Anlage 1. Datendefinitionen. der Ankündigung über die Datenerhebung für die Anreizregulierung bei den Netzbetreibern der Gaswirtschaft
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- Helene Wagner
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1 ENTWURF ZUR KONSULTATION Stand: Anlage 1 Datendefinitionen der Ankündigung über die Datenerhebung für die Anreizregulierung bei den Netzbetreibern der Gaswirtschaft vom 30. November 2005 Seite 1 von 6
2 Definitionen für Betreiber von Verteiler-/Ferngasnetzen Vorbemerkung Die nachfolgende Auflistung der Definitionen zu der Datenliste Anreizregulierung (Gas) dient der Einheitlichkeit der Datenerfassung. Die Aufzählung erfolgt in der Reihenfolge, wie sie sich aus der Datenliste (Stand ) ergibt. Es ist beabsichtigt, im Rahmen der Bereitstellung des Erfassungsprogramms (vor der letzten Dezemberwoche 2005) diese Definitionen um weitere Hinweise zu ergänzen, mit dem Ziel, die eigentliche Dateneingabe weiter zu erleichtern und zu vereinfachen. Bezeichnung der zu erhebenden Daten 0. Allgemein Fernleitungsbetreiber Verteilnetzbetreiber Normkubikmeter Definition Gasrohrleitungssystem, das dazu dient, den Transport von Gas zum Zwecke der Versorgung von Kunden zu ermöglichen. Im Gegensatz zu dem Verteilernetz dient das Fernleitungsnetz vorrangig der Weiterleitung von Gas zur Abgabe an Weiterverteiler oder nachgelagerte Gasversorgungsnetze des Netzbetreibers. Dagegen kommt der unmittelbaren Ausspeisung von Gas an Letztverbraucher nur eine nachrangige Bedeutung zu (vgl. dazu 3 Nr. 19 EnWG). Gasrohrleitungssystem, das dazu dient, den Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze zum Zwecke der Versorgung von Kunden zu ermöglichen. Im Gegensatz zum Fernleitungsnetz erfüllt das Verteilernetz vorrangig die Funktion der Ausspeisung von Gas an Letztverbraucher. Dagegen kommt der Funktion der Abgabe von Gas an andere Gasversorgungsnetze nur eine nachrangige Bedeutung zu (vgl. dazu 3 Nr. 37 und Nr. 29b EnWG). Normkubikmeter (m n 3 ) ist diejenige Gasmenge, die frei von Wasserdampf und bei einer Temperatur von Null Grad Celsius und einem absoluten Druck von 1,01325 bar ein Volumen von einem Kubikmeter einnimmt (vgl. dazu 2 Nr. 11 GasNZV). I. Kapitel: Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber 1. Last- und Absatzmengen Eingespeiste Jahresarbeit Die Jahresarbeit ist die Gesamtsumme der Arbeit, die innerhalb der dieser Datenabfrage zugrunde liegenden letzten vier abgeschlossenen vollen Geschäftsjahre - vor dem aktuellen abgeschlossenen Geschäftsjahr - pro Jahr in ein Gasversorgungsnetz eingespeist wird. Die Jahresarbeit ist energetisch in Kilowattstunden (kwh) und volumetrisch in Normkubikmetern (m n ³) anzugeben. Bei ihrer Angabe sind auch solche Kunden einzubeziehen, deren Abnahme aufgrund individueller kalkulatorischer Netzentgelte abgerechnet wird. Seite 2 von 6
3 zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Einspeisungen bestehende Einspeisekapazität Ausgespeiste Jahresarbeit zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Ausspeisungen bestehende Ausspeisekapazität Jahresnetzverluste Die zeitgleiche Jahreshöchstlast ist die höchste zeitgleiche Summe der Leistungswerte aller Einspeisungen in ein Gasversorgungsnetz, die jeweils im Verlauf der dieser Datenabfrage zugrunde liegenden letzten vier abgeschlossenen vollen Geschäftsjahre (vor dem aktuellen abgeschlossenen Geschäftsjahr ) aufgetreten ist. Die zeitgleiche Jahreshöchstlast ist als Stundenwert anzugeben. Bei ihrer Angabe sind auch solche Kunden einzubeziehen, deren Abnahme aufgrund individueller kalkulatorischer Netzentgelte abgerechnet wurde. Einspeisekapazität ist das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann. Die Einspeisekapazität wird in Normkubikmetern (m n ³)/h angegeben und bezieht sich auf den jeweiligen Einspeisepunkt und gibt somit die maximale technisch mögliche Kapazitätsleistung dieses Punktes an. Es ist die Summe der bestehenden Einspeisekapazitäten anzugeben. Die Jahresarbeit ist die Gesamtsumme der Arbeit, die innerhalb der dieser Abfrage zugrunde liegenden letzten vier abgeschlossenen