B A We. Bundesaufsichtsamt. für den Wertpapierhandel

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1 B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach 36 des Wertpapierhandelsgesetzes (Wertpapierdienstleistungs- Prüfungsverordnung - WpDPV) vom 6. Januar 1999 (BGBl. I S.4) 1

2 Auf Grund des 36 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708) in Verbindung mit 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 406) verordnet das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel: 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Prüfung der Einhaltung der Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (Meldepflichten) und der in Abschnitt 5 des Wertpapierhandelsgesetzes geregelten Pflichten (Verhaltensregeln) durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen. 2 Prüfungszeitpunkt und Prüfungszeitraum (1) Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prüfungsbeginns, sofern das Bundesaufsichtsamt nicht innerhalb einer Woche nach Eingang der Mitteilung nach 36 Abs. 3 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes einen anderen Prüfungsbeginn bestimmt. Der Prüfer teilt dem Bundesaufsichtsamt mit, wenn das zu prüfende Wertpapierdienstleistungsunternehmen wiederholt eine Verlegung des Prüfungstermins verlangt. (2) Der Prüfer legt den Stichtag der Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Prüfungszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen dem Beginn der Tätigkeit als Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Stichtag der ersten Prüfung. Prüfungszeitraum der weiteren Prüfungen ist der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. 3 Art und Umfang der Prüfung (1) Die Prüfung umfaßt die Einhaltung der Meldepflichten und der Verhaltensregeln in allen Teilbereichen der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen. Unter Beachtung der vom Bundesaufsichtsamt getroffenen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung nach 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes kann der Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen Schwerpunkte der Prüfung bilden, sofern sichergestellt ist, daß innerhalb eines angemessenen Zeitraums alle Teilbereiche einer eingehenden Prüfung unterzogen werden. Teilbereiche, bei denen Anhaltspunkte für Änderungen gegenüber der letzten Prüfung oder für Mängel ersichtlich sind oder bei denen nach dem Ergebnis der letzten Prüfung Mängel vorhanden waren, sind in jedem Fall eingehend zu prüfen. 2

3 (2) Der Prüfer kann sich nach pflichtgemäßem Ermessen auf Systemprüfungen mit Funktionstests und auf stichprobenweise Einzelfallprüfungen beschränken, sofern nicht in Einzelfällen eine lückenlose Prüfung erforderlich ist. Ergeben sich dabei Anhaltspunkte für Mängel oder sonstige Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Meldepflichten oder Verhaltensregeln, ist die Prüfung auszudehnen, bis der Prüfer die Überzeugung gewonnen hat, daß es sich nur um vereinzelte oder unwesentliche Mängel handelt. Ergeben sich Zweifel darüber, ob es sich um vereinzelte oder unwesentliche Mängel handelt, ist das Bundesaufsichtsamt unverzüglich zu unterrichten. (3) Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Zweigstellen, die wesentliche Teilbereiche von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen ausführen, erstreckt sich die Prüfung auch auf die Zweigstellen. Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, inwieweit eine Prüfung der Zweigstellen vor Ort erforderlich ist. Er kann bei einzelnen Zweigstellen insbesondere dann von einer Prüfung absehen, wenn die von ihnen ausgeführten Teilbereiche unbedeutend sind, und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihm nachweist, daß bei allen Zweigstellen regelmäßig interne Kontrollen stattfinden und sich hierbei wesentliche Beanstandungen nicht ergeben haben. Das Bundesaufsichtsamt kann jedoch verlangen, daß solche Zweigstellen in die folgende Prüfung einbezogen werden. Satz 1 bis 4 gilt entsprechend für in andere Unternehmen ausgelagerte Betriebsteile, die für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen wesentlich sind. Über die Prüfung einer ausländischen Zweigstelle ist das Bundesaufsichtsamt spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn zu unterrichten. (4) Der Prüfer unterrichtet das Bundesaufsichtsamt unverzüglich, wenn sich das Wertpapierdienstleistungsunternehmen weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen, oder die Durchführung der Prüfung behindert. (5) Der Prüfer ist berechtigt, über die Prüfung Aufzeichnungen in Papierform oder auf Datenträgern anzufertigen und zur Berichterstattung notwendige Unterlagen an sich zu nehmen. Geschäftsunterlagen des geprüften Wertpapierdienstleistungsunternehmens darf der Prüfer nur mit dessen Zustimmung an sich nehmen. Auf Anforderung sind ihm die für die Berichterstattung erforderlichen Kopien von Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren. 4 Allgemeine Anforderungen an den Prüfungsbericht (1) Der Prüfungsbericht muß darüber Aufschluß geben, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Meldepflichten und Verhaltensregeln entsprochen hat. Festgestellte Mängel sind im Prüfungsbericht im einzelnen darzustellen. (2) Soweit das Bundesaufsichtsamt im Einzelfall Bestimmungen über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prüfungsschwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungsbericht die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen und Feststellungen im einzelnen darzustellen. 3

