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1 Page 1 of 5 Home Impressum Kontakt ZA-GOZette GOZette Nr. 02/2010 vom Chancen nutzen clever abrechnen Die Themen: Editorial des ZA-Vorstands Editorial des ZA- Vorstands Tipp Nr. 1 Wurzelbehandlung - Kassenleistung oder nicht? Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege! Es lag wohl in der Luft: Kaum hatten wir in der letzten GOZette die HOZ als fundierten Entwurf des Berufsstandes für die neue GOZ gewürdigt, machte sie schon positive Schlagzeilen. Der Gesundheitsminister kündigte nach einem Gespräch mit Vertretern der BZÄK an, man würde sich an der HOZ orientieren. Eine hoffnungsvolle Nachricht! Aber der Teufel steckt im Detail. Heftig diskutiert wird beispielsweise noch über eine Öffnungsklausel für Selektivverträge. Die PKV will auf diesem Weg mit einzelnen oder Gruppen von Zahnärzten Sonderverträge abschließen dürfen - mit Honoraren, die von der GOZ abweichen. Wohlgemerkt: Hier geht es nicht um Erstattungstarife, sondern um die vorgeschriebene Gebührenberechnung. Gegen diese "Einkaufsmodelle" der PKV erhebt die BZÄK mit ihrem Präsidenten Dr. Peter Engel vehement Einspruch - darüber können wir heilfroh sein. Denn die fundamentale Freiheit, dass Patient und Zahnarzt ohne Einfluss Dritter über Therapie und Preis entscheiden, dürfen wir nicht weiter beschneiden lassen. Schließt eine private Krankenversicherung mit Ärzten und Patienten Verträge mit eigenen Preislisten ab, hat sie offenkundig nicht das Ziel, uns bessere Honorare zu gewähren. Im Gegenteil: Sie missbraucht massiv ihre Marktmacht, um in die Preisbildung einzugreifen. Geht es doch um Preise, die Arzt und Patient jeweils individuell vertraglich festlegen. Diese Vertragsautonomie dürfen wir nicht durchlöchern und zerstören lassen. Im Arzt-Patienten- Verhältnis hat kein Dritter etwas zu suchen! Aufgabe der PKV ist es, ihre Kunden abzusichern. Dass sie dabei Gewinne machen will, ist legitim. Nicht aber, wenn sie durch Preisdumping die Versorgungsqualität verschlechtert! Denn weniger Geld bedeutet stets weniger Leistung. Gefährlich ist, dass ein Patient, der seine Unterschrift unter einen solchen Vertrag setzt, die Konsequenzen nicht beurteilen kann. Im Gegenteil, der Versicherungsmakler verkauft ihm die Sondervereinbarung als exklusive Qualitätssicherung. Viele werden es glauben. Fazit: Auch außerhalb der GKV sind Selektivverträge extrem gefährlich - für Praxis und Patient. Wer will schon seinem Patienten erklären müssen, dass die Leistung seiner Versicherung für unsere hohe Behandlungsqualität nicht ausreicht? Lassen wir uns den schwarzen Peter nicht zuschieben - werfen wir unseren ganzen Einfluss in die Waagschale! Ihr Daniel von Lennep Seitenanfang Tipp Nr. 1

2 Page 2 of 5 Wurzelbehandlung - Kassenleistung oder nicht? Fakt: Wenn Sie eine Wurzelbehandlung vornehmen, sollten Sie wissen, dass die gesetzliche Krankenversicherung nur in bestimmten Fällen die Kosten trägt. Besonders bei der Behandlung der hinteren Backenzähne (Molaren) gibt es Einschränkungen. Mindestens eine dieser Bedingungen müssen Sie für die Kassenleistung erfüllen: Der Backenzahn steht in einer vollständigen Zahnreihe ohne Lücke Die Behandlung verhindert, dass eine einseitige Freiendsituation entsteht Durch die Behandlung kann vorhandener Zahnersatz erhalten werden Hintergrund: Bei einer ganzen Reihe von Wurzelbehandlungen zahlen die Krankenkassen generell nicht. Das sind: Therapieversuche mit unklaren Erfolgsaussichten Behandlungen bei ungünstiger Prognose des Zahnes ( z. B. stark parodontal geschädigt oder langfristig ohne Antagonisten) In diesem Fall sind Wurzelbehandlung, Kanalrevision und Wurzelspitzenresektion keine Kassenleistung! Argument: Wünschen gesetzlich versicherte Patienten zahnärztliche Leistungen, die im Bema nicht aufgeführt oder außerhalb der Richtlinien sind, berechnen Sie diese Leistungen nach GOZ. Also als reine Privatleistung nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung gemäß 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. 7 Abs. 7 EKV-Z. Speziell für diese Behandlung wird Ihr Kassenpatient zum Privatpatienten. Achtung: Auch im Zusammenhang mit einer Wurzelbehandlung, die eine Kassenleistung darstellt, können Privatleistungen anfallen! Folgende Privatleistungen können Sie beispielsweise zusätzlich abrechnen: GOZ 204 Kofferdam (aber nur, wenn eindeutig keine 12 bmf nötig ist) GOZ 240 Elektrometrische Längenbestimmung GOZ 242 Anwendung elektrophysikalischer-chemischer Methoden, je Kanal Sowie analog berechnete Mehrkostenregelung: GOZ 214 oder GOZ Postendodontischer Aufbau dentin-adhäsiv Beispiel: Postendodontische Aufbaurestauration, Mehrkostenberechnung

