Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / Antrag. Stellungnahme. 14. Wahlperiode der Abg. Andreas Hoffmann u. a. CDU.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / Antrag. Stellungnahme. 14. Wahlperiode der Abg. Andreas Hoffmann u. a. CDU."

Transkript

1 14. Wahlperiode Antrag der Abg. Andreas Hoffmann u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales Situation der Hörgeräteversorgung in Verbindung mit 128 SGB V Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob es zutrifft, dass die Regelungen des 128 SGB V dazu geschaffen wurden, um unzulässigen Verknüpfungen bei Abgabe von Medizinprodukten zwischen einzelnen Beteiligten in der Gesundheitsversorgung zu begegnen und inwieweit dies insbesondere für Verträge nach 127 Abs. 2 SGB V gilt; 2. was man unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen unter Nr. 1 dann von Verträgen im Bereich der Hörgeräteversorgung zu halten hat, die unter dem Titel verkürzter Versorgungsweg laufen, ob es zutrifft, dass in den bisher vorliegenden Verträgen/Entwürfen neben den Hörgeräteakustikern auch die verordneten Ärzte (Teil-)Leistungen bei der Hörgeräteversorgung erbringen und ob die Kassen verpflichtet sind, solche Verträge anzubieten; 3. ob solche Verträge des verkürzten Versorgungsweges evtl. gegen die Handwerksordnung und/oder ggf. gegen die Depothaltung des 128 SGB V Abs. 1 verstoßen könnten; 4. ob und konkret für welche Leistungen den beteiligten Ärzten aus solchen Verträgen Vergütungen zufließen, ob diese direkt durch die Kassen gezahlt werden und welchen wirtschaftlichen Vorteil die beteiligten Ärzte von einer solchen Beteiligung haben können; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 5. wie sich solche Versorgungsverträge aus Verbrauchersicht auswirken, ob nicht zu befürchten steht, dass sich letztendlich die Preise der Hörgeräteversorgung insgesamt erhöhen und wie sich die Verbraucherschutzorganisationen, die Verbände der Hörgeräteakustiker und die Krankenkassen zu diesen Fragen stellen Hoffmann, Rüeck, Klenk, Dr. Löffler, Vossschulte CDU Begründung Im Bereich der Hörgeräteversorgung greifen die sogenannten Verträge zu verkürzten Versorgungswegen Raum. Es ist zweifelhaft, ob solche Verträge, die eine teilweise Aufgabenwahrnehmung bei der Hilfsmittelversorgung durch Ärzte den Bedingungen des 128 entsprechen und ob sie den Patienten dienen. Vielmehr steht zu erwarten, dass letztlich Mehrkosten entstehen, die am Ende der Patient zu tragen hat. Stellungnahme Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 Nr /14/4372 nimmt das Ministerium für Arbeit und Soziales zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob es zutrifft, dass die Regelungen des 128 SGB V dazu geschaffen wurden, um unzulässigen Verknüpfungen bei Abgabe von Medizinprodukten zwischen einzelnen Beteiligten in der Gesundheitsversorgung zu begegnen und inwieweit dies insbesondere für Verträge nach 127 Abs. 2 SGB V gilt; Ausweislich der Begründung zu dem am 1. April 2009 in Kraft getretenen 128 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) soll mit der neu eingefügten Norm Fehlentwicklungen im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten entgegengewirkt werden. Insoweit seien spezielle Regelungen im SGB V erforderlich, weil allein die straf-, berufs- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften in der Praxis fragwürdige Formen der Zusammenarbeit offenbar nicht wirksam verhindern könnten. Dem liegen zum Beispiel Fälle zu Grunde, in denen Ärzte für die Lagerung und Bereithaltung von Hilfsmitteln Vergütungen eines Lieferanten unter Umständen oder in einer Höhe erhielten, die sachlich nicht gerechtfertigt erschienen und eine maßgebliche Beeinflussung des Verordnungs- oder Abgabeverhaltens durch eigene finanzielle Interessen vermuten ließen. Weiteres Beispiel ist die Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile wie die Zahlung einer Provision im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln oder einer Vergütung für zusätzliche privatärztliche Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Hilfsmittelversorgung. 2

