Fachbereich SciTec. Laborordnung
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- Heinz Solberg
- vor 7 Jahren
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1 1/13 Laborordnung Vorschriften zum Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Laserschutz sowie Hinweise zu Maßnahmen der Ersten Hilfe Die Kenntnisnahme der nachfolgenden Bestimmungen ist vor Beginn der Arbeiten im Labor von jedem Laborbenutzer durch Unterschrift zu bestätigen. 1. Allgemeine Vorschriften 1. Rauchen, Essen und Trinken, insbesondere der Genuss von Alkohol, Drogen und bestimmten Medikamenten (siehe Beipackzettel des Medikaments) sind in den Laboratorien der AG Bliedtner nicht gestattet. 2. Jeder Laborbenutzer hat sich vor Beginn seiner Arbeit über den Standort von Haupt- und Notschaltern, sowie von Feuerlöschern und Verbandskasten zu informieren. 3. Die ausgehangenen Betriebsanweisungen sind unbedingt zu beachten. 4. Vorsicht beim Umgang mit Laserstrahlung! Niemals direkt in den Laserstrahl sehen! Insbesondere ist die Laserschutzbelehrung der Ernst-Abbe-Hochschule Jena zu beachten. Zur Vermeidung von Reflexen müssen Armbanduhren und Schmuck beim Arbeiten mit frei zugänglichen Laserstrahl abgelegt werden. 5. Bevor ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin einen Laser in Betrieb setzt, hat er/sie dafür zu sorgen, dass alle Personen im Raum Laserschutzbrillen der passenden Schutzstufe tragen, und über die Gefährdung durch Laserstrahlung informiert sind. Außerdem ist dafür zu sorgen, dass die Tür verschlossen ist, die Schutzvorrichtungen an den Fenstern geschlossen sind und die Laserwarnlampe oberhalb der Tür eingeschaltet ist. 6. Während des Laserbetriebs müssen Bürotätigkeiten in anderen Räumen durchgeführt werden. 7. Besucher dürfen den Raum bei laufendem Betreib nur nach einer Kurzeinweisung und mit entsprechenden Schutzbrillen betreten. 8. Beim Aufbau elektrischer Schaltungen ist die Verbindung zur Spannungsquelle als letztes herzustellen und beim Abbau als erstes zu unterbrechen. Die Leitungen müssen so geführt werden, dass sie nicht durch unbeabsichtigte Bewegung unterbrochen werden. 9. Wird am Versuchsaufbau gearbeitet, so ist der/die Durchführende verpflichtet, sich von der Spannungsfreiheit zu überzeugen. Das Arbeiten unter Spannung ist verboten. 10. Bedienteile für NOT-AUS-Einrichtungen müssen ständig zugänglich sein. Nach Auslösung von NOT-AUS erfolgt eine erneute Zuschaltung nur durch den Laborleiter oder den zuständigen Laboringenieur. Fluchtwege (Türen und Fenster) sind generell freizuhalten.
2 2/ Bei Verdacht auf einen elektrischen Unfall, d.h. auf eine Durchströmung des menschlichen Körpers, ist sofort ein Arzt zu verständigen. Ggf. sind sofort lebenserhaltende Maßnahmen einzuleiten (siehe Erste Hilfe am Ende dieses Dokuments). 12. Bei Verdacht auf einen optischen Unfall, d.h. Hineinblicken in eine intensive Lichtquelle, sind sofort ein Augenarzt (Durchführung einer Fluoreszenzangiographie) und der Vorgesetzte zu verständigen. Im Übrigen gelten für jeden Laborbenutzer die in der GUV-V B2 (Stand 2007) festgelegten Sicherheitsbestimmungen (siehe: Bei Ausbruch eines Brandes haben sich alle Laborbenutzer auf dem vorgesehenen Sammelplatz (Parkplatz Stirnseite Haus 4) außerhalb des Gebäudes einzufinden. 14. Beim Verlassen als Letzte(r) des Labors ist folgendes zu beachten: - Fenster und Türen schließen - Außentür verschließen - Laseranlagen Aus - Kühlwasserversorgung Aus - Gasversorgung im Gaslager schließen - Gasversorgung im Labor schließen - Stromversorgung Aus - Computer und Monitore Aus - Messgeräte Aus - Staubschutz aktivieren (z. Bsp. Staubschutzhüllen an Geräten) - Licht Aus 15. Optiken ordnungsgemäß behandeln, regelmäßig auf Beschädigungen prüfen und gesäubert zurücklegen. 16. Nicht verwendete Optiken, Aufbauten und Werkzeuge an den Ursprungsort zurücklegen! 17. Fremde Aufbauten bzw. Optiken dürfen aus einem Experiment erst nach Absprache mit dem jeweiligen Mitarbeiter entnommen werden. 18. Beim Umgang mit den Reinigungs-Chemikalien (Aceton Ethanol, Isopropanol, Methanol usw.) beachten Sie bitte: Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden. Längere oder wiederholte Exposition vermeiden, d.h. verschließen Sie die Aufbewahrungsgefäße direkt nach Benutzung wieder. Diese Substanzen sind leicht entzündlich! Aceton löst Kunststoffe!
