Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen (Produktgruppe 05) Schlüssel "Leistungserbringergruppe": Vertragspartner
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- Andreas Günther
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1 Anhang 1 zum Vertrag zwischen dem VdAK/AEV und dem BIV Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen (Produktgruppe 05) Schlüssel "Leistungserbringergruppe": Vertragspartner Die Vereinbarung gilt für die folgenden Ersatzkassen: Barmer Ersatzkasse (BARMER), Wuppertal Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK), Hamburg Techniker Krankenkasse (TK), Hamburg Kaufmännische Krankenkasse - KKH (KKH), Hannover Hamburg Münchener Krankenkasse (HMK), Hamburg HEK - Hanseatische Krankenkasse (HEK), Hamburg Handelskrankenkasse (hkk), Bremen Gmünder ErsatzKasse (GEK), Schwäbisch Gmünd HZK - Krankenkasse für Bau- und Holzberufe, Hamburg KEH Ersatzkasse, Heusenstamm 2 Liefervoraussetzungen (1) Zu Beginn der Versorgung der Ersatzkassenversicherten ist grundsätzlich eine individuelle Messung durch den Leistungserbringer durchzuführen. Dies gilt sowohl für O:\Projekte\Kostentraeger\Krankenkassen\VDAK Verhandlungen\Bandagen\Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen, docSeite 1
2 die Abgabe von Konfektionsware als auch bei der Versorgung mit Unikaten. Auch bei einer Folgeverordnung ist vor der Abgabe eine individuelle Messung erforderlich. (2) Im Falle der notwendigen Abgabe einer individuell herzustellenden Bandage (Unikat) sind vom Leistungserbringer mindestens die Voraussetzungen zur Lieferung der Zulassungsgruppe 2 nachzuweisen. (3) Vor der Abgabe der Bandage ist grundsätzlich eine Anprobe durchzuführen. (4) Für die Versorgung mit Produkten gem. 5 des Anhanges 1 ist eine Versorgungsanzeige gem. 4 Abs. 3 des Rahmenvertrages nicht notwendig, mit Ausnahme von Versorgungen über 165,-- zzgl. Mehrwertsteuer. In diesem Fall ist der Ersatzkasse eine Versorgungsanzeige gem. 4 Abs. 3 des Rahmenvertrages zur leistungsrechtlichen Prüfung einzureichen. 3 Leistungsvergütung (1) Die nachstehend angegebenen Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und gelten für alle Produkte einer Produktart. Von den Abrechnungspreisen ist die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung des Versicherten abzuziehen. Sofern der Einkaufspreis für eine namentlich verordnete Bandage gleich oder größer als der vereinbarte Nettopreis ist und ein Austausch durch ein anderes Produkt dieser Gruppe - nach Rücksprache mit dem Arzt - aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, ist der Leistungserbringer nicht zur Abgabe des betreffenden Hilfsmittels zum vereinbarten Nettopreis verpflichtet. In diesem Fall ist ein Kostenvoranschlag mit ausreichender Begründung, insbesondere zur fehlenden Austauschbarkeit zu stellen. O:\Projekte\Kostentraeger\Krankenkassen\VDAK Verhandlungen\Bandagen\Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen, docSeite 2
3 (2) Ist die Abgabe einer individuell hergestellten Bandage (Unikat) erforderlich, ist der leistungspflichtigen Ersatzkasse ein Kostenvoranschlag gem. 4 Abs. 2 des Rahmenvertrages einzureichen. (3) Für von dieser Vereinbarung nicht erfasste Produktarten gilt eine generelle Verpflichtung zum Einreichen eines Kostenvoranschlags. Die Vorlage eines Kostenvoranschlages ist bis auf weiteres nicht notwendig, wenn die abgegebenen Hilfsmittel zusammen den Wert je Verordnung von 75,-- netto nicht überschreiten. 4 Leistungsausschluss Bandagen, die als Vorsorgeschutz vor Verletzungen abgegeben werden (Verordnungen zur Prophylaxe), sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen und werden daher von den Ersatzkassen nicht vergütet. 5 Preise Hilfsmittelpositionsnummer Kennzeichen Produktart Preis "Hilfsmittel" Mittelfußbandage mit Pelotte, elastisch 9, Mittelfußbandage, unelastisch 14, Mittelfußbandage mit Pelotte, unelastisch 14, Bandagen zur Sprunggelenkweichteil- 54,36 O:\Projekte\Kostentraeger\Krankenkassen\VDAK Verhandlungen\Bandagen\Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen, docSeite 3
