Liste. der beim Bau von Breitensportanlagen geltenden Kostenpauschalen (Stand: April 2010)

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1 Liste der beim Bau von Breitensportanlagen geltenden n (Stand: April 2010) Hinweis: Bei den Werten in Klammern handelt es sich um die bisherigen Werte. A) Nicht gedeckte Sportstätten 1. Rasenspielfelder und Tennenplätze je qm Spielfeldfläche 40,60 (40,40 ) Voraussetzung für diese Förderung ist, dass der Aufbau des Sportplatzes der DIN Teil 4 bzw. Teil 5 entspricht. Weicht der Aufbau von dieser DIN- Bestimmung ab, wird aus den tatsächlichen zuwendungsfähigen Kosten gefördert, jedoch mit der Maßgabe, dass die von 40,60 (40,40 ) je qm als Höchstwert gilt. In diesem Fall ist neben dem Sachbericht auch ein zahlenmäßiger Nachweis als Verwendungsnachweis vorzulegen. 2. Quarzsandverfüllte Kunststoff-Rasenspielfelder sowie Vollkunststoff-Rasenspielfelder je qm Spielfeldfläche 82,20 (81,90 ) Fördervoraussetzung ist, dass der Aufbau des Sportplatzes der DIN Teil 7 entspricht und ein andernfalls bestehender erhöhter Bedarf an Sportplätzen anderer Bauart durch den Bau eines Kunststoffrasenplatzes abgedeckt wird. Beim Bau eines Vollkunststoff-Rasenspielfeldes ist ferner bei Fußballvereinen für den Spielbetrieb die nachstehende Auflage des Bayerischen Fußballverbandes zu erfüllen: 1. Der Kunstrasenplatz muss mit handelsüblichen Sportschuhen bespielbar sein. 2. Der Platzeigner muss die jeweils gegnerische Mannschaft über den Spielbetrieb auf dem Kunstrasenplatz und das zugelassene Schuhwerk informieren. 3. Die notwendigen Markierungen (Linien) für Fußballspiele müssen aufgebracht sein.

2 Allwetterplätze in Kunststoffausführung 3.1. Allwetterplatz mit angebauten ,00 Hoch- und Weitsprunganlagen (20 m x 28 m) (81.900,00 ) 3.2. Allwetterplatz mit angebauten ,00 Hoch- und Weitsprunganlagen (28 m x 44 m) ( ,00 ) Soweit für einen Allwetterplatz ausnahmsweise andere Rechteckflächen bebaut oder keine Sprunganlagen angebaut werden, sind für die Mehr- bzw. Minderflächen 135,00 (134,50 ) bzw. 129,20 (128,70 ) pro qm zu Grunde zu legen, je nachdem, von welcher Normfläche abgewichen wird. Der Betrag 135,00 bezieht sich auf die Nr. 3.1, der Betrag 129,20 bezieht sich auf die Nr Kugelstoßanlagen 4.1. Einzelanlage 8.167,00 (8.134,00 ) 4.2. Reihenanlage mit 3 Ringen (15 m x 24 m) ,00 (21.200,00 ) 5. Laufbahnen in Kunststoffausführung 5.1. Laufbahn (4/1,22 m x 65 m) ,00 (38.600,00 ) 5.2. Laufbahn (2/1,22 m x 130 m) ,00 (38.600,00 ) 5.3. Laufbahn (4/1,22 m x 130 m) ,00 (77.200,00 ) 5.4. Rundlaufbahn (4/1,22 m x 400 m) ,00 ( ,00 ) Mehr- oder Minderflächen für Laufbahnen werden mit einer Pauschale von 121,80 (121,30 ) je qm hinzu- bzw. abgerechnet. Werden die Sektoren im Innenraum einer Laufbahn mit Kunststoff beschichtet, so gilt hierfür die eines kleinen Allwetterplatzes je Sektor. Seite 2 von 9