3 Page 3 of 5 Treffen Sie hierzu eine Mehrkostenvereinbarung nach 28 mit dem Patienten. Als Analogleistung nehmen Sie die Einlagefüllung, weil viele Arbeitsschritte ähnlich und ähnlich aufwendig sind. Je nach Umfang der Aufbaurestauration setzen Sie GOZ an, ebenso ist eine analoge Abrechnung entsprechend GOZ 214 möglich. Da die Vergleichsleistung Einlagefüllung sicher aufwändiger ist als ein postendodontischer Aufbau, wählen Sie einen angemessenen Steigerungsfaktor. Statt wie durchschnittlich üblich 2,3-fach berechnen Sie z.b. Faktor 2,0. Vom Gesamtbetrag wird die Kassenvergütung nach Bema 13 a-d abgezogen. Der Rest ist der Betrag der Zuzahlung. Achtung: Eine ggf. zusätzlich notwendige präendodontische dentin-adhäsive Aufbaufüllung ist in der Systematik des BEMA nicht vorgesehen und daher eine reine Privatleistung, also analog GOZ je nach Größe des Defektes. An dieser Stelle ist keine Mehrkostenregelung nach 28 möglich. Beispiel: Reine Privatberechnung (Privat- oder Kassenpatient) für Endodontie außerhalb der GKV-Richtlinien Wie oben, aber zusätzlich: GOZ 007 Vitalitätsprüfung GOZ 236 Exstirpation der vitalen Pulpa GOZ 239 Trepanation eines Zahnes GOZ 241 Aufbereitung eines Wurzelkanals Den Einsatz der Lupenbrille und des OP-Mikroskops können Sie nur durch den Steigerungsfaktor berücksichtigen (kein Zuschlag Ä441 möglich). Beispiel: Berechnung für oberen Sechser mit vier Kanälen 16 GOZ 007 Vitalitätsprüfung 16 GOÄ5000 Rö, je Projektion (Eingangsdiagnostik) 16 GOZ 009 x 2 Intraorale Infiltrationsanästhesie je notwendige Anästhesie GOZ 204 Anlegen von Spanngummi 16 GOZ analog: schmelz-dentin-adhäsive Aufbaurekonstruktion 16 GOZ 239 Trepanation eines Zahnes 16 GOZ 236 x 4 Exstirpation der vitalen Pulpa 16 GOZ 240 x 4 Elektometrische Längenbestimmung (Endometrie)

4 Page 4 of 5 16 GOZ 241 x 4 Aufbereitung eines Wurzelkanals 16 Ä5000 Rö, je Projektion (Nadelmessaufnahme) 16 GOZ 242 x 4 Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden 16 GOZ 243 Medikamentöse Einlage Folgesitzung: GOZ 204 Kofferdam 16 GOZ 242 x 4 Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden 16 GOZ 244 x 4 Füllung eines Wurzelkanals einschließlich temporärem Verschluss 16 GOÄ5000 x 2 Rö, 2 Projektionen (Kontrollaufnahmen der Wurzelfüllung) 16 GOZ analog: dentin-adhäsive Aufbaurekonstruktion 16 GOZ 203 Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten Berechnung von Materialkosten Die Berechnung von Materialkosten ist nur dort möglich, wo sie im Gebührenverzeichnis der GOZ ausdrücklich vorgesehen sind oder 9 GOZ greift. Alle weiteren Materialien sind nach 4 Abs. 3 GOZ mit den Gebühren abgegolten (Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes BGH vom Az: III ZR 264/03) Ausnahme: Verbrauchmaterial, das wegen seiner Höhe von mehr als 75 % des 2,3 - fachen Gebührensatzes in einem unzumutbaren Verhältnis zu der entsprechenden Gebühr steht Achtung: Ein Mensch mit Schmerzen kann keine wirksame Vereinbarung unterschreiben. Bitte informieren Sie den Patienten: In der Folge ist ggf. eine Krone nötig. Eine Erfolgsgarantie gibt es nicht. Übrigens: Hier können Sie unter Angabe Ihrer vollständigen Kontaktdaten kostenlos ein entsprechendes Musterformular zum Ankreuzen anfordern oder über den PSR-Verlag einen Formularblock à 25 Stück (Durchschreibeformulare) zum Preis von 16,00 zzgl. Versandkosten bestellen!

5 Page 5 of 5 Seitenanfang Die Herausgeber übernehmen für diese Informationen ungeachtet größter Sorgfalt keine Haftung/Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit, für die Aktualität und Genauigkeit der Informationen. ZAeG Datenschutzerklärung Stand:

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