Besondere Bedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter (AVB/PBE) AVB/PBE

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1 Besondere Bedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter (AVB/PBE) AVB/PBE

2 AVB/PBE Besondere Bedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter 1 Allgemeine Bestimmungen 1. Die Besonderen Bedingungen zur Beitragsermäßigung im Alter können nur in Verbindung mit Krankheitskostenvollversicherungstarifen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG (Grundtarife) vereinbart werden, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen. 2. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (MB/KK 2009 Teil I und Teil II) der Grundversicherung, soweit sie nicht durch diese Bedingungen geändert oder ergänzt werden. 3. Die Besonderen Bedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter können frühestens mit Eintrittsalter 21 und nur bis zur Vollendung des 59. Lebensjahres der versicherten Person vereinbart werden. 2 Gegenstand der Vereinbarung 1. Ab dem 01. Januar des Jahres, in dem die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet, ermäßigt sich die dann für die Grundtarife zu zahlende monatliche Beitragsrate um den vereinbarten Entlastungsbetrag. 2. Der Entlastungsbetrag kann in Vielfachen von 5 Euro vereinbart werden, wobei der Mindestbetrag 10 Euro beträgt. 3. Der vereinbarte Entlastungsbetrag darf 80% des jeweils gültigen monatlichen Beitrags der Grundtarife nicht übersteigen. Ist für einen Grundtarif eine Anwartschaftsversicherung vereinbart worden, wird für die Berechnung der 80%-Grenze der Beitrag zugrunde gelegt, der ohne Berücksichtigung der Anwartschaft gelten würde. 4. Auf Antrag des Versicherungsnehmers kann die Beitragsentlastung auch auf Jahresbeginne vorverlegt werden, die auf die Vollendung des 60. Lebensjahres der versicherten Person folgen. Der Versicherungsnehmer kann auch einen späteren Jahresbeginn beantragen, spätestens jedoch den 01. Januar des Jahres, in dem die versicherte Person ihr 70. Lebensjahr vollendet. Das Wahlrecht kann nur einmal und nicht rückwirkend ausgeübt werden. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Beitragsentlastung vermindert sich der vereinbarte Entlastungsbetrag, bei späterer Inanspruchnahme erhöht sich der vereinbarte Entlastungsbetrag entsprechend den Regelungen in den Technischen Berechnungsgrundlagen. Der neue Entlastungsbetrag wird dem Versicherungsnehmer auf Anfrage mitgeteilt. 5. Besteht über den Beginn der Beitragsentlastung hinaus eine Anwartschaftsversicherung im Grundtarif, gelten die Regelungen des 4 Nr. 2 entsprechend für die Anwartschaftsversicherung. 3 Anpassung des Entlastungsbetrages 1. Der Versicherer bietet den Versicherungsnehmern für versicherte Personen, die das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für deren Versicherung nach den Grundtarifen weder eine Anwartschaftsversicherung vereinbart noch eine Ruhensvereinbarung getroffen wurde, mindestens alle 3 Jahre Gelegenheit den vereinbarten Entlastungsbetrag für die versicherte Person entsprechend der eingetretenen Beitragsentwicklung in den Grundtarifen unter Beachtung von 1 Nr. 3 zu erhöhen. 2. Der bereits vereinbarte Entlastungsbetrag kann für versicherte Personen, die das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, jederzeit mit Wirkung zum Ersten des Folgemonats ohne Gesundheitsprüfung unter Beachtung von 1 Nr. 3 erhöht oder reduziert werden. 4 Änderung der Grundtarife 1. Bei einem Wechsel in andere Grundtarife werden die Besonderen Bedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter unter Berücksichtigung von 1 Nr. 1 auf die neuen Grundtarife übertragen. 2. Bei einer Beitragssenkung in den Grundtarifen oder einem Wechsel in Grundtarife mit einem niedrigeren Beitrag wird der Entlastungsbetrag auf maximal 100% des Beitrags der Grundtarife begrenzt. Der hierbei nicht anrechenbare Teil der Alterungsrückstellung bleibt vollständig erhalten und wird entsprechend den Technischen Berechnungsgrundlagen zur späteren zusätzlichen Beitragsreduzierung verwendet. 3. Eine Auszahlung nicht benötigter Entlastungsbeträge, eine Rückzahlung von gezahlten Beiträgen oder eine Übertragung der für die Beitragsermäßigung gebildeten Alterungsrückstellung auf den Vertrag einer anderen Person ist ausgeschlossen. 5 Beendigung der Besonderen Bedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter 1. Die Besonderen Bedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter enden mit der Kündigung der Grundtarife. Bei Kündigung der Grundtarife und gleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages bei einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen besteht Anspruch auf einen Übertragungswert nach 13 Abs. 8 MB/KK Bei einer Kündigung der Grundtarife ohne gleichzeitigen Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages bei einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen wird die nach den Technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung zur sofortigen Ermäßigung der Beiträge aller weiterhin bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG bestehenden Krankheitskosten- oder ergänzenden Pflegetagegeldversicherungen verwendet, für die Alterungsrückstellungen gemäß 8a Abs. 2 MB/KK 2009 gebildet werden. 2. Der Versicherungsnehmer kann die Besonderen Bedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter unabhängig vom Weiterbestehen der Grundtarife zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden. Die nach den Technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung wird in diesem Fall zur Ermäßigung der Beiträge der weiterhin bei der ALTE OLDENBUR- GER Krankenversicherung AG bestehenden ambulanten und stationären Krankheitskostenvollversicherungen (Grundtarife) verwendet. Dabei kann eine sofortige verminderte Ermäßigung der Beiträge oder eine verminderte Ermäßigung zum vereinbarten Beginn der Beitragsentlastung gewählt werden. Eine verminderte Beitragsermäßigung ergibt sich auch, wenn die Besonderen Bedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter nach Wirksamwerden der Beitragsermäßigung gekündigt werden. 3. Der Versicherer verzichtet hinsichtlich dieser Besonderen Bedingungen auf das ordentliche Kündigungsrecht. 6 Beitragsberechnung/Dauer der Beitragszahlung 1. Durch die Vereinbarung der Besonderen Bedingungen einer Beitragsermäßigung im Alter erhöht sich der Beitrag der Grundtarife um einen Zusatzbeitrag. Der Zusatzbeitrag richtet sich nach dem erreichten Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten Person. 2. Der Zusatzbeitrag ist über die gesamte Versicherungsdauer, also auch nach Wirksamwerden der Beitragsentlastung zu entrichten. 7 Beitragsanpassung Eine Anpassung des Zusatzbeitrages der Besonderen Bedingungen erfolgt nach Maßgabe des 8 b MB/KK Dabei vergleicht der Versicherer die für die zukünftige Lebenserwartung erforderlichen mit den in den Technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Aufwendungen für die Beitragsermäßigung im Alter. 8 Überschussbeteiligung Den Versicherten werden jährlich über die rechnungsmäßige Verzinsung hinausgehende Kapitalerträge nach Maßgabe des jeweils gültigen 1 Überschußverordnung* direkt gutgeschrieben. Die bis zum Beginn der vereinbarten Beitragsermäßigung aufgelaufenen Überschüsse werden in einen ab diesem Zeitpunkt wirksam werdenden zusätzlichen Entlastungsbetrag umgerechnet. Direktgutschriften nach diesem Zeitpunkt werden spätestens alle drei Jahre zur Leistungserhöhung verwendet. * Den jeweils aktuellen Wortlaut der Überschußverordnung (ÜbschV) veröffentlicht u. a. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet unter Stand 11/2011 ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Theodor-Heuss-Str Vechta Telefon / Telefax / info@alte-oldenburger.de 02