4 Hilfsmittelpositionsnummer Kennzeichen "Hilfsmittel" Produktart Preis kompression Bandagen zur Achillessehnenkompression 65, Funktionssicherungsbandagen 90, Stabilisierungsbandagen 84, Spitzfußbandagen 80, Patellabandagen 56, Patellasehnenbandagen 47, Knieführungsbandagen 105, Knieführungsbandage mit Flexions- 171,00 /Extensionsbegrenzung Stabilisierungsbandagen 112, Stabilisierungsbandagen mit Gelenken 271, Spreizhosen 47, Spreizbandagen 99, Spreizbandagen mit Bügel 144, Aktiv-Spreizschalen 68, Daumensattelgelenkbandagen 51, Handgelenkbandagen 42, Handgelenkbandagen mit Fingerauflage 65, Stabilisierungsbandagen 71, Kompressionsbandagen 22, Kompressionsbandagen mit Pelotte(n) 52, Epicondylitisbandagen 38,00 O:\Projekte\Kostentraeger\Krankenkassen\VDAK Verhandlungen\Bandagen\Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen, docSeite 4
5 Hilfsmittelpositionsnummer Kennzeichen Produktart Preis "Hilfsmittel" Epicondylitisbandagen mit Pelotte(n) 38, Epicondylitisspangen 40, Kompressionsbandagen 93, Ruhigstellungsbandagen 91, Führungsbandagen 175, Claviculabandagen 62, Rippenbruchbandagen 39, Symphysenbandagen 83, Damenleibbinden 110, Herrenleibbinden 81, Sonstige Leibbinden 121, Zusätze für Leibbinden Strumpfhalter mit Anbringung 4, Schenkelriemen 15, Pelotte nach Maß 58, Stomaöffnung 95, Pelotte konfektioniert 17, Brustgürtel 54, Anatomische Cervicalstützen 32, Anatomische Cervicalstützen mit Verstärkung 55, Anatomische Kunststoffcervicalstützen 79, Einstellbare anatomische Kunststoffcer- 73,36 O:\Projekte\Kostentraeger\Krankenkassen\VDAK Verhandlungen\Bandagen\Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen, docSeite 5
6 Hilfsmittel- Kennzeichen Produktart Preis positionsnummer "Hilfsmittel" vicalstützen BWS-Mahnbandagen 33, BWS-Geradehalter 70, Lumbalbandagen 102, Lumbalbandagen mit Pelotte(n) für Damen 132,61 und Herren Lumbalstützbandagen 222, Lumbalbandagen mit Pelotte(n) für Damen 141, Nonarthrophic 500, Bruchbänder, einseitig 68, Bruchbänder, doppelseitig 124, Bruchbänder für Kinder, einseitig 37, Bruchbänder für Kinder, doppelseitig 56, Nabelbruchbänder 70, Nabelbruchbänder für Kinder 27, Suspensorien 22, Wasserbruchsuspensorien 33, Fertigartikel im Krankenhaus/häuslicher Bereich Fertigartikel im Krankenhaus/häuslicher Bereich Maßartikel im Krankenhaus/häuslicher Bereich Maßartikel im Krankenhaus/häuslicher Bereich 10,80 10,80 21,50 21,50 O:\Projekte\Kostentraeger\Krankenkassen\VDAK Verhandlungen\Bandagen\Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen, docSeite 6
7 6 Dauer der Vereinbarung Diese Vereinbarung tritt zum in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von den Vertragspartnern mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals, erstmals zum schriftlich gekündigt werden. Siegburg, den Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. AEV Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v. Dortmund, den Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik O:\Projekte\Kostentraeger\Krankenkassen\VDAK Verhandlungen\Bandagen\Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen, docSeite 7