3 2. Weitere Vorschriften für Studierende 3/13 1. Es wird besonders auf die Gefahren beim Arbeiten in Laboratorien hingewiesen. Deshalb ist es besonders wichtig, daß alle Studenten diszipliniert auftreten und entsprechend der Arbeitsschutzbelehrung die Arbeiten an den Versuchsplätzen ausführen. Zuwiderhandlungen führen zum sofortigen Ausschluß aus dem Praktikum. 2. Maschinen und Geräte der Versuchsanordnung dürfen nur mit Genehmigung des Versuchsleiters in Betrieb gesetzt werden 3. Sämtliche Arbeiten im Labor bedürfen der Genehmigung des zuständigen Praktikumbetreuers. 4. Informieren Sie sich über das Verhalten bei Unfällen und Bränden. Überzeugen Sie sich vor Beginn aller Tätigkeiten von der Lage der Hauptschalter bzw. NOT-AUS-Schalter und des nächsten Feuerlöschers. 5. Bei Handlungen an Maschinen müssen mindestens zwei Personen anwesend sein. 6. Es ist unzulässig, ohne ausdrückliche Genehmigung Geräte zu öffnen. 7. Bei Verdacht, daß Geräte bzw. Einrichtungen schadhaft sind, ist sofort das Arbeiten einzustellen und Meldung an den Praktikumsbetreuer zu erstatten. 8. Die Bedienungsanleitungen der genutzten Geräte und Anlagen sowie die darin gegebenen Sicherheitshinweise sind einzuhalten. Es wird erwartet, daß alle Maschinen und Geräte sachgemäß behandelt werden. Bei vorsätzlicher Beschädigung haftet der Schuldige entsprechend den gültigen Bestimmungen. 9. Die Studenten oder Auszubildende betreten das Labor erst nach der Aufforderung durch den Praktikumsbetreuer. 10. Kleidungsstücke und Taschen sind in den Schließfächern vor dem Labor abzulegen.in das Labor sind nur Schreibmaterialien mitzubringen. Für Wertsachen wird keine Haftung übernommen. 11. Im Labor sind Essen, Trinken, Rauchen und das Konsumieren von Drogen untersagt.
4 4/13 3. Vorschriften zum Umgang mit Lasereinrichtungen 1. Die Lasereinrichtungen in den Laboratorien der EAH Jena sind der Laserklasse 4 lt. DIN EN zugeordnet. 2. Lasereinrichtungen der Klasse 4 sind Hochleistungslaser, deren Ausgangsleistung bzw. Energien die Grenzwerte der zugänglichen Strahlung (GZS) für die Klasse 3B übertreffen [1], [2], [6]. 3. Die Laserstrahlung von Lasereinrichtungen der Klasse 4 ist so intensiv, das bei jeglicher Art von Exposition der Augen oder der Haut mit Schädigungen zu rechnen ist [1], [3], [4], [6]. 4. Zum Schutz der Augen sind geeignete Laserschutzbrillen, die der EN 207/EN 208 entsprechen, zu tragen [1], [3], [4], [6]. 5. Außerdem muß bei Anwendung von Lasereinrichtungen der Klasse 4 immer geprüft werden, ob ausreichende Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren getroffen worden sind [1], [6]. 6. Bevor ein Stoff der Einwirkung intensiver Laserstrahlung ausgesetzt wird, ist zu prüfen, ob durch Verdampfen, Verbrennen, durch chemische Reaktionen oder durch Bildung von Aerosolen gesundheitsgefährliche Konzentrationen von Gasen, Dämpfen, Stäuben oder Nebeln bzw. explosionsfähige Gemische entstehen können [1], [5]. 7. Verwenden Sie während des gesamten Praktikums für die Laserversuche nur die zugewiesenen Werkstoffe. Eine Zuwiderhandlung kann zu nicht vorhersehbaren gesundheitlichen Schäden, zu Bränden als auch zu andersartigen Gefährdungen für Menschen, Maschinen und/oder Umwelt führen. Deshalb ist jegliche Herbeiführung von Wechselwirkungsprozessen zwischen Laserstrahung und nicht explizit hierfür vorgesehenen und Ihnen zugewiesenen Werkstoffen strengstens untersagt! 8. Beispielsweise können bei der Bearbeitung von Kunststoffen mit Laserstrahlung giftige Zersetzungsprodukte auftreten [1], [5]. 