Forum C. Zur Schweigepflicht des Amtsarztes im Ruhestandsverfahren
|
|
- Heiko Hochberg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Forum C Zugang zu Leistungen, Sozialmedizinische Begutachtung, Assessment Diskussionsbeitrag Nr. 14/ Zur Schweigepflicht des Amtsarztes im Ruhestandsverfahren von Dr. Maximilian Baßlsperger, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern Der Amtsarzt wird in der Praxis der Personalverwaltungen vor verschiedenen personalrechtlichen Entscheidungen auf Veranlassung des Dienstherrn eingeschaltet. Den Hauptanwendungsfall bildet dabei das Verfahren über die Ruhestandsversetzung eines Beamten. Hier stellt sich die Frage, welche Untersuchungsergebnisse der Amtsarzt dem Dienstherrn mitzuteilen hat beziehungsweise mitteilen darf und welche Folgen es hat, wenn der Beschäftigte sich weigert, die Untersuchung vornehmen zu lassen. I. Thesen des Autors 1. Auch der Amtsarzt unterliegt im Verhältnis zum Beamten der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dessen Dienstherrn. 2. Beamtenrechtliche Entscheidungen trifft stets der Dienstherr und nicht der Amtsarzt. 3. Verweigert ein Beamter die Untersuchung oder entbindet er den Arzt nicht von der Schweigepflicht, so kann die entscheidende Behörde davon ausgehen, dass eine entsprechende gesundheitliche Eignung nicht gegeben ist. 4. Grundlage der ärztlichen Auskunft ist der Untersuchungsauftrag des Dienstherrn. Der Arzt darf sich bei seiner Mitteilung nicht auf ein zusammenfassendes Gesamtergebnisses beschränken. 5. Nach einer Untersuchung ist der Widerspruch des Beamten gegen die Weitergabe der erzielten Daten durch den Amtsarzt unerheblich. II. Schweigepflicht und Auskunftspflicht des Arztes im Ruhestandsverfahren Eine besondere Problematik ergibt sich im Ruhestandsverfahren hinsichtlich der Auskunfts- bzw. Schweigepflicht des Arztes. Hier ist 48 Bundesbeamtengesetz BBG (und das entsprechende Landesrecht) eine Sonderregelung für das ärztliche Handeln im Verfahren der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand. 1
2 1. Selbstbestimmungsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG und Entscheidungsbefugnis des Dienstherrn Aufgabe des Amtsarztes besteht also darin, dem Dienstherrn die Grundlagen für dessen Entscheidungen zu liefern. Das Beamtenrecht geht zunächst zu Recht davon aus, dass auch der Amtsarzt im Verhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt 1. Die Schweigepflicht entfällt allerdings, wenn der Beamte mit der Weitergabe von Informationen durch den Amtsarzt einverstanden ist, denn in dieser Einwilligung verwirklicht sich das Selbstbestimmungsrecht des Beamten nach Art. 2 Abs. 1 GG. 2 Die beamtenrechtliche Entscheidung selbst wird nach den einschlägigen Bestimmungen des BBG und der entsprechenden Landesbeamtengesetze aber immer von der Behörde getroffen, die der Dienstherr dazu bestimmt. Die verantwortliche Feststellung der Dienstunfähigkeit als Tatbestandsvoraussetzung der Versetzung in den Ruhestand trifft also stets die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde und nicht der Amtsarzt. 3 Bei der Aussage des Arztes handelt es sich lediglich um eine fachliche Wertung und nicht um eine rechtsverbindliche Feststellung. 4 Die Frage der gesundheitlichen Anforderungen, welche das Amt an den Beamten stellt, ist in erster Linie beamtenrechtlicher Natur. 5 Dies zeigt sich auch daran, dass der Entscheidungsträger des Dienstherrn nicht an das ärztliche Gutachten gebunden ist, sondern in Zweifelsfällen ein weiteres Gutachten einholen kann. 6 Die 1 Nokiel, Ärztliche Schweigepflicht im Rahmen ärztlicher Untersuchungen nach 48 BBG, DÖD 2009, 165 ff; Baßlsperger in: Weiß/ Niedermaier/ Summer/ Zängl, Art. 67 BayBG, Rn Hier gilt der Grundsatz volenti non fit iniuria. 3 So schon BVerwG, Urt. v II C BVerwGE 19, S. 344=DÖD 1965, S. 34 = ZBR 1965, S Zängl in: Weiß/ Niedermaier/ Summer/ Zängl, 37 BeamtStG, Rn Baßlsperger in: Weiß/ Niedermaier/ Summer/ Zängl, Art. 67 BayBG, Rn Zängl in: Weiß/ Niedermaier/ Summer/ Zängl, 37 BeamtStG, Rn Amtsärztliche Untersuchungen im Vorfeld einer Ruhestandsversetzung Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, so ist der Beamte nach 44 Abs. 6 BBG (und dem jeweiligen Landesrecht) verpflichtet, sich nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und falls ein Amtsarzt oder eine Amtsärztin dies für erforderlich hält beobachten zu lassen. Dabei besteht die Problematik nicht allein bei der vorzeitigen Ruhestandsversetzung gegen den Willen des Beamten, sondern auch bei solchen gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen, die einer Ruhestandsversetzung entgegenwirken sollen. Zu denken ist hier an die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und die Änderung der dienstlichen Verwendung. Eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des 45 BBG/ 27 BeamtStG (Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern) liegt vor, wenn Beamte unter Beibehaltung ihres Amtes ihre Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können. Die entsprechende Feststellung kann im Rahmen der allgemeinen Begutachtung der Dienstfähigkeit getroffen werden. 7 Wenn der Dienstvorgesetzte Anhaltspunkte für eine nicht mehr uneingeschränkte Dienstfähigkeit bei einem Beamten sieht, so ist von ihm wie bei der Ruhestandsversetzung eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen. Über die begrenzte Dienstfähigkeit hat der Dienstherr dann wie bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit ebenfalls auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens zu entscheiden. Auch über eine andere dienstliche Ver- 7 Vgl. dazu für Bayern Abschnitt 7 Ziffer der VV-BeamtR abgedruckt Teil IV 2030 (1) bei Weiß/ Niedermaier/ Summer/ Zängl.