8 Anlage zum Anhang 1 des Vertrages zwischen dem VdAK/AEV und dem BIV Mietmodell für Orthesen der Produktgruppe Orthesen der Produktgruppe werden den Versicherten der Ersatzkassen grundsätzlich vermietet. 2. Die Mietzeit der Orthese beträgt maximal 4 Monate. Die Mietpauschale für den Mietzeitraum von 4 Monaten beträgt für die Hilfsmittel-Nr. Kennzeichen "Hilfsmittel Positionsnr. für Produktbesonderheiten (immer in der Abrechnung anzugeben) Bezeichnung Mietpreis xxx verschiedene 493, MOS kurz 493, MOS lang 611,75 Der Betrag beinhaltet sämtliche Kosten für Material und Dienstleistungen, die im Mietzeitraum entstehen, einschließlich Reparaturen, Prüfung und Wiederaufbereitung der Orthese. 3. Ist eine Tragezeit von mehr als 4 Monaten erforderlich, kann der Leistungserbringer der Ersatzkasse die Differenz zwischen dem oben genannten Mietpreis und dem Kaufpreis für die Orthese gem. Tabelle nachberechnen. Vor der Abrechnung ist der Ersatzkasse für den Differenzbetrag eine Versorgungsanzeige gem. Anlage 4 des Rahmenvertrages einzureichen. O:\Projekte\Kostentraeger\Krankenkassen\VDAK Verhandlungen\Bandagen\Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen, docSeite 8
9 Hilfsmittel-Nr. Kennzeichen "Hilfsmittel Bezeichnung Kaufpreis netto Positionsnr. für Produktbesonderheiten (immer in der Abrechnung anzugeben) Differenzbetrag netto xxx verschiedene 736,00 243, MOS kurz 736,00 243, MOS lang 925,00 313,25 Für die Nachberechnung des Differenzbetrages ist nur dann eine neue ärztliche Verordnung erforderlich, wenn die ursprüngliche Verordnung für die Orthesenversorgung eine zeitliche Begrenzung des Versorgungszeitraumes vorgesehen hat. O:\Projekte\Kostentraeger\Krankenkassen\VDAK Verhandlungen\Bandagen\Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen, docSeite 9
10 Anlage 1 zum Anhang 1 des Vertrages zwischen dem VdAK/AEV und dem BIV Mehrwertsteuersätze für Bandagen, Stand Die Mehrwertsteuersätze für Bandagen ergeben sich aus den zolltariflichen Klassifizierungen der jeweiligen Landesfinanzbehörden. Die nachfolgenden Angaben zu den Mehrwertsteuersätzen sind daher ohne Gewähr. Im Zweifelsfall ist eine Auskunft bei den Landesfinanzbehörden einzuholen. Produktart Mehrwertsteuersatz: Hilfsmittelpositionsnummer 1 = volle MWSt. 2 = ermäßigte MWSt Mittelfußbandage mit Pelotte, elastisch Mittelfußbandage, unelastisch Mittelfußbandage mit Pelotte, unelastisch Bandagen zur Sprunggelenkweichteilkompression Bandagen zur Achillessehnenkompression Funktionssicherungsbandagen Stabilisierungsbandagen Spitzfußbandagen Patellabandagen Patellasehnenbandagen Knieführungsbandagen Knieführungsbandage mit Flexions- /Extensionsbegrenzung Stabilisierungsbandagen Stabilisierungsbandagen mit Gelenken 2 O:\Projekte\Kostentraeger\Krankenkassen\VDAK Verhandlungen\Bandagen\Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen, docSeite 10
11 Hilfsmittelpositionsnummer Produktart Mehrwertsteuersatz: 1 = volle MWSt. 2 = ermäßigte MWSt Spreizhosen Spreizbandagen Spreizbandagen mit Bügel Aktiv-Spreizschalen Daumensattelgelenkbandagen Handgelenkbandagen Handgelenkbandagen mit Fingerauflage Stabilisierungsbandagen Kompressionsbandagen Kompressionsbandagen mit Pelotte(n) Epicondylitisbandagen Epicondylitisbandagen mit Pelotte(n) Epicondylitisspangen Kompressionsbandagen Ruhigstellungsbandagen Führungsbandagen Claviculabandagen Rippenbruchbandagen Symphysenbandagen Damenleibbinden 1 O:\Projekte\Kostentraeger\Krankenkassen\VDAK Verhandlungen\Bandagen\Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen, docSeite 11
