Lebenshilfe Rechtsberatung

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1 Lebenshilfe Rechtsberatung Newsletter März 2015 Lebenshilfe Rechtsberatung A-8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 37a

2 Inhaltsverzeichnis Lebensunterhalt nach dem Stmk. BHG- die aktuellen Richtsätze ab :... 1 Lebensunterhalts- und Taschengelderhöhung für 8 -Leistungsbezieher... 1 Familienbeihilfe und Waisenpensionsanspruch nach gescheitertem Arbeitsversuch... 2 Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ( 18a ASVG)... 2 Pflegegeldzuerkennung verschärft... 2 Feststellung der Erwerbsunfähigkeit durch das AMS... 3 Behindertenpass hat nun Bescheidcharakter... 3 KFZ-Zulassungsbesitzer muss nicht auch Eigentümer sein... 3

3 Lebensunterhalt nach dem Stmk. Behindertengesetz - die aktuellen Richtsätze ab Menschen mit Behinderung, die alleine wohnen: ohne Familienbeihilfe mit Familienbeihilfe Menschen mit Behinderung, die in Haushaltsgemeinschaft leben (zb im Familienverband oder in einer Wohngemeinschaft): ohne Familienbeihilfe mit Familienbeihilfe Ein Kind mit Behinderung, das in Haushaltsgemeinschaft mit einem Elternteil lebt, der Lebensunterhalt bezieht: ohne Familienbeihilfe mit Familienbeihilfe Der Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand beträgt 275.-, der Energiekostenbeitrag 53 (wird jeweils im Feber und August ausbezahlt). Sollten die Anpassung noch nicht erfolgt sein, empfehlen wir Ihnen, diese bei der BH/Magistrat zu beantragen. Lebensunterhalts- und Taschengelderhöhung für 8 - Leistungsbezieher Eine erfreuliche Besserstellung erfahren Menschen mit Behinderung, die einen aufrechten Bescheid nach 8 Behindertengesetz für berufliche Eingliederung oder die neue Leistung Teilhabe an der Beschäftigung haben, Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen und eine Arbeitsprämie oder sonstige Lohneinkünfte bis zur Geringfügigkeitsgrenze (derzeit: 405,98) erhalten: Dieses Einkommen wirkt sich seit nicht mehr negativ auf das Gesamteinkommen aus. Wir empfehlen daher, eine rückwirkende Neubemessung nach 37 Behindertengesetz zu verlangen. Mit der Zuerkennung der neuen Leistung Teilhabe an der Beschäftigung erhöht sich auch das Taschengeld von derzeit 61,30 auf 91,95 monatlich und für unter 18 Jährige auf 122,60. Da die Behinderteneinrichtungen nach den neuen LEVO-Bestimmungen für Verpflegungsaufwand nicht mehr aufzukommen haben und mit dem Lebensunterhalt ohnehin der gesamte Verpflegungsaufwand abgedeckt ist, sind künftig Verpflegskostenbeiträge von den Leistungsbeziehern zu entrichten. Seite 1