9. Bei der Einwirkung gepulster Laserstrahlen auf ein Material kann es neben der Bildung von Gasen vor allem zu einer Zerstäubung (Aerosolbildung) kommen [1], [5]. 10. Zur Vermeidung von gesundheitsgefährlichen oder explosionsfähigen Gemischen ist die Absaugund Filteranlage vor dem Laser-Bearbeitungsprozess stets in Betrieb zu nehmen [1], [5]. 11. Besondere Vorsicht ist angebracht, wenn Stoffe wie Beryllium, berylliumenthaltende Materialien oder auch radioaktive Stoffe intensiver Laserstrahlung ausgesetzt werden. Gefährliche Berylliumkonzentrationen können unter Umständen auch durch die Einwirkung von hochintensiver Laserstrahlung auf feuerfeste Steine entstehen. Nach der Gefahrenverordnung ist Beryllium krebserzeugend. Ein MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz Konzentration) besteht nicht, weil keine noch unbedenklich anzusehende Konzentration angegeben werden kann. Das gleiche gilt für Asbest [1], [5]. 12. Asbest soll als Strahlenfänger für Hochleistungslaser nicht verwendet werden, da beim Schmelzen und Verdampfen von Asbest in den Dämpfen nadelförmige kristalline Aerosole auftreten, die Krebs erzeugen [1], [5].
5 5/ Beim Auftreten hochintensiver Strahlung auf Schamottesteine oder Tonziegel können sich durch Abschmelzen glatte spiegelnde Oberflächenbereiche bilden, die zu Reflexionen in nicht vorher bestimmbare Richtungen führen [1], [6]. 14. Bei der Anwendung hochintensiver Laserstrahlung, insbesondere beim Schweißen, Schneiden, Abtragen und Erhitzen von Material, kann eine intensive nicht kohärente Sekundärstrahlung entstehen [1], [6]. 15. Der Laserbereich ist von brennbaren Stoffen (hochentzündliche, leicht entzündliche, und entzündliche Stoffe) und explosionsfähiger Atmosphäre freizuhalten. Werden solche Stoffe für eine spezielle Anwendung der Laserstrahlung benötigt, dürfen nur die dafür erforderlichen Mindermengen im Laserbereich vorhanden sein. Es sind Maßnahmen zu treffen, die eine Gefährdung der Beschäftigten durch das Zünden dieser Mengen verhindern [1],[6]. 16. Im Laserbereich sollen sich nur Personen aufhalten, deren Aufenthalt dort erforderlich ist [1], [6].
6 6/13 4. Verhalten im Gefahrenfall VORHER Überlegen Sie sich vor Beginn der Arbeiten mit dem Laserstrahl die möglichen Gefahrenpotentiale und überprüfen Sie die dafür notwendigen Sicherheitsmaßnahmen. Denken Sie darüber nach, wie Sie im Notfall angemessen reagieren werden. Solch ein mentales Training hat nichts mit übertriebener Ängstlichkeit zu tun, sondern hilft enorm in einem echten Notfall sehr schnell und trotzdem richtig zu handeln. Informieren Sie sich über den Standort des nächsten Telefons und der Feuerlöscher, die Lage der Feuermelder, der Abstellventile für Gas und Wasser sowie der Not- Aus-Schalter. Nehmen Sie den Inhalt des Notfallblattes und der Betriebsanweisung Arbeiten mit Laserstrahlung der EAH Jena zur Kenntnis. Verhaltensregeln bei Notfällen oder Arbeitsunfällen (entsprechend den Richtlinien der Berufsgenossenschaften "Anleitung zur Ersten Hilfe" GUV-I 503) Grundsätzlich gilt: Personenrettung hat immer höchste Priorität Ruhe bewahren Erkennen Überlegen Handeln Laser abschalten. Hauptventile an den Gasflaschen schließen. Unfallstelle absichern Hilfe herbeiholen bei bewusstlosen Verletzten Atmung feststellen und in die stabile Seitenlage bringen Notruf 112 abgeben Verletzten möglichst nicht alleine lassen Sind mehrere Ersthelfer oder Personen am Unfallort, so schickt der/die Ersthelfer/Ersthelferin eine andere Person dem Rettungswagen oder Notarztwagen entgegen Andere warnen (auch an die Menschen am anderen Ende der Halle denken!) So genau wie möglich klären, was eigentlich nicht funktioniert hat und welche Gefahren bestehen (Situationsanalyse). an der eigenen Apparatur so viel wie notwendig abschalten, evtl. auch Strom abschalten (Ventile schließen). Hilfe holen (per Telefon auch möglich). Evtl. Haustechnik informieren - die Halle hängt an der Hauslüftung und das Kühlwassersystem ist auch für das ganze Haus (Referat 4 / oder ) Hochschulleitung / und Referat 4 / oder unbedingt informieren
