Vertrag. nach 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Sondenund Trinknahrung, Verbandmitteln und Hilfsmitteln zur enteralen Ernährung.
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- Barbara Weiss
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1 Vertrag nach 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Sondenund Trinknahrung, Verbandmitteln und Hilfsmitteln zur enteralen Ernährung zwischen AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. Kopenhagener Straße Dortmund - nachfolgend AOK NW genannt - und xxx - nachfolgend Vertragspartner genannt -
2 Inhaltsverzeichnis Gegenstand des Vertrages Grundsätze der Leistungserbringung Vergütung Rechnungslegung Haftung und Gewährleistung In-Kraft-Treten, Kündigung Salvatorische Klausel... 5 Anlage 1: Preisvereinbarung... 6 Seite 2 von 7
3 1 Gegenstand des Vertrages (1) Dieser Vertrag ergänzt den bestehenden Rahmenvertrag nach 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln. Die Regelungen des Rahmenvertrages gelten auch für die Hilfsmittelversorgungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben. Des Weiteren gelten die Regelungen des genannten Rahmenvertrages auch für die Abgabe der Nahrung und der Verbandmittel im Bereich der enteralen Ernährung. Sollte dieser Vertrag vom Rahmenvertrag abweichende Regelungen enthalten, kommen vorrangig die Regelungen dieses Vertrages in Bezug auf die hier vereinbarten Hilfsmittel zur Anwendung. (2) Dieser Vertrag regelt die Versorgung von Versicherten der AOK NW mit Sonden- und Trinknahrung zur enteralen Ernährung, soweit sie nach 31 SGB V und der gültigen Arzneimittelrichtlinie verordnungsfähig sind, sowie den dazugehörigen Verbandmitteln und den Hilfsmitteln der Produktgruppe 03 des Hilfsmittelverzeichnisses durch lieferberechtigte Vertragspartner (im Folgenden: Produkte zur enteralen Ernährung). (3) Erprobt die AOK NW im Bereich der enteralen Ernährung neue Versorgungsformen/ -modelle, so gilt dieser Vertrag nicht. In diesen Fällen gibt die AOK NW dem Vertragspartner bei Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen Gelegenheit, an diesen Verfahren teilzunehmen. (4) Eine Vereinbarung der AOK NW nach 127 Abs. 1 SGB V hat in jedem Fall Vorrang gegenüber dem vorliegenden Vertrag. Gegenstand dieses Vertrages sind daher nur Produkte zur enteralen Ernährung, die nicht Gegenstand einer Vereinbarung der AOK NW nach 127 Abs. 1 SGB V sind. Für Produkte zur enteralen Ernährung, über die die AOK NW eine Vereinbarung nach 127 Abs. 1 SGB V abgeschlossen hat bzw. künftig abschließt, verliert der vorliegende Vertrag für die Laufzeit der Vereinbarung nach 127 Abs. 1 SGB V seine Gültigkeit. Sofern ein Vertrag nach 127 Abs. 1 SGB V nur auf bestimmte Losgebiete begrenzt ist, gilt die vorgenannte Regelung demzufolge auch nur für diese Gebiete. Die AOK NW informiert die betroffenen Vertragspartner zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung gesondert schriftlich über das Ausschreibungsverfahren. (5) Die Preisvereinbarung nach Anlage 1 ist Bestandteil des Vertrages. 2 Grundsätze der Leistungserbringung (1) Der Vertragspartner liefert aufgrund einer vertragsärztlichen Verordnung (Verordnungsvordruck Muster 16) die medizinisch notwendigen Produkte zur enteralen Ernährung an den Versicherten. Die Verwendung von anderen Vordrucken ist ausgeschlossen. Sonden- und Trinknahrung sowie Verbandmittel einerseits und Hilfsmittel andererseits sind getrennt zu verordnen. Mischverordnungen sind zur Korrektur vom Vertragspartner an den verordnenden Vertragsarzt zurückzugeben. (2) Es dürfen vom Vertragspartner keine Versorgungsfälle abgelehnt werden; eine Risikoselektion ist ausgeschlossen. (3) Die Leistungen haben den vertragsärztlichen Verordnungen zu entsprechen. Änderungen und Ergänzungen der Verordnung im Hinblick auf Bezeichnung, Menge, Darreichungsform und Stärke bedürfen einer erneuten Unterschrift mit Datumsangabe des verordnenden Vertragsarztes. Seite 3 von 7