3 BET Beihilfeergänzungstarif BET Ergänzungstarif für Beamte, Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge und beihilfeberechtigte Angestellte im öffentlichen Dienst mit Familienangehörigen

4 BET Beihilfeergänzungstarif Ergänzungstarif für Beamte, Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge und beihilfeberechtigte Angestellte im öffentlichen Dienst mit Familienangehörigen BET Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) umfassen diesen Tarif (Teil III) sowie in einem gesonderten Druckstück die Musterbedingungen 2009 MB/KK 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. (Teil I) und die Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG (Teil II). A Leistungen der ALTE OLDENBURGER 1. Die tariflichen Leistungen umfassen die Erstattung von Aufwendungen für 1.1 Brillen oder Kontaktlinsen Erstattungsfähig sind Aufwendungen je versicherte Person bis zu 160, EUR kalenderjährlich, darüber hinaus zu einem Drittel. Von diesem erstattungsfähigen Gesamtbetrag sind die Beihilfe und die Leistungen aus der beihilfekonformen* Krankheitskostenversicherung abzuziehen. 1.2 Leistungen des Heilpraktikers/Erweiterte Naturheilkundliche Leistungen des Arztes Erstattungsfähig sind die nach Anrechnung der Beihilfe und der Leistungen aus der beihilfekonformen* Krankheitskostenversicherung verbleibenden Aufwendungen, soweit das Honorar für Heilpraktiker im Rahmen der Beträge des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker 1985 liegt bzw. das Honorar für Ärzte den Höchstsatz (3,5-facher Satz) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht überschreitet. Es dürfen nur Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Arzt für Naturheilverfahren bzw. Arzt für Homöopathie oder anthroposophische Ärzte in Anspruch genommen werden. Für vom Arzt oder Heilpraktiker verordnete Arzneimittel wird nicht geleistet. 1.3 Zahntechnische Laborarbeiten und Materialien Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden unter Anrechnung der Beihilfe und der Leistungen aus der beihilfekonformen* Krankheitskostenversicherung zu 100% des Rechnungsbetrages ersetzt. In den ersten drei Kalenderjahren wird höchstens bis zu 500, EUR je Kalenderjahr (Summenbegrenzung) geleistet. Ab dem 4. Kalenderjahr gilt die volle tarifliche Leistung ohne Summenbegrenzung. Die Summenbegrenzung findet keine Anwendung für unfallbedingte Versicherungsfälle. 1.4 Kur- und Sanatoriumsbehandlung Erstattet werden bei einer medizinisch notwendigen und ärztlich überwachten stationären Kurbehandlung (in Krankenanstalten, Sanatorien, Heilstätten und Krankenanstalten, die Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen) die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Kurtaxe, Kurplan, ärztliche Behandlung, Arzneien, Kurmittel und physikalische Therapie pro Tag bis zum Tagessatz von 30, EUR. Erstattet werden bei einer medizinisch notwendigen und ärztlich überwachten ambulanten Kurbehandlung die Kosten für Kurtaxe, Kurplan, ärztliche Behandlung, Arzneien, Kurmittel und physikalische Therapie; pro Versicherungsfall insgesamt bis zu 300, EUR. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für stationäre und ambulante Kurbehandlung werden unter Anrechnung der Beihilfe und der Leistungen aus der beihilfekonformen* Krankheitskostenversicherung sowie der Leistungen anderer, bei der ALTE OLDENBURGER bestehenden, Ergänzungsversicherungen für Kurbehandlungen bis zu 100% des Rechnungsbetrages ersetzt, jedoch insgesamt höchstens bis zu 30, EUR pro Tag bzw. 300, EUR pro Versicherungsfall. 02 * Eine Krankheitskostenversicherung gilt als beihilfekonform, wenn der Beihilfebemessungssatz und der tarifliche Erstattungsprozentsatz zusammen 100% ergeben.