4 (3) Verweisungen auf den Inhalt früherer Prüfungsberichte sind grundsätzlich nicht zulässig. Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen sind solche Verweisungen zulässig, wenn der Prüfer die entsprechenden Auszüge aus den früheren Prüfungsberichten oder dem Jahresabschlußbericht dem Prüfungsbericht als Anlage beifügt. (4) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind. Waren die Mängel organisatorisch bedingt, ist darzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen getroffen hat, um derartige Mängel in der Zukunft zu vermeiden. (5) In einer Schlußbemerkung ist zusammenfassend zu beurteilen, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Meldepflichten und Verhaltensregeln entsprochen hat. Festgestellte Mängel sind unter Verweisung auf die entsprechenden Fundstellen im Bericht aufzuzählen. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. (6) Die Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen (Anlage) aufzuzeichnen. Der vollständig beantwortete Fragebogen ist dem Prüfungsbericht beizufügen. (7) Der Prüfer muß auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes den Prüfungsbericht erläutern. 5 Besondere Anforderungen an den Prüfungsbericht (1) Im Prüfungsbericht sind im einzelnen darzustellen: 1. Art und Umfang der im Prüfungszeitraum ausgeführten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen; 2. die Maßnahmen zur Mitarbeiterauswahl und Mitarbeiterschulung im Zusammenhang mit der Einhaltung der Meldepflichten und Verhaltensregeln; 3. der Aufbau und die Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens; Geschäftsbereiche, die besondere Anforderungen an den Aufbau stellen, sind gesondert darzustellen; 4. die Art und Weise der Auslagerung von Bereichen, die für die Durchführung der Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen wesentlich sind, sowie die Art und Weise der Sicherstellung der Anforderungen nach 33 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes; 5. die Erfüllung der Pflichten nach 34a des Wertpapierhandelsgesetzes; 6. die Art und Weise der Behandlung von Kundenbeschwerden und die damit zusammenhängenden personellen und organisatorischen Konsequenzen; 7. die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach 34 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei ist die Anzahl der Stichproben sowie gegebenenfalls die Art des Mangels anzugeben; 8. die Einhaltung der Verhaltensregeln für Mitarbeiter in bezug auf Mitarbeitergeschäfte. 4

5 (2) Soweit die Angaben nach Absatz 1 im Rahmen der letzten Prüfung keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben haben und bei der laufenden Prüfung keine Änderungen festgestellt wurden, kann auf die Einzeldarstellung verzichtet werden. Wenn in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren eine Einzeldarstellung einzelner Bereiche unterblieben war, kann das Bundesaufsichtsamt für die folgende Prüfung eine Einzeldarstellung dieser Bereiche verlangen, auch wenn insoweit keine Änderungen eingetreten sind. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Frankfurt am Main, den 6. Januar 1999 Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel Wittich 5

