Begeisterung? «Helvetia ein Ort zum Arbeiten mit Raum zum Leben.»

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1 Begeisterung? «Helvetia ein Ort zum Arbeiten mit Raum zum Leben.» Dominik Staub Risk Management Schweiz Vorsorgereglement. Ergänzungskasse der Helvetia Versicherungen. Was immer Sie vorhaben. Wir sind für Sie da. Ihre Schweizer Versicherung.

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3 Inhaltsverzeichnis. 1 Allgemeine Bestimmungen 4 Art. 1 Name, Sitz und Zweck 4 Art. 2 Abkürzungen und Begriffsbestimmungen 4 Art. 3 Haftung 4 2 Mitgliedschaft 5 Art. 4 Aufnahme in die Ergänzungskasse 5 Art. 5 Auskunfts- und Meldepflicht 5 Art. 6 Information der Mitglieder 5 Art. 7 Ende der Mitgliedschaft, Nachdeckung 5 Art. 8 Unbezahlter Urlaub 5 Art. 9 Funktionswechsel 5 3 Bemessungsgrundlagen 6 Art. 10 Versichertes Gehalt für die Altersversicherung 6 Art. 11 Versichertes Gehalt für die Risikoversicherung 6 Art. 12 BVG-Alter 6 Art. 13 Rücktrittsalter 6 4 Altersgutschriften und Altersguthaben 7 Art. 14 Während der Aktivzeit 7 Art. 15 Weiterführung des Altersguthabens bei Invalidität 7 5 Leistungen 8 Art. 16 Leistungsarten Altersleistungen 8 Art. 17 Anspruch auf Altersrente 8 Art. 18 Höhe der Altersrente 8 Art. 19 Kapitalauszahlung 8 Art. 20 Pensionierung auf Wunsch des Arbeitgebers Invaliditätsleistungen 9 Art. 21 Anspruch auf Invalidenrente 9 Art. 22 Höhe der Invalidenrente Leistungen im Todesfall 9 Art. 23 Anspruch auf Ehegattenrente 9 Art. 24 Höhe der Ehegattenrente 10 Art. 25 Anspruch auf Lebenspartnerrente 10 Art. 26 Höhe der Lebenspartnerrente 10 Art. 27 Anspruch auf Todesfallkapital 10 Art. 28 Höhe des Todesfallkapitals 10 6 Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen 11 Art. 29 Abtretung, Verpfändung, Verrechnung und Rückerstattung 11 Art. 30 Wohneigentumsförderung 11 Art. 31 Ehescheidung 11 Art. 32 Koordination mit anderen Leistungen 12 Art. 33 Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten 12 Art. 34 Kürzung der reglementarischen Ansprüche 12 Art. 35 Auszahlung der Leistungen 12 Art. 36 Anpassung der laufenden Renten 12 7 Finanzierung 13 Art. 37 Beitragspflicht 13 Art. 38 Beiträge des Mitgliedes 13 Art. 39 Beiträge des Arbeitgebers 13 Art. 40 Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen 13 Art. 41 Einkaufssummen 13 Art. 42 Fonds für Rentenanpassungen 14 Art. 43 Finanzielles Gleichgewicht 14 8 Freizügigkeitsleistung 15 Art. 44 Anspruch auf Freizügigkeitsleistung 15 Art. 45 Höhe der Freizügigkeitsleistung 15 Art. 46 Verwendung der Freizügigkeitsleistung 15 9 Konto für vorzeitige Pensionierung (VP-Konto) 16 Art. 47 Eröffnung VP-Konto 16 Art. 48 Verwendung des VP-Kontos Schlussbestimmungen 17 Art. 49 Organisation der Pensionskasse 17 Art. 50 Anwendung des Reglements 17 Art. 51 Rechtspflege 17 Art. 52 Reglementsänderungen 17 Art. 53 Verfahren bei Teilliquidation 17 Art. 54 Inkrafttreten 17 Art. 55 Laufende Renten Anhang zum Vorsorgereglement 18 Art. 1 Maximales Altersguthaben (Berechnung der maximalen Einkaufssumme) 18 Art. 2 Maximaler Betrag des VP-Kontos 19 Gültig ab

4 1 Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Name, Sitz und Zweck 1. Unter dem Namen «Ergänzungskasse der Helvetia Versicherungen» besteht mit Sitz in St. Gallen eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB und Art. 331 OR. 2. Die Ergänzungskasse bezweckt zusätzlich zur bestehenden beruflichen Basisvorsorge im Rahmen der Pensionskasse die Versicherung folgender Gehaltsteile für die in Art. 4 definierten Mitarbeitenden: a. Teile des massgebenden Gehaltes, welche die in der Pensionskasse festgelegte Obergrenze übersteigen; b. die variablen Gehaltsteile des Innendienstes. Art. 2 Abkürzungen und Begriffs - bestimmungen 1. In diesem Reglement werden die folgenden Abkürzungen und Begriffe verwendet: AHV Arbeitgeber ATSG BVG BVV 2 Ergänzungskasse FZG Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Die Verwaltungsstelle der Helvetia, welche durch den Stiftungsrat der Ergänzungskasse zur Erledigung der laufenden Geschäfte zwischen den Stiftungsratssitzungen beauftragt ist Helvetia Schweizerische Versicherungsgesell - schaft AG, St. Gallen, und Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel Eidg. Invalidenversicherung Geschäftsführung Helvetia IV Pensionskasse Mitglied MV OR UVG, UV VP-Konto ZGB Eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung Helvetia und weitere der Ergänzungskasse angeschlossene Unternehmen Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Verordnung über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenrente Ergänzungskasse der Helvetia Versicherungen Pensionskasse der Helvetia Versicherungen Aktive Mitarbeitende und Invaliden- und Altersrentner Eidg. Militärversicherung Schweizerisches Obligationenrecht Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Unfallversicherung Konto für vorzeitige Pensionierung Schweizerisches Zivilgesetzbuch 2. Personenbezeichnungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders festgehalten, stets auf beide Geschlechter anwendbar. 3. Für die Anwendung des vorliegenden Vorsorgereglements wird die eingetragene Partnerschaft gemäss Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 der Ehe gleichgestellt. Dies gilt insbesondere für die Zustimmung bei Kapitalbezug, für den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen und für die Teilung der Vorsorgeguthaben bei Auflösung der Partnerschaft. Art. 3 Haftung 1. Die Vorsorgeziele werden durch die Ergänzungskasse sichergestellt. Sie kann zu diesem Zweck mit einer schwei - zerischen Lebensversicherungsgesellschaft einen oder mehrere Kollektivversicherungsverträge abschliessen. 2. Alle Rechte und Pflichten aus diesen Kollektivversicherungsverträgen tragen ausschliesslich die Ergänzungskasse und die Versicherungsgesellschaft. Die Destinatäre haben keine direkten Ansprüche gegen die betreffende Lebensversicherungsgesellschaft. 4

