Lohn- und Gehaltsabschluss ab 1. Mai 2004

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Lohn- und Gehaltsabschluss ab 1. Mai 2004"

Transkript

1 Lohn- und Gehaltsabschluss ab 1. Mai 2004 NEUE LÖHNE UND GEHÄLTER AB 1. MAI 2004 Nach intensiven Verhandlungen wurden am 20. April neue Kollektivvertragslöhne und - gehälter für die rund Arbeiter und über Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe abgeschlossen. Die Übereinkommen treten mit 1. Mai 2004 in Kraft und sehen eine Anhebung der kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter um 2,2 % vor. Die Hilfskräfte bei den Arbeitern werden nur um 1,9 % erhöht. Die Lehrlingsentschädigungen werden um 2,2 % angehoben. Sonderregelung für die HGA- Lehrlinge: In Niederösterreich wurde 2001 vereinbart, die Lehrlingsentschädigungen für die HGA und kaufmännische Lehrlinge in 4- Jahresschritten an den Bundesschnitt anzugleichen. Am werden die so erhöhten niederösterreichischen Lehrlingsentschädigungen nun endgültig auf das Niveau der Lehrlingsentschädigungen des Bundesübereinkommens angeglichen. Die in den Kollektivverträgen vorgesehenen Zulagen werden einheitlich um 75 Cent erhöht. Die Dienstkleidungspauschale erhöht sich um 75 Cent, die Basis für das Dienstkleidungspauschale bei der Doppellehre erhöht sich um 76 Cent. Die Anhebung bei der Doppellehre betrifft daher nicht die Erhöhung insgesamt sondern die Basis vor Anwendung der 50% Regel lt. Punkt 7 lit. h des Kollektivvertrages. Mag. Kraus-Winkler vertrat - wie in den letzten Jahren - Niederösterreich erfolgreich in den Bundesverhandlungen. INHALT INFO AKTUELL 7/2004:: Lohn- und Gehaltsabschluss ab 1. Mai 2004 Sommersaison-Kontingent Finanz-Check der Wirtschaftskammer NÖ Mitarbeiter-Ehrung Lohn- und Gehaltstabelle Kooperationsförderung Aktionen der gastgewerblichen Fachgruppen Golfland NÖ Gastgartenöffnungszeiten Lohn- und Gehaltstabelle Die Lohn- und Gehaltstabelle finden Sie auf den folgenden Seiten. Bitte geben Sie diese an Ihre Lohnverrechnung weiter! Die Lohn- und Gehaltstabellen finden Sie auch auf unserer Homepage im Internet; weiters werden sie in der NÖ Wirtschaft veröffentlicht. Achtung: es wurden nur die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindestgehälter angehoben! Die tatsächlich bezahlten Ist-Löhne und Ist-Gehälter sind nur dann zu erhöhen, wenn sie unter den neuen kollektivvertraglichen Sätzen liegen sollten SOMMERSAISON-KONTINGENT Nach intensiven Verhandlungen mit den Sozialpartnern konnte beim Sommertourismus- Kontingent ein Erfolg erzielt werden: Die Sommer-Kontingentverordnung sieht für Niederösterreich 410 Saisonkontingentplätze vor, davon 60 für Schaustellerbetriebe. Die Verordnung finden Sie unter

2 Im Rahmen des Kontingentes dürfen Beschäftigungsbewilligungen während des gesamten Geltungsbereiches dieser Verordnung erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf 6 Monate nicht ü- berschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2004 enden. Im Zusammenhang mit der EU-Erweiterung per ist zu beachten, dass Staatsbürger aus den neuen Beitrittsländern Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen und ab diesem Zeitpunkt keinen Aufenthaltstitel mehr benötigen. Eine Beschäftigungsbewilligung ist jedoch nach wie vor erforderlich. FINANZ-CHECK DER WIRTSCHAFTSKAMMER NIEDERÖSTERREICH: FÜR EINE STÄRKERE KAPITALDECKE Die Wirtschaftskammer Niederösterreich hat sich vorgenommen, die Kapitalstruktur ihrer Mitgliedsunternehmen zu verbessern. Deshalb bietet die Wirtschaftskammer NÖ den FinanzCheck an. Mit diesem FinanzCheck soll Ihnen eine echte Hilfestellung gegeben werden, sich selbst und Ihr Unternehmen sozusagen einmal aus der Vogelperspektive zu betrachten. Damit sollen Ihnen Wege aufgezeigt werden, wie Sie Ihre Eigenkapitaldecke stärken und so in die Gewinnzone kommen können. Der FinanzCheck, das FinanzCheck- Seminar und die FinanzFit-Beratung sind drei aufeinander abgestimmte, attraktive Angebote, welche Ihnen helfen sollen, die richtigen strategischen und finanziellen Entscheidungen zu treffen. Nutzen Sie unser Angebot! So kommen Sie zum FinanzCheck-Seminar und zur FinanzFit-Beratung! Für Unternehmen mit bis zu 9 MitarbeiterInnen: Das FinanzCheck-Seminar des WIFI Niederösterreich kostet EUR 30, (bereits zu 50% gefördert). Nach Absolvierung des Seminars erhalten Sie das Anmeldeformular zur 8-stündigen intensiven FinanzFit-Beratung zum Preis von EUR 160, (bereits zu 75% gefördert). Inhalt des FinanzCheck-Seminars: Finanzierungsmöglichkeiten Finanzierungsregeln Wichtige Finanzierungskennzahlen Ergänzende Bank-Beurteilungskriterien Maßnahmen zur Optimierung der eigenen Finanzierung Für Unternehmen mit mehr als 9 MitarbeiterInnen: Unternehmen mit mehr als 9 MitarbeiterInnen haben die Möglichkeit, die 8-stündige intensive FinanzFit-Beratung zum Preis von EUR 320, (bereits zu 50% gefördert) zu absolvieren. Inhalt der FinanzFit-Beratung (siehe unten) und Anmeldung beim Unternehmerservice B&M der Wirtschaftskammer Niederösterreich Rödlstraße 1, 3100 St. Pölten, T 02742/ F 02742/ E uns.bwm@wknoe.at W Inhalt der FinanzFit-Beratung: Eigeneinschätzung und Fremdbewertung der Unternehmensstrategie (Softfacts) unter Risikogesichtspunkten Bilanzanalyse mit Kennzahlenbewertung (Hardfacts) Aufzeigen von Verbesserungspotenzialen (Soll-Werte) für Soft- und Hardfacts Auswirkungen der Verbesserungsvorschläge auf die Bewertung Auswirkungen von Finanzierungsalternativen auf die Bewertung der Kennzahlen Wird das FinanzCheck-Seminar des WIFI Niederösterreich nicht besucht, kostet die FinanzFit- Beratung EUR 320,- (bereits zu 50% gefördert). GASTGARTENÖFFNUNGSZEIT 2004: LIBERALE VERORDNUNG DES LANDES! Niederösterreichs Gastgärten haben auch heuer eine sehr liberale Öffnungszeit: Gastgärten dürfen vom 1. Mai bis 30. September von 8.00 Uhr bis Uhr betrieben werden. Voraussetzung laut Gewerbeordnung ist, dass der Gastgarten ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dient, lautes Sprechen, Singen und Musizieren vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind. Bei der Fachgruppe Gastronomie sind kostenlos Hinweistafeln erhältlich, auf denen die Gäste auf das Ruhebedürfnis der Nachbarn hingewiesen werden. (Tel.: 01/ Kl. 1533). Anmeldung bei den WIFI-Zweigstellen und im WIFI St. Pölten Postfach 146, 3100 St.Pölten, T 02742/ F 02742/ , E kundenservice@noe.wifi.at<

