STATUT DES RITTERORDENS VOM HEILIGEN GRAB ZU JERUSALEM

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1 STATUT DES RITTERORDENS VOM HEILIGEN GRAB ZU JERUSALEM STATTHALTEREI ÖSTERREICH

2 Herausgeber: Ritterorden vom heiligen Grab zu Jerusalem Statthalterei Österreich 2007 Hofrat Mag. Edwin Gräupl Statthalter für Österreich Weiserhofstraße Salzburg

3 Vorwort Vor fast zwanzig Jahren übergab die österreichische Statthalterei des Ritterordens vom heiligen Grab zu Jerusalem ihren Mitgliedern das Statut in handlicher Ausgabe. Mein Vorgänger Dr. Julius Schuster schrieb dazu im Jänner 1988 zur Motivation dieses Schrittes: Schon seit langem wurde es in der österreichischen Statthalterei als Mangel empfunden, dass ihren Mitgliedern die Orientierung über Wesen und Ziele des Ordens... nur erschwert möglich ist... insbesonders weil das seit dem Jahre 1977 gültige Statut...nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stand. Neunzehn Jahre später und nach einer (allerdings kleinen) Reform des Statuts durch den Heiligen Stuhl, wollen wir den österreichischen Damen und Rittern aus analogen Gründen dieses wesentliche Dokument in der gültigen Fassung wiederum vorlegen. Dieser Ausgabe liegt der Text von 1988 zu Grunde; natürlich wurde er wo notwendig ergänzt und verbessert. In einigen Fällen habe ich Anmerkungen zum besseren Verständnis in eigener Verantwortung hinzugefügt. Es sei noch daran erinnert, dass lediglich der italienische Originaltext rechtsverbindlich ist! Die in der letzten Ausgabe abgedruckte österreichische Geschäftsordnung (ad experimentum) entfällt, da sie keine Rechtskraft mehr besitzt. Die österreichische Statthalterei arbeitet derzeit direkt auf der Grundlage des römischen Statuts nach eigener Tradition und der Richtschnur bewährter Praxis. Salzburg, im April 2007 Hofrat Mag. Edwin Gräupl Statthalter für Österreich 3

4 Einleitung von Edwin Gräupl Ich habe dieses Einführungskapitel, in dem es um das Wesen des Ordens und die Aufgaben seiner Mitglieder geht, aus Bausteinen erstellt, die in den Aufnahme-vorschriften des Ordens, die im Dezember 2004 vom Kardinal Großmeister erlassen worden sind, zu finden sind (jeweils kursiv gesetzt). Das im Statut (Abschnitt I, Artikel 2) gesetzte Ziel der Vertiefung des christlichen Lebens der Ordensmitglieder und der Hilfe für die Christen des Heiligen Landes wird in den Aufnahmevorschriften für die Kandidaten deutlich formuliert: Die Aufnahmekandidaten müssen sich durch regelmäßige Glaubenspraxis, durch einen sittlich einwandfreien Lebenswandel und durch ihren Einsatz in der Kirche auf Gemeinde -oder Diözeseebene sowie durch ihre erwiesene Bereitschaft zur Nächstenliebe auszeichnen und müssen außerdem die Absicht belegen, den Bedürfnissen und Problemen des Heiligen Landes ihre aktive Aufmerksamkeit zu widmen. An Stelle einer langen und historisch ausgefeilten Darlegung über den Orden wird kurz und präzise festgestellt: Der Orden ist eine öffentliche, vom Apostolischen Stuhl errichtete Vereinigung von Gläubigen und der einzige Ritterorden unter dem Schutz des Heiligen Stuhls. Seit Jahrhunderten spielt er eine aktive Rolle zu Gunsten der christlichen Präsenz im Heiligen Land, indem er u.a. dank des Engagements seiner Mitglieder die Einrichtungen des Lateinischen Patriarchats von Jerusalem unterstützt. Besonders deutlich wird die Abgrenzung zwischen Dekoration und Verpflichtung formuliert: Unser Orden verleiht keine Ehrenzeichen, sondern fordert von seinen Mitgliedern eine lebenslange Verpflichtung zur Vertiefung des christlichen Lebens und zur ständigen, tätigen Nächstenliebe gegenüber dem Heiligen Land. In einer Ausfaltung dieser lebenslangen Verpflichtung wird von allen Damen und Rittern des Ordens gefordert: Für die Qualifikation als Ordensmitglied maßgeblich ist die besondere Verantwortung im öffentlichen Auftreten, dem die christliche Sittenlehre und die Befolgung äußerster Verhaltenskorrektheit innerhalb der Familie, am Arbeitsplatz und in der jeweiligen Gemeinschaft, zugrunde gelegt werden muss. Ihrem Wesen nach erfordert die Zugehörigkeit zum Orden die Verpflichtung zu Loyalität und Gehorsam gegenüber der Ordensleitung und seinen nationalen und örtlichen Organen. Die Mitgliedschaft im Orden beinhaltet eine Verpflichtung zur Teilnahme an den spirituellen und religiösen Veranstaltungen, die auf Komturei-, Provinz -und Statthaltereiebene organisiert werden.

5 Die Teilnahme an einer Pilgerreise ins Heilige Land ist im Leben jedes Ritters und jeder Dame von großer Wichtigkeit, und jedes Mitglied sollte mindestens ein Mal im Leben eine solche Pilgerreise absolvieren. Dem Orden anzugehören bedeutet auch, einen finanziellen Beitrag für die Kostenverpflichtungen der Statthalterei (Komturei) durch eine pünktliche Überweisung des empfohlenen Jahresopfers zu leisten. Die Zugehörigkeit zum Orden beinhaltet weiterhin die Verpflichtung, im Rahmen der eigenen Möglichkeiten zu den vom Großmagisterium unternommenen und in der Satzung vorgesehenen Initiativen beizutragen, um den kulturellen, karitativen und sozialen Werken der Katholischen Kirche im Heiligen Land beizustehen und behilflich zu sein, mit besonderem Augenmerk auf die des Lateinischem Patriarchats von Jerusalem, zu der der Orden traditionelle Beziehungen unterhält. In großer Deutlichkeit wird vom Kandidaten eine Erklärung bei der feierlichen Vigil verlangt, worin er bestätigt, dass ein künftiges sittliches oder soziales Fehlverhalten seinerseits zum Ausschluss aus dem Orden führen kann. dass sein feierliches Versprechen vor dem Allmächtigen einen Treueeid zu Christus und zu seiner Kirche, sowie Anerkennung und Gehorsam gegenüber der Ordenssatzung und gegenüber den rechtmäßig eingesetzten Amtsträgern des Ritterordens vom Heiligen Grab zu Jerusalem, dessen Ritter er sein wird, bedeutet. Ich glaube, dass damit in unübertrefflicher Klarheit und Kürze das Ziel des Ordens und der Anspruch an seine Mitglieder von der Ordensleitung festgeschrieben wurde. Als Statthalter bin ich daran gebunden. Dies ist mir keine Last, sondern ich freue mich, einer so anspruchsvollen und ehrwürdigen Institution dienen zu dürfen. Wir dürfen aber unseren Orden nicht isoliert sehen, sondern müssen seine Einbettung in die katholische Welt, insbesonders in die Gruppe der karitativen Organisationen beachten. Daher füge ich noch ein Zitat der ersten Enzyklika Benedikts XVI, Deus caritas est, an: 35. Dieses rechte Dienen macht den Helfer demütig. Er setzt sich nicht in eine höhere Position dem andern gegenüber, wie armselig dessen Situation im Augenblick auch sein mag. Christus hat den letzten Platz in der Welt das Kreuz eingenommen, und gerade mit dieser radikalen Demut hat er uns erlöst und hilft uns fortwährend. Wer in der Lage ist zu helfen, erkennt, dass gerade so auch ihm selber geholfen wird und dass es nicht sein Verdienst und seine Größe ist, helfen zu können. Dieser Auftrag ist Gnade. Je mehr einer für die anderen wirkt, desto mehr wird er das Wort Christi verstehen und sich zueignen:,,unnütze Knechte sind wir" (Lk 17, 10). Denn er erkennt, dass er nicht aufgrund eigener Größe oder Leistung handelt, sondern weil der Herr es ihm gibt. Manchmal kann ihm das Übermaß der Not und die Grenze seines eigenen Tuns Versuchung zur Mutlosigkeit werden. Aber gerade dann wird ihm helfen zu wissen, dass er letzten Endes nur Werkzeug in der Hand des Herrn ist, er wird sich von dem Hochmut befreien, selbst und aus Eigenem die nötige Verbesserung der Welt zustande bringen zu müssen. Er wird in Demut das tun, was ihm möglich ist und in Demut das andere dem Herrn überlassen. Gott regiert die Welt, nicht wir. Wir dienen ihm nur, soweit wir können und er uns die Kraft dazu gibt. Mit dieser Kraft freilich alles zu tun, was wir vermögen, ist der Auftrag, der den rechten Diener Jesu Christi gleichsam immerfort in Bewegung hält:,,die Liebe Christi drängt uns (2 Kor 5, 14). 5