5 2 Mitgliedschaft. Art. 4 Aufnahme in die Ergänzungskasse 1. In die Ergänzungskasse werden obligatorisch alle Mitarbeitenden aufgenommen, welche Mitglied der Pensionskasse sind und zusätzlich folgende Bedingung erfüllen: a. Innendienst: die Mitarbeitenden der Funktions gruppen 5 bis 9 sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung; b. Aussendienst: die Führungskräfte. 2. Die Ergänzungskasse kann den Umfang der Aufnahme vom Ergebnis einer Gesundheitsprüfung abhängig machen. Art. 5 Auskunfts- und Meldepflicht 1. Die Arbeitgeber, die Mitglieder und ihre Hinterlassenen sind verpflichtet, der Ergänzungskasse alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Ergänzungskasse kann alle Unterlagen verlangen, die zum Nachweis von Ansprüchen notwendig sind. 2. Die Auskunftspflichtigen haften gegenüber der Ergänzungskasse für die Folgen unrichtiger oder fehlender Angaben. Art. 8 Unbezahlter Urlaub 1. Bei unbezahltem Urlaub bis zu einem Jahr bleiben die Bestimmungen der Ergänzungskasse unverändert in Kraft. Die Risikoleistungen werden aufgrund des Leistungsstands bei Urlaubsantritt weiter versichert. Art. 9 Funktionswechsel 1. Übernimmt das Mitglied eine neue Funktion beim Arbeitgeber, wobei es dann gemäss Art. 4 nicht mehr in der Ergänzungskasse versichert ist, so tritt es aus der Ergänzungskasse aus. Das vorhandene Altersguthaben wird zum Zeitpunkt des Übertritts auf das bestehende Altersguthaben bei der Pensionskasse der Helvetia Versicherungen übertragen. Art. 6 Information der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben Anspruch auf umfassende Information über ihre persönlichen Versicherungsverhältnisse und erhalten zu diesem Zweck bei ihrer Aufnahme in die Ergänzungskasse und später jährlich einen persönlichen Vorsorgeausweis. 2. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder Informationen mindestens im Umfang der im BVG vorgesehenen Regelung. Art. 7 Ende der Mitgliedschaft, Nachdeckung 1. Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (vgl. Art. 44 ff.), sofern kein Anspruch auf Vorsorgeleistungen besteht. 2. Die Ergänzungskasse gewährt jedoch eine Nachdeckung in Höhe der bisher versicherten Todesfall- und Invaliditätsleistungen. Die Nachdeckung beginnt mit dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dauert bis zum Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung, längstens jedoch einen Monat. 3. Wird die Ergänzungskasse innerhalb der Nachdeckungsfrist leistungspflichtig und ist bereits eine Freizügigkeitsleistung ausgerichtet worden, so wird diese sofern sie nicht zurückerstattet wird mit den fällig werdenden Todesfall- bzw. Invaliditätsleistungen verrechnet. 5

6 3 Bemessungsgrundlagen. Art. 10 Versichertes Gehalt für die Altersversicherung 1. Das versicherte Gehalt für die Altersversicherung entspricht folgendem Betrag: a. Innendienst: Das versicherte Gehalt entspricht dem Teil des massgebenden Gehaltes der Pensionskasse, welcher die zehnfache maximale AHV-Altersrente übersteigt, erhöht um die für das Vorjahr ausgerichtete variable Vergütung, höchstens jedoch die zwanzigfache maximale AHV-Altersrente. b. Aussendienst: Das versicherte Gehalt entspricht der Differenz zwischen dem massgebenden Gehalt der Pensionskasse und dem in der Pensionskasse versicherten Gehalt, höchstens jedoch die zweifache maximale AHV-Altersrente. Art. 12 BVG-Alter 1. Als BVG-Alter gilt die Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Art. 13 Rücktrittsalter 1. Männer und Frauen erreichen das ordentliche Rücktrittsalter am Monatsersten nach Erreichen des 65. Altersjahrs. 2. Aktive Mitglieder, welche ihre Erwerbstätigkeit nach Erreichen des 58. Altersjahres beenden, können sich vorzeitig pensionieren lassen. Art. 11 Versichertes Gehalt für die Risikoversicherung 1. Für vollbeschäftigte Mitglieder entspricht das versicherte Gehalt für die Risikoversicherung: a. Innendienst: Das versicherte Gehalt entspricht dem Teil des massgebenden Gehaltes der Pensions kasse, welcher die zehnfache maximale AHV-Altersrente übersteigt, erhöht um 80 Prozent der maximal möglichen variablen Vergütung, höchstens jedoch die zwanzigfache maximale AHV-Altersrente. b. Aussendienst: Das versicherte Gehalt entspricht jenem für die Altersversicherung. 6

7 4 Altersgutschriften und Altersguthaben. Art. 14 Während der Aktivzeit 1. Für jedes Mitglied wird ein individuelles Altersguthaben geführt. 2. Dem Altersguthaben werden gutgeschrieben: a. die jährlichen Altersgutschriften; b. die aus früheren Arbeitsverhältnissen eingebrachte Freizügigkeitsleistung, die nicht in die Pensionskasse eingebracht werden kann; c. allfällige Einkaufssummen; d. die Zinsen. Die Summe dieser Grössen ergibt das Altersgut haben eines aktiven Mitgliedes. 3. Die jährlichen Altersgutschriften betragen 18 Prozent des für die Altersversicherung versicherten Gehaltes. 4. Der Zins wird auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjahres berechnet und am Ende jedes Kalenderjahres dem Altersguthaben gutgeschrieben. 5. Wird eine Freizügigkeitsleistung eingebracht oder eine Einkaufssumme geleistet, wird diese im betreffenden Jahr pro rata temporis verzinst. 6. Tritt ein Vorsorgefall ein oder scheidet das Mitglied während des Jahres aus der Ergänzungskasse aus, wird der Zins pro rata temporis berechnet. 7. Der Zinssatz wird vom Stiftungsrat festgelegt und im Vorsorgeausweis festgehalten. Art. 15 Weiterführung des Altersguthabens bei Invalidität 1. Während der Dauer einer Vollinvalidität wird das Altersguthaben mit Zins und jährlichen Altersgutschriften von 18 Prozent des für die Risikoversicherung versicherten Gehaltes bis zum ordentlichen Rücktrittsalter weiter geäufnet (Beitragsbefreiung). Die Kosten der Beitragsbefreiung gehen zu Lasten der Ergänzungskasse. 2. Bei Teilinvalidität wird das bei Invaliditätsbeginn vorhandene Altersguthaben des Mitgliedes, der Höhe der Invalidenrente entsprechend, aufgeteilt. Das dem aktiven Teil entsprechende Altersguthaben wird nach Art. 14 und das dem invaliden Teil entsprechende Altersguthaben nach Art. 15 Ziff. 1 weiter geäufnet. 7

