Hinweise zur Notfallversorgung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Hinweise zur Notfallversorgung"

Transkript

1 INNUNG FÜR ORTHOPÄDIE-TECHNIK NORD INNUNG FÜR ORTHOPÄDIE-TECHNIK NIEDERSACHSEN/BREMEN LANDESINNUNG FÜR ORTHOPÄDIE-TECHNIK SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFTEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Bei Schuldts Stift Hamburg Hamburg, den Telefon: 040 / Telefax: 040 / info@innungsgeschaeftsstelle.de Sehr geehrte Damen und Herren, Hinweise zur Notfallversorgung aufgrund häufiger Nachfrage seitens unserer Mitglieder aber auch aufgrund von Hinweisen einzelner Kassenvertreter möchten wir Sie nochmals deutlich auf die Einhaltung der Bedingungen für eine Abgabe von Hilfsmitteln im Rahmen einer Notfallversorgung hinweisen. 1. Sind Notfalldepots sowie die Abgabe von Hilfsmitteln im Notfall in Arztpraxen, Krankenhäusern, Reha-Kliniken und sonstigen medizinischen Einrichtungen zulässig? - Der GKV-Spitzenverband der Krankenkassen hat sich hierzu im Rahmen eines Hinweises vom zum Umgang und zur Umsetzung mit dem 128 Absatz 1 SGB V (Hilfsmittelabgabe über Depots) klar geäußert: Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten, Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen ist unzulässig, soweit es sich nicht um Hilfsmittel handelt, die zur Versorgung in Notfällen benötigt werden. Der GKV Spitzenverband spezifiziert zudem seine Aussage wie folgt: Ausgenommen von dem Depotverbot sind darüber hinaus ausdrücklich Produkte, die zur Versorgung im Notfall eingesetzt werden. Der Begriff der Notfallversorgung wird allgemein in einer Reihe von Urteilen definiert. Er muss hier allerdings konkret im Zusammenhang mit der Hilfsmittelabgabe beschrieben werden. Danach ist eine Notfallversorgung mit Hilfsmitteln im Sinne des 128 Absatz 1 SGB V grundsätzlich dann anzunehmen, wenn aus medizinischen Gründen i. S. d. 33 Abs. 1 SGB V eine umgehende Versorgung mit einem Hilfsmittel im Zusammenhang mit einer ärztlichen Tätigkeit in Anbetracht eines akuten Ereignisses in einer Arztpraxis oder einer medizinischen Einrichtung notwendig ist und die im konkret benötigte Versorgung nicht im Vorfeld planbar ist und der Versicherte das Hilfsmittel nicht bei einem Leistungserbringer in der gebotenen Eile selbst besorgen kann oder die Beschaffung durch ihn unzumutbar wäre und der Versicherte nach der Versorgung wieder nach Hause geht, also die Versorgung nicht im Rahmen eines stationären Aufenthaltes erfolgt. Es ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob eine medizinisch notwendige Hilfsmittelversorgung im unmittelbaren Zusammenhang mit einer ärztlichen Tätigkeit direkt in einer Arztpraxis oder einer medizinischen Einrichtung keinen Aufschub duldet. Nach- Hamburger Volksbank, Kto , BLZ IBAN: DE BIC: GENODEF1HH2

2 stehend werden typische Fälle aufgezeigt, bei denen eine Notfallversorgung vorkommen kann. Ob es sich tatsächlich um Notfallversorgungen handelt, d. h. eine unmittelbare Versorgung durch einen Arzt notwendig ist, richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls. Daher ist diese Liste auch nicht abschließend, jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt die einzige in schriftlicher Form verfügbare Auflistung von abgabefähigen Produkten im Rahmen der Notfallversorgung. 2. Welche Produkte dürfen im Rahmen einer Notfallversorgung abgegeben werden? Achtung: In den nachfolgenden Verträgen mit den Kostenträgern kann es Abweichungen bezüglich der einzelnen geregelten Hilfsmittel im Rahmen einer Notfallversorgung geben. Sollte es sich im Einzelfall um eine zulässige Notfallversorgung handeln (zwingende Voraussetzung! siehe oben Abschnitt Nr. 1), kommt für die Artikel aus der folgenden Tabelle eine zulässige Depotversorgung in Betracht. Antwort: Quelle: offizielle Liste möglicher Notfallprodukte des GKV Spitzenverbandes vom