5 BET Die Leistungen werden höchstens einmal innerhalb von 3 Kalenderjahren gezahlt. Als erstes Kalenderjahr gilt das Jahr des Versicherungsbeginns. Kuraufenthalte, die innerhalb von 4 Wochen nach einem mindestens 14-tägigen Krankenhausaufenthalt beginnen, werden auf die Leistungsgrenze von 3 Kalenderjahren nicht angerechnet. Die Leistungen werden nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Antritt der Kur schriftlich zugesagt hat. Die Zusage wird insbesondere dann erteilt, wenn die medizinisch notwendige Kur nach einem stationären Krankenhausaufenthalt von mindestens 14 Tagen in unmittelbarem Anschluss daran angetreten wird. Gemäß 5 Abs. 1 d) MB/KK 2009 wird für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger aus dem Tarif BET nicht geleistet. B Leistungen des Versicherungsnehmers 2. Monatliche Beitragsraten 2.1 Die monatlich zu zahlende Beitragsrate ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem Nachtrag zum Versicherungsschein. 2.2 Die Beitragsrate wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Eintrittsalter der zu versichernden Person festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns ( 8 Abs. 1 MB/KK 2009). 2.3 Für die versicherte Person, die das 14. bzw. das 20. Lebensjahr vollendet, ist ab Beginn des folgenden Kalenderjahres der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu entrichten. C Sonstiges 3. Versicherungsfähigkeit Nach Tarif BET sind nur Beamte, Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge und beihilfeberechtigte Angestellte im öffentlichen Dienst mit Familienangehörigen versicherungsfähig, die bei der ALTE OLDENBURGER nach den Krankheitskostentarifen A-Beihilfe, K-Beihilfe und Z-Beihilfe für Beihilfeberechtigte versichert sind. Fällt einer dieser Tarife fort, endet auch die Versicherung nach Tarif BET. 4. Leistungsfall Die Leistungen nach Tarif BET dürfen die angefallenen Aufwendungen nach Abzug der Leistungen der Beihilfe und der beihilfekonformen* Krankheitskostenversicherung sowie der Leistungen anderer, bei der ALTE OLDENBURGER bestehenden, Ergänzungsversicherungen für Kurbehandlungen nicht übersteigen. Besteht für die versicherte Person ein Krankheitskostentarif mit einem niedrigeren, nicht beihilfekonformen* Erstattungssatz oder nimmt die versicherte Person diese nicht in Anspruch, wird die Vorleistung so berechnet, als würde eine beihilfekonforme* Krankheitskostenversicherung bestehen. 5. Anpassung des Versicherungsschutzes Die ALTE OLDENBURGER ist unter den Voraussetzungen des 18 MB/KK 2009 berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, den veränderten Verhältnissen anzupassen. * Eine Krankheitskostenversicherung gilt als beihilfekonform, wenn der Beihilfebemessungssatz und der tarifliche Erstattungsprozentsatz zusammen 100 % ergeben. 03

6 BET Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Stand 08/2010 ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Theodor-Heuss-Str Vechta Telefon / Telefax / info@alte-oldenburger.de 04

7 BV Beamtenanwärterversicherung BV Krankheitskostenversicherung für die ambulante Heilbehandlung, zahnärztliche Behandlung und die stationäre Krankenhausbehandlung

8 BV Beamtenanwärterversicherung Krankheitskostenversicherung für die ambulante Heilbehandlung, zahnärztliche Behandlung und die stationäre Krankenhausbehandlung BV A Bedingungen für die Beamtenanwärterversicherung Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, bestehend aus Teil I Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen. Neben diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind Bestandteil des Vertrages die Bedingungen für die Beihilfetarife A, K und Z mit folgenden Abweichungen: 1. Nach dem Tarif BV sind versicherungsfähig a) Personen, für die Anspruch auf Beihilfe besteht, während der wissenschaftlichen Ausbildung an einer Hochschule (Studenten) und Schüler, b) Personen mit Anspruch auf Beihilfe, die in der Ausbildung zu einem Beamtenberuf stehen und weder Dienstbezüge nach Besoldungsordnungen noch Vergütungen nach Tarifverträgen erhalten (Beamtenanwärter), c) nicht berufstätige Ehegatten der in b) genannten Personen, sofern sie weder selbst beihilfeberechtigt sind noch Anspruch auf Leistungen einer GKV haben. Voraussetzung für die Aufnahmefähigkeit der in a) bis c) genannten Personen ist, dass sie das 33. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2. Die Wartezeiten ( 3 AVB) entfallen. 3. Die monatliche Beitragsrate (vgl. Nr. 10) richtet sich nach dem erreichten Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Kalenderjahr und Geburtsjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. 4. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen ( 8b der AVB) bleiben unberührt. 5. Die Versicherung endet mit Ablauf des Monats, a) in dem die Ausbildung oder das Studium endet, b) in dem die Ausbildung oder das Studium vorzeitig aufgegeben wird bzw. mehr als 6 Monate unterbrochen ist, c) in dem der Anspruch auf Beihilfe wegfällt, d) in dem das 34. Lebensjahr vollendet wird, e) in dem die Höchstversicherungsdauer von 60 Monaten erreicht ist. Im Falle eines begründeten Antrags der versicherten Person kann die Höchstversicherungsdauer einmalig um längstens 12 Monate verlängert werden (z. B. wegen Abschlusses einer bereits begonnenen Prüfung, Prüfungswiederholung), sofern der Beendigungsgrund Nr. 5d) dem nicht entgegensteht. Gleichzeitig endet auch für Ehegatten die Versicherung nach diesen Tarifen. 6. Für Ehegatten/Lebenspartner gemäß 1 Lebenspartnerschaftsgesetz endet die Versicherung darüber hinaus spätestens mit Ablauf des Monats, in dem eine Berufstätigkeit aufgenommen wird bzw. sie Anspruch auf Leistungen einer GKV erlangen oder einen eigenen Beihilfeanspruch erhalten. 7. Endet die Versicherung nach Tarif BV, erfolgt zum Ersten des Folgemonats eine Umstellung auf die Tarife für Beihilfeberechtigte, die dem Erstattungsprozentsatz des bisherigen Versicherungsschutzes entsprechen, nach dem Eintrittsalter, das zu dem Termin, zu dem die Umstellung wirksam wird, erreicht ist. Bestand vor dem Beginn der Beamtenanwärterversicherung eine Krankheitskostenversicherung, für die eine Alterungsrückstellung gebildet wurde, wird diese Alterungsrückstellung nach der Umstellung angerechnet. 02