3 Tennisplätze (außerhalb von Erholungszentren) 6.1. Tennisplätze mit Ballfangzaun ,00 (38.100,00 ) 6.2. Tennisplätze ohne Ballfangzaun ,00 (30.885,00 ) 6.3. Ballfangzaun (allein) pro Platz 6.925,00 (6.900,00 ) a) Die Pauschale für den Ballfangzaun kann nur im Verhältnis der tatsächlich errichteten Zaunlänge gewährt werden. Werden teilweise Platzseiten nicht eingezäunt, ist die Pauschale anteilig zu verringern. b) Bei der Herstellung einer Tennis-Übungswand kann von folgenden förderfähigen Kosten ausgegangen werden: - ½ Tennisplatz (= ,00 (19.055,00 )) für die Kosten des Baues eines halben Tennisplatzes (einschließlich der Kosten der Ballwand), wenn die Übungsfläche mindestens die halbe Größe eines Tennisspielfeldes aufweist; - tatsächliche Kosten bis zur Höhe der ½ eines Tennisplatzes (= ,00 (19.055,00 )), wenn der Übungsplatz die halbe Größe eines Tennisplatzes nicht erreicht. Die Kosten der Ballwand können bei diesem Berechnungsmodus den tatsächlichen Platzkosten bis zur ½ hinzugerechnet werden. c) Tennisanlagen innerhalb von Erholungszentren werden aus Landessportmitteln nicht gefördert. 7. Reitplätze (außerhalb von Erholungszentren) je qm Reitplatzfläche 27,10 (27,00 ) Reitanlagen innerhalb von Erholungszentren sowie Reitwege werden aus Landessportmitteln nicht gefördert. Anmerkungen zu allen Nummern des Abschnittes A: a) Aufwendungen für flächenbezogene Nebenanlagen bei Breitensporteinrichtungen wie Wege, Umzäunungen, Grünanlagen, Sicherheitsstreifen, Beregnungsanlagen usw. sind jeweils mit der abgegolten. b) Aufwendungen für Trainingsbeleuchtungen werden von der nicht erfasst. Die zuwendungsfähigen Kosten für Trainingsbeleuchtungen sind daher jeweils gesondert zu ermitteln und gesondert abzurechnen (Verwendungsnachweis mit Sachbericht und zahlenmäßigem Nachweis). Seite 3 von 9

4 - 4 - Auf die KMS vom , und Nr. VI/7-K / wird hingewiesen. c) Für gesonderte, flächenbezogene Betriebsräume bei Breitensportanlagen gilt eine von 2.015,40 (1.975,40 ) je qm bzw. von 1.377,00 (1.350,00 ) je qm Fläche, sofern solche Betriebsräume nicht in Sporthallen integriert sind, entsprechend der Regelung in Abschnitt B Nr. 1 Wegen des Begriffs Fläche wird auf diese Erläuterungen unter Abschnitt D (am Schluss dieser Liste) bei Buchstabe d) hingewiesen. Seite 4 von 9

5 B) Gedeckte Sportstätten Sportheime (Betriebsgebäude, aber ohne Aufenthaltsräume, Küchen, Gaststättenräume, Geschäfts- und Büroräume, Wohnräume mit Garagen) 1.1. pro qm Fläche 2.015,40 (1.975,90 ) in - Duschen und Umkleiden mit WC s - Schiedsrichterräumen - Räumen für Erste Hilfe - kleineren Fitnessräumen*) - Platzwarträumen - allgemeinen WC s (aber nur anteilig im Verhältnis der zuwendungsfähigen Bauteile) - Heizungsräumen (aber nur anteilig im Verhältnis der zuwendungsfähigen Bauteile) - Verkehrsflächen innerhalb des Gebäudes (aber nur anteilig im Verhältnis der zuwendungsfähigen Bauteile) 1.2. pro qm Fläche 1.377,00 (1.350,00 ) in - Gymnastikräumen - Tischtennisräumen - sonstigen größeren sportlich genutzten Räumen*) - Geräteräumen Falls Räume der genannten Art nur gelegentlich für sportliche Zwecke genutzt werden, ansonsten aber Aufenthaltsräume oder Gaststättenräume und dgl. sind, können sie nicht in die Förderung einbezogen werden. Wegen des Begriffs Fläche wird auf die Erläuterungen unter Abschnitt D (am Schluss dieser Liste bei Buchstabe d) hingewiesen. *) Hinweis: Als größere sportlich genutzte Räume gelten Räume ab 40 qm. Seite 5 von 9