4 (4) Auf die Genehmigung der Versorgung mit Produkten zur enteralen Ernährung durch die AOK NW wird derzeit verzichtet. Die AOK NW behält sich das Recht zur Einführung einer Genehmigungspflicht vor, ohne dass dies der Zustimmung des Vertragspartners bedarf. (5) Der Vertragspartner stellt sicher, dass die verordneten Leistungen innerhalb von 24 Stunden nach der Auftragserteilung abgegeben werden, soweit die Auslieferung nicht durch Einflüsse verhindert wird, die der Vertragspartner nicht zu vertreten hat. (6) Der Vertragspartner hat die Versorgung inklusive aller Dienst- und Serviceleistungen bis zum Ablauf der Versorgungspauschale sicherzustellen, auch wenn der Vertrag durch Kündigung oder aus sonstigen Gründen endet. Bei Unverträglichkeit der Nahrung sorgt der Vertragspartner nach Abstimmung mit dem verordnenden Vertragsarzt für eine schnellstmögliche Nahrungsumstellung. (7) Der Vertragspartner ist Eigentümer und Betreiber der nach diesem Vertrag im Rahmen von Versorgungspauschalen abgegebenen Hilfsmitteln (z.b. Ernährungspumpe, Infusionsständer). Er informiert den Versicherten über seinen Eigentumsvorbehalt. (8) Der Versicherte/die betreuende Person bestätigt den Erhalt von Hilfsmitteln auf einem Lieferschein. Der Vertragspartner hat den Lieferschein im Original bei sich aufzubewahren und auf Verlangen der AOK NW vorzulegen. Wird die Belieferung von einem Logistikunternehmen durchgeführt, stellt der Vertragspartner die Dokumentation der Belieferung der beteiligten Personen sicher. Zu Prüfzwecken im Einzelfall wird der Empfang auf Anforderung der AOK NW dargelegt. Bestätigungen im Voraus sind nicht zulässig. 3 Vergütung (1) Die Vergütung auf Basis der Preisvereinbarung nach Anlage 1 erfolgt, wenn der Vertragspartner die Leistungen nach diesem Vertrag vollständig erbracht hat. (2) Die Abrechnung von Monatspauschalen erfolgt erstmalig für den Kalendermonat, in dem die Versorgung beginnt und letztmalig für den Kalendermonat, in dem die Versorgung endet, z.b. bei Wegfall der medizinischen Notwendigkeit. Sofern der Versicherte für einen vollen Kalendermonat, z.b. aufgrund eines stationären Krankenhausaufenthaltes, nicht im Rahmen dieses Vertrages versorgt werden muss, entfällt der Anspruch auf die Monatspauschale für diesen Kalendermonat bzw. diese Kalendermonate. Mit der Monatspauschale sind alle Leistungen nach diesem Vertrag abgegolten. (3) Weichen die vom Vertragspartner gelieferten Artikel in Art und Menge von den vom Vertragsarzt verordneten ab, entfällt der Anspruch auf die Vergütung der Leistung. (4) Sollten Leistungen nicht über diesen Vertrag ausreichend geregelt sein, so sind Preisabsprachen für solche Einzelfälle vor Lieferung ausschließlich mit der abrechnenden Stelle der AOK NW zu vereinbaren. 4 Rechnungslegung (1) Für die Abrechnungen der Sonden- und Trinknahrung sowie der dazugehörigen Verbandmittel gelten die Bestimmungen des 300 SGB V. Die Abrechnungen sind nach den Vorgaben über Form und Inhalt der Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Abrechnung gemäß 300 SGB V zu erstellen. Seite 4 von 7
5 (2) Der Leistungserbringer rechnet einmal monatlich, spätestens 1 Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, mit der AOK NW oder den von ihr benannten Stellen ab. Bei einer Abrechnung nach Ablauf des Monats März des Folgejahres entfällt der Zahlungsanspruch. (3) Für die Hilfsmittel gelten die Regelungen des 11 des Rahmenvertrages. Der Abrechnung sind die vertragsärztlichen Verordnungen beizufügen. Bei Versorgungspauschalen ist nur für die Abrechnung der Erstpauschale eine vertragsärztliche Verordnung einzureichen. Gleiches gilt für die Beifügung der Einwilligungserklärung des Versicherten. Lieferscheine für Hilfsmittelversorgungen sind der Abrechnung nicht beizufügen. 5 Haftung und Gewährleistung Der Vertragspartner übernimmt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die uneingeschränkte Gewähr für eine einwandfreie Ausrüstung, Betriebs- und Funktionsfähigkeit des Hilfsmittels nebst Zubehör, Zurüstungen und Verbrauchsmaterialien bei Auslieferung sowie für die gesamte Zeit des Versorgungszeitraums. Dasselbe gilt auch für den einwandfreien Zustand der Nahrung und Verbandmittel. 6 In-Kraft-Treten, Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt beginnenden oder bereits laufenden Versorgungen. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatssende, frühestens zum , schriftlich gekündigt werden. (2) Ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. (3) Die Anlage 1 (Preisvereinbarung) kann separat mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, erstmals zum , schriftlich gekündigt werden, ohne dass dies den Vertrag selbst berührt. 7 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige Bestimmung, die in rechtlich zulässiger Weise dem beidseits Gewollten am nächsten kommt. Ort, Datum Ort, Datum Vertragspartner AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. Seite 5 von 7