3 Solche Erscheinungen sollen durch 128 SGB V abgestellt werden. Dabei erfasst die Norm gleichermaßen Verträge nach den Absätzen 1, 2 und 3 des 127 SGB V. 2. was man unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen unter Nr. 1 dann von Verträgen im Bereich der Hörgeräteversorgung zu halten hat, die unter dem Titel verkürzter Versorgungsweg laufen, ob es zutrifft, dass in den bisher vorliegenden Verträgen/Entwürfen neben den Hörgeräteakustikern auch die verordnenden Ärzte (Teil-)Leistungen bei der Hörgeräteversorgung erbringen und ob die Kassen verpflichtet sind, solche Verträge anzubieten; Unter dem sogenannten verkürzten Versorgungsweg versteht man Vertragsgestaltungen, in denen Hilfsmittel (insbesondere Hörgeräte und Brillen) durch einen Vertragsarzt angepasst und abgegeben werden oder in denen der Vertragsarzt an der Anpassung sowie der Abgabe des jeweiligen Hilfsmittels maßgeblich beteiligt ist. In der Vergangenheit erfolgte die Vergütung des Arztes für diese Tätigkeiten durch den ihn beliefernden Hilfsmittelanbieter, der seinerseits die aus der ärztlichen Verordnung resultierenden Kosten bei der Krankenkasse geltend machen konnte und darüber hinaus die Eigenanteile der Versicherten vereinnahmte. Solche Vereinbarungen stellten bisher keinen Verstoß gegen die krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften des SGB V dar und sind auch unter berufs-, gewerbe- und wettbewerbsrechtlichen Aspekten nicht beanstandet worden. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Beteiligungsrecht des Arztes bei der Abgabe von medizinischen Produkten anerkannt. In den Fällen, in denen gewerbliche Tätigkeiten im Rahmen einer therapeutischen Behandlung dem Patienten konkret dienten und seiner Behandlung nützlich seien, dürfe sich der Arzt auch an der Abgabe von medizinischen Produkten beteiligen. 128 SGB V bestimmt nun mit Wirkung ab 1. April 2009 neue Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit von Krankenkassen, Hilfsmittelanbietern und Vertragsärzten, die Auswirkungen auf die Durchführung des verkürzten Versorgungsweges haben: Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten, Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen ist unzulässig, soweit es sich nicht um Hilfsmittel handelt, die zur Versorgung in Notfällen benötigt werden. Leistungserbringer dürfen Vertragsärzte nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln gewähren. Sofern Vertragsärzte auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit Krankenkassen an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln mitwirken, sind die zusätzlichen Leistungen unmittelbar von den Krankenkassen an den Arzt zu vergüten. Die Krankenkassen sollen vertraglich sicherstellen, dass Verstöße gegen diese Maßgaben angemessen geahndet werden. Die Krankenkassen sollen die Ärztekammer informieren, sofern ihnen Auffälligkeiten bekannt werden, die auf eine mögliche Zuweisung von Versicherten an bestimmte Leistungserbringer oder auf eine sonstige Form unzulässiger Zusammenarbeit hindeuten. Der verkürzte Versorgungsweg bleibt nach 128 Abs. 4 SGB V ausdrücklich zulässig. Angesichts der geänderten Rahmenbedingungen bedarf es allerdings 3

4 4 neuer vertraglicher Vereinbarungen zwischen Krankenkassen, Hilfsmittelanbietern und Vertragsärzten, um eine rechtssichere Durchführung zu ermöglichen. Die Krankenkassen sind nicht verpflichtet, Verträge über eine Durchführung der Hilfsmittelversorgung im verkürzten Versorgungsweg abzuschließen, müssen aber Vereinbarungen treffen, die eine wirtschaftliche und in der Qualität gesicherte Belieferung ihrer Versicherten mit Hilfsmitteln gewährleisten. Hierzu zählen ausdrücklich auch Verträge über eine Versorgung im verkürzten Versorgungsweg. Wie oben dargestellt, liegt es im Wesen des verkürzten Versorgungsweges, dass der Vertragsarzt an der Anpassung sowie der Abgabe des jeweiligen Hilfsmittels zumindest beteiligt ist. Insofern ist es zutreffend, dass auch in den hier bekannten neuen Verträgen und Vertragsentwürfen aus dem Bereich der Hörgeräteversorgung neben den Hörgeräteakustikern auch die verordnenden Ärzte (Teil-)Leistungen bei der Hörgeräteversorgung erbringen. Dabei dürfen nur solche (Teil-)Leistungen gesondert vergütet werden, die über die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ohnehin bestehenden Leis - tungsverpflichtungen hinausgehen. 3. ob solche Verträge des verkürzten Versorgungsweges evtl. gegen die Handwerksordnung und/oder ggf. gegen die Depothaltung des 128 Abs. 1 SGB V verstoßen könnten; 4. ob und konkret für welche Leistungen den beteiligten Ärzten aus solchen Verträgen Vergütungen zufließen, ob diese direkt durch die Kassen gezahlt werden und welchen wirtschaftlichen Vorteil die beteiligten Ärzte von einer solchen Beteiligung haben können; Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass Verträge über eine Versorgung im verkürzten Versorgungsweg nicht per se gegen geltendes Recht verstoßen. Dabei wurde auch eine Prüfung der Vereinbarkeit des verkürzten Versorgungsweges mit der Handwerksordnung vorgenommen. Ob in jedem Einzelfall alle gesetzlichen Grenzen beachtet werden, muss der konkreten Prüfung des jeweiligen Vertrages und gegebenenfalls der Prüfung der Durchführung desselben vorbehalten bleiben. Gleiches gilt für die Frage, für welche konkreten Leistungen den beteiligten Ärzten aus solchen Verträgen Vergütungen zufließen. Das Ministerium für Arbeit und Soziales geht davon aus, dass die unter seiner Rechtsaufsicht stehenden Krankenkassen nur Verträge abschließen, die mit dem SGB V und anderen einschlägigen Vorschriften vereinbar sind. Dazu gehört ausdrücklich auch, dass das Verbot der Depothaltung und die Notwendigkeit der direkten Vergütung des Vertragsarztes durch die Krankenkasse beachtet werden. Die (wirtschaftlichen) Vorteile, die einen Vertragsarzt dazu bewegen können, sich an einer Versorgung im verkürzten Versorgungsweg zu beteiligen, können zum Beispiel darin bestehen, dass er seine Patienten durch die unbürokratische Leistungserbringung aus einer Hand an seine Praxis bindet und sich im Übrigen zusätzliche Einnahmemöglichkeiten durch die Erbringung zu - sätzlicher Leistungen erschließt. 5. wie sich solche Versorgungsverträge aus Verbrauchersicht auswirken, ob nicht zu befürchten steht, dass sich letztendlich die Preise der Hörgeräteversorgung insgesamt erhöhen und wie sich die Verbrauchschutzorganisationen, die Verbände der Hörgeräteakustiker und die Krankenkassen zu diesen Fragen stellen. Das Ministerium für Arbeit und Soziales geht angesichts der jüngsten Änderungen des 128 SGB V nicht davon aus, dass sich die Kosten der Hilfsmit-

