Aktuelle Sicherheitsvorschriften für Glas im Hochbau
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- Maja Waltz
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1 Aktuelle Sicherheitsvorschriften für Glas im Hochbau Ing. Peter Nowak BBA Linz Übersicht I. BauTV, aktuelle Fassung betreffend Türen, Treppen, Brüstungen, Dachverglasungen II. Unterschiedliche Anforderungen bei verschiedenen Gebäudekategorien III. Rolle der Bauämter bei Genehmigungsverfahren in der Praxis IV. Wird die Einhaltung der Landesgesetze geprüft?
2 Begriffsbestimmungen Kleinhausbauten: ausschließlich Wohnzwecken dienende Gebäude mit nicht mehr als zwei Geschoßen über dem Erdboden und einem ausgebauten Dachraum mit insgesamt höchstens drei Wohnungen. Nebengebäude: ein Gebäude mit höchstens einem Geschoß über dem Erdboden und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden. I. BauTV, aktuelle Fassung betreffend Türen, Treppen, Brüstungen, Dachverglasungen Oö. Bautechnikverordnung 5 Wände (7) Vertikale Verglasungen (wie z.b. Glaswände) entlang begehbarer Flächen sowie Fenster mit einer Parapethöhe unter 85 cm müssen, außer bei Kleinhausbauten mit nur einer Wohnung und innerhalb eines Wohnungsverbandes, bis zu einer Höhe von 1 m über der Standfläche aus geeignetem Sicherheitsglas (z.b. Einscheiben-Sicherheitsglas) hergestellt sein; andernfalls sind sie unfallsicher abzuschirmen. Große Glasflächen sind in allgemein zugänglichen Bereichen mit geeigneten optischen Markierungen sichtbar zu machen.
3 13 Außenwandverputz und Verkleidungen (5) Vertikale Verglasungen aus Einscheiben-Sicherheitsglas mit einer Absturzhöhe von mehr als 4 m müssen über Schutzvorrichtungen verfügen oder konstruktive Maßnahmen aufweisen, sodass bei Bruch der Verglasung durch Herabfallen von Glasstücken eine Gefährdung von darunter befindlichen Personen vermieden wird (z.b. Schutzdächer oder Sperrflächen). Dies gilt nicht für heißgelagertes thermisch vorgespanntes Kalknatron- Einscheiben-Sicherheitsglas. 14 Stiegen, Gänge, Hausflure und Fluchtwege (3) Die lichte Durchgangsbreite von Hauptgängen und Fluchtwegen sowie die nutzbare Stiegenlaufbreite von Hauptstiegen muss unter Bedachtnahme auf die voraussichtliche Anzahl der Benützer des ganzen Gebäudes bemessen werden, hat jedoch mindestens 1,20 m zu betragen. (6) Bei Hauptstiegen muss die Stufenbreite mindestens 28 cm und darf die Stufenhöhe nicht mehr als 18 cm betragen. (7) Hauptstiegen über eine Höhe von mehr als 3 m müssen ein Zwischenpodest von mindestens 1,20 m Länge in der Gehlinie erhalten.
4 ÖNORM B Breite Haupttreppen müssen geradläufig sein und eine nutzbare Treppenlaufbreite zwischen den Handläufen von mindestens 120 cm aufweisen. Die Enden der Handläufe müssen beim Anund Austritt mindestens 40 cm weitergeführt werden, wobei frei auslaufende Enden gegen das Unterlaufen mit dem Taststock zu sichern sind. Diese Enden sind so zu gestalten, dass ein Hängen bleiben verhindert wird Handlauf Haupttreppen müssen in ihrer ganzen Länge beidseitig mit einem Handlauf mit einem sicher umfassbaren, abgerundeten Querschnitt (Durchmesser 3,5 cm bis 4,5 cm) ausgestattet sein. Kantige Profile sind unzulässig. Der Wandabstand muss mindestens 4 cm betragen. Werden breite Treppenanlagen mit zusätzlichen Handläufen geteilt, sind auch diese beidseitig benutzbar auszuführen. Handläufe und ihre Befestigung müssen an ihrem ungünstigsten Punkt eine Belastung von mindestens 1,2 kn vertikal und horizontal aufnehmen können.
5 Handlauf Der Handlauf entlang des Treppenauges (Spindelraumes) ist durchlaufend auszuführen und darf nicht außerhalb des betretbaren Bereiches der Treppe liegen. Der Handlauf ist in einer Höhe zwischen 90 cm und 100 cm anzuordnen. Bei Anordnung des Handlaufes in mehr als 90 cm Höhe ist ein zweiter Handlauf in einer Höhe von 75 cm anzuordnen.