4 Familienbeihilfe und Waisenpensionsanspruch nach gescheitertem Arbeitsversuch Eine Gesetzesänderung im August des Vorjahres macht es möglich, dass bei festgestellter Erwerbsunfähigkeit als Dauerzustand der Anspruch auf Familienbeihilfe und Waisenpension nach einem gescheiterten Arbeitsversuch wieder auflebt. Damit ist sichergestellt, dass Menschen mit Behinderung, die Arbeitsversuche am offenen Arbeitsmarkt machen, keine Angst mehr vor dem Verlust dieser sozialen Leistungen haben müssen. Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ( 18a ASVG) Seit heuer gibt es für pflegende Mütter und Väter von behinderten Kindern eine wesentliche sozialrechtliche Verbesserung. Bisher wurden dem pflegenden Elternteil nach Antragstellung für die Dauer des Bezuges der erhöhten Familienbeihilfe bis zum 40.Lebensjahr des Kindes kostenlos Pensionsbeiträge in Höhe von monatlich gutgeschrieben. Diese Personen durften bisher nur in geringfügigem Ausmaß erwerbstätig sein und können nun einer Teilzeitbeschäftigung bis zu 20 Wochenstunden nachgehen. Die Pensionsbeiträge werden ab kommendem Jahr in 4 Jahresraten um jeweils erhöht, womit im Jahr 2019 eine Gleichstellung mit Pflegepersonen erfolgt, die einen nahen Angehörigen pflegen ( 18b ASVG). Dieser Personenkreis erhält unter der Voraussetzung der Pflegstufe 3 derzeit monatlich 1694,39 an Pensionsbeiträgen gutgeschrieben und ist bis dahin wesentlich bessergestellt. Daher empfiehlt sich allenfalls ein Wechsel von der Kinder- auf die Angehörigenpflege( 18b ASVG), der mit dem nächsten Monatsersten beim Pensionsversicherungsträger beantragt werden kann. Pflegegeldzuerkennung verschärft Bei Neuantragstellung ab sind für die Pflegestufe 1 nunmehr 65 Stunden (bisher 60 ) und für die Pflegstufe 2 nunmehr 90 Stunden (bisher 85) Pflegebedarf nachzuweisen. Bereits zuerkannte oder davor gestellte Anträge sind davon allerdings nicht betroffen. Im Gegenzug wird das Pflegegeld ab 2016 um 2% erhöht. Im Hinblick auf diese Verschärfungen empfehlen wir, vor der Antragstellung bei uns einen Beratungstermin zu vereinbaren. Seite 2

5 Feststellung der Erwerbsunfähigkeit durch das AMS Nicht am Arbeitsmarkt vermittelbare Menschen mit Behinderung werden vom AMS häufig zur ärztlichen Begutachtung in das Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherung geschickt. In vielen Fällen ist damit der Verlust der AMS-Geldleistungen ( Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ) verbunden. Soferne die Voraussetzungen für medizinische oder berufliche Rehabilitation nicht erfüllt sind, verlieren die Betroffenen zusätzlich Kranken- und Pensionsversicherungsansprüche, sodass oft nur mehr die bedarfsorientierte Mindestsicherung als Existenz sichernde Maßnahme übrigbleibt. Da die Anweisung zur ärztlichen Untersuchung das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 Menschenrechtskonvention) berührt, muss diese jedenfalls mit Bescheid erfolgen. Angesichts der massiven existentiellen Konsequenzen empfehlen wir daher, vor einer derartigen Begutachtung mit uns Kontakt aufzunehmen und unbedingt einen Bescheid zu verlangen, der auf dem Rechtsweg bekämpft werden kann. Behindertenpass hat nun Bescheidcharakter Bei Behindertenpässen können behinderte Menschen, die mit der Einschätzung ihres Behinderungsgrades nicht einverstanden sind oder bei Verweigerung der Eintragung eines zusätzlichen Vermerkes beim Bundesverwaltungsgericht Berufung erheben. KFZ-Zulassungsbesitzer muss nicht auch Eigentümer sein Voraussetzung für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und den Erhalt einer Gratis-Autobahnvignette für Besitzer eines Behindertenpasses ist die Zusatzeintragung, dass eine dauernde starke Gehbehinderung vorliegt oder die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht. Das Fahrzeug muss auf den Autobesitzer mit Körperbehinderung zugelassen sein. Soferne der Betreffende nicht Eigentümer des Fahrzeuges ist, hat er mit einer Benützungsüberlassungserklärung die Möglichkeit zur Anmeldung bei der KFZ-Zulassungsstelle. Mit dieser Erklärung bestätigt der Eigentümer formlos, dass er das Fahrzeug dem künftigen Zulassungsbesitzer zur Nutzung überlässt und weist diesen als rechtmäßigen Besitzer des Fahrzeuges aus. Nähere Informationen zu den angeführten Neuerungen erteilen wir Ihnen dazu gerne: Lebenshilfe Rechtsberatung Ihr kompetenter Ansprechpartner in allen behinderungsspezifischen Rechtsfragen Gegen Voranmeldung zu unseren Sprechtagen in Ihrer Lebenshilfe: Tel: +43 (0) rechtsberatung@lebenshilfe-stmk.at Seite 3

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