3 LOHNTABELLE ab 1. Mai 2004 Die Lohntabelle gilt für alle ArbeiterInnen (Lehrlinge), die in Betrieben beschäftigt sind, die den Fachgruppen Gastronomie oder Hotellerie des Bundeslandes Niederösterreich angehören. Die Lohntabelle ist ein Bestandteil des Bundeskollektivvertrages für das österreichische Hotel- und Gastgewerbe. Die Berufsbezeichnungen und Lohnpositionen gelten für weibliche und männliche Arbeitnehmer gleichermaßen. Die festgelegten Löhne sind Bruttolöhne (Festlöhne). Sie gelten für eine Normalarbeitszeit von 40 Stunden/Woche. Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf fünf Tage aufzuteilen. Tageslohn = Monatslohn : 22 Stundenlohn = Monatslohn : 173 Überstundenzuschlag = 50 % des Stundenlohnes Nachtarbeitszuschlag: Der Nachtarbeitszuschlag beträgt pro Nachtdienst 17,44 Euro. Fremdsprachenzulage: Arbeitnehmer der Lohngruppen 1. Service und 2. Beherbergung, die ü- ber so ausreichende Fremdsprachenkenntnisse verfügen, daß sie den betrieblichen Notwendigkeiten entsprechen, erhalten für jede verlangte Fremdsprache einen Lohnzuschlag von monatlich 26,89 Euro, sofern die Anwendung der Fremdsprache(n) vom Arbeitgeber im Betrieb ausdrücklich verlangt wird. Teilzeitbeschäftigung: Änderung des Kollektivvertrages: Punkt 5. Teilzeitbeschäftigung lit. a d lauten neu: a) Werden Arbeitnehmer kürzer als die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit beschäftigt, liegt Teilzeitbeschäftigung vor. b) Ab beträgt der Mindestlohn gem. Punkt 5 lit.b des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe 24,30 pro Tag für Arbeitnehmer, die kürzer als ein Kalendermonat beschäftigt werden. c) BedienerInnen, AbwäscherInnen, WäscherInnen, BüglerInnen und NäherInnen können auch stundenweise, mindestens nach der Lohntabelle, entlohnt werden. d) Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung bleibt die Anwendung des von den kollektivvertragsschließenden Parteien jeweils vereinbarten Lohnabkommens jedenfalls unberührt. Punkt e bleibt unverändert aufrecht: Während der Zeit der Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen im Sinne des BAG ist Teilzeitbeschäftigung nicht zulässig. Jahresremuneration: Arbeitnehmer (Arbeiter und Lehrlinge), die mindestens zwei Monate ununterbrochen im selben Betrieb beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine Jahresremuneration in der Höhe von 230 % des jeweiligen Mindestmonatsbezuges (Tariflohnes), jedoch maximal bis zur Höhe des zweifachen tatsächlichen Lohnes für die Normalarbeitszeit. Lohnerhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit - Dienstzeitzulage: (Sondervereinbarung für Niederösterreich zu Punkt 7b des Bundeskollektivvertrages.) Pkt. 7b, 1. Satz des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe, räumlich bezogen auf das Bundesland Niederösterreich, wird wie folgt geändert: Als Anerkennung für langjährige Dienste (einschließlich Lehrzeit) im selben Betrieb erhöht sich der kollektivvertragliche Mindestlohn je nach ununterbrochener Dienstzeit 1. nach 3-jähriger Dienstzeit auf 101,5 % 2. nach 6-jähriger Dienstzeit auf 103 % 3. nach 9-jähriger Dienstzeit auf 104,5 % 4. nach 12-jähriger Dienstzeit auf 106 % 5. nach 15-jähriger Dienstzeit auf 107,5 % 6. nach 18-jähriger Dienstzeit auf 109 % 7. nach 21-jähriger Dienstzeit auf 110,5 % 8. nach 24-jähriger Dienstzeit auf 112 % des Kollektivvertragslohnes. Zeiten eines Lehrverhältnisses einschließlich der Behaltezeit gem. 18 Abs. 1 BAG alleine begründen keinen Anspruch auf Lohnerhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit. Die übrigen Bestimmungen des Punktes 7b des Kollektivvertrages bleiben unverändert. Die nach diesem Punkt des Kollektivvertrages berechneten erhöhten Monatslöhne sind jeweils auf 10 Cent-Beträge auf- bzw. abzurunden. Trinkgeldpauschale für das Hotel- und

4 Gastgewerbe in Niederösterreich Die pauschale Trinkgeldfestsetzung durch die NÖ Gebietskrankenkasse gilt in folgender Höhe: 1. Für Beschäftigte im Portierdienst und für das Servicepersonal mit Inkasso 29,07 für den Kalendermonat, wobei dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. 2. Für die übrigen Beschäftigten im Beherbergungsbereich, insbesondere Zimmermädchen (Stubenmädchen) und für das Servicepersonal ohne Inkassotätigkeit 14,53 für den Kalendermonat, wobei dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. 3. Für nur an einzelnen Tagen beschäftigte Dienstnehmer (regelmäßig oder fallweise, aushilfsweise Beschäftigte) wird pro Arbeitstag ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitsstunden ein Betrag von 1,45 bzw. 0,73 unter sinngemäßer Anwendung der Z 1 und 2 festgesetzt. Während der Zeit einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und während des Gebührenurlaubes sind die Pauschalbeträge nicht anzusetzen. Von Vorschreibebetrieben sind für diese Zeiten Änderungsmeldungen abzugeben. Vom Trinkgeldpauschale ausgenommen sind Lehrlinge. Weiters Dienstnehmer in Betriebskantinen, Schüler-, Lehrling-, Studenten- und Pensionistenheimen sowie in Jugendherbergen und mittätige Ehegatten der Betriebsinhaber, da diese üblicherweise kein Trinkgeld erhalten. Trinkgeldaufzeichnungen sind nur für jene Beschäftigten im Service- und Beherbergungsbereich zu führen, deren Trinkgelder im jeweiligen Beitragszeitraum um 50 Prozent über oder unter den Sätzen des Trinkgeldpauschales liegen. ACHTUNG: Das Trinkgeldpauschale der NÖ Gebietskrankenkasse ist kein Lohnbestandteil und daher auch nicht lohnsteuerpflichtig. Es ist allerdings sozialversicherungspflichtig und in die Beitragsgrundlage einzubeziehen. Ferialpraktikanten: Schülerinnen und Schüler von jenen mittleren und höheren Schulen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften ein Betriebspraktikum ableisten müssen, gelten als Ferialpraktikanten. Ferialpraktikanten haben Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr. Praktika, die zwischen zwei Schuljahren geleistet werden, sind dem jeweils vorangegangenen Schuljahr zuzurechnen. Lehrlinge: Lehrlingsentschädigung Koch, Restaurantfachmann, Systemgastronomiefachmann 1. Lehrjahr 444, Lehrjahr 499,50 3. Lehrjahr 607, Lehrjahr (Doppellehre) 656,50 Dienstkleidungspauschale: 31,25 Dienstkleidungspauschale bei Doppellehre: 46,89 Fachgruppen Gastronomie & Hotellerie, Wirtschaftskammer NÖ, Herrengasse 10, 1014 Wien

5 MINDESTLOHN (FESTLOHN) Monatslohn e Stundenlohn e 1. Service 1.1. Mâitre d'hôtel, Oberkellner mit mindestens 5 Servierkräften 1.433,50 8, Mâitre d'hôtel-stellvertreter, Oberkellner mit weniger als 1.377,50 7,96 5 Servierkräften, Barchef 1.3. Chef de rang (Abteilungschef), Chef d'etage (Etagenchef), 1.303,-- 7,53 Barmixer, Sommelier=Weinkellner mit LAP* im Lehrberuf Restaurantfachmann (Kellner) 1.4. Demi chef, Chef de rang-stellvertreter, Restaurantfachmann 1.230,50 7,11 (Kellner) mit LAP* 1.5. Restaurantfachmann (Kellner) mit LAP* im 2. Praxisjahr 1.148,--- 6, Restaurantfachmann (Kellner) mit LAP* im 1. Praxisjahr 1.135,-- 6, Kellner (Servierkraft) ohne LAP*, nach zwei Jahren fachlich 1.119,-- 6,47 einschlägiger Praxis 1.8. Kellner (Servierkraft) ohne LAP*, bis zwei Jahre fachlich einschlägiger 1.091,50 6,31 Praxis 2. Beherbergung 2.1. Chefportier (Chefrezeptionist) 1.431,50 8, Alleinportier (Alleinrezeptionist), Tag- und Nachtportier; 1.239,50 7,16 Gouvernante 2.3. Portierassistent (Rezeptionsassistent), Lohndiener 1.136,50 6, Betriebsassistent** 1.120,-- 6, Zimmerdienst, nach zwei Jahren fachlich einschlägiger Praxis 1.109,50 6, Zimmerdienst, bis zwei Jahre fachlich einschlägiger Praxis 1.090,50 6,30 3. Küche 3.1. Chef de cuisine, Küchenchef mit Brigade (mindestens 1.619,50 9,36 5 Köche), Küchenleiter 3.2. Chef de cuisine, Küchenchef mit Küchenkräften, 1.492,-- 8,62 Sous-Chef, Küchenchefstellvertreter 3.3. Alleinkoch, Chef de partie, Abteilungskoch (z.b. Gardemanger, 1.340,50 7,75 Entremetier, Rôtisseur, Saucier, Patissier, Grill-, Diätkoch), Küchenwirtschafter 3.4. Koch mit LAP*; Küchenfleischer, Commis de cuisine 1.230,-- 7, Koch mit LAP* im 2. Praxisjahr 1.146,-- 6, Koch mit LAP* im 1. Praxisjahr 1.132,-- 6, Koch ohne LAP*, nach zwei Jahren fachlich einschlägiger Praxis 1.123,-- 6, Koch ohne LAP*, bis zwei Jahre fachlich einschlägiger Praxis 1.059,-- 6,12 4. Andere Tätigkeiten 4.1. Keller-, Schank-, Buffethilfe mit Inkasso 1.060,-- 6, Keller-, Schank-, Buffethilfe ohne Inkasso 1.026,-- 5, Wäscher, Bügler, Näher 1.021,50 5, Hilfskräfte in allen Bereichen 1.019,- - 5,89 * LAP = Lehrabschlussprüfung bzw. Schulabschluss gem. 34 a Berufsausbildungsgesetz (BAG) ** mit einschlägiger berufsvorbereitender Schule

