Erläuterungen zur Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV) nach 36 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vom 16.
|
|
- Julian Schmid
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Erläuterungen zur Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV) nach 36 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vom 16. Dezember 2004 Nach 36 Abs. 5 WpHG, der durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (Anlegerschutzverbesserungsgesetz, BGBl. I S. 2630) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit Artikel 21 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) und in Verbindung mit 1 Nr. 1 der vom Bundesministerium der Finanzen erlassenen Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl I S. 3) kann die Bundesanstalt durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach 36 WpHG erlassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Bundesanstalt macht von dieser Befugnis mit dem Erlass der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung Gebrauch. Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung stellt sicher, dass die Bundesanstalt einheitliche Unterlagen über die Prüfung erhält, anhand derer sie feststellen kann, ob das geprüfte Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Wohlverhaltensregeln, die Informationspflichten nach 37d WpHG und die Meldepflichten nach 9 WpHG eingehalten hat. Durch einen einheitlichen Mindestberichtsinhalt und die Beantwortung des Fragebogens über die bei dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen festgestellten Mängel gemäß der Anlage zur Wertpapierdienstleistungs- Prüfungsverordnung wird der Bundesanstalt eine schnelle und effiziente Auswertung der Prüfungsberichte ermöglicht. Aufgrund dessen können gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln ohne größere Zeitverluste ergriffen werden. Bei der Beurteilung der einzelnen Sachverhalte sind neben der Wertpapierdienstleistungs- Prüfungsverordnung auch die von der Bundesanstalt erlassenen Richtlinien, Bekanntmachungen und norminterpretierenden Schreiben heranzuziehen, die die Bundesanstalt veröffentlicht hat. Zu 1 Geltungsbereich: Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung gilt für die jährliche Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach 36 WpHG hinsichtlich der Einhaltung der Meldepflichten nach 9 WpHG, auch in Verbindung mit der Wertpapierhandel-Meldeverordnung (WpHMV) vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2094, 1996 I S. 220), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung vom 26. Juni 2003 (BGBl. I S. 1042), und der im 6. Abschnitt des WpHG sowie in 37d WpHG geregelten Pflichten, auch in Verbindung mit der Finanzanalyseverordnung (FinAnV) vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3522) und weiteren Rechtsverordnungen, soweit von den Ermächtigungen nach 34 Abs. 2, 34a Abs. 3 oder 37 Abs. 4 WpHG Gebrauch gemacht worden ist. Zu prüfen sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des 2 Abs. 4 WpHG, die nicht unter einen der Ausnahmetatbestände des 2a WpHG fallen. Die jährliche Prüfung unterbleibt, wenn die Bundesanstalt gemäß 36 Abs. 1 Satz 2 WpHG auf Antrag von der jährlichen Prüfung abgesehen hat; in dem Antrag ist unter Darstellung von Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu begründen, warum nach Auffassung des Antragstellers eine jährliche Prüfung nicht erforderlich ist. Die Prüfungspflicht endet, wenn die Eigenschaft als Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht mehr besteht, d.h. wenn alle prüfungspflichtigen Geschäfte nicht mehr betrieben werden und abgewickelt worden sind; zudem müssen von Kunden einbehaltene Marginzahlungen oder sonstige Sicherheitsleistungen an diese zurückgegeben worden sein. Im Falle gesperrter oder hinterlegter Kundenvermögenswerte müssen die Hinterleger in jedem Fall wieder volle Verfügungsgewalt über diese Werte erlangt haben, bevor die Prüfungspflicht endet. Die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln ( 31, 32 WpHG) sowie die Aufzeichnungsund Aufbewahrungspflichten ( 34 WpHG) gelten gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 WpHG nicht für Börsengeschäfte zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und unterliegen daher nicht der Prüfung. Soweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Börsengeschäfte als Kommissionär getätigt hat, finden jedoch die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Anwendung und sind dementsprechend zu prüfen ( 37 Abs. 1 Satz 2 WpHG). Die Befreiung von der Einhaltung der Verhaltensregeln gilt nur für die Geschäfte an der Börse, da diese der Börsenaufsicht unterliegen. Die Verpflichtung zur Beachtung der Verhaltensregeln im Verhältnis zum Kunden bleibt unberührt und unterliegt der Prüfung. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die ausschließlich Geschäfte mit anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen an einer Börse abschließen, sind die Organisationspflichten gemäß 33 WpHG nicht Bestandteil der Prüfung ( 37 Abs. 2 WpHG).
