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5 Satzungsworkshop Referent: Golo Busch, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht BPG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Münster Greven, den 13. August BPG UNTERNEHMENSGRUPPE BPG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbh ca. 60 Mitarbeiter 3 Standorte Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen, vornehmlich für Unternehmen des Gesundheits- und Sozialbereichs prüfungsnahe Beratungsleistungen Steuerberatung BPG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 7 Rechtsanwälte Kompetenzfelder: Medizinrecht, Krankenhausrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuer- und Gemeinnützigkeitsrecht, Vereins- und Stiftungsrecht BPG Unternehmensberatungsgesellschaft mbh Spezialisiert auf Unternehmen des Gesundheits- und Sozialbereichs 2 1

6 BERUFLICHER WERDEGANG RA GOLO BUSCH Seit 1998 Rechtsanwalt 2004 Verleihung des Titels Fachanwalt für Arbeitsrecht Geschäftsführer eines Sportverbandes Seit 2007 Seit 2008 Fachreferent Recht des Landessportbundes Nordrhein- Westfalen Schiedsrichter am Deutschen Sportschiedsgericht in Köln Seit Nov Tätigkeitsschwerpunkte: Leiter der Rechtsabteilung der Beratungs- und Prüfungsgesellschaft BPG mbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Geschäftsführer der BPG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Vereins-, Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht, Arbeitsrecht (insbesondere kirchliches Arbeitsrecht), Lohnsteuerrecht und Sozialversicherungsrecht, Sportrecht 3 G L I E D E R U N G I. Rechtsgrundlagen II. Satzung III. Häufige Fehlerquellen in Satzungen IV. Organe V. Mitgliederversammlung 4 2

7 I. Rechtsgrundlagen Vereinsverfassung, 25 BGB rechtliche Grundordnung des Vereins, alle wesentlichen, das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen Zwingende BGB Vorschriften Name, Zweck, Sitz, Erwerb, Inhalt der Mitgliedschaft, Organe, Regeln zur Beitragspflicht + Sinnvolle weitere Inhalte (Jugend, Organe, Datenschutz, Haftung, Vergüt., Kassenprüf.) + nachgiebige BGB Vorschriften (soweit nicht durch die Satzung abgeändert) 57, 58 BGB 25 BGB 40 BGB 5 I. Rechtsgrundlagen Wie prüft das Registergericht eine Vereinssatzung? siehe auch OLG Hamm vom W 377/09 Vereinsregister prüft: Zulässigkeit und Eindeutigkeit des Vereinsnamens ( 57 BGB), Voraussetzungen des 58 BGB: Regelung über Ein- u. Austritt der Mitglieder; Regelungen, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind; Regelung über Bildung des Vorstands, Regelungen über Einberufung und über Beurkundung der Beschlüsse, Örtliche Zuständigkeit (Sitz des Vereins), Vollständigkeit und formale Richtigkeit der eingereichten Unterlagen; 6 3

8 I. Rechtsgrundlagen Wie prüft das Registergericht eine Vereinssatzung? siehe auch OLG Hamm vom W 377/09 Vereinsregister prüft: formelle Ordnungsmäßigkeit : Vorhandensein einer körperschaftlichen Struktur, Einhaltung der Grundsätze der Vereinsautonomie Vereinsregister prüft nicht: Voraussetzungen Gemeinnützigkeit, Eindeutigkeit und Sinnhaftigkeit von Satzungsregelungen 7 II. Satzung Pflichtinhalt/ Anforderungen ergeben sich aus: BGB Vereinsrecht 21 bis 79 BGB Abgabenordnung Regelung der Voraussetzungen für Anerkennung der Gemeinnützigkeit ( 51 ff. AO) Steuer- Mustersatzung (Anlage 1 zu 60 AO) 8 4

