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: -- Anwendungshinweise -- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation -- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen -- Reinigungshinweise -- Angabe des verwendeten Materials - Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung VI. Sonstige Anforderungen - nicht besetzt Seite: 53
65 Qualitätsanforderungen Anwendungsort: 12. Untergruppe: 01. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 54
66 Qualitätsanforderungen Anwendungsort: 12. Untergruppe: 02. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 55
67 Qualitätsanforderungen Anwendungsort: 13. Untergruppe: 01. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 56
68 Qualitätsanforderungen Anwendungsort: 14. Untergruppe: 01. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 57
69 Qualitätsanforderungen Anwendungsort: 16. Untergruppe: 01. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 58
70 Qualitätsanforderungen Anwendungsort: 16. Untergruppe: 02. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 59
71 Qualitätsanforderungen Anwendungsort: 16. Untergruppe: 03. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 60
72 Qualitätsanforderungen Anwendungsort: 99. Untergruppe: 99. Bezeichnung: Abrechnungspositionen für Zusätze Anforderungen gemäß 139 SGB V In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind. I. Funktionstauglichkeit Die Funktionstauglichkeit des Produktes. - Aufgrund von 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE- Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Die unbedenkliche Verwendung des Produktes. - Aufgrund von 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Seite: 61
73 Qualitätsanforderungen - nicht besetzt III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes - nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen - nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen - nicht besetzt VI. Sonstige Anforderungen - nicht besetzt Seite: 62
74 Produktarten Anwendungsort: 01. Untergruppe: 01. Produktart: 0. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 1
75 Produktarten Anwendungsort: 01. Untergruppe: 01. Produktart: 1. Bezeichnung: Mittelfußbandagen Beschreibung: Mittelfußbandagen ohne Pelotte sind zirkulär komprimierende Gewebe, die die Bänder des Metatarsalgewölbes unterstützen. Indikation: Akute Spreizfußbeschwerden Seite: 2
76 Produktarten Anwendungsort: 01. Untergruppe: 01. Produktart: 2. Bezeichnung: Mittelfußbandagen mit Pelotte Beschreibung: Mittelfußbandagen mit Pelotte sind zirkulär komprimierende Gewebe, die die Bänder des Metatarsalgewölbes und das Metatarsalgewölbe selbst unterstützen. Die Pelotte dient zur Schmerzlinderung bei Spreizfußbeschwerden. Indikation: Chronische Spreizfußbeschwerden Leichte Distorsion des Mittelfußes Seite: 3
77 Produktarten Anwendungsort: 02. Untergruppe: 01. Produktart: 0. Bezeichnung: Bandagen zur Sprunggelenk-Weichteilkompression Beschreibung: Bandagen zur Sprunggelenk-Weichteilkompression sind Zweizugkompressionsbandagen mit lokalen Zusatzpolstern aus elastischem Material. Diese Druckpolster sollen druckentlastend auf die Knöchelvorsprünge und druckverstärkend auf die Gelenkweichteile und Sehnenlogen wirken. Indikation: Chronische, posttraumatische oder postoperative Weichteilreizzustände im Bereich des Sprunggelenkes Seite: 4
78 Produktarten Anwendungsort: 02. Untergruppe: 01. Produktart: 1. Bezeichnung: Bandagen zur Achillessehnenkompression Beschreibung: Bandagen zur Achillessehnenkompression sind Zweizugkompressionsbandagen mit lokalen Zusatzpelotten aus elastischem Material. Diese sollen massierend auf die Achillessehne wirken, druckentlastend bei Haglundferse. Indikation: Chronische oder posttraumatische Reizzustände oder Druckempfindlichkeit im Bereich der Achillessehne Reizzustände bei Haglundferse Seite: 5