6 Anlage Fragebogen gemäß 4 Abs. 6 WpDPV Nr. WpHG Prüfungsgebiete Bei Antwort mit ja hier ankreuzen 1 31 Abs. 1 Nr Abs. 1 Nr Abs. 2 Nr. 1 Allgemeine Verhaltensregeln Gibt es Mängel bei der Annahme und Ausführung der Kundenaufträge (insbesondere bei der unverzüglichen Weiterleitung der Kundenaufträge)? Gibt es Anhaltspunkte (z.b. Kundenbeschwerden) dafür, daß Kunden ihre Aufträge nicht erteilen konnten, weil das Unternehmen nicht erreichbar war? Gibt es Mängel bei der Einholung von Kundenangaben? Wenn Mängel zwischenzei tlich nicht abgestellt, hier zusätzlich ankreuzen Abs. 2 Nr Abs. 2 Nr. 2 Gibt es Mängel bei der anleger- und anlagegerechten Aufklärung der Kunden (insbesondere Produktrisiken und Entgelte)? Gibt es Anhaltspunkte für Gebührenvereinbarungen, auf die nicht hingewiesen wurde? 6

7 6 32 Abs. 1 Nr Abs. 1 Nr Abs. 1 Nr. 1 Besondere Verhaltensregeln Gibt es Anhaltspunkte für Eigengeschäfte aufgrund der Kenntnis von Kundenaufträgen, die Nachteile für den Kunden zur Folge haben können (sog. Frontrunning)? Gibt es Anhaltspunkte für unverhältnismäßig hohe Gebühren oder nicht durch das Interesse des Kunden gerechtfertigten häufigen Umschlag des Kundenkontosbzw. Depots (sog. Churning)? Organisationspflichten Gibt es Mängel bei der Ausbildung und Qualifikation entsprechend den Anforderungen? 9 33 Abs. 1 Fehlen geeignete organisatorische Vorkehrungen für Vertretungsfälle? Abs. 1 Fehlen geeignete organisatorische Vorkehrungen, um die Ordnungsmäßigkeit von Mitarbeitergeschäften zu gewährleisten? Abs. 1 Gibt es in der Praxis Mängel bei der Einhaltung der Verhaltensregeln für Mitarbeiter in bezug auf Mitarbeitergeschäfte? Abs. 1 Nr. 3 Fehlen wirksame interne Kontrollverfahren, um Verstößen gegen das WpHG entgegenzuwirken, etwa eine unabhängige Compliance- Stelle bei möglichen Interessenkonflikten? 7

8 13 33 Abs. 1 Nr. 3 Gibt es Mängel bei der laufenden Überwachung der Organisationspflichten? Abs. 2 Wird im Falle der Auslagerung gegen die gesetzlichen Pflichten nach 33 Abs. 2 WpHG verstoßen (Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit der Dienstleistungen und der Wahrnehmung der Pflichten nach 33 Abs. 1 WpHG sowie der entsprechenden Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten des Bundesaufsichtsamtes im Falle der Auslagerung von wesentlichen Bereichen)? Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Abs. 1 Liegt die Fehlerquote bei der gezogenen Stichprobe für die Aufzeichnungspflichten höher als 15 %? Abs. 3 Gibt es Mängel bei der Einhaltung der Aufbewahrungspflichten? Getrennte Vermögensverwaltung a Abs. 1 Wird die Pflicht nach 34 a und 2 WpHG zur getrennten Verwaltung von Kundengeldern und/oder Kundenwertpapieren verletzt? Meldepflichten Fehlen geeignete Vorkehrungen des Unternehmens, um die Einhaltung der Meldepflichten für Geschäfte gemäß 9 WpHG sicherzustellen? 8