3 3. Bei welchen Kostenträgern ist die Abgabe von Hilfsmitteln im Rahmen der Notfallversorgung vertraglich geregelt? - bei der Techniker Krankenkasse (Reha,TK-OT1;TK-OT2), der Barmer GEK (Reha,Barmer-OT1; Barmer-OT2), der einzelnen BKKn des GWQ-Vertrags, der einzelnen BKKn des SpektrumK-Vertrags, der AOK Nordost, der AOK Nordwest, AOK Niedersachsen, AOK Bremen und AOK Sachsen-Anhalt (AOK HB ist derzeit noch im AOK Nordallianzvertrag zugeordnet) 4. Was muss man bezüglich der Abgabe von Hilfsmitteln bei den einzelnen Kostenträgern beachten? TK : - Die Mitgliedsbetriebe dürfen außerhalb der Notfallversorgung nur Leistungen abrechnen, die sie selbst erbracht haben, es sei denn, in der für die abgegebene Leistung geltenden Anlage wird etwas anderes bestimmt. Werden die Leistungen von Dritten erbracht, hat der Mitgliedsbetrieb einen Abschlag von 20 v.h. auf den Vertragspreis bei der Abrechnung zu gewähren (siehe 14 der Verträge). - Achtung: Eine Hilfsmittelabgabe im Rahmen einer Notfallversorgung ist dem Kostenträger mit einem Preisnachlass von 20 Prozent in Rechnung zu stellen! Der Nachlass von 20 Prozent führt innerhalb der EDV der TK automatisch dazu, dass dieses Produkt als Notfallprodukt erkannt wird. Wir empfehlen Ihnen jedoch zur Absicherung und Vereinfachung einen Notfallvermerk innerhalb des EKVs unter der Zeile Betreff einzufügen! BARMER: - Die Mitgliedsbetriebe dürfen außerhalb der Notfallversorgung nur Leistungen abrechnen, die sie selbst erbracht haben, es sei denn, in der für die abgegebene Leistung geltenden Anlage wird etwas anderes bestimmt. Werden die Leistungen von Dritten erbracht, hat der Mitgliedsbetrieb einen Abschlag von 20 v.h. auf den Vertragspreis bei der Abrechnung zu gewähren (siehe 14 der Verträge). - Achtung: Eine Hilfsmittelabgabe im Rahmen einer Notfallversorgung ist dem Kostenträger mit einem Preisnachlass von 20 Prozent in Rechnung zu stellen! Der Nachlass von 20 Prozent führt innerhalb der EDV der Barmer automatisch dazu, dass dieses Produkt als Notfallprodukt erkannt wird. Wir empfehlen Ihnen jedoch zur Absicherung und Vereinfachung einen Notfallvermerk innerhalb des EKVs unter der Zeile Betreff einzufügen! GWQ: - Die Versorgung mit lebenserhaltener Technik im Notfall und krankenhausentlassungsrelevanten Hilfsmitteln kann im Einzelfall ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse erfolgen, wenn dem Leistungserbringer das Einholen einer vorherigen Genehmigung der Krankenkasse nicht möglich ist. In der Regel trifft dies für Versorgungen außerhalb der üblichen Geschäftszeit der Krankenkasse zu. Die Genehmigung ist innerhalb von drei Tagen nach der Versorgung bei der Krankenkasse im Nachhinein einzuholen (vgl. Seite 32 von 500). - Die Leistungserbringer, die diese Hilfsmittel in Depots lagern, gewährleisten die einwandfreie Qualität der Hilfsmittel, die Qualifizierung des Arztes im Umgang mit den Hilfsmitteln und die Abrechnung nach diesem Vertrag (vgl. Seite 154). - Zulässig ist die Abgabe der Hilfsmittel nur, wenn die Notfallversorgung keinen unmittelbaren stationären Aufenthalt im Krankenhaus nach sich zieht (vgl. Seite 154). - Achtung: Die sog. Notfallpreisliste und die im GWQ-Vertrag geregelten Produkte finden Sie auf Seite 154 und 155 des Vertrags! Für Mietorthesen (OPED) ist ein 20% Abschlag zu gewähren, wenn die Versorgung durch OPED direkt vorgenommen wird. Sollten Sie als Sanitätshaus den Endkunden selbst versorgen, ist kein Abschlag zu gewähren. Weiteres hierzu auf Seite 276.

4 SpektrumK: - Bei Notfallversorgungen gemäß 14 Abs. 6 kann keine Hausbesuchspauschale abgerechnet werden (vgl. Seite 9 von 110). - Es gelten weiterhin die Hinweise des GKV-Spitzenverbandes vom (vgl. Seite 16 von 110) - Bei Depotversorgungen in der PG 05 und PG 23 wird ein Abschlag von 20% auf den Vertragspreis vereinbart, da für den Leistungserbringer erheblich weniger Aufwand besteht. Die Depotversorgung ist bei der Abrechnung gegenüber der Krankenkasse kenntlich zu machen (vgl. Seite 32 und 36 des Vertrags). - Achtung: Bei einer Hilfsmittelabgabe im Rahmen einer Notfallversorgung in der PG 05 und der PG 23 ist dem Kostenträger ein Preisnachlass von 20 Prozent in Rechnung zu stellen und die Depotversorgung ist bei Abrechnung kenntlich zu machen! SpektrumK PG 17: - Bei Notfallversorgungen kann keine Hausbesuchspauschale abgerechnet werden. (vgl. 5 (4)) - Es gelten weiterhin die Hinweise des GKV-Spitzenverbandes vom (vgl. Seite 16 von 110) - Es gelten die normalen Vertragspreise ohne Abschläge für eine Notfallversorgung. AOK Nordallianz (nur noch für die AOK HB gültig): - die Leistungsbeschreibung für die Notfallversorgung finden Sie auf Seite 19 von 117 des Vertrags. - alle Leistungen im Rahmen einer Notfallversorgung nach Anlage 3.2. können ohne Genehmigung abgegeben werden. (vgl. S.102 von 117) - Generell ist der AOK bei den Produkten, welche im Rahmen der Notfallversorgung abgegeben werden dürfen, ein geringerer Preis in Rechnung zu stellen. - Achtung: Die sog. Notfallpreisliste finden Sie auf Seite 113 des Vertrags. Der für die Abrechnung notwendige Code lautet: und ist bei Notfällen stets zu verwenden! AOK Nordost PG23: Rahmen einer Notfallversorgung und der 128 SGB V ist zu beachten. - Achtung: Es gilt die Hilfsmittelpositionen mit dem Hilfsmittelpreis des Vertrags für Notfallprodukte zu verwenden, welche eindeutig mit dem Hinweis Notfallversorgung gekennzeichnet sind! Hierbei ist das abgabefähige Hilfsmittel in der Notfallversorgung mit dem Kennzeichen 00 hinterlegt. Die Abgabe des Hilfsmittels außerhalb einer Notfallversorgung erfolgt über das Kennzeichen 06. AOK Rheinland/Hamburg PG23: Rahmen einer Notfallversorgung und der 128 SGB V ist zu beachten. - Achtung: Bei einer Hilfsmittelabgabe im Rahmen einer Notfallversorgung in der PG 23 ist dem Kostenträger ein Preisnachlass von 20 Prozent in Rechnung zu stellen und die Abrechnung im Rahmen der Notfallversorgung hat über das AC/TK 15 05M23 zu erfolgen (siehe 10 (4) Notfallversorgung in der Anlage 5_23_1 zum Vertrag). Die Notfallpreisliste mit den gültigen um 20% abgesenkten Preisen für die Notfallversorgung entnehmen Sie bitte der Anlage a unter (3) Notfallversorgung. AOK Nordwest PG 23: Rahmen einer Notfallversorgung, der 128 SGB V ist zu beachten sowie die Anlage 3 Leistungsbeschreibung Notfallversorgung aus dem Vertrag.