6 Päpstliche Bestätigungsurkunde

7 STATUT Abschnitt I Ursprung und rechtliche Natur des Ordens Artikel 1 (Institution) Der»Ritterorden vom Heiligen Grab zu Jerusalem«, der sehr alten Ursprungs ist und von Päpsten neu geordnet und mit Privilegien bereichert worden ist, steht aufgrund historischer, rechtlicher und geistiger Bande unter dem gütigen Schutze des Heiligen Stuhls. Gemäß den Apostolischen Briefen Seiner Heiligkeit Pius XII. vom 14. September 1949 und Seiner Heiligkeit Johannes XXIII. vom 8. Dezember 1962 ist der Orden eine juristische Person des kanonischen Rechts, sowie eine juristische Person des Vatikanstaates gemäß dem Schreiben Seiner Heiligkeit Johannes Paul II. vom 01. Februar Artikel 2 (Ziele) Der Orden verfolgt folgende Ziele: 1. Förderung der christlichen Lebensführung bei seinen Mitgliedern in absoluter Treue zum Papst und gemäß den Lehren der Kirche unter Beachtung der Prinzipien der Nächstenliebe. Im Dienst dieser Prinzipien ist der Orden ein wesentliches Mittel und ein Faktor für die Hilfe zugunsten des Heiligen Landes; 2. Unterstützung und Förderung der religiösen, wohltätigen, kulturellen und sozialen Aktivitäten und Einrichtungen der katholischen Kirche im Heiligen Land, insbesondere der des Lateinischen Patriarchats von Jerusalem, mit dem der Orden traditionelle Bande unterhält; 3. die Erhaltung und Verbreitung des Glaubens im Heiligen Lande durch Teilnahme aller auf der Welt zerstreuten Katholiken, insbesondere derjenigen, welche in der Nächstenliebe durch das Symbol des Ordens vereint sind; 4. die Verteidigung der Rechte der katholischen Kirche im Heiligen Land. Artikel 3 (Wesen) Infolge seines Wesens und wegen seiner ausschließlich religiösen und karitativen Zielsetzung steht der Orden jeglicher Bewegung oder Veranstaltung politischen Charakters fern. Die Mitglieder des Ordens dürfen an Aktivitäten von Institutionen, Organisationen und Vereinen nicht teilnehmen, deren Charakter, Ziele und Programme zur Lehre und zu den Unterweisungen der katholischen Kirche im Widerspruch stehen, sowie keinem sogenannten Orden oder Institutionen mit vermeintlich ritterlichem Charakter angehören, die nicht vom Heiligen Stuhl anerkannt oder von souveränen Staaten zugelassen wurden. 7

8 Artikel 4 (Sitz) Der Orden hat seinen rechtlichen Sitz im Vatikanstaat und den Sitz seiner geistlichen Aktivitäten in dem Kloster neben der Kirche S. Onofrio al Gianicolo gemäß dem»motu proprio«seiner Heiligkeit Pius XII. vom 15. August Mit Jerusalem und den Heiligen Stätten ist die Geschichte und das jetzige Leben des Ordens eng verbunden. Abschnitt II Die Ordensmitglieder Artikel 5 (Klassen und Rangstufen) 1. Der Orden besteht aus Rittern und Damen, die in folgende drei Klassen eingeteilt sind: a) Klasse der Kollar-Ritter und Kollar-Damen; b) Klasse der Ritter mit folgenden Rangstufen: Großkreuz-Ritter Komtur mit Stern (Großoffizier) Komtur Ritter c) Klasse der Damen mit folgenden Rangstufen: Großkreuz-Dame Komtur-Dame mit Stern Komtur-Dame Dame 2. Die Ritter und Damen werden unter Persönlichkeiten katholischen Glaubens sowie einwandfreier sittlicher Lebensführung ausgewählt, die sich in besonderer Weise um die katholischen Einrichtungen im Heiligen Land und um den Orden verdient gemacht haben und sich verpflichten, dies auch in der Zukunft zu tun. Artikel 6 (Aufnahmen und Beförderungen) 1. Ritter und Damen werden vom Kardinal-Großmeister ernannt. 2. Die Aufnahmen und Beförderungen der Ritter und Damen jeder Rangstufe werden vom Kardinal-Großmeister durch eine hierfür vorgesehene und von ihm unterzeichnete Ernennungsurkunde verfügt, die sein Siegel und das Siegel des Ordens trägt. 3. Diese Urkunde muss den Sichtvermerk und das Siegel des Staatssekretariats tragen. Artikel 7 (Verfahren für die Aufnahmen und Beförderungen) 1. Die Vorschläge für Aufnahme in den Orden und Beförderungen müssen von den Statthaltern oder den Magistraldelegierten, in deren Jurisdiktionsbereich der Kandidat ansässig ist, nach Anhörung der jeweiligen Räte an den Kardinal-Großmeister gerichtet werden.