6 Sporthallen 2.1. Kleinsporthallen (18 m x 12 m) ,00 ( ,00 ) 2.2. Sporthalle (27 m x 15 m x 5,5 m) ,00 ( ,00 ) 2.3. Doppelsporthalle (27 m x 30 m x 5,5 m) ,00 ( ,00 ) 2.4. Dreifachsporthalle (27 m x 45 m x 5,5 m oder x 7,0 m) ,00 ( ,00 ) a) Voraussetzung für diese ist, dass die gleiche Bauausführung und die gleichen Größen wie im Schulsportstättenbau (einschließlich der Nebenräume wie im Schulbau) beachtet werden. b) Bei Hallen, die diesen Bauausführungen und diesen Größen nicht entsprechen, gilt eine von 2.409,80 (2.362,60 ) je qm. Diese Quadratmeterpauschale gilt für alle zuwendungsfähigen Flächen der Sporthalle einschließlich Konditionsraum und der dazugehörigen Betriebsräume (entsprechend Nr. 1, 2 und 8 14 der Anlagen IV und V der inzwischen außer Kraft getretenen Schulbauempfehlungen vom , KMBI I S.297). c) Noch kleinere Sporthallen werden wie Sportheime aus der von 2.015,40 (1.975,90 ) pro qm bzw ,00 (1.350,00 ) pro qm Fläche gefördert (vgl. Abschnitt B Nr. 1). d) Wegen des Begriffs Fläche wird auf die Erläuterungen unter Abschnitt D (am Schluss dieser Liste bei Buchst. d) hingewiesen. 3. Schwimmhallen 3.1. Einzelübungsstätte ,00 ( ,00 ) 3.2. Doppelübungsstätte ,00 ( ,00 ) 3.3. Dreifachübungsstätte ,00 ( ,00 ) Ein Zuschlag für den Einbau eines Hubbodens wird analog der Regelung im FAG-Bereich nicht gewährt. Seite 6 von 9

7 Tennishallen 4.1. Einfeld Tennishalle ,00 ( ,00 ) 4.2. Zweifeld Tennishalle ,00 ( ,00 ) 4.3. Dreifeld Tennishalle ,00 ( ,00 ) 5. Squash-Anlagen je qm Spielfläche (ohne Flächenbegrenzung) 2.015,40 (1.975,90 ) 6. Reithallen und Stallungen 6.1. Reithalle je qm Hallenfläche 256,70 (251,70 ) 6.2. Stallungen je Box 6.441,00 (6.315,00 ) Außer den Boxen in Stallungen können spezielle Nebenräume in Stallungen, soweit diese vom Sportreferenten der Regierung sportfachlich als notwendig begutachtet sind, auch als zuwendungsfähig anerkannt werden. Als solche speziellen Nebenräume kommen insbesondere Räume für die erforderliche Aufbewahrung von Geschirr- und Sattelzeug, Futter, Werkzeug und sonstige Geräte sowie Räume zum Waschen wie zum Beschlagen (Schmiede) der Pferde und für die Quarantäne in Betracht. Solche sportfachlich anerkannten Nebenräume bei oder in Stallungen sind entsprechend der vergleichbaren und erforderlichen Größe mit der Stallboxen Pauschale von je 6.441,00 (6.315,00 ) je Einheit zu bewerten. Dies ergibt z. B. bei einem Nebenraum für Futter bis zur vergleichbar anerkannten Größe von etwa drei Stallboxen eine Bemessungspauschale bis zur Höhe von ,00 (18.945,00 ) (3 x 6.441,00 je Box.). Diese Pauschalen umfassen auch alle Verkehrsflächen in Stallungen, die damit nicht zusätzlich gefördert werden können. Sportfachlich notwendige Nebenräume der vorgenannten Art, die sich in den Reithallen selbst, z. B. unter Tribünen befinden, dürfen jedoch nur mit der Quadratmeter Pauschale für die Reithalle mit 256,70 je qm (251,70 ) als zuwendungsfähig anerkannt werden. Duschen, Umkleideräume und WC s für Reiter sowie Gymnastik- und Tischtennisräume werden in jedem Fall im erforderlichen Umfang unter Anwendung der Pauschalen nach Abschnitt B Nr. 1 gefördert. Seite 7 von 9