79 Produktarten Anwendungsort: 02. Untergruppe: 01. Produktart: 2. Bezeichnung: Bandagen zur Sprunggelenk-Weichteilkompression mit zusätzlichen Funktionselementen Beschreibung: Bandagen zur Sprunggelenk-Weichteilkompression sind Zweizugkompressionsbandagen mit lokalen Zusatzpolstern aus elastischem Material und zusätzlichen Funktionselementen, die mind. eine Bewegungsrichtung therapeutisch einschränken, sichern oder ändern. Diese Druckpolster sollen druckentlastend auf die Knöchelvorsprünge und druckverstärkend auf die Gelenkweichteile und Sehnenlogen wirken. Indikation: Chronische, posttraumatische oder postoperative Weichteilreizzustände im Bereich des Sprunggelenkes Seite: 6
80 Produktarten Anwendungsort: 02. Untergruppe: 02. Produktart: 0. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 7
81 Produktarten Anwendungsort: 02. Untergruppe: 03. Produktart: 0. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 8
82 Produktarten Anwendungsort: 03. Untergruppe: 01. Produktart: 0. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 9
83 Produktarten Anwendungsort: 04. Untergruppe: 01. Produktart: 0. Bezeichnung: Kniebandagen zur Weichteilkompression Beschreibung: Patellabandagen sind Kompressionsbandagen mit lokalen Druckpelotten um die Kniescheibe. Die Druckpelotten aus flexiblem Material nehmen den Kompressionsdruck von der Kniescheibe und gibt ihr eine leichte Führung. Indikation: Chronische, posttraumatische oder postoperative Weichteilreizzustände des Kniegelenkes Rezidivierender Gelenkerguss Seite: 10
84 Produktarten Anwendungsort: 04. Untergruppe: 01. Produktart: 1. Bezeichnung: Patellasehnenbandagen Beschreibung: Patellasehnenbandagen sind Hilfsmittel, die durch Druck auf das Ligamentum patellae eine Änderung der Patellamechanik und -Kinetik im Sinne einer Entlastung der Patella bewirken. Indikation: Chondropathia patellae Seite: 11
85 Produktarten Anwendungsort: 04. Untergruppe: 01. Produktart: 2. Bezeichnung: Kniebandagen zur Weichteilkompression mit zusätzlichen Funktionselementen Beschreibung: Patellabandagen sind Kompressionsbandagen mit lokalen Druckpelotten um die Kniescheibe und zusätzlichen Funktionselementen, die mind. eine Bewegungsrichtung therapeutisch einschränken, sichern oder ändern. Die Druckpelotten aus flexiblem Material nehmen den Kompressionsdruck von der Kniescheibe und gibt ihr eine leichte Führung. Indikation: Chronische, posttraumatische oder postoperative Weichteilreizzustände des Kniegelenkes Rezidivierender Gelenkerguss Seite: 12
86 Produktarten Anwendungsort: 04. Untergruppe: 02. Produktart: 0. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 13
87 Produktarten Anwendungsort: 04. Untergruppe: 02. Produktart: 1. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 14
88 Produktarten Anwendungsort: 04. Untergruppe: 02. Produktart: 2. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 15
89 Produktarten Anwendungsort: 04. Untergruppe: 03. Produktart: 0. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 16
90 Produktarten Anwendungsort: 04. Untergruppe: 03. Produktart: 1. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 17
91 Produktarten Anwendungsort: 04. Untergruppe: 03. Produktart: 2. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 18
92 Produktarten Anwendungsort: 05. Untergruppe: 01. Produktart: 0. Bezeichnung: Spreizhosen Beschreibung: Spreizhosen sind Hilfsmittel, die zur dosierten Spreizung der Oberschenkel dienen. Sie sind aus Gewebematerial und/oder Kunststoff gefertigt, mit Gurten zur Schulter-, Leibund/oder Oberschenkelbefestigung. Indikation: Angeborene Hüftdysplasie Seite: 19
93 Produktarten Anwendungsort: 05. Untergruppe: 01. Produktart: 1. Bezeichnung: Spreizbandagen Beschreibung: Spreizbandagen aus Gurtband dienen zur dosierten Spreizung und Anbeugung der Oberschenkel. Befestigung an Fuß, Unterschenkel, Leib und Schulter. Verschlüsse verhindern hier ein Verrutschen und gewährleisten die Abduktionsstellung der Hüftgelenke. Indikation: Angeborene Hüftdysplasie Zustand nach Luxation/Subluxation Seite: 20
