Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren

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1 Newsletter Ausgabe 15 März 2009 Editorial Geschätztes Mitglied! Mit einem Wechsel an der Spitze des BMJ begann das neue Jahr für die VÖStV. Einige Schlagwörter wurden zwar bereits medial transportiert, doch harren wir der Dinge, die diese Veränderung für die Strafverteidigung bzw die Beschuldigtenrechte mit sich bringen wird. Ganz besonders spannend wird auch, ob und wie unter der neuen Bundesministerin die Reform des Hauptverfahrens betrieben werden wird. Gerade dieses Thema werden wir am nächsten StrafverteidigerInnentag in Graz am 27. und besprechen. Ich wünsche uns allen dazu hitzige Diskussionen und ein Ergebnis, welches sich hoffentlich in den oben genannten Reformbestrebungen niederschlagen wird. Richard Soyer Inhalt dieser Ausgabe: Vorschlag für einen Rahmenbeschluss zur Vermeidung und Beilegung zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren Entwurf für eine Strafbestimmung betreffend Zugriff auf pornographische Darstellungen Minderjähriger im Internet (Be)Merkenswerte Judikatur Veranstaltungsausblick Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren Am legte der Rat der Europäischen Union einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (Dok 5208/09) vor. Dabei verfolgt er weiterhin das Ziel der gegenseitigen Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen in Strafsachen durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Grundlegend wird darin versucht, die Effizienz der Strafverfolgung zu verbessern, indem Zuständigkeitskonflikte in internationalen Strafsachen geregelt werden sollen. Dabei soll prinzipiell das Strafverfahren von jenem Mitgliedstaat geführt werden, welcher dafür aufgrund der Umstände des Einzelfalls als der geeignete angesehen werden kann. Der Rahmenbeschluss soll dabei für mehr Klarheit und Objektivität bei der Zuständigkeitsentscheidung sorgen. Dabei bedient sich der Vorschlag zweier Instrumente: Einerseits soll eine Möglichkeit zum Austausch von Informationen darüber geschaffen werden, dass zum selben Sachverhalt in einer Strafsache bereits in einem anderen Mitgliedsstaat ermittelt wird. Ohne einen solchen Austausch würde nämlich die Grundvoraussetzung einer internationalen Zuständigkeitsabklärung nicht funktionieren, da die Behörden eines Mitgliedsstaates nicht wissen würden, ob überhaupt ein anderer Mitgliedstaat seine Kompetenz in dieser Sache beansprucht. Andererseits können die Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedsstaates bereits weitgehende Ermittlungen durchgeführt haben und dabei ohne

2 2 einen davor stattfindenden Austausch an Informationen im ersteren Sinne feststellen, dass die Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedsstaates bereits ebenfalls an derselben Sache arbeiten. In dieser zweiten Konstellation sieht der Entwurf einen direkten Konsultationsmechanismus (unter Zuhilfenahme von speziell dafür eingerichteten Koordinierungsstellen) der unterschiedlichen Behörden vor, welcher aber letztlich nicht immer zu einer klaren Übertragung der Strafverfolgung führen muss. Im Detail ist diesbezüglich auf die Bestimmungen des Vorschlags zu verweisen. Problematisch ist am gegenständlichen Vorschlag, dass trotz der Notwendigkeit einer professionellen Bekämpfung der international immer verzweigter agierenden Kriminalität auch an diesem Vorschlag wiederum auffällig ist, dass dadurch nur Verbesserungen in der Strafverfolgung geschaffen werden sollen, während einmal mehr die Rechte des Beschuldigten (auch in diesem Bereich) gänzlich negiert