7 7/13 Bei schweren Unfällen über Notruf 112 Hilfe von außen holen (siehe Notfallblatt und Betriebsanweisung Arbeiten mit Laserstrahlung an der Labortür): - Feuerwehr, Rettungswagen, Notarztwagen, Ärztlicher Notdienst: Augenklinik FSU Jena, Notfälle: 24-Std.-Dienst, Tel.: , (eine telefonische Anmeldung wird erbeten) - Polizei Gift-Notrufzentrale (24-Stunden-Dienst) Inhalt des Notrufes: Wo geschah der Unfall? Was geschah? Wieviel Verletzte? Welche Art von Verletzungen? Warten auf Rückfragen Exakte Beschreibung des Unfallortes NACHHER Falls eine ärztliche Untersuchung/Behandlung notwendig ist, als Ursache den Arbeitsunfall angeben. Das ist wichtig, weil dann nicht die Krankenkasse die Kosten übernimmt, sondern die Berufsgenossenschaft. Notizen über den Ablauf des Geschehens anfertigen. Diese Informationen erleichtern das Erstellen von geforderten Berichten (Amt für Arbeitsschutz, BG usw.). Sollte nach einem Unfall eine Arbeitsunfähigkeit bestehen, muß der Arbeitsunfall gemeldet werden. Formulare in Referat 4 (Tel ) oder Sekretariat Kanzler (205200). Wenn Maschinen oder Geräte nicht mehr richtig arbeiten, kann eventuell die Versicherung in Anspruch genommen werden. Genaueres beim Kanzler der FH Jena (Tel ). Nach jedem Unfall sollte man prüfen, ob durch geeignete Maßnahmen eine Wiederholung vermieden werden kann!
8 8/13 5. Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen (entsprechend den Richtlinien der Berufsgenossenschaften "Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen" GUV-I 503) Blutende Wunden: - Blutende Wunden können durch Kleidungsstücke oder durch die Lage des Verletzten verdeckt werden - Schock - Verbluten - Blutung stillen - Wunden keimfrei bedecken Abriß von Körperteilen: - Abgetrenntes Körperteil wie vorgefunden in keimfreies Verbandsmaterial einwickeln - möglichst kühl verpacken und dem behandelden Arzt übergeben Bewustlosigkeit: Atemstillstand: Herz-Kreislauf-Stillstand: - Der Bewusstlose ist nicht ansprechbar - Feststellen der Atmung - Stabile Seitenlage - Keine Atemgeräusche - Keine Atembewegungen - Keine Ausatemluft - Tod durch Sauerstoffmangel - Kopf überstrecken, Kinn anheben - Fremdkörper aus Mund und Rachen entfernen! - Mund-zu-Nase-Beatmung, - Falls nicht durchführbar: Mund-zu-Mund-Beatmung - Bewusstlosigkeit - Atemstillstand - Kein Puls - Tod durch Sauerstoffmangel - Herz-Lungen-Wiederbelebung - Druckpunkt aufsuchen - Herzdruckmassage und Atemspende im Wechsel (30 : 2)
9 9/13 Schock: Verbrennungen: Vergiftungen: Grundsatz: - schneller und schwächer werdender, schließlich kaum tastbarer Puls - fahle Blässe - kalte Haut - Frieren - Schweiß auf der Stirn - Teilnahmslosigkeit Diese Anzeichen treten nicht immer alle und nicht immer gleichzeitig auf - Schocklage herstellen (Beine hoch lagern) - Blutung stillen - vor Wärmeverlust schützen - für Ruhe sorgen - tröstender Zuspruch - ständige Kontrolle von Bewusstsein, Atmung und Kreislauf - Hautrötung - Blasenbildung - Tiefergehende Gewebeschädigung - Schock - Störung der Atmung - Infektion - Brennende Person ablöschen - mit heißen Stoffen