Forum C. Zur Schweigepflicht des Amtsarztes im Ruhestandsverfahren

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1 Forum C Zugang zu Leistungen, Sozialmedizinische Begutachtung, Assessment Diskussionsbeitrag Nr. 14/ Zur Schweigepflicht des Amtsarztes im Ruhestandsverfahren von Dr. Maximilian Baßlsperger, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern Der Amtsarzt wird in der Praxis der Personalverwaltungen vor verschiedenen personalrechtlichen Entscheidungen auf Veranlassung des Dienstherrn eingeschaltet. Den Hauptanwendungsfall bildet dabei das Verfahren über die Ruhestandsversetzung eines Beamten. Hier stellt sich die Frage, welche Untersuchungsergebnisse der Amtsarzt dem Dienstherrn mitzuteilen hat beziehungsweise mitteilen darf und welche Folgen es hat, wenn der Beschäftigte sich weigert, die Untersuchung vornehmen zu lassen. I. Thesen des Autors 1. Auch der Amtsarzt unterliegt im Verhältnis zum Beamten der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dessen Dienstherrn. 2. Beamtenrechtliche Entscheidungen trifft stets der Dienstherr und nicht der Amtsarzt. 3. Verweigert ein Beamter die Untersuchung oder entbindet er den Arzt nicht von der Schweigepflicht, so kann die entscheidende Behörde davon ausgehen, dass eine entsprechende gesundheitliche Eignung nicht gegeben ist. 4. Grundlage der ärztlichen Auskunft ist der Untersuchungsauftrag des Dienstherrn. Der Arzt darf sich bei seiner Mitteilung nicht auf ein zusammenfassendes Gesamtergebnisses beschränken. 5. Nach einer Untersuchung ist der Widerspruch des Beamten gegen die Weitergabe der erzielten Daten durch den Amtsarzt unerheblich. II. Schweigepflicht und Auskunftspflicht des Arztes im Ruhestandsverfahren Eine besondere Problematik ergibt sich im Ruhestandsverfahren hinsichtlich der Auskunfts- bzw. Schweigepflicht des Arztes. Hier ist 48 Bundesbeamtengesetz BBG (und das entsprechende Landesrecht) eine Sonderregelung für das ärztliche Handeln im Verfahren der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand. 1

2 1. Selbstbestimmungsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG und Entscheidungsbefugnis des Dienstherrn Aufgabe des Amtsarztes besteht also darin, dem Dienstherrn die Grundlagen für dessen Entscheidungen zu liefern. Das Beamtenrecht geht zunächst zu Recht davon aus, dass auch der Amtsarzt im Verhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt 1. Die Schweigepflicht entfällt allerdings, wenn der Beamte mit der Weitergabe von Informationen durch den Amtsarzt einverstanden ist, denn in dieser Einwilligung verwirklicht sich das Selbstbestimmungsrecht des Beamten nach Art. 2 Abs. 1 GG. 2 Die beamtenrechtliche Entscheidung selbst wird nach den einschlägigen Bestimmungen des BBG und der entsprechenden Landesbeamtengesetze aber immer von der Behörde getroffen, die der Dienstherr dazu bestimmt. Die verantwortliche Feststellung der Dienstunfähigkeit als Tatbestandsvoraussetzung der Versetzung in den Ruhestand trifft also stets die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde und nicht der Amtsarzt. 3 Bei der Aussage des Arztes handelt es sich lediglich um eine fachliche Wertung und nicht um eine rechtsverbindliche Feststellung. 4 Die Frage der gesundheitlichen Anforderungen, welche das Amt an den Beamten stellt, ist in erster Linie beamtenrechtlicher Natur. 5 Dies zeigt sich auch daran, dass der Entscheidungsträger des Dienstherrn nicht an das ärztliche Gutachten gebunden ist, sondern in Zweifelsfällen ein weiteres Gutachten einholen kann. 6 Die 1 Nokiel, Ärztliche Schweigepflicht im Rahmen ärztlicher Untersuchungen nach 48 BBG, DÖD 2009, 165 ff; Baßlsperger in: Weiß/ Niedermaier/ Summer/ Zängl, Art. 67 BayBG, Rn Hier gilt der Grundsatz volenti non fit iniuria. 3 So schon BVerwG, Urt. v II C BVerwGE 19, S. 344=DÖD 1965, S. 34 = ZBR 1965, S Zängl in: Weiß/ Niedermaier/ Summer/ Zängl, 37 BeamtStG, Rn Baßlsperger in: Weiß/ Niedermaier/ Summer/ Zängl, Art. 67 BayBG, Rn Zängl in: Weiß/ Niedermaier/ Summer/ Zängl, 37 BeamtStG, Rn Amtsärztliche Untersuchungen im Vorfeld einer Ruhestandsversetzung Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, so ist der Beamte nach 44 Abs. 6 BBG (und dem jeweiligen Landesrecht) verpflichtet, sich nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und falls ein Amtsarzt oder eine Amtsärztin dies für erforderlich hält beobachten zu lassen. Dabei besteht die Problematik nicht allein bei der vorzeitigen Ruhestandsversetzung gegen den Willen des Beamten, sondern auch bei solchen gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen, die einer Ruhestandsversetzung entgegenwirken sollen. Zu denken ist hier an die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und die Änderung der dienstlichen Verwendung. Eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des 45 BBG/ 27 BeamtStG (Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern) liegt vor, wenn Beamte unter Beibehaltung ihres Amtes ihre Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können. Die entsprechende Feststellung kann im Rahmen der allgemeinen Begutachtung der Dienstfähigkeit getroffen werden. 7 Wenn der Dienstvorgesetzte Anhaltspunkte für eine nicht mehr uneingeschränkte Dienstfähigkeit bei einem Beamten sieht, so ist von ihm wie bei der Ruhestandsversetzung eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen. Über die begrenzte Dienstfähigkeit hat der Dienstherr dann wie bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit ebenfalls auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens zu entscheiden. Auch über eine andere dienstliche Ver- 7 Vgl. dazu für Bayern Abschnitt 7 Ziffer der VV-BeamtR abgedruckt Teil IV 2030 (1) bei Weiß/ Niedermaier/ Summer/ Zängl.