werden. Während nämlich weiterhin in der Union keine Mindeststandards an Verteidigungsrechten gelten, wird an den Rechten der Strafverfolgung mit unermüdlicher Akribie gearbeitet. Auch sieht der Entwurf keinerlei Schutzmechanismus des von der Datenübermittlung Betroffenen vor. So findet sich zb überhaupt keine Erwähnung und schon gar keine Klärung der Frage, was mit den an die Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelten personenbezogenen Daten nach (unter Umständen völlig ergebnisloser) Beendigung der Ermittlungen geschehen soll. Auch ist unklar, ob nicht durch die Konzentrierung der Verfahren in einem Staat (durch zb die Schwierigkeit international Zeugen für das innerstaatlich Verfahren beiziehen) längere Haftdauern folgen könnten. Es ist folglich abzuwarten, ob der gegenständliche Entwurf in dieser Form eine Überlebenschance haben wird. Entwurf für eine Strafbestimmung betreffend Zugriff auf pornographische Darstellungen Minderjähriger im Internet Am sandte das BMJ einen Entwurf BMJ-L70.040/0005-II 1/2009 zur Äußerung aus, womit auf Wunsch der Frau BMJ sowie als Schritt zur Ratifizierung des Europaratsübereinkommens zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch ein neuer 207 Abs 3a StGB geschaffen werden, der wie folgt lauten soll: (3a) Nach Abs 3 wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine pornographische Darstellung Minderjähriger zugreift. Damit soll bereits das bloße Betrachten derartiger Darstellungen somit ohne Verschaffen bzw Besitz durch Download kriminalisiert werden. So sehr das Bestreben auch nach Verhinderung des Konsums derartiger Bilder zu begrüßen ist, so sehr ist gleichzeitig aber auch die Frage der praktischen Differenzierung von wissentlichem Zugriff zu unabsichtlichem Anklicken solcher Seiten zu stellen. Der Entwurf stellt dabei vor allem darauf ab, dass es dann zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen soll, wenn immer wiederkehrend auf dieselbe Website zugegriffen bzw dafür sogar ein Entgelt bezahlt wird. Wie viele Zugriffe dabei allerdings den Tatbestand erfüllen werden, bleibt offen. Bislang wurde das oben angeführte Übereinkommen von keinem einzigen Mitgliedstaat des Europarats ratifiziert. Österreich möchte dabei eine Vorreiterrolle spielen.

3 3 (Be-)Merkenswerte Judikatur Generalpräventive Überlegungen sind auch bei 133a StVG mitzubedenken 12 Os 131/08v, OGH Aus Anlass einer NBzWdG hob der OGH einen Beschluss des OLG Wien auf und führte dazu wie folgt aus: Der slowakische Strafgefangene Ladislav V verbüßt in der JA S eine wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach 229 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den Mit B LG Korneuburg als VollzugsG , 820 BE 96/08m, wurde der auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots nach 133a StVG gerichtete Antrag des Strafgefangenen aus generalpräventiven Erwägungen abgewiesen. Seiner dagegen erhobenen Beschwerde gab das OLG Wien mit B , 19 Bs 327/08i, nicht Folge. Das BeschwerdeG führte dazu begründend aus, das G habe seiner E im Hinblick auf die Formulierung des 133a StVG als Kann-Bestimmung spezial- sowie allenfalls auch generalprohibitive Erwägungen zu Grunde zu legen und unter deren Berücksichtigung zu prüfen, ob der vorläufige Verzicht auf die weitere Sanktionsvollstreckung in kriminalpolitischer Hinsicht vertretbar sowie zweckmäßig erscheine und mit den im 20 StVG normierten Zielen des Strafvollzugs vereinbar ist. Sein Vorleben und der rasche Rückfall weise den Verurteilten als Menschen mit hochgradig negativer Einstellung gegenüber dem Rechtsgut fremden Vermögens und unverfrorener