2 Zweigstellen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden bezüglich der im 6. Abschnitt des WpHG geregelten Pflichten nur im Hinblick auf die Einhaltung der allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln gemäß 31, 32 WpHG, der Verpflichtung nach 33 Abs. 1 Nr. 1 WpHG, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen notwendigen Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen und der Vorschrift des 34b über die Pflichten im Zusammenhang mit Analysen von Finanzinstrumenten geprüft ( 37 Abs. 3 WpHG). Diese Einschränkung des Prüfungsumfangs beruht auf dem Prinzip der Herkunftslandkontrolle, das der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie zugrunde liegt, aber nicht für die 31, 32, 33 Abs. 1 Nr. 1 und 34b WpHG gilt. Die Regelungen, die in Umsetzung des Art. 11 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie ergangen sind, fallen in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird (Art. 11 Abs. 2 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie). Daneben werden Zweigstellen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hinsichtlich der Einhaltung der Informationspflichten nach 37d WpHG und, soweit die Voraussetzungen von 9 Abs. 1 Satz 4 WpHG gegeben sind, der Meldepflichten nach 9 WpHG geprüft. Wenn sie an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, erfolgt eine Prüfung hinsichtlich der von ihnen an einer inländischen Börse oder im Freiverkehr im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder als Eigengeschäft geschlossenen Geschäfte. Bei Zweigstellen deutscher Wertpapierdienstleistungsunternehmen in anderen EU- Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten beschränkt sich die Prüfung nach 36 WpHG hinsichtlich der im 6. Abschnitt des WpHG geregelten Pflichten auf die nach Art. 10 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie der Herkunftslandkontrolle unterliegenden Organisationspflichten gemäß 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß 34 WpHG, die getrennte Vermögensverwahrung nach 34a WpHG sowie auf die Pflichten des 34b WpHG im Zusammenhang mit Analysen von Finanzinstrumenten. Zu 2 Begriffsbestimmungen: Nach 2 gelten hinsichtlich sämtlicher gesetzlicher Anforderungen, die Gegenstand der Prüfung nach 36 Abs. 1 Satz 1 WpHG sind, einheitliche Definitionen von Fehler und Mangel. Diese sind erforderlich, damit unterschiedliche Prüfer die gleichen Prüfungsmaßstäbe zugrunde legen und die Prüfungsberichte einschließlich der Fragebögen in der Auswertung für die Aufsicht der Bundesanstalt untereinander vergleichbar sind. Jede Abweichung von den gesetzlichen Anforderungen, wie sie sich aus dem Wertpapierhandelsgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen ergeben, gilt nach Satz 1 als Fehler. Dabei ist jede Abweichung im Sinne eines einzelnen Vorfalls zu zählen und nicht etwa ein Urteil darüber abzugeben, ob eine bestimmte Vorschrift von dem geprüften Unternehmen über den gesamten Berichtszeitraum eingehalten wurde. Der Prüfer entscheidet gemäß Satz 2 eigenverantwortlich, ob den gesetzlichen Anforderungen entsprochen wurde. Da die Prüfung nach 36 Abs. 1 Satz 1 WpHG ausschließlich der staatlichen Beaufsichtigung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen dient, ist der Prüfer bei der Feststellung von Fehlern an die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften durch die Bundesanstalt gebunden. Wie sich aus der Formulierung sonstige Veröffentlichungen ergibt, handelt es sich in Satz 2 nur um solche Richtlinien, Rundschreiben, Bekanntmachungen und Schreiben, die die BaFin veröffentlicht hat. Diese Dokumente sind auf der Website der BaFin für jedermann leicht zugänglich. Die Verbindlichkeit der von der Bundesanstalt veröffentlichten Auslegung schließt nicht aus, dass der Prüfer in einem begründeten Einzelfall darlegt, warum nach seiner Auffassung ausnahmsweise eine andere Wertung geboten ist. Als Mangel sind vom Prüfer solche fehlerbegründende Sachverhalte zu kennzeichnen, die für die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt von erhöhter Relevanz sind und bei der Durchsicht der Prüfungsberichte besondere Beachtung verdienen. Der