Anlage 14. Vereinbarung über die Lieferung von. Inhalationshilfen/Inhalationsgeräten. (Produktgruppe , und
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- Bernd Holtzer
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1 Anlage 14 Vereinbarung über die Lieferung von Inhalationshilfen/Inhalationsgeräten (Produktgruppe , und ) Schlüssel "Leistungserbringergruppe":
2 1 Gegenstand der Anlage 1. Diese Anlage regelt den Ablauf und die Preise der Versorgung der Versicherten der BARMER GEK und der TK mit Inhalationshilfen/Inhalationsgeräten der Produktuntergruppen Aerosol- Inhalationsgeräte für tiefe Atemwege ( ), Aerosol-Inhalationsgeräte für obere Atemwege ( ) und Inhalationshilfen ( ) einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen sowie dem medizinisch erforderlichen Zubehör ( ) für die genannten Produktuntergruppen. 2. Zu dieser Anlage gehört folgender Anhang: Anhang 1: Vergütungsliste Inhalationshilfen/Inhalationsgeräte. 1. Es gelten die vertraglichen Regelungen. 2 Liefervoraussetzungen 2. Für die Versorgung mit Produkten gemäß des Anhanges 1 zu dieser Anlage ist eine Versorgungsanzeige gemäß 6 des Rahmenvertrages erforderlich. Auf die Übersendung der Versorgungsanzeige verzichten mit einer Widerrufsfrist von einem Monat die BARMER GEK bis zu einem Betrag von EUR 250,00 zzgl. Mehrwertsteuer je Hilfsmittel, die TK für alle preislich geregelten Hilfemittel. 3. Die Apotheke erhält nach Prüfung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen die Genehmigung der BARMER GEK oder der TK. 4. Gemäß den Vorgaben von Anhang 1 sowie für von Anhang 1 zu dieser Anlage nicht erfasste Produktarten der in 1 genannten Produktuntergruppen gilt eine generelle Verpflichtung zum Einreichen eines Kostenvoranschlags gemäß 6 des Rahmenvertrages. 5. Die TK verzichtet auf die Einreichung eines Kostenvoranschlags nach Ziffer 4 mit einer Widerrufsfrist von einem Monat bis zu einem Wert von EUR 100,00 je Hilfsmittel. 3 Leistungsvergütung 1. Die im Anhang 1 angegebenen Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und gelten für alle Produkte einer Produktart. Von den Abrechnungspreisen ist die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung des Versicherten abzuziehen. 2. Bei der Erstversorgung eines Versicherten beinhalten die Preise das erforderliche Zubehör.
3 3. Eine Abrechnung der in dieser Anlage vereinbarten Vertragspreise ist dann ausgeschlossen, wenn ein Produkt in einem anderen Vertrag der Apotheke mit der BARMER GEK oder TK von einer Versorgungspauschale umfasst und die Versorgung auf Basis der Versorgungspauschale durchzuführen ist. 4. Im Fall einer Versorgung, zu welcher der Versicherte auf eigenen Wunsch gemäß 10 Nummer 5 des Vertrages einen Eigenanteil erbringt, hat die Apotheke bei der Abrechnung abweichend von dem jeweils im Anhang 1 vereinbarten Kennzeichen Hilfsmittel das Kennzeichen Hilfsmittel 06 für die höherwertige Versorgung anzugeben. Zudem ist bei der Abrechnung die 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer des tatsächlich abgegebenen, höherwertigen Hilfsmittels anzugeben. Liegt eine Versorgung im Sinne von Satz 1 vor, ist eine zwischen den Vertragsparteien gesondert zu vereinbarende Sonder-Pharmazentralnummer auf der Verordnung aufzutragen.
4 Anhang 1 zur Anlage 14 des Vertrages Vergütungsliste für Inhalationshilfen/ Inhalationsgeräte Abkürzungsverzeichnis Abkürzung ABR-NR LEGS KZH VA Bezeichnung Abrechnungspositionsnummer Leistungserbringergruppenschlüssel Kennzeichen Hilfsmittel Versorgungsanzeige
5 Produktgruppe 14 - Inhalationshilfen/Inhalationsgeräte ABR-NR KZH Bezeichnung Nettopreis MwSt.-Satz * Aerosol-Inhalationsgeräte für tiefe Atemwege Medikamentenvernebler für untere Atemwege** 99,00 1 = voll 2 = ermäßigt VA / KV Vernebler für spezielle Medikamente KV 1 KV Programmierbare nebenluftgesteuerte KV Vernebler KV Vernebler zur Anwendung bei KV Tracheostoma KV Year-Set für Babys und Kinder bis zum 29,90 vollendeten 6. Lebensjahr*** Year-Set für Erwachsene und Kinder nach 19,00 Vollendung des 6. Lebensjahres Aerosol-Inhaltationsgeräte für obere Atemwege Vernebler für obere Atemwege 259, Inhalationshilfen Kammersysteme/Spacer KV 1 KV * Mehrwertsteuer bei Vertragsabschluss * * Hat der Arzt ein Einzelprodukt gem. 7 Ziffer 5 Satz 2 aus der Produktart verordnet und kann nach Rücksprache mit dem Arzt dieses Produkt aufgrund einer hinreichenden medizinischen Begründung mit Produktbezug nicht durch ein anderes Produkt dieser Produktart ersetzt werden, ist die Apotheke berechtigt, einen Kostenvoranschlag einzureichen, wenn der Einkaufspreis des verordneten Produktes den vereinbarten Netto-Preis überschreitet. *** Bei Babys bis zum vollendeten 1. Lebensjahr können bei der Erstversorgung Year-Set's gesondert abgegeben und abgerechnet werden.
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