6 ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG FÜR NIEDERÖSTERREICH Der Punkt 2 lit. b. des KV für Arbeiter im Hotelund Gastgewerbe lautet für Niederösterreich wie folgt: Für einen Zeitraum von höchstens 13 Wochen kann eine Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit dem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes vereinbart werden. Wenn kein Betriebsrat besteht, kann die Möglichkeit der Durchrechnung mit den einzelnen Dienstnehmern selbst vereinbart werden, wobei in diesem Fall ein Dienstzettel darüber ausgestellt werden muss. Der Beginn und die Dauer des Durchrechnungszeitraumes müssen schriftlich festgelegt werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen obengenannten Zeitraumes bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht ü- berschreitet. Für die Durchrechnung bei Saisonbetrieben gilt Punkt 4 lit. c. Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Dem Arbeitnehmer ist mit Ende des Durchrechnungszeitraumes eine Aufstellung über die tatsächlich geleisteten Stunden zu übergeben. Sollte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Ausgleich von Zeitguthaben durch Freizeit nach Beendigung des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes vereinbart sein, ist der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Ausgleiches von Zeitguthaben in jedem Fall im vorhinein zu vereinbaren (keine einseitige Festlegung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber). Dieser Zeitausgleich ist im Ausmaß der täglichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers zu konsumieren. Wenn ein längerer Durchrechnungszeitraum als vier Wochen vereinbart wurde, verlängert sich die Verfallsfrist gemäß Punkt 4 lit. b des Kollektivvertrages um den Zeitraum, um welchen die Aufstellung über die geleisteten Stunden aus Verschulden des Arbeitgebers verspätet durchgeführt wurde. Der Fristenlauf beginnt jedoch spätestens mit Ende des Dienstverhältnisses. Nach Punkt 2 lit. e wird Punkt 2 lit. f eingefügt: Durch Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage aufgeteilt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei Einführung der 4-Tage-Woche auf zehn Stunden, die tägliche Höchstarbeitszeit auf zwölf Stunden ausgedehnt werden. Für den Fall der Ausdehnung der täglichen Höchstarbeitszeit auf zwölf Stunden darf die tägliche Arbeitszeit, abgesehen von den Ruhepausen, die in Pkt. 2 lit. d des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe geregelt sind, nicht unterbrochen werden. Wird an einem der drei zusammenhängenden freien Tage gearbeitet, so sind anfallende Überstunden im Verhältnis 1:1,5 abzugelten. In Betrieben, in denen dauernd mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt sind und in denen kein Betriebsrat besteht, kann die Einführung der 4- Tage-Woche unter Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden über Antrag des jeweiligen Betriebes durch einen zwischen den eingangs angeführten zuständigen Kollektivvertragspartnern abzuschließenden Betriebszusatzkollektivvertrag vereinbart werden. Dieser Betriebszusatzkollektivvertrag erlangt durch Hinterlegung beim Bundeseinigungsamt Rechtswirksamkeit. Dieser für den jeweiligen Betrieb geltende Betriebszusatzkollektivvertrag ist für ein Jahr unkündbar. Nach Ablauf dieser Zeit kann dieser Vertrag von jedem Vertragspartner mit vorangegangener Kündigungsfrist von zwei Monaten gelöst werden. In allen anderen Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann die Einführung der 4- Tage-Woche unter Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden mit dem einzelnen Dienstnehmer selbst vereinbart werden. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform in Form eines Dienstzettels. Punkt 4 lit. e wird um folgenden Satz ergänzt: Bei Überstundenarbeit der Garantielöhner, mit denen eine Durchrechnungsvereinbarung gem. Punkt 2 lit. b getroffen wurde, wird in Jahresbetrieben für die Berechnung des Normalstundenlohnes der Durchschnittslohn auf Basis der Normalarbeitszeit des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes herangezogen. Nach Punkt 4 lit. e wird Punkt 4 lit. f eingefügt: Die Abrechnung und Auszahlung von Überstundenzuschlägen haben bei Arbeitnehmern, mit denen eine Durchrechnungsvereinbarung gem. Punkt 2 lit. b getroffen wurde, bis zum Dritten des Monats nach dem Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen, für Garantielöhner können die Abrechnung und Auszahlung von Überstundenzuschlägen um weitere zwei Tage erstreckt werden (bis zum Monatsfünften).

7 Gehaltstabelle ab 1. Mai 2004 Die Gehaltstabelle gilt für alle Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes, die in Betrieben beschäftigt sind, die den Fachgruppen Gastronomie oder Hotellerie des Bundeslandes Niederösterreich angehören, und für die Lehrberufe Hotel- und Gastgewerbeassistent sowie Bürokaufmann. Die Berufsbezeichnungen und Gehaltspositionen gelten für weibliche und männliche Arbeitnehmer gleichermaßen. Nachtarbeitszuschlag: Der Nachtarbeitszuschlag beträgt pro Nachtdienst 17,44. Zuschlag für Fremdsprachenkenntnisse: Angestellte, die eine oder mehrere den betrieblichen Notwendigkeiten entsprechende Fremdsprachen beherrschen und nicht in eine Gehaltskategorie eingestuft sind, die ihre Fremdsprachenkenntnisse berücksichtigt, erhalten für jede verlangte Fremdsprache einen Zuschuss zum kollektivvertraglichen Mindestgehalt von monatlich 26,89, sofern die Anwendung der Fremdsprache(n) vom Arbeitgeber im Betrieb ausdrücklich verlangt wird. Fehlgeldentschädigung für Kassiere: monatlich 26,89. Beschäftigungsgruppen I. Geschäftsführung Hoteldirektor Geschäftsführer II. Abteilungsleitung, wie z.b. Leiter des Rechnungswesens (Buchhaltung) Leiter der Wirtschaftsabteilung (F & B-Manager) Personalleiter Sales- und Marketingmanager Empfangschef Kaufm. Restaurantleiter Lagerleiter mit Einkaufsberechtigung III. Abteilungsleiter-Stellvertretung und sonstige wichtige Positionen, wie z.b. Personalverrechner Buchhalter Kostenrechner Sales- und Marketingassistent EDV-Betreuer Korrespondent mit Fremdsprachenkenntnissen Sekretär Kassier IV. Sonstige Büro- und Kommunikationstätigkeit, wie z.b. Hilfsbuchhalter Telefonist Hotel- und Gastgewerbeassistent mit LAP während der Behaltefrist, sofern keine andere Verwendung V. Hilfstätigkeit Monatsgehalt in Dauer der Betriebszugehörigkeit gem. II Gehaltsordnung E. Dienstzeitzulage des Kollektivvertrages bis 5 Jahre Jahr Jahr Jahr über 20 Jahre 1.373, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,20 Bürohilfskräfte und sonstige Hilfskräfte im Angestelltendienstverhältnis

8 Lehrlingsentschädigung: Hotel- und Gastgewerbeassistenten und kaufmännische Lehrlinge: 1. Lehrjahr 444,-- 3. Lehrjahr 607,-- 2. Lehrjahr 499,50 4. Lehrjahr 656,50 Gehaltsübereinkommen zum 1. Mai 2004: Die Kollektivvertragsgehälter werden um 2,2 % erhöht, wobei eine Rundung auf 50 Cent bzw. 1 Euro erfolgt. Alle Bundsländer, die über dem Bundessatz liegen, werden mit 1,2 % angehoben, sollten sie nach dieser Anhebung unter dem Bundessatz liegen, so sind sie auf den Bundessatz anzuheben. Die Fremdsprachenzulage (Punkt II C), die Fehlgeldentschädigung (Punkt II D) und der Nachtarbeitszuschlag (Punkt II B) werden um jeweils 0,75 erhöht. Lehrlingsentschädigung in Niederösterreich Sonderregelung: In Niederösterreich wurde 2001 vereinbart, die Lehrlingsentschädigungen ab Mai 2001 in 4-Jahresschritten an den Bundesschnitt anzugleichen. Am werden die so erhöhten niederösterreichischen Lehrlingsentschädigungen endgültig auf das Niveau der Lehrlingsentschädigungen des Bundesübereinkommens angeglichen. Die Laufzeit dieses Gehaltsübereinkommens beträgt 12 Monate. In der Gehaltstabelle sind alle Änderungen bereits berücksichtigt. Zu Punkt 2 lit a: Durchrechnungsbestimmungen aus dem Kollektivvertrag Die Arbeitszeiteinteilung ist mindestens zwei Wochen im Voraus auszuhängen. Zu Punkt 2 lit. b: Für einen Zeitraum von höchstens 13 Wochen kann eine Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit dem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes vereinbart werden. Wenn kein Betriebsrat besteht, kann die Möglichkeit der Durchrechnung mit den einzelnen Dienstnehmern selbst vereinbart werden, wobei in diesem Fall ein Dienstzettel darüber ausgestellt werden muß. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen des obigen Durchrechnungszeitraumes auf 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt im Durchrechnungszeitraum 9 Stunden. Bei der Durchrechnung mit einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 13 Wochen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit 30 Stunden nicht unterschreiten, es sei denn, der Grund für die Unterschreitung liegt im Verbrauch von Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen. Für die Durchrechnung bei Saisonbetrieben gilt Pkt. 5 lit. b. des Kollektivvertrages für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe. Durch Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage aufgeteilt werden. Jede Arbeitsleistung an den anderen Tagen dieser Woche ist unzulässig. In allen anderen Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann die Einführung der 4- Tage-Woche mit den einzelnen Dienstnehmern selbst vereinbart werden. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform in Form eines Dienstzettels. Die tägliche Normalarbeitszeit kann in diesen Fällen auf 10 Stunden, die tägliche Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt werden. Zu Punkt 5 lit. a wird folgender Absatz angefügt: Wenn eine Durchrechnung erfolgt, gilt jede Überschreitung der Summe der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeiten am Ende des Durchrechnungszeitraumes als Überstunde. Zu Punkt 5 lit. d wird folgender Absatz angefügt: Bei einer Durchrechnung ist dem Arbeitnehmer spätestens mit dem Gehaltszettel für das jeweils vorangegangene Kalendermonat eine Aufzeichnung der geleisteten Arbeitsstunden auszuhändigen.