Entscheidung, ob und in welcher Weise die Bundesanstalt mit aufsichtlichen Maßnahmen auf die Feststellung eines Mangels reagiert, greift der Prüfer dadurch nicht vor. Die Unterschiedlichkeit der auf ihre Einhaltung durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu prüfenden Vorschriften erfordert einen dualen Mangelbegriff: Nach Nummer 1 stellt jeder Fehler, der in einer Abweichung von gesetzlichen Anforderungen gemäß 32, 33 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, Abs. 2 und 34a WpHG oder Untersagungen der Bundesanstalt nach 36b WpHG besteht, gleichzeitig einen Mangel dar (qualitativer Mangelbegriff). Die
3 Bundesanstalt muss auf jeden einzelnen Vorfall aufmerksam gemacht werden, der nicht mit diesen Vorschriften im Einklang steht. Nummer 2 bestimmt den quantitativen Mangelbegriff. Um die Einhaltung der 9, 31, 33 Abs. 1 Nr. 1, 34, 34b oder 37d WpHG zu überprüfen, hat der Prüfer Stichproben zu ziehen und die Fehlerhäufigkeit zu messen. Weisen 5 Prozent oder mehr der Geschäftsvorfälle in einer zu einem bestimmten gesetzlichen Tatbestand vorgenommenen Stichprobe jeweils mindestens einen Fehler auf, ist ein Mangel zu konstatieren. Unter gesetzlichen Tatbeständen sind die ausdrücklich gesetzlich geregelten Pflichten zu verstehen, nicht etwa die im Wege der Auslegung daraus abzuleitenden Einzelpflichten. 31 WpHG beispielsweise enthält in Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 2 Nr. 1 und 2 insgesamt vier gesetzliche Pflichttatbestände. Dieser quantitative Mangelbegriff schließt eine risikoorientierte Systemprüfung nicht aus. Es wird vielmehr erwartet, dass der Prüfer gezielt in sensiblen Bereichen nach Fehlern sucht und über erhöhte Fehlerquoten in diesen Bereichen berichtet. Grundsätzlich sind Stichproben in dem Umfang und in solcher Weise vorzunehmen, dass sich der Prüfer ein fundiertes Urteil über die Einhaltung der Vorschriften im Gesamtunternehmen erlauben kann. Ergibt eine sehr kleine Stichprobe einen Mangel, so entscheidet der Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er die Stichprobe ausweitet, um das Ergebnis zu verifizieren. In den Erläuterungen sollte darauf hingewiesen werden, in welcher Weise die Stichprobe ermittelt worden ist (mathematisch oder risikoorientiert). Damit wird die Bundesanstalt in die Lage versetzt, ihrerseits das Prüfungsergebnis einzuordnen und über Maßnahmen zu entscheiden. Zu 3 Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum: Grundsätzlich bestimmt der Prüfer den Prüfungsbeginn. Die Bundesanstalt hat jedoch nach Satz 1 die Möglichkeit, selbst den Zeitpunkt des Beginns der Prüfung zu bestimmen ( 36 Abs. 5 WpHG). Zur Planungssicherheit des Prüfers wird die Bundesanstalt von diesem Recht nur innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung über den vorgesehenen Prüfungsbeginn Gebrauch machen. Die Bundesanstalt kann in Einzelfällen ein Interesse an der Terminbestimmung haben, etwa um selbst gemäß 36 Abs. 3 Satz 4 WpHG an der Prüfung teilzunehmen. Beginnt der Prüfer vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung bei der Bundesanstalt mit der Prüfung, geht er das Risiko ein, dass die Bundesanstalt einen späteren Prüfungsbeginn festlegen muss, um selbst an der Prüfung teilnehmen zu können. Erst die Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Mitteilung und Prüfungsbeginn versetzt die Bundesanstalt in die Lage, ihre Prüfungsteilnahme rechtzeitig zu organisieren. Nach Satz 2 liegt die Verantwortung für die korrekte Mitteilung des Prüfbeginns beim Prüfer. Er darf nur dann zwecks Vermeidung von Doppelmeldungen von einer Mitteilung absehen, wenn er sich vergewissert hat, dass das Unternehmen bereits zutreffend Mitteilung gemacht hat. Im Hinblick auf eine effiziente Durchführung der Prüfung ist eine kurzfristige Terminabstimmung zwischen Prüfer und dem zu prüfenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen grundsätzlich unbedenklich. Wiederholte Verschiebungen des Prüfungsbeginns könnten jedoch auch beispielsweise durch Personalnot und Arbeitsrückstände initiiert sein. Da hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen gefährdet wird, muss die Bundesanstalt nach Satz 3 von der