8 5 Leistungen. Art. 16 Leistungsarten 1. Die Ergänzungskasse sieht je nach Situation folgende Vorsorgeleistungen vor: a. Im Alter: Altersrente, Alterskapital. b. Bei Invalidität: Invalidenrente und Beitragsbefreiung. c. Im Todesfall: Ehegattenrente, Kapitalabfindung, Lebenspartnerrente, Todesfallkapital. 5.1 Altersleistungen Art. 17 Anspruch auf Altersrente 1. Aktive und invalide Mitglieder, welche das ordentliche Rücktrittsalter erreichen, haben ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Altersrente. 2. Aktive Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus fortgesetzt wird, können ihre Versicherung bis zur vollständigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit weiterführen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Ab dem ordentlichen Rücktrittsalter werden keine Beiträge mehr entrichtet, das Risiko Invalidität wird nicht mehr versichert und die Todesfallleistungen entsprechen denjenigen eines aktiven Mitgliedes. 3. Aktive Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis zwischen dem vollendeten 58. Altersjahr und dem ordentlichen Rücktrittsalter endet, können entweder die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente oder die Überweisung ihrer Freizügigkeitsleistung verlangen. Der Entscheid ist der Ergänzungskasse bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Ohne fristgerechte Mitteilung wird die Altersleistung fällig. 4. Aktive Mitglieder, welche ihren Beschäftigungsgrad nach dem vollendeten 58. Altersjahr herabsetzen, können die Ausrichtung einer Teilaltersrente verlangen. Die Modalitäten sind wie folgt geregelt: a. Eine spätere Heraufsetzung des Beschäftigungsgrades ist ausgeschlossen. b. Der Umfang eines Schrittes muss mindestens 20 Prozent betragen. c. Eine Teilpensionierung muss mit einer entsprechenden Herabsetzung des Beschäftigungsgrades einhergehen. Dabei können Herabsetzungen des Beschäftigungsgrades der vorangehenden fünf Jahre berücksichtigt werden. 5. Der Zeitpunkt der Teil- oder Vollpensionierung ist dem Arbeitgeber und der Ergänzungskasse schriftlich sechs Monate im Voraus mitzuteilen. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Mitglied und dem Arbeitgeber kann eine kürzere Frist vereinbart werden. Art. 18 Höhe der Altersrente 1. Die jährliche Altersrente entspricht dem bei Rentenbeginn vorhandenen Altersguthaben, multipliziert mit dem zu diesem Zeitpunkt massgebenden Umwandlungssatz. 2. Die Umwandlungssätze sind die Folgenden: Vollendetes Altersjahr Umwandlungssatz % % % % % % % % % % % % % Zwischenwerte werden linear interpoliert. Art. 19 Kapitalauszahlung 1. Aktive Mitglieder haben die Möglichkeit, beim Altersrücktritt bis zu 100 Prozent des Altersguthabens als Kapital zu beziehen. Dadurch werden die Altersrente und die mitversicherten übrigen Leistungen entsprechend gekürzt. Bei vollständigem Kapitalbezug scheidet das Mitglied aus der Ergänzungskasse aus und hat keinen Anspruch mehr auf weitere Alters- und Hinterlassenenleistungen. 2. Das Gesuch für die Kapitalauszahlung und deren Höhe muss spätestens drei Monate vor Entstehung des Anspruchs der Ergänzungskasse schriftlich eingereicht werden; bei verheirateten Mitgliedern muss der Ehepartner das Gesuch in beglaubigter Form mitunterzeichnen. Ein Widerruf ist in den letzten drei Monaten vor der Pen sionierung nicht mehr möglich. Die Auszahlung des Kapitals erfolgt zu Beginn des Folgemonats nach der Pensionierung. 3. Bezieht die versicherte Person Invalidenleistungen gemäss diesem Reglement, kann die Kapitalauszahlung nur auf dem aktiven Teil des Altersguthabens verlangt werden. Art. 20 Pensionierung auf Wunsch des Arbeitgebers 1. Wird ein Mitglied auf Wunsch des Arbeitgebers vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters pensioniert, so können in Abweichung von den reglementarischen Bestimmungen höhere Leistungen erbracht werden, 8

9 sofern die Differenz vollständig durch eine Einlage des Arbeitgebers finanziert wird. 2. In diesem Falle ist eine Kapitalauszahlung auch ohne Einhaltung einer Vorankündigungsfrist möglich, jedoch ohne dass bei deren Berechnung die Einlage des Arbeit - gebers mitberücksichtigt wird. 5.2 Invaliditätsleistungen Art. 21 Anspruch auf Invalidenrente 1. Anspruch auf Invalidenleistungen der Ergänzungskasse haben aktive Mitglieder, welche von der IV als mindestens 40% invalid anerkannt werden und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Ergänzungskasse versichert waren. 2. Mitglieder, welche bereits eine vorzeitige oder ordentliche Altersrente (oder ein Alterskapital) der Ergänzungskasse beziehen, haben keinen Anspruch mehr auf Invalidenleistungen der Ergänzungskasse. 3. Der Grad der Invalidität entspricht dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad. Die Ergänzungskasse kann das Vorliegen von Invalidität und den Invaliditätsgrad nach Einholen eines ärztlichen Gutachtens überprüfen bzw. festlegen. 4. Der Anspruch entsteht mit dem Anspruch auf eine Rente der IV bzw. frühestens ein Jahr nach Beginn einer festgestellten Erwerbsunfähigkeit. Der Anspruch wird bis zur Beendigung der Lohnfortzahlung oder bis zur Erschöpfung des Anspruchs auf Taggelder aus der Krankenoder Unfallversicherung aufgeschoben. 5. Der Anspruch erlischt, wenn die Invalidität wegfällt, wenn das Mitglied stirbt oder das ordentliche Rücktrittsalter erreicht wird. Im ordentlichen Rücktrittsalter wird die Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst. 6. Entzieht oder widersetzt sich das Mitglied einer von der Ergänzungskasse angeordneten ärztlichen Untersuchung oder Begutachtung, einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt es nicht aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare dazu bei, so können ihm die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt, verweigert oder entzogen werden. 7. Wird die IV-Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben, so werden die bisherigen Invalidenleistungen der Ergänzungskasse weiterhin ausgerichtet, sofern und solange das Mitglied die Voraussetzungen gemäss Artikel 26a BVG erfüllt. Vorbehalten bleibt die Herabsetzung oder Aufhebung von IV-Renten, welche für unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage gewährt wurden (siehe Schlussbestimmung zur BVG- Änderung vom 18. März 2011). Die Invalidenrente der Ergänzungskasse wird entsprechend dem verminderten IV-Grad gekürzt, soweit diese Kürzung durch ein Zusatzeinkommen des Mitglieds ausgeglichen wird. Art. 22 Höhe der Invalidenrente 1. Die jährliche Invalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 Prozent des versicherten Gehaltes zum Zeitpunkt, zu dem die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers endet. 2. Ist ein Mitglied zu mindestens 40 Prozent invalid, so hat es Anspruch auf eine Rente. Diese wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft: Invaliditätsgrad Mindestens 40% Mindestens 50% Mindestens 60% Mindestens 70% Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente Dem Invaliditätsgrad entsprechend Ein Zweitel Drei Viertel Ganze Rente 3. Ändert sich der Grad der Invalidität, so wird die Invalidenrente neu festgesetzt. 5.3 Leistungen im Todesfall Art. 23 Anspruch auf Ehegattenrente 1. Der Ehegatte eines verstorbenen Mitgliedes hat Anspruch auf eine lebenslange Ehegattenrente. 2. Der Anspruch auf die Ehegattenrente entsteht nach Erlöschen eines allfälligen Gehaltsnachgenusses oder vom ersten Tag an, an dem die Rente des verstorbenen Mitgliedes nicht mehr ausgerichtet wird. 3. Der Anspruch auf die Ehegattenrente erlischt mit dem Tod des Ehegatten oder mit dessen Wiederverheiratung. Im letzten Fall erhält der Ehegatte eine Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. 4. Der geschiedene Ehegatte des verstorbenen Mitgliedes ist dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Anspruchsberechtigte das 45. Altersjahr zurückgelegt hat oder er für den Unterhalt eines Kindes oder mehrerer Kinder aufkommen muss und ihm im Scheidungsurteil eine Rente zugesprochen wurde. Die Leistung der Ergänzungskasse wird jedoch um den Betrag gekürzt, um den sie, zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übertrifft. 9