9 KOOPERATIONEN WERDEN VON UNS GEFÖRDERT: BITTE RASCH MELDEN! Seitens der Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie werden gemeinsame regionale Kooperationen (Marketingaktionen) der Betriebe mit bis zu 200,-- je teilnehmenden Betrieb gefördert. Voraussetzung ist, dass von den Betrieben ein Konzept vorgelegt bzw. über das Unternehmerservice (großteils gefördert) erarbeitet wird und die Betriebe auch Eigenmittel in entsprechender Höhe einsetzen. Die Kooperationsaktivitäten müssen im Jahr 2004 begonnen werden. Ein Pilotprojekt ist die Hunderwasser- Ausstellung in Tulln, wo wir alle teilnehmenden Betriebe mit 200,-- für gemeinsame Aktivitäten unterstützen. Die Ausstellung in Tulln ist mit einer von Teilnehmern aus Wirtschaft, Kultur und Politik überaus gut besuchten Veranstaltung am 19. März 2004 eröffnet worden. Insgesamt haben 26 Gastronomie an den einzelnen Aktionen teilgenommen. Es wurden spezielle Folder mit der Nennung der Betriebe produziert, weiters zwei Präsentationswände bei der Ausstellung und es wurde auch eine Homepage mit Visitenkarten der einzelnen Betriebe fertiggestellt. Auf der vom Büro Dr. Auer eigens eingerichteten Internetadresse werden alle mit der Ausstellung verbundenen Aktivitäten beworben und die Gewerbetreibenden können ihren Betrieb auf eigenen Visitkartenhomepages (17 bisher) dem Publikum vorstellen. Sechs Betriebe haben auch die kostenlose Auslagengestaltung durch einen Dekorateur in Anspruch genommen. IM FRÜHJAHR HABEN WIR FOLGENDE AKTIONEN GESTARTET: Gesund & Sicher Aktion Defibrillator Mit der Möglichkeit zur Sammelbestellung. Durch die Förderung der Fachgruppen zahlen Sie nur rund 800,-- für einen Defibrillator! Es sind 40 Bestellungen eingelangt, die jetzt an das Rote Kreuz weiter geleitet werden. Aktion Erste Hilfe-Ausbildung Für Sie und Ihre MitarbeiterInnen in der Gastronomie und Hotellerie: Wir bieten unseren Betrieben im Jahr 2004 in Zusammenarbeit mit dem Roten Kreuz ein sensationelles Angebot an: Alle MitarbeiterInnen und auch die UnternehmerInnen können in regionalen Kursen kostenlos die Ersthelferausbildung absolvieren. In Kürze wird das Rote Kreuz mit den Betrieben Kontakt aufnehmen und regionale Kurse in Absprache mit den Betrieben anbieten! Aktion Kultur/Kabarett & Wirt : Sonderaktion mit Otti Schwarz: Herzhaft essen Herzhaft lachen Jedes Mitglied erhält für einen einmaligen Auftritt von Otti Schwarz oder auch eines anderen Kabarettisten - im Jahr 2004 einen Zuschuss der gastgewerblichen Fachgruppen von 200,-- Aktion Verein & Wirt Aktion Musik im Gasthaus Die Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie haben bereits mit der Auszahlung der Förderung in der Höhe von je 200,-- an die teilnehmenden Betriebe begonnen. Aktion NÖ Mehrwegbecher In einem Projekt der Abfallverbände gemeinsam mit dem Land NÖ und der NÖ Gastronomie wurde deshalb ein NÖ -Mehrwegbecher entwickelt und zum Patent angemeldet. Damit diese Becher auch den Gastwirten zur Verfügung stehen, wird sich die Fachgruppe Gastronomie mit 5.000,-- an dem Projekt der Abfallverbände beteiligen. Die Gastwirte profitieren jetzt zweifach: von der einmaligen 50 % - Förderung durch das Land NÖ, Abteilung RU3, LR Mag. Sobotka von den günstigen Preisen durch die Sammelbestellung gemeinsam mit den NÖ Abfallverbänden (Bruttokosten 0,96 für 0,3 l- Becher bzw. 1,04 für 0,5 l-becher) Informationen zu den einzelnen Aktionen finden Sie auch unter Allerdings heißt es sehr rasch handeln. Nachdem wir mehrmals im Frühjahr informiert haben, ist es mit 14. Mai endgültig Schluss. Mit diesem Datum endet die Möglichkeit zur Teilnahme an den Aktionen! Die ersten Unterstützungen im Rahmen der Aktionen werden bereits an die Betriebe ausbezahlt.

10 GOLFLAND NIEDERÖSTERREICH GOLF UND TOURISMUS: INTERESSIERTE HOTELS BITTE MELDEN! Bitte fordern Sie mit dem beiliegenden Antwortfax weitere Informationen an! Der Golfsport hat sich in den letzten Jahren vom Elitesport zu einer auch in der breiten Öffentlichkeit immer beliebteren Freizeitbeschäftigung entwickelt. Die Anzahl der aktiven Golfer steigt ständig - in Österreich gibt es derzeit aktive Golfspieler. Fachleute sehen den Golftourismus als eine hervorragende Möglichkeit, neue attraktive Zielgruppen zu erschließen und das regionaltouristische Angebot zu erweitern. Niederösterreich ist das Bundesland mit den meisten Golfplätzen derzeit gibt es 36 Plätze, weitere sind in Planung. Um dieses große Potential zu nützen, entstand die Idee, das Thema Golf in Niederösterreich touristisch besser zu vermarkten und durch eine Marketingkooperation zwischen Golfanbietern und der Beherbergungsindustrie die Basis für eine Zusammenarbeit zu schaffen. Das Golfland Niederösterreich Golfland Niederösterreich ist eine gemeinsame touristische Plattform von Golfplatzbetreibern, Hotels und Golf-Tourismusregionen. Langfristig soll mit Golfland Niederösterreich eine qualitativ hochwertige Marke geschaffen und Niederösterreich als Golfland positioniert werden. Die Organisation selbst ist als Verein organisiert und wurde im Juni 2003 als Initiative der niederösterreichischen Landesregierung und der Eco Plus in Leben gerufen. Derzeit sind 18 Golfclubs, 11 Hotels, die Destination Waldviertel, die Tourismusregion Wienerwald und die Golfarena Baden Mitglieder des Vereins. Obfrau des Vereins ist Frau Mag. Höfer (Colony Club Gutenhof), Obmann-Stellvertreter ist Herr Mag. Holbach (Golfresort Haugschlag). Robert Gutkais ist Geschäftsführung des Vereins. Aktivitäten Es werden gemeinsame Aktivitäten in den Bereichen Produkt- und Angebotsentwicklung, Qualitätsverbesserung und sicherung, Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit gesetzt. Ein gemeinsamer Katalog und ein Internet-Auftritt, Auftritte auf den wichtigsten Golfmessen im In- und Ausland und themenbezogene Golfturniere bilden die Schwerpunkte der Aktivitäten. Golf soll dabei besonders mit den Themen Wein, Bier und Kulinarik verknüpft werden. Als gemeinsame Zielmärkte wurden Österreich, Deutschland, die Schweiz und Skandinavien sowie die Zukunftsmärkte Tschechien und Ungarn definiert. Auszug aus den Qualitätskriterien für Hotels: STANDORT Lage direkt an einem Golfplatz und/oder max. 30 Minuten Fahrzeit von einem Golfplatz entfernt AUSSTATTUNG Vorhandensein eines Caddy-Raums im Betrieb Golf -Info-Corner an der Rezeption (Informationen über Regional-Golfplätze) Spezieller Frühstücksservice für Golfer ab 7.00 Uhr Shuttle-Service vom und zum Golfplatz auf Wunsch DIENSTLEISTUNG Reservierungsmöglichkeit garantierter Abschlagzeiten über die Hotelrezeption Reservierung und Buchung von Greenfees, Pro-Stunden und anderen Leistungen im Hotel Bezahlung des Green Fees im Hotel Organisation von Golf-Leihausrüstung und Trolleys ANGEBOTSGESTALTUNG Golf-Pauschalangebote während der gesamten Saison zusätzliche Angebote für nicht-golfspielende Begleitpersonen bzw. für Schlechtwetter Organisation von Jux-/Haus-/Orts- /Clubturnieren SONSTIGES Zumindest 1 Familienmitglied oder Mitarbeiter im Betrieb ist aktiver Golfer Geschulte Mitarbeiter, die das Golf-ABC beherrschen und Golf-Tipps und Informationen geben können Informationen: Verein Golfland Niederösterreich c/o Niederösterreich-Werbung GmbH Fischhof 3/4, 1010 Wien T 01/53610 DW 6021, F 01/53610 DW 6061 golf@noe.co.at,

11 Absender: Betrieb: Betreiber: Adresse: PLZ/Ort: Website: Fischhof 3/ Wien Tel.: 01/ Fax: 01/ An den Verein Golfland Niederösterreich C/o Niederösterreich-Werbung GmbH. Fischhof 3/ Wien Ja, ich interessiere mich für Golfland Niederösterreich und möchte unverbindlich weitere Informationen erhalten. Mein nächstgelegener Golfplatz /meine nächstgelegenen Golfplätze: Anzahl Zimmer: Kategorie: Anmerkungen: Datum: Unterschrift: Fax Nr. 01/