5 - Achtung: Es gelten die Hilfsmittelpositionen und Preise der Anlage 10.2 zur Abrechnung von Hilfsmitteln in der Notfallversorgung. Die Abrechnung hat bei Versicherten aus S.-H. über das AC/TK und bei Versicherten aus W.-L. über das AC/TK zu erfolgen (siehe Seite 2 des Vertrags). Die Abgabe von Hilfsmitteln im Notfall ist genehmigungsfrei (siehe Anlage 9). AOK Sachsen-Anhalt PG 23: Rahmen einer Notfallversorgung, der 128 SGB V ist zu beachten sowie die Anlage 3.2 Leistungsbeschreibung Notfallversorgung aus dem Vertrag. - Achtung: Es gelten die Hilfsmittelpositionen und Preise der Anlage 10.2 zur Abrechnung von Hilfsmitteln in der Notfallversorgung. Die Abrechnung hat über das AC/TK zu erfolgen (siehe Anlage 10.2 des Vertrags). Die Abgabe von Hilfsmitteln im Notfall ist genehmigungsfrei (siehe Anlage 9). AOK Niedersachsen PG 23: Die möglichen Notfallversorgungen sind in der Preisliste hinter dem HiMi-Text in der Spalte Bezeichnung mit einem * gekennzeichnet. Nur diese Produkte sind in der Notfallversorgung möglich!. Preislich gibt es für die Normalen- bzw. Notfallversorgungen jedoch nur noch einen Preis. Somit entfällt für sie als Häuser auch die besondere Kennzeichnung dieser Produkte bei der Abrechnung über den LEGS und der 20%-tige Abschlag. Für die AOK Nds entfällt damit die Prüfung Notfall ja oder nein!! Diese neue Betrachtung von Notfallversorgungen wurde durch die AOK Nds gefordert. In der Konsequenz heißt dies, dass die alten Preise um 6% gefallen sind, es aber keinen Abschlag auf Notfallversorgungen mehr gibt. Die Prüfungen der AOK Nds für diese Versorgungen finden nicht mehr statt. Bitte beachten sie, dass es sich aber nur bei den mit einem * gekennzeichneten Produkten, um mögliche Notfallprodukte handelt. IKK Brandenburg und Berlin: Rahmen einer Notfallversorgung sowie dem Umgang mit dem 128 SGB V. - Achtung: Es gelten in diesem Vertrag die normalen Vertragspreise für die im Notfall abgabefähigen Produkte! Es sind keine weiteren Besonderheiten zu beachten. WICHTIG: Bei allen anderen Kassen die hier nicht genannt wurden sollten Sie dennoch nur die auf Seite 2 genannten Hilfsmittel im Rahmen einer Notfallversorgung abgeben!! Die Abrechnung erfolgt dann jedoch zu den jeweils gültigen Vertragspreisen. Bitte achten Sie innerhalb des Betriebs unbedingt auf die Einhaltung der vertraglichen Bedingungen zur Abgabe von Hilfsmitteln im Rahmen einer Notfallversorgung. Ein Verstoß gegen diese vertraglichen Bedingungen kann zu einer Betriebsprüfung durch den Kostenträger führen und eine finanzielle Vertragsstrafe und/oder einen Ausschluss aus den geltenden Verträgen bedeuten. Über zukünftige Veränderungen im Rahmen der Abgabe von Notfallhilfsmitteln werden wir Sie als Innung umgehend informieren. Ihre Innung für Orthopädie-Technik Nord Ihre Innung für Orthopädie-Technik Niedersachsen/Bremen Ihre Landesinnung für Orthopädie-Technik Sachsen-Anhalt

Abgabefristen gemäß Arznei-/Hilfsmittellieferverträgen und BtMVV. Abgabe innerhalb. Abgabe innerhalb. Abgabe innerhalb

Abgabefristen gemäß Arznei-/Hilfsmittellieferverträgen und BtMVV. Abgabe innerhalb. Abgabe innerhalb. Abgabe innerhalb A v P - I n f o Abgabefristen gemäß Arznei-/Hilfsmittellieferverträgen und BtMVV Abgabefrist Betäubungsmittel (Stand: 31.05.2016) Verordnung über Betäubungsmittel (gelb) darf nur innerhalb von 7 Tagen

Mehr

Anlage 1 - PG 05 (Bandagen) - zum Vertrag vom zwischen einerseits

Anlage 1 - PG 05 (Bandagen) - zum Vertrag vom zwischen einerseits - Seite 1 von 6 - Anlage 1 - PG 05 (Bandagen) - zum Vertrag vom 23.09.2013 zwischen einerseits der Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz Jagdschänkenstr. 50, 09117 Chemnitz sowie der Sozialversicherung

Mehr

TARIFKENNZEICHEN Stand:

TARIFKENNZEICHEN Stand: TARIFKENNZEICHEN Stand: 01.05.2017 AOK Baden-Württemberg PG 05 01505 Stand 03/2014 PG 23 01523 Stand 03/2014 PG 31 01631 Stand 05/2017 01100 AOK Bayern PG 02, 08, 10, 31 02131 Stand 11/2016 PG 17 02717

Mehr

TARIFKENNZEICHEN

TARIFKENNZEICHEN TARIFKENNZEICHEN 01.01.2018 AOK Baden-Württemberg PG 05 01505 Stand 03/2014 PG 23 01523 Stand 03/2014 PG 31 01631 Stand 05/2017 01100 AOK Bayern PG 02, 08, 10, 31 02031 Stand 11/2017 PG 17 02717 Stand

