ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
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- Elke Wolf
- vor 6 Jahren
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1 ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für Arbeiter/innen im Hotel- und Gastgewerbe in der ab 1. Juli 2012 geltenden Fassung, mit dem in der Hotellerie Wien ein Festlohnsystem und ein neues Lohnschema eingeführt wird 1. Vertragsparteien Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Fachgruppe Hotellerie Wien, Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Wirtschaftskammer Wien, Judenplatz 3-4, 1010 Wien, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien. 2. Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag gilt: räumlich für das Gebiet des Bundeslandes Wien, fachlich für alle Betriebe, die der Wirtschaftskammer Wien, Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Fachgruppe Hotellerie Wien, angehören, persönlich für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter/innen. 3. Festlohnsystem Gemäß Punkt 8 lit. e des Kollektivvertrages für Arbeiter/innen im Hotel- und Gastgewerbe gilt ab für alle Garantielöhner ein Festlohnsystem. 4. Festlohntabelle Für alle Arbeiter also sowohl für alle Garantielöhner, als auch für alle Festlöhner - gilt nachstehende Festlohntabelle für die Jahre 2013, 2014 und Im Jahr 2015 berechnen sich die Festlöhne, indem die Mindest-Festlöhne 2014 mit dem VPI national (Durchschnitt von bis ) plus 0,5% erhöht werden. Die Rundung erfolgt kaufmännisch auf ganze Eurobeträge. Die Festlöhne sind in dieser Festlohntabelle brutto angegeben und gebühren für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden.
2 Lohngruppe 1 Lohngruppen Qualifizierte Facharbeiter/innen mit großem Verantwortungsbereich: Gültig ab , , ,00 Abteilungsverantwortliche überwiegend im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten, für den Wareneinkauf und die Kalkulation in ihrer Abteilung verantwortlich sind, umfassende fachliche und personelle Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen. Restaurantchef/in Chefportier/in Küchenchef/in Lohngruppe 2 Qualifizierte Facharbeiter/innen mit erweitertem Verantwortungsbereich 1.720, , ,00 berufsbildenden höheren Schule, die nicht unter Lohngruppe 1 fallen, sowie Stellvertreter/innen von Arbeitern/Arbeiterinnen in der Lohngruppe 1, die berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten, Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten und fachliche Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen. Restaurantchef/in, der/die nicht unter Lohngruppe 1 fällt Restaurantchef-Stellvertreter/in Küchenchef/in, der/die nicht unter Lohngruppe 1 fällt Küchenchef-Stellvertreter/in Chef de rang, der aufgrund seines erweiterten Verantwortungsbereiches nicht unter Lohngruppe 3 fällt Chef de partie, der aufgrund seines erweiterten Verantwortungsbereiches nicht unter Lohngruppe 3 fällt
3 Lohngruppe 3 Facharbeiter/innen im berufseinschlägigen Aufgabenbereich: 1.550, , ,00 berufsbildenden höheren Schule, die berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten. Restaurantfachmann/-frau mit oder ohne Inkasso Koch/Köchin, Konditor/in und Bäcker/in, jeweils mit abgeschlossener Berufsausbildung Tag-/Nachtportier/in mit abgeschlossener Berufsausbildung Elektriker/in, Haustischler/in und Chauffeur/in, jeweils mit abgeschlossener Berufsausbildung, der/die als solche eingesetzt wird. Lohngruppe 4a Arbeiter/innen nach 3 Monaten im 1. und 2. Gehilfenjahr: 1.430, , ,00 berufsbildenden höheren Schule in den ersten zwei Jahren nach Lehrabschluss bzw. Schulabschluss, nach 3 Monaten im 1. Gehilfenjahr. Restaurantfachmann/-frau und Koch/Köchin, jeweils im 1. und 2. Gehilfenjahr nach der Behaltezeit Lohngruppe 4b Arbeiter/innen in den ersten 3 Monaten im 1. Gehilfenjahr: 1.350, , ,00 berufsbildenden höheren Schule in den ersten 3 Monaten im 1. Gehilfenjahr. Lohngruppe 5 Arbeiter/innen ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung: 1.350, , ,00 Arbeiter/innen ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung und Hilfskräfte in allen Bereichen.