10 Art. 24 Höhe der Ehegattenrente 1. Die Ehegattenrente beträgt 36 Prozent des versicherten Gehaltes eines aktiven Mitgliedes bzw. 60 Prozent der laufenden ungekürzten Alters- bzw. Invalidenrente. 2. Ist der Ehegatte mehr als zehn Jahre jünger als das verstorbene Mitglied, so wird die Ehegattenrente für jedes über zehn Jahre hinausgehende volle Jahr um 3 Prozent ihres Betrages gekürzt. 3. Wurde die Ehe nach der vollständigen Pensionierung geschlossen oder hat das Mitglied bei der Eheschliessung an einer schweren Krankheit gelitten, die ihm bekannt sein musste und an der es binnen zwei Jahren nach der Eheschliessung stirbt, so besteht kein Anspruch auf Ehegattenrente. Diese Einschränkung gilt nicht, falls die Ehe samt einer unmittelbar vorausgehenden Lebensgemeinschaft mindestens fünf Jahre gedauert hat. 4. Der überlebende Ehegatte eines aktiven Mitglieds kann die Ehegattenrente als einmalige Kapitalabfindung beziehen. Die Kapitalabfindung entspricht dem Barwert der bezogenen Rente. 10 Art. 25 Anspruch auf Lebenspartnerrente 1. Der Lebenspartner (gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts) eines verstorbenen Mitgliedes hat Anspruch auf eine lebenslange Lebenspartnerrente, sofern die Bedingungen gemäss Ziff. 1 und 2 erfüllt sind: a. Der überlebende Lebenspartner hat in den 5 Jahren vor dem Tod des Mitglieds ununterbrochen mit ihm eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt geführt; oder hat beim Tod des Mitglieds mit ihm eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt geführt und muss für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen; oder hat in den 2 Jahren vor dem Tod des Mitglieds ununterbrochen mit ihm eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt geführt und wurde vom verstorbenen Mitglied in dieser Zeit erheblich unterstützt; b. beide Partner sind unverheiratet und leben nicht mit einer weiteren Person in einer Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt und sind nicht im Sinne von Art. 95 ZGB miteinander verwandt; c. der überlebende Lebenspartner bezieht keine Hinterlassenenleistungen aus einer vorhergehenden Ehe oder Partnerschaft. 2. Der überlebende Lebenspartner muss den Antrag auf eine Lebenspartnerrente spätestens drei Monate nach dem Tode des Mitglieds einreichen. Er muss den Nachweis dafür erbringen, dass er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, und der Ergänzungskasse alle entsprechenden Unterlagen vorlegen. Die Lebenspartnerrente wird nur erbracht, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen eindeutig belegt sind. 3. Der Anspruch auf die Lebenspartnerrente erlischt mit dem Tod des Lebenspartners, mit dessen Wiederverheiratung oder bei Vorliegen einer neuen Lebenspartnerschaft im Sinne des vorliegenden Artikels. 4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Ehegattenrente sinngemäss. Beim Erlöschen der Lebenspartnerrente besteht jedoch kein Anspruch auf eine Abfindung. Art. 26 Höhe der Lebenspartnerrente 1. Die Lebenspartnerrente entspricht in ihrer Höhe der Ehegattenrente. Art. 27 Anspruch auf Todesfallkapital 1. Stirbt ein aktives Mitglied vor der Pensionierung, so wird ein Todesfallkapital fällig. 2. Anspruch auf das Todesfallkapital haben, unabhängig vom Erbrecht, a. der überlebende Ehegatte; b. bei dessen Fehlen: die gemäss Art. 30 des Vorsorgereglementes der Pensionskasse rentenberechtigten Kinder; c. bei deren Fehlen: übrige Personen, zu deren Lebensunterhalt das Mitglied nachweisbar wesentlich beigetragen hat, oder der Lebenspartner im Sinne des vorliegenden Reglements; d. bei deren Fehlen: die gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse nicht rentenberechtigten Kinder; e. bei deren Fehlen: die Eltern; f. bei deren Fehlen: die Geschwister. 3. Das Mitglied hat das Recht, innerhalb der einzelnen Kategorien gemäss Ziff. 2 das Ausmass der einzelnen Ansprüche durch Hinterlage einer schriftlichen Begünstigungserklärung an die Ergänzungskasse abzuändern. Ist keine Begünstigungserklärung abgegeben worden, so wird das Todesfallkapital bei mehreren Anspruchsberechtigten einer einzelnen Kategorie zu gleichen Teilen, bei Nachkommen nach Stämmen ausgerichtet. Art. 28 Höhe des Todesfallkapitals 1. Das Todesfallkapital entspricht dem Altersguthaben am Ende des Sterbemonats. 2. Wird beim Tod des Mitgliedes eine Rente (oder eine Kapitalabfindung anstelle der Rente) zu Gunsten des überlebenden Ehegatten, Lebenspartners oder geschiedenen Ehegatten fällig, so wird der Barwert dieser Rente (beziehungsweise eine allfällige Kapitalabfindung) vom vorhandenen Altersguthaben abgezogen. Der Betrag des Todesfallkapitals kann dadurch auf null sinken.