3 wendung (vgl. 44 Abs. 2 BBG/ 26 Abs. 2 BeamtStG), die durch eine körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten erforderlich und möglich sein könnte, muss auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens entschieden werden. Die ärztliche Stellungnahme hat sich in diesen Fällen darauf zu beziehen, ob der Beamte anderweitig uneingeschränkt oder eingeschränkt verwendet werden kann oder eine Rehabilitationsmaßnahme zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit Erfolg versprechend erscheint. Dem beurteilenden Arzt sind zu diesem Zweck Angaben über die ausgeübte Tätigkeit des Beamten und die Möglichkeiten einer evtl. anderen Verwendung (einschließlich deren Anforderungen) zu machen. 3. Differenzierungen nach der Art der Ruhestandsversetzung? Die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit, bei welcher die Einschaltung des Amtsarztes geboten ist, kann auf zwei Arten geschehen: - auf förmlichen Antrag des Beamten nach Landesrecht 8 und - gegen den Willen des Beamten durch Zwangspensionierung nach Bundesrecht ( 47 BBG) und Landesrecht. 9 Das Bundesrecht sieht keine Antragsruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit (mehr) vor. Stellt der (Landes-) Beamte einen entsprechenden Antrag, so hat der unmittelbare Dienstvorgesetzte aus Gründen der Fürsorge ( 45 BeamtStG) zunächst ein Gespräch mit dem Beamten zu führen. Anschließend erklärt der Dienstvorgesetzte auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dau- 8 Für Bayern vgl. Art. 65 Abs. 3 BayBG. 9 Für Bayern vgl. Art. 66 BayBG. 3 ernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Betreibt also der Beamte nach Landesrecht sein Ruhestandsverfahren selbst, so ist die Einschaltung des Amtsarztes gleichwohl erforderlich, denn auch in diesem Fall bildet dessen Gutachten die Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn. 4. Inhalt des ärztlichen Gutachtens Nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 20. Januar muss es das ärztliche Gutachten auch dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Amtsarztes bzw. mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen, um sie gegebenenfalls substantiiert im Prozess anzugreifen. Somit darf sich das Gutachten nicht auf die reine Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken 11. Es muss vielmehr die für die Meinungsbildung des Dienstherrn wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. 12 Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme sein muss, richtet sich nach der Entscheidung des BVerwG vom 20. Januar 2011 (oben a. a. O.) stets nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Damit steht aber auch fest: Der Amtsarzt braucht und darf nicht das gesamte Gutachten, sondern nur die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens und die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mitteilen. Nach 48 Abs. 2 BBG teilt der Amtsarzt der ihn beauftragenden Behörde also nur die tragenden Feststellungen und Gründe der Begutachtung und auch mögliche Rehabilita- 10 Beschluss des BVerwG vom B 2/10 juris. 11 Baßlsperger in: Weiß/ Niedermaier/ Summer/ Zängl, Art. 67 BayBG, Rn Siehe dazu auch OVG Mecklenburg Vorpommern, Beschl. v M 203/02 DÖD 2004, S.137 ff = ZBR 2004, S. 327 ff.