5 telversorgung im Allgemeinen und der Hörgeräteversorgung im Speziellen durch die Verträge über den verkürzten Versorgungsweg erhöhen. Ein kollusives Zusammenwirken von Hilfsmittelanbieter und Arzt, dem die Gefahr einer signifikanten Kostensteigerung inne wohnen würde, wird durch die gesetzlichen Vorgaben gerade ausgeschlossen. Die jeweilige Krankenkasse ist Herrin des Verfahrens und wird mit Blick auf Gesundheitsfonds, einheitliche Zuweisungen und Zusatzbeiträge schon aus gewichtigen eigenen Interessen darauf achten, dass aus dem verkürzten Versorgungsweg keine maßgeblichen Kos - tensteigerungen resultieren. Darüber hinaus hat der verkürzte Versorgungsweg nach den hiesigen Erkenntnissen bisher auch nicht zu einer Verdrängung der wohnortnahen Anbieter (Sanitätshäuser und Hörgeräteakustiker) geführt, sodass derzeit auch nicht die Gefahr der Entstehung oligopoler Strukturen oder der Einschränkung eines flächendeckenden Versorgungsangebots ge - sehen wird. Obwohl der verkürzte Versorgungsweg schon seit den 1990er- Jahren praktiziert wird, sind nach Branchenangaben auch in jüngerer Vergangenheit noch 9 von 10 Hörgeräteversorgungen beim Hörgeräteakustiker vor Ort durchgeführt worden. Gleichwohl wird der verkürzte Versorgungsweg von Selbsthilfe- und Verbraucherschutzorganisationen wie dem Deutschen Schwerhörigenbund (DSB) oder der Stiftung Warentest durchaus kritisch gesehen. Dabei werden allerdings weniger Kosten-, sondern mehr Qualitätsaspekte zur Begründung angeführt. So wird vorgebracht, der verkürzte Versorgungsweg gehe zu Lasten der qualitätsgerechten Anpassung und der ausreichenden und zweckmäßigen Versorgung der schwerhörigen Patienten mit Hörgeräten. Demgegenüber belegt eine Studie des wissenschaftlichen Instituts der Allgemeinen Ortskrankenkassen (WIdO) aus dem Jahr 2001, dass die Versorgung im verkürzten Versorgungsweg bei den befragten Patienten nicht schlechter abschneide als die traditionelle Versorgung durch den Hörgeräteakustiker vor Ort. Gleichzeitig entstünden niedrigere Kosten. Die Ergebnisse werden durch eine Vergleichsstudie aus dem Jahr 2009 im Wesentlichen bestätigt. Die Bundesinnung der Hörgeräteakustiker steht nach den hiesigen Erkenntnissen dem verkürzten Versorgungsweg nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber, legt allerdings größten Wert darauf, dass die mit 128 SGB V vom Gesetzgeber angestrebte Transparenz auch tatsächlich erreicht wird. Gewünscht seien fachliche Kooperationen und nicht finanzielle Verflechtungen. Darüber hinaus müsse die Qualität auch im verkürzten Versorgungsweg sichergestellt sein. Wie sich die einzelnen Krankenkassen zu den Fragen des verkürzten Versorgungsweges stellen, kann von hier nicht abschließend beurteilt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie jeder zulässigen Versorgungsform, die wirt schaftlich erscheint, grundsätzlich aufgeschlossen gegenüberstehen. Ob sie den verkürzten Versorgungsweg als eine solche Versorgungsform erachten, wird sich daran zeigen, in welchem Umfang tatsächlich entsprechende Vertragsabschlüsse erfolgen. Hier sind bisher Vertragsangebote aus dem Bereich der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) und der Ersatzkassen [Techniker Krankenkasse (TK), Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK), KKH-Allianz, Gmünder Ersatzkasse (GEK), Hanseatische Krankenkasse (HEK), Handelskrankenkasse (hkk)] bekannt geworden. Dr. Stolz Ministerin für Arbeit und Soziales 5