11 6 Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen. Art. 29 Abtretung, Verpfändung, Verrechnung und Rückerstattung 1. Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur Finanzierung von Wohneigentum (Art. 30). 2. Der Leistungsanspruch darf mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Ergänzungskasse abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind. 3. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten; sie können mit künftigen Ansprüchen verrechnet werden. Art. 30 Wohneigentumsförderung 1. Vollständig erwerbsfähige Mitglieder haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das Recht, einen Teil ihrer Vorsorgegelder für die Finanzierung von Wohneigentum einzusetzen (Art. 30a f, 83a BVG und Art. 331d e OR). Für Personen, die im Sinne der IV teilweise erwerbsunfähig sind, besteht dieses Recht entsprechend der verbleibenden Erwerbsfähigkeit. 2. Der Vorbezug wird spätestens sechs Monate nach Eingang des vollständigen Gesuchs fällig und an die vom Mitglied bezeichnete Stelle ausbezahlt. Sollte durch den Vorbezug die Liquidität der Ergänzungskasse in Frage gestellt sein, werden Gesuche entsprechend Eingang gemäss folgender Prioritätenordnung behandelt: a. Erwerb und Erstellung von Wohneigentum b. Erwerb von Anteilscheinen für Wohnbaugenossenschaften oder Erwerb ähnlicher Beteiligungen c. Rückzahlung von Hypothekardarlehen 3. Die Ergänzungskasse informiert das Mitglied auf schriftliches Gesuch über: a. das Vorsorgekapital, das ihm zur Verfügung steht; b. die Leistungskürzung, die mit einem Vorbezug oder einer Pfandverwertung verbunden ist; c. die Steuerpflicht bei Vorbezug oder Pfandverwertung; d. den bestehenden Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Steuern bei der Rückzahlung des Vorbezugs oder bei Rückzahlung nach einer vorgängig erfolgten Pfandverwertung sowie über die zu beachtende Frist. Art. 31 Ehescheidung 1. Wird bei Ehescheidung, gestützt auf ein Gerichts urteil, ein Teil der Austrittsleistung eines Mitgliedes auf die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Ehegatten übertragen, wird dessen Altersguthaben entsprechend reduziert. 2. Das Mitglied kann sich jedoch im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einkaufen. 3. Erhält ein Mitglied, gestützt auf ein Gerichtsurteil, einen Teil der Austrittsleistung seines geschiedenen Ehegatten, wird die Leistung seinem Altersguthaben gutgeschrieben, insofern das Mitglied in der Pensionskasse das maximale Altersguthaben erreicht hat. 11

12 Art. 32 Koordination mit anderen Leistungen 1. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden gekürzt, soweit diese zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Altersleistungen, die eine Invalidenrente ablösen, werden in gleicher Weise gekürzt, solange Leistungen aus der Unfall- oder Militärversicherung (UV/MV) erbracht werden. 2. Als anrechenbare Einkünfte gelten, insofern sie nicht bereits in der Pensionskasse angerechnet wurden: a. Leistungen der AHV/IV (und/oder in- und ausländischer Sozialversicherungen) mit Ausnahme der Hilflosenentschädigungen; b. Leistungen der obligatorischen UV oder der MV mit Ausnahme der Hilflosenentschädigungen; c. Leistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen; d. erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen des invaliden Mitgliedes. Nicht angerechnet wird allerdings das Zusatzeinkommen, welches während der Teilnahme an IV-Wiedereingliederungsmassnahmen erzielt wird. 3. Werden solche Einkünfte als einmalige Kapitalleistungen ausgerichtet, so werden sie mit ihrem Rentenumwandlungswert in Rechnung gestellt. Ausgenommen sind Genugtuungssummen und ähnliche Abfindungen, die nicht angerechnet werden dürfen. Art. 35 Auszahlung der Leistungen 1. Die Leistungen werden erst dann ausbezahlt, wenn der Anspruchsberechtigte alle Unterlagen vorgelegt hat, die von der Ergänzungskasse zur Begründung des Anspruchs verlangt werden. Die Ergänzungskasse ist berechtigt, die Rentenauszahlung von einem Lebensnachweis abhängig zu machen. 2. Alle Renten werden monatlich nachschüssig ausgerichtet. 3. Für den Todesmonat einer rentenberechtigten Person wird die Rente für den vollen Monat ausgerichtet. 4. Die Ergänzungskasse gewährt keine Vorleistung im Sinne von Art. 70 ATSG. Art. 36 Anpassung der laufenden Renten 1. Der Stiftungsrat überprüft jährlich im Rahmen der verfügbaren Mittel, ob und in welchem Ausmass die laufenden Renten der Preisentwicklung angepasst werden. Er erläutert seinen Beschluss in der Jahresrechnung oder im Geschäftsbericht. 2. Die Mehrdeckungskapitalien, die für eine ganze oder eine teilweise Anpassung an die Preisentwicklung erforderlich sind, werden aus dem Fonds für Rentenanpassungen finanziert. Art. 33 Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten 1. Die Ergänzungskasse kann vom Anwärter einer Hinterlassenen- oder einer Invalidenleistung verlangen, dass er ihr Forderungen, die ihm für den Schadenfall gegen haftpflichtige Dritte zustehen, bis zur Höhe ihrer Leistungspflicht abtritt. Art. 34 Kürzung der reglementarischen Ansprüche 1. Kürzt, verweigert oder entzieht die AHV/IV, die MV oder die obligatorische UV eine Leistung, weil der Anspruchsberechtigte die Invalidität oder den Tod des Mitgliedes vorsätzlich bzw. anlässlich eines vorsätzlich ausgeübten Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat oder weil sich das Mitglied einer Eingliederungsmassnahme widersetzt hat, so kann auch die Ergänzungskasse ihre Leistungen entsprechend kürzen, verweigern oder entziehen. 12