6 Stufen Die Stufen müssen eine rutschhemmende Oberfläche aufweisen. Offene Plattenstufen und geschlossene Plattenstufen mit zurückgesetzten Setzstufen sind unzulässig. Eine nach hinten geneigte Setzfläche (maximal 3 cm) ist zulässig. ANMERKUNG: Einzelstufen sollten vermieden werden. Die Stufenhöhe sollte 16 cm nicht überschreiten, die Stufenbreite sollte 30 cm nicht unterschreiten Markierung Bei allgemein zugänglichen Baulichkeiten müssen zumindest die An- und die Austrittstufe eines Treppenlaufes in der ganzen Treppenbreite an der Vorderkante der Trittstufe farblich kontrastierend vorzugsweise gelb markiert werden. Breite des Markierungsstreifens mindestens 5 cm. Vor abwärts führenden Treppen muss, beginnend in einem Abstand von 30 cm bis 40 cm vor der ersten Stufe, ein taktiles Aufmerksamkeitsfeld über die ganze Treppenbreite in einer Tiefe von 70 cm bis 100 cm angebracht werden.
7 15 BauTV Geländer und Brüstungen (1) Entlang von Stiegenläufen mit mehr als vier Stufen müssen mindestens auf einer Seite des Stiegenlaufes Anhaltestangen, bei einer Stiegenbreite von mehr als 2 m müssen an beiden Seiten des Stiegenlaufes Anhaltestangen angebracht werden. Die Anhaltestangen sind in einer maximalen Höhe von 1 m ab Stufenvorderkante anzubringen. Bei Richtungsänderungen dürfen sie nicht unterbrochen werden. (2) Die Höhe von absturzsichernden Geländern und Brüstungen hat mindestens 1m, ab einer Absturzhöhe von mehr als 12 m, gemessen von der Standfläche, mindestens 1,1 m zu betragen. Bei Absturzsicherungen mit einer oberen Breite von mindestens 20 cm (z.b. Brüstungen, Fensterparapete) darf die erforderliche Höhe um die halbe Brüstungsbreite abgemindert, jedoch ein Mindestmaß von 85 cm nicht unterschritten werden.
8 Geländer und Brüstungen (4) Verglasungen, die als Absturzsicherungen dienen, müssen aus geeignetem Verbund-Sicherheitsglas bestehen. Bei Isolierverglasungen und Verglasungen mit mehreren Scheiben (z.b. Verbundverglasungen) gilt dies zumindest für eine Scheibe. 16 Türen (1) Hauseingangstüren und Zugangstüren zu Wohnungen müssen eine lichte Breite von mindestens 90 cm, alle anderen Türen eine lichte Breite von 80 cm aufweisen. Die lichte Höhe von Türen muss generell mindestens 2 m betragen. (7) Ganzglastüren und Verglasungen in Türen müssen bis zu einer Höhe von 1,5 m über der Standfläche aus geeignetem Sicherheitsglas (z.b. Einscheiben-Sicherheitsglas) hergestellt sein; andernfalls sind sie unfallsicher abzuschirmen. Glastüren sind in allgemein zugänglichen Bereichen mit geeigneten optischen Markierungen sichtbar zu machen. Diese Bestimmung gilt nicht für Kleinhausbauten mit nur einer Wohnung oder innerhalb eines Wohnungsverbandes.
9 ÖNORM B Türbreite Alle Türen müssen gemäß ÖNORM B eine Breite der nutzbaren Durchgangslichte bei 90 geöffnetem Türflügel von mindestens 80 cm haben. Bei zweiflügeligen Türen muss der Gehflügel diese Breite der nutzbaren Durchgangslichte aufweisen. Haus- und Wohnungseingangstüren müssen eine Breite der nutzbaren Durchgangslichte von mindestens 90 cm aufweisen. ANMERKUNG: Die Breite von Türflügeln sollte 100 cm nicht überschreiten. Türen mit einer Breite der nutzbaren Durchgangslichte von mehr als 85 cm sollten an der Schließseite einen horizontalen Handgriff haben (Höhe 80 cm bis 100 cm) Glastüren und Glasflächen Glastüren sowie große Glasflächen sind innerhalb eines Bereiches von 90 cm bis 100 cm und im Bereich 150 cm bis 160 cm über dem Fußboden mit durchgehenden kontrastierenden optischen Markierungen zu versehen. Diese Markierungen sind sowohl mit einem hellen als auch einem dunklen Anteil zu versehen, um auf wechselnde Lichtverhältnisse im Hintergrund Rücksicht zu nehmen. Der Farbkontrast hat mindestens 30 % des Grauwertanteiles zu betragen (Schwarzweiß-Kontrast entspricht 100 %). Rot- Grün-Kombination ist zu vermeiden.
