Was bedeutet eigentlich Stand der Technik? Der Stand der Technik für Geländer Der Stand der Technik für Treppen Muss man sich an Normen halten?
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- Justus Baum
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2 Was bedeutet eigentlich Stand der Technik? Der Stand der Technik für Geländer Der Stand der Technik für Treppen Muss man sich an Normen halten? Bekommen wir Erleichterungen bei Geländern und Treppen? Wieso sind statische Berechnungen notwendig? Kleine Tipps und Tricks, wie man die Anforderungen am leichtesten umsetzen kann.
3 Im 71a der österreichischen Gewerbeordnung (GewO) findet sich die Definition: Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.
4 Erfüllen können wir diese Anforderung zum Beispiel indem wir uns bei der Herstellung von Bauprodukten an den gültigen Normen orientieren. Die Landesbaugesetze, die die OIB-Richtlinien übernommen haben, geben uns den Weg zur Inverkehrbringung von Bauprodukten vor. Im Fall von Geländern und Treppen sind die derzeit gültigen Ausführungsnormen die EN für Stahltragwerke und die EN für Aluminiumtragwerke.
5 Die Bauprodukteverordnung verlangt von uns die Einhaltung von harmonisierten Normen. Und daraus ergibt sich die Forderung dass für die Herstellung von Tragwerken die EN als harmonisierte Norm verpflichtend anzuwenden ist. Einhaltung der EN heißt: 1. Zertifizierung durch eine notifizierte Stelle 2. Regelmäßige Überwachungen 3. Es wird nach einem festgelegten System gearbeitet und die Produkte mit einer Leistungserklärung und einer CE-Erklärung ausgeliefert.
6 Momentan kursiert das Gerücht dass die Geländer und die Treppen von der EN 1090 ausgenommen werden sollen Wie gesagt ist es ein Gerücht. Was ist nun daran wahr und was nicht? Tatsache ist dass die europäische Kommission ein Mandat erlassen hat wonach eine in Europa allgemein gültige Norm erstellt werden soll die alle Formen und Arten von Absturzsicherungen regeln soll. Wann diese Norm erscheinen wird ist derzeit noch nicht absehbar. (Eventuell in 1 2 Jahren)
7 Es gilt aber noch abzuwarten welches System der Konformitätsbescheinigung zur Anwendung kommt. Angestrebt wird dass für Geländer im Privatbereich, das sind die die derzeit in der EXC1 der EN 1090 auszuführen sind, das System 4 zur Anwendung kommen soll. Das würde bedeuten dass ausführende Firmen in diesem Bereich keine Zertifizierung nach EN 1090 brauchen würden. Alle darüber angesiedelten Produkte, also im öffentlichen Bereich oder in Betrieben (abhängig von der statischen Belastung) werden wahrscheinlich wieder nach dem System 2+ oder 3 zu bewerten sein.
8 Das System 2+ verlangt eine Zertifizierung nach EN Das System 3 verlangt für jedes individuell gefertigte Produkt eine Baumusterprüfung (sehr hoher Prüfaufwand, ausser man macht Serienfertigungen)
9 Für Treppen ist eine ähnliche Lösung noch nicht in Sicht. In der Niederösterreichischen Fassung der Bautechnikverordnung regelt der 3 unter anderem den Schutz vor Absturzunfällen. Mit Befolgung dieser Punkte über die richtige Ausführung von Geländern sind sie einfach auf der sicheren Seite.
10 - OIB RL 4 NÖ Fassung gem 3 BautechnikVO : 4 Schutz vor Absturzunfällen 4.1 Absturzsicherungen Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Bauwerkes mit einer Fallhöhe von 60 cm oder mehr, bei denen die Gefahr eines Absturzes besteht, jedenfalls aber ab einer Fallhöhe von 100 cm, sind mit einer Absturzsicherung mit Brust- und Mittelwehr oder mit einer anderen geeigneten Vorrichtung zu sichern. Eine Absturzsicherung ist nicht notwendig, wenn diese dem Verwendungszweck (z.b. bei Laderampen, Schwimmbecken) widerspricht Die Höhe der Absturzsicherung hat mindestens 100 cm, ab einer Absturzhöhe von mehr als 12 m, gemessen von der Standfläche, mindestens 110 cm zu betragen. Abweichend davon genügt bei Wohnungstreppen eine Höhe der Absturzsicherung von 90 cm. Bei Absturzsicherungen mit einer oberen Tiefe von mindestens 20 cm (z.b. Brüstungen, Fensterparapete) darf die erforderliche Höhe um die halbe Brüstungstiefe abgemindert, jedoch ein Mindestmaß von 85 cm nicht unterschritten werden.