9 BV 8. Die Beendigungsgründe unter Nr. 5a) bis c) und Nr. 6 sind vom Versicherungsnehmer innerhalb von 2 Monaten seit ihrem Eintritt anzuzeigen. Wird diese Frist nicht eingehalten, erfolgt die Umstellung des Versicherungsschutzes rückwirkend zu dem in Nr. 7 Satz 1 genannten Termin. Eine durch rückwirkende Umstellung auftretende Beitragsdifferenz ist vom Versicherer zurück- bzw. vom Versicherungsnehmer nachzuzahlen. 9. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Versicherung zu dem Termin, zu dem die Umstellung (Nr. 7 und 8) wirksam wird, zu kündigen. Die Kündigung kann nur innerhalb von 2 Monaten seit Durchführung der Umstellung erfolgen. 10. Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten Person. 03

10 BV Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Stand 08/2010 ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Theodor-Heuss-Str Vechta Telefon / Telefax / info@alte-oldenburger.de 04

11 KHT Krankenhaustagegeldversicherung KHT Krankenhaustagegeld ohne Kostennachweis Zusatzleistung bei stationärer Heilbehandlung

12 KHT Krankenhaustagegeldversicherung Krankenhaustagegeld ohne Kostennachweis Zusatzleistung bei stationärer Heilbehandlung KHT A Leistungen des Versicherers Krankenhaustagegeld bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung (Krankheit, Unfall, Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft, Fehlgeburt und Entbindung) in der versicherten Höhe (ab 5, EUR) je Tag der Krankenhausbehandlung. B Monatliche Beitragsraten (EUR) für je 5, EUR Krankenhaustagegeld Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten Person. Die monatliche Beitragsrate verdoppelt sich für den Teil des Krankenhaustagegeldes der 60, EUR übersteigt. Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Stand 08/2010 ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Theodor-Heuss-Str Vechta Telefon / Telefax / info@alte-oldenburger.de 02

13 Ergänzungstarif für Kur- und Sanatoriumsbehandlung KUR KUR

14 KUR Ergänzungstarif für Kur- und Sanatoriumsbehandlung KUR A Leistungen des Versicherers bei stationärer Kurbehandlung Erstattet werden bei einer medizinisch notwendigen und ärztlich überwachten stationären Kurbehandlung (in Krankenanstalten, Sanatorien, Heilstätten und Krankenanstalten, die Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen) die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Kurtaxe, Kurplan, ärztliche Behandlung, Arzneien, Kurmittel und physi kalische Therapie pro Tag bis zum versicherten Tagessatz. B Leistungen des Versicherers bei ambulanter Kurbehandlung Erstattet werden bei einer medizinisch notwendigen und ärztlich überwachten ambulanten Kurbehandlung die Kosten für Kurtaxe, Kurplan, ärztliche Behandlung, Arzneien, Kurmittel und physikalische Therapie pro Versicherungsfall insgesamt bis zum 10-fachen des versicherten Tagessatzes. C Leistungsperiode Die Leistungen werden höchstens einmal innerhalb von 3 Kalenderjahren gezahlt. Als erstes Kalenderjahr gilt das Jahr des Versicherungsbeginns. D Kuraufenthalt nach Krankenhausbehandlung Kuraufenthalte, die innerhalb von 4 Wochen nach einem mindestens 14-tägigen Krankenhausaufenthalt beginnen, werden auf die Leistungsgrenze nach Punkt C nicht angerechnet. E Zusage durch den Versicherer Die Leistungen nach dem KUR-Tarif werden nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Antritt der Kur schriftlich zugesagt hat. Die Zusage wird insbesondere dann erteilt, wenn die medizinisch notwendige Kur nach einem stationären Krankenhausaufenthalt von mindestens 14 Tagen in unmittelbarem Anschluss daran angetreten wird. F Hinweis auf Rehabilitationsmaßnahmen Gemäß 5 Abs. 1 d) MB/KK 2009 wird für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger aus dem KUR-Tarif nicht geleistet. G Versicherbarkeit Der Tarif KUR kann nur in Verbindung mit Tarifen für ambulante und stationäre Heilbehandlung vereinbart werden. Fällt während der Versicherungsdauer einer dieser Tarife fort, so endet damit auch die Versicherung nach dem KUR-Tarif. H Monatliche Beitragsraten (EUR) für je 5, EUR Tagessatz Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten Person. Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Stand 08/2010 ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Theodor-Heuss-Str Vechta Telefon / Telefax / info@alte-oldenburger.de 02

15 MB/KK 2009 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung MB/KK 2009 Die Tarife gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bestehend aus Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG

16 A-Beihilfe Krankheitskostenversicherung für die ambulante Heilbehandlung A-Beihilfe mit den Tarifstufen AA 20 A 50 Krankheitskostentarif für die ambulante Heilbehandlung für Beamte, Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge und beihilfeberechtigte Angestellte im öffentlichen Dienst mit Familienangehörigen