9 Diese Vorschläge sind mit den in der Anlage A aufgeführten Dokumenten zu versehen. 2. Bevor die Vorschläge dem Kardinal-Großmeister unterbreitet werden, müssen sie von der Kommission für die Prüfung von Ernennungs- und Beförderungsvorschlägen geprüft und mit ihrem Gutachten versehen werden. 3. Die Aufnahmen in den Orden erfolgen mit der anfänglichen Rangstufe eines Ritters oder einer Dame. 4. Die Beförderungen erfolgen Rangstufe für Rangstufe nach mindestens drei Jahren Zugehörigkeit zum vorhergehenden Rang. 5. Von dieser Bestimmung kann nur wegen bewiesener außerordentlicher Verdienste oder aus außerordentlich wichtigen Gründen abgewichen werden. 6. Die einzelnen Bestimmungen der Anlage A können entweder bei der Abfassung der Allgemeinen Richtlinien (Regolamento Generale) oder durch Mitteilungen des Großmeisteramtes gemäß den vom Kardinal-Großmeister erhaltenen Direktiven modifiziert werden. Artikel 8 (Ernennungen»Motu Proprio«) Der Kardinal-Großmeister hat die Befugnis, in besonderen Fällen nach seinem Ermessen»Motu Proprio«Aufnahmen in den Orden und Beförderungen vorzunehmen. Er setzt den Statthalter oder den Magistraldelegierten des Wohnsitzes des Kandidaten sowie das Ordinariat davon in Kenntnis. Artikel 9 (Ernennungen durch das Großmeisteramt) Das Großmeisteramt kann in ganz außerordentlichen Fällen, die als solche vom Kardinal Großmeister anerkannt wurden, Ernennungen vorschlagen. Artikel 10 (Befugnisse des Lateinischen Patriarchen von Jerusalem) Der Lateinische Patriarch von Jerusalem, Großprior des Ordens, hat das Recht, die Kapitular-Domherren der Basilika vom Heiligen Grab mit dem ihrer Würde entsprechenden Rang und auch die Mitglieder des weltlichen und geistlichen Klerus, wenn sie das Nihil obstat ihres Oberen erhalten haben, sowie Laien in den Orden aufzunehmen. Sie müssen ihren ständigen Wohnsitz in dem Gebiet des Lateinischen Patriarchats haben und besondere Verdienste um das Patriarchat, seine Werke und Institutionen und den Schutz des Heiligen Landes oder seiner Heiligen Stätten erworben haben. Die Aufnahmen, die mit einer Ernennungsurkunde des Patriarchen wirksam werden, müssen zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen dem Kardinal-Großmeister vorgelegt werden, der sie mit Ausstellung der Urkunde bestätigt. Artikel 11 (Investituren) 1. Dem Kardinal-Großmeister steht es zu, die Investituren vorzunehmen; ist er abwesend, dann sind die Großprioren der jeweiligen Statthaltereien aufgrund ihrer Vollmachten zuständig. Die Großprioren ihrerseits können andere kirchliche Behörden dazu bevollmächtigen. 9

10 2. Die Investitur stärkt in den Rittern und Damen die Verpflichtung, den Glauben öffentlich zu bekennen und die christlichen Pflichten aktiv zu erfüllen, insbesondere zur Erreichung der Ziele des Ordens. 3. Die Ritter und Damen erhalten die Investitur nach dem»cerimoniale per l'investitura dei Cavalieri dell' Ordine Equestre del Santo Sepolcro di Gerusalemme«(Zeremoniale für die Investitur der Ritter des Ritterordens vom Heiligen Grab zu Jerusalem), das von der Sacra Congregazione dei Riti (Heilige Ritenkongregation) am 17. Juni 1986 gebilligt wurde, und kommen in den Genuss der geistlichen Vergünstigungen, die dem Orden durch die Päpste verliehen wurden und im Anhang I aufgeführt sind. Artikel 12 (Teilnahme an Zeremonien und Versammlungen) Ritter und Damen haben die Pflicht, an den Zusammenkünften, Zeremonien, religiösen Veranstaltungen und auch an den geistlichen und karitativen Tätigkeiten, die der Orden initiiert, teilzunehmen. Artikel 13 (Auszeichnungen al Merito) 1. Der Kardinal-Großmeister ist nach Befragung des örtlich zuständigen Statthalters oder Magistraldelegierten befugt, die Auszeichnung»al Merito«an Personen zu verleihen, die, obwohl sie die bei einer Investitur den Rittern oder Damen auferlegten Pflichten nicht übernehmen können, mit einer einwandfreien sittlichen Lebensführung sich insbesondere in karitativer Hinsicht um das Heilige Land verdient gemacht haben. Folgende drei Klassen sind zu unterscheiden: a) Verdienstkreuz al Merito vom Heiligen Grab zu Jerusalem, b) Verdienstkreuz al Merito vom Heiligen Grab zu Jerusalem mit silbernem Stern, c) Verdienstkreuz al Merito vom Heiligen Grab zu Jerusalem mit goldenem Stern. 2. Die Ausgezeichneten werden nicht Mitglieder des Ordens. Artikel 14 (Besondere Auszeichnungen) Besondere Auszeichnungen des Ordens sind: 1. Die Palme von Jerusalem (in Gold, Silber, Bronze); sie wird vom Kardinal-Großmeister an Personen von einwandfreier sittlicher Lebensführung verliehen, die sich besondere Verdienste um den Orden oder um das Heilige Land erworben haben. Die Palme von Jerusalem kann aus denselben Gründen und bei Bestehen derselben Bedingungen in besonderen Fällen vom Patriarch-Großprior des Ordens an Personen mit ständigem Wohnsitz im Heiligen Land sowie in Ausnahmefällen an Personen, die das Heilige Land durchreisen, verliehen werden. Der Patriarch gibt dem Großmeisteramt davon ordnungsgemäß Kenntnis und sendet ihm die entsprechenden Unterlagen. 2. Die Pilgermuschel, die vom Kardinal-Großmeister oder vom Lateinischen Patriarchen von Jerusalem den Rittern und Damen gewährt wird, die eine fromme Pilgerfahrt ins Heilige Land unternommen haben. Artikel 15 (Vertretung des Ordens) 1. Der Kardinal-Großmeister repräsentiert den Orden.

11 2. Der Kardinal-Großmeister bestimmt die Vertretung des Ordens bei den päpstlichen Zeremonien. 3. Der Kardinal-Großmeister verfügt die vertretungsweise Teilnahme des Ordens an internationalen Veranstaltungen religiösen, karitativen, weltlichen oder kulturellen Charakters. 4. Die Statthaltereien und Magistraldelegationen bestimmen die vertretungsweise Teilnahme des Ordens an nationalen und örtlichen Veranstaltungen religiösen, weltlichen, karitativen oder kulturellen Charakters. 5. Der Generalgouverneur des Ordens vertritt den Orden vor Gericht. Abschnitt III Organisation und Leitung des Ordens Artikel 16 (Leitung des Ordens) 1. Der Orden wird geleitet und regiert vom Kardinal-Großmeister. 2. Bei der Führung des Ordens wird der Kardinal-Großmeister unterstützt von: a) dem Großmeisteramt und dessen Präsidium, b) der Consulta. Artikel 17 (Der Kardinal-Großmeister) 1. Der Kardinal-Großmeister wird vom Heiligen Vater aus den Reihen der Kardinäle der Heiligen Römischen Kirche ernannt. 2. Der Kardinal-Großmeister führt und regiert den Orden, vertritt ihn, wie im vorhergehenden Artikel 15 vorgesehen, sorgt für die Anwendung und Beachtung der Satzung und verfügt, was er zur Erreichung der Ordensziele für notwendig und nützlich erachtet, durch bindende Direktiven. 3. Die Beziehungen des Ordens zum Heiligen Stuhl und den höchsten kirchlichen und weltlichen, nationalen und internationalen Stellen werden vom Kardinal-Großmeister unterhalten, der damit Würdenträger des Großmeisteramtes oder Statthalter oder auch Magistraldelegierte in ihrem territorialen Zuständigkeitsbereich beauftragen kann. 4. Der Kardinal-Großmeister nimmt an den Versammlungen des Großmeisteramtes und, wenn er es für angebracht hält, an denjenigen des Präsidiums des Großmeisteramts teil. 5. Der Kardinal-Großmeister kann von der Satzung vorgesehene Organe, einzelne Mitglieder des Großmeisteramtes oder einzelne Ordensmitglieder zur Durchführung bestimmter Geschäfte oder zur Bearbeitung bestimmter Fragen bevollmächtigen. Artikel 18 (Der Patriarch-Großprior) 1. Der Lateinische Patriarch von Jerusalem ist Großprior des Ordens. Er ist der höchste Würdenträger des Ordens nach dem Kardinal-Großmeister. 2. Der Patriarch-Großprior des Ordens erstattet dem Kardinal-Großmeister und dem Großmeisteramt periodisch über die pastoralen Erfordernisse im Heiligen Land Bericht, um diesen Organen die Planung der Hilfeleistungen und die Koordination der Ordenstätigkeit im Heiligen Land zu erleichtern. 11