128 SGB V. Der aktuelle Anti-Korruptionsparagraph. Konsequenzen und Strafen

128 SGB V. Der aktuelle Anti-Korruptionsparagraph. Konsequenzen und Strafen Präambel Im Rahmen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes ist am 1. Januar 2012 auch eine Novellierung des 128 SGB V in Kraft getreten. Ziel der Gesetzesnovellierung war u.a., vertragsärztliche Zuweisungen

Mehr

Dreiseitiger Vertrag

Dreiseitiger Vertrag Dreiseitiger Vertrag zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zwischen der der den Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Translationale Zentren

Translationale Zentren Translationale Zentren Dr. Johannes Bruns Generalsekretär Deutsche Krebsgesellschaft (DKG), Berlin Translationale Medizin Der Begriff Translationale Medizin (TM) umfasst die interdisziplinären Aktivitäten,

Mehr

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER

Mehr

18. Eppendorfer Dialog zur Gesundheitspolitik: Welche Auswirkungen hat das neue Antikorruptionsgesetz für die Heilberufe?

18. Eppendorfer Dialog zur Gesundheitspolitik: Welche Auswirkungen hat das neue Antikorruptionsgesetz für die Heilberufe? 18. Eppendorfer Dialog zur Gesundheitspolitik: Welche Auswirkungen hat das neue Antikorruptionsgesetz für die Heilberufe? 04.11.2015 Hamburg Dina Michels 2 Musterberufsordnung für Ärzte 3 Abs. 2 31 Abs.

Mehr

Symposium Zukünftige Gestaltung der sektorenübergreifenden Versorgung

Symposium Zukünftige Gestaltung der sektorenübergreifenden Versorgung Symposium Zukünftige Gestaltung der sektorenübergreifenden Versorgung 23.11.2017, Berlin Ambulantes Operieren Dr. Heike Thomae Fachanwältin für Medizinrecht 115 b SGB V Ambulantes Operieren im Krankenhaus

Mehr

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk)

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk) Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der Handelskrankenkasse Bremen (hkk) und der der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Bundesrecht Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: SGB

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Bundesrecht Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: SGB

Mehr

Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Hilfsmittelleistungserbringern Was ist zulässig, was nicht?

Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Hilfsmittelleistungserbringern Was ist zulässig, was nicht? Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Hilfsmittelleistungserbringern Was ist zulässig, was nicht? 1. Sinn und Zweck des 128 SGB V und damit verbundener Regelungen Ziel des 128 SGB V ist es, unzulässige Zuwendungen

Mehr

Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131)

Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131) Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v. 55116 Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) 28695-0 Fax: (06131) 28695-95 www.kgrp.de RUNDSCHREIBEN Lfd. Nummer 426/13 AZ 100 We/mu. Mainz, den 25.11.2013 Neue

Mehr

3. Änderungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß ~ 132 d SGB V. in Berlin.

3. Änderungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß ~ 132 d SGB V. in Berlin. 3. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß ~ 132 d SGB V in Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin - im Folgenden KV Berlin

Mehr

Wettbewerbsrechtliche Grenzen im Umgang mit den Verordnern nach der neuen Berufsordnung der Ärzte. Kassel, 11. April

Wettbewerbsrechtliche Grenzen im Umgang mit den Verordnern nach der neuen Berufsordnung der Ärzte. Kassel, 11. April Wettbewerbsrechtliche Grenzen im Umgang mit den Verordnern nach der neuen Berufsordnung der Ärzte Kassel, 11. April 2013 www.gossens.de 1 Überblick 1. Rechtlicher Rahmen 2. MBO 2011 Motive des Satzungsgebers

Mehr

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 4009 28. 04. 99 Antrag der Abg. Gerhard Bloemecke u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Klinikum

Mehr

des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Entlastung für schwer pflegebedürftige Patienten endlich umsetzen

des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Entlastung für schwer pflegebedürftige Patienten endlich umsetzen 14. Wahlperiode 16. 07. 2010 Antrag der Abg. Ursula Haußmann u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Entlastung für schwer pflegebedürftige Patienten

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645. Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 -

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645. Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 - Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Uwe Schwarz, Holger Ansmann, Marco

Mehr

Eckpunkte des Versorgungsstärkungsgesetzes I Beschlussvorlage vom 11. Juni 2015

Eckpunkte des Versorgungsstärkungsgesetzes I Beschlussvorlage vom 11. Juni 2015 Eckpunkte des Versorgungsstärkungsgesetzes I 27b Zweitmeinung: Recht auf Zweitmeinung vor geplanten Operationen (10 Tage vorher) 32 Absatz 1a GBA: Richtlinie zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit

Mehr

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1966 25. 04. 2017 Antrag der Abg. Lars Partick Berg u. a. AfD und Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration

Mehr

Die künftige Finanzierung von Medizintechnik und Innovationen im Gesundheitswesen: Was geht?