behaftete Kleidung entfernen - lokale Kaltwasseranwendung - Brandwunden keimfrei bedecken - vor Wärmeverlust schützen - ständige Kontrolle von Bewusstsein, Atmung und Kreislauf - Angaben des Verletzten und anwesender Personen - Anzeichen im Umfeld für das Einwirken giftiger Stoffe - Verletzten unter Selbstschutz aus Gefahrbereich in frische Luft bringen. - Kontaminierte Kleidung entfernen - für Körperruhe sorgen - vor Wärmeverlust schützen - bei Atemnot Sauerstoff inhalieren lassen - für ärztliche Behandlung sorgen - Chemische Stoffe und durchgeführte Maßnahmen angeben
10 10/13 Verätzungen: Grundsatz: Auf Selbstschutz achten! - der Haut: - der Augen: - der Verdauungsorgane: - Rötung, Blasenbildung, Gewebezerstörung - Schmerz - Schlecht heilende Wunde - Infektion - kontaminierte Kleidungsstücke entfernen - Haut ausgiebig mit Wasser spülen - notfalls ätzenden Stoff abtupfen - Krampfartiges Zukneifen der Augenlider - Abwehrhaltung des Verletzten - Erblinden - Sofort an der Unfallstelle unter der Augendusche oder mit Hilfe der sterilen Augenspüllösung alle schädigenden Stoffe (Laugen, Säuren, Kalk oder andere Fremdkörper) aus dem Bindehautsack entfernen (unverletztes Auge schützen). Dabei die Lider weit auseinanderhalten und unter Umständen mit einem Lidhalter ektropionieren. Dabei sollte der Patient Blickbewegungen nach allen Richtungen durchführen. - Grundsätzlich erst spülen, dann Klinik aufsuchen. Eine Klinikeinweisung ohne Spülung am Unfallort ist falsch! - Speichelfluss - weißlicher Belag in Mund/Rachen - Speiseröhren- oder Magendurchbruch - Schock - Reichlich Wasser in kleinen Schlucken trinken lassen, aber niemals zum Erbrechen bringen - Schockbekämpfung
11 11/13 - der Atmungsorgange durch Reizgase: Bei Verätzungen der Atmungsorgane durch Reizgase (z. B. Chlor, Nitrose Gase, Amoniak, Chlorwasserstoff, Schwefeldioxid, Formaldehyd): - Reizhusten - Rasselgeräusche - Atemnot - Toxisches Lungenödem - Rettung aus dem Gefahrenbereich - Zufuhr von Frischluft - kontaminierte Kleidungsstücke entfernen - Haut mit Wasser abspülen - liegender Transport - Vermeidung jeglicher körperlicher Anstrengung - der Atmungsorgange durch Erstickungsgase: Bei Verletzung der Atmungsorgane durch Einatmung von Erstickungsgasen (Stickstoff, Argon, Helium Kohlendioxid): - Atemnot - Reizhusten - Sauerstoffmangel - Ersticken - Rettung aus dem Gefahrenbereich - rasche Zufuhr von Frischluft oder Sauerstoff - Vermeidung jeglicher körperlicher Anstrengung - liegender Transport Knochenbrüche / Verletzungen der Gelenke: - Ruhigstellung des verletzten Körperteils in vorgefundener Lage - bei Verdacht auf Wirbelsäulenverletzungen Lage des Verletzten nicht ändern
12 12/13 6. Literaturverzeichnis [1] Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung (GUV 2.20, VGB 93).Köln: Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik. [2] DIN EN , Strahlungssicherheit von Lasereinrichtungen [3] DIN 58126, Sicherheitstechnische Anforderungen für Lehr-, Lern- und Ausbildungsmittel- Laser- Teil 6 [4] DIN EN 207: , Persönlicher Augenschutz - Filter und Augenschutzgeräte gegen Laserstrahlung (Laserschutzbrillen) [5] Haferkamp/Bach/Vinke/Wittbecker: Ermittlung der Schadstoffemession beim thermischen Trennen nach dem Laserprinzip. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz -Forschung- Fb 615; [6] Sutter/Schreiber/Ott: Handbuch Laserstrahlenschutz. Berlin: Springer Verlag; [7] GUV-I 503, Anleitung zur Ersten Hilfe; [8] Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV; 2010
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