17 A-Beihilfe Krankheitskostentarif für die ambulante Heilbehandlung für Beamte, Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge und beihilfeberechtigte Angestellte im öffentlichen Dienst mit Familienangehörigen A-Beihilfe mit den Tarifstufen AA 20 A 50 A Leistungen des Versicherers Nach den Tarifstufen AA 20 20% A 35 35% A 20 20% A 40 40% A % A 45 45% A 30 30% A 50 50% des Rechnungsbetrages für: 1. Ärztliche Leistungen Als ärztliche Leistungen gelten Beratungen, Hausbesuche, Operationen sowie sonstige Untersuchungen und Behandlungen einschließlich reproduktionsmedizinische Maßnahmen und Psychotherapie. Leistungen für psychotherapeutische Behandlungen durch Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten werden erbracht, wenn eine fachärztliche Feststellung der Erkrankung erfolgte. Neben ärztlichen Leistungen können dann auch Leistungen von approbierten Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der Versicherer vor dem eigentlichen Behandlungsbeginn nach maximal 5 probatorischen Sitzungen eine schriftliche Zusage erteilt hat. Erstattungsfähig sind Transportkosten durch anerkannte Rettungsdienste zur Erstversorgung nach einem Unfall oder medizinischen Notfall. Erstattungsfähig sind auch die Kosten eines Hin- und Rücktransports vom und zum Wohnsitz des Versicherten zur Dialysebehandlung, zur Chemo- und zur Strahlentherapie, sofern eine Fahruntauglichkeit ärztlich bescheinigt wird. 2. Röntgendiagnostik, Laboruntersuchungen und Strahlentherapie. 3. Arzneimittel Als Arzneimittel gilt auch Verbandmaterial. Zu den Arzneimitteln gehören jedoch nicht auch wenn sie ärztlich verordnet sind Nähr- und Stärkungsmittel; es sei denn, sie wurden im Rahmen lebenserhaltender Maßnahmen ärztlich verordnet. Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden, sowie kosmetische Präparate werden ebenfalls nicht erstattet. 4. Heilmittel Heilmittel sind physikalisch-medizinische Heilmaßnahmen durch Angehörige staatlich anerkannter Heilberufe (Inhalationen, Krankengymnastik, Übungsbehandlung, Logopädie, Ergotherapie, Podologie, Massagen, Hydrotherapie und Packungen, Wärmebehandlung, Elektrotherapie, Lichttherapie). 5. Hebammenhilfe bei Schwangerschaft und Hausentbindung Erstattet werden die Hebammenkosten wegen Schwangerschaft, Entbindung und Fehlgeburt. 6. Hilfsmittel (außer Brillen und Kontaktlinsen) Hierunter fallen technische Mittel, die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen. Erstattet werden auch Aufwendungen für das Ausleihen von Hilfsmitteln (bis max. zur Kostenhöhe des Anschaffungspreises) und zur Reparatur oder Wartung der Hilfsmittel, jedoch keine Batterien für Hörgeräte. 7. Brillen oder Kontaktlinsen bis 160, EUR jährlich, darüber hinaus zu einem Drittel der tariflichen Erstattungsprozentsätze. 8. Vorsorgeuntersuchungen bis zu 160, EUR je Vorsorgeuntersuchung, darüber hinaus zu einem Drittel der tariflichen Erstattungsprozentsätze. Hierzu zählen sämtliche zur Früherkennung von Krankheiten medizinisch notwendigen ambulanten Untersuchungen. 02

18 A-Beihilfe 9. Impfungen Erstattet werden Impfungen, die jeweils aktuell von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut in Abhängigkeit von Alter und Geschlecht empfohlen werden, einschließlich der hierfür verwendeten Impfstoffe. Nicht erstattungsfähig sind Impfungen aus Anlass einer Auslandsreise oder aus beruflichen Gründen. 10. Spezialisierte ambulante Palliativversorgung Erstattungsfähig sind die über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgehenden Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die darauf abzielen, die Betreuung der versicherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person unter einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung leidet und bei einer daher zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwendige Versorgung benötigt. Die Kosten sind in dem Rahmen erstattungsfähig, der für die Versorgung eines Versicherten der G esetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre bzw. innerhalb des Gebührenrahmens der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) liegt. B Versicherbarkeit in der Tarifstufe AA 20 In der Tarifstufe AA 20 sind nur Personen mit einem Beihilfebemessungssatz von 50% nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder nach im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften versicherbar. Eine Versicherung nach der Tarifstufe AA 20 kann nur zusammen mit einer Versicherung nach der Tarifstufe A 30 bestehen und endet bei Wegfall dieser Voraussetzung. Darüber hinaus endet die Versicherung nach der Tarifstufe AA 20 unbeschadet der MB/KK 2009 mit der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes um 20 Prozentpunkte. C Anpassung an Beihilfe Der Versicherungsschutz soll dem Beihilfeanspruch so angepasst sein, dass der prozentuale Erstattungs- und Beihilfesatz 100% des Rechnungsbetrages nicht übersteigen. Verringert sich der Beihilfeanspruch oder fällt er weg, so kann eine entsprechende Höherversicherung ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten binnen 6 Monate beantragt werden, jedoch nicht mehr als zur vollen Kostendeckung unter Berücksichtigung des Beihilfeanspruchs erforderlich ist. Beihilfeberechtigte Personen haben das Recht, nach Fortfall des Beihilfeanspruchs und anschließender Aufnahme einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit als Arbeitnehmer zusätzlich ein Krankentagegeld zu vereinbaren. Der Versicherer wird diesen Antrag annehmen, sofern der Abschluss spätestens zwei Monate nach Fortfall des Beihilfeanspruchs beantragt wird und die Krankentagegeldversicherung rückwirkend zum Termin des Fortfalls der Beihilfe beginnt. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig. Der Versicherer verpflichtet sich zur Annahme bis zum jeweils gültigen Höchstsatz in der Gesetzlichen Krankenversicherung und einer Mindestkarenzzeit von 42 Tagen. D Beiträge Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten Person. Zusätzlich zur tariflichen monatlichen Beitragsrate ist von den Erwachsenen der gesetzliche Zuschlag gemäß 12 Abs. 4a VAG zu entrichten. Der Zuschlag beträgt 10% der Bruttoprämie und wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person ihr 60. Lebensjahr vollendet, erhoben. Bei einer Änderung der Tarifbeiträge im Rahmen des 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) ändert sich auch der gesetzliche Zuschlag entsprechend. 03

19 A-Beihilfe Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Stand 01/2013 ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Theodor-Heuss-Str Vechta Telefon / Telefax / info@alte-oldenburger.de 04

20 K 20 Krankheitskostenversicherung für die stationäre Krankenhausbehandlung K 20 Krankheitskostentarif für stationäre Krankenhausbehandlung bei Unterbringung im Zweibettzimmer einschließlich privatärztlicher Behandlung