12 MITARBEITEREHRUNG Mitarbeiter sind das wichtigste Kapital unserer Betriebe. Im Jahr 2002 haben wir deshalb die treuesten und am längsten beschäftigten MitarbeiterInnen gesucht. An die 90 Betriebe haben uns Mitarbeiter, die schon jahrzehntelang in Ihrem Betrieb zur vollen Zufriedenheit tätig sind, gemeldet. Die treuesten Mitarbeiter wurden anlässlich des NÖ Tourismustag am 8. Oktober 2003 in Schloss Grafenegg geehrt. Im Rahmen von zahlreichen Betriebsbesuchen erhielten an die 440 verdiente Mitarbeiter als Dank und Anerkennung eine Urkunde der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft. Mitarbeiterehrung bei Familie Fromwald vom Hubertushof in Bad Fischau: (von links nach rechts) Fachgruppenobmann Rudolf Rumpler, Hans Fromwald, Maria Schröck, Wladyslaw Paszcz, Fr. Fromwald. Im Hintergrund: Hr. und Fr. Fromwald sen. E-Commerce-Gütezeichen für das spanische Spezialitätenrestaurant El Gusto Espanol in Perchtoldsdorf El Gusto Espanol ist das erste Spezialitäten-Restaurant Österreichs und Europas, dem im April 2004 das österreichische E-Commerce-Gütezeichen verliehen wurde. Das Euro-Label ist ein Gütezeichen für den elektronischen Einkauf in Europa und richtet sich an Konsumenten und Wirtschaftsbetriebe. Wer das Euro-Label in einem Online- Shop auf einer Website sieht, kann von der Sicherheit und der Vertrauenswürdigkeit der Website ausgehen.

Lohntabelle ab 1. Mai 2017

Lohntabelle ab 1. Mai 2017 Lohntabelle ab 1. Mai 2017 Die Lohntabelle gilt für alle ArbeiterInnen (Lehrlinge), die in Betrieben beschäftigt sind, die den Fachgruppen Gastronomie oder Hotellerie des Bundeslandes Niederösterreich

Mehr

Die Übereinkommen treten mit 1. Mai 2003 in Kraft und sehen eine Anhebung der kollektivvertraglichen

Die Übereinkommen treten mit 1. Mai 2003 in Kraft und sehen eine Anhebung der kollektivvertraglichen Inhalt: Lohn- und Gehaltstabelle ab 1. Mai Kostenlose Bewerbung von Stellplätzen für Reisemobile Warnung vor Zechprellern: Tipps für Vorgangsweise Saisonierkontingent, Probleme durch neue Saisonierregelung

Mehr

Lohntabelle ab 01. Mai 2016 Vorarlberg

Lohntabelle ab 01. Mai 2016 Vorarlberg Lohntabelle ab 01. Mai 2016 Vorarlberg Die Entschädigungen sind in Brutto angegeben. Sie gelten für eine Normalarbeitzeit von 40 Stunden/Woche. Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf fünf Tage aufzuteilen.

Mehr

Lohntabelle für die Gastronomie und Hotellerie im Burgenland ab 1. Juli 2012

Lohntabelle für die Gastronomie und Hotellerie im Burgenland ab 1. Juli 2012 Lohntabelle für die Gastronomie und Hotellerie im Burgenland ab 1. Juli 2012 Die Lohntabelle gilt für alle Arbeiter und Arbeiterinnen (Lehrlinge), die in Betrieben beschäftigt sind, die der Fachgruppe

Mehr

Die neuen Löhne für das Wiener Gastgewerbe ab 1. Dezember 2012

Die neuen Löhne für das Wiener Gastgewerbe ab 1. Dezember 2012 Die neuen Löhne für das Wiener Gastgewerbe ab 1. Dezember 2012 Erhöhung der Mindestlöhne, die den Betrag von 1.300,-- am 01.07.2012 noch nicht erreicht haben, auf den Betrag von 1.300,--. Laufzeit: ab

Mehr

Löhne für das Hotel- und Gastgewerbe im Burgenland gültig ab 1. Mai 2016

Löhne für das Hotel- und Gastgewerbe im Burgenland gültig ab 1. Mai 2016 Löhne für das Hotel- und Gastgewerbe im Burgenland gültig ab 1. Mai 2016 Die Lohntabelle gilt für alle Arbeiter und Arbeiterinnen (Lehrlinge), die in Betrieben beschäftigt sind, die der Fachgruppe Gastronomie

Mehr

Lohntabelle ab 1. Mai 2016

Lohntabelle ab 1. Mai 2016 Lohntabelle ab 1. Mai 2016 Die Lohntabelle gilt für alle ArbeiterInnen (Lehrlinge), die in Betrieben beschäftigt sind, die den Fachgruppen Gastronomie oder Hotellerie des Bundeslandes Niederösterreich

Mehr

Löhne für das Hotel und Gastgewerbe in Salzburg. Gültig ab 1. September Garantielohn. 13. bis 15. Jahr. 19. bis 21. Jahr. 10. bis 12.

Löhne für das Hotel und Gastgewerbe in Salzburg. Gültig ab 1. September Garantielohn. 13. bis 15. Jahr. 19. bis 21. Jahr. 10. bis 12. Löhne für das Hotel und Gastgewerbe in Salzburg Gültig ab 1. September 2014 1. Service 1.1.Maitre d'hötel, Oberkellner mit mindestens 5 Servierkräften 1.2 Mäitre d'hötel-stellvertreter, Oberkellner mit

Mehr

Burgenland Mindestlöhne und - gehälter Für Arbeiter und Angestellte im Gastgewerbe Gültig von:

Burgenland Mindestlöhne und - gehälter Für Arbeiter und Angestellte im Gastgewerbe Gültig von: Burgenland Mindestlöhne und - gehälter Für Arbeiter und Angestellte im Gastgewerbe Gültig von: 01.05.2016-30.04.2017 erstellt von: Hermann Semlitsch Geschäftsführer 27.09.2016 Firma: hgc Hotellerie & Gastronomie

Mehr

Mindestlöhne für die ArbeiterInnen und Angestellten im Salzburger Gastgewerbe

Mindestlöhne für die ArbeiterInnen und Angestellten im Salzburger Gastgewerbe Mindestlöhne für die ArbeiterInnen und Angestellten im Salzburger Gastgewerbe gültig ab 01. Mai 2010 Diese Lohntabelle ist Bestandteil des Bundeskollektivvertrages für das Österreichische Hotel und Gastgewerbe.

Mehr

Löhne für das Hotel und Gastgewerbe in Salzburg

Löhne für das Hotel und Gastgewerbe in Salzburg Löhne für das Hotel und Gastgewerbe in Salzburg Gültig ab 1. Mai 2015 1. Service Garantielohn 12. 15. 18. 21. 24. 25. 1.1.Maitre d'hötel, Oberkellne/in mit mindestens 5 Servierkräften 1.2 Mäitre d'hötel-stellvertreter/in,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung

Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand 1 Änderung der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 2 Änderung des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991 Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung

Mehr

Änderung der NÖ Landarbeitsordnung Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert:

Änderung der NÖ Landarbeitsordnung Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert: 1 Der Landtag von Niederösterreich hat am.. in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2007 beschlossen: Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973 Die NÖ

Mehr

SONDERAUSGABE GEDECKT NEUE LÖHNE UND NEUES LOHNSYSTEM AB SEITEN 2-10 FESTSETZUNG VON TRINKGELDPAUSCHALEN SEITE 11

SONDERAUSGABE GEDECKT NEUE LÖHNE UND NEUES LOHNSYSTEM AB SEITEN 2-10 FESTSETZUNG VON TRINKGELDPAUSCHALEN SEITE 11 Für Mitglieder der Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie GEDECKT NR. 3, MAI 2015 SONDERAUSGABE FESTSETZUNG VON TRINKGELDPAUSCHALEN SEITE 11 MELDUNG ÜBER DEN UMSTIEG AUF DAS FESTLOHNSYSTEM SEITE 12 NEUE

Mehr

Wien Gastronomie. Umstellung der Lohnpositionen auf die neue Nomenklatur. Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit großem Verantwortungsbereich

Wien Gastronomie. Umstellung der Lohnpositionen auf die neue Nomenklatur. Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit großem Verantwortungsbereich Wien Gastronomie Umstellung der Lohnpositionen auf die neue Nomenklatur Lohngruppe 1: Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit großem Verantwortungsbereich Abteilungsverantwortliche überwiegend im

Mehr

NOMENKLATUR OBERÖSTERREICH, GÜLTIG AB 1. MAI 2017

NOMENKLATUR OBERÖSTERREICH, GÜLTIG AB 1. MAI 2017 NOMENKLATUR OBERÖSTERREICH, GÜLTIG AB 1. MAI 2017 für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Oberösterreich angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten

Mehr

NOMENKLATUR OBERÖSTERREICH, GÜLTIG AB 1. MAI 2018

NOMENKLATUR OBERÖSTERREICH, GÜLTIG AB 1. MAI 2018 NOMENKLATUR OBERÖSTERREICH, GÜLTIG AB 1. MAI 2018 für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Oberösterreich angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten

Mehr

)' $ ! " # # $% # #$ $ $ $ '( )$$ (( * (#%&& #+,( $( )' % )' + 4'!7&/ 3$ #'4 8$!4 7& / 3% %-- %.$ ((

)' $ !  # # $% # #$ $ $ $ '( )$$ (( * (#%&& #+,( $( )' % )' + 4'!7&/ 3$ #'4 8$!4 7& / 3% %-- %.$ (( ! " # # $% # &%!"#$ #$ $ $ $ '( )$$ (( * (#%&& #+,( $( #% "'!(#% $ %-- %.$ (( /0 1%"23%0 22%"2/%0 21%"43%0 430 * *+ ** + * 0 01 *1% *1*,#-#./ 000 1 111%,#/#./ %,# ) 2 % 1 1 3# ', +,, 4 / + 5 #,6 + +% +

Mehr

NOMENKLATUR GASTRONOMIE WIEN, GÜLTIG AB 1. MAI 2017

NOMENKLATUR GASTRONOMIE WIEN, GÜLTIG AB 1. MAI 2017 Anhang 2 NOMENKLATUR GASTRONOMIE WIEN, GÜLTIG AB 1. MAI 2017 für alle Betriebe, die der Fachgruppe Gastronomie der Wirtschaftskammer Wien angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen

Mehr

PROPAK RS Nr. 02/2018 vom 6. März Allgemeines Rundschreiben 02/2018

PROPAK RS Nr. 02/2018 vom 6. März Allgemeines Rundschreiben 02/2018 Allgemeines Rundschreiben 02/2018 Lohn- Lohn- und und Gehaltsabschluss 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, der Fachverband PROPAK hat nach schwierigen Verhandlungen am 22. Februar 2018 mit der Gewerkschaft

Mehr

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für Arbeiter/innen im Hotel- und Gastgewerbe in der ab 1. Juli 2012 geltenden Fassung, mit dem in der Hotellerie Wien ein Festlohnsystem und ein neues Lohnschema

Mehr

Beilage BODENLEGERGEWERBE. Lohnordnung. zum Kollektivvertrag für das. in der Fassung vom 1. Mai Gültig ab

Beilage BODENLEGERGEWERBE. Lohnordnung. zum Kollektivvertrag für das. in der Fassung vom 1. Mai Gültig ab Beilage zum Kollektivvertrag für das BODENLEGERGEWERBE in der Fassung vom 1. Mai 1999 Lohnordnung Gültig ab 1. Mai 2012 KOLLEKTIVVERTRAG für das Bodenlegergewerbe abgeschlossen zwischen der Bundesinnung

Mehr

Die neuen Festlöhne für die Hotellerie in Wien ab 1. Jänner 2015

Die neuen Festlöhne für die Hotellerie in Wien ab 1. Jänner 2015 Die neuen Festlöhne für die Hotellerie in Wien ab 1. Jänner 2015 Erhöhung der Mindestlöhne ab 1. Jänner 2015 auf die unten stehenden Beträge Laufzeit: 1.1.2015 bis 31.12.2015 Die tatsächlich bezahlten

Mehr

Beilage TAPEZIERERGEWERBE. Lohnordnung. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab

Beilage TAPEZIERERGEWERBE. Lohnordnung. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab Beilage zum Kollektivvertrag für das TAPEZIERERGEWERBE Lohnordnung Gültig ab 1. Mai 2012 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer Österreichs einerseits und dem

Mehr

1. Erhöhung der monatlichen Mindestgrundlöhne um 1,4 Prozent ab gültig ab

1. Erhöhung der monatlichen Mindestgrundlöhne um 1,4 Prozent ab gültig ab Ergebnis der Kollektivvertragsverhandlungen vom 30. November 2015 für Arbeiter im Metallgewerbe für 2016: 1. Erhöhung der monatlichen Mindestgrundlöhne um 1,4 Prozent ab 1.1.2016 Monatliche Mindestgrundlöhne

Mehr

zum Kollektivvertrag für BAUHILFSGEWERBE Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2010

zum Kollektivvertrag für BAUHILFSGEWERBE Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2010 Beilage zum Kollektivvertrag für BAUHILFSGEWERBE Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2010 Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe 2010-2012 Seite 1 Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe

Mehr

PROPAK RS Nr. 02/2017 vom 15. Februar Allgemeines Rundschreiben 02/2017

PROPAK RS Nr. 02/2017 vom 15. Februar Allgemeines Rundschreiben 02/2017 Allgemeines Rundschreiben 02/2017 Lohn- Lohn- und und Gehaltsabschluss 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, der Fachverband PROPAK hat nach schwierigen Verhandlungen am 31. Jänner 2017 mit der Gewerkschaft

Mehr

Zusatzkollektivvertrag für ArbeiterInnen bei McDonald ś Österreich

Zusatzkollektivvertrag für ArbeiterInnen bei McDonald ś Österreich Home > Kollektivverträge > Zusatzkollektivvertrag für ArbeiterInnen bei McDonald ś Österreich Zusatzkollektivvertrag für ArbeiterInnen bei McDonald ś Österreich inkl. der aktuellen Lohntafeln Gilt für

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G

K O L L E K T I V V E R T R A G K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER FRUCHTSAFTINDUSTRIE

Mehr

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG FÜR ARBEITERINNEN BEI MCDONALD S ÖSTERREICH

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG FÜR ARBEITERINNEN BEI MCDONALD S ÖSTERREICH ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG FÜR ARBEITERINNEN BEI MCDONALD S ÖSTERREICH Abgeschlossen zwischen dem Fachverband Gastronomie, 1045 Wien, Wiedner Hauptstr. 63 einerseits und der Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG. abgeschlossen zwischen dem. Fachverband der Glasindustrie. einerseits und dem

KOLLEKTIVVERTRAG. abgeschlossen zwischen dem. Fachverband der Glasindustrie. einerseits und dem KOLLEKTIVVERTRAG 2018 abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Glasindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten- Druck, Journalismus, Papier andererseits.

Mehr

NOMENKLATUR SALZBURG, GÜLTIG AB 1. MAI 2017

NOMENKLATUR SALZBURG, GÜLTIG AB 1. MAI 2017 NOMENKLATUR SALZBURG, GÜLTIG AB 1. MAI 2017 für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Salzburg angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten

Mehr

zum Kollektivvertrag für BAUHILFSGEWERBE Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2011

zum Kollektivvertrag für BAUHILFSGEWERBE Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2011 Beilage zum Kollektivvertrag für BAUHILFSGEWERBE Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2011 Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe Mai 2011 Seite 1 Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe abgeschlossen zwischen

Mehr

B. GEHALTSTAFELN. 1. Fahrschullehrer, die gleichzeitig nach 113 KFG bestellte Fahrschulleiter sind, erhalten eine monatliche Zulage von 350,00

B. GEHALTSTAFELN. 1. Fahrschullehrer, die gleichzeitig nach 113 KFG bestellte Fahrschulleiter sind, erhalten eine monatliche Zulage von 350,00 1. F A H R S C H U L L E H R E R a) G e h a l t B. GEHALTSTAFELN im 1. und 2. Berufsjahr 2.183,00 im 3. und 4. Berufsjahr 2.338,00 im 5. bis 8. Berufsjahr 2.423,00 im 9. bis 11. Berufsjahr 2.507,00 im

Mehr

Aktuelles Arbeitsrecht im Hotel- und Gastgewerbe. Dr. Günter Steinlechner, Wirtschaftskammer Wien

Aktuelles Arbeitsrecht im Hotel- und Gastgewerbe. Dr. Günter Steinlechner, Wirtschaftskammer Wien Aktuelles Arbeitsrecht im Hotel- und Gastgewerbe Dr. Günter Steinlechner, Wirtschaftskammer Wien Unsere Themen Neuerungen zu Arbeitszeit und Arbeitsruhe: Verkürzung der Ruhezeit auf 8 Stunden Durchrechnung

Mehr

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab (Beilage 1a) um 2,1 %.

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab (Beilage 1a) um 2,1 %. KV-VERHANDLUNGEN FAHRZEUGINDUSTRIE 2014 ANGESTELLTE PROTOKOLL ZUM GEHALTSABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Mehr

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab (Beilage 1a) BG A 2,0% BG B-F 1,75% BG G-H 1,5% BG I - K 1,2%

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab (Beilage 1a) BG A 2,0% BG B-F 1,75% BG G-H 1,5% BG I - K 1,2% KV-VERHANDLUNGEN FAHRZEUGINDUSTRIE 2016 ANGESTELLTE PROTOKOLL ZUM GEHALTSABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Mehr

NOMENKLATUR TIROL GÜLTIG AB 1. MAI 2017

NOMENKLATUR TIROL GÜLTIG AB 1. MAI 2017 NOMENKLATUR TIROL GÜLTIG AB 1. MAI 2017 für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Tirol angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen

Mehr

Neuregelung der Arbeitszeiten

Neuregelung der Arbeitszeiten Sozialpartnereinigung vom 03.05.2007 Neuregelung der Arbeitszeiten Wien, 15.05.2007 GPA-DJP Grundlagenabteilung Jahrelange Forderungen der Industrie Das wollte die Industriellenvereinigung: Modell 10/12/60/2

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G

K O L L E K T I V V E R T R A G K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE

Mehr

NOMENKLATUR TIROL GÜLTIG AB 1. MAI 2018

NOMENKLATUR TIROL GÜLTIG AB 1. MAI 2018 NOMENKLATUR TIROL GÜLTIG AB 1. MAI 2018 für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Tirol angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen

Mehr

Beilage BODENLEGERGEWERBE. Lohnordnung. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab

Beilage BODENLEGERGEWERBE. Lohnordnung. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab Beilage zum Kollektivvertrag für das BODENLEGERGEWERBE Lohnordnung Gültig ab 1. Mai 2017 KOLLEKTIVVERTRAG für das Bodenlegergewerbe abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits

Mehr

zum Kollektivvertrag für das ZIMMERMEISTERGEWERBE In der Fassung vom 1. Jänner 1998 Lohnordnung Gültig ab ab 1. Mai 2011

zum Kollektivvertrag für das ZIMMERMEISTERGEWERBE In der Fassung vom 1. Jänner 1998 Lohnordnung Gültig ab ab 1. Mai 2011 Beilage zum Kollektivvertrag für das ZIMMERMEISTERGEWERBE In der Fassung vom 1. Jänner 1998 Lohnordnung Gültig ab ab 1. Mai 2011 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung Holzbau einerseits

Mehr

Information über den Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE. Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2009 bzw. 1.