9 19 9 Gibt es Mängel bei der Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldungen gemäß 9 WpHG in der Praxis? Mißbräuchliche Werbung b Gibt es Anhaltspunkte für eine Werbung privater Kunden durch unaufgeforderte telefonische Kontaktaufnahme (sog. Cold Calling) Prüfungsschwerpunkte 21 Wurden im Rahmen der Prüfung der vom Bundesaufsichtsamt gesetzten Prüfungsschwerpunkte Mängel festgestellt? Anmerkungen: 1 Gleiches gilt, wenn die Beseitigung des Mangels noch während der Prüfung ernstlich in Angriff genommen wurde, so daß von einer alsbaldigen Beseitigung auszugehen ist. 2 Nur zu beantworten bei Unternehmen, für die die Verpflichtungen nach 34 a WpHG gelten. 3 Nur zu beantworten bei meldepflichtigen Unternehmen. 9

10 Erläuterungen zur Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV) nach 36 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) Nach 36 Abs. 5 WpHG in Verbindung mit 1 der vom Bundesministerium der Finanzen erlassenen Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 406) kann das Bundesaufsichtsamt durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach 36 WpHG erlassen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Das Bundesaufsichtsamt macht vor dieser Befugnis mit dem Erlaß der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung Gebrauch. Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung stellt sicher, daß das Bundesaufsichtsamt einheitliche Unterlagen über die Prüfung erhält, anhand derer es feststellen kann, ob das geprüfte Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Wohlverhaltensregeln und die Meldepflichten nach 9 WpHG eingehalten hat. Durch einen einheitlichen Mindestberichtsinhalt und die Beantwortung des Fragebogens über die bei dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen festgestellten Mängel gemäß der Anlage zur Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung wird dem Bundesaufsichtsamt eine schnelle und effiziente Auswertung der Prüfungsberichte ermöglicht. Aufgrund dessen können gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln ohne größere Zeitverluste ergriffen werden. Bei der Beurteilung der einzelnen Sachverhalte sind neben der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung auch die vom Bundesaufsichtsamt erlassenen Richtlinien, Bekanntmachungen und norminterpretierenden Schreiben heranzuziehen. Zu 1 Geltungsbereich: Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung gilt für die jährliche Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach 36 WpHG hinsichtlich der Einhaltung der Meldepflichten nach 9 WpHG und der im 5. Abschnitt des WpHG geregelten Pflichten. Zu prüfen sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des 2 Abs. 4 WpHG, die nicht unter einen der Ausnahmetatbestände des 2a WpHG fallen. Die Prüfungspflicht endet, wenn die Eigenschaft als Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht mehr besteht, d.h. wenn alle prüfungspflichtigen Geschäfte nicht mehr betrieben werden und abgewickelt worden sind; zudem müssen von Kunden einbehaltene Marginzahlungen oder sonstige Sicherheitsleistungen an diese zurückgegeben worden sein. Im Falle gesperrter oder hinterlegter Kundenvermögenswerte müssen die Hinterleger in jedem Fall wieder volle Verfügungsgewalt über diese Werte erlangt haben, bevor die Prüfungspflicht endet. Die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln ( 31, 32 WpHG) sowie die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ( 34 WpHG) gelten gemäß 37 Abs. 1 10