6 Anlage 1 zum Vertrag über die Versorgung mit Produkten zur enteralen Ernährung Lfd. Nummer Bezeichnung Hilfsmittel- Positionsnummer Preis in Euro netto 1 Kalendermonatspauschale für Sondennahrung, alle Produkte (auch Spezialdiäten) in den jeweils erforderlichen Mengen. Sofern der Versicherte innerhalb eines Kalendermonats sowohl Sonden- als auch Trinknahrung erhält, kann nur diese Pauschale berechnet werden. Die zusätzliche Berechnung der Trinknahrung ist ausgeschlossen. 2 Kalendermonatspauschale für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres für Sondennahrung, alle Produkte (auch Spezialdiäten) in den jeweils erforderlichen Mengen. Sofern der Versicherte innerhalb eines Kalendermonats sowohl Sonden- als auch Trinknahrung erhält, kann nur diese Pauschale berechnet werden. Die zusätzliche Berechnung der Trinknahrung ist ausgeschlossen. 3 Vertragspreis Trinknahrung Je Flasche, Tetra-Pak oder ähnliche Verpackung bis 250 g/ml 4 Vertragspreis Trinknahrung Je Flasche, Tetra-Pak oder ähnliche Verpackung ab 251 g/ml 252,10 294,12 1,90 2,70 5 * Kalendermonatspauschale für Überleitsysteme zur Schwerkraftapplikation 6 * Kalendermonatspauschale für Überleitsysteme zur Pumpenapplikation ,29 114,29 7 * Kalendermonatspauschale für Überleitsysteme zur Pumpenapplikation bei Versorgung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. 8 Kalendermonatspauschale für Verbandmittel im Zusammenhang mit der Versorgung einer PEG-Sonde (z.b. Fixierung oder Abdeckung an der Eintrittsstelle). Die Pauschale umfasst sowohl die Abgabe von Einzelprodukten als auch von vorgefertigten Gebinden ,50 18,49 * Hinweise zur Abrechnung der Hilfsmittel: Vertragsschlüssel (Angabe bei DTA nach 302 SGB V): Versichertenbestand in Schleswig-Holstein Versichertenbestand in Westphalen-Lippe Die Hilfsmittelkennzeichen (HZK) sind wie folgt anzuwenden: Erstversorgung HZK 08 (Erstabrechnung lt. Verordnung) Folgeversorgung HZK 09 (Verordnung bzw. Kopie der Verordnung nicht erforderlich) Seite 6 von 7
7 1. Die Kalendermonatspauschale ist an die tatsächliche Abgabe der Nahrungsprodukte gebunden. Die Pauschale kann nur für die Kalendermonate abgerechnet werden, für die eine Belieferung erfolgt ist, außer für Monate nach 3 Absatz 2 Satz 2 bei stationärer Behandlung. 2. Nahrungssubstrate in Pulverform können nach dem jeweils gültigen Apotheken- Einkaufspreis ohne Zuschlag abgerechnet werden. 3. Mit den Versorgungspauschalen nach den laufenden Nummern 5, 6 und 7 sind die fachgerechte Versorgung mit allen erforderlichen Hilfsmitteln der Produktgruppe 03 des Hilfsmittelverzeichnisses und alle damit in Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen abgegolten. Eine weitergehende Vergütung für den Einsatz von Pumpen ist ausgeschlossen. 4. Für Austauschsonden (Button Set, Gastro Tube sowie transnasale Sonden) und spezielles Zubehör (Sicherheitsverbinder, Adapter und Sondenverlängerungen) gilt der Apotheken-Einkaufspreis zzgl. eines Zuschlages von 2 Prozent. Gleiches gilt für Blasenspritzen und enterale Dispenser, wenn diese zur Applikation von Sondennahrung verwendet werden (Bolusversorgung). Bei Bolusversorgungen kann zusätzlich keine Hilfsmittelpauschale abgerechnet werden. Spritzen zur Medikamentengabe können gesondert nach dem jeweils gültigen Apotheken-Einkaufspreis zzgl. eines Zuschlages von 2 Prozent abgerechnet werden. 5. Die Verbandmittel müssen in Deutschland gehandelt werden, über eine CE-Kennzeichnung und eine Pharmazentralnummer (PZN) verfügen. Andere Artikel, die z.b. zur Wunddesinfektion oder für bestimmte Therapieformen benötigt werden, sind nicht abrechnungsfähig. Seite 7 von 7
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