Lebenshaltung aus. Bei diesem Charakterdefizit, den eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Strafgefangenen und den mit Diebstahl sowie Verschiebung von Autos nach Osteuropa verbundenen Möglichkeiten zur Erzielung hoher krimineller Gewinne komme die von ihm angestrebte Vorgangsweise (vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots) schon in individualpräventiver Hinsicht nicht in Betracht. Der B OLG Wien als BeschwerdeG , 19 Bs 327/08i, steht [ ] mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß 133a Abs 1 StVG kann vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abgesehen werden, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Ein Absehen vom Vollzug ist nach Abs 2 leg cit unzulässig, wenn der Strafgefangene (Z 1) wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, (Z 2) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren oder (Z 3) wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurde. Im Übrigen kann vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren erst nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit vorläufig abgesehen werden (Abs 2 letzter Satz). Durch Einführung des 133a StVG im Rahmen des StRÄG 2008 BGBl I 2007/109 sollte ein Instrument geschaffen werden, um nicht aufenthaltsverfestigte ausländische Verurteilte nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verhalten zu können und gleichzeitig die Zwecke eines Aufenthaltsverbots effektiv, nämlich dadurch abzusichern, dass die restliche Strafe vollstreckt wird, wenn der verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder während seiner Dauer wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt (vgl JAB 331 BlgNR 23. GP 1). Demnach handelt es sich um keinen Unterfall der bedingten Entlassung, sondern um ein Rechtsinstitut sui generis, ist doch die Fortsetzung des Strafvollzugs einzig an

4 4 die Missachtung der vom Verurteilten eingegangenen Verpflichtungen und nicht an sonstige Bedingungen wie eine neuerliche Verurteilung ( 53 Abs 1 StGB) oder an weitere Voraussetzungen (vgl Abs 2 leg cit) geknüpft (vgl Birklbauer, Die Neuregelung der bedingten Entlassung, ÖJZ 2008, 710 [715]). Der GMat zufolge (ErläutRV 302 BlgNR 23. GP 14f) soll die Bestimmung gegenüber Maßnahmen anderer Art grundsätzlich subsidiär sein und ihre Anwendung daher nur insoweit in Betracht kommen, als ein Vorgehen nach dem EU-JZG oder nach zwischenstaatlichen Übereinkommen über die Übernahme der Strafvollstreckung, eine Auslieferung, die Anwendung des 4 StVG oder eine bedingte Entlassung nicht möglich wären. Diesem Umstand wurde im JA der in Ansehung des 133a Abs 1 und Abs 2 StVG eine Änderung der RV beschlossen hatte auch dadurch Rechnung getragen, dass Abs 1 als Kann-Bestimmung ausformuliert wurde (JAB 331 BlgNR 23. GP 3f). Bereits in der RV wurde betont (ErläutRV 302 BlgNR 23. GP 14), es sollte wie bei der bedingten Entlassung vor Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe ein vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug aus den [in Abs 2 der RV] genannten generalpräventiven Bedenken (nämlich im Hinblick auf die Schwere der Tat ; s 133a Abs 2 StVG idf der RV 302 BlgNR 23. GP 6) gegebenenfalls ausgeschlossen werden können. Die nunmehrige ges Fassung des Abs 2 leg cit stellt nach den Erwägungen des JA bloß eine Konkretisierung der bereits in der RV vorgesehen gewesenen Möglichkeit dar, aus gewissen generalpräventiven Überlegungen heraus trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 nicht vom weiteren Vollzug nach 133a StVG abzusehen (JAB 331 BlgNR 23. GP 4). Die Kann-Bestimmung des 133a Abs 1 StVG ist demnach der Generalprävention verpflichtet. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des 133a Abs 1 StVG, die im (gebundenen) Ermessen der Gerichte liegt, ist daher einerseits die konkrete Möglichkeit anderer vergleichbarer Maßnahmen zu beachten (nämlich insb ein Vorgehen nach dem EU- JZG, nach zwischenstaatlichen Übereinkommen über die Übernahme der Strafvollstreckung, ein Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung nach 4 StVG oder eine bedingte Entlassung). Andererseits ist zu prüfen, ob der Anwendung dieser Bestimmung generalpräventive Gründe entgegenstehen. Das dem G eingeräumte Ermessen wird im Gesetz dadurch eingeschränkt (und insoweit konkretisiert ), dass die Maßnahme in den in 133a Abs 2 StVG aufgezählten Fällen jedenfalls unzulässig ist. Darüber hinaus können aber zufolge der allgemein gehaltenen Formulierung des Abs 1 leg cit auch (über die in Abs 2 genannten Ausschlussgründe hinaus) generalpräventive Erwägungen in Betracht kommen die einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots hinderlich sind. Dies zeigt auch ein Vergleich mit dem Regelungsinhalt des 4 StVG, der ebenfalls ein bloß durch generalpräventive Erwägungen eingeschränktes, ansonsten aber nicht an weitere Bedingungen geknüpftes vorläufiges Absehen vom Vollzug einer verhängten Freiheitsstrafe, in diesem Fall bei Auslieferung an eine ausl Beh, vorsieht (insoweit aa Birklbauer, ÖJZ 2008, 715f). Die Verweigerung der Maßnahme nach 133a StVG aus rein spezialpräventiven Überlegungen, wie sie das OLG Wien anstellt, findet im Gesetz jedenfalls keine Deckung (vgl 14 Os 120/08s, 121/08p). Während im gesetzlichen Rahmen erfolgte Ermessensentscheidungen des Gerichts einer Nachprüfung aus 23 Abs 1 StPO entzogen sind (vgl Markel, WK-StPO 1 Rz 43), kann die auf einer falschen Rechtsansicht beruhende Überschreitung des Ermessenspielraums maw die Tatsache, dass Gericht von einem ihm eingeräumten Ermessen nicht isd Gesetzes Gebrauch gemacht hat mit NBzWdG angefochten werden (RIS-Justiz RS ). Anmerkung: Im Gesetz ist die Anwendung generalpräventiver Hinderungsgründe abgesehen von den klar geregelten Ausnahmen des 133a Abs 2 StVG nicht zu erkennen. Davon abgesehen ist die wohl logische Konsequenz dieser Gesetzesauslegung durch den OGH, dass die Bestimmung in Hinkunft wahrscheinlich als nahezu totes Recht

5 5 betrachtet werden muss, da ausländische Strafhäftlinge nach der bekannt restriktiven Judikatur der OLG wohl oftmals mit einer Ablehnung aus generalpräventiven Gründen rechnen müssen. Daraus folgt dann, dass diese einer freiwilligen Ausreise wohl nicht mehr zustimmen, sondern gleich einen Antrag nach 46 StGB stellen werden, welcher mit den gleichen Erfolgsaussichten versehen sein wird. Ob damit die Intention des Gesetzgebers befolgt wird, ist natürlich fraglich. Änderung der Rechtsprechung zu 28 Abs 1 SMG 13 Os 168/08t, OGH Soweit gegenständlich relevant führt der OGH in der E Nachfolgendes aus: Der Angeklagte rügt weiters, dass zum Schuldspruch wegen Vorbereitung des Suchgifthandels nach 28 Abs 1 erster Fall, Abs 2 SMG [ ] nicht die für einen Schuldspruch erforderlichen Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen wurden. Nach dieser Gesetzesstelle macht sich strafbar, wer vorsätzlich ( 7 Abs 1 StGB, Art I StRAG) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge ( 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, dass es in Verkehr gesetzt werde. Ein derartiger Wille wurde nicht konstatiert, was aber aus folgenden Erwägungen keine Nichtigkeit bewirkt: Der Oberste Gerichtshof kehrt in Betreff des Verhältnisses von Erwerb zu Besitz angesichts der