8 Kegelbahnen jeweils für 1 normgerechte Bahn (48,45 qm) ,00 (94.015,00 ) 8. Bowlingbahnen jeweils für 1 normgerechte Bahn (36,00 qm) ,00 (69.931,00 ) Anmerkungen zu allen Nummern des Abschnittes B: a) In Abschnitt B Nr. 2 und 3 (Sporthallen und Schwimmhallen) sind die Aufwendungen für alle hallenbezogenen Betriebsräume (NNF), Verkehrsflächen (VF) und Funktionsflächen (FF) wie Duschen, Umkleideräume, Geräteräume, Heizungsräume, Gänge, Toiletten usw. jeweils mit der abgegolten, soweit dort nicht für besondere Hallengrößen etwas anderes festgelegt ist (siehe Anmerkung b und c zu Nr. 2 dieses Abschnittes). b) Es bestehen keine Bedenken, wenn bei Sportheimen u. ä. (z. B. kleineren Sporthallen) Rohbaumaße der Berechnung zu Grunde gelegt werden. Im übrigen Bereich beziehen sich die Größen der zu fördernden Flächen auf Fertigmaße. c) In Abschnitt B Nrn. 4 mit 8 (Tennishallen, Squash Anlagen, Reithallen und Stallungen, Kegelbahnen, Bowlingbahnen) gelten für Flächen der zusätzlichen allgemeinen Nebenräume (nicht für Futterräume u. dgl.) die Quadratmeter Pauschalen von 2.015,40 (1.975,90 ) bzw ,00 (1.350,00 ); vgl. Anmerkung c) zu Abschnitt A sowie Abschnitt B Nr. 1. C) Generalinstandsetzung von Flachdächern Der Kostenrichtwert für die Sanierung der Flachdächer wird auf 149,40 (146,50 ) pro förderfähiger Fläche festgesetzt. Vgl. im übrigen Abschnitt C des KMS vom Nr. VIII/6-K7705-3/ (Anhebung der n zum ). Seite 8 von 9

9 - 9 - D) Erläuterungen zu den n a) Subsidiaritätsgrundsatz Soweit im Einzelfall n nach Abschnitt A bzw. B anzusetzen sind, gelten die Kostenpauschalbeträge als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Zuwendungen und zwar unabhängig von den tatsächlichen zuwendungsfähigen Kosten. Bei der Festsetzung der Zuwendung ist aber immer der Subsidiaritätsgrundsatz zu beachten, d. h. soweit ein Maßnahmeträger in seinem Finanzierungsplan eine niedrigere Zuwendung beantragt hat als diejenige, die sich aus der ergibt, kann nur der niedrigere Betrag gewährt werden. b) Umbauten, sonstige Erweiterungsbauten, Generalinstandsetzungen Bei Umbauten, sonstigen Erweiterungsbauten und Generalinstandsetzungen gelten die n als Höchstwerte, d. h. wenn die tatsächlichen zuwendungsfähigen Kosten niedriger sind als die, kann die Zuwendung nur aus dem jeweils niedrigeren Betrag ermittelt werden. c) Vorsteuerabzug Falls ein Bauträger zum Vorsteuerabzug nach 15 UStG berechtigt ist, vermindert sich die um den anteiligen Vorsteuerabzug. d) Begriff Fläche (bei Breitensportanlagen) Das in dieser Liste verwendete Wort Fläche bei Betriebsräumen und Betriebsgebäuden (vgl. Anmerkung c zu Abschnitt A; Nr. 1.1 und 1.2 in Abschnitt B mit Anmerkung) sowie bei Sporthallen mit von der Norm abweichenden Größen (vgl. Anmerkung b und c zu Abschnitt B Nr. 2) erfasst jeden Quadratmeter des betreffenden Raumes bzw. Raumteils. Es deckt sich nicht mit dem Begriff Nutzfläche (HNF + NNF) im Sinne der FA-ZR. e) Anwendungszeitraum Abweichend von der Regelung bei der Förderung nach dem kommunalen Finanzausgleich (FA-ZR) werden die in dieser Liste genannten Kostenrichtwerte erstmals bei jenen Zuschussanträgen angewandt, bei denen die Antragsteller eine Mitteilung über die Höhe eines möglichen Zuschusses noch nicht erhalten haben. f) Schießstätten aa) Für Schießstätten gelten die n nicht. Vielmehr sind die zuwendungsfähigen Kosten (= Bemessungsgrundlage) bei Schießstätten ausschließlich nach den Bestimmungen in Nr der Sportförderrichtlinien vom zu ermitteln. bb) Werden dagegen andere Sportstätten (z. B. Sportplätze, Tennisplätze, Sporthallen usw.) durch Schützenvereine errichtet, dann sind hierfür die Bestimmungen über die n anzuwenden. Dies gilt auch für Sportheime, die nicht in den Baukörper einer Schießstätte integriert sind, sondern unabhängig davon als eigenes Gebäude entstehen. Seite 9 von 9

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