4 tionsmaßnahmen mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist. Dies bedeutet aber andererseits auch, dass sich die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde nicht mit dem Votum dienstunfähig eines Amtsarztes ohne weitere Erläuterung zufriedengeben darf. 13 In Zweifelsfällen ist der begutachtende Arzt verpflichtet, der zuständigen Dienstbehörde auf Verlangen die näheren medizinischen Einzelheiten mitzuteilen, die für die Entscheidung maßgeblich sind Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des Beamten Der Beamte ist nach 44 Abs. 6 BBG (und den entsprechenden Bestimmungen des Landesbeamtenrechts) zur Teilnahme an der amtsärztlichen Untersuchung verpflichtet. Lässt der Beamte diese Untersuchung nicht durchführen, so muss er mit den entsprechenden beamtenrechtlichen auch disziplinarrechtlichen Folgen rechnen. 15 Weigert sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung des Dienstvorgesetzten ohne hinreichenden Grund der Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, so kann er so behandelt werden, als ob die Dienstunfähigkeit bereits amtsärztlich festgestellt worden wäre. 16 Diese Folge ist z. B. in den Landesbeamtengesetzen Bayerns 17 und Hessens 18 als gesetzliche Fiktion vorgesehen. Die Rechtsprechung ist bei einer Verweigerung der ärztlichen Untersuchung durch den Beamten aber auch schon von der Dienstfähigkeit ausgegangen. 19 Die Folge wäre dann, dass sich der Beamte einer Dienstpflichtverletzung nach 77 BBG/ 47 BeamtStG schuldig macht, wenn er unentschuldigt dem Dienst fernbleibt. Solche Dienstpflichtverletzungen können im Disziplinarverfahren bis zur Entfernung aus dem Dienst führen. 20 Nach einer durchgeführten Untersuchung ist der Widerspruch des Beamten gegen die Weitergabe der erzielten Daten durch den Amtsarzt unerheblich. 21 Dies lässt sich damit begründen, dass der Beamte nach 48 Abs. 3 Satz 1 BBG zu Beginn der Untersuchung nicht nur über deren Zweck, sondern auch über die Verpflichtung zur Übermittlung der Untersuchungsergebnisse ( 48 Abs. 2 BBG) hinzuweisen ist. Der Beamte weiß also bereits im Vorhinein, dass seine Daten weitergegeben werden und könnte, um dies zu verhindern, bereits der Untersuchung selbst widersprechen. Unterlässt er dies, widerspricht dann aber im Nachhinein der Weitergabe der Daten, so setzt er sich zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch. 13 Summer in: Weiß/ Niedermaier/ Summer/ Zängl, Art. 65 BayBG, Rn. 6 und Für Bayern vgl. Abschnitt 7 Ziffer der VV-BeamtR (FMBl. 2009, S.190 und FMBl. 2010, S. 264) abgedruckt bei Weiß/ Niedermaier/ Summer/ Zängl, Teil IV 2030 (1). 15 So lautet etwa Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBG: Wer sich trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten untersuchen oder beobachten zu lassen entzieht, kann so behandelt werden, wie wenn die Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre. 16 OVG Münster, Beschl. v A 2903/09 juris Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBG Abs. 1 Satz 4 HBG. 19 BVerwG, Beschl. v DB 13/00 ZBR 2000, S. 384, S.385; OVG Lüneburg vom NDH M 3/02 RiA 2004, S. 254, S Siehe hierzu auch BVerwG, Beschl. v B 4/08 juris. Die Personalverwaltungen werden bei sich abzeichnenden Problemen entsprechende Hinweise geben. 21 BVerwG, Urt. v I D DÖD 1978, S. 72 ff = ZBR 1978, S. 338; vgl. auch v. Roetteken in: v. Roetteken/ Rothländer, HBR, 51 HBG, Rn. 73.
5 III. Fazit Die Weitergabe der durch eine ärztliche auch eine amtsärztliche Untersuchung erzielten Ergebnisse stellt grundsätzlich einen Straftatbestand dar (vgl. 203 Strafgesetzbuch). Die Weitergabe solcher Daten an den Dienstherrn bedarf deshalb immer eines Rechtfertigungsgrundes. Diesen Rechtfertigungsgrund legt 48 Abs. 2 BBG (sowie die entsprechenden landesbeamtenrechtlichen Normen) für das Ruhestandsverfahren gesetzlich fest. Für die Übermittlung der sensiblen gesundheitsbezogenen Daten bedarf es also in diesem Fall nicht der ausdrücklichen Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch den Beamten. 48 Abs. 2 Satz 1 BBG (und das jeweilige Landesrecht) begründet vielmehr einen Rechtfertigungsgrund, aber auch eine Verpflichtung des Arztes, den Dienstherrn über den Gesundheitszustand des Patienten ausreichend zu informieren ohne dabei stärker als nötig in dessen Persönlichkeitsrecht einzugreifen. Ihre Meinung zu diesem Diskussionsbeitrag ist von großem Interesse für uns. Wir freuen uns auf Ihren Beitrag. 5
44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit
TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den
MehrDienstunfähigkeit von Polizeibeamten (Teil III)
Dienstunfähigkeit von Polizeibeamten (Teil III) Verwendung in anderen Verwaltungsbereichen Die Regelungen zur Polizeidienstunfähigkeit geben einem Beamten mit nur eingeschränkter Polizeidienstfähigkeit
MehrMerkblatt für Beamtinnen und Beamte zur ärztlichen Untersuchung im Zusammenhang mit der Feststellung von Dienstunfähigkeit
Merkblatt für Beamtinnen und Beamte zur ärztlichen Untersuchung im Zusammenhang mit der Feststellung von Dienstunfähigkeit Sie wurden von Ihrer Dienstbehörde aufgefordert, sich ärztlich untersuchen zu