Information über den Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE. Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2009 bzw. 1. Information über den Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE I. Kollektivvertragslöhne Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2009 bzw. 1. Mai 2010 Gültig ab A) 1. Mai 2009 B)

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G

K O L L E K T I V V E R T R A G K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER ALKOHOLFREIEN ERFRISCHUNGSGETRÄNKEINDUSTRIE

Mehr

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe, in der ab 1. Mai 2015 geltenden Fassung, mit dem für alle Betriebe der Fachgruppen Gastronomie

Mehr

NOMENKLATUR STEIERMARK, GÜLTIG AB 1. MAI 2018

NOMENKLATUR STEIERMARK, GÜLTIG AB 1. MAI 2018 NOMENKLATUR STEIERMARK, GÜLTIG AB 1. MAI 2018 für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Steiermark angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G

K O L L E K T I V V E R T R A G 2017 K O L L E K T I V V E R T R A G abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer für Vorarlberg, Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie Berufsgruppe Stickereiwirtschaft, einerseits

Mehr

NOMENKLATUR VORARLBERG GÜLTIG AB 1. MAI 2017

NOMENKLATUR VORARLBERG GÜLTIG AB 1. MAI 2017 NOMENKLATUR VORARLBERG GÜLTIG AB 1. MAI 2017 für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Vorarlberg angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten

Mehr

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie Bearbeitet von Elfriede Köck, Günter Steinlechner 3., aktualisierte Auflage 2014 2014. Taschenbuch. ca. 288 S. Paperback ISBN 978 3 7073 2361 0

Mehr

Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe

Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Geltungsbereich Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe gültig ab 1.5.2007 a) Räumlich:Für das Gebiet der Republik Österreich. b) Fachlich: Für alle Betriebe,

Mehr

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie. 2., aktualisierte Auflage. von. Elfriede Köck Günter Steinlechner. Ende

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie. 2., aktualisierte Auflage. von. Elfriede Köck Günter Steinlechner. Ende Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie 2., aktualisierte Auflage von Elfriede Köck Günter Steinlechner Ende 1. Kollektivverträge 19 1.1. Allgemeines 19 1.2. Kollektivverträge in der Hotellerie

Mehr

Beilage BAUHILFSGEWERBE. Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab

Beilage BAUHILFSGEWERBE. Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab Beilage zum Kollektivvertrag für das BAUHILFSGEWERBE Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2012 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe und

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G

K O L L E K T I V V E R T R A G K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE

Mehr

Beilage BAUHILFSGEWERBE. Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab

Beilage BAUHILFSGEWERBE. Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab Beilage zum Kollektivvertrag für das BAUHILFSGEWERBE Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2016 KOLLEKTIVVERTRAG für das Bauhilfsgewerbe abgeschlossen zwischen der Bundesinnung

Mehr

Lohnabkommen für Friseurinnen und Friseure

Lohnabkommen für Friseurinnen und Friseure Lohnabkommen für Friseurinnen und Friseure Seite 1 von 5 1 Kollektivvertragsparteien Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Friseure einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Mehr

FLEXIBLE ARBEITSZEIT IM HOTEL- UND GASTGEWERBE

FLEXIBLE ARBEITSZEIT IM HOTEL- UND GASTGEWERBE FLEXIBLE ARBEITSZEIT IM HOTEL- UND GASTGEWERBE April 2016 2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 3 2. Flexible Arbeitszeitmodelle im Hotel- und Gastgewerbe im Überblick... 5 3. Gleitzeit... 6 4. Durchrechenbare

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G

K O L L E K T I V V E R T R A G K O L L E K T I V V E R T R A G abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie, Fachverband der Papierindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft

Mehr

Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen:

Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen: KV-VERHANDLUNGEN FAHRZEUGINDUSTRIE 2014 ARBEITER/INNEN PROTOKOLL ZUM LOHNABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen:

Mehr

ZIMMERMEISTER- GEWERBE

ZIMMERMEISTER- GEWERBE Beilage zum Kollektivvertrag für das ZIMMERMEISTER- GEWERBE in der Fassung vom 1. Jänner 1998 Rahmenrechtliche Ergänzungen und Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2003 bzw. 1. Mai 2004 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen

Mehr

LOHNVERTRAG Konditoren (ZuckerbäckerInnen) Niederösterreich

LOHNVERTRAG Konditoren (ZuckerbäckerInnen) Niederösterreich LOHNVERTRAG Konditoren (ZuckerbäckerInnen) Niederösterreich 1. Juni 2017 www.proge.at KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN! Das bedruckte Papier, das ihr mit diesem Lohnvertrag in Händen haltet, ist sehr viel mehr

Mehr

3. Die Lehrlingsentschädigung wird ab wie folgt festgesetzt (Erhöhung um 3,0 %):

3. Die Lehrlingsentschädigung wird ab wie folgt festgesetzt (Erhöhung um 3,0 %): KV-VERHANDLUNGEN FV FAHRZEUGINDUSTRIE 2017 ANGESTELLTE PROTOKOLL ZUM GEHALTSABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Mehr

3. Die Lehrlingsentschädigung wird ab wie folgt festgesetzt (Erhöhung um 3,0 %):

3. Die Lehrlingsentschädigung wird ab wie folgt festgesetzt (Erhöhung um 3,0 %): KV-VERHANDLUNGEN FV FAHRZEUGINDUSTRIE 2017 ANGESTELLTE PROTOKOLL ZUM GEHALTSABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Mehr

geltender Text vorgeschlagener Text

geltender Text vorgeschlagener Text Textgegenüberstellung 6. STLAO- Novelle geltender Text vorgeschlagener Text 1 Geltungsbereich (5) Als Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft gelten auch jene ArbeitnehmerInnen, die unabhängig

Mehr

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie von Elfriede Köck, Günter Steinlechner 2., aktualisierte Auflage 2010 Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie Köck / Steinlechner

Mehr

LOHNVERTRAG Konditoren (ZuckerbäckerInnen) Vorarlberg

LOHNVERTRAG Konditoren (ZuckerbäckerInnen) Vorarlberg LOHNVERTRAG Konditoren (ZuckerbäckerInnen) Vorarlberg 1. März 2018 www.proge.at KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN! Das bedruckte Papier, das ihr mit diesem Lohnvertrag in Händen haltet, ist sehr viel mehr wert,

Mehr

Beilage 6. Festlohnsystem

Beilage 6. Festlohnsystem Löhne für die Gastronomie und Hotellerie in der Steiermark Beilage 6 Gültig 1. Mai 2016 für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Steiermark, angehören sowie

Mehr

RUNDSCHREIBEN DER FACHGRUPPEN GASTRONOMIE UND HOTELLERIE

RUNDSCHREIBEN DER FACHGRUPPEN GASTRONOMIE UND HOTELLERIE RUNDSCHREIBEN DER FACHGRUPPEN GASTRONOMIE UND HOTELLERIE Liebe Kolleginnen und Kollegen, in diesem Rundschreiben informieren wir u.a. über die neuen Löhne und Gehälter, die Aktionen 2006 der gastgewerblichen

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G

K O L L E K T I V V E R T R A G K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER FRUCHTSAFTINDUSTRIE

Mehr

Lohntabelle ab 01. Mai 2018 Vorarlberg

Lohntabelle ab 01. Mai 2018 Vorarlberg Lohntabelle ab 01. Mai 2018 Vorarlberg Die Entschädigungen sind in Brutto angegeben. Sie gelten für eine Normalarbeitzeit von 40 Stunden/Woche. Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf fünf Tage aufzuteilen.

