Elektronisches Arbeitshandbuch

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1 Elektronisches Arbeitshandbuch Stand: Juli 2008 Die folgenden Seiten enthalten eine Zusammenstellung über die Preisbildung bei den Kostenträgern, zu denen vertragliche Beziehungen bestehen. Soweit für ein Mittel ein Preis weder gesetzlich noch vertraglich bestimmt ist, bedarf es vor der Abgabe einer Einigung zwischen Apotheke und Krankenkasse. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht kein Zahlungsanspruch gegenüber der Krankenkasse. Die verwendeten Abkürzungen sind am Ende dieses Abschnitts erläutert, die Fußnoten verweisen auf Erläuterungen am Schluss dieses Kapitels. Soweit Euro-Beträge genannt sind, ist die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. I. Primärkassen (außer Betriebskrankenkassen) A) Abgabe an Versicherten Bei den nachstehenden Mitteln wird der jeweilige gesetzliche Rabatt nur eingeräumt, wenn die Arzneimittelpreisverordnung, alt oder neu, gesetzlich oder vertraglich Anwendung findet. Sonstige Mittel werden nicht rabattiert. 2. Sonstige Fertigarzneimittel alt 3. Rezepturen neu 4. Blutkonzentrate zur Hämophiliebehandlung i 4,5 % nicht von Nr. 4 erfasst ii 6. Dialysepräparate, soweit nicht von Nr. 7 erfasst iii 4,5 % Peritonealdialyse iv 8. Röntgenkontrastmittel sowie radioaktive Arzneimittel v 9. Impfstoffe für vorbeugende Schutzimpfungen vi 10. Krankenkost und Diätpräparate 3 % 11. Hilfsmittel nach Anlage 2 des Hilfsmittelliefervertrages, soweit keine Vertragspreise oder Festbeträge bestehen 18 % vii 12. Verbandstoffe einschließlich Pflaster 10 % Stand: Juli 2008 Seite 1 von 7

2 Anlage 2 des Hilfsmittelliefervertrages oder Verbandstoffe nach Nr. 12 sind verschreibungspflichtige neu abzgl. 2 Euro Rabatt apothekenpflichtige alt abzgl. 5 % Rabatt sonstige 5 % 14. Blutzuckerteststreifen (48 51 Stück) 24,10 Euro 15. Blutzuckerteststreifen, die auf den neu auf den Markt kommen, werden 1 Jahr lang mit einer Pauschale von 1,50 Euro auf den AEK berechnet 14. Sonstige Teststreifen 5 % B) Sprechstundenbedarf 2. Sonstige Fertigarzneimittel alt 3. Rezepturen neu 4. Blutkonzentrate zur Hämophiliebehandlung 1 4,5 % nicht von Nr. 4 erfasst 2 4,5 % 6. Dialysepräparate, soweit nicht von Nr. 7 erfasst 3 4,5 % Peritonealdialyse 4 4,5 % 8. Röntgenkontrastmittel sowie radioaktive Arzneimittel 5 4,5 % 9. Impfstoffe für vorbeugende Schutzimpfungen 6 Dosis 1: 15% Dosis 2 und mehr: 5 % 10. Krankenkost und Diätpräparate 3 % 11. Hilfsmittel nach Anlage 2 des Hilfsmittelliefervertrages, soweit keine Vertragspreise oder Festbeträge bestehen 18 % Verbandstoffe einschließlich Pflaster 0 % Anlage 2 des Hilfsmittelliefervertrages oder Verbandstoffe nach Nr. 12 sind wie Einzelabgabe 14. Teststreifen wie Einzelabgabe Stand: Juli 2008 Seite 2 von 7

3 II. Betriebskrankenkassen Bei den nachstehenden Mitteln wird der jeweilige gesetzliche Rabatt nur eingeräumt, wenn die Arzneimittelpreisverordnung, alt oder neu, gesetzlich oder vertraglich Anwendung findet. Sonstige Mittel werden nicht rabattiert. 2. Sonstige Fertigarzneimittel alt 3. Rezepturen neu 4. Blutkonzentrate zur Hämophiliebehandlung 1 4,5 % nicht von Nr. 4 erfasst 2 6. Dialysepräparate, soweit nicht von Nr. 7 erfasst 3 4,5 % Peritonealdialyse 4 8. Röntgenkontrastmittel sowie radioaktive Arzneimittel 5 9. Impfstoffe für vorbeugende Schutzimpfungen Krankenkost und Diätpräparate 4,5 % 11. Hilfsmittel nach Anlage 2, soweit keine Festbeträge bestehen 25 % Verbandstoffe einschließlich Pflaster Einzelverordnung: bis 16 AEK 37,75 % über 16 AEK 25 % Sprechstundenbedarf: 11,80 % Nr. 11 oder Verbandstoffe nach Nr. 12 sind Einzelverordnung: bis 16 AEK 37,75 % über 16 AEK 25 % über 500 AEK 13 % Sprechstundenbedarf: 11,80 % 14. Teststreifen Einzelverordnung 10 % Sprechstundenbedarf 10 % III. Ersatzkassen Allen Mitteln wird der jeweilige gesetzliche Rabatt nur eingeräumt, wenn die Arzneimittelpreisverordnung, alt oder neu, gesetzlich oder vertraglich Anwendung findet. Da die Abrechnung auf Nettobasis stattfindet, wird in den Preislisten z.b. bei den verschreibungspflichten Arzneimitteln dem gesetzlichen Rabatt bereits beim Festzuschlag Rechnung getragen, es wird nicht 8,10, sondern nur 6,38 (= 8,10 Rabatt ohne MwSt = 1,72 viii ) aufgeschlagen. 2. Apothekenpflichtige Fertigarzneimittel alt 3. Rezepturen neu 4. Blutkonzentrate zur Hämophiliebehandlung 1 neu Stand: Juli 2008 Seite 3 von 7