13 7 Finanzierung. Art. 37 Beitragspflicht 1. Die Beitragspflicht für den Arbeitgeber und das Mitglied beginnt mit dem Tag der Aufnahme in die Ergänzungskasse. 2. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tode oder mit der Pensionierung des Mitgliedes, spätestens jedoch mit dem Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters bzw. mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Ergänzungskasse infolge Dienstaustritts. 3. Bezieht ein Mitglied nach Beendigung der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers Taggelder aus Sozialversicherungen (Kollektiv-Krankentaggeld, Unfalltaggeld aus UVG und UVG-Zusatz, MV-Taggeld, IV-Taggeld) oder eine Invalidenrente, erlischt für die Dauer dieses Zustandes die Beitragspflicht (Beitragsbefreiung). Wird das Mitglied teilerwerbsunfähig und bleibt der Arbeitsvertrag bestehen, wird die Beitragspflicht entsprechend angepasst. 4. Die Beiträge der Mitglieder werden durch den Arbeitgeber vom Lohn oder von der Lohnfortzahlung abgezogen und zusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ergänzungskasse am Ende jenes Monats überwiesen, in dem der variable Gehaltsteil ausgerichtet wird. Art. 38 Beiträge des Mitgliedes 1. Das Mitglied leistet einen Beitrag an die Altersgutschriften in der Höhe von 8 Prozent des für die Altersversicherung versicherten Gehaltes. Art. 39 Beiträge des Arbeitgebers 1. Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag an die Altersgutschriften in der Höhe von 10 Prozent des für die Altersversicherung versicherten Gehaltes. 2. Zur Finanzierung der Risikoleistungen leistet der Arbeitgeber einen Beitrag in der Höhe von 3 Prozent des für die Risikoversicherung versicherten Gehaltes. 3. Der Arbeitgeber überweist seine Beiträge einmalig an die Ergänzungskasse, jeweils per Ende des Monats, in dem der variable Gehaltsteil ausgerichtet wird. Art. 40 Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen 1. Beim Eintritt müssen alle Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen (inkl. Freizügigkeitskonten und -policen) bis zur maximal möglichen Einkaufssumme gemäss Anhang eingebracht werden, insofern diese Guthaben nicht bereits für den Einkauf von Vorsorgeleistungen in der Pensionskasse verwendet wurden. Darüber hinausgehende Freizügigkeitsleistungen können im Rahmen von Art. 47 als Einlage auf das VP- Konto verwendet werden. 2. Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen werden dem individuellen Altersguthaben bzw. dem VP-Konto gutgeschrieben und ab Eingangsdatum verzinst. Art. 41 Einkaufssummen 1. Ein aktives Mitglied kann seine Altersleistungen durch eine oder mehrere zusätzliche Einkaufssummen verbessern. Solche Einkaufssummen können einmal jährlich jeweils bis spätestens am 15. Dezember geleistet werden. 2. Die jeweilige maximale Einkaufssumme entspricht der Differenz zwischen dem maximalen Altersguthaben gemäss Anhang und dem zum Zeitpunkt des Einkaufs vorhandenen Altersguthaben. Angerechnet werden nicht eingebrachte Freizügigkeitsguthaben sowie Guthaben 13

14 der Säule 3a von ehemals Selbstständigerwerbenden (gemäss Art. 60a Abs. 2 BVV 2), insofern diese Guthaben nicht in der Pensionskasse berücksichtigt werden. Bei Weiterversicherung nach dem ordentlichen Rücktrittsalter entspricht die maximale Einkaufssumme der im ordentlichen Rücktrittsalter vorhandenen maximalen Einkaufssumme. 3. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Ist die Rückzahlung altershalber nicht mehr möglich (drei Jahre vor der Pensionierung), so wird der nicht zurückbezahlte Vorbezug bei der Berechnung der maximalen Einkaufssumme berücksichtigt. 4. Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. 5. Für die Abklärung der steuerlichen Abzugsfähigkeit ist das Mitglied verantwortlich. 6. Befindet sich das Mitglied im Status eines vorzeitig Pensionierten (auch bei einem anderen Arbeitgeber), sind bei der Berechnung der möglichen Einkaufssummen der Barwert der bestehenden Altersleistungen bzw. die bereits ausbezahlten Alterskapitalien in Abzug zu bringen. Art. 42 Fonds für Rentenanpassungen 1. Zur Finanzierung von Rentenerhöhungen wird ein Fonds gebildet. 2. Dem Fonds werden mindestens die versicherungstechnischen Überschüsse gutgeschrieben, die aus dem Rentnerbestand entstehen. Er kann durch weitere Zuwendungen des Arbeitgebers gespeist werden. Art. 43 Finanzielles Gleichgewicht 1. Die Finanzlage der Ergänzungskasse wird periodisch nach versicherungstechnischen Grundsätzen überprüft. 2. Bei einer Unterdeckung im Sinne von Art. 44 BVV 2 trifft der Stiftungsrat im Rahmen der gesetzlichen Schranken die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts. 3. Bei Unterdeckung sind insbesondere folgende Sanierungsmassnahmen zulässig: a. Erhebung von Sanierungsbeiträgen der Arbeitgeber und allenfalls der aktiven Mitglieder; b. zeitlich befristeter Sanierungsbeitrag von Rentnern, maximal soweit diese in den letzten zehn Jahren vor Einführung der Massnahme in den Genuss von gesetzlich nicht vorgeschriebenen Rentenerhöhungen gekommen sind; c. Sistierung von Vorbezügen für Wohneigentum, soweit diese für Rückzahlungen von Hypothekardar lehen verwendet werden sollen. 4. Der Arbeitgeber kann ferner freiwillige Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung leisten oder temporär auf die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven verzichten. Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht werden in der Jahresrechnung separat ausgewiesen. Der Verwendungsverzicht kann erst nach vollständiger Behebung der Unterdeckung aufgehoben werden. 14