94 Produktarten Anwendungsort: 05. Untergruppe: 01. Produktart: 2. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 21
95 Produktarten Anwendungsort: 05. Untergruppe: 01. Produktart: 3. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 22
96 Produktarten Anwendungsort: 07. Untergruppe: 01. Produktart: 0. Bezeichnung: Daumensattelgelenk-Bandagen Beschreibung: Daumensattelgelenk-Bandagen bestehen aus Zweizugmaterial mit eingearbeiteten Verstärkungselementen zur Stützung des Daumensattelgelenks. Indikation: Chronische, posttraumatische oder postoperative Reizzustände im Bereich des Daumensattelgelenks Seite: 23
97 Produktarten Anwendungsort: 07. Untergruppe: 02. Produktart: 0. Bezeichnung: Handgelenk-Kompressionsbandagen Beschreibung: Handgelenk-Kompressionsbandagen sind Bandagen aus elastischem Zweizugmaterial, die Handgelenk, Mittelhand und einen Teil des Unterarms umschließen. Durch eine Verstärkung bzw. Pelotte wird das Handgelenk gestützt. Die Bandagen sind meist zirkulär geschlossen oder haben ggf. einen regulierbaren Verschluss. Indikation: Chronische, posttraumatische oder postoperative Reizzustände im Bereich des Handgelenkes Seite: 24
98 Produktarten Anwendungsort: 07. Untergruppe: 02. Produktart: 1. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 25
99 Produktarten Anwendungsort: 07. Untergruppe: 02. Produktart: 2. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 26
100 Produktarten Anwendungsort: 07. Untergruppe: 02. Produktart: 3. Bezeichnung: Elastische Handgelenkbandagen Beschreibung: Elsatische Handgelenkbandagen sind Bandagen aus elastischem Material, die Handgelenk, Mittelhand und einen Teil des Unterarms umschließen. Durch eine Verstärkung wird das Handgelenk gestützt. Indikation: Chronische, posttraumatische oder postoperative Reizzustände im Bereich des Handgelenkes Seite: 27
101 Produktarten Anwendungsort: 08. Untergruppe: 01. Produktart: 0. Bezeichnung: Ellenbogen-Kompressionsbandagen Beschreibung: Ellenbogen-Kompressionsbandagen sind Bandagen aus Zweizugmaterial, die die Gelenkweichteile der Ellenbogenregion zirkulär komprimieren. Indikation: Chronische, posttraumatische oder postoperative Weichteilreizzustände im Bereich des Ellenbogengelenkes Seite: 28
102 Produktarten Anwendungsort: 08. Untergruppe: 01. Produktart: 1. Bezeichnung: Ellenbogen-Kompressionsbandagen mit Pelotte(n) Beschreibung: Ellenbogen-Kompressionsbandagen mit Pelotten sind zirkulär komprimierende, elastische Gewebe, mit elastischen Profilpolstern oder Druckplatten. Indikation: Chronische, posttraumatische oder postoperative Weichteilreizzustände im Bereich des Ellenbogengelenks Seite: 29
103 Produktarten Anwendungsort: 08. Untergruppe: 02. Produktart: 0. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 30
104 Produktarten Anwendungsort: 08. Untergruppe: 02. Produktart: 1. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 31
105 Produktarten Anwendungsort: 08. Untergruppe: 02. Produktart: 2. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 32
106 Produktarten Anwendungsort: 09. Untergruppe: 01. Produktart: 0. Bezeichnung: Schultergelenk-Kompressionsbandagen Beschreibung: Schultergelenk-Kompressionsbandagen sind komprimierende elastische Gewebe, die den Oberarm und den Schulterbereich umschließen. Im Schulterbereich dienen Gurte zur Befestigung. Indikation: Chronische, posttraumatische oder postoperative Weichteilreizzustände im Schultergelenkbereich Seite: 33
107 Produktarten Anwendungsort: 09. Untergruppe: 01. Produktart: 1. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 34
108 Produktarten Anwendungsort: 09. Untergruppe: 01. Produktart: 2. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 35
