Öffentliche Beurkundung W O H N R E C H T S V E R T R A G. Wohnrechtsgeberin. Wohnrechtsnehmer

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1 Öffentliche Beurkundung W O H N R E C H T S V E R T R A G Wohnbaugenossenschaft Sunehalde xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx 8634 Hombrechtikon Wohnrechtsgeberin räumt hiermit Grossacherstrasse / Breitlenweg 1,3,5, Hombrechtikon Wohnrechtsnehmer ein Wohnrecht im Sinne von Art. 776 ff. ZGB ein, das im Grundbuch Stäfa auf dem Grundstück GB Bl.... wie folgt einzutragen ist: I. Personaldienstbarkeit 1. Wohn- und Benützungsrecht Zugunsten... zulasten Grundbuch Blatt...

2 Seite 2 / 7 a) Die Wohnrechtsnehmer haben das persönliche und lebenslange Recht im Sinne von Art. 776 ff. ZGB, die...-zimmerwohnung Nr... in der Liegenschaft Breitlen / Tobelmühle am Breitlenweg... / Grossacherstrasse... in Hombrechtikon zu bewohnen und den dazugehörigen Kellerraum Nr.... im Untergeschoss ausschliesslich zu nutzen. b) Beim Ableben eines Ehegatten besteht dieses Recht für den überlebenden Ehegatten uneingeschränkt weiter. 2. Vorrangiges Pfandrecht Die Wohnrechtsnehmer haben Kenntnis, dass auf dem Vertragsobjekt ein vorrangiges Pfandrecht besteht. II. Obligatorische Vereinbarungen 1. Übergabe / Rückgabe a) Übergabe der Wohnung mit Innenausbau Die Wohnung wird den Wohnrechtsnehmern im heutigen Zustand übergeben. Das Wohnrecht basiert aber auf dem Grundsatz der Übernahme der Wohnung im Grundausbau. Als Innenausbau gelten alle Bauteile wie sie gemäss Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft für Sonderrechte und ausschliessliche Benützungsrechte beschrieben sind. Die Wohnrechtsnehmer übernehmen die vorhandenen Innenausbauten (Bestandesaufnahme im Anhang) im Wert von Fr.. b) Vorgehen für allfällige spätere Erneuerungen, Innenausbauten Der Wohnrechtsnehmer orientiert den Wohnrechtsgeber schriftlich über die Art der geplanten späteren Innenausbauten oder Erneuerungen samt Kostenvoranschlag. Bevor der Wohnrechtsgeber hierzu seine Zustimmung nicht gegeben hat, darf mit solchen Arbeiten nicht begonnen werden. Wenn der projektierte spätere Innenausbau Luxus und Sondergeschmack beinhaltet, wird der Wohnrechtsgeber die Zustimmung nur erteilen, wenn der Wohnrechtsnehmer bereit ist, bei der Rückgabe gemäss Ziffer II.1.3.c) auf die entsprechenden Mehrkosten zu verzichten. Nach Beendigung der späteren Innenausbau-Arbeiten sind diese aufzunehmen und zu bewerten; hierüber wird ein Protokoll erstellt und von beiden Parteien unterzeichnet. Für die Bewertung massgebend sind die effektiv bezahlten Kosten, allenfalls exklusiv die Mehrkosten für Luxus und Sondergeschmack. In der Bewertung nicht berücksichtigt werden Honorare, Gebühren und Abgaben.