15 8 Freizügigkeitsleistung. Art. 44 Anspruch auf Freizügigkeitsleistung 1. Wird das Arbeitsverhältnis durch das Mitglied oder den Arbeitgeber aufgelöst, ohne dass nach den Bestimmungen dieses Reglements Anspruch auf eine Vorsorgeleistung der Ergänzungskasse besteht, scheidet das Mitglied aus der Ergänzungskasse aus und hat Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Die Freizügigkeitsleistung wird mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses fällig. 2. Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis zwischen dem vollendeten 58. Altersjahr und dem ordentlichen Rücktrittsalter endet, können entweder die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente oder die Überweisung ihrer Freizügigkeitsleistung verlangen. Der Entscheid ist der Ergänzungskasse bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Ohne Mitteilung wird die Altersleistung fällig. Art. 45 Höhe der Freizügigkeitsleistung 1. Die Freizügigkeitsleistung wird gemäss Art. 15 FZG (Beitragsprimat) berechnet. Sie entspricht dem vorhandenen Altersguthaben zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, mindestens aber dem Betrag nach Ziff Die Freizügigkeitsleistung entspricht gemäss Art. 17 Abs. 1 FZG zumindest der Summe a. der vom Mitglied geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem BVG- Alter 20, höchstens aber von 100 Prozent; und b. der vom Mitglied eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und zusätzlich geleisteten Einkaufssummen samt Zinsen. 3. Zum Zeitpunkt eines Vorbezugs infolge Wohneigentumsförderung oder Ehescheidung werden die Beträge gemäss Ziff. 2 im Verhältnis des Vorbezugs zur dann bestehenden Freizügigkeitsleistung gekürzt. Art. 46 Verwendung der Freizügigkeitsleistung 1. Die Freizügigkeitsleistung wird zugunsten des austretenden Mitgliedes auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen. Das Mitglied gibt der Ergänzungskasse vor dem Austritt bekannt, an welche neue Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung zu überweisen ist. Kann der Betrag nicht überwiesen werden, wird er auf Anweisung des austretenden Mitgliedes für den Abschluss einer Freizügigkeitspolice oder für die Einrichtung eines Freizügigkeitskontos verwendet. Bleibt diese Anweisung aus, so wird die Freizügigkeitsleistung frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Austritt an die Auffangeinrichtung überwiesen. 2. Das Mitglied kann die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn a. es die Schweiz endgültig verlässt; für die Anwendung dieses Artikels gilt das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein als Gebiet der Schweiz; b. es eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht; oder c. die Freizügigkeitsleistung weniger als sein Jahresbeitrag beträgt. An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte in beglaubigter Form schriftlich zustimmt. 3. Bis zur Überweisung fälliger Leistungen vergütet die Ergänzungskasse den gesetzlich festgelegten Zins. 15

16 9 Konto für vorzeitige Pensionierung (VP-Konto). Art. 47 Eröffnung VP-Konto 1. Aktive Mitglieder können nach Erreichen des 40. Altersjahres ein zusätzliches Sparkonto für die vorzeitige Pensionierung eröffnen (VP-Konto). Das VP-Konto wird durch Freizügigkeitsleistungen und persönliche Einlagen geäufnet. Es wird zu einem vom Stiftungsrat bestimmten Satz verzinst. 2. Bevor Einlagen auf das VP-Konto getätigt werden dürfen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: a. Das Mitglied hat sich bereits bis zur maximalen Einkaufssumme gemäss Art. 40 eingekauft; und b. das Mitglied hat allfällige Vorbezüge zum Erwerb von Wohneigentum vollumfänglich zurückbezahlt. Ist die Rückzahlung altershalber nicht mehr möglich (drei Jahre vor der Pensionierung), so wird der nicht zurückbezahlte Vorbezug bei der Berechnung der maximal möglichen Einlage berücksichtigt. 3. Die persönliche Einlage auf das VP-Konto darf die Differenz zwischen dem maximalen VP-Konto und dem zum Zeitpunkt des Einkaufs vorhandenen VP-Konto nicht übersteigen. Die maximale Höhe des VP-Kontos entspricht der Differenz zwischen der Altersrente im ordentlichen Rücktrittsalter und der vorzeitigen Altersrente im vorgesehenen Rücktrittsalter, wobei diese Differenz durch den im vorgesehenen Rücktrittsalter anwendbaren Umwandlungssatz dividiert und bis zum Alter des Mitgliedes am Tag des Einkaufs diskontiert wird (vgl. Anhang). 4. Allfällige nicht eingebrachte Freizügigkeitsguthaben sowie Guthaben der Säule 3a von ehemals Selbstständigerwerbenden (gemäss Art. 60a BVV 2) werden, gestützt auf die Angaben des Mitgliedes bei Beantragung der Einlage, bei der Berechnung des maximal möglichen VP-Kontos angerechnet, insofern diese Guthaben nicht in der Pensionskasse berücksichtigt werden. 5. Hat das Mitglied das 58. Altersjahr überschritten und werden die Höchstbeträge des Altersguthabens und des VP-Kontos erreicht, so werden dem Altersguthaben auf Antrag des Mitgliedes keine Gutschriften mehr gutgeschrieben, und es werden keine Sparbeiträge des Mitgliedes und des Arbeitgebers mehr fällig. 6. Bei einem Vorbezug im Rahmen von Scheidung oder Wohneigentumsförderung wird in erster Linie das VP- Konto verwendet, anschliessend das Altersguthaben des Mitgliedes. Eine allfällige Rückerstattung wird in erster Linie dem Altersguthaben zugewiesen. 7. Die aus Einlagen auf das VP-Konto resultierenden Leistungen dürfen innerhalb der darauf folgenden drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. Art. 48 Verwendung des VP-Kontos 1. Das VP-Konto wird bei Pensionierung, Tod, Invalidität oder Austritt fällig. Das vorhandene Guthaben wird zusätzlich zu den anderen gemäss diesem Reglement bestimmten Leistungen ausgerichtet. 2. Der Betrag des VP-Kontos wird wie folgt ausbezahlt: a. Bei Pensionierung: an das Mitglied, entweder in Form einer Erhöhung seiner Altersrente oder in Kapitalform (Wahl des Mitgliedes). b. Bei Vollinvalidität: an das Mitglied, in Kapitalform; c. Bei Teilinvalidität wird das VP-Konto nach Massgabe des Invaliditätsgrades in einen invaliden und einen aktiven Teil aufgeteilt; der invalide Teil wird in Kapitalform an das Mitglied ausbezahlt; der aktive Teil wird bis zum ordentlichen Rücktrittsalter weiterhin verzinst und anschliessend als Altersleistung (Rente oder Kapital) ausbezahlt bzw. bei Austritt an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen. d. Bei Tod: an den überlebenden Ehegatten, bei dessen Fehlen an die Anspruchsberechtigten des Todesfallkapitals, in Kapitalform. e. Im Freizügigkeitsfall: Auszahlung zugunsten des Mitgliedes gemäss den Bestimmungen über die Freizügigkeitsleistung. 3. Arbeitet das Mitglied über das für die Berechnung des VP-Kontos vorgesehene Rücktrittsalter hinaus, so hat es höchstens Anspruch auf 105 Prozent der Leistungen, welche bei gleichem versicherten Gehalt für die Altersversicherung im ordentlichen Rücktrittsalter erreicht worden wären. Ein allfälliger Überschuss verfällt der Ergänzungskasse. 16