Die künftige Finanzierung von Medizintechnik und Innovationen im Gesundheitswesen: Was geht? Die künftige Finanzierung von Medizintechnik und Innovationen im Gesundheitswesen: Was geht? Isabel Henkel Director Access & Reimbursement Johnson & Johnson Medical GmbH, Germany Marktzugang Erstattung

Mehr

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1480 26. 01. 2016 Antrag der Abg. Anton Baron u. a. AfD und Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Wertgrößenvolumen,

Mehr

2. welche (finanzielle, personelle und materielle) Folgen eine dritte Abmahnung für die Verkehrsunternehmen hat;

2. welche (finanzielle, personelle und materielle) Folgen eine dritte Abmahnung für die Verkehrsunternehmen hat; Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2344 12. 07. 2017 Antrag der Abg. Anton Baron u. a. AfD und Stellungnahme des Ministeriums für Verkehr Konsequenzen der dritten Abmahnung für

Mehr

Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher in Baden-Württemberg

Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher in Baden-Württemberg Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7405 21. 09. 2015 Antrag der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie,

Mehr

Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 432 des Abgeordneten Erik Stohn der SPD-Fraktion Drucksache 6/932

Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 432 des Abgeordneten Erik Stohn der SPD-Fraktion Drucksache 6/932 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1105 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 432 des Abgeordneten Erik Stohn der SPD-Fraktion Drucksache 6/932 Wortlaut der Kleinen Anfrage 432

Mehr

Versorgungsrechtliche Grundlagen von Qualitätssicherung und Evaluation 3. Symposium der BAG BKOM und DVfR 01. Oktober 2010 Frankfurt/Main

Versorgungsrechtliche Grundlagen von Qualitätssicherung und Evaluation 3. Symposium der BAG BKOM und DVfR 01. Oktober 2010 Frankfurt/Main Versorgungsrechtliche Grundlagen von Qualitätssicherung und Evaluation 3. Symposium der BAG BKOM und DVfR 01. Oktober 2010 Frankfurt/Main Dipl. Ing. Norbert Kamps Referent Hilfsmittelversorgung, Fachgebiet

Mehr

Einheitlicher Leistungskatalog und differenzierte Versorgungsangebote?

Einheitlicher Leistungskatalog und differenzierte Versorgungsangebote? Tagung der Gesellschaft für r Sozialen Fortschritt in Berlin am 06. September 2006 Einheitlicher Leistungskatalog und differenzierte Versorgungsangebote? Dr. Michael Dalhoff Leiter der Unterabteilung Gesundheitsversorgung,

Mehr

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3984 26. 04. 2018 Antrag der Abg. Gabi Rolland u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Befristete

Mehr

Vorbemerkung. Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen

Vorbemerkung. Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen Stellungnahme des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz

Mehr

Hinweise zur Notfallversorgung

Hinweise zur Notfallversorgung INNUNG FÜR ORTHOPÄDIE-TECHNIK NORD INNUNG FÜR ORTHOPÄDIE-TECHNIK NIEDERSACHSEN/BREMEN LANDESINNUNG FÜR ORTHOPÄDIE-TECHNIK SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFTEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Bei Schuldts Stift 3 20355

Mehr

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen

Mehr

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen vom 05.06.2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse

Mehr

Vertrag. über. die Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. zwischen

Vertrag. über. die Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. zwischen Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg und den nachfolgend benannten Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit

Mehr

» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med.

» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med. » Der 64b SGB V Entwicklung und Perspektive Workshop Jetzt wird s praktisch Berlin-Wannsee 21. September 2012 Prof. Dr. med. Arno Deister Klinikum Itzehoe Zentrum für Psychosoziale Medizin » Der 64b SGB

Mehr

Einzelverträge mit den Kostenträgern

Einzelverträge mit den Kostenträgern Neue Versorgungswege Einzelverträge mit den Kostenträgern Prof. Dr. Jürgen Alberty Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Universitätsklinikum Münster DRG-Kommission der DG HNOKHC Problemstellung

Mehr

Umsetzungsvereinbarung. Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen)

Umsetzungsvereinbarung. Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) Umsetzungsvereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen der Versorgung mit Kommunikationshilfen

Rechtliche Rahmenbedingungen der Versorgung mit Kommunikationshilfen Rechtliche Rahmenbedingungen der Versorgung mit Kommunikationshilfen 2. Symposium Unterstützte Kommunikation in der Praxis Frankfurt/M., 11. September 2009 GKV-Spitzenverband Abteilung Gesundheit - Hilfsmittel

Mehr

Der Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen

Der Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen Der Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Übersicht Begriffsbestimmung Sozialversicherungspflichtige

Mehr

Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte

Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach der

Mehr

- gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem stattfindet -

- gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem stattfindet - Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten Rehabilitation bei psychischen und psychosomatischen Erkrankungen - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien),

Mehr

3. Wenn ja: Wie bewertet sie dies unter der Maßgabe einer optimalen gesundheitlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen?