vollen Geschäftsjahre - vor dem aktuellen abgeschlossenen Geschäftsjahr - pro Jahr in ein Gasversorgungsnetz ausgespeist wird. Die Jahresarbeit ist energetisch in Kilowattstunden (kwh) und volumetrisch in Normkubikmetern (m n ³) anzugeben. Bei ihren Angaben sind auch solche Kunden einzubeziehen, deren Abnahme aufgrund individuell kalkulierter Netzentgelte abgerechnet wird. Die zeitgleiche Jahreshöchstlast ist die höchste zeitgleiche Summe der Leistungswerte aller Ausspeisungen aus einem Gasversorgungsnetz, die jeweils im Verlauf der dieser Datenabfrage zugrunde liegenden letzten vier abgeschlossenen vollen Geschäftsjahre (vor dem aktuellen abgeschlossenen Geschäftsjahr) aufgetreten ist. Die zeitgleiche Jahreshöchstlast ist als Stundenwert anzugeben. Bei ihrer Angabe sind auch solche Kunden einzubeziehen, deren Abnahme aufgrund individueller kalkulatorischer Netzentgelte abgerechnet wurde. Ausspeisekapazität ist das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter (m n ³), das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann. Die Ausspeisekapazität wird in Normkubikmetern (m n ³)/h angegeben und bezieht sich auf den jeweiligen Ausspeisepunkt und gibt somit die maximale technisch mögliche Kapazitätsleistung dieses Punktes an. Es ist die Summe der bestehenden Einspeisekapazitäten anzugeben. Die Jahresnetzverluste werden in Normkubikmeter (m n ³)/a angegeben und beinhalten alle durch Bau-, Betriebs-, Störungsdienst- und Wartungsarbeiten sowie alle Verluste durch Leckagen. Seite 3 von 6
4 2. Strukturdaten Anzahl Ausspeisepunkte Fernleitungsnetz Anzahl Ausspeisepunkte Verteilernetz Betreiber von Wassernetzen; Fernwärmenetzen; Abwassernetzen; Gasspeichern Anzahl Odorierungsanlagen Anzahl Gasmischanlagen Anzahl der vorhandenen Netzleitstellen Ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz eines Netzbetreibers an Letztverbraucher, Weiterverteiler oder nachgelagerte Netze ausgespeist werden kann, einschließlich der Netzpunkte zur Ausspeisung von Gas in Speicher, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen (vgl. dazu 3 Nr. 1b EnWG). Der Ausspeisepunkt ist ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz eines Netzbetreibers an Letztverbraucher, Weiterverteiler oder nachgelagerte Netze des Netzbetreibers ausgespeist werden kann, einschließlich der Netzpunkte zur Ausspeisung von Gas in Speicher, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen (vgl. dazu 3 Nr. 1b EnWG). Für die Zuordnung eines Ausspeisepunktes zu der Druckstufe des Hoch-, Mittel- oder Niederdrucks sind die eingangsseitigen Druckverhältnisse (in Gasflussrichtung vor der Druckregelung) am jeweiligen Ausspeisepunkt maßgeblich. Bei der Ausspeisung von Gas an Hausanschlüssen ist jeder Hausanschluss als ein Ausspeisepunkt zu zählen. Der Ausspeisepunkt liegt in diesem Falle hinter dem Gasdruckregelgerät im Haus. Hier ist anzugeben, ob der Netzbetreiber neben dem Betrieb des Energieversorgungsnetzes auch Gas-speicheranlagen, Fernwärmenetze, Wasser- oder Abwassernetze betreibt. Der Betrieb einer Gasspeicheranlage, oder eines Fernwärme-, Wasser- oder Abwassernetzes setzt nicht notwendig voraus, dass der Betreiber Eigentümer dieses Systems ist. Der Betrieb kann vielmehr auch auf der Grundlage eines Bruchteilseigentums, eines Pachtverhältnisses oder eines sonstigen schuldrechtlichen oder dinglichen Rechts erfolgen. Odorierung ist die Beimischung von Geruchsstoffen zum Erdgas zum Zweck des Aufspürens von Undichtigkeiten in Leitungssystem, vor allem in Verteilernetzen. Gasmischanlagen zur Einstellung und Anpassung der Gasqualität Es ist anzugeben, ob der Netzbetreiber über eine eigene, gepachtete, gemietete oder anderweitige dem Netzbetreiber überlassene Netzleitstelle verfügt. Verfügt der Netzbetreiber über mehrere Netzleitstellen, so ist die Anzahl anzugeben. Betreibt der Netzbetreiber keine Netzleitstelle, so ist die Spalte nicht auszufüllen. 3. Vorgelagertes Netz Keine zusätzlichen Definitionen Seite 4 von 6