11 Satz 1 WpHG nicht für Börsengeschäfte zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und unterliegen daher nicht der Prüfung. Soweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Börsengeschäfte als Kommissionär getätigt hat, finden jedoch die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Anwendung und sind dementsprechend zu prüfen ( 37 Abs. 1 Satz 2 WpHG). Die Befreiung von der Einhaltung der Verhaltensregeln gilt nur für die Geschäfte an der Börse, da diese der Börsenaufsicht unterliegen. Die Verpflichtung zur Beachtung der Verhaltensregeln im Verhältnis zum Kunden bleibt unberührt und unterliegt der Prüfung. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die ausschließlich Geschäfte mit anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen an einer Börse abschließen, sind die Organisationspflichten gemäß 33 WpHG nicht Bestandteil der Prüfung ( 37 Abs. 2 WpHG). Zweigstellen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden nur im Hinblick auf die Einhaltung der allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln gemäß 31, 32 WpHG und der Verpflichtung nach 33 Abs. 1 Nr. 1 WpHG, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen notwendigen Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen, geprüft ( 37 Abs. 3 WpHG). Diese Einschränkung des Prüfungsumfangs beruht auf dem Prinzip der Herkunftslandkontrolle, das der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie zugrunde liegt, aber nicht für die 31, 32 und 33 Abs. 1 Nr. 1 WpHG gilt. Diese Regelungen, die in Umsetzung des Art. 11 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie ergangen sind, fallen in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird (Art. 11 Abs. 2 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie). Bei Zweigstellen deutscher Wertpapierdienstleistungsunternehmen in anderen EU- Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten beschränkt sich die Prüfung nach 36 WpHG auf die Organisationspflichten gemäß 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2, 34a WpHG und die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß 34 WpHG. Diese Pflichten unterliegen nach Art. 10 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie der Herkunftslandkontrolle. Zu 2 Prüfungszeitpunkt und Prüfungszeitraum: Zu Absatz 1: Grundsätzlich bestimmt der Prüfer den Prüfungsbeginn. Das Bundesaufsichtsamt hat jedoch die Möglichkeit, selbst den Zeitpunkt des Beginns der Prüfung zu bestimmen ( 36 Abs. 5 WpHG). Zur Planungssicherheit des Prüfers wird das Bundesaufsichtsamt von diesem Recht nur innerhalb einer Woche nach Eingang der Mitteilung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens über den vorgesehenen Prüfungsbeginn Gebrauch machen. Das Bundesaufsichtsamt kann in Einzelfällen ein Interesse an der Terminbestimmung haben, etwa um selbst gemäß 36 Abs. 3 Satz 4 WpHG an der Prüfung teilzunehmen. Im Hinblick auf eine effiziente Durchführung der Prüfung ist eine kurzfristige Terminabstimmung zwischen Prüfer und dem zu prüfenden 11

12 Wertpapierdienstleistungsunternehmen grundsätzlich unbedenklich. Wiederholte Verschiebungen des Prüfungsbeginns könnten jedoch auch beispielsweise durch Personalnot und Arbeitsrückstände initiiert sein. Da hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen gefährdet wird, muß das Bundesaufsichtsamt von der wiederholten Terminverschiebung unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden (Satz 2). Zu Absatz 2: Die Regelung des Prüfungszeitraums stellt sicher, daß die Prüfung ohne zeitliche Lücken erfolgt. Der Prüfer kann den Stichtag der jeweiligen Prüfung nach eigenem Ermessen selbst festlegen. Zu 3 Art und Umfang der Prüfung: Zu Absatz 1: Die Prüfung bezieht sich auf alle Teilbereiche der Wertpapierdienstleistungen und - nebendienstleistungen und des Meldewesens nach 9 WpHG. Grundsätzlich handelt es sich aber nicht um eine lückenlose Prüfung. Der Prüfer kann vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen Prüfungsschwerpunkte setzten, wobei er jedoch die vom Bundesaufsichtsamt über den Inhalt der Prüfung getroffenen Bestimmungen zu beachten hat. Innerhalb eines angemessenen Zeitraums müssen sämtliche Teilbereiche einer eingehenden Prüfung unterzogen werden. Welcher Zeitraum im Einzelfall angemessen ist, bestimmt der Prüfer aufgrund seiner Kenntnis des Wertpapierdienstleistungsunternehmens. Eine eingehende Prüfung der Teilbereiche, bei denen Anhaltspunkte für Veränderungen gegenüber der letzten Prüfung oder für Mängel bestehen, ist in jedem Fall erforderlich. Mängel im Sinne der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung sind nicht alle im Einzelfall aufgetretenen Fehler, sondern nur solche von einer gewissen Tragweite, die von ihrer Art her geeignet sind, die Ordnungsmäßigkeit der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu beeinträchtigen. Zu Absatz 2: Zeigen die Systemprüfungen mit Funktionstests oder stichprobenweise Einzelprüfungen Anhaltspunkte für Mängel, sind die Prüfungshandlungen auszudehnen, bis eine hinreichende Beurteilung abgegeben werden kann. Im Zweifelsfall ist Kontakt mit dem Bundesaufsichtsamt aufzunehmen. Zu Absatz 3: Sofern Zweigstellen wesentliche Teilakte von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen ausführen, sind sie in die Prüfungshandlungen einzubeziehen. Dabei gilt der Grundsatz des Absatzes 1 Satz 2, daß der Prüfer nach 12