12 Zu diesem Zweck kann er vom Kardinal-Großmeister zur Teilnahme an den Sitzungen des Großmeisteramts eingeladen werden, ohne dass er dann Stimmrecht in diesem Gremium hätte. Artikel 19 (Der Assessor) 1. Der Assessor ist ein Prälat, der unter Zustimmung des Heiligen Vaters vom Kardinal- Großmeister ernannt wird. 2. Der Assessor vertritt den Orden und führt ihn in Zusammenarbeit mit den vorgesehenen statutarischen Organen während der Vakanz oder einer eventuellen Verhinderung des Kardinal-Großmeisters. 3. Der Assessor scheidet mit der Ernennung des neuen Kardinal-Großmeisters aus seinem Amt, er kann aber in seinem Amt bestätigt werden. 4. Auch wenn der Assessor, wie im vorhergehenden Punkt 2 vorgesehen, den Kardinal- Großmeister nicht vertritt, kann er trotzdem an den Sitzungen des Großmeisteramtes teilnehmen. In diesem Fall allerdings hat er kein Stimmrecht. Artikel 20 (Das Großmeisteramt) 1. Sitzungen des Großmeisteramtes werden vom Kardinal-Großmeister einberufen. Dieser legt die Tagesordnung fest und führt den Vorsitz. 2. Das Großmeisteramt wird gebildet von: a) dem Generalstatthalter, b) dem Generalgouverneur, c) den Vize-Generalgouverneuren, d) dem Kanzler des Ordens, e) dem Zeremonienmeister des Ordens, f) weiteren Ordensmitgliedern, die vom Kardinal-Großmeister nach Kriterien der Internationalität und Funktionalität ausgesucht und ernannt wurden; sie dürfen nicht mehr als zwölf sein und von ihnen müssen mindestens zwei Drittel Laien sein. Der Assessor kann an den Sitzungen des Großmeisteramtes teilnehmen. 3. Zu Mitgliedern des Großmeisteramtes dürfen die Statthalter, die Magistraldelegierten und die Großpriore, die sich im Amt befinden, nicht ernannt werden. Artikel 21 (Aufgaben des Großmeisteramtes) 1. Das Großmeisteramt unterstützt den Kardinal-Großmeister in der Ordensleitung und arbeitet mit ihm bei der Leitung des Ordens zusammen. 2. Das Großmeisteramt nimmt außerdem folgende Aufgaben wahr, die es nach den vom Kardinal-Großmeister erteilten Richtlinien ausübt: a) Es legt die Tätigkeiten des Ordens fest und plant sie. b) Es legt die Tätigkeiten des Ordens im Heiligen Land fest und plant sie. c) Es gibt die Richtung für die Tätigkeiten der nationalen Organisationen an und koordiniert sie. d) Es legt die Bestimmungen der Satzung aus. e) Es genehmigt den Ordenshaushalt. f) Es nimmt jede weitere Aufgabe wahr, die der Kardinal-Großmeister ihm anzuvertrauen für angebracht hält.

13 Artikel 22 (Der Generalstatthalter) 1. Der Generalstatthalter wird vom Kardinal-Großmeister aus den Reihen der weltlichen Ritter ernannt. 2. Der Generalstatthalter a) vertritt den Kardinal-Großmeister bei den den Orden betreffenden Veranstaltungen oder, wenn er vom Kardinal-Großmeister beauftragt wird, b) übt jede Aufgabe aus, die der Kardinal-Großmeister für angebracht hält, ihm in besonderen Fällen anzuvertrauen. 3. Der Generalstatthalter führt während seiner Amtszeit den Titel»Exzellenz«. Artikel 23 (Das Präsidium des Großmeisteramtes) 1. Der Generalgouverneur, die Vize-Generalgouverneure, der Kanzler des Ordens und etwaige Mitglieder des Großmeisteramtes, die dazu vom Kardinal-Großmeister bestimmt wurden, bilden das Präsidium des Großmeisteramtes. 2. Das Präsidium als Exekutivorgan des Großmeisteramtes a) führt die Bestimmungen, Entscheidungen und Programme durch, die die Tätigkeit des Ordens betreffen, b) führt die Bestimmungen, Entscheidungen und Programme durch, die die Tätigkeit des Ordens im Heiligen Land betreffen, c) teilt die Instruktionen bezüglich der Tätigkeiten des Ordens administrativer, organisatorischer und karitativer Art mit, welche durchzuführen sind, d) wacht über die genaue Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Zentralorgane, e) erstellt die Bilanz des Ordens unter Beachtung der in Artikel 34 aufgeführten Kriterien, f) erfüllt jede weitere Aufgabe, die der Kardinal-Großmeister ihm anzuvertrauen für angebracht hält. Artikel 24 (Der Generalgouverneur) 1. Der Generalgouverneur des Ordens wird vom Kardinal-Großmeister aus den Reihen der weltlichen Ritter ernannt. 2. Unter der Leitung des Kardinal-Großmeisters führt der Generalgouverneur folgende Aufgaben aus: a) er leitet und beaufsichtigt die Tätigkeit der Mitglieder des Großmeisteramts, der Consulta und der Kommissionen; b) er untersucht die Erfordernisse der Werke im Heiligen Land und erstattet dem Kardinal- Großmeister darüber Bericht; c) er vertritt den Orden vor Gericht; d)er verfolgt die Lage und die Bedürfnisse der Statthaltereien und Magistraldelegationen; e) er schaltet sich auch direkt in die Regelung und Förderung der in Punkt d) genannten Organe ein; f) er führt die verwaltungsmäßigen Bestimmungen und Entscheidungen durch und wacht über deren Anwendung und ist für die normalen Geschäfte verantwortlich. Für Geschäfte oder Ausgaben, die über den normalen Rahmen hinausgehen, muss er die ausdrückliche Zustimmung des Kardinal-Großmeisters erhalten; g) er unterrichtet den Kardinal-Großmeister über die innerhalb des Ordens debattierten und behandelten Probleme und Fragen; h) er führt alle Aufgaben aus, die ihm vom Kardinal-Großmeister anvertraut werden 13