12 Produktart Mehrwertsteuersatz: Hilfsmittelpositionsnummer 1 = volle MWSt. 2 = ermäßigte MWSt Herrenleibbinden Sonstige Leibbinden Zusätze für Leibbinden Strumpfhalter mit Anbringung Schenkelriemen Pelotte nach Maß Stomaöffnung Pelotte konfektioniert Brustgürtel Anatomische Cervicalstützen Anatomische Cervicalstützen mit Verstärkung Anatomische Kunststoffcervicalstützen Einstellbare anatomische Kunststoffcervicalstützen BWS-Mahnbandagen BWS-Geradehalter Lumbalbandagen Lumbalbandagen mit Pelotte(n) für Damen und Herren Lumbalstützbandagen 1 O:\Projekte\Kostentraeger\Krankenkassen\VDAK Verhandlungen\Bandagen\Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen, docSeite 12
13 Produktart Mehrwertsteuersatz: Hilfsmittelpositionsnummer 1 = volle MWSt. 2 = ermäßigte MWSt Lumbalbandagen mit Pelotte(n) für Damen Nonarthrophic Bruchbänder, einseitig Bruchbänder, doppelseitig Bruchbänder für Kinder, einseitig Bruchbänder für Kinder, doppelseitig Nabelbruchbänder Nabelbruchbänder für Kinder Suspensorien Wasserbruchsuspensorien Fertigartikel im Krankenhaus/häuslicher Bereich Fertigartikel im Krankenhaus/häuslicher Bereich Maßartikel im Krankenhaus/häuslicher Bereich Maßartikel im Krankenhaus/häuslicher Bereich O:\Projekte\Kostentraeger\Krankenkassen\VDAK Verhandlungen\Bandagen\Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen, docSeite 13
14 Protokollnotiz zum Anhang 1 des Vertrages zwischen dem VdAK/AEV und dem BIV Mehrwertsteuerberechnung Aufgrund der derzeit fehlenden einheitlichen Bewertung des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes für Bandagen verständigen sich die Vertragspartner auf folgende Vorgehensweise: Die Vertragspartner gehen grundsätzlich von der in Anlage 1 vorgesehenen Mehrwertsteuerberechnung aus. Sind die Vertragspartner gem. Anlage 1 für ein Produkt von der Berechnung des verminderten Mehrwertsteuersatzes ausgegangen und werden von den Leistungserbringern im Rahmen der Steuerprüfung aufgrund der Festlegung des Regelsteuersatzes Nachzahlungen verlangt, verpflichten sich die Ersatzkassen zur Nachzahlung des Differenzbetrages. Ergibt sich zu einem späteren Zeitpunkt aus einer höchstrichterlichen Entscheidung oder einer geänderten Rechtsauffassung der zuständigen Finanzverwaltung, dass Bandagen dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen, so ist der Leistungserbringer verpflichtet, innerhalb der geltenden Fristen eine Korrektur im Verhältnis zur zuständigen Finanzbehörde durchzusetzen und die daraus entstehenden Vorteile an die jeweilige Ersatzkasse weiterzugeben. Werden die Mehrwertsteuersätze per Gesetz geändert, sind diese in Anschlag zu bringen. Werden Mehrwertsteuersätze durch die Oberfinanzdirektionen korrigiert bzw. Produkte einem anderen Mehrwertsteuersatz zugeordnet (verminderter Steuersatz statt Regelsteuersatz oder umgekehrt), verpflichten sich die Leistungserbringer, dies umgehend umzusetzen und verpflichten sich die Ersatzkassen, dies zu akzeptieren. Die Anlage 1 dieser Vereinbarung wird entsprechend durch den BIV aktualisiert und dem VdAK/AEV unverzüglich zur Verfügung gestellt. O:\Projekte\Kostentraeger\Krankenkassen\VDAK Verhandlungen\Bandagen\Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen, docSeite 14
15 Wiedereinsatz von Orthesen Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass bei einer Änderung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rahmenbedingungen für den Wiedereinsatz von Orthesen der Mietpreis unverzüglich außer Kraft gesetzt bzw. neu festgesetzt werden muss. O:\Projekte\Kostentraeger\Krankenkassen\VDAK Verhandlungen\Bandagen\Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen, docSeite 15
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