109 Produktarten Anwendungsort: 09. Untergruppe: 01. Produktart: 3. Bezeichnung: Schultergelenk-Kompressionsbandagen mit zusätzlichen Funktionselementen Beschreibung: Schultergelenk-Kompressionsbandagen sind komprimierende elastische Gewebe, die den Oberarm und den Schulterbereich umschließen. Im Schulterbereich dienen Gurte zur Befestigung. Durch zusätzliche Funktionselemente wird mind. eine Bewegungsrichtung therapeutisch einschränkt, gesichert oder geändert. Indikation: Chronische, posttraumatische oder postoperative Weichteilreizzustände im Schultergelenkbereich Seite: 36
110 Produktarten Anwendungsort: 09. Untergruppe: 02. Produktart: 0. Bezeichnung: Claviculabandagen Beschreibung: Claviculabandagen sind bewegungseinschränkende und Schlüsselbein extendierende Gurtbandagen, die mittels Verschlüssen reguliert werden. Indikation: Behandlung von Claviculafrakturen Seite: 37
111 Produktarten Anwendungsort: 11. Untergruppe: 01. Produktart: 0. Bezeichnung: Rippenbruchbandagen Beschreibung: Rippenbruchbandagen sind thoraxumfassende Gürtel. Die Kompressionswirkung lässt sich mittels Verschlüssen dosieren. Indikation: Rippenfrakturen Traumafolgen im Rippenbereich Seite: 38
112 Produktarten Anwendungsort: 11. Untergruppe: 02. Produktart: 0. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 39
113 Produktarten Anwendungsort: 11. Untergruppe: 03. Produktart: 0. Bezeichnung: Damenleibbinden Beschreibung: Konfektionierte Damenleibbinden sind aus unelastischen Geweben, ggf. mit elastischen Einsätzen bzw. Seitenteilen, mit Unterstützungsgurten und Verstärkungselementen. Verschlusssysteme ermöglichen eine Weitenregulierung. Indikation: Gemäß Rechtsverordnung nach 34 SGB V ist eine Verordnung zu Lasten der Krankenkasse nur bei folgenden Indikationen möglich: - bei frisch Operierten - bei Bauchwandlähmung - bei Bauchwandbruch - bei Stoma-Trägern Seite: 40
114 Produktarten Anwendungsort: 11. Untergruppe: 03. Produktart: 1. Bezeichnung: Herrenleibbinden Beschreibung: Konfektionierte Herrenleibbinden sind aus unelastischen Geweben, ggf. mit elastischen Einsätzen bzw. Seitenteilen, mit Unterstützungsgurten und Verstärkungselementen. Verschlusssysteme ermöglichen eine Weitenregulierung. Indikation: Gemäß Rechtsverordnung nach 34 SGB V ist eine Verordnung zu Lasten der Krankenkassen nur bei folgenden Indikationen möglich: - bei frisch Operierten bei Bauchwandlähmung - bei Bauchwandbruch - bei Stoma-Trägern Seite: 41
115 Produktarten Anwendungsort: 11. Untergruppe: 03. Produktart: 2. Bezeichnung: Sonstige Leibbinden Beschreibung: Sonstige Leibbinden sind nicht geschlechtsspezifisch zuzuordnen und konfektioniert. Sie sind aus unelastischen Geweben, ggf. mit elastischen Einsätzen bzw. Seitenteilen, mit Unterstützungsgurten und Verstärkungselementen. Verschlusssysteme zur Weitenregulierung. Indikation: Gemäß Rechtsverordnung nach 34 SGB V ist eine Verordnung zu Lasten der Krankenkassen nur bei folgenden Indikationen möglich: - bei frisch Operierten - bei Bauchwandlähmung - bei Bauchwandbruch - bei Stoma-Trägern Seite: 42
116 Produktarten Anwendungsort: 11. Untergruppe: 03. Produktart: 3. Bezeichnung: Maßgefertigte Leibbinden Beschreibung: Maßgefertigte Leibbinden sind im wesentlichen aus unelastischen Geweben gefertigt und mit Unterstützungsgurten und Verstärkungselementen versehen. Verschlusssysteme ermöglichen eine Weitenregulierung. Indikation: Gemäß Rechtsverordnung nach 34 SGB V ist eine Verordnung zu Lasten der Krankenkasse nur bei folgenden Indikationen möglich: - bei frisch Operierten - bei Bauchwandlähmung - bei Bauchwandbruch - bei Stoma-Trägern Seite: 43
117 Produktarten Anwendungsort: 11. Untergruppe: 03. Produktart: 4. Bezeichnung: Zusätze für Leibbinden Beschreibung: Zusätze für Leibbinden sind im Einzelfall erforderliche Ausstattungsvarianten, wie z.b. Strumpfhalter. Indikation: Je nach Art des Zusatzes Seite: 44