21 K 20 Krankheitskostentarif für stationäre Krankenhausbehandlung bei Unterbringung im Zweibettzimmer einschließlich privatärztlicher Behandlung K 20 A Leistungen des Versicherers Erstattung der Kosten einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung im Krankenhaus wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Fehlgeburt und Entbindung zu 100% Erstattungsfähig sind alle Kosten für Krankenhausleistungen, insbesondere Kosten für privatärztliche Behandlung, Verpflegung und Unterkunft, Hebammen und Entbindungspfleger, vor- und nachstationäre Behandlung, die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten und medizinisch notwendige Transportkosten zum oder vom nächstgelegenen behandlungsfähigen Krankenhaus bei Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers als Wahlleistung gemäß der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Erstattungsfähig sind Aufwendungen (nach Vorleistung der Pflegepflichtversicherung) für stationäre oder teilstationäre Versorgung in einem von der Gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Hospiz, in dem palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn die versicherte Person keiner Krankenhausbehandlung bedarf und eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie der versicherten Person nicht erbracht werden kann. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu der Höhe erstattet, die für die Versorgung eines Versicherten der G esetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre. B Ersatzleistung Nehmen Versicherte des Tarifs K 20 versicherte Leistungen nicht in Anspruch, wird als Ersatzleistung ein Krankenhaustagegeld gezahlt. Im Einzelnen gilt: Unterbringung im Zweibettzimmer ohne privatärztliche Behandlung. Krankenhaustagegeld 32, EUR Unterbringung in der Allgemeinen Pflegeklasse mit privatärztlicher Behandlung. Krankenhaustagegeld 16, EUR Unterbringung in der Allgemeinen Pflegeklasse ohne privatärztliche Behandlung. Krankenhaustagegeld 48, EUR C Beiträge Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten Person. Zusätzlich zur tariflichen monatlichen Beitragsrate ist von den Erwachsenen der gesetzliche Zuschlag gemäß 12 Abs. 4a VAG zu entrichten. Der Zuschlag beträgt 10% der Bruttoprämie und wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person ihr 60. Lebensjahr vollendet, erhoben. Bei einer Änderung der Tarifbeiträge im Rahmen des 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) ändert sich auch der gesetzliche Zuschlag entsprechend. 02

22 K 20 03

23 K 20 Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Stand 01/2013 ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Theodor-Heuss-Str Vechta Telefon / Telefax / info@alte-oldenburger.de 04

24 K 30 Krankheitskostenversicherung für die stationäre Krankenhausbehandlung K 30 Krankheitskostentarif für Allgemeine Krankenhausleistungen (Allgemeine Pflegeklasse)

25 K 30 Krankheitskostenversicherung für die stationäre Krankenhausbehandlung Krankheitskostentarif für Allgemeine Krankenhausleistungen (Allgemeine Pflegeklasse) K 30 A Leistungen des Versicherers Erstattung der Kosten einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung im Krankenhaus wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Fehlgeburt und Entbindung zu 100% Erstattungsfähig sind Kosten für die Allgemeinen Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) sowie medizinisch notwendige Transportkosten zum oder vom nächstgelegenen behandlungsfähigen Krankenhaus. Zu den Allgemeinen Krankenhausleistungen zählen: voll- und teilstationäre allgemeine Krankenhausleistungen vor- und nachstationäre Behandlung Kosten für Belegarzt Kosten für freiberufliche Hebammen/Entbindungspfleger die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten Erstattungsfähig sind Aufwendungen (nach Vorleistung der Pflegepflichtversicherung) für stationäre oder teilstationäre Versorgung in einem von der Gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Hospiz, in dem palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn die versicherte Person keiner Krankenhausbehandlung bedarf und eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie der versicherten Person nicht erbracht werden kann. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu der Höhe erstattet, die für die Versorgung eines Versicherten der G esetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre. B Beiträge Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten Person. Zusätzlich zur tariflichen monatlichen Beitragsrate ist von den Erwachsenen der gesetzliche Zuschlag gemäß 12 Abs. 4a VAG zu entrichten. Der Zuschlag beträgt 10% der Bruttoprämie und wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person ihr 60. Lebensjahr vollendet, erhoben. Bei einer Änderung der Tarifbeiträge im Rahmen des 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) ändert sich auch der gesetzliche Zuschlag entsprechend. Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Stand 01/2013 ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Theodor-Heuss-Str Vechta Telefon / Telefax / info@alte-oldenburger.de 02

26 K 30-Beihilfe Krankheitskostenversicherung für die stationäre Krankenhausbehandlung K 30-Beihilfe mit den Tarifstufen KK 32 K 350 Krankheitskostentarif für Allgemeine Krankenhausleistungen (Allgemeine Pflegeklasse) für Beamte, Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge und beihilfeberechtigte Angestellte im öffentlichen Dienst mit Familienangehörigen