13 pflichtgemäßem Ermessen Prüfungsschwerpunkte setzen kann. Der Prüfer entscheidet, ob und inwieweit es erforderlich ist, die Prüfung in der Zweigstelle vor Ort vorzunehmen. Die Prüfung kann auch bei einer zentralen Stelle des Wertpapierdienstleistungsunternehmens erfolgen, wenn dort alle zur Prüfung der Zweigstellen notwendigen Unterlagen vorhanden sind. Der Prüfer kann insbesondere dann von der Prüfung der Zweigstelle absehen, wenn die prüfungspflichtigen Geschäfte nur unbedeutend sind und ihm nachgewiesen wird, daß sämtliche Zweigstellen in regelmäßig stattfindende interne Kontrollen einbezogen sind und sich dabei keine wesentlichen Beanstandungen ergeben haben. Zudem müssen die prüfungspflichtigen Geschäfte nur unbedeutend sein. Das Bundesaufsichtsamt kann aber verlangen, daß solche Zweigstellen geprüft werden. Das Bundesaufsichtsamt wird davon Gebrauch machen, wenn sich z. B. eine Konzentration von Beschwerden bei einer Zweigstelle abzeichnet. Der Prüfungsumfang bei Zweigstellen deutscher Wertpapierdienstleistungsunternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat sowie von Zweigstellen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz in einem anderen EU- oder EWR- Staat ist beschränkt. Hierzu wird auf die Ausführungen zu 1 verwiesen. Wegen der vergleichbaren Situation hinsichtlich des notwendigen Informationsflusses und dem geschäftsbezogenen Zusammenhang zwischen auslagerndem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem ausgelagerten Unternehmen gelten die Bestimmungen über Zweigstellen für ausgelagerte Betriebsteile entsprechend. Dies bedeutet z.b. bei Meldungen nach 9 WpHG über ein Zentralinstitut, daß die Prüfung des Meldesystem beim Zentralinstitut erfolgen kann. Zu Absatz 4: Nach dieser Vorschrift besteht eine Sofort-Redepflicht eines Prüfers gegenüber dem Bundesaufsichtsamt, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sich weigert, die Prüfung durchführen zu lassen oder den Prüfer bei Prüfungshandlungen behindert. Das Bundesaufsichtsamt hat dadurch die Möglichkeit, zeitnah Maßnahmen gegen das betreffende Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu ergreifen. Diese Bestimmung ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn das Bundesaufsichtsamt gemäß 36 Abs. 4 Satz 1 WpHG die Prüfung selbst durch von ihm beauftragte Prüfer durchführt. Zu Absatz 5: Durch diese Regelung wird klargestellt, daß der Prüfer berechtigt ist, Aufzeichnungen über die Prüfung anzufertigen und die für die Berichterstattung notwendigen Unterlagen an sich zu nehmen. Klargestellt wird auch, daß dem Prüfer auf Anforderung auch Kopien von Geschäftsunterlagen auf Kosten des geprüften Unternehmens zu fertigen sind. Die Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren entspricht der des 257 Abs. 4 HGB. Auch diese Bestimmung hat insbesondere im Fall eines vom Bundesaufsichtsamt selbst gemäß 36 Abs. 4 Satz 1 WpHG beauftragten Prüfers Bedeutung. 13