4 Hilfskraft im Service Hilfskoch/Hilfsköchin Tag-/Nachtportier/in ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung Stubenfrau/-mann Lohndiener/in Abwäscher/in Hausarbeiter/in ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung Sonstige Hilfskraft in Küche und Service Die Lehrlingsentschädigungen unterliegen weiterhin der Lohntabelle für das Wiener Gastgewerbe. Zulagen und Zuschläge Gültig für 2013, 2014, 2015 Nachtarbeitszuschlag 20,70 Fremdsprachenzulage 30,00 5. Sonderzahlungen Die gemäß Punkt 14 des Kollektivvertrages für Arbeiter/innen im Hotel- und Gastgewerbe zustehende Jahresremuneration beträgt 200 % des jeweiligen Ist- Lohnes. Sie ist in zwei gleichen Teilen am und am eines jeden Kalenderjahres fällig. 6. Verhältnis zu arbeitsvertraglichen Vereinbarungen Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Arbeitnehmer Garantielöhner im Sinne des Abschnittes 8 des Kollektivvertrages für Arbeiter/innen im Hotel- und Gastgewerbe ist, so ist diese Vereinbarung mit aufgehoben. 7. Verhältnis zu Betriebsvereinbarungen und Betriebskollektivverträgen Betriebsvereinbarungen und Betriebskollektivverträge, mit denen in Hotels von Garantielohn auf Festlohn umgestellt worden ist, treten mit außer Kraft, sofern sie nicht bereits davor außer Kraft getreten sind. Sind in solchen Betriebsvereinbarungen oder Betriebskollektivverträgen die zuletzt gültigen Festlöhne im Jahr 2012 höher als in diesem Zusatzkollektivvertrag, gilt Folgendes: Diese höheren Festlöhne gelten exklusive Erhöhungen nach dem aufgrund der Dauer der Betriebszugehörigkeit - so lange als Mindestlöhne für die betreffenden Betriebe weiter, bis die Festlöhne dieses Zusatzkollektivvertrages sie übersteigen.
5 8. Verfall Entgeltansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verfallen mangels schriftlicher Geltendmachung nach sechs Monaten. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des 1486 ABGB aufrecht. 9. Schlichtungsklausel Mit Wirksamkeit dieses Zusatzkollektivvertrages wird nachstehende Schlichtungsklausel für sämtliche ihm unterliegenden Arbeitsverträge vereinbart: Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieser Lohntafel bzw. über die Einstufung eines Arbeitnehmers ist eine Schlichtungsstelle zur Entscheidung anzurufen. Diese Schlichtungsstelle ist aus zwei Vertretern der Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskammer Wien und aus zwei Vertretern der Gewerkschaft vida im Österreichischen Gewerkschaftsbund zusammengesetzt. Anträge auf Schlichtung sind vom betroffenen Arbeitgeber oder betroffenen Arbeitnehmer eingeschrieben per Post an die Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskammer Wien zu richten. Unter einem haben die beiden betroffenen Parteien im Antrag aus einer Liste im Anhang, die einen integrierenden Bestandteil dieses Zusatzkollektivvertrages bildet, jeweils zwei Vertreter der Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskammer Wien und der Gewerkschaft vida im Österreichischen Gewerkschaftsbund für die Schlichtungsstelle zu nominieren. Es ist sodann Aufgabe der Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskammer Wien, unter den nominierten Vertretern einen Vorsitzenden zu ernennen, der den Schlichtungstermin koordiniert. Entscheidungen der Schlichtungsstelle können nur einstimmig getroffen werden, wobei jedem der vier Vertreter eine Stimme zukommt. Das Einbringen einer Klage ist erst zulässig, sobald die Entscheidung der Schlichtungskommission vorliegt oder mehr als vier Wochen nach Anrufung der Schlichtungskommission (Postaufgabedatum) verstrichen sind. Die Anrufung der Schlichtungsstelle hemmt die Verjährung oder den Verfall der jeweiligen kollektivvertraglichen Ansprüche. 10. Übergangsbestimmung Das Übereinkommen vom zwischen dem Fachverband Gastronomie und dem Fachverband der Hotellerie einerseits und der Gewerkschaft vida andererseits, in dem die Erhöhung der kollektivvertraglichen Löhne, die kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigungen sowie Änderungen des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe vereinbart wurden, gilt hinsichtlich der in diesem Zusatzkollektivvertrag geregelten Punkte nur bis zum Es wird zusätzlich insofern abgeändert, als folgender Punkt 4 entfällt: Ab werden alle Kollektivvertragslöhne, die den Betrag von 1.300,00 Euro am noch nicht erreicht haben, auf 1.300,00 Euro angehoben.
6 11. Geltungsbeginn und Kündigungsbestimmung Dieser Kollektivvertrag tritt am in Kraft und ist bis unkündbar. Nach dem können beide Vertragsparteien entsprechend den Regeln des 17 ArbVG eine Kündigung des Kollektivvertrages aussprechen. 12. Außerkrafttreten von Kollektivverträgen Folgende Kollektivverträge treten mit für alle Betriebe, die der Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskammer Wien angehören, außer Kraft: der Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für Arbeiter im Österreichischen Hotel- und Gastgewerbe, gültig ab für das Bundesland Wien, abgeschlossen zwischen der Fachgruppe Gastronomie, der Fachgruppe Kaffeehäuser sowie der Fachgruppe Hotellerie der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Wien und der Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst über die Voraussetzungen für die Einführung eines Festlohnsystem für Gastronomie, Kaffeehäuser und Hotellerie in Wien, die Vereinbarung zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Hotellerie, und dem ÖGB, Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst, gültig ab über die Voraussetzungen für die Einführung eines Festlohnsystem für die Hotellerie in ganz Österreich. Wien, am 2. August 2012
7 FACHGRUPPE HOTELLERIE WIEN KommR Dr. Martin Schick Obmann Dr. Andreas Dänemark Geschäftsführer ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT VIDA Rudolf Kaske Vorsitzender Bundessektionsvorsitzender Renate Lehner Bundessektionssekretärin Rudolf Komaromy Bundesfachgruppenvorsitzender
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