Gleichwertigkeit dieser Formen des verbotenen Umgangs mit Suchtgift (vgl den von Hochmayr, Strafbarer Besitz von Gegenständen [2005] 56 ff, 85 ff, 145 ff vertretenen Ansatz der grundsätzlichen Deutung strafbaren Besitzes als Herbeiführung oder Aufrechterhaltung von Gewahrsam ) zu der schon in 13 Os 99/00 vertretenen Auffassung zurück, wonach insoweit ein alternatives Mischdelikt (zb Fuchs AT I 7 10/56) gegeben ist (am noch RIS-Justiz RS [T1, T2]), mit der Konsequenz, dass dem Angeklagten dieselbe Menge Suchtgift nicht zwei Mal zur Last fällt, nämlich sowohl in der Begehungsform des Erwerbs als auch in jener des Besitzes, sondern nur ein Mal (im Ergebnis ebenso mit anderem Ansatz Hinterhofer in Hinterhofer/Rosbaud SMG 27 Rz 83, 28 Rz 98). Erwerb und anschließender Besitz derselben Suchtgiftmenge durch denselben Täter begründen demnach ein und dieselbe strafbare Handlung (und nicht zwei strafbare Handlungen). Bei einem alternativen Mischdelikt kann die rechtlich unzutreffende Annahme einer von mehreren als verwirklicht angesehenen Alternativen denkfolgerichtig aus Z 10 nicht angefochten werden. Bei hier ohnedies nicht geschehener rechtsirriger Annahme als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung läge freilich der Nichtigkeitsgrund nach Z 11 zweiter Fall vor (Ratz, WK-StPO 281 Rz 648). Weiterlauf der bereits begonnenen Rechtsmittelfrist nach Vollmachtsauflösung 13 Os 146/08g, OGH Der Angeklagte meldete in der Hauptverhandlung nach Verkündung des Urteils Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 449/III), worauf seinen Wahlverteidigern (vgl ON 10) am 16. Mai 2008 eine Urteilsausfertigung zugestellt wurde (RS bei ON 72). Diese teilten mit einem am 12. Juni 2008 einen Tag vor Ablauf der vierwöchigen Frist zur Ausführung der Rechtsmittel ( 285 Abs 1, 294 Abs 2 StPO) im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs beim Erstgericht eingebrachtem Schriftsatz mit, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinen bisherigen Verteidigern aufgelöst ist (ON 75). Dem zugleich gestellten Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für das weitere Verfahren dem das Erstgericht entsprach, worauf die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer einen der früheren Wahlverteidiger bestellte (ON 76), der am 18. Juli 2008 die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung beim Erstgericht einbrachte (ON 79) kam keine die mit der Zustellung an den Wahlverteidiger am 6. Mai 2008 in

6 6 Gang gesetzte Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel unterbrechende Wirkung zu, wie sich aus 63 Abs 2 erster Satz StPO klar ergibt. Vielmehr hat der Verteidiger, wenn die Vollmacht zurückgelegt oder gekündigt wird, weiterhin die Interessen des Beschuldigten (Angeklagten) zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte hätte ihm dies ausdrücklich untersagt ( 63 Abs 2 zweiter Satz StPO; vgl 11 Abs 2 und Abs 3 RAO; zur Rechtslage nach 43a StPO af zb 13 Os 109/07i, 110/07m). Einen solchen Sachverhalt haben die Verteidiger anlässlich der Mitteilung über die Auslösung des Vollmachtsverhältnisses (ON 75) nicht bekanntgegeben. Anmerkung: Immer wieder kommt es in der Praxis vor, dass oftmals mangels weiterer Finanzierung der Vertretungsleistungen im Rechtsmittelverfahren die Vollmacht nach Zustellung der Urteilsausfertigung aufgelöst wird. Die Regelung des 63 Abs 2 StPO sei dabei aber dem praktizierenden Verteidiger ins Stammbuch geschrieben: Trotz Auflösung des Vollmachtsverhältnisses ist der Verteidiger auch bei Auflösung vor der 14-Tages-Frist des 11 Abs 2 RAO!! verpflichtet das Rechtsmittel auszuführen, sofern