3 wendung (vgl. 44 Abs. 2 BBG/ 26 Abs. 2 BeamtStG), die durch eine körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten erforderlich und möglich sein könnte, muss auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens entschieden werden. Die ärztliche Stellungnahme hat sich in diesen Fällen darauf zu beziehen, ob der Beamte anderweitig uneingeschränkt oder eingeschränkt verwendet werden kann oder eine Rehabilitationsmaßnahme zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit Erfolg versprechend erscheint. Dem beurteilenden Arzt sind zu diesem Zweck Angaben über die ausgeübte Tätigkeit des Beamten und die Möglichkeiten einer evtl. anderen Verwendung (einschließlich deren Anforderungen) zu machen. 3. Differenzierungen nach der Art der Ruhestandsversetzung? Die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit, bei welcher die Einschaltung des Amtsarztes geboten ist, kann auf zwei Arten geschehen: - auf förmlichen Antrag des Beamten nach Landesrecht 8 und - gegen den Willen des Beamten durch Zwangspensionierung nach Bundesrecht ( 47 BBG) und Landesrecht. 9 Das Bundesrecht sieht keine Antragsruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit (mehr) vor. Stellt der (Landes-) Beamte einen entsprechenden Antrag, so hat der unmittelbare Dienstvorgesetzte aus Gründen der Fürsorge ( 45 BeamtStG) zunächst ein Gespräch mit dem Beamten zu führen. Anschließend erklärt der Dienstvorgesetzte auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dau- 8 Für Bayern vgl. Art. 65 Abs. 3 BayBG. 9 Für Bayern vgl. Art. 66 BayBG. 3 ernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Betreibt also der Beamte nach Landesrecht sein Ruhestandsverfahren selbst, so ist die Einschaltung des Amtsarztes gleichwohl erforderlich, denn auch in diesem Fall bildet dessen Gutachten die Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn. 4. Inhalt des ärztlichen Gutachtens Nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 20. Januar muss es das ärztliche Gutachten auch dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Amtsarztes bzw. mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen, um sie gegebenenfalls substantiiert im Prozess anzugreifen. Somit darf sich das Gutachten nicht auf die reine Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken 11. Es muss vielmehr die für die Meinungsbildung des Dienstherrn wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. 12 Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme sein muss, richtet sich nach der Entscheidung des BVerwG vom 20. Januar 2011 (oben a. a. O.) stets nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Damit steht aber auch fest: Der Amtsarzt braucht und darf nicht das gesamte Gutachten, sondern nur die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens und die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mitteilen. Nach 48 Abs. 2 BBG teilt der Amtsarzt der ihn beauftragenden Behörde also nur die tragenden Feststellungen und Gründe der Begutachtung und auch mögliche Rehabilita- 10 Beschluss des BVerwG vom B 2/10 juris. 11 Baßlsperger in: Weiß/ Niedermaier/ Summer/ Zängl, Art. 67 BayBG, Rn Siehe dazu auch OVG Mecklenburg Vorpommern, Beschl. v M 203/02 DÖD 2004, S.137 ff = ZBR 2004, S. 327 ff.