MehrBezirksregierung Detmold
Bezirksregierung Detmold Bezirksregierung Detmold, 32754 Detmold 26.09.2016 Frau Erika Mustermann Musterweg 2 Seite 1 von 3 Aktenzeichen 47.BK bei Antwort bitte angeben Amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 10.05 VGH 1 UE 1357/04 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrAmtsärztliches Gutachten im Rahmen der Feststellung oder des Ausschlusses von Dienstunfähigkeit
Amtsärztliches Gutachten im Rahmen der Feststellung oder des Ausschlusses von Dienstunfähigkeit Anlage 6 (zu Nummer 7.1) I Gutachtensauftrag (von der veranlassenden Dienststelle auszufüllen) 1. Angaben
MehrVermeidung von Ruhestandsversetzungen bei diensteingeschränkten Lehrern. Erfahrungsbericht aus Hamburg
Vermeidung von Ruhestandsversetzungen bei diensteingeschränkten Lehrern Erfahrungsbericht aus Hamburg < > Vermeidung von Ruhestandsversetzungen bei diensteingeschränkten Lehrern Teil 1 Dr. Dorothee Meissner
Mehr1. Rechtsgrundlagen Zuständig für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist die oder der Dienstvorgesetzte
Vereinbarung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit von bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern - Verfahren und Empfehlungen zur Beantragung und Erstellung eines amts- oder polizeiärztlichen
MehrForum B. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement im Beamtenrecht
Forum B Schwerbehinderten- und Arbeitsrecht, betriebliches Eingliederungsmanagement Diskussionsbeitrag Nr. 7/2012 09.07.2012 Das Betriebliche Eingliederungsmanagement im Beamtenrecht von Dr. Maximilian
MehrMuster Untersuchungsauftrag Dienstfähigkeit / Zurruhesetzungsverfahren, Stand Vertrauliche Personalsache
Vertrauliche Personalsache Untersuchungsauftrag / Begutachtung der Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten Personalverwaltende Stelle I. Anlass für das amtsärztliche Gutachten ( ) Antrag der Beamtin
MehrBeendigung des Beamtenverhàltnisses und Ubertragbarkeit anderer Àmter bei Dienstunfàhigkeit
Dietrich Pliickhahn Beendigung des Beamtenverhàltnisses und Ubertragbarkeit anderer Àmter bei Dienstunfàhigkeit Springer Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 Teill Der Tatbestand der dauernden Dienstunfàhigkeit
MehrForum C. Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Schwerpunkt auf die gutachterliche Stellungnahme
Forum C Zugang zu Leistungen, Sozialmedizinische Begutachtung, Assessment Diskussionsbeitrag Nr. 19/2014 Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Schwerpunkt: gutachterliche
MehrInhaltsübersicht. Inhaltsübersicht. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis
Inhaltsübersicht Vorwort Autor Abkürzungsverzeichnis V VI XIII 1. Krankheit in der Arbeitswelt 1 1.1 Fehlzeitentwicklung 1 1.2 Der Krankheitsbegriff im Arbeits- und Beamtenrecht 2 1.3 Verpflichtungen des
MehrVersorgungsrecht für Schwerbehinderte. Die Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt wird auf 67 Jahre angehoben.
Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Abschlag auf Antrag nach Art. 106 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz in
MehrZur Weisungsbefugnis des Leiters des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Zur Weisungsbefugnis des Leiters des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur Weisungsbefugnis des Leiters des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Aktenzeichen:
MehrPraxis der Verbeamtungsuntersuchungen im ÖGD. 15. Mai 2014 in Magdeburg. Dr. Dorothee Meissner 1
Praxis der Verbeamtungsuntersuchungen im ÖGD 15. Mai 2014 in Magdeburg 1 Bisher galt Die gesundheitliche Eignung fehlt bereits dann, wenn die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder
MehrZeugnisse der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz in
GesZVV: Zeugnisse der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz in dienstrechtlichen Angelegenheiten und im Rahmen des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst; Vollzug der
MehrO V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K
O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K Gericht: Ent.-Art: OVG Rheinland-Pfalz Beschluss Datum: 21.03.2016 AZ: Rechtsgebiet: Az.VG: 10 B 10215/16.OVG Beamtenrecht 2 L 19/16.KO
MehrBeamtenrecht Rechte, Pflichten und Dienstpflichtverletzung
Rechtsanwalt Jörg Naumann Fachanwalt für Verwaltungsrecht Bohl & Collegen Rechtsanwälte Beamtenrecht Rechte, Pflichten und Dienstpflichtverletzung 06.11.2012 www.ra-bohl.de 1 Beamtenrecht Gegenseitiges
MehrDienstunfähigkeit. 39 Dienstunfähigkeit. 26 Dienstunfähigkeit
SenInnSport Arbeitshilfe Dienstrecht 26 BeamtStG, 39 LBG I D 3 Teil 1 Statusrecht Arbeitshilfe Nr. 05.07 Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses Dienstunfähigkeit Beamtenstatusgesetz 26 Dienstunfähigkeit
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 49.12 OVG 2 LB 3/12 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrVerordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst. (VO-Begutachtung) Vom 17.
Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst (VO-Begutachtung) Vom 17. Februar 2006 Aufgrund des 24 Abs. 5 Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NW
MehrLeitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht
Das Gesundheitsamt bietet für Ärzte und Fachärzte verschiedene Aufgabengebiete an: Begutachtungen mit Schwerpunkten auf den Gebieten der Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kinder- und Jugendmedizin und Zahnmedizin
MehrZweite Evaluierungsrunde. Nachtrag zum Umsetzungsbericht über Deutschland
Übersetzung aus dem Englischen GENERALDIREKTION FÜR MENSCHENRECHTE UND RECHTLICHE ANGELEGENHEITEN DIREKTION FÜR ÜBERWACHUNGSAUFGABEN Straßburg, 2. Juli 2009 Öffentlich Greco RC-II (2007) 3E Nachtrag Zweite
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1591 6. Wahlperiode 13.03.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schulaufnahmeverfahren und ANTWORT der Landesregierung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 3 BS 164/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau I. W. - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 05.06.2015 Wichtige neue Entscheidung Beamtenrecht: Feststellung der Dienstunfähigkeit und Suchpflicht; Schülerphobie
MehrAbkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... XV
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XI Literaturverzeichnis... XV Teil I Kommentierungen Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3 Geschichte, Rechtsgrundlagen und Verfassungsrecht 1 Zur Geschichte des Nebentätigkeitsrechts...
MehrAntwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/234 11.08.2016 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Betriebliches Eingliederungsmanagement
MehrForum B. Gesundheitliche Anforderungen bei der Ernennung von Schwerbehinderten ins Beamtenverhältnis
Forum B Schwerbehinderten- und Arbeitsrecht, betriebliches Eingliederungsmanagement Diskussionsbeitrag Nr. 4/2014 Gesundheitliche Anforderungen bei der Ernennung von Schwerbehinderten ins Beamtenverhältnis
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 583/05 - des Herrn P., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März
MehrZuständigkeiten Ergänzungslieferung, Mai
Zuständigkeiten 4 4 Allgemeine Zuständigkeit, Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz (1) Die unmittelbaren Dienstvorgesetzten sind zuständig für Entscheidungen, die aufgrund des Beamtenstatusgesetzes,
MehrSenatsverwaltung für Inneres und Sport
Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstraße 47, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 VR 1.09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Mai 2009 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 2 B 3.02 OVG 5 LB 1041/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. März 2002 durch den Vorsitzenden
MehrFMS vom 1. September 2014, 26 - P /14
Änderung der Teilhaberichtlinien (TeilR) Regelung zur voraussichtlichen Dauer der Dienstfähigkeit bei schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen (Nr. 4.6.2.2 TeilR) FMS vom 1. September
Mehr2. Abschnitt: Grundzüge des Beamtenrechts
1 2. Abschnitt: Grundzüge des Beamtenrechts Aktuelle Aufsatzliteratur (zu Lehrbüchern siehe die allgemeine Vorlesungsübersicht): Masuch, Der charakterlose Polizist Zur persönlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst,
MehrErfolgreiche Klage gegen Zurruhesetzungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit
VG Bayreuth, Urteil v. 21.02.2017 B 5 K 16.246 Titel: Erfolgreiche Klage gegen Zurruhesetzungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit Normenkette: BBG 44 Abs. 1 Leitsätze: 1 Der Kläger darf als Beamter auf Lebenszeit
MehrDie Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Datenschutzrechtliche Hinweise zum Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit / der begrenzten Dienstfähigkeit für Beschäftigte *) im öffentlichen
MehrBegrenzte Dienstfähigkeit
Begrenzte Dienstfähigkeit Konsequenzen beamtenrechtlich besoldungsrechtlich versorgungsrechtlich Beamtenrechtlicher Hintergrund Das Institut der begrenzten Dienstfähigkeit ist ein Instrument zur Stärkung
MehrErfolgreicher Eilantrag gegen eine Untersuchungsaufforderung bei Zweifeln über Dienstfähigkeit eines Beamten
VG Bayreuth, Beschluss v. 23.05.2017 B 5 E 17.374 Titel: Erfolgreicher Eilantrag gegen eine Untersuchungsaufforderung bei Zweifeln über Dienstfähigkeit eines Beamten Normenketten: BayBG Art. 65 Abs. 2
MehrBeamte. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit Deutschland. Bundesrecht ist nicht Deutsches Recht. StGB 11
Beamte Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit Deutschland. Bundesrecht ist nicht Deutsches Recht StGB 11 Amtsträger ist wer nach Deutschem Recht...Beamter und Richter ist (...) nicht, wer
MehrDeutscher Bundestag. Ausarbeitung. Stasiüberprüfung und Beamtenstatutsgesetz. Wissenschaftliche Dienste WD 3 005/10
Deutscher Bundestag Stasiüberprüfung und Beamtenstatutsgesetz Seite 2 Stasiüberprüfung und Beamtenstatusgesetz Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 27. Januar 2010 Fachbereich: WD 3: Verfassung
MehrGesundheitliche Eignung Die neuen Grundsätze des BVerwG:
Gesundheitliche Eignung Die neuen Grundsätze des BVerwG: Im Jahr 2013 ergab sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine wichtige Neuerung im Hinblick auf die Frage der gesundheitlichen
MehrErfolgreicher Eilantrag gegen Aufforderung zur Zweitbegutachtung im Rahmen der Feststellung der Dienstunfähigkeit
VG München, Beschluss v. 02.03.2017 M 21 E 17.140 Titel: Erfolgreicher Eilantrag gegen Aufforderung zur Zweitbegutachtung im Rahmen der Feststellung der Dienstunfähigkeit Normenketten: BBG 48 Abs. 1, Abs.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 118.05 OVG 13 A 2745/04.A In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrDer betreute Mensch als Patient
Der betreute Mensch als Patient Regensburg, 9. Oktober 2017 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin Voraussetzungen für die Betreuerbestellung Das Betreuungsgericht bestellt auf
MehrBegutachtung von Beamten durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst - Eine Bewertung aus datenschutzrechtlicher Sicht -
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Bereich Recht und Verwaltung LDA Bbg. Stahnsdorfer Damm 77 Haus 2 14532 Kleinmachnow 10. November 2011 Begutachtung von Beamten
MehrWeisung zur Vorlage ärzlicher Atteste
VG München, Beschluss v. 10.08.2016 M 5 E 16.2120 Titel: Weisung zur Vorlage ärzlicher Atteste Normenketten: BayBG Art. 65 Abs. 2 S. 1, Art. 95 Abs. 1 BayUrlV 21 Abs. 2 VwGO 123 Leitsätze: In der beamtenrechtlichen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 17.10 OVG 5 LB 20/09 Verkündet am 26. April 2012 Rüger als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der
MehrAntrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme
Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme - Gemäß 35 Abs. 1 Nr. 1 BBhV stationäre Rehabilitationsmaßnahme - Gemäß 35 Abs. 1 Nr. 2 BBhV Mutter-Kind oder Vater-Kind
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 96.11 VGH 16b D 10.2447 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.10 OVG 4 B 39.08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrDer betreute Mensch als Patient. Erkner, 9. Mai 2018 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin
Der betreute Mensch als Patient Erkner, 9. Mai 2018 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin Voraussetzungen für die Betreuerbestellung Das Betreuungsgericht bestellt auf Antrag des
MehrTatbestand I. Teil II.2. DiszR, 29. Aktualisierung Mai 2011 (Gansen) 9
Teil II.2 Tatbestand I Beamten, der behauptet, dienstunfähig erkrankt gewesen zu sein, dass Gegenteil, mithin ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst, nachzuweisen, muss sich der Dienstherr zwangsläufig
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 3 BS 222/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau I. W. - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische
MehrVom 29. Januar Artikel 1
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über Pflichtstundenermäßigungen (Pflichtstundenverordnung) Vom 29.
MehrSchlagworte: Erholungsurlaub, Abgeltung, bahnärztliches Gutachten, Dienstfähigkeit, Freistellung, Dienstunfall, Zulassungsgrund, Dienst
VGH München, Beschluss v. 29.02.2016 6 ZB 15.2493 Titel: Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Normenketten: RL 2003/88/EG Art. 7 II VwGO 124a IV 4 Schlagworte: Erholungsurlaub, Abgeltung,
MehrAbschnitt 1 Mutterschutz. 2 Anwendung des Mutterschutzgesetzes (1) 1Die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden:
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 426 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 DB 1.06 VG 38 K 395/04.BDG In dem Beschwerdeverfahren des Ministerialdirektors a.d.,, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt, - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland,,,
MehrDas Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel
Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW Ulrich Krumme / Maria Löbbel Art. 1 Landesbeamtengesetz NRW Laufbahn mit Vorbereitungsdienst besondere Fachrichtung 3 Laufbahngruppen 5 Abs. 2 LBG Laufbahngruppe
MehrForum B. Schwerbehinderten- und Arbeitsrecht, betriebliches Eingliederungsmanagement Diskussionsbeitrag Nr. 11/2014
Forum B Schwerbehinderten- und Arbeitsrecht, betriebliches Eingliederungsmanagement Diskussionsbeitrag Nr. 11/2014 08.07.2014 Der Einfluss des betrieblichen Eingliederungsmanagements auf die Versetzung
Mehrfür Hochschulangehörige
Nebentätigkeitsrecht für Hochschulangehörige Grundstrukturen des Nebentätigkeitsrechts Rechtsanwalt Dr. Martin Hellfeier Düsseldorf, 8. Dezember 2011 Orientierung 1. Systematik des Nebentätigkeitsrechts
MehrForum B. Schwerbehinderten- und Arbeitsrecht, betriebliches Eingliederungsmanagement Diskussionsbeitrag Nr. 16/2014
Forum B Schwerbehinderten- und Arbeitsrecht, betriebliches Eingliederungsmanagement Diskussionsbeitrag Nr. 16/2014 Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Schwerpunkt: Zurruhesetzung
MehrAuszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung,
MehrForum B. Arbeitszeitverkürzung für gleichgestellte behinderte Beamte BVerwG, Urt. v Az 2 C 17/09
Forum B Schwerbehinderten- und Arbeitsrecht, betriebliches Eingliederungsmanagement Diskussionsbeitrag Nr. 11/2011 18.07.2011 Arbeitszeitverkürzung für gleichgestellte behinderte Beamte BVerwG, Urt. v.
MehrBayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst G:\StMBW\Abteilungen\Abteilung II\Referat II_6\Graf - II.6\SGB IX\BEM und Präventionsverfahren\Prävention\Allg. KMS zu Prävention
MehrFragen zum Rechtsrahmen für das Tragen von Kopftüchern durch Lehrkräfte in Schulen
Fragen zum Rechtsrahmen für das Tragen von Kopftüchern durch Lehrkräfte in Schulen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Fragen zum Rechtsrahmen für das Tragen von Kopftüchern durch Lehrkräfte in Schulen Aktenzeichen:
MehrVorlage für die Sitzung des Senats am 07. Juni Umgang mit eingeschränkt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten
Senatorin für Finanzen 24. Mai 2016 Frau Oeltjen 6626 Vorlage für die Sitzung des Senats am 07. Juni 2016 Umgang mit eingeschränkt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten Anderweitige Verwendung zur Vermeidung
MehrVersetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
VGH München, Beschluss v. 30.11.2015 3 ZB 13.197 Titel: Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Normenketten: VwGO 124 Abs. 2 Nn. 1, Nr. 2, Nr. 5 BeamtStG 26, 27 BayBG Art. 65, Art. 66, Art.
MehrDienstunfähigkeit von Polizeibeamten (Teil II)
Dienstunfähigkeit von Polizeibeamten (Teil II) Umsetzung anderer Beamter oder Einsatz auf freien Dienstposten bei eingeschränkter Polizeidienstfähigkeit Eine wichtige Frage ist, ob ein Beamter, dessen
MehrArbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge Neue Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 31.10.2013 mit Stärkung der Selbstbestimmung der Mitarbeiter Ziele der Arbeitsmedizinischen Vorsorge: Arbeitsbedingte
MehrVwV Gutachten und Zeugnisse
Inhaltsübersicht 1 Vorbemerkung 1.1 Begriffsbestimmungen 1.2 Örtliche Zuständigkeit 2 Beamte und Richter einschließlich Bewerber, Versorgungsempfänger 2.1 Notwendigkeit der Feststellung der gesundheitlichen
MehrLiebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
Hessen inform Informationen zur Mitbestimmung im öffentlichen Dienst Beurteilungsrichtlinien & Mitbestimmung Hinweise zu den (neuen) Beurteilungsrichtlinien des Landes Hessen ver.di Landesbezirk Hessen
MehrWeisung vom Datenschutz und Schweigepflicht im Berufspsychologischen Service
Weisung 201612038 vom 21.12.2016 Datenschutz und Schweigepflicht im Berufspsychologischen Service Laufende Nummer: 201612038 Geschäftszeichen: RP32 BPS 1910.3 Gültig ab: 01.01.2017 Gültig bis: 31.12.2022
MehrForum B Schwerbehindertenrecht und betriebliches Gesundheitsmanagement - Diskussionsbeitrag Nr. 10/2006 -
Diskussionsforum Teilhabe und Prävention Herausgegeben von: Dr. Alexander Gagel & Dr. Hans-Martin Schian in Kooperation mit: Prof. Dr. Wolfhard Kohte Prof. Dr. Ulrich Preis PD Dr. Felix Welti Martin-Luther-Universität
MehrAbschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 426 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrBeteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei (amts-) ärztlicher Untersuchungsaufforderung
Rundschreiben Nr.: 12 / 2017 Hauptschwerbehindertenvertretung Land Berlin Mitarbeiter/in HVP 9020-2254 Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2017 OVG 4 S 26.17,
Mehr(c) HAVE/REAS. Die IV-Haushaltabklärung. Anwendungsbereich, Methode und Verhältnis zum haftpflichtrechtlichen Haushaltschaden
Die IV-Haushaltabklärung Anwendungsbereich, Methode und Verhältnis zum haftpflichtrechtlichen 1 Inhaltsübersicht I. Anwendungsbereich II. Einzelne Elemente der Haushaltabklärung III. Ausgewählte Einzelfragen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 80.13 OVG 2 A 11083/12.OVG In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrÜberblick über die Änderungen im Beamtenrecht in NRW durch das Inkrafttreten des BeamtStG und die Neufassung des LBG NRW zum 01.