ihm nicht der Mandant ausdrücklich die Vollmacht entzogen hat! Eine einseitige Vollmachtsauflösung durch den Verteidiger mitsamt Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers reicht dazu nicht mehr aus. Es ist deshalb in derartigen Fällen angeraten, die Vollmacht vor Zustellung des Urteils aufzulösen oder den Mandanten am besten schriftlich erklären zu lassen, dass er die Vollmacht entzieht. Dieses schriftliche Dokument sollte wohl unter Einhaltung der Frist des 11 Abs 2 RAO gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung bei Gericht eingebracht werden. Veranstaltungsausblick 7. Österreichischer StrafverteidigerInnentag 27./28. März 2009, Graz Freitag, 27. März 2009 Ort: Steiermärkische Bank und Sparkassen AG, Tagungsraum 8010 Graz, Sparkassenplatz 4 / 5. Stock (Eingang Landhausgasse) Uhr Eröffnung und Festvortrag Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier, Innsbruck Bestandsaufnahme der Schwachstellen in der Hauptverhandlung Uhr Podiumsdiskussion Moderation: RA Dr. Gerald Ruhri, Graz Uhr Cocktail-Empfang Samstag, 28. März 2009 Ort: Hotel Das Weitzer, Tagungsraum 8020 Graz, Grieskai Thema Vormittag: Best practice der Verteidigung in der Hauptverhandlung Vorsitz: RA Dr. Wilfried Ludwig Weh, Bregenz Beginn: 9.00 Uhr OStA Dr. Thomas Mühlbacher, Graz Verteidigung in der Hauptverhandlung aus Sicht des Anklägers VPräs. Dr. Manfred Herrnhofer, Klagenfurt Verteidigung in der Hauptverhandlung aus Sicht des Richters RA Dr. Farid Rifaat, Wien Verteidigung in der Hauptverhandlung aus Sicht des Verteidigers Uhr StrafverteidigerInnen-Panel und Diskussion RA Mag. René Haumer, Linz RA Dr. Hans Lehofer, Graz RA Dr. Huber Stanglechner, Innsbruck RAin Dr.in Alexia Stuefer, Wien

7 7 ab ca Mittagsbuffet Thema Nachmittag: Gerichtsmedizin Bedeutsam für die Strafverteidigung? Vorsitz: RA Dr. Albert Heiss, Innsbruck Fortsetzung: Uhr Univ.-Prof.in Dr.in Kathrin Yen Gerichtsmedizin und Strafverteidigung Beschlüsse des 7. Österreichischen StrafverteidigerInnentages Ende ca Uhr Anmeldung: Büro der Vereinigung (Hr. Gamlich), 1010 Wien, Kärntner Ring 6 T , F E office@strafverteidigung.at Tagungsbeitrag: für Mitglieder 110 für RAA, Ass., Prakt. und Stud. 90 für RAA, die ao. Mitglieder sind ao. Univ.-Prof. Dr. Susanne Reindl- Krauskopf (strafrechtlicher Teil), Universität Wien, stv. Vorständin des Instituts für Strafrecht und Kriminologie Referenten: Hofrat Dr. Michael Danek, OGH Leitender StA Dr. Karl Drexler, Leiter der Vollzugsdirektion Mag. Dr. Roland Kier, Rechtsanwalt SC Mag. Dr. Mathias Vogl, Leiter der Sektion III, BMI Zeit: Mittwoch, 06. Mai 2009, Uhr bis Uhr sowie Donnerstag, 07. Mai 2009, 9.00 Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr Ort: Universität Wien, Dr. Karl-Lueger- Ring 1, 1010 Wien, Saal laut Anschlag 17. Österreichischer Juristentag 06./07. Mai 2009, Wien In der Abteilung Strafrecht gibt es nachfolgendes Programm: Thema: Kriminalität nicht integrierter Ausländer eine vielfältige Herausforderung für das Strafrecht Vorsitz: em. O. Univ.-Prof. Dr. Manfred Burgstaller, Universität Wien, Institut für Strafrecht und Kriminologie Stellv. Vorsitz: Hofrat Dr. Werner Pleischl, Leiter der OStA Wien Gutachter: a.o. Univ.-Prof. Dr. Christian Grafl (kriminologischer Teil), Universität Wien, stv. Vorstand des Instituts für Strafrecht und Kriminologie Impressum: Vereinigung Österr. StrafverteidigerInnen 1010 Wien, Kärntner Ring 6 T 01/ oder 0699/ F 01/ E office@strafverteidigung.at H Redaktion und Bearbeitung: RA Mag. Dr. Roland Kier, RA Univ.-Prof. Dr. Richard Soyer

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