3 Seite 3 / 7 c) Rückgabe Bei Verzicht auf das Wohnrecht oder nach Erlöschen des Wohnrechts durch Tod verpflichtet sich der Wohnrechtsgeber dem Wohnrechtsnehmer oder dessen Erben den Zeitwert des Innenausbaus zu entschädigen. Hierzu wird er ihm innert Monatsfrist eine entsprechende Offerte übergeben. Grundlage dazu ist die bei Übergabe erstellte Bestandsaufnahme gemäss Ziffer II.1.a) zuzüglich die allfälligen späteren Innenausbauten. In Abzug kommen: i. Die Abschreibungen der Werkteile und Apparate unter Anwendung der vom Schweiz. Hauseigentümerverband (SHEV) und vom Schweizerischen Mieterinnenund Mieterverband (MV) gemeinsam herausgegebenen Paritätischen Lebensdauertabelle, in welcher die Lebensdauer der einzelnen Bauteile aufgeführt ist. Erfolgt eine Rückgabe des Wohnrechts vor Ablauf von 5 Jahren wird eine minimale Abschreibungsdauer von 5 Jahren gerechnet. ii. Beschädigungen oder falsche sowie übermässige Nutzung einzelner Bauteile. iii. Nicht vergütet wird der Mehrwert aufgrund von Luxus und Sondergeschmack. iv. Der Wohnrechtsnehmer oder seine Erben sind verpflichtet, die Offerte innert 10 Tagen nach Erhalt zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen. Erzielen die Parteien über die Höhe der Entschädigung keine Einigung, beauftragen die Parteien heute schon den Hauseigentümerverband des Kantons Zürich, mit Sitz in Zürich, mit der Ermittlung der Entschädigung. v. Die Parteien anerkennen diese Bewertung heute schon als für sie verbindlich. Die Kosten des HEV übernehmen die Parteien je zur Hälfte. 2. Entgelt a) Die Wohnrechtsnehmer leisten der Wohnrechtsgeberin für das Wohnrecht ein monatlich im Voraus zahlbares Entgelt von Fr. b) Das massgebliche Entgelt wird den Wohnrechtsnehmern von der Wohnrechtsgeberin jeweils verbindlich mitgeteilt. Das Entgelt bestimmt sich aus einer Verzinsung des Wertes der vom Wohnrecht erfassten Räumlichkeiten. c) Das Entgelt wird alle 5 Jahre dem Wert des Wohnrechtes gemäss Ziffer II.2.d) angepasst. d) Der Wert der vom Wohnrecht erfassten Räumlichkeiten im Grundausbau (inkl. Anteil

4 Seite 4 / 7 an Allgemeinräumen, Land und Umgebung) wird auf Fr.... festgelegt. Alle fünf Jahre ist dieser Wert im Umfang von 50% des Anstiegs des Landesindexes für Konsumentenpreise der Teuerung anzupassen. Ebenfalls anzupassen ist dieser Wert im Falle von wertvermehrenden Investitionen, welche von der Stockwerkeigentümergemeinschaft beschlossen werden. Die entsprechenden Investitionen werden vollumfänglich überwälzt. e) Vom Entgelt nicht erfasst und Gegenstand einer separaten Abrechnung sind die Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die Wohnrechtsnehmer haben Kenntnis vom Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft und kennen den Umfang der Beitragspflicht der Stockwerkeigentümer. Die Beiträge gehen zulasten der Wohnrechtsnehmer, soweit es sich dabei nicht um Zahlungen für ausserordentliche Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten handelt. f) Die Pflicht zur Bezahlung des Entgelts (inkl. Beiträge Stockwerkeigentümergemeinschaft) beginnt mit der Übergabe der Wohnung und dauert bis zur vertragsgemässen Rückgabe der Wohnung. Die Übergabe ist vorgesehen per Unterhalt / Reparaturen / Erneuerungen a) Die Wohnrechtsnehmer tragen Unterhalt/Reparatur/Erneuerungen ihrer Wohnung mit Innenausbau vollumfänglich selber. Sie können Erneuerungen am Innenausbau nach eigenen Vorstellungen vornehmen. b) Die Wohnrechtsnehmer haben ihre Wohnung ordnungsgemäss instand zu halten und zu erneuern (Werterhaltung). Der Wohnrechtsnehmer hat die Werterhaltung / Erneuerung laufend auszuweisen (mind. alle 2 Jahre) und Überprüfungen der Wohnrechtsgeberin zuzulassen. Die Erneuerung der Inneneinrichtung wird bei Beendigung des Wohnrechts mit den Abschreibungen abgerechnet. c) Die Arbeiten an den gemeinschaftlichen Teilen haben sie zu dulden, ohne dass sie dafür einen Anspruch auf Herabsetzung des von ihnen zu leistenden Entgelts hätten. 4. Reglement Stockwerkeigentümergemeinschaft / Hausordnung Die Wohnrechtsnehmer kennen das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie die von der Gemeinschaft erstellte Hausordnung. Sie verpflichten sich, diese Regelungen einzuhalten.