27 K 30-Beihilfe Krankheitskostenversicherung für die stationäre Krankenhausbehandlung Krankheitskostentarif für Allgemeine Krankenhausleistungen (Allgemeine Pflegeklasse) für Beamte, Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge und beihilfeberechtigte Angestellte im öffentlichen Dienst mit Familienangehörigen K 30-Beihilfe mit den Tarifstufen KK 32 K 350 A Leistungen des Versicherers Nach den Tarifstufen KK 32 20% K % K % K % K % K % K % K % Erstattung der Kosten einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung im Krankenhaus wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Fehlgeburt und Entbindung. Erstattungsfähig sind Kosten für die Allgemeinen Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) sowie medizinisch notwendige Transportkosten zum oder vom nächstgelegenen behandlungsfähigen Krankenhaus nach den tariflichen Erstattungsprozentsätzen. Zu den Allgemeinen Krankenhausleistungen zählen: voll- und teilstationäre allgemeine Krankenhausleistungen vor- und nachstationäre Behandlung Kosten für Belegarzt Kosten für freiberufliche Hebammen/Entbindungspfleger die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten Erstattungsfähig sind Aufwendungen (nach Vorleistung der Pflegepflichtversicherung) für stationäre oder teilstationäre Versorgung in einem von der Gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Hospiz, in dem palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn die versicherte Person keiner Krankenhausbehandlung bedarf und eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie der versicherten Person nicht erbracht werden kann. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu der Höhe erstattet, die für die Versorgung eines Versicherten der G esetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre. B Versicherbarkeit in der Tarifstufe KK 32 In der Tarifstufe KK 32 sind nur Personen mit einem Beihilfebemessungssatz von 50% nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder nach im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften versicherbar. Eine Versicherung nach Tarifstufe KK 32 kann nur zusammen mit einer Versicherung nach Tarifstufe K 330 bestehen und endet bei Wegfall dieser Vo - raussetzung. Darüber hinaus endet die Versicherung nach Tarifstufe KK 32 unbeschadet der MB/KK 2009 mit der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes um 20 Prozentpunkte. C Anpassung an Beihilfe Der Versicherungsschutz soll dem Beihilfeanspruch so angepasst sein, dass der prozentuale Erstattungs- und Beihilfesatz 100% des Rechnungsbetrages nicht übersteigen. Verringert sich der Beihilfeanspruch oder fällt er weg, so kann eine entsprechende Höherversicherung ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten binnen 6 Monate beantragt werden, jedoch nicht mehr als zur vollen Kostendeckung unter Berücksichtigung des Beihilfeanspruchs erforderlich ist. 02

28 K 30-Beihilfe D Beiträge Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten Person. Zusätzlich zur tariflichen monatlichen Beitragsrate ist von den Erwachsenen der gesetzliche Zuschlag gemäß 12 Abs. 4a VAG zu entrichten. Der Zuschlag beträgt 10% der Bruttoprämie und wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person ihr 60. Lebensjahr vollendet, erhoben. Bei einer Änderung der Tarifbeiträge im Rahmen des 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) ändert sich auch der gesetzliche Zuschlag entsprechend. 03

29 K 30-Beihilfe Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Stand 01/2013 ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Theodor-Heuss-Str Vechta Telefon / Telefax / info@alte-oldenburger.de 04

30 K 50 Zusatzversicherung für die stationäre Krankenhausbehandlung K 50 Zusatzversicherung für die Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung im Zweibettzimmer

31 K 50 Zusatzversicherung für die Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung im Zweibettzimmer K 50 A Leistungen des Versicherers Erstattung der verbleibenden Kosten bei stationärer Krankenhausbehandlung nach Vorleistung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers für Unterbringung im Zweibettzimmer (einschließlich Sonderverpflegung sowie Zimmerausstattung mit Bad, WC und Telefonanschluss), gesondert berechenbare privatärztliche Behandlung und Geburtshilfe. Dazu gehören auch die Wahlleistungen im Rahmen einer vor- und nachstationären Behandlung gemäß 115 a SGB V. Werden keine Leistungen eines gesetzlichen Versicherungsträgers nachgewiesen, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die den Allgemeinen bzw. Besonderen Pflegesatz des aufgesuchten Krankenhauses übersteigen. Soweit durch Kostendämpfungsmaßnahmen zur Entlastung der gesetzlichen Versicherungsträger Kosten entstehen (z. B. Eigenbeteiligung), sind diese nicht erstattungsfähig. B Ersatzleistung/Krankenhaustagegeld statt Kostenersatz Werden bei einem Krankenhausaufenthalt ärztliche Leistungen oder Unterbringung und Verpflegung nicht im versicherten Rahmen gesondert berechnet oder in Anspruch genommen, wird neben der tariflichen Kostenerstattung folgendes Krankenhaustagegeld gezahlt: für nicht gesondert berechnete ärztliche Leistungen 32, EUR bei Unterbringung in der Allgemeinen Pflegeklasse 16, EUR C Ersatzleistung/Kostenpauschale bei Entbindung Für eine Entbindung kann anstelle der Kostenerstattung nach Punkt A bzw. des Krankenhaustagegeldes nach Punkt B eine Pauschalleistung gewählt werden. Die Entbindungspauschale beträgt 512, EUR. D Sonstige Bestimmungen Das Versicherungsverhältnis kann für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine innerhalb von 2 Monaten vorgelegte schriftliche Erklärung beendet werden. E Beiträge Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten Person. Zusätzlich zur tariflichen monatlichen Beitragsrate ist von den Erwachsenen der gesetzliche Zuschlag gemäß 12 Abs. 4a VAG zu entrichten, sofern bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen eine substitutive Krankenversicherung besteht. Der Zuschlag beträgt 10% der Bruttoprämie und wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person ihr 60. Lebensjahr vollendet, erhoben. Bei einer Änderung der Tarifbeiträge im Rahmen des 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) ändert sich auch der gesetzliche Zuschlag entsprechend. Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Stand 01/2011 ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Theodor-Heuss-Str Vechta Telefon / Telefax / info@alte-oldenburger.de 02

32 Pflege flex Pflegetagegeld Ergänzende Pflegetagegeldversicherung zur privaten oder sozialen Pflegepflichtversicherung Pflege flex