9 II. Satzung Grundlagen Die Satzung: muss den Anforderungen des BGB genügen. ist: Grundgesetz des Vereins. beschreibt die Struktur des Vereins. ist das Handwerkszeug des Vorstands. ist dynamisch, nicht statisch. Die Satzung spiegelt Ziele, Zweck, Geschichte, Organisation der Vereinsarbeit und Gremien, Grundlagen der Mitgliedschaft, sowie Aufbau- und Ablauforganisation wider. Es gibt keine allgemeingültige Mustersatzung, daher: Individuelle Erarbeitung! 9 II. Satzung Mindestanforderungen laut 57 BGB: Name Sitz Zweck Eintragungswille 10 5

10 II. Satzung Sollinhalt der Vereinssatzung - 58 BGB: Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, über die Bildung des Vorstands, über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse. 11 II. Satzung A C H T U N G Prüfungsmaßstab für die Eintragung einer Satzung im Vereinsregister ist 60 BGB Die Anmeldung ist, wenn Sie den Erfordernissen der 56 bis 59 BGB nicht genügt, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen 12 6

11 II. Satzung Abweichung von BGB- Vorschriften Wo findet man die abänderbaren BGB- Vorschriften? Sonderkatalog des 40 BGB Änderungsklausel in den Gesetzesvorschriften 13 III. Häufige Fehlerquellen in Satzungen Häufige Fehlerquellen 1. Zweck des Vereins - Zweck als solcher/gemeinnützigkeit Zweckänderung 2. rechtliche Stellung der Mitglieder Art der Mitgliedschaft nicht differenziert Rechte und Pflichten der verschiedenen Mitgliedsarten fehlen Aufnahmeverfahren nicht klar geregelt Aufnahmeanspruch 14 7

12 III. Häufige Fehlerquellen in Satzungen Häufige Fehlerquellen 3. Zuständigkeiten und Kompetenzen der Vereinsorgane Welches Organ ist im Verein für was zuständig? Häufig finden sich keine Regelungen zur Zuständigkeit Welche Organe entscheiden welche Inhalte? Wer vertritt den Verein nach Außen? 4. Rechtliche Stellung der Mitglieder Welche rechtliche Stellung haben sie? Welche Pflichten haben sie? Häufig nur unvollständige Regelung! 15 III. Häufige Fehlerquellen in Satzungen Häufige Fehlerquellen 5. Schiedsgericht und Vereinsstrafen Satzungsgrundlage häufig nicht ausreichend Verfahrensvorschriften mangelhaft Vereinsstrafen nicht in der Satzung geregelt. 6. Vereinsausschluss Satzungsgrundlage häufig nicht ausreichend 7. Vereinsordnungen Ist ausreichende Ermächtigungsgrundlage vorhanden? 16 8

13 III. Häufige Fehlerquellen in Satzungen Häufige Fehlerquellen 8. Mitgliederversammlung Zuständigkeiten Formalien der Einberufung, Einberufungsfrist Antragstellung 9. Vorstand Welche Vorstandsorgane sind vorhanden? Wer ist Vorstand gemäß 26 BGB? Wie erfolgt Vertretung nach Außen? Was ist, wenn ein Vorstand zurücktritt? (kommissarische Bestellung) Wie kann man sich von einem Vorstandsmitglied trennen? 17 III. Häufige Fehlerquellen in Satzungen Häufige Fehlerquellen 10. Geschäftsführer Hauptamt oder Ehrenamt? Rechtliche Stellung, Vertretungsmacht 11. Regelungen zur bezahlten Mitarbeit, Vergütung und Tätigkeit der Organmitglieder - 27 Abs. 3 BGB ( Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig. ) 18 9

14 III. Häufige Fehlerquellen in Satzungen Häufige Fehlerquellen 12. Beitragswesen Sind alle Beiträge durch eine Satzungsgrundlage gedeckt? Problem bei Umlagen? (BGH vom II ZR 91/06) 13. Haftung des e. V. Haftungsausschluss oder Beschränkung? 19 IV. Organe Organe des Vereins Mitgliederversammlung 32 BGB zwingend Vorstand 26 BGB Aufgabe: gesetzliche Vertretung u. Geschäftsführung Andere Organe können durch die Satzung bestimmt werden. Bsp.: Jugend/ Jugendversammlung 20 10