3. Wenn ja: Wie bewertet sie dies unter der Maßgabe einer optimalen gesundheitlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen? Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / 6789 30. 07. 2010 Kleine Anfrage der Abg. Ursula Haußmann SPD und Antwort des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren

Mehr

Verhältnis Arzt Industrie

Verhältnis Arzt Industrie Dr. Philipp Schloßer Verhältnis Arzt Industrie 8. Symposium Krankenhaus und Recht 1 Kooperation Arzt/Krankenhaus Industrie Anwendungsfälle Leistungsaustauschverhältnisse einseitige Unterstützungsleistungen

Mehr

zwischen sowie den Ersatzkassen

zwischen sowie den Ersatzkassen Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 25.09.1997 zwischen der AOK Rheinland/Hamburg

Mehr

Patientenrechtegesetz Bedeutung für die Hilfsmittelversorgung

Patientenrechtegesetz Bedeutung für die Hilfsmittelversorgung Informationskarte für Verordner und Leistungserbringer Patientenrechtegesetz Bedeutung für die Hilfsmittelversorgung Am 26. Februar 2013 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und

Mehr

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten geriatrischen Rehabilitation

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten geriatrischen Rehabilitation Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur n geriatrischen Rehabilitation - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem 31.07.2018

Mehr

Versorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am

Versorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am Versorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am 02.03.2016 Die AOK Nordost engagiert sich in den Regionen für spezifische Versichertengruppen für spezifische

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes Bundesrat Drucksache 539/05 22.06.05 Gesetzesantrag des Freistaates Bayern Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes A. Problem Im Rahmen der 56 ff StVollzG wird den Gefangenen ein

Mehr

Anlage 2 zum Gesamtvertrag

Anlage 2 zum Gesamtvertrag Anlage 2 zum Gesamtvertrag Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein einerseits und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v., Siegburg, sowie der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v.,

Mehr

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration 1. wie viele Badeunfälle es 2015 und 2016 in Baden-Württemberg gab;

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration 1. wie viele Badeunfälle es 2015 und 2016 in Baden-Württemberg gab; Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2426 25. 07. 2017 Antrag der Abg. Sascha Binder u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Sicherheit

Mehr

Gesetzliche Regelungen zum Einsatz von Blindenführ- und Assistenzhunden

Gesetzliche Regelungen zum Einsatz von Blindenführ- und Assistenzhunden Gesetzliche Regelungen zum Einsatz von Blindenführ- und Assistenzhunden 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Gesetzliche Regelungen zum Einsatz von Blindenführ- und Assistenzhunden Aktenzeichen: Abschluss

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/6045 20.08.2018 Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Mit dem zum

Mehr

Vergütungsvereinbarung

Vergütungsvereinbarung Anlage 2 zum Vertrag vom 01.01.2007 Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V über ergotherapeutische Leistungen ab dem 01.01.2012 zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (DVE) - nachstehend

Mehr

Arznei und Heilmittelvereinbarung 2009

Arznei und Heilmittelvereinbarung 2009 Seite 1 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH), Bad Segeberg und der dem dem der den der AOK Schleswig-Holstein Die Gesundheitskasse Kiel BKK-Landesverband NORD, Hamburg IKK

Mehr

STELLUNGNAHME. 08. Februar Forschen. Lehren. Heilen.

STELLUNGNAHME. 08. Februar Forschen. Lehren. Heilen. STELLUNGNAHME Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz HHVG) 08. Februar 2017 Forschen. Lehren. Heilen.

Mehr

Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI

Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI (Träger der Einrichtung) und AOK Schleswig-Holstein - Die Gesundheitskasse - BKK-Landesverband NORD IKK-Landesverband Nord Knappschaft Landwirtschaftliche Krankenkasse

Mehr

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt

Mehr

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,

Mehr

5.2.3 Normen der Qualitätssicherung

5.2.3 Normen der Qualitätssicherung 5.2.3 Normen der Gesetzliche Grundlage für die in der GKV bildet das So-zialgesetzbuch (SGB V). Daneben hat der Vertragsarzt noch weitere Gesetze bzw. Verordnungen zu beachten, die insbesondere Strukturqualitätsfragen

Mehr

Stellungnahme des BKK Bundesverbandes. vom 21. Juni zur. 8. Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Stellungnahme des BKK Bundesverbandes. vom 21. Juni zur. 8. Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) BKK Bundesverband Büro Berlin Albrechtstr. 10c 10117 Berlin 030-22312-124 030-22312-119 politik@bkk-bv.de Stellungnahme des BKK Bundesverbandes vom 21. Juni 2012 zur 8. Novellierung des Gesetzes gegen

Mehr

Vergütungsvereinbarung. zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen

Vergütungsvereinbarung. zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen vom 01.08.2013, Vergütungsvereinbarung zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (nachstehend DVE genannt) - einerseits - und der AOK PLUS Die

Mehr

Zusammenarbeit mit der Pharma- und Medizinprodukteindustrie bei ärztlicher Fortbildung und Dienstleistungen

Zusammenarbeit mit der Pharma- und Medizinprodukteindustrie bei ärztlicher Fortbildung und Dienstleistungen Zusammenarbeit mit der Pharma- und Medizinprodukteindustrie bei ärztlicher Fortbildung und Dienstleistungen von Rechtsanwältin Stefanie Broß, Münster 97. Deutscher Röntgenkongress, Leipzig Management-Workshop,