5 4. Gasspeichernutzung Eigene Speicherkapazität davon Netzpuffer Speichertyp max. Einspeiseleistung max. Ausspeiseleistung Benötigte Speicherleistung Speicheranlage die einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind. Netzpufferung dienen der Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Fernleitungsnetzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind. Angabe des Typs, z.b. Porenspeicher, Karvernenspeicher, Kugelspeicher usw. max. Leistung in Normkubikmetern (m n ³)/h bei der Einlagerung von Erdgas in den Speicher max. Leistung in Normkubikmetern (m n ³)/h bei der Auslagerung von Erdgas aus dem Speicher Zukünftig zusätzlich gebrauchte Speicherkapazitäten. 5. Störung, Leckagen, Netzstruktur Anzahl Störungen Dauer der Störung Anzahl Leckagen Alter der Rohrleitungen Anzahl der Störungen Aufwand für Korrosionsschutz für die verlegten Leitungen Ausfall der gesamten GDR/GDRM, so dass die Station kein Erdgas in das nachgelagerte Netz einspeiste. Angabe in Stunden von Beginn der Störung bis zur Entstörung und Wiederinbetriebnahme. Leckagen sind alle durch Korrosion, Brüche und undichte Verbindungen verursachte Gasaustritte. Das Alter der Rohrleitung ist längenbezogen in Prozent (km/gesamt-km) anzugeben. Störung = Abweichung vom Normalzustand, z.b. Unterschreitung des Mindestversorgungsdrucks bzw. -menge, der für das Versorgungsgebiet ausgewiesen ist, Schwankungen in der Versorgungsqualität (Versorgung von H-Gas-Kunden mit L- Gas oder Beimischung von Ersatzgasen) Korrosion und Korrosionsschutz von Rohrleitungen und Anlagen der Gasversorgung durch Umhüllungen und kathodischen Korrosionsschutz II. Kapitel: Netzbetreiber, die Entgelte gemäß 3 Abs. 2 GasNEV bilden Materialaufwand Der Materialaufwand setzt sich nach Maßgabe des 275 Abs. 2 Nr. 5 a und b HGB aus Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren sowie Aufwendungen für bezogene Leistungen zusammen. Letztere beinhalten Zahlungen für überlassene Netzinfrastruktur und Zahlungen für Seite 5 von 6
6 Leistungen nach 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GasNZV. Personalaufwand Der Personalaufwand setzt sich nach Maßgabe des 275 Abs. 2 Nr. 6 a und b HGB aus Löhnen und Gehältern sowie sozialen Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung zusammen. Bei Löhnen und Gehältern sind sämtliche Bruttoarbeitsentgelte auszuweisen, welche an Mitarbeiter gezahlt wurden, die im letzten vollen abgeschlossenen Geschäftsjahr in einem Dienstverhältnis mit dem Unternehmen standen. Die Bruttobeträge schließen auch die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Steuern und Sozialabgaben ein. Der Posten soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung umfasst Sozialabgaben, welche der Arbeitgeber trägt. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen Abschreibungen auf Finanzanlagen Sonstige betriebliche Aufwendungen Sachanlagen beinhalten Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau. Zu den immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, welche abgeschrieben werden können, gehören Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten. Nicht abgeschrieben werden dürfen wegen des Aktivierungsverbotes des 248 Abs. 2 HGB nicht entgeltlich erworbene bzw. selbst hergestellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Finanzanlagen setzen sich gemäß 266 Abs. 2 A. III. Nr. 1-6 HGB aus Anteilen an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen, Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, Wertpapieren des Anlagevermögens und sonstigen Ausleihungen zusammen. Bei den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gemäß 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB sind alle betrieblichen Aufwendungen auszuweisen, die nicht unter einem anderen Aufwandsposten, wie Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens oder Zinsen und ähnliche Aufwendungen, erfasst worden sind. Unberücksichtigt bleiben des Weiteren Aufwendungen, die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit untypisch sind und unregelmäßig anfallen. Sonstige betriebliche Aufwendungen sind zum Beispiel Mieten, Gebühren, Beiträge, Versicherungen, Bürobedarf, Postkosten und Beratungsaufwand. Seite 6 von 6
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