15 IV. Organe Vertreter/ innen des Vereins Handeln nach außen Vorstand 26 BGB Besonderer Vertreter 30 BGB Vollmacht 164 BGB 21 V. Mitgliederversammlung 32 BGB Die Angelegenheiten der Vereins werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Risiko: Einberufung bei Satzungsänderungen Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen

16 V. Mitgliederversammlung 32 BGB Aber: Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Rechtsprechung: OLG Hamm vom U 20/13 Eine satzungswidrige Form der Einladung zur Mitgliederversammlung eines Vereins (hier: Zustellung per Infopost der Deutschen Post), die nicht in vergleichbarer Form eine rechtzeitige Kenntnisnahme der Mitglieder gewährleistet wie die satzungskonforme Einladung, begründet einen relevanten Satzungsverstoß. Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung können bereits deswegen unwirksam sein. 23 V. Mitgliederversammlung 32 BGB Kann MV per Mail einberufen werden? Satzung: MV wird schriftlich einberufen. Rechtsprechung: OLG Hamburg vom W 35/13 (so auch OLG Zweibrücken vom W 149/12) Die fristgerechte Einladung per Mail genügt der in der Satzung bestimmten schriftlichen Einladung. Gem. 127 Abs. 1 BGB i.v.m. 126 Abs. 3 BGB kann daher die in der Satzung festgelegte Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, wobei gem. 127 Abs. 2 BGB eine Unterschrift nicht erforderlich ist

17 V. Mitgliederversammlung Checkliste Mitgliederversammlung (Die Satzung und Geschäftsordnung können die nachfolgend dargestellte Rechtslage beeinflussen) Einberufungszuständigkeit Einberufungsgrund Verpflichtung nach der Satzung Zusammenstellung der (vorläufigen) Tagesordnung ( 32 BGB) Form der Ladung Beifügung der vorläufigen Tagesordnung Sitzungsleitung Förmliche Eröffnung der Versammlung Feststellung ordnungsmäßiger Einberufung Feststellung der Tagesordnung 25 V. Mitgliederversammlung Checkliste Mitgliederversammlung Grundsätze für die Aussprache Verfahrensablauf der Beratung Beschlussfassung Prüfung der Beschlussfähigkeit (wenn die Satzung dies vorsieht) Es ist eine präzise Antragsformulierung sinnvoll (vorab vorformulieren) Mehrheitsbergriff Satzung prüfen! Schließung der Versammlung Protokollierung 26 13

18 Jahresabschluss 2014 Musterheim BPG Unternehmensgruppe Erfahrung schafft Vertrauen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft Unternehmensberatungsgesellschaft Prüfung / prüfungsnahe Beratung Steuerberatung OdG-Prüfung Risiko-/Compliancemanagementsysteme Unternehmenstransaktionen Interne Revision / Sonderprüfungen Beratung Aufsichtsgremien Medizinrecht Heim- und Pflegerecht Gesellschaftsrecht Steuerrecht Gemeinnützigkeitsrecht Arbeitsrecht Vereinsrecht Stiftungsrecht Sportrecht Danke für Ihre Aufmerksamkeit BPG Unternehmensgruppe Münster Berlin Bremen Köln Stuttgart Nevinghoff Münster Strategieberatung Markt / Vertrieb Organisation / Steuerung Geschäftsprozessmanagement Personalmanagement Effektivitäts- und Effizienzsteigerung Fusionen / Kooperationen Betriebswirtschaftlicher Quick Check in Altenhilfeeinrichtungen EDV-Organisationsberatung BPG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Münster (Westf.) 27 REFERENT Golo Busch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht BPG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Nevinghoff Münster Sitz der Gesellschaft: Münster Amtsgericht Münster: HRB Geschäftsführer: RA Golo Busch Telefon: Fax: Mobil: ra-sekretariat@bpgra.de Besuchen Sie uns im Internet: BPG - Erfahrung schafft Vertrauen 28 14

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