Mehr

Neue Betreuungsstrukturverträge mit der Techniker Krankenkasse, der BARMER GEK und der BAHN BKK ab

Neue Betreuungsstrukturverträge mit der Techniker Krankenkasse, der BARMER GEK und der BAHN BKK ab ,, An alle Ärztinnen und Ärzte - außer den Fachgruppen, die ausschließlich auf Überweisung tätig werden dürfen Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.: (030) 3 0 03-999 Fax: (030) 3 0 03 900

Mehr

Preisvereinbarung Orthopädie-Technik vom 1. Juni 2005

Preisvereinbarung Orthopädie-Technik vom 1. Juni 2005 Vereinbarung gemäß 127 SGB V über Höchstpreise für Leistungen im Orthopädietechnikerhandwerk Preisvereinbarung Orthopädie-Technik vom 1. Juni 2005 zwischen der Landesinnung für Orthopädie-Technik Sachsen

Mehr

Leitfaden für Vertragsbeitritte gemäß 127 Abs. 2a SGB V

Leitfaden für Vertragsbeitritte gemäß 127 Abs. 2a SGB V Leitfaden für Vertragsbeitritte gemäß 127 Abs. 2a SGB V 1. Allgemeines... 2 2. Hinweise zum Vertragsbeitritt... 2 3. Spezielle Hinweise zu bestimmten Verträgen... 3 3.1 Verträge mit verschiedenen Verbänden...

Mehr

128 SGB V. Der aktuelle Anti-Korruptionsparagraph. Konsequenzen und Strafen

128 SGB V. Der aktuelle Anti-Korruptionsparagraph. Konsequenzen und Strafen Präambel Im Rahmen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes ist am 1. Januar 2012 auch eine Novellierung des 128 SGB V in Kraft getreten. Ziel der Gesetzesnovellierung war u.a., vertragsärztliche Zuweisungen

Mehr

Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege

Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege zwischen der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, zugleich für die

Mehr

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Zusammenfassung des Barmer GEK-Hilfsmittelversorgungsvertrages (OT-2) der Produktgruppen Kompressionsstrümpfe und Strumpfanziehhilfen

Zusammenfassung des Barmer GEK-Hilfsmittelversorgungsvertrages (OT-2) der Produktgruppen Kompressionsstrümpfe und Strumpfanziehhilfen Zusammenfassung des Barmer GEK-Hilfsmittelversorgungsvertrages (OT-2) der Produktgruppen Kompressionsstrümpfe und Strumpfanziehhilfen - Der neue Hilfsmittelversorgungsvertrag (OT-2) ist eine Ergänzung

Mehr

Vereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen

Vereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin,,,,,,,,, der Bundesknappschaft

Mehr

RETAXIERUNGEN ERFOLGREICH ABWEHREN LEITFADEN FÜR APOTHEKEN IN SACHSEN UND SACHSEN-ANHALT

RETAXIERUNGEN ERFOLGREICH ABWEHREN LEITFADEN FÜR APOTHEKEN IN SACHSEN UND SACHSEN-ANHALT RETAXIERUNGEN ERFOLGREICH ABWEHREN LEITFADEN FÜR APOTHEKEN IN SACHSEN UND SACHSEN-ANHALT VORWORT Retaxierungen durch die Gesetzlichen Krankenkassen bilden ein häufiges Ärgernis im Apothekenalltag. Apothekeninhaber

Mehr

18. Eppendorfer Dialog zur Gesundheitspolitik: Welche Auswirkungen hat das neue Antikorruptionsgesetz für die Heilberufe?

18. Eppendorfer Dialog zur Gesundheitspolitik: Welche Auswirkungen hat das neue Antikorruptionsgesetz für die Heilberufe? 18. Eppendorfer Dialog zur Gesundheitspolitik: Welche Auswirkungen hat das neue Antikorruptionsgesetz für die Heilberufe? 04.11.2015 Hamburg Dina Michels 2 Musterberufsordnung für Ärzte 3 Abs. 2 31 Abs.

Mehr

Richtlinie des GKV-Spitzenverbands. zur Umsetzung des Datenaustauschs nach. 295 Abs. 1b SGB V

Richtlinie des GKV-Spitzenverbands. zur Umsetzung des Datenaustauschs nach. 295 Abs. 1b SGB V Richtlinie des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V für Verträge nach 73b SGB V und 140a SGB V, die Krankenkassen

Mehr

Verträge Niedersachsen/Bremen

Verträge Niedersachsen/Bremen usschreibung Vertragspreise Vertrag Landesebene Pauschalvertrag Landesebene P estbeträge Vertrag auf Bundesebene Pauschalvertrag auf Bundesebene P eparaturen OK Niedersachsen über ahmenvertrag uß- und

Mehr

Nachtragsvereinbarung. zum. Dienstleistungsvertrag. Versorgungspauschalen

Nachtragsvereinbarung. zum. Dienstleistungsvertrag. Versorgungspauschalen Nachtragsvereinbarung vom 01.06.2014 zum Dienstleistungsvertrag Versorgungspauschalen vom 01.11.2006 in der Fassung vom 15.03.2014 Nachtragsvereinbarung zum Dienstleistungsvertrag Versorgungspauschalen

Mehr

Anlage für die Versorgung mit Tracheostoma/Laryngektomie zum Rahmenvertrag Hilfsmittel vom gem. 127 Abs. 2 SGB. Vertrag Nr.