11 4.1.3 Öffnungen in Absturzsicherungen dürfen zumindest in einer Richtung nicht größer als 12 cm sein. Im Bereich von 15 cm bis 60 cm über fertiger Stufenvorderkante oder Standfläche dürfen keine horizontalen oder schrägen Umwehrungsteile angeordnet sein, es sei denn, die Öffnungen sind in der Vertikalen nicht größer als 2 cm oder ein Hochklettern wird auf andere Weise erschwert Bei Geländern über einem Treppenlauf ist der untere Abschluss so auszubilden, dass zwischen Geländerunterkante und den Stufen ein Würfel mit einer Kantenlänge von höchstens 12 cm durchgeschoben werden kann. Bei Geländern neben einem Treppenlauf ist der untere Abschluss so auszubilden, dass zwischen der Geländerunterkante und den Stufen ein Würfel mit einer Kantenlänge von höchstens 7,5 cm durchgeschoben werden kann. Dabei darf der lichte Horizontalabstand zwischen Umwehrung und Treppenlauf nicht mehr als 3 cm betragen. Bei Setzstufen darf der offene lichte Abstand höchstens 12 cm betragen. Für Absturzsicherungen in horizontalen Bereichen gilt die Anforderung sinngemäß.
12 4.1.5 Die Anforderungen nach und gelten nicht, wenn der Verwendungszweck des Bauwerkes die Zugänglichkeit von Kindern typischerweise nicht erwarten lässt (z.b. in Bereichen von Bauwerken, die ausschließlich ArbeitnehmerInnen oder Betriebsangehörigen zugänglich sind) In Kindergärten, Schulen und ähnlichen Einrichtungen für Kinder bis 10 Jahren sind Fenster bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m mit einer Kindersicherung auszustatten. - NÖ BautechnikVO: 8 Erhaltungswürdige Bauwerke und Althausbauten Bauliche Maßnahmen sind abweichend von den bautechnischen Vorschriften dieser Verordnung zulässig, sofern die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist und vom Standpunkt der Hygiene keine Bedenken bestehen 1. zur Erhaltung von künstlerisch oder kulturell wertvollen Bauwerken, wenn dies aus künstlerischen oder technischen Gründen notwendig ist, und 2. für Gebäude, die vor dem 31. Dezember 1969 errichtet wurden, zur Schaffung von Aufenthaltsräumen in bestehenden Dachräumen, von Aufzügen oder aufzugsähnlichen Einrichtungen sowie für Zubauten und Abänderungen von Gebäuden, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Lage und Eigenart des Gebäudes entbehrlich ist.
13 Baustatik oder die Statik der Baukonstruktionen ist die Lehre von der Sicherheit und Zuverlässigkeit von Tragwerken im Bauwesen. In der Baustatik werden die Kräfte und deren gegenseitige Auswirkungen in einem Bauwerk sowie in jedem dazugehörigen Bauteil berechnet. Die Berechnungsverfahren der Baustatik sind Hilfsmittel der Tragwerksplanung und mit der Lehre der Modellbildung und der Konstruktionslehre Teil der Tragwerkslehre
14 Sammeln sie folgende Dokumente: Aufmaßskizzen Kalkulation Auftragsschreiben Bestellung Statik Planung (mit allen Angaben für die Produktion) Warenübernahme mit Lieferschein Werkszeugnisse (Abnahmeprüfbescheinigungen) Dokumentation der Produktion (mit Checklisten)
15 Wenn sie jetzt auch noch die folgenden Voraussetzungen erfüllen wie: geprüfte Schweißer eventuell eine Schweißaufsichtsperson Qualifizierte Schweißmaschinen Verfahrensprüfungen oder ähnliche Qualifizierungen regelmäßig überprüfte Maschinen dann sind sie gut aufgestellt und können die Anforderungen leicht erfüllen. Sie haben damit auch die Basis für eine Zertifizierung nach EN erreicht.
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32 Helmut Muralter IWS Schweißwerkmeister Vorsitzender des Arbeitsausschusses Normen und Zertifizierungen der Bundesinnung der Metalltechniker 8055 Graz, Herrgottwiesgasse 207 Tel. 0664/
DIN EN Erstinspektion zur Beurteilung der WPK. Systemaufbau/ Erstprüfung. Werkseigene Produktionskontrolle. Zertifizierung der WPK
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