14 können. 3. Der Generalgouverneur führt während seiner Amtszeit den Titel»Exzellenz«. Artikel 25 (Die Vize-Generalgouverneure) 1. Die Vize-Generalgouverneure des Ordens werden vom Kardinal-Großmeister aus den Reihen der weltlichen Ritter ernannt. 2. Die Vize-Generalgouverneure arbeiten mit dem Generalgouverneur zusammen; sie unterstützen ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit und vertreten ihn bei Abwesenheit, Verhinderung oder bei Bedarf. 3. Die Vize-Generalgouverneure führen während ihrer Amtszeit den Titel»Exzellenz«. Artikel 26 (Der Kanzler des Ordens) 1. Der Kanzler des Ordens wird vom Kardinal-Großmeister aus den Reihen der geistlichen oder weltlichen Mitglieder des Ordens ernannt. 2. Der Kanzler des Ordens ist Sekretär des Großmeisteramtes, des Präsidiums des Großmeisteramtes und der Consulta. 3. Er beaufsichtigt die Ernennungen und Beförderungen in den unter Punkt 4 der Anlage A aufgeführten Grenzen; er beaufsichtigt die Amtserneuerung der Würdenträger der Statthaltereien und der Magistraldelegationen. 4. Er besorgt und leitet die Redaktion der Veröffentlichungen des Ordens. 5. Falls der Kanzler des Ordens ein Geistlicher ist, behandelt er die Fragen des geistlichen Lebens des Ordens, andernfalls wird diese Aufgabe vom Zeremoniär des Ordens wahrgenommen. 6. Er führt die speziellen Anweisungen, die er von Seiner Eminenz, dem Kardinal- Großmeister, erhalten hat, aus. 7. Bei Abwesenheit, Verhinderung oder Bedarf können seine Aufgaben vom Kardinal- Großmeister an andere Mitglieder des Großmeisteramtes delegiert werden. Artikel 27 (Der Zeremoniär des Ordens) 1. Der Zeremoniär des Ordens, der vom Kardinal-Großmeister aus den Reihen der geistlichen Mitglieder des Ordens ausgewählt wird, a) sorgt für die Organisation der religiösen Zeremonien und Veranstaltungen des Ordens, b) führt die speziellen Aufträge aus, die der Kardinal-Großmeister ihm übertragen hat, c) behandelt die Fragen, die das geistliche Leben des Ordens betreffen, falls der Kanzler des Ordens ein Laie ist. Artikel 28 (Die Consulta) 1. Die Consulta wird vom Kardinal-Großmeister einberufen, der ihr vorsitzt und die Tagesordnung festlegt. 2. Der Consulta gehören an: a) der Patriarch-Großprior; b) der Assessor;

15 c) die Mitglieder des Großmeisteramtes; d) die Statthalter und Magistraldelegierten; e) ein Vertreter des Staatssekretariats; f) ein von der Heiligen Kongregation für die orientalischen Kirchen bestimmter Vertreter. 3. Die Consulta nimmt von der vom Großmeisteramt ausgeübten Tätigkeit und seinen Programmen sowie auch von der von den einzelnen Statthaltereien und Magistraldelegationen ausgeübten Tätigkeit Kenntnis. Sie äußert ihre Meinung über die Organisation und Durchführung der Tätigkeit des Ordens sowie der Werke im Heiligen Land und über jede andere Frage, die ihr unterbreitet wird. 4. Die Consulta muss wenigstens einmal alle fünf Jahre einberufen werden. Artikel 29 (Die Würdenträger des Ordens) Dem Großprior des Ordens, dem Assessor, den Mitgliedern des Großmeisteramts, den Statthaltern, den Magistraldelegierten, den Großprioren der Statthaltereien und der Magistraldelegationen steht während ihres Amtes der Titel»Würdenträger des Ordens«zu. Artikel 30 (Ständige Kommission zur Prüfung der Ernennungen und Beförderungen) 1. Die ständige Kommission zur Prüfung der Ernennungen und Beförderungen besteht aus drei Mitgliedern des Großmeisteramtes, die vom Kardinal-Großmeister nach Anhörung des Präsidiums des Großmeisteramts ernannt werden. In besonderen Situationen können ein oder mehrere Mitglieder des Ordens vom Kardinal- Großmeister dazu berufen werden, mit zeitlich begrenztem Auftrag der gesamten Kommission anzugehören. Von den verschiedenen Statthaltereien und Magistraldelegationen angegebene und vom Kardinal-Großmeister bestätigte Vertreter können der Arbeit der Kommission als Beobachter beiwohnen. 2. Die Kommission hat beratende Funktion bei Ernennungen und Beförderungen. 3. Die Kommissionsmitglieder bleiben drei Jahre im Amt und können danach wieder in ihrem Amt bestätigt werden. Artikel 31 (Nicht ständige Kommissionen und Berater) 1. Der Kardinal-Großmeister kann nach Anhörung des Großmeisteramtes oder des Präsidiums Kommissionen zur Untersuchung der organisatorischen Probleme des Ordens und zur Untersuchung sowie Planung der Werke und Aktivitäten im Heiligen Lande bilden. Die Kommissionen haben beratende Funktion, ihren Vorsitz führt ein Mitglied des Großmeisteramtes, das den Auftrag hierzu vom Kardinal-Großmeister erhalten hat. 2. Die Dauer der Kommissionen ist zeitlich begrenzt und übersteigt keinesfalls drei Jahre vom Zeitpunkt ihrer Konstitution an gerechnet. 3. Nach Anhörung des Großmeisteramtes oder des Präsidiums kann der Kardinal- Großmeister Berater für die Tätigkeiten des Ordens und die Verwaltung der ihm anvertrauten Vermögenswerte auf unbestimmte Zeit ernennen. 15

16 Abschnitt IV Mittel und finanzielle Verwaltung des Ordens Artikel 32 (Mittel) 1. Die Ziele des Ordens werden durch das individuelle und kollektive Gebet sowie durch alle die Initiativen verfolgt, die von den Zentralorganen des Ordens ergriffen und von den abhängigen nationalen und örtlichen Organen verwirklicht werden. 2. Zur Erreichung seiner Ziele, für seine Organisation und zur Verwirklichung seiner Werke bedient sich der Orden der Gaben, Spenden und Beiträge, die von den zentralen, nationalen und örtlichen Organen gesammelt werden. Artikel 33 (Vermögen und finanzielle Verwaltung) 1. Mit der Verwaltung der Mittel des Ordens und seines Vermögens ist das Großmeisteramt betraut, das sie unter Leitung des Kardinal-Großmeisters sowie unter Beachtung der in Anlage B angegebenen Kriterien durchführt. 2. Die einzelnen in Anlage B enthaltenen Bestimmungen können entweder bei der Abfassung der Allgemeinen Richtlinien (Regolamento Generale) oder durch Beschlüsse des Großmeisteramts gemäß den vom Kardinal-Großmeister erhaltenen Direktiven geändert werden. Artikel 34 (Bilanz und administrative Daten) 1. Die Bilanz des Ordens wird jährlich vom Präsidium des Großmeisteramtes erstellt, den Rechnungsrevisoren zur Prüfung vorgelegt und vom Großmeisteramt gebilligt. 2. Die Bilanz des Ordens wird entsprechend den Kriterien aufgestellt, die in Anlage B aufgeführt sind. Von dieser Anlage war schon im vorhergehenden Artikel 33 die Rede. Artikel 35 (Das Kollegium der Rechnungsrevisoren) 1. Das Kollegium der Rechnungsrevisoren kontrolliert die vom Präsidium des Großmeisteramtes erstellte Bilanz und leitet sie zwecks Billigung an das Großmeisteramt weiter. Es fügt der Bilanz einen eigenen Bericht bei, der seine Bemerkungen und Vorschläge enthält. 2. Das Kollegium besteht aus drei jährlich vom Kardinal-Großmeister ausgewählten Mitgliedern. Die Mitglieder des Kollegiums bleiben»ad nutum«im Amt und können in ihrem Amt bestätigt werden.