17 10 Schlussbestimmungen. Art. 49 Organisation der Ergänzungskasse 1. Oberstes Organ der Ergänzungskasse ist der Stiftungsrat. Die Hälfte der Stiftungsratsmitglieder wird von den Mitgliedern gewählt. Die andere Hälfte wird vom Arbeitgeber bestimmt. 2. Der Stiftungsrat bestimmt die Geschäftsführung, welche die laufenden Geschäfte und die Rechnungsführung der Ergänzungskasse besorgt. 3. Der Stiftungsrat bestimmt eine Revisionsstelle und einen Experten für berufliche Vorsorge, welche die Ergänzungskasse im Umfang der gesetzlichen Vorschriften prüfen. 4. Die Ergänzungskasse untersteht der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61 BVG, welche darüber wacht, dass die Ergänzungskasse die gesetzlichen Vorschriften einhält und das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet. 5. Weitere Einzelheiten zur Organisation der Ergänzungskasse werden in einem separaten Reglement festgehalten. Art. 50 Anwendung des Reglementes 1. Über Fragen, die durch dieses Reglement nicht oder nicht vollständig geregelt sind, entscheidet der Stiftungsrat. Er kann in besonderen Fällen von den Bestimmungen dieses Reglements abweichen, wenn deren Anwendung eine Härte für den oder die Betroffenen bedeuten würde und die Abweichung dem Sinn und Zweck der Ergänzungskasse entspricht. Er kann auch dann von den Bestimmungen dieses Reglements abweichen, wenn im Vorsorgefall die Leistungen der Ergänzungskasse im Verhältnis zu den Umständen und der Einkommenssituation des Mitgliedes unbillig wären. Art. 51 Rechtspflege 1. Streitigkeiten über die Anwendung oder die Auslegung dieses Reglements sind zuerst dem Stiftungsrat zur gütlichen Regelung vorzulegen. 2. Kann keine gütliche Regelung gefunden werden, so kann der Rechtsweg beim zuständigen Gericht eingeschlagen werden. Der Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem das versicherte Mitglied angestellt wurde. 3. In Fällen, in denen dieses Reglement keine ausdrück liche Regelung enthält, ist der Stiftungsrat befugt, eine dem Sinn und Zweck der Ergänzungskasse entsprechende Regelung zu treffen. Art. 52 Reglementsänderungen 1. Dieses Reglement kann vom Stiftungsrat jederzeit abgeändert werden. Art. 53 Verfahren bei Teilliquidation 1. Die Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation werden in einem separaten Regulativ festgelegt. Art. 54 Inkrafttreten 1. Das vorliegende Reglement tritt per 1. Januar 2013 in Kraft und ersetzt das bisherige Vorsorgereglement 2009 der Ergänzungskasse. 2. Das Reglement wird der zuständigen Aufsichtsbehörde unterbreitet. Art. 55 Laufende Renten 1. Das Vorsorgereglement 2013 ist in folgenden Fällen auf die per 31. Dezember 2012 laufenden Renten anwendbar: Neuberechnung der Überversicherung, Voraussetzungen und Höhe der Hinterlassenenleistungen beim Tod eines Alters- oder Invalidenrentners, Höhe der Altersrente, welche im Rücktrittsalter die Invalidenrente ab - löst, Veränderung des Invaliditätsgrades (neue Ursache). 2. Das Vorsorgereglement, welches bei Eintritt des Vorsorgefalles gültig war, ist in folgenden Fällen auf die per 31. Dezember 2012 laufenden Renten anwendbar: Bestimmung des Zeitpunkts, in welchem die Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst wird (ordentliches Rücktrittsalter), Höhe der Altersgutschriften für die Beitragsbefreiung der Invalidenrentner, Veränderung des Invaliditätsgrades (gleiche Ursache). Invalide Mitglieder, deren Anspruch auf Invalidenleistungen vor dem 1. Januar 2005 (auf der Grundlage des Vorsorgereglements 2000) entstanden ist, können ihre Altersleistungen weiterhin nicht als Rente, sondern nur als einmalige Kapitalabfindung beziehen. Rechtsverbindlich ist das vollständige Reglement der Ergänzungskasse. 17

18 11 Anhang zum Vorsorgereglement. Art. 1 Maximales Altersguthaben (Berechnung der maximalen Einkaufssumme) (vgl. Art. 40 und Art. 41 des Vorsorgereglements) 1. Das maximale Altersguthaben entspricht folgendem Prozentsatz des versicherten Gehaltes für die Risikoversicherung: Alter bei Einkauf Maximales Altersguthaben % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % Alter bei Einkauf Maximales Altersguthaben % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % 2. Als massgebendes Alter gilt der Unterschied zwischen dem Geburtsdatum und dem Monatsbeginn, in welchem der Einkauf stattfindet, wobei die Zeit vom Geburtstag bis zum darauf folgenden Monatsersten unberücksichtigt bleibt. Zwischenwerte werden linear interpoliert. 18

19 Art. 2 Maximaler Betrag des VP-Kontos (vgl. Art. 47 des Vorsorgereglements) 1. Die Höhe des VP-Kontos darf folgenden Betrag nicht übersteigen (in Prozenten des versicherten Gehalts für die Risikoversicherung): Alter bei Einkauf Vorgesehenes Rücktrittsalter % 213.1% 171.9% 133.1% 96.7% 62.5% 30.3% % 219.5% 177.0% 137.1% 99.6% 64.3% 31.2% % 226.1% 182.3% 141.2% 102.6% 66.3% 32.1% % 232.9% 187.8% 145.5% 105.7% 68.3% 33.1% % 239.9% 193.4% 149.8% 108.8% 70.3% 34.1% % 247.1% 199.2% 154.3% 112.1% 72.4% 35.1% % 254.5% 205.2% 158.9% 115.5% 74.6% 36.1% % 262.1% 211.4% 163.7% 118.9% 76.8% 37.2% % 270.0% 217.7% 168.6% 122.5% 79.1% 38.3% % 278.1% 224.3% 173.7% 126.2% 81.5% 39.5% % 286.4% 231.0% 178.9% 129.9% 83.9% 40.7% % 295.0% 237.9% 184.3% 133.8% 86.5% 41.9% % 303.9% 245.0% 189.8% 137.9% 89.1% 43.2% % 313.0% 252.4% 195.5% 142.0% 91.7% 44.5% % 322.4% 260.0% 201.3% 146.3% 94.5% 45.8% % 332.1% 267.8% 207.4% 150.6% 97.3% 47.2% % 342.0% 275.8% 213.6% 155.2% 100.2% 48.6% % 352.3% 284.1% 220.0% 159.8% 103.2% 50.0% % 362.9% 292.6% 226.6% 164.6% 106.3% 51.5% % 373.7% 301.4% 233.4% 169.5% 109.5% 53.1% % 310.4% 240.4% 174.6% 112.8% 54.7% % 247.6% 179.9% 116.2% 56.3% % 185.3% 119.7% 58.0% % 123.3% 59.7% % 61.5% % 2. Zwischenwerte werden linear interpoliert. Der angewandte Diskontierungszinssatz beträgt 3.0%. 19

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