Mehr

2. welche konkreten Regelungen im Bereich des Baurechts (bisherige Landesheimbauverordnung)

2. welche konkreten Regelungen im Bereich des Baurechts (bisherige Landesheimbauverordnung) Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3453 03. 05. 2013 Antrag der Abg. Helmut Walter Rüeck u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen

Mehr

3. ÄNDERUNGSVEREINBARUNG

3. ÄNDERUNGSVEREINBARUNG 3. Änderungsvereinbarung zur Prüfvereinbarung ab 2010... Seite 1 von 5 3. ÄNDERUNGSVEREINBARUNG zur Vereinbarung zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß 106 SGB V

Mehr

Zwei Jahre 128 SGB V Ein Bericht vom und für Praktiker

Zwei Jahre 128 SGB V Ein Bericht vom und für Praktiker Kassel, 31. März -02. April 2011 Zwei Jahre 128 SGB V Ein Bericht vom und für Praktiker Burkhard Goßens Goßens Rechtsanwälte, Berlin Goßens Rechtsanwälte www.gossens.de 1 Auswirkungen des 128 SGB V Goßens

Mehr

Anlage 3 a zum Vertrag vom Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen. gültig ab

Anlage 3 a zum Vertrag vom Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen. gültig ab Anlage 3 a zum Vertrag vom 01.01.2017 Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen gültig ab 01.02.2018 für das Land Bayern zwischen dem Deutschen Verband der

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß 36 SGB XI)

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß 36 SGB XI) Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß 36 SGB XI) Name des Trägers Strasse/Nr des Pflegedienstes PLZ und Ort des Pflegedienstes $ Name des Pflegedienstes Strasse/Nr des Pflegedienstes

Mehr

(Orthopädische) Hilfsmittelversorgung aus Sicht des MDK

(Orthopädische) Hilfsmittelversorgung aus Sicht des MDK (Orthopädische) Hilfsmittelversorgung aus Sicht des MDK Dr. Lothar Kern Fachbereich Hilfsmittel und Medizinprodukte MDK Bayern 17. Wissenschaftliche Tagung des ASBH Beirates 21. November 2015 Wer ist der

Mehr

Kooperationsvereinbarung

Kooperationsvereinbarung Kooperationsvereinbarung zwischen dem Deutschen Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte e.v., vertreten durch seinen Präsidenten, Herrn Dr. med. Dirk Heinrich, Haart 221, 24539 Neumünster und Herrn/Frau...

Mehr

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem 31.05.2016 stattfindet - zwischen der/dem (Firma, juristischer Träger) Name, Anschrift vertreten durch den Geschäftsführer

Mehr

Höchstpreisvereinbarung. gültig ab und dem

Höchstpreisvereinbarung. gültig ab und dem Anlage 3 c zum Rahmenvertrag über die Durchführung von podologischen en (RV-P) vom 26.06.2002, in der Fassung vom 13.11.2015, gültig ab 01.01.2016 serbringergruppenschlüssel 71 Tarifkennzeichen 13001 Höchstpreisvereinbarung

Mehr

Der Gemeinsame Bundesausschuss

Der Gemeinsame Bundesausschuss Der Gemeinsame Bundesausschuss Rund 71 Millionen Menschen in Deutschland sind gesetzlich krankenversichert (GKV) und haben damit Anspruch auf eine hochwertige Gesundheitsversorgung. Der Gemeinsame Bundesausschuss

Mehr

Gesetzentwurf. Fraktion der CDU Hannover, den Fraktion der FDP. Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes

Gesetzentwurf. Fraktion der CDU Hannover, den Fraktion der FDP. Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes Gesetzentwurf Fraktion der CDU Hannover, den 16.02.2009 Fraktion der FDP Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes Artikel 1 Änderung

Mehr

FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer

FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer Nr. Stichwort Frage Antwort 01 Beginn Ab wann erfolgt die Umsetzung des Entlassmanagements? 02 Verträge

Mehr

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 10.01.2019 zum Antrag der Fraktion der FDP Regionalisierung der Bedarfsplanung, Niederlassungsfreiheit als Drucksache 19/6417 GKV-Spitzenverband Reinhardtstraße

Mehr

Versorgungsvertrag. für ambulante Pflege nach 72 SGB XI. im Freistaat Thüringen. zwischen. und. den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen

Versorgungsvertrag. für ambulante Pflege nach 72 SGB XI. im Freistaat Thüringen. zwischen. und. den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen Versorgungsvertrag ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse Sachsen und Thüringen.