17 Abschnitt V Die äußere Organisation des Ordens Artikel 36 (Nationale und örtliche Organe) Das Ordensleben äußert sich in den einzelnen Nationen durch örtliche Organisationen, die Statthaltereien oder Magistraldelegationen genannt werden. Diesen sind die Provinzen und Komtureien untergeordnet. Artikel 37 (Statthaltereien und Magistraldelegationen) 1. Der Orden ist nach Nationen in Statthaltereien aufgeteilt. In einer Nation können mehrere Statthaltereien, jede mit eigener territorialer Jurisdiktion, gebildet werden. Wenn es nicht möglich oder angebracht ist, eine Statthalterei zu gründen, kann eine Magistraldelegation errichtet werden. 2. Die Statthaltereien und Magistraldelegationen werden vom Kardinal-Großmeister nach Anhörung des Großmeisteramtes errichtet. 3. Die Statthaltereien und Magistraldelegationen organisieren sich nach den Normen und Vorschriften, in deren Gültigkeitsbereich sie arbeiten. Die in der Organisation anzuwendenden Normen und Vorschriften müssen vorher vom Kardinal-Großmeister nach Anhörung des Großmeisteramts genehmigt werden, das überprüft, ob sie dem Geist und der Satzung des Ordens entsprechen. 4. Die Statthaltereien und Magistraldelegationen gewährleisten innerhalb der jeweiligen Gebietszuständigkeit die Einhaltung der Satzung und der Normen des Ordens sowie die genaue Erfüllung der vom Kardinal-Großmeister, dem Großmeisteramt und dem Präsidium gegebenen Richtlinien und der von den Statthaltereien oder Magistraldelegationen sowie von den jeweiligen Räten erlassenen Vorschriften. Bei Erlass dieser Vorschriften sind legitime Traditionen, Bräuche und Erfordernisse der einzelnen Länder zu berücksichtigen. 5. Die Statthaltereien und Magistraldelegationen müssen dem Kardinal-Großmeister und dem Großmeisteramt einen Jahresbericht über alles zukommen lassen, was sie und die ihnen untergeordneten Provinzen und/oder Komtureien an Aktivitäten durchgeführt haben. Dieser Jahresbericht muss einen Teil enthalten, in dem ihre Verwaltungs- und Finanztätigkeit ausführlich dargestellt wird. Artikel 38 (Vertreter der Statthaltereien und Magistraldelegationen) Jeder Statthalter oder Magistraldelegierte kann auf unbestimmte Zeit mit Zustimmung des Kardinal-Großmeisters einen Vertreter ernennen, der ein Geistlicher oder Laie sein kann, seinen Wohnsitz in Rom hat und die Aufgabe hat, direktere Kontakte mit den Zentralorganen des Ordens zu pflegen und den Informationsfluss zwischen dem Großmeisteramt und der eigenen Statthalterei bzw. Magistral-delegation zu unterhalten. 17

18 Artikel 39 (Verwaltung und Führung der Statthaltereien und Magistraldelegationen) 1. Die Statthaltereien und Magistraldelegationen sind für ihre Verwaltungs- und Finanztätigkeit verantwortlich. Durch diese Tätigkeiten der Statthaltereien und Magistraldelegationen werden der Kardinal-Großmeister, das Großmeisteramt oder das Präsidium, trotz der von ihnen gegebenen Zustimmungen oder Billigungen, in keiner Weise und in keinem Fall verpflichtet. 2. Die Statthaltereien und Magistraldelegationen, die nicht in der Lage sind, die Verwaltungskosten zu decken, können eine Summe einbehalten, die 20% der von den Mitgliedern bei ihrer Aufnahme in den Orden oder Beförderung gemachten Spenden (Oboli) nicht übersteigt. Artikel 40 (Statthalter, Magistraldelegierte und Regenten»ad interim«) 1. Die nationalen Statthaltereien und die Magistraldelegationen werden von einem nationalen Statthalter bzw. einem Magistraldelegaten oder von einem Regenten ad interim geleitet, die dem Laienstand angehören müssen. Zu ihrer Unterstützung stehen ihnen ein Großprior und, wenn nötig, ein Großprior-Koadjutor, beide aus dem geistlichen Stande, zur Seite. Sie alle werden vom Kardinal-Großmeister nach Anhörung des Großmeisteramtes oder dessen Präsidium ernannt. 2. Der nationale Statthalter und der Magistraldelegat tragen Sorge für die entsprechenden Tätigkeiten und wachen über die genaue Einhaltung der vom Großmeisteramt, seinem Präsidium und vom Generalgouverneur ergehenden Richtlinien/Weisungen. 3. Für die Dauer seines Amtes führt der Statthalter den Titel»Exzellenz«. Artikel 41 (Der Großprior der Statthalterei oder Magistraldelegation, der Prior- Koadjutor) 1. Der Großprior der Statthalterei oder Magistraldelegation wird vorzugsweise unter den Erzbischöfen oder Bischöfen vom Kardinal-Großmeister nach Anhörung des Großmeisteramtes oder des Präsidiums ernannt. Der Großprior der Statthalterei oder Magistraldelegation a) unterstützt den Statthalter oder Magistraldelegierten oder den interimistischen Regenten bei der Leitung der Statthalterei bzw. der Magistraldelegation; b) ist der geistliche Führer der Statthalterei bzw. Magistraldelegation und kümmert sichdarum, dass die Kandidaten und Ordensritter nach dem Geiste des Ordens leben; c) leitet die religiösen und geistlichen Aktivitäten der Statthalterei oder Magistraldelegation und erteilt zu diesem Zweck den geistlichen Zeremoniären und den Prioren der Provinzen und Komtureien Anweisungen, deren Ausführung er überwacht; d) führt alle weiteren ihm von der Satzung und eventuell von den allgemeinen Regeln (Regolamento Generale) zugeteilten Aufgaben und Aufträge aus; e) vertritt den Statthalter, Magistraldelegierten oder interimistischen Regenten bei Verhinderung, Abwesenheit oder Bedarf bis zur Beendigung des Verhinderungs-zustandes oder bis zur Ernennung eines anderen Statthalters, Magistraldelegierten oder interimistischen Regenten durch den Kardinal-Großmeister.

19 2. Falls erforderlich, hat der Kardinal-Großmeister die Befugnis, mit Zustimmung des Präsidiums einen Prior-Koadjutor zu ernennen, der die Aufgabe hat, den Großprior der Statthalterei oder der Magistraldelegation zu unterstützen. Artikel 42 (Räte der Statthaltereien und Magistraldelegationen) 1. Der Statthalter, der Magistraldelegierte und der Regent werden in ihrer Arbeit von einem durch sie im Einverständnis mit dem Großprior der Statthalterei oder der Magistraldelegation und mit der Zustimmung des Präsidiums des Großmeisteramtes eingesetzten Rat unterstützt, dessen Mitglieder sie aus den Reihen der Ritter und Damen des Ordens auswählen. 2. Der Rat besteht aus: dem Kanzler, dem Sekretär, dem Schatzmeister, dem geistlichen Zeremoniär, dem weltlichen Zeremoniär, eventuell aus weiteren Ratsmitgliedern; letztere dürfen nicht mehr als ein Ratsmitglied je hundert Ordensmitglieder oder einen Bruchteil von hundert Ordensmitgliedern sein. Artikel 43 (Provinzen Komtureien) 1. Innerhalb jeder Statthalterei und Magistraldelegation können Provinzen gebildet werden, die ihrerseits in Komtureien aufgeteilt werden können. 2. Es können außerdem Komtureien gebildet werden, die unmittelbar den Statthaltereien oder den Magistraldelegationen unterstellt sind. 3. Die Provinzen und Komtureien, die unmittelbar den Statthaltereien oder den Magistraldelegationen unterstellt sind, werden auf Vorschlag des Statthalters oder des Magistraldelegierten vom Kardinal-Großmeister nach Anhörung des Präsidiums des Großmeisteramtes gebildet. 4. Die zu der Provinz gehörenden Komtureien werden auf Vorschlag des Statthalters oder des Magistraldelegierten im Einverständnis mit dem Provinzpräsidenten vom Kardinal- Großmeister nach Anhörung des Präsidiums des Großmeisteramtes gebildet. Artikel 44 (Präsidenten Leitende Komture) 1. Die Provinz und die Komturei werden von einem weltlichen Ritter geleitet. Er hat den Titel eines Präsidenten bzw. Leitenden Komturs und wird von einem geistlichen Prior unterstützt. Sie werden alle vom Statthalter oder vom Magistraldelegierten im Einverständnis mit dem Großprior der Statthalterei oder der Magistraldelegation nach Anhörung des Rates der Statthalterei oder der Magistraldelegation und nach vorheriger Zustimmung des Präsidiums des Großmeisteramtes ernannt. 2. Für die Ernennung des von der Provinz abhängigen Leitenden Komturs ist auch der Provinzpräsident anzuhören. 3. Bei Abwesenheit, Verhinderung, Amtsniederlegung oder Vakanz werden der Präsident und der Leitende Komtur vorübergehend vom Prior bis Ende der Verhinderung oder bis zur Ernennung eines neuen Präsidenten oder Leitenden Komturs vertreten. 19