Anlage für die Versorgung mit Tracheostoma/Laryngektomie zum Rahmenvertrag Hilfsmittel vom gem. 127 Abs. 2 SGB. Vertrag Nr. Vertrag Nr.: 58 Anlage 5.12.2 vereinbarung für die Versorgung bei Tracheostoma/Laryngektomie zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung gemäß 127 Abs. 2 SGB V zwischen Vertragspartner und der AOK Rheinland/Hamburg

Mehr

Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege

Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege zwischen der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, zugleich für die

Mehr

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen)

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen) Information (Verbände Krankenkassen) 1.18. 1/6 über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen

Mehr

Fragen-Antworten-Katalog zum Thema Verordnung von Kontrastmitteln als Sprechstundenbedarf in Baden-Württemberg

Fragen-Antworten-Katalog zum Thema Verordnung von Kontrastmitteln als Sprechstundenbedarf in Baden-Württemberg Fragen-Antworten-Katalog zum Thema Verordnung von Kontrastmitteln als Sprechstundenbedarf in Baden-Württemberg Inhalt 1. Allgemeine Fragestellungen... 2 1.1. Warum wurden Kontrastmittel ausgeschrieben?...

Mehr

Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte

Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach der

Mehr

Anlage 14. Vereinbarung über die Lieferung von. Inhalationshilfen/Inhalationsgeräten. (Produktgruppe , und

Anlage 14. Vereinbarung über die Lieferung von. Inhalationshilfen/Inhalationsgeräten. (Produktgruppe , und Anlage 14 Vereinbarung über die Lieferung von Inhalationshilfen/Inhalationsgeräten (Produktgruppe 14.24.01, 14.24.02 und 14.24.03) Schlüssel "Leistungserbringergruppe": 11 96 002 1 Gegenstand der Anlage

Mehr

Übersicht der Verträge zur der intravitrealen operativen Medikamentenapplikation (IVOM) Stand:

Übersicht der Verträge zur der intravitrealen operativen Medikamentenapplikation (IVOM) Stand: Übersicht der Verträge zur der intravitrealen operativen Medikamentenapplikation (IVOM) Stand: 01.09.2017 Wichtiger Hinweis: Für Krankenkassen, die nicht in dieser Kurzübersicht aufgeführt sind und somit

Mehr

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g 2 0 1 5 zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Heilmitteln gemäß 84 Abs. 8 SGB V für das Jahr 2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Verträge Mecklenburg-Vorpommern

Verträge Mecklenburg-Vorpommern Ausschreibung A Vertragspreise Vertrag Landesebene Pauschalvertrag Landesebene P estbeträge Vertrag auf Bundesebene Pauschalvertrag auf Bundesebene P eparaturen AOK Nordost ehemals AOK M.-V. GOT uß- und

Mehr

Digitalisierung des Gesundheitsmarkts

Digitalisierung des Gesundheitsmarkts Digitalisierung des Gesundheitsmarkts aus der Praxis eines Leistungserbringers Hamburg 05. April 2017 Gerhard Greiner RSR Reha-Service-Ring GmbH RSR GmbH 05.04.2017 Seite 1 Überblick wer wir sind Black

Mehr

Qualitätsbericht der IKK classic

Qualitätsbericht der IKK classic Qualitätsbericht der IKK classic nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKK Promed COPD Kalenderjahr 2017 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKK Promed-Teilnehmer zum 31.12.2017...

Mehr

FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer

FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer Nr. Stichwort Frage Antwort 01 Beginn Ab wann erfolgt die Umsetzung des Entlassmanagements? 02 Verträge

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Verträge Schleswig-Holstein

Verträge Schleswig-Holstein Ausschreibung A Vertragspreise Vertrag Landesebene Pauschalvertrag Landesebene P estbeträge Vertrag auf Bundesebene Pauschalvertrag auf Bundesebene P eparaturen AOK Nordwest ahmenvertrag als Versorgungsberechtigung

Mehr

Primärkassen: Abgabefristen gemäß Arznei-/Hilfsmittellieferverträgen

Primärkassen: Abgabefristen gemäß Arznei-/Hilfsmittellieferverträgen Primärkassen: Abgabefristen gemäß Arznei-/Hilfsmittellieferverträgen Baden-Württemberg ALV (Stand: 01.04.2005) 3 Abs. 8 Arzneilieferungsvertrag i.v.m. 3 Abs. 1 Rahmenvertrag nach 129 SGB V Einspruchsentscheidungsfrist:

Mehr

Anlage 3 a zum Vertrag vom Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen. gültig ab

Anlage 3 a zum Vertrag vom Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen. gültig ab Anlage 3 a zum Vertrag vom 01.01.2017 Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen gültig ab 01.03.2018 für die Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,

Mehr

1. Nachtrag. über. die Änderung

1. Nachtrag. über. die Änderung 1. Nachtrag über die Änderung des Vertrages zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit nach 73a i.v. mit 137f SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße

Mehr

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt

Mehr

Qualitätsbericht der IKK Brandenburg und Berlin

Qualitätsbericht der IKK Brandenburg und Berlin Qualitätsbericht der IKK Brandenburg und Berlin nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKK Promed COPD Kalenderjahr 2017 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKK Promed-Teilnehmer zum

Mehr

Anlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt. Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum DMP Diabetes mellitus Typ 2

Anlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt. Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum DMP Diabetes mellitus Typ 2 Anlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt zum Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen

Mehr

Qualitätsbericht der IKK gesund plus

Qualitätsbericht der IKK gesund plus Qualitätsbericht der IKK gesund plus für das Behandlungsprogramm IKKpromed COPD nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V Kalenderjahr 2017 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer zum 31.12.2017...

Mehr

Fragen-Antworten-Katalog für Apotheken in Sachsen und Thüringen Stand:

Fragen-Antworten-Katalog für Apotheken in Sachsen und Thüringen Stand: 1. Darf das Hilfsmittel/Produkt XY durch eine Apotheke abgegeben werden? Eine Apotheke darf alle Hilfsmittel abgeben, die im Hilfsmittelversorgungsvertrag in den Anlagen 1 bis 3 sowie 8 geregelt sind,

Mehr

Umsetzungsvereinbarung. Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen)

Umsetzungsvereinbarung. Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) Umsetzungsvereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem

Mehr

Qualitätsbericht der IKK classic

Qualitätsbericht der IKK classic Qualitätsbericht der IKK classic nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKK Promed COPD Kalenderjahr 2015 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKK Promed-Teilnehmer zum 31.12.2015...