4 5. Blutzubereitungen oder Blutbestandteile 2 6. Dialysepräparate 3 Peritonealdialyse 4 8. Röntgenkontrastmittel sowie radioaktive Arzneimittel 5 9. Impfstoffe für vorbeugende Schutzimpfungen Fluoridmittel alt 11. Elementardiäten und Sondennahrung 3 % + 6,38 je Verordnungszeile 12. Hilfsmittel nach Anlage 2, soweit keine Vertragspreise oder Festbeträge bestehen 20 % 13. Verbandstoffe, Pflaster, Nahtmaterial alt 14. Verschreibungspflichtige Medizinprodukte neu 15. Resorbierbare Gelatineschwämmchen zur Anwendung in der Zahnheilkunde alt 16. Laxantien alt 17. Hyaluronsäurehaltige Produkte, die zur intraoperativen Anwendung in der Augenheilkunde bestimmt sind neu 18. Salinische Nasentropfen alt ix 19. Viskositätserhöhende Augentropfen alt Blutzuckerteststreifen Preisliste x 21. Blutgerinnungsteststreifen Preisliste 22. Sonstige Blut- und Harnteststreifen (mit Ausnahme von Blutzuckerteststreifen) 15 % IV. Postbeamtenkrankenkasse Die Postbeamtenkrankenkasse ist eine Privatversicherung, Rabatt wird auf die nachstehenden Preise nicht eingeräumt. 2. Apothekenpflichtige Fertigarzneimittel alt 3. Freiverkäufliche Arzneimittel alt 4. Rezepturen neu 5. Blutkonzentrate zur Hämophiliebehandlung 1 5% zzgl. 8,10 6. Dialysepräparate 3 5% zzgl. 8,10 7. Elementardiäten und Sondennahrung bis 11 Stück 22,5 % ab 12 Stück 15 % 8. Kontaktlinsenflüssigkeiten 40 % 9. Verbandstoffe, Pflaster, Brandbinden nach der am gültigen je Verordnungszeile 10. Hilfsmittel 25 % 11. Blutzuckerteststreifen 20 % Stand: Juli 2008 Seite 4 von 7

5 12. Spezialrezepturen (parenterale Lösungen) Anlage 3 Ziffer 1 des Vertrages zur Hilfstaxe 13. Sonstige apothekenübliche Waren alt V. Unfallversicherungsträger Den Unfallversicherungsträgern wird der jeweilige gesetzliche Rabatt nur auf Arzneimittel eingeräumt. Sonstige Mittel werden nicht rabattiert. 2. Apothekenpflichtige Fertigarzneimittel alt 3. freiverkäufliche Arzneimittel 45 % 4. Rezepturen neu 5. Krankenkost und Diätpräparate 30 % Dauerverordnung 20 % 6. Kontaktlinsenflüssigkeiten 30 % 7. Hilfsmittel 35 % Dauerververordnung 20 % 8. Sonstige apothekenübliche Waren 45 % Bei den folgenden Kostenträgern gibt es noch keine Absprachen, wie nach Änderung des Anwendungsbereichs der Arzneimittelpreisverordnung für die Berechnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu verfahren ist. Bei den kursiv gesetzten Mitteln handelt es sich daher Empfehlungen, mit denen versucht wird, die bisherigen Regelungen sinnvoll der neuen Rechtslage anzupassen. VI. Sozialhilfeträger Auf Arzneimittel wird der jeweilige gesetzliche Rabatt eingeräumt, auf sonstige Mittel 5%, auf Hilfsmittel wird kein Rabatt gewährt. 2. Sonstige Fertigarzneimittel alt 3. Rezepturen neu 4. Blutkonzentrate zur Hämophiliebehandlung 1 10 % nicht von Nr. 4 erfasst 2 6. Dialysepräparate, soweit nicht von Nr. 7 erfasst 3 10 % Peritonealdialyse Röntgenkontrastmittel sowie radioaktive Arzneimittel 5 9. Impfstoffe für vorbeugende Schutzimpfungen Krankenkost und Diätpräparate bis 11 Stück 20 % ab 12 Stück 10% 11. Hilfsmittel 25 % Stand: Juli 2008 Seite 5 von 7