14 Zu 4 Allgemeine Anforderungen an den Prüfungsbericht: Zu Absatz 1: Diese Regelung nennt allgemeine Anforderungen, die an den Berichtsinhalt gestellt werden. Der Prüfungsbericht muß eine Aussage darüber enthalten, ob das Unternehmen die Verhaltensregeln und die Meldepflichten nach 9 WpHG eingehalten hat. Auf festgestellte Mängel ist im einzelnen einzugehen. Hinsichtlich der Definition des Begriffes Mängel wird auf die Erläuterung zu 3 Abs. 1 verwiesen. Wie sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergibt, muß der Prüfungsbericht darüber hinaus in jedem Fall die in den Absätzen 2, 4 bis 6 und 5 geforderten Angaben enthalten. 14

15 Zu Absatz 2: Nach 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 WpHG kann das Bundesaufsichtsamt Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die der Prüfer zu beachten hat, insbesondere Schwerpunkte der Prüfung festsetzen. Da diese Maßnahmen der Aufsicht in der Regel aus aktuellem Anlaß erfolgen, sieht 4 Abs. 2 vor, daß der Prüfer die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen und Feststellungen im Prüfungsbericht darzustellen hat. Zu Absatz 3: Nach 4 Abs. 3 sind Verweisungen auf früher erstellte Prüfungsberichte grundsätzlich zu vermeiden, um die schnelle und effektive Auswertung des Prüfungsberichts nicht unnötig zu behindern. Soweit es sich aber um die Darstellung der Beseitigung von Mängeln gemäß 4 Abs. 4 handelt, sind Verweisungen auf die entsprechenden Passagen des vorangegangenen Prüfungsberichts hilfreich und erwünscht. Dabei ist die genaue Fundstelle anzugeben. Sind hinsichtlich einzelner Teilbereiche keine Änderungen gegenüber dem vorangegangenen Prüfungszeitraum eingetreten, kann ebenfalls auf den Prüfungsbericht des Vorjahres unter Angabe der jeweiligen Fundstelle Bezug genommen werden ( 5 Abs. 2). Zu Absatz 4: 4 Abs. 4 trifft Bestimmungen über die Darstellung von den bei der letzten Prüfung festgestellten Mängeln und deren Beseitigung. Bei Mängeln, die nicht während der laufenden Prüfung abgestellt werden können, hat der Prüfer in der folgenden Prüfung festzustellen, ob und wie diese Mängel beseitigt worden sind, und dies im Prüfungsbericht darzustellen. Im übrigen wird auf die Erläuterungen zu 4 Abs. 3 verwiesen. Zu Absatz 5: Damit sich das Bundesaufsichtsamt schon beim Eingang des Prüfungsberichtes einen schnellen Gesamtüberblick über die Verhältnisse verschaffen kann, hat der Prüfer in einer Schlußbemerkung ein verbales Gesamturteil zur Prüfung abzugeben. In der Schlußbemerkung sind die festgestellten Mängel mit den Fundstellen im Prüfungsbericht aufzuzählen. Das Bundesaufsichtsamt muß die Möglichkeit haben, Fragen an den Prüfer vor Ort zu stellen, um aus erster Hand Informationen über die bei dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen herrschenden Verhältnisse zu erhalten oder um sich einzelne Details des Prüfungsberichts erläutern zu lassen. Es ist daher hilfreich, den Prüfer vor Ort als Ansprechpartner für das Bundesaufsichtsamt in dem Prüfungsbericht anzugeben. Dadurch soll jedoch nicht der für die Prüfung Verantwortliche umgangen werden. 15