Mehr

Qualitätsbericht der IKK classic

Qualitätsbericht der IKK classic Qualitätsbericht der IKK classic nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKK Promed COPD Kalenderjahr 2014 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKK Promed-Teilnehmer zum 31.12.2014...

Mehr

Qualitätsbericht der IKK classic

Qualitätsbericht der IKK classic Qualitätsbericht der IKK classic nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKK Promed COPD Kalenderjahr 2016 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKK Promed-Teilnehmer zum 31.12.2016...

Mehr

Vertrag Nr. : 94. Anlage Preisvereinbarung für die Versorgung mit Stomaartikeln

Vertrag Nr. : 94. Anlage Preisvereinbarung für die Versorgung mit Stomaartikeln Anlage 5.29.2 vereinbarung für die Versorgung mit Stomaartikeln zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung vom 01.07.2014 gem. 127 Abs. 2 SGB V Vertrag Nr. : 94 Anlage 5.29.2 vereinbarung für die Versorgung

Mehr

Sehr geehrte Frau Kollegin = Name =, sehr geehrter Herr Kollege = Namen =,

Sehr geehrte Frau Kollegin = Name =, sehr geehrter Herr Kollege = Namen =, BERUFSVERBAND DER FRAUENÄRZTE e.v. Landesverband Bayern www.bvf-bayern.de Landesvorsitzender Dr. med. Peter Hausser stv. Landesvorsitzender Dr. med. Richard Häusler KVB 80684 München Ihr Ansprechpartner

Mehr

Sie interessieren sich für das besondere Abrechnungsverfahren "Kostenerstattung".

Sie interessieren sich für das besondere Abrechnungsverfahren Kostenerstattung. Kostenerstattung Sie interessieren sich für das besondere Abrechnungsverfahren "Kostenerstattung". Bevor Sie sich für dieses Verfahren entscheiden, möchten wir Sie mit dem beiliegenden Merkblatt über die

Mehr

Anlage 19. Vereinbarung über die Lieferung von. Krankenpflegeartikeln (Produktgruppe und ) sowie

Anlage 19. Vereinbarung über die Lieferung von. Krankenpflegeartikeln (Produktgruppe und ) sowie Anlage 19 Vereinbarung über die Lieferung von Krankenpflegeartikeln (Produktgruppe 19.40.04 und 19.99.01) sowie Spülsystemen (Produktgruppe 03.36.01) Schlüssel "Leistungserbringergruppe": 11 96 004 für

Mehr

- Zusammenarbeit mit. Kostenträgern in der Region. - Prozessabläufe Regionale Besonderheiten. Storch + Beller Das Haus für Ihre Gesundheit

- Zusammenarbeit mit. Kostenträgern in der Region. - Prozessabläufe Regionale Besonderheiten. Storch + Beller Das Haus für Ihre Gesundheit - Zusammenarbeit mit Kostenträgern in der Region - Prozessabläufe Regionale Besonderheiten Regionale Gegebenheiten in der Zusammenarbeit mit Kostenträgern 1. Vertragsvereinbarungen zwischen Leistungserbringern

Mehr

68. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung

68. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung 68. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg Der Verwaltungsrat der AOK Baden-Württemberg hat am 15.12.2015 folgende Satzungsänderung, die vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen

Mehr

Vereinbarung über die Vergütungssätze für ergotherapeutische Leistungen in Hessen

Vereinbarung über die Vergütungssätze für ergotherapeutische Leistungen in Hessen Anlage 2 zum Rahmenvertrag über die Versorgung Berechtigter der Versicherungsträger mit ergotherapeutischen Leistungen in Hessen vom 22.10.2002 Vereinbarung über die Vergütungssätze für ergotherapeutische

Mehr

Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Hilfsmittelleistungserbringern Was ist zulässig, was nicht?

Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Hilfsmittelleistungserbringern Was ist zulässig, was nicht? Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Hilfsmittelleistungserbringern Was ist zulässig, was nicht? 1. Sinn und Zweck des 128 SGB V und damit verbundener Regelungen Ziel des 128 SGB V ist es, unzulässige Zuwendungen

Mehr

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten Protokollnotiz zum Vertrag über die Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 17 f SGB V Brustkrebs auf der Grundlage des 8 SGB V vom 21.05.201 in der Fassung des 1. Änderungsvertrages

Mehr

Rahmenvereinbarung über die pauschale Abgeltung der Kosten für Inkontinenzhilfen für in Heimen untergebrachte Versicherte

Rahmenvereinbarung über die pauschale Abgeltung der Kosten für Inkontinenzhilfen für in Heimen untergebrachte Versicherte Rahmenvereinbarung über die pauschale Abgeltung der Kosten für Inkontinenzhilfen für in Heimen untergebrachte Versicherte zwischen der Saarländischen Pflegegesellschaft e.v., Saarbrücken - für die beigetretenen

Mehr

Anlage Produktgruppe 05 (Bandagen) Anlage Preisvereinbarung

Anlage Produktgruppe 05 (Bandagen) Anlage Preisvereinbarung Anlage 5.05.2 zum Vertrag zur Hilfsmittelversorgung nach 127 Abs. 2 und 2 a SGB V Produktgruppe 05 (Bandagen) Anlage 5.05.2 vereinbarung Seite 1 von 5 1 vereinbarung (1) Erst- bzw. Folgeversorgung Die

Mehr

zwischen dem Deutschen Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stirn m lehrer/innen Lehrervereinigung Schlaffhorst-Andersen e. V.

zwischen dem Deutschen Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stirn m lehrer/innen Lehrervereinigung Schlaffhorst-Andersen e. V. Anlage 3 Preisvereinbarung zwischen dem Deutschen Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stirn m lehrer/innen Lehrervereinigung Schlaffhorst-Andersen e. V. (dba) dem Deutschen Bundesverband für Logopädie

Mehr

1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens

1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens TK-Vertragsnummer: 500015 1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstr. 56

Mehr

3. Änderungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß ~ 132 d SGB V. in Berlin.

3. Änderungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß ~ 132 d SGB V. in Berlin. 3. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß ~ 132 d SGB V in Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin - im Folgenden KV Berlin

Mehr

V E R S O R G U N G S V E R T R A G. nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege

V E R S O R G U N G S V E R T R A G. nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege Zwischen als Träger - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - und der AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse als

Mehr

Hinweise des. GKV-Spitzenverbandes der Krankenkassen. zur Umsetzung des 128 Absatz 1 SGB V. (Hilfsmittelabgabe über Depots) 31.

Hinweise des. GKV-Spitzenverbandes der Krankenkassen. zur Umsetzung des 128 Absatz 1 SGB V. (Hilfsmittelabgabe über Depots) 31. Hinweise des GKV-Spitzenverbandes der Krankenkassen zur Umsetzung des 128 Absatz 1 SGB V (Hilfsmittelabgabe über Depots) 31. März 2009 Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen

Mehr

Hautkrebssonderverträge Stand

Hautkrebssonderverträge Stand Hautkrebssonderverträge Stand 01.01.2015 Baden-Württemberg Barmer-GEK alle 2 Jahre kein Mindestalter 25 nein Hautärzte 01.07.11 LKK jährlich ab 21 25 ggfs. + 6 Hautärzte 01.01.13 BKK jährlich kein Mindestalter

Mehr

Kurarztverträge - Kurärztliche Behandlung

Kurarztverträge - Kurärztliche Behandlung GB Abrechnung - Plausibilitätsprüfung Spitzenverband Bund der Krankenkassen Kassenärztliche Bundesvereinigung Seite: 2 1 Die (KÄV) Die (KÄV) betreute im Jahr 2008 bundesweit 1.100 Kurärzte * 373 Kurorte

Mehr

Qualitätsbericht der IKK Brandenburg und Berlin. für das Behandlungsprogramm IKKpromed Asthma bronchiale

Qualitätsbericht der IKK Brandenburg und Berlin. für das Behandlungsprogramm IKKpromed Asthma bronchiale Qualitätsbericht der IKK Brandenburg und Berlin für das Behandlungsprogramm IKKpromed Asthma bronchiale Kalenderjahr 2016 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 Altersverteilung der IKKpromed-Teilnehmer...

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Döllefeld Dialog & System Döllefeld Dialog & System Geprüfter Gutachter im Bundesverband für Sachverständige und Fachgutachter

Döllefeld Dialog & System Döllefeld Dialog & System Geprüfter Gutachter im Bundesverband für Sachverständige und Fachgutachter Döllefeld Dialog & System Döllefeld Dialog & System Geprüfter Gutachter im Bundesverband für Sachverständige und Fachgutachter Wie kommt der Versicherte an sein Hilfsmittel? Döllefeld Dialog & System Hilfsmittelversorgung

Mehr

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g 2 0 1 9 zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Heilmitteln gemäß 84 Abs. 7 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und

Mehr

Dreiseitiger Vertrag

Dreiseitiger Vertrag Dreiseitiger Vertrag zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zwischen der der den Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vergütungsvereinbarung. zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen

Vergütungsvereinbarung. zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen Anlage 4 Vergütungsvereinbarung zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (nachstehend DVE genannt) - einerseits - und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse

Mehr

Pressegespräch am 29. Juni 2011 inkl. Ergänzung Hilfsmittel 30. Juni 2011

Pressegespräch am 29. Juni 2011 inkl. Ergänzung Hilfsmittel 30. Juni 2011 Pressegespräch am 29. Juni 2011 inkl. Ergänzung Hilfsmittel 30. Juni 2011 Schließung der CITY BKK zum 30. Juni 2011: Übergangsregelungen zur Sicherung der Leistungsansprüche der Versicherten sowie der

Mehr

Anlage 05. Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen (Produktgruppe 05) Schlüssel "Leistungserbringergruppe":

Anlage 05. Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen (Produktgruppe 05) Schlüssel Leistungserbringergruppe: Anlage 05 Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen (Produktgruppe 05) Schlüssel "Leistungserbringergruppe": 1198102 BARMER GEK Seite 1 von 3 Anlage 05 1 Gegenstand der Vereinbarung 1. Dieser Vertrag

Mehr

VERTRAGSSTECKBRIEF Insulinpumpen und Diabetesbedarf

VERTRAGSSTECKBRIEF Insulinpumpen und Diabetesbedarf VERTRAGSSTECKBRIEF Insulinpumpen und Diabetesbedarf 01.01.2012 Vertragsgruppe PG 03 und 21 Vertrag Gesetzliche Grundlage Vertragspartner Versorgung der Versicherten mit Insulinpumpen und Zubehör, Blutzuckermessgeräten,

Mehr

Haircoaching -Umfrage

Haircoaching -Umfrage Haircoaching -Umfrage HAARERSATZ Was erstatten die Krankenkassen wirklich? Haircoaching -Umfrage: Erstattung Haarersatz ALLGEMEINE INFORMATIONEN Seit dem 1. August 2014 gilt für Versicherte mit Haarausfall

Mehr

Versorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am

Versorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am Versorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am 02.03.2016 Die AOK Nordost engagiert sich in den Regionen für spezifische Versichertengruppen für spezifische

Mehr

Vergütungsvereinbarung (Anlage 3) wirksam ab zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V über Leistungen der Ergotherapie. wirksam ab

Vergütungsvereinbarung (Anlage 3) wirksam ab zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V über Leistungen der Ergotherapie. wirksam ab Vergütungsvereinbarung (Anlage 3) wirksam zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V über Leistungen der Ergotherapie wirksam ab 01.11.2010 zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e. V. (nachfolgend