20 Artikel 45 (Priore der Provinz und der Komturei) 1. Der Prior der Provinz und der Prior der Komturei werden nach vorheriger Zustimmung des jeweiligen Diözesanbischofs vom Statthalter oder vom Magistraldelegierten im Einverständnis mit dem Großprior der Statthalterei oder der Magistraldelegation nach Anhörung des Rates der Statthalterei oder der Magistraldelegation und nach vorheriger Zustimmung des Präsidiums des Großmeisteramtes ernannt. 2. Der Prior der Provinz und der Prior der Komturei a) unterstützen den Präsidenten bzw. Leitenden Komtur bei der Leitung der Provinz oder der Komturei; b) stellen die geistliche Führung der Provinz bzw. der Komturei dar; c) unterstützen innerhalb des Gebiets der Provinz oder Komturei den Großprior der Statthalterei oder Magistraldelegation; d) leiten die religiösen und geistlichen Aktivitäten der Provinz bzw. der Komturei; e) führen alle weiteren Aufgaben und Aufträge aus, die ihnen die Satzung zuteilt. Artikel 46 (Räte der Provinz und der Komturei) 1. Der Präsident wird bei der Provinztätigkeit von einem Provinzrat unterstützt; falls man es als notwendig erachtet, kann der Leitende Komtur einen Rat der Komturei bilden. 2. Die Mitglieder des Provinzrates und des Rates der örtlichen Komturei werden vom Präsidenten bzw. vom Leitenden Komtur im Einverständnis mit dem Prior und nach vorheriger Billigung durch den Statthalter oder den Magistraldelegierten sowie mit Zustimmung des Großpriors der Statthalterei oder Magistraldelegation ernannt. Die Festsetzung der Anzahl der Ratsmitglieder steht dem Präsidenten oder dem Leitenden Komtur im Einverständnis mit dem Statthalter oder dem Magistraldelegierten und dem Prior zu. Der Statthalter bzw. der Magistraldelegierte hat im Einverständnis mit dem Großprior der Statthalterei oder der Magistraldelegation und nach Anhörung des Rates der Statthalterei oder der Magistraldelegation und mit Zustimmung des Präsidiums des Großmeisteramtes die Befugnis, einem Regenten vorübergehend die Leitung der Provinz oder der Komturei anzuvertrauen.

21 Abschnitt VI Allgemeine Bestimmungen Artikel 47 (Dauer der Ämter und Ehrenamtlichkeit) 1. Der Generalstatthalter, der Generalgouverneur, die Vizegeneralgouverneure, die übrigen Würdenträger, die dem Großmeisteramt angehören, die Statthalter, die Großpriore der Statthaltereien und Prior-Koadjutoren der Statthaltereien, die Mitglieder des Statthaltereirates, der Präsident, der Pronvinzprior, die anderen Mitglieder des Provinzrates, der Leitende Komtur, der Prior der Komturei und die anderen Mitglieder des Rates der Komturei bleiben vier Jahre im Amt und können bei Ablauf der Frist im Amt bestätigt werden. Die Amtsdauer beginnt mit dem Zeitpunkt der Ernennung. 2. Der Magistraldelegierte und die Mitglieder des Rates der Magistraldelegation, der Großprior der Magistraldelegation, der Prior-Koadjutor der Magistraldelegation, die zusätzlichen, vom Kardinal-Großmeister in die Consulta berufenen Mitglieder, der Regent der Statthalterei und Magistraldelegation bleiben»ad nutum«im Amt. 3. Zugunsten des Ordens ausgeübte Tätigkeiten bei Wahrnehmung von Funktionen, die den von dieser Satzung vorgesehenen Ämtern obliegen, bleiben ohne Entgelt. Den Beratern und Rechnungsrevisoren kann das Großmeisteramt oder dessen Präsidium eine Entschädigung zuweisen. 4. Kein Mitglied des Ordens darf Ämter mit wirklicher Amtsführung nach dem 75. Lebensjahr bekleiden. Artikel 48 (Amtsenthebungen) 1. Die Institution der Statthaltereien und Magistraldelegationen kann vom Kardinal- Großmeister nach Anhörung des Großmeisteramtes widerrufen werden. 2. Die Institution der Provinzen und Komtureien kann vom Kardinal-Großmeister nach Anhörung des Präsidiums des Großmeisteramtes widerrufen werden. 3. Die Gremien der Magistraldelegationen und jene der Regentschaften der Statthaltereien können, da sie einen zeitweiligen Charakter haben, aufgelöst und die Ernennungen der Mitglieder dieser Gremien vom Kardinal-Großmeister nach Anhörung des Präsidiums des Großmeisteramtes widerrufen werden. 4. Der Kardinal-Großmeister kann aus schwerwiegenden Gründen und nach Anhörung des Großmeisteramtes die Räte der Statthaltereien auflösen und die Ernennung eines oder mehrerer Mitglieder dieser Räte sowie die Ernennung der Statthalter, der Präsidenten und der Leitenden Komture widerrufen. 5. Im Falle der Auflösung der Gremien oder der Absetzung des Statthalters oder des Magistraldelegierten kann der Kardinal-Großmeister nach Anhörung des Großmeisteramtes den Großprior der Statthalterei oder der Magistraldelegation oder den Prior-Koadjutor auffordern, vorübergehend das Amt des Statthalters oder des Magistraldelegierten zu übernehmen. Er kann auch auf unbestimmte Zeit einen Regenten ernennen, der die gleichen Machtbefugnisse wie der Statthalter oder der Magistraldelegierte innehat. 6. Der Statthalter und der Magistraldelegierte können im Einverständnis mit dem Großprior der Statthalterei oder der Magistraldelegation und nach vorheriger Genehmigung des 21