118 Produktarten Anwendungsort: 11. Untergruppe: 03. Produktart: 5. Bezeichnung: Schwangerschaftsleibbinden Beschreibung: Konfektionierte Damenleibbinden sind aus unelastischen Geweben, mit elastischen Einsätzen bzw. Seitenteilen, mit Unterstützungsgurten und Verstärkungselementen. Verschlusssysteme ermöglichen eine Weitenregulierung. Indikation: Lumbale Rückenbeschwerden bei Schwangerschaft Seite: 45
119 Produktarten Anwendungsort: 11. Untergruppe: 04. Produktart: 0. Bezeichnung: Brustgürtel Beschreibung: Brustgürtel sind brustumfassende Gürtel aus elastischem Material mit Haftverschluss, die eine Verlagerung des Implantats verhindern sollen. Indikation: Zur Sicherung des Ergebnisses nach opertiver Korrektur Seite: 46
120 Produktarten Anwendungsort: 11. Untergruppe: 04. Produktart: 1. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 47
121 Produktarten Anwendungsort: 11. Untergruppe: 05. Produktart: 0. Bezeichnung: Leib-Kompressionshosen für Stomaträger Beschreibung: Konfektionierte Kompressionshosen für Stomaträger sind aus unelastischen Geweben, ggf. mit elastischen Einsätzen bzw. Seitenteilen, mit Unterstützungsgurten und Verstärkungselementen. Verschlusssysteme ermöglichen eine Weitenregulierung. Zweizugelastische Kompressionshosen, ggf. geschlechtsspezifisch gestaltet. Im komprimierenden Teil ist eine Stomaöffnung (individuell eingearbeitet) vorhanden. Diese Öffnung kann beim An- oder Ausziehen erweitert werden. Durch die Kompression soll die Wölbung einer parastomalen Hernie gestützt werden. Indikation: Patienten mit angelegter Stomaöffnung, sofern chirurgische Interventionsmöglichkeiten ausgeschlossen oder vom Patienten abgelehnt wurden, dann: - Mäßiggradige parastomale Hernie/Vorwölbung (bis ca. Tennisballgröße), bei der ein gewölbter Hautschutz am Stomabeutelsystem nicht erforderlich ist - Wenn nur leichte körperliche Tätigkeiten ausgeführt werden. - Es dürfen keine starken Gewichtsschwankungen (auch ggf. therapiebedingt) auftreten, bzw. zu erwarten sein. - Die regelmäßige Wäsche der Artikel muss gewährleistet sein (Kompressionswirkungsverlust des Materiales bei Verschmutzung). Entsprechend sind Kontraindikationen: - wenn die aufgezeigten Bedingungen nicht erfüllt sind - wenn mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten auszuführen sind. Seite: 48
122 Produktarten Anwendungsort: 12. Untergruppe: 01. Produktart: 0. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 49
123 Produktarten Anwendungsort: 12. Untergruppe: 01. Produktart: 1. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 50
124 Produktarten Anwendungsort: 12. Untergruppe: 02. Produktart: 0. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 51
125 Produktarten Anwendungsort: 12. Untergruppe: 02. Produktart: 1. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 52
126 Produktarten Anwendungsort: 13. Untergruppe: 01. Produktart: 0. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 53
127 Produktarten Anwendungsort: 12. Untergruppe: 01. Produktart: 1. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 54
128 Produktarten Anwendungsort: 14. Untergruppe: 01. Produktart: 0. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 55
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130 Produktarten Anwendungsort: 14. Untergruppe: 01. Produktart: 2. Bezeichnung: nicht besetzt Seite: 57
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Bundesversicherungsamt Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn HAUSANSCHRIFT Friedrich-Ebert-Allee 38 - bundesunmittelbare Pflegekassen- 53113 Bonn TEL +49 (0) 228 619-1625 nachrichtlich FAX +49 (0) 228 619-1866
Bekanntmachung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)
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Bekanntmachung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)
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