Mehr

Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV / LAV und BARMER GEK (TK) ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN

Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV / LAV und BARMER GEK (TK) ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV / LAV und BARMER GEK (TK) ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN INHALT DES VERTRAGES Der Vertrag regelt die Versorgung von Versicherten der BARMER GEK und

Mehr

Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten mit Blutzuckerteststreifen Stand 1. Januar 2018

Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten mit Blutzuckerteststreifen Stand 1. Januar 2018 Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten mit Blutzuckerteststreifen Stand 1. Januar 2018 Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse (KKH) Hanseatische Krankenkasse (HEK)

Mehr

Änderungen im Versorgungsstärkungsgesetz Schwerpunkt Entlassungsmanagement

Änderungen im Versorgungsstärkungsgesetz Schwerpunkt Entlassungsmanagement 4. Forum CMG Probstzella, 21. November 2014 Änderungen im Versorgungsstärkungsgesetz Schwerpunkt Entlassungsmanagement Dr. med. Dominik Deimel kooptiertes Mitglied im Vorstand Forum CMG Anforderung GKV

Mehr

Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen

Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom 01.06.2017 Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen gültig ab 01.10.2017 für Niedersachsen zwischen LOGO Deutschland

Mehr

Muster Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für ambulante Pflegedienste in Mecklenburg"Vorpommern. zwischen

Muster Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für ambulante Pflegedienste in MecklenburgVorpommern. zwischen Muster Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für ambulante Pflegedienste in Mecklenburg"Vorpommern zwischen den Kostenträgern im Land MecklenburgVorpommern: AOK Nordost Die Gesundheitskasse BKKARGE Pflege

Mehr

Richtgrößen-Vereinbarung 2017 Heilmittel

Richtgrößen-Vereinbarung 2017 Heilmittel Richtgrößen-Vereinbarung 2017 Heilmittel zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) der AOK Bremen/Bremerhaven dem BKK Landesverband Mitte, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover zugleich für die

Mehr

Qualitätsbericht der IKK Südwest. für das Behandlungsprogramm IKKpromed COPD

Qualitätsbericht der IKK Südwest. für das Behandlungsprogramm IKKpromed COPD Qualitätsbericht der IKK Südwest für das Behandlungsprogramm IKKpromed COPD Kalenderjahr 2015 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer zum 31.12.2015... 5 Altersverteilung der IKKpromed-Teilnehmer

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Krankentransporte und Krankenfahrten Dezember 2016 Krankentransporte und Krankenfahrten Was Ärzte bei der Verordnung beachten sollten Das Verordnen von Fahrten zur ärztlichen

Mehr

alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt AC/TK 15 01 100 1501100 AOK Baden-Württemberg Vertrag: FOS Kleinorthopädie Vertragschlüssel: 15 01 100 Vertragspartner:

Mehr

Der Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen

Der Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen Der Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Übersicht Begriffsbestimmung Sozialversicherungspflichtige

Mehr

Satzungsleistungen (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50)

Satzungsleistungen (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50) Kasse (Stand: 16.03.2018) Satzungsleistungen (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50) Öffnung AOKenn AOK AOK Die KVBW hat mit der AOK einen Vertrag zur Förderung ärztlicher

Mehr

Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten der BARMER mit Blutzuckerteststreifen

Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten der BARMER mit Blutzuckerteststreifen Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten der BARMER mit Blutzuckerteststreifen BARMER, Lichtscheiderstraße 89, 42285 Wuppertal zwischen der nachfolgend BARMER genannt sowie dem Deutschen Apothekerverband

Mehr

Qualitätsbericht der IKK gesund plus

Qualitätsbericht der IKK gesund plus Qualitätsbericht der IKK gesund plus nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromed Koronare Herzkrankheit Kalenderjahr 2015 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer

Mehr

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand:

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand: Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand: 11.06.2012 Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG)

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER

Mehr

Zusatzvereinbarung zu

Zusatzvereinbarung zu Zusatzvereinbarung zu den Verträgen zur Durchführung der Strukturierten Behandlungsprogramme nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit, COPD und Asthma auf der Grundlage des 73a SGB

Mehr

Qualitätsbericht. für das Behandlungsprogramm IKKpromed Asthma bronchiale

Qualitätsbericht. für das Behandlungsprogramm IKKpromed Asthma bronchiale Qualitätsbericht der IKK Nord für das Behandlungsprogramm IKKpromed Asthma bronchiale Kalenderjahr 2015 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromedTeilnehmer zum 31.12.2015... 5 Altersverteilung der

Mehr

Qualitätsbericht der IKK Südwest

Qualitätsbericht der IKK Südwest Qualitätsbericht der IKK Südwest nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromed Koronare Herzkrankheit Kalenderjahr 2015 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer zum

Mehr

Qualitätsbericht der IKK classic

Qualitätsbericht der IKK classic Qualitätsbericht der IKK classic nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKK Promed Koronare Herzkrankheit Kalenderjahr 2016 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKK Promed-Teilnehmer

Mehr

Anlage 3 a zum Vertrag vom Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen. gültig ab

Anlage 3 a zum Vertrag vom Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen. gültig ab Anlage 3 a zum Vertrag vom 01.01.2017 Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen gültig ab 01.02.2018 für das Land Bayern zwischen dem Deutschen Verband der

Mehr

Qualitätsbericht der IKK gesund plus

Qualitätsbericht der IKK gesund plus Qualitätsbericht der IKK gesund plus nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromed Koronare Herzkrankheit Kalenderjahr 2017 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer

Mehr

Erstattungsfähige Impfstoffe finden

Erstattungsfähige Impfstoffe finden Erstattungsfähige Impfstoffe finden Bei Impfstoffen ist der Herstellerabschlag (Rabatt nach 130a (2) SGB V) kammerbereichs- und kostenträgerspezifisch. Aus diesem Grund kann der in der Artikelverwaltung

Mehr