6 12. Verbandstoffe einschließlich Pflaster 45 % ab 15 Euro Apothekeneinkaufspreis alt Nr. 11 oder Verbandstoffe nach Nr. 12 sind 45 % ab 15 Euro Apothekeneinkaufspreis alt 14. Applikationshilfen 30 % 15. Teststreifen 15 % VII. Bundeswehr und Bundespolizei (früher: Bundesgrenzschutz) 2. Apothekenpflichtige Fertigarzneimittel alt 3. Freiverkäufliche Arzneimittel nach 43 AMG alt 4. Freiverkäufliche Arzneimittel nach AMG 45 % 5. Rezepturen neu 6. Krankenkost und Diätpräparate 50 % 7. Kontaktlinsenflüssigkeiten 50 % 8. Verbandstoffe und Pflaster (Bundeswehr) 50 % 9. Verbandstoffe und Pflaster (Bundesgrenzschutz) 45 % 10. Sonstige apothekenübliche Waren 45 % VIII. Ziviler Ersatzdienst 2. Apothekenpflichtige Fertigarzneimittel alt 3. Sonstige Fertigarzneimittel alt 4. Rezepturen neu 5. Verbandstoffe und Pflaster 60 % Die benutzten Abkürzungen haben folgende Bedeutung: AEK = Apothekeneinkaufspreis AMG = Arzneimittelgesetz neu = Arzneimittelpreisverordnung in der ab geltenden Fassung alt = Arzneimittelpreisverordnung in der bis geltenden Fassung = Bei verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln gilt die neue, bei nicht verschreibungspflichtigen die alte Arzneimittelpreisverordnung in der ab geltenden Fassung i Blutkonzentrate, die zur Anwendung bei der Bluterkrankheit (Hämophiliebehandlung) bestimmt sind ( 1 Abs. 3 Nr. 6 ) ii Aus menschlichem Blut gewonnene Blutzubereitungen oder gentechnologisch hergestellte Blutbestandteile ( 47 Abs. 1 Nr. 2a AMG), iii Arzneimittel, die zur Anwendung bei der Dialyse Nierenkranker bestimmt sind ( 1 Abs. 3 Nr. 6 AMPVO), Stand: Juli 2008 Seite 6 von 7

7 iv Infusionslösungen in Behältnissen mit mindestens 500 ml, die zum Ersatz oder zur Korrektur von Körperflüssigkeiten bestimmt sind, sowie Lösungen zur Hämo- und Peritonealdialyse ( 47 Abs. 1 Nr. 2c AMG): v Zubereitungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen, sowie radioaktive Arzneimittel ( 47 Abs. 1 Nr. 2d und f AMG): vi Impfstoffe für vorbeugende Schutzimpfungen ( 47 Abs. 1 Nr. 3 AMG oder 1 Abs. 3 Nr. 3a ) vii Der Aufschlag erfolgt auf den handelsüblichen Einkaufspreis viii Es gilt die alte Arzneimittelpreisverordnung, es sei denn der entsprechende Festbetrag für Arzneimittel ist niedriger, dann gilt dieser entsprechende umgerechnete Festbetrag. Derzeit liegt der Festbetrag bereits unter dem Preis, der sich nach der Berechnung anhand der alten Arzneimittelpreisverordnung ergeben würde und ist daher maßgeblich für die Abrechnung. ix Alte pro Packung, jedoch nicht mehr als der jeweils gültige Festbetrag bei entsprechenden Arzneimitteln. Die Kasse zahlt nur bis zum Festbetrag, von Versicherten können Mehrkosten verlangt werden. Maßgeblich ist der Festbetrag der Standardpackung des dem Medizinprodukt entsprechenden Arzneimittels. Für abweichende Mengen ist der Preis im Verhältnis der für die Standardpackung geltenden Menge zu der Menge des Medizinproduktes anzupassen. (Beispiel: Festbetrag der Standardpackung (10 ml) 4,00, Menge des Medizinproduktes 15 ml = maximal abrechnungsfähiger Preis: 6,00 ). x Mit der Barmer Ersatzkasse ist ab dem eine eigene Preisliste vereinbart worden. Bzgl. den übrigen vdek-krankenkassen siehe Kapitel 2 (Ersatzkassen Arzneimittelliefervertrag - Anlage 4) Stand: Juli 2008 Seite 7 von 7

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