4 tionsmaßnahmen mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist. Dies bedeutet aber andererseits auch, dass sich die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde nicht mit dem Votum dienstunfähig eines Amtsarztes ohne weitere Erläuterung zufriedengeben darf. 13 In Zweifelsfällen ist der begutachtende Arzt verpflichtet, der zuständigen Dienstbehörde auf Verlangen die näheren medizinischen Einzelheiten mitzuteilen, die für die Entscheidung maßgeblich sind Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des Beamten Der Beamte ist nach 44 Abs. 6 BBG (und den entsprechenden Bestimmungen des Landesbeamtenrechts) zur Teilnahme an der amtsärztlichen Untersuchung verpflichtet. Lässt der Beamte diese Untersuchung nicht durchführen, so muss er mit den entsprechenden beamtenrechtlichen auch disziplinarrechtlichen Folgen rechnen. 15 Weigert sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung des Dienstvorgesetzten ohne hinreichenden Grund der Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, so kann er so behandelt werden, als ob die Dienstunfähigkeit bereits amtsärztlich festgestellt worden wäre. 16 Diese Folge ist z. B. in den Landesbeamtengesetzen Bayerns 17 und Hessens 18 als gesetzliche Fiktion vorgesehen. Die Rechtsprechung ist bei einer Verweigerung der ärztlichen Untersuchung durch den Beamten aber auch schon von der Dienstfähigkeit ausgegangen. 19 Die Folge wäre dann, dass sich der Beamte einer Dienstpflichtverletzung nach 77 BBG/ 47 BeamtStG schuldig macht, wenn er unentschuldigt dem Dienst fernbleibt. Solche Dienstpflichtverletzungen können im Disziplinarverfahren bis zur Entfernung aus dem Dienst führen. 20 Nach einer durchgeführten Untersuchung ist der Widerspruch des Beamten gegen die Weitergabe der erzielten Daten durch den Amtsarzt unerheblich. 21 Dies lässt sich damit begründen, dass der Beamte nach 48 Abs. 3 Satz 1 BBG zu Beginn der Untersuchung nicht nur über deren Zweck, sondern auch über die Verpflichtung zur Übermittlung der Untersuchungsergebnisse ( 48 Abs. 2 BBG) hinzuweisen ist. Der Beamte weiß also bereits im Vorhinein, dass seine Daten weitergegeben werden und könnte, um dies zu verhindern, bereits der Untersuchung selbst widersprechen. Unterlässt er dies, widerspricht dann aber im Nachhinein der Weitergabe der Daten, so setzt er sich zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch. 13 Summer in: Weiß/ Niedermaier/ Summer/ Zängl, Art. 65 BayBG, Rn. 6 und Für Bayern vgl. Abschnitt 7 Ziffer der VV-BeamtR (FMBl. 2009, S.190 und FMBl. 2010, S. 264) abgedruckt bei Weiß/ Niedermaier/ Summer/ Zängl, Teil IV 2030 (1). 15 So lautet etwa Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBG: Wer sich trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten untersuchen oder beobachten zu lassen entzieht, kann so behandelt werden, wie wenn die Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre. 16 OVG Münster, Beschl. v A 2903/09 juris Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBG Abs. 1 Satz 4 HBG. 19 BVerwG, Beschl. v DB 13/00 ZBR 2000, S. 384, S.385; OVG Lüneburg vom NDH M 3/02 RiA 2004, S. 254, S Siehe hierzu auch BVerwG, Beschl. v B 4/08 juris. Die Personalverwaltungen werden bei sich abzeichnenden Problemen entsprechende Hinweise geben. 21 BVerwG, Urt. v I D DÖD 1978, S. 72 ff = ZBR 1978, S. 338; vgl. auch v. Roetteken in: v. Roetteken/ Rothländer, HBR, 51 HBG, Rn. 73.

5 III. Fazit Die Weitergabe der durch eine ärztliche auch eine amtsärztliche Untersuchung erzielten Ergebnisse stellt grundsätzlich einen Straftatbestand dar (vgl. 203 Strafgesetzbuch). Die Weitergabe solcher Daten an den Dienstherrn bedarf deshalb immer eines Rechtfertigungsgrundes. Diesen Rechtfertigungsgrund legt 48 Abs. 2 BBG (sowie die entsprechenden landesbeamtenrechtlichen Normen) für das Ruhestandsverfahren gesetzlich fest. Für die Übermittlung der sensiblen gesundheitsbezogenen Daten bedarf es also in diesem Fall nicht der ausdrücklichen Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch den Beamten. 48 Abs. 2 Satz 1 BBG (und das jeweilige Landesrecht) begründet vielmehr einen Rechtfertigungsgrund, aber auch eine Verpflichtung des Arztes, den Dienstherrn über den Gesundheitszustand des Patienten ausreichend zu informieren ohne dabei stärker als nötig in dessen Persönlichkeitsrecht einzugreifen. Ihre Meinung zu diesem Diskussionsbeitrag ist von großem Interesse für uns. Wir freuen uns auf Ihren Beitrag. 5

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