16 Zu Absatz 6: Der Prüfer hat die Prüfungsergebnisse nach Maßgabe des als Anlage zur Verordnung beigefügten Fragebogens aufzuzeichnen. Der Fragebogen ermöglicht es dem Bundesaufsichtsamt, die problematischen Fälle auf den ersten Blick zu erfassen und die Prüfungsberichte entsprechend der Dringlichkeit effizient - ggf. EDV-gestützt - auszuwerten. Bei der Prüfung von Zweigstellen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist der Fragebogen nur insoweit auszufüllen, als die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften auf die jeweilige Zweigniederlassung Anwendung finden (s. dazu die Erläuterungen zu 1). Die ausgefüllten Fragebögen sind auch dann dem Bundesaufsichtsamt einzureichen, wenn bei verbandsgeprüften Wertpapierdienstleistungsunternehmen für die betreffenden Jahre ein Prüfungsbericht nach 36 Abs. 1 Satz 6 WpHG nicht angefordert wird. Zu Absatz 7: Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts hat der Prüfer den Prüfungsbericht zu erläutern. Zu 5 Besondere Anforderungen an den Prüfungsbericht: In 5 Abs. 1 sind die Bereiche enumerativ aufgezählt, zu denen das Bundesaufsichtsamt grundsätzlich Aussagen im Prüfungsbericht über die vorgefundenen Verhältnisse erwartet. Sofern diese Bereiche jedoch mangelfrei geführt wurden und keine Änderungen zum Vorjahr eingetreten sind, wird gemäß 5 Abs. 2 Satz 1 im Hinblick auf eine kostensparende Berichterstattung auf die geforderte Einzeldarstellung verzichtet. Sollten bei einem Unternehmen jahrelang keine Änderungen eintreten, kann das Bundesaufsichtsamt gemäß 5 Abs. 2 Satz 2 aber nach frühestens drei Jahren eine Aktualisierung der Darstellung verlangen. Bei verbandsgeprüften Kreditgenossenschaften und Sparkassen setzt die Inanspruchnahme der Erleichterung nach 5 Abs. 2 voraus, daß der vorangehende Prüfungsbericht dem Bundesaufsichtsamt vorliegt. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, aber der vorangehende Bericht nicht dem Bundesaufsichtsamt vorzulegen war, können dem aktuellen Bericht Kopien der entsprechenden Seiten aus dem Vorjahresbericht beigefügt werden. Nach 5 Satz 1 Nr. 1 ist ein Überblick über die betriebenen Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu geben. Die Aufschlüsselung der Geschäfte soll in Anlehnung an 2 Abs. 3 und 3a WpHG vorgenommen werden. Da der Geschäftsumfang nicht bei allen Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der vom Gesetz zitierten Abgrenzung vorliegen dürfte, ist in solchen Fällen eine möglichst aussagefähige Gliederung und Erläuterung dieser Zahlen vorzunehmen. 16

17 Die nach 5 Satz 1 Nr. 2 darzustellenden Maßnahmen zur Mitarbeiterauswahl und Mitarbeiterschulung gehören zu den für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen notwendigen Mittel und Verfahren im Sinne des 33 Abs. 1 Nr. 1 WpHG. Die Prüfung der Aufbau- und Ablauforganisation gemäß 5 Satz 1 Nr. 3 betrifft die Einhaltung der Anforderungen des 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WpHG. Im ersten Prüfungsbericht ist nach 5 Satz 1 Nr. 4 eine Darstellung der Auslagerung gemäß 33 Abs. 2 WpHG erforderlich. Bei den folgenden Prüfungen ist ein Verweis auf den früheren Bericht ausreichend, soweit sich zwischenzeitlich keine Änderungen ergeben haben. Die getrennte Vermögensverwaltung nach 34a WpHG ist gemäß 5 Satz 1 Nr. 5 darzustellen. Nach 5 Satz 1 Nr. 6 ist das Beschwerdemanagement des Wertpapierdienstleistungsunternehmens darzustellen. Details über einzelne Kundenbeschwerden werden nicht verlangt. Über die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach 34 WpHG sind gemäß 5 Satz 1 Nr. 7 Angaben zu machen. Die Anzahl der Stichproben bestimmt der Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach 5 Satz 1 Nr. 8 ist auf die Einhaltung der Verhaltensregeln für Mitarbeiter in bezug auf Mitarbeitergeschäfte einzugehen. Zu 6 Inkrafttreten: Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und findet daher Anwendung auf alle ab diesem Zeitpunkt beginnenden Prüfungen. 17

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