33 Pflege flex Pflegetagegeld Ergänzende Pflegetagegeldversicherung zur privaten oder sozialen Pflegepflichtversicherung Pflege flex Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die ergänzende Pflegekrankenversicherung Teil I Musterbedingungen 2009 für die ergänzende Pflegekrankenversicherung (MB/EPV) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG sowie die nachfolgenden Bestimmungen. A Leistungen des Versicherers 1. Pflegetagegeld Gezahlt wird das vereinbarte Pflegetagegeld in dem Tarifbaustein Pflege flex0 bei Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 0 Pflege flex1 bei Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe I Pflege flex2 bei Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II Pflege flex3 bei Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe III Eine Unterscheidung zwischen ambulanter, stationärer, teilstationärer und häusli cher Pflege wird nicht vorgenommen. Eine gleichzeitige Leistung aus mehreren Tarifbausteinen ist nicht möglich. 2. Höhe der Leistung Das vereinbarte Pflegetagegeld darf für Pflege flex0 nicht höher sein als für Pflege flex1, für Pflege flex1 nicht höher sein als für Pflege flex2 und für Pflege flex2 nicht höher sein als für Pflege flex3. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung. 3. Pflegestufen Pflegebedürftige der Pflegestufe 0 (erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz/Demenz) sind Personen, die noch nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllen, in ihrer Alltagskompetenz aufgrund demenzbedingter Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderungen oder psychischer Erkrankungen aber auf Dauer erheblichen Einschränkungen unterliegen, so dass ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die nach objektivem ärztlichen Befund bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die nach objektivem ärztlichen Befund bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die nach objektivem ärztlichen Befund bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Ändert sich die Pflegestufe, so ändert sich das zu zahlende Pflegetagegeld ab dem Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung entsprechend. 4. Feststellung der Pflegebedürftigkeit Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch ein ärztliches Gutachten. Liegt bereits eine Einstufung der Pflegebedürftigkeit durch die inländische private bzw. soziale Pflegepflichtversicherung vor, ist diese Einstufung für die Festlegung der Pflegestufe in dem abgeschlossenen Tarifbaustein maßgeblich. In diesem Fall entfällt die gesonderte ärztliche Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß 9 Abs. 1 MB/EPV Stufe und Fortdauer der Pflegebedürftigkeit sind dem Versicherer auf Verlangen nachzuweisen. Liegt keine Einstufung der Pflegebedürftigkeit durch die inländische private bzw. soziale Pflegepflichtversicherung vor, insbesondere weil der Versicherte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, hat sich der Versicherte wegen der Einstufung der Pflegebedürftigkeit von einem vom Versicherer beauftragtem Arzt unter- 02

34 Pflege flex suchen zu lassen. Die Beauftragung wird in der Regel an einen in Deutschland ansässigen Arzt erfolgen. Dessen Reisekosten ins Ausland und nach Deutschland sind vom Versicherten zu tragen. Ihre Service-Hotline für Assistanceleistungen: 04441/ Assistanceleistungen Nach Eintritt des Versicherungsfalles hat die versicherte Person sofern die Assistanceleistung in Deutschland durchgeführt wird Anspruch auf: Vermittlung von Reha-Diensten und -Kliniken sowie Pflegeheimplätzen Vermittlung von examinierten Krankenschwestern und -pflegern, staatlich anerkannten Altenpflegern und Pflegehelfern bzw. Unternehmen, die die Leistungen der ambulanten Grundpflege zur Verfügung stellen Vermittlung von Kooperationspartnern zur Verrichtung der allgemein anfallenden Tätigkeiten im Haushalt Vermittlung an einen Dienstleister (Compass) für telefonische Informationsleistungen zu Pflegethemen, wie z. B. Fragen rund um die Pflegeversicherung, Hilfestellung zu Antragsverfahren und Finanzierungen sowie Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation Vermittlung von Dienstleistern zur 24-Std.-Betreuung durch Fachpersonal in der Wohnung oder dem Haus der versicherten Person Vermittlung von Kooperationspartnern zur Besorgung von Einkäufen (ausschließlich Gegenstände des täglichen Bedarfs) Vermittlung einer Kinderbetreuung für bis zu 48 Std. (Kinder unter 16 Jahren), wenn Kinder infolge einer Notsituation nicht länger betreut werden können Vermittlung von Fahrdiensten Vermittlung von Kooperationspartnern zur Anlieferung einer täglichen Hauptmahlzeit Vermittlung von Unternehmen, die Hausnotrufdienste, einschließlich technischer Bereitstellung des medizinischen Hausnotrufdienstes (inkl. Schlüsselverwaltung) anbieten Vermittlung von Architekten zur bedarfsorientierten und behindertengerechten Umgestaltung des Wohnraumes Benennung von Betreuungsdiensten zur Unterbringung und Versorgung von Haustieren Versicherungsschutz besteht nur für die Vermittlung bzw. Benennung, nicht für die Bezahlung der vermittelten bzw. benannten Leistung. 6. Einmalleistung bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit Wird die versicherte Person erstmalig pflegebedürftig (mindestens Pflegestufe I), wird zusätzlich zum Pflegetagegeld eine Einmalzahlung in Höhe des 30-fachen Tagessatzes der jeweiligen Pflegestufe gezahlt. Ein Anspruch auf Einmalleistung besteht nur einmal während der gesamten Vertragslaufzeit. 7. Beitragsbefreiung Wird eine versicherte Person pflegebedürftig (mindestens Pflegestufe I) entfällt für sie die Pflicht zur Beitragszahlung. Die Beitragsbefreiung beginnt mit dem Monat, der auf die Einstufung nach objektivem ärztlichen Befund in die Pflegestufe folgt. Sie endet mit dem Ablauf des Monats in dem Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 0 vorliegt oder keine Pflegebedürftigkeit mehr gegeben ist. 8. Wartezeit Wartezeiten bestehen nicht. 9. Ordentliches Kündigungsrecht Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht. B. Dynamisierung Dem Versicherungsnehmer wird mindestens alle fünf Jahre die Möglichkeit gegeben, das vereinbarte Pflegetagegeld entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes in Deutschland der letzten fünf Jahre zu erhöhen. Voraussetzung hierfür ist, dass die versicherte Person das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Beitragsbefreiung oder der Leistungsfall nach Pflegestufe 0 steht der Erhöhung des monatlichen Pflegetagegeldes nicht entgegen. Sobald im Tarifbaustein Pflege flex3 ein täglicher Pflegesatz von EUR 150,00 erreicht wird, entfällt der Anspruch auf Dynamisierung für alle Tarifbausteine. Eine Erhöhung bezieht sich auf den zuletzt vereinbarten Tagessatz und wird auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. Der Höchstbetrag von EUR 150,00 kann mit Zustimmung des Treuhänders für Prämienänderungen ( 12 b VAG) der Entwicklung der Kostenverhältnisse angepasst werden. 03

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