Mehr

V E R S O R G U N G S V E R T R A G. nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege

V E R S O R G U N G S V E R T R A G. nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege Zwischen als Träger - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - und der AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse als

Mehr

Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings

Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 4384 10. 06. 2005 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings

Mehr

Vereinbarung. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche

Vereinbarung. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche Vereinbarung Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen, Frankfurt - nachstehend,,kv Hessen" genannt - und die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, Bad Homburg der BKK Landesverband Süd, Regionaldirektion

Mehr

Vereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen

Vereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem VdAK - Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband

Mehr

Anwendungsvereinbarung Onkologie (Verbände der Krankenkassen)

Anwendungsvereinbarung Onkologie (Verbände der Krankenkassen) (Verbände Krankenkassen) 1/5 Anwendungsvereinbarung zur Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten Onkologie- Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag) zwischen

Mehr

Vergütungsvereinbarung Rehabilitationssport ab

Vergütungsvereinbarung Rehabilitationssport ab Vergütungsvereinbarung Rehabilitationssport ab 01.07.2018 zwischen der Deutschen Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz- Kreislauferkrankungen e.v. (DGPR), Koblenz - zugleich für ihre

Mehr

Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen

Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen Träger - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.

Mehr

Genehmigung zur Durchführung einer Leistungserbringergemeinschaft gem. 15 Abs. 3 BMV-Ä. (Für Ihre Unterlagen bestimmt)

Genehmigung zur Durchführung einer Leistungserbringergemeinschaft gem. 15 Abs. 3 BMV-Ä. (Für Ihre Unterlagen bestimmt) Genehmigung zur Durchführung einer Leistungserbringergemeinschaft gem. 15 Abs. 3 BMV-Ä. (Für Ihre Unterlagen bestimmt) Dem Antrag auf Genehmigung der gemeinsamen Berufsausübung sind nachstehende Unterlagen

Mehr

Impressum. eurocom european manufacturers federation for compression therapy and orthopaedic devices, Düren. August-Klotz-Straße 16 d D Düren

Impressum. eurocom european manufacturers federation for compression therapy and orthopaedic devices, Düren. August-Klotz-Straße 16 d D Düren Hilfsmittel-Verordnung Impressum Herausgeber: eurocom european manufacturers federation for compression therapy and orthopaedic devices, Düren August-Klotz-Straße 16 d D-52349 Düren Phone: +49 (0) 2421-95

Mehr

2. Nachtrag zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung vom

2. Nachtrag zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung vom 2. Nachtrag zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung vom 01.07.2004 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Doctor-Eisenbart-Ring 2 39120 Magdeburg und den Landesverbänden der Krankenkassen

Mehr

HEILMITTEL-RICHTLINIE Was hat sich geändert?

HEILMITTEL-RICHTLINIE Was hat sich geändert? HEILMITTEL-RICHTLINIE 2011 Was hat sich geändert? Neufassung der HeilM-RL: 1. Heilmittel-Katalog: Alles bleibt, wie gehabt! 2. Chroniker-Regelung: Chronisch Kranke können unbürokratischer und einfacher

Mehr

Stellungnahme der. Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen (BAGP)

Stellungnahme der. Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen (BAGP) Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen (BAGP) Zum Änderungsantrag der Fraktionen der CDU / CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(14) 226.2 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90 /

Mehr

Anlage 3 a zum Vertrag vom Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen. gültig ab

Anlage 3 a zum Vertrag vom Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen. gültig ab Anlage 3 a zum Vertrag vom 01.01.2017 Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen gültig ab 01.03.2018 für die Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode Zusatzbeiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Hartz IV

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode Zusatzbeiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Hartz IV LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/4530 5. Wahlperiode 22.09.2011 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion DIE LINKE Zusatzbeiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Mehr

1. Wie hoch waren die Gewerbesteuerrückerstattungen in den Jahren 2010 bis 2015 (getrennt nach Jahren) im Land Baden-Württemberg?

1. Wie hoch waren die Gewerbesteuerrückerstattungen in den Jahren 2010 bis 2015 (getrennt nach Jahren) im Land Baden-Württemberg? Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 309 13. 07. 2016 Kleine Anfrage des Abg. Karl Klein CDU und Antwort des Ministeriums für Finanzen Rückerstattung von Gewerbesteuern Kleine

Mehr

Tragende Gründe. Vom 20. November 2014

Tragende Gründe. Vom 20. November 2014 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der -Richtlinie: Anlage III Nummer 19 traditionell angewendete Vom 20. November 2014 Inhalt 1. Rechtsgrundlage... 2 2.

Mehr

V E R S O R G U N G S V E R T R A G

V E R S O R G U N G S V E R T R A G V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über teilstationäre Pflege Zwischen dem/der als Träger der/des - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - und - einerseits - der AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse

Mehr

Qualitätswettbewerb in der Hilfsmittelversorgung Chancen und Risiken aus der Sicht der Krankenversicherung

Qualitätswettbewerb in der Hilfsmittelversorgung Chancen und Risiken aus der Sicht der Krankenversicherung Qualitätswettbewerb in der Hilfsmittelversorgung Chancen und Risiken aus der Sicht der Krankenversicherung Ingo Kailuweit Vorstandsvorsitzender der KKH 2. Qualitätsforum des QVH e. V., 14. November 2013

Mehr

Erwartungen an die Hilfsmittelversorgung (in der GKV) aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)

Erwartungen an die Hilfsmittelversorgung (in der GKV) aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) 1. Wittener Tagung zur Hilfsmittelversorgung am 17. September 2010 Erwartungen an die Hilfsmittelversorgung (in der GKV) aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) Hans-Georg Will, Dir. u. Prof.,

Mehr