10 II. Unterschiedliche Anforderungen bei verschiedenen Gebäudekategorien Oö.Bautechnikgesetz Oö. Bautechnikverordnung OIB - Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit ÖNORM B 1600 Oö. Schulbau - und -einrichtungsverordnung 1994 OÖ. Bau- und Einrichtungsverordnung für Kinderbetreuungseinrichtungen Arbeitsstättenverordnung
11 Glas BauTV Ö-Norm Schulbau Kinderbetreuung Arbeitsstätten Wände Fenster bis 1m hoch ESG opt. Markierungen erf. ESG od. Schutzvorr. unter 85 cm Parapet Sicherheitsglas bis 0,90m Höhe od. Absch. Sicherheitsglas od. Abschirmung Sicherheitsglas od. Abschirmung bis 1,20m Sicherheitsglas od. Abschirmung aus Sicherheitsmaterial opt. Markierungen erf. Stufen Handlauf Geländer mind. 28 cm breit max. mind. 30 cm breit max cm hoch, Zw.podest cm hoch, Zw.podest nach wenn mehr als 3m hoch 18 Stufen bei mehr als 4 Stufen, beidseitig wenn mehr 2m breit, max. 1m Höhe mind. 1m hoch, wenn mehr als 12 m Höhe- 1,10m erf., VSG beidseitig, in cm, 40 cm ü. Stufen hinaus, 2.Handl.in 75 cm Höhe cm hoch28-30 cm tief zusätzl. in 68 cm Höhe Sicherheitsglas od. Abschirmung mind. 26 cm breit, max. 18 cm hoch, Zw.podest nach 20 Stuf. bei mehr als 4 Stufen, beidseitig wenn mehr 2m breit Brüstungen cm hoch, VSG Türen mind cm li. Breite, mind cm li. Breite bis 1,5m ESG oder ESG, opt. Markierungen Schutzvorrichtung opt. erf. Markierungen erf. Sicherheitsglas od. Abschirmung Sicherheitsglas od. Abschirmung Abschirmung, auch nebentüren bis 2m hoch aus Sicherheitsmaterial Stiegen mind. 1,20 m li. Breite mind. 1,20 m li. Breite mind. 1,50m breit mind. 1,30m breit unterschiedlich III. Rolle der Bauämter bei Genehmigungsverfahren in der Praxis Die Bauämter sind Einrichtungen vom Amt der OÖ. Landesregierung und stellen den Behörden Sachverständige zur Verfügung. Die Mitglieder der Bezirksbauämter sowie der Fachabteilungen können bereits in der Planungsvorbereitung kontaktiert werden und begleiten Bauwerber, Projektanten und Professionisten nicht nur bis zur Bewilligung, sonder beraten auch noch während der Bauausführung.
12 Achtung: Gewerbesprechtage bei zuständige Bezirksverwaltungsbehörden beachten!! Bausprechtage bei zuständiger Baubehörde (Gemeindeamt) beachten!! Eigene Sachverständige in manchen Gemeinden!! Kontakte Bezirksbauamt Linz (BBA-L) 4052 Ansfelden, Traunuferstraße 96 Telefon 07229/ Sachverständigendienst in den folgenden Bezirken: Linz-Land, Perg, Urfahr-Umgebung, Freistadt, Rohrbach, Steyr-Land Bezirksbauamt Wels (BBA-WE) 4600 Wels, Durisolstraße 7 Telefon 07242/ Sachverständigendienst in den folgenden Bezirken: Wels-Land, Eferding, Grieskirchen, Kirchdorf Bezirksbauamt Gmunden (BBA-GM) 4810 Gmunden, Stelzhamerstraße 13 Telefon 07612/ Sachverständigendienst in den folgenden Bezirken: Gmunden, Vöcklabruck
13 Bezirksbauamt Ried im Innkreis (BBA-RI) 4910 Ried im Innkreis, Parkgasse 1 Telefon 07752/ Sachverständigendienst in den folgenden Bezirken: Ried, Schärding, Braunau Gruppe Öffentlicher Hochbau (ÖH) 4021 Linz, Kärntnerstrasse Telefon 0732/ Sachverständigendienst für: Pflichtschulen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungseinrichtungen IV. Wird die Einhaltung der Landesgesetze geprüft? Oö. Bauordnung - Oö. BauO 1994 Auszug 42 Baufertigstellung von Kleinhausbauten und Nebengebäuden Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Kleinhausbauten und Nebengebäuden ist die Fertigstellung des Bauvorhabens ( 38 Abs. 2 und 4) vom Bauherrn der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.
14 43 Baufertigstellung sonstiger baulicher Anlagen (1) Für die Fertigstellung des Neu-, Zu- oder Umbaues von Gebäuden, die keine Kleinhausbauten oder Nebengebäude sind, gilt 42 sinngemäß. (2) Der Baufertigstellungsanzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen: 1. eine vom jeweiligen Bauführer oder von der jeweiligen besonderen sachverständigen Person ausgestellte Bestätigung (Befund) über die bewilligungsgemäße und fachtechnische, gegebenenfalls insbesondere auch die barrierefreie und die dem Energieausweis ( 39d Oö. Bautechnikgesetz) entsprechende Ausführung des Bauvorhabens oder jener Teile (Bauabschnitte), für die der Befundaussteller als Bauführer bestellt oder als besondere sachverständige Person beigezogen war; 2. soweit eine derartige Anlage beim betreffenden Gebäude vorhanden oder von der Baumaßnahme betroffen ist: je eine Bestätigung (Befund) über den Zustand von Rauchfängen, von Heizungs-, Warmwasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Blitzschutzanlagen sowie über die Dichtheit von Senkgruben, Ölwannen und dgl. auch für Glas!
15 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!
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