Mehr

NOMENKLATUR VORARLBERG GÜLTIG AB 1. MAI 2018

NOMENKLATUR VORARLBERG GÜLTIG AB 1. MAI 2018 NOMENKLATUR VORARLBERG GÜLTIG AB 1. MAI 2018 für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Vorarlberg angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten

Mehr

GEDECKT LÖHNE & GEHÄLTER MIT 1. MAI 2011 DAS GARANTIELOHNSYSTEM 2,05% MEHR LOHN UND GEHALT FÜR DIE ARBEITER UND ANGESTELLTEN IM HOTEL- UND GASTGEWERBE

GEDECKT LÖHNE & GEHÄLTER MIT 1. MAI 2011 DAS GARANTIELOHNSYSTEM 2,05% MEHR LOHN UND GEHALT FÜR DIE ARBEITER UND ANGESTELLTEN IM HOTEL- UND GASTGEWERBE GZ 02Z032927 M - P.b.b. Verlagspostamt 8020 Gra Für Mitglieder der Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie GEDECKT NR. 3, MAI 2011 NEUE MINDESTLÖHNE! Bei den letten Kollektivvertragsverhandlungen wurde

Mehr

Lohnabkommen für Friseurinnen und Friseure

Lohnabkommen für Friseurinnen und Friseure Lohnabkommen für Friseurinnen und Friseure Seite 1 von 6 1 Kollektivvertragsparteien Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Friseure einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Mehr

NOMENKLATUR KÄRNTEN, GÜLTIG AB 1. MAI 2017

NOMENKLATUR KÄRNTEN, GÜLTIG AB 1. MAI 2017 NOMENKLATUR KÄRNTEN, GÜLTIG AB 1. MAI 2017 für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Kärnten angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen

Mehr

SONDERAUSGABE GEDECKT FESTLOHNSYSTEM IM HOTEL- UND GASTGEWERBE AB 1. MAI 2015 ENDLICH FESTLOHN

SONDERAUSGABE GEDECKT FESTLOHNSYSTEM IM HOTEL- UND GASTGEWERBE AB 1. MAI 2015 ENDLICH FESTLOHN Für Mitglieder der Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie GEDECKT NR. 2, MÄRZ 2015 SONDERAUSGABE IM HOTEL- UND GASTGEWERBE AB 1. MAI 2015 Hans Spreitzhofer ENDLICH FESTLOHN Das Garantielohnsystem mit seiner

Mehr

Information über den Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE. Lohnordnungen und rahmenrechtliche Änderung.

Information über den Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE. Lohnordnungen und rahmenrechtliche Änderung. Information über den Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE I. Kollektivvertragslöhne gültig ab A) 1. Mai 2007 B) 1. Mai 2008 Lohnordnungen und rahmenrechtliche Änderung

Mehr

Arbeitszeit und Ruhezeit

Arbeitszeit und Ruhezeit > ARBEIT Arbeitszeit und Ruhezeit Was Ihnen bei Mehrarbeit zusteht WIR SIND FÜR SIE DA! Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt? Die Arbeitszeit sowie die Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt, damit

Mehr

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption gemäß Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe vom 1.1.

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption gemäß Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe vom 1.1. Koordinierter Entwurf einer Musterbetriebsvereinbarung zur Freizeitoption Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption gemäß Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden

Mehr

NOMENKLATUR STEIERMARK, GÜLTIG AB 1. MAI 2017

NOMENKLATUR STEIERMARK, GÜLTIG AB 1. MAI 2017 NOMENKLATUR STEIERMARK, GÜLTIG AB 1. MAI 2017 für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Steiermark angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten

Mehr

Fachverband Freizeitbetriebe. Fitnessbetriebe Arbeitszeit

Fachverband Freizeitbetriebe. Fitnessbetriebe Arbeitszeit Fachverband Freizeitbetriebe Fitnessbetriebe Arbeitszeit Information, 5. Februar 2010 Arbeitszeit im Fitnessbetrieb Gesetzlicher Rahmen Für den Bereich der Fitnessbranche gibt es keinen Kollektivvertrag.

Mehr

Fachverband Hotellerie. Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe

Fachverband Hotellerie. Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe Fachverband Hotellerie Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe Information, 1. Juli 2012 KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe gültig ab 1. Juli 2012 KOLLEKTIVVERTRAG

Mehr

FLEXIBLE ARBEITSZEIT IM HOTEL- UND GASTGEWERBE

FLEXIBLE ARBEITSZEIT IM HOTEL- UND GASTGEWERBE FLEXIBLE ARBEITSZEIT IM HOTEL- UND GASTGEWERBE Juli 2018 2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 3 1.1. Normalarbeitszeit... 3 1.2. Überstunden... 3 1.3. Höchstarbeitszeit... 4 1.4. Jugendliche... 4 1.5.

Mehr

Gehaltstabelle Angestellte

Gehaltstabelle Angestellte ð NEUE NOMENKLATUR Gehaltstabelle Angestellte für das steirische Hotel- und Gastgewerbe Gültig ab 1. Mai 2015 Beschäftigungsgruppe 0 Angestellte, die mit der Geschäftsführung betraut sind wie z.b. HoteldirektorIn,

Mehr

Grundstufe Jahren Jahren Jahren Jahren Jahren 2, 4 J 6, 9, 12 J A 1.402, , ,40 28,04

Grundstufe Jahren Jahren Jahren Jahren Jahren 2, 4 J 6, 9, 12 J A 1.402, , ,40 28,04 ARB_Beilage 1 KV-VERHANDLUNGEN EISEN/METALL 2007 LOHNABSCHLUSS 1. Erhöhung der Kollektivvertragslöhne ab 1.11.2007 Mindestlohntabelle gemäß Abschnitt IX, Punkt 20 *) nach 2 nach 4 nach 6 nach 9 nach 12

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG FÜR ARBEITER IM HOTEL- UND GASTGEWERBE

KOLLEKTIVVERTRAG FÜR ARBEITER IM HOTEL- UND GASTGEWERBE KOLLEKTIVVERTRAG FÜR ARBEITER IM HOTEL- UND GASTGEWERBE Kurzkommentar April 2010 2 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich... 3 1.1. Fachlicher und räumlicher Geltungsbereich... 3 1.2. Persönlicher Geltungsbereich...

Mehr

ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT

ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit mit Ausnahme der Ruhepausen. Tages-/Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden

Mehr

Kollektivvertrag für Arbeiter in der Hotellerie und Gastronomie

Kollektivvertrag für Arbeiter in der Hotellerie und Gastronomie Kollektivvertrag für Arbeiter in der Hotellerie und Gastronomie Gültig ab 01.11.2004 abgeschlossen zwischen dem Fachverband Gastronomie und dem Fachverband Hotellerie, beide 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße

Mehr

ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT

ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt? Die Arbeitszeit sowie die Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt, damit

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G

K O L L E K T I V V E R T R A G K O L L E K T I V V E R T R A G 2016 abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Vorarlberg, Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie einerseits und

Mehr

Arbeitszeit NEU 12-Stunden-Tag und 60-Stunden-Woche Eckpunkte und Anpassungsbedarf

Arbeitszeit NEU 12-Stunden-Tag und 60-Stunden-Woche Eckpunkte und Anpassungsbedarf Arbeitszeit NEU 12-Stunden-Tag und 60-Stunden-Woche Eckpunkte und Anpassungsbedarf ao.univ.-prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht Arbeitszeitpaket 2018! Initiativantrag vom 16.6.208

Mehr

abgeschlossen zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Druck, Journalismus, Papier.

abgeschlossen zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Druck, Journalismus, Papier. Zusatzvereinbarung zu den graphischen Kollektivverträgen Mantelvertrag für Arbeiter, Sonderbestimmungen und Kollektivvertrag für technische Angestellte mit Geltungsbeginn 1. Jänner 1997 abgeschlossen zwischen

Mehr

Die Kollektivverträge im Hotel- und Gastgewerbe. Dr. Günter Steinlechner, Wirtschaftskammer Wien

Die Kollektivverträge im Hotel- und Gastgewerbe. Dr. Günter Steinlechner, Wirtschaftskammer Wien Die Kollektivverträge im Hotel- und Gastgewerbe Dr. Günter Steinlechner, Wirtschaftskammer Wien Unsere Themen Strafbarkeit von Lohn und Sozialdumping ab 1.1.2015 Arbeitsvertrag Probezeit und Befristung

Mehr

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption Bergbau/Stahl, 1. November 2014

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption Bergbau/Stahl, 1. November 2014 1 Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption Bergbau/Stahl, 1. November 2014 abgeschlossen zwischen und dem Betrieb, Standort Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des

Mehr

Kollektivvertrag für das Fotografengewerbe in Niederösterreich

Kollektivvertrag für das Fotografengewerbe in Niederösterreich Kollektivvertrag für das Fotografengewerbe in Niederösterreich gültig ab 1.6.2004 abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Fotografen für Niederösterreich einerseits, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Mehr

ZIMMERMEISTER- GEWERBE

ZIMMERMEISTER- GEWERBE Beilage zum Kollektivvertrag für das ZIMMERMEISTER- GEWERBE Rahmenrechtliche Ergänzungen und Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2005 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Zimmermeister

Mehr

Arbeitszeit und Ruhezeit

Arbeitszeit und Ruhezeit Arbeitszeit und Ruhezeit GERECHTIGKEIT MUSS SEIN ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren und Schäden durch übermäßige Inanspruchnahme

Mehr

Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen:

Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen: KV-VERHANDLUNGEN FAHRZEUGINDUSTRIE 2015 ARBEITER/INNEN PROTOKOLL ZUM LOHNABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen:

Mehr

Aktuelles aus der AK Schärding: Unbezahlte Überstunden

Aktuelles aus der AK Schärding: Unbezahlte Überstunden Ihr Gesprächspartner: Mag. Wolfgang Schwarz AK-Bezirksstellenleiter Aktuelles aus der AK Schärding: Unbezahlte Überstunden Sommergespräch am Donnerstag, 5. Juli 2018, um 12 Uhr Ristorante Garibaldi Beratungsleistung

Mehr