5 Seite 5 / 7 5. Versammlung Stockwerkeigentümergemeinschaft Die Wohnrechtsnehmer vertreten die Wohnrechtsgeberin an Stockwerkeigentümerversammlungen. Sie haben dabei den Interessen der Wohnrechtsgeberin Rechnung zu tragen. Sind nützliche oder lediglich der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende, bauliche Massnahmen oder aussergewöhnliche Unterhaltsarbeiten traktandiert, haben die Wohnrechtsnehmer bei der Wohnrechtsgeberin Instruktionen einzuholen. 6. Beendigung des Wohnrechtes a) Verzicht auf das Wohnrecht Verzichten die Wohnrechtsnehmer auf das Wohnrecht, so haben sie die Wohnung gemäss Ziff. 1 zurückzugeben. Das monatliche Entgelt für das Wohnrecht (inkl. anteilsmässige Beiträge an Stockwerkeigentümergemeinschaft) ist bis zur Rückgabe der Wohnung zu bezahlen. Haben die Wohnungsberechtigten den Verzicht auf das Wohnrecht der Wohnrechtsgeberin nicht mindestens drei Monate vor der Rückgabe mit eingeschriebenem Brief angekündigt, so ist das Entgelt für das Wohnrecht bis drei Monate nach späterer Mitteilung mit eingeschriebenem Brief zu bezahlen, längstens bis drei Monate nach ordnungsgemässer Rückgabe der Wohnung. b) Vorzeitige Aufhebung des Wohnrechtes durch den Richter Das Wohnrecht kann durch den Richter aufgehoben werden: i. Unter den Voraussetzungen und im Verfahren nach Art. 649b in Verbindung mit 649c ZGB, wenn der Wohnrechtsnehmer oder Personen, für die er verantwortlich ist, sich so verhalten, dass den anderen Stockwerkeigentümern die Fortsetzung der Hausgemeinschaft nicht mehr zugemutet werden darf. Die Entschädigung für die vorzeitige Aufhebung und deren Festlegung richtet sich grundsätzlich nach Ziffer II.1.c) dieses Vertrages. Der vom Schätzer festgelegte Betrag wird aber nach dem Grad des Verschuldens des Wohnrechtsnehmers oder der Personen, für die er einstehen muss, angemessen reduziert. Die Reduktion wird durch den Richter festgelegt. ii. Wenn der Wohnrechtsnehmer nach der Übernahme der Wohnung mit der Zahlung des Entgelts oder der Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft im Rückstand ist, obwohl ihm die Wohnrechtsgeberin schriftlich mit eingeschriebenem Brief eine Zahlungsfrist von 60 Tagen angesetzt und ihm dabei angedroht hat, dass er bei unbenütztem Fristablauf auf Auflösung des Wohnrechts und Löschung im Grundbuch klagen werde. Die Entschädigung für die vorzeitige Aufhebung und deren Festlegung richtet sich grundsätzlich nach Ziffer II.1.b) dieses Vertrages. Der vom Schätzer festgelegte Betrag wird aber um die ausstehenden Zahlungen reduziert. Der Richter kann eine weitere angemessene Reduktion festlegen.

6 Seite 6 / 7 7. Sicherstellung Als Sicherstellung für sämtliche Pflichten der Wohnrechtsnehmer aus diesem Vertrag, besonders der Werterhaltung der Inneneinrichtung leistet der Wohnrechtsnehmer ein zinsloses Darlehen von Fr.... an die Wohnrechtsgeberin. Die Zahlung erfolgt ausseramtlich. 8. Haftung der einzelnen Wohnrechtsnehmer Die Wohnrechtsnehmer haften gegenüber der Wohnrechtsgeberin für die Pflichten aus diesem Vertrag solidarisch. 9. Kosten Die Kosten des Notariats und Grundbuchamtes werden von den Parteien je zur Hälfte bezahlt. 10. Weiterüberbindungspflicht Die Wohnrechtsgeberin verpflichtet sich, bei einem allfälligen Verkauf des belasteten Grundstückes, die mit diesem Vertrag zusammenhängenden Verpflichtungen einem Rechtsnachfolger zu überbinden, mit der Pflicht zur fortlaufenden Weiterüberbindung Hombrechtikon, den... Für die Wohnrechtsgeberin: Die Wohnrechtsnehmer:...

7 Seite 7 / 7 III. Grundbuchanmeldung Gestützt auf den vorstehenden Vertrag wird hiermit zur Eintragung in das Grundbuch Stäfa angemeldet: Grundbuchblatt... Neue Personaldienstbarkeit Wohn- und Benützungsrecht Zugunsten zulasten... Stäfa, den... Für die Wohnrechtsgeberin: Die Wohnrechtsnehmer:...

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