Dipl.Rpfl. Ralf Pannen M.A., Fachhochschule für Rechtspflege NRW Überblick über die Änderungen im Beamtenrecht in NRW durch das Inkrafttreten des BeamtStG und die Neufassung des LBG NRW zum 01. April 2009
Mehrwir haben einen neuen Bayerischen Staatsminister für Unterricht und Kultus, Bernd Sibler.
April 2018 Der Personalrat ((Ruhestandsversetzung) Keine Aufsichtspflicht von Lehrkräften an Bushaltestellen Dienstliche Beurteilung und Elternzeit bzw. Beurlaubung - Aufsichtspflicht von Lehrkräften vor
MehrPflicht zur stationären psychosomatischen Behandlung nur bei vorausgehender Kostenübernahme durch den Dienstherrn
VGH München, Beschluss v. 11.07.2017 3 CE 17.917 Titel: Pflicht zur stationären psychosomatischen Behandlung nur bei vorausgehender Kostenübernahme durch den Dienstherrn Normenketten: BeamtStG 34 S. 1,
Mehrvom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 8.621 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrDie nachstehenden Hinweise zur Einleitung von Disziplinarverfahren übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden nachrichtlich: Spitzenorganisationen der Gewerkschaften HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT BEARBEITET VON Alt-Moabit 101 D, 10559
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 04.12.2014 Wichtige neue Entscheidung Beamtenrecht: Polizeidienstunfähigkeit 26 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 BeamtStG
MehrVorlage für die Sitzung des Senats am 30. September 2014
Die Senatorin für Finanzen Vorlage für die Sitzung des Senats am 30. September 2014 22. September 2014 Frau Oeltjen Entwurf von Verfahrenshinweisen zur Anwendung der 26 ff. BeamtStG i.v.m. 41 ff. BremBG
MehrImpressum: Rechnungshof Rheinland-Pfalz Gerhart-Hauptmann-Straße Speyer
Auszug aus dem Jahresbericht 2012 Nr. 13 Längerfristige Erkrankungen von Beamten - zeitnähere und wirksamere Maßnahmen erforderlich - Impressum: Rechnungshof Rheinland-Pfalz Gerhart-Hauptmann-Straße 4
MehrRechtsvergleich Bayern.I. Schleswig-Holstein. Schleswig-Holstein. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses
Rechtsvergleich Bayern.I. Schleswig-Holstein Bayern Schleswig-Holstein Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis () 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme
MehrAnamnesebogen und persönliche Erklärung Angaben zur Vorgeschichte (soweit zur Durchführung des Untersuchungsauftrages erforderlich)
Anamnesebogen und persönliche Erklärung Angaben zur Vorgeschichte (soweit zur Durchführung des Untersuchungsauftrages erforderlich) Name (ggf. Geburtsname): Vorname: Wohnhaft, Straße, Nr.: Geburtsdatum:
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 12.12.2014 Wichtige neue Entscheidung Beamtenrecht: Rechtsmissbrauch bei Rückkehr eines Beamten zur Vollbeschäftigung
MehrVerordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV)
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV) Bremische Arbeitszeitverordnung Zum 19.05.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 109.07 VG 6 K 215/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrLeitfaden Dienstunfähigkeit - Prävention und Dienstrecht -
Leitfaden Dienstunfähigkeit - Prävention und Dienstrecht - Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein Referat Öffentliches Dienstrecht Düsternbrooker Weg 104 24105 Kiel StK 430 033.05 Stand: 23. Januar
MehrANAMNESEBOGEN und persönliche Erklärung ANGABEN ZUR VORGESCHICHTE (soweit zur Durchführung des Untersuchungsauftrages erforderlich)
Gesundheitsamt Wiesbaden Konradinerallee 11 Amtsärztlicher Dienst 530510 65189 Wiesbaden Telefon: 31-2805 Telefax: 31-4964 E-Mail: gutachtendienst@wiesbaden.de ANAMNESEBOGEN und persönliche Erklärung ANGABEN
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 31.16 VGH 4 S 1082/14 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrNebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst
Herwig v. Zwehl Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst Handbuch für die Praxis 3. Auflage @. Luchterhand 2011 Vorwort... Abkürzungsverzeichnis............................. Literaturverzeichnis................................
MehrUK. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. vom 15. Februar 2012 Az.: II.5-5 P b.
2030.2.3-UK Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Bekanntmachung des
Mehr