22 Präsidiums des Großmeisteramtes aus schwerwiegenden Gründen den Provinzrat oder den Rat der Komturei auflösen und die Ernennung eines oder mehrerer Mitglieder der genannten Räte widerrufen sowie auf unbestimmte Zeit einen Regenten ernennen, der die gleichen Machtbefugnisse wie der Präsident oder der Leitende Komtur innehat. 7. Für die Amtsenthebung der Mitglieder der Räte der Komtureien, die Provinzen untergeordnet sind, ist auch der Provinzpräsident oder der Regent anzuhören. Artikel 49 (Ausscheiden aus den Ämtern) 1. Im Falle des Ausscheidens des Statthalters, des Magistraldelegierten, des Regenten einer Statthalterei oder einer Magistraldelegation aus dem Amt, aus welchem Grund auch immer, verbleiben die einzelnen Mitglieder der jeweiligen Räte im Amt. Sie scheiden ihrerseits automatisch bei der Ernennung des neuen Statthalters oder Magistraldelegierten oder Regenten der Statthalterei oder Magistraldelegation aus dem Amt aus. Aber sie können auf Vorschlag der neuen Amtsinhaber in ihrem Amt bestätigt werden. Eine solche Bestätigung im Amt wird Fall für Fall vom Kardinal-Großmeister zusammen mit dem Präsidium des Großmeisteramtes beschlossen. 2. Im Falle des Ausscheidens des Provinzpräsidenten oder des Leitenden Komturs aus dem Amt, aus welchem Grunde auch immer, verbleiben die einzelnen Mitglieder der jeweiligen Räte im Amt. Sie scheiden ihrerseits automatisch bei der Ernennung des neuen Provinzpräsidenten oder Leitenden Komturs aus dem Amt aus. Aber sie können auf Vorschlag der neuen Amtsinhaber in ihrem Amt bestätigt werden. Eine solche Bestätigung wird Fall für Fall vom Kardinal-Großmeister zusammen mit dem Präsidium des Großmeisteramts beschlossen. Artikel 50 (Ehrenwürdenträger) Der Kardinal-Großmeister kann nach Anhörung des Großmeisteramtes den Ehrentitel des bekleideten Amtes jenen Würdenträgern des Ordens verleihen, die sich besonders verdient gemacht haben, und kann ihnen außerdem in Ausnahmefällen die Beibehaltung des Titels»Exzellenz«erlauben. Artikel 51 (Disziplinarmaßnahmen) Der Kardinal-Großmeister ist nach Anhörung des Großmeisteramtes oder dessen Präsidiums, unmittelbar oder auf Vorschlag des Großmeisteramtes oder dessen Präsidiums oder der jeweiligen Statthaltereien oder Magistraldelegationen, nachdem zweckdienliche Untersuchungen durchgeführt worden sind, befugt, den Ausschluss aus dem Orden, das Ausscheiden aus einem Amt oder die vorübergehende Suspendierung von den Ordenstätigkeiten zu verfügen oder eine schriftliche oder mündliche Ermahnung vorzunehmen. Wenn die Umstände es ratsam erscheinen lassen, ist der Kardinal-Großmeister nicht verpflichtet, irgendjemandem die Gründe mitzuteilen, die zu den getroffenen Maßnahmen geführt haben.

23 Artikel 52 (Heraldische Hinweise Uniformen und Insignien) 1. Die Heraldischen Hinweise über den Orden sowie die Beschreibung und der Gebrauch der Uniformen und Insignien befinden sich in Anhang II. 2. Die in dem vorgenannten Anhang enthaltenen Bestimmungen können entweder bei der Abfassung der Allgemeinen Richtlinien (Regolamento Generale) oder durch Verfügungen des Großmeisteramtes nach den vom Kardinal-Großmeister erhaltenen Direktiven geändert werden. Artikel 53 (Allgemeine Bestimmungen) 1. Der Kardinal-Großmeister hat die Befugnis, nach Anhörung des Großmeisteramtes ergänzende Regelungen zum vorliegenden Statut und Vorschriften für die Zeremonien und Investituren sowie für die Kennzeichen und den Gebrauch der Wappen des Ordens des Kardinal-Großmeisters, des Großmeisteramtes, der Statthaltereien oder der Magistraldelegationen, der Provinzen und der Komtureien, für die Benutzung des Emblems in den Wappen, für die Insignien des Ordens sowie für die Festsetzung der Kennzeichen und des Gebrauchs der Mäntel, der Mozzetten, der Uniformen und Auszeichnungen in ihren verschiedenen Klassen und Rangstufen zu erlassen. 2. Jede Statthalterei ist befugt, ein eigenes Regolamento abzufassen, das nicht im Gegensatz zu der vorliegenden Satzung stehen darf und zur vorherigen Genehmigung durch das Großmeisteramt vorgelegt werden muss. Artikel 54 (Abschließende Bestimmungen) Trotz geeigneter Übersetzungen der vorliegenden Satzung in verschiedene Sprachen ist die Fassung in italienischer Sprache die einzig authentische, nur sie hat offiziellen Charakter. 23

24 Anlage A Aufnahmen und Beförderungen Rittergrade Artikel 1 (Verfahren bei Aufnahme und Beförderung) 1. Die Ernennungen und Beförderungen müssen im Zusammenhang mit der Situation der Statthaltereien oder Magistraldelegationen jeden Landes betrachtet werden, wesentlich aber im Zusammenhang mit dem Grad der karitativen Tätigkeit, die es den Ordensbrüdern zugunsten der Werke im Heiligen Land zu entfalten gelingt. 2. Ordensmitglieder sollen im höheren Interesse der Institution unter denjenigen ausgewählt werden, die über Erfahrung und Ernsthaftigkeit des Wollens verfügen und schon Proben einer exemplarischen Lebensführung und Reife auf anderen Gebieten menschlichen Handelns gezeigt haben, weswegen sie das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben müssen, um in den Ritterorden aufgenommen zu werden. 3. Folgende Unterlagen müssen die Gesuche um Aufnahme und Beförderung begleiten: a) Aufnahmegesuche: eine Taufbescheinigung und für Eheleute eine Bescheinigung über die kirchlich geschlossene Ehe; ein Curriculum vitae (mit den Angaben über Personenstand, Wohnsitz und berufliche Tätigkeit). Weiter besorgt die Statthalterei oder die Magistraldelegation dem Großmeisteramt folgende Unterlagen: Bescheinigung des Pfarrers; das»nihil obstat«des Ordinariats (wörtlich: des Ordinarius); eine Bescheinigung über Verdienste um das Heilige Land. b) Beförderungsgesuche: die Billigung des Großpriors der Statthalterei, der das Ordinariat (wörtlich: den Ordinarius) davon unterrichten und dessen Zustimmung schriftlich erhalten muss; eine Bescheinigung über die kirchlich geschlossene Ehe, wenn diese nach der Aufnahme in den Orden geschlossen wurde; das Zeugnis über weitere Verdienste um das Heilige Land, die nach der Aufnahme in den Orden oder nach der letzten Rangerhöhung erworben wurden. 4. Die Dokumente für die Aufnahme und Rangerhöhung werden vom Kanzler des Ordens geprüft und bearbeitet, bevor sie der Prüfungskommission für Aufnahmen in den Orden und Beförderungen sowie dem Präsidium zur Beurteilung zugehen. Artikel 2 (Die Verleihung der Rittergrade) 1. Die Klasse der Kollar-Ritter und Kollar-Damen Den höchsten Rang im Orden nimmt die Klasse der Kollar-Ritter und Kollar-Damen ein. Der Kollar wird höchsten kirchlichen Persönlichkeiten oder Laien von allerhöchster Würdigkeit in ganz außerordentlichen Fällen verliehen. Der Kollar gebührt dem Kardinal-Großmeister und dem Lateinischen Patriarchen von Jerusalem von Rechts wegen. 2. Die Klasse der Ritter a) die Ritter

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