wiederholten Terminverschiebung unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Ist bereits eine Mitteilung an die Bundesanstalt über den Prüfungsbeginn erfolgt, so verpflichtet 36 Abs. 3 Satz 5 WpHG zu einer Mitteilung auch einer einmaligen Terminverschiebung. Die Mitteilung an die Bundesanstalt ist nach Satz 4 nur in Textform zulässig, womit auch die Ü- bermittlung durch Telefax oder erlaubt ist. Um Zeitverluste durch die bundesanstaltsinterne Postverteilung möglichst gering zu halten, müssen Mitteilungen stets an den Dienstsitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main gerichtet werden. Die notwendigen Kontaktdaten sind auf der Website der Bundesanstalt unter angegeben. Als Prüfungszeitraum ist der Zeitraum zwischen den Tagen der ersten und der letzten Prüfungshandlung vor Ort definiert. Die Regelung des Berichtszeitraums stellt sicher, dass die Prüfung ohne zeitliche Lücken erfolgt. Der Prüfer kann den Stichtag der jeweiligen Prüfung nach eigenem Ermessen selbst festlegen. Hat die Bundesanstalt nach 36 Abs. 1 Satz 2 WpHG auf Antrag des Wertpapierdienstleistungsunternehmens von der jährlichen Prüfung abgesehen, so schließt sich der darauf folgende Berichtszeitraum unmittelbar an den im Bescheid genannten Befreiungszeitraum an. Die Befugnis der Bundesanstalt nach 35 Abs. 1 Satz 1 WpHG, jederzeit auch während des Befreiungszeitraums Sonderprüfungen vorzunehmen, wird durch Satz 3 nicht eingeschränkt. Damit auch nach dem Stichtag alle für die Aufsicht der Bundesanstalt bedeutsamen Vorkommnisse während
4 der Zeit, in der der Prüfer im Wertpapierdienstleistungsunternehmen seinen Aufgaben nachgeht, noch im Prüfungsbericht berücksichtigt werden, ist in Satz 1 der Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort als Ende des Prüfungszeitraums festgelegt und in Satz 4 eine Berichtspflicht aufgestellt. Zu Absatz 3: Es muss sichergestellt sein, dass der Abstand zwischen zwei Prüfungen nicht zu lang gewählt wird. Darum verlangt Satz 1 den Beginn der Prüfung vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Stichtag der letzten Prüfung, der nach 3 Abs. 2 Satz 4 für den Beginn des Berichtszeitraums maßgeblich ist. Nach Satz 2 müssen die Prüfungsberichte und Fragebögen innerhalb zweier Monate nach dem Ende des Prüfungszeitraums der Bundesanstalt zugehen, um noch als unverzüglich eingereicht im Sinne von 36 Abs. 1 Satz 6 WpHG gelten zu können. Damit wird es dem Prüfer ermöglicht, in einem angemessenen Zeitraum ein Abschlussgespräch mit dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen und den Bericht fertig stellen zu können. Eine noch längere Frist wäre mit der Pflicht der Bundesanstalt zur zeitnahen Durchsicht der Prüfungsergebnisse nicht vereinbar. Dem letzteren Ziel dient auch die Vorschrift des Satzes 3: wird der Bundesanstalt der Prüfungsbericht in doppelter Ausfertigung an ihrem Frankfurter Dienstsitz eingereicht, ist gewährleistet, dass dessen Überprüfung ohne Zeitverlust durch internen Postlauf und Vervielfältigung parallel in den verschiedenen zuständigen Referaten durchgeführt werden kann. Der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank ist der Prüfbericht in einfacher Ausfertigung zu übersenden. Satz 4 lässt es zu, dass die Bundesanstalt im Einzelfall andere als die in Satz 1 und 2 vorgesehenen Fristen bestimmt, wenn dafür wichtige Gründe bestehen. Ein solcher Grund kann vom geprüften Unternehmen oder dem Prüfer gegenüber der Bundesanstalt vorgetragen werden. Aus eigener Initiative wird die Bundesanstalt nur in absoluten Ausnahmefällen eine Frist verkürzen. Zu 4 Art und Umfang der Prüfung: Die Prüfung bezieht sich auf alle Teilbereiche der Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen, des Meldewesens nach 9 WpHG, auf Analysen von Finanzinstrumenten und die Informationspflichten bei Finanztermingeschäften. Die Prüfung muss aber nicht hinsichtlich aller Teilbereiche gleichmäßig intensiv sein. Als Alternative zu einer gleichmäßigen Prüfung aller Teilbereiche, die in Satz 2 als Regelprüfung definiert wird, kann der Prüfer vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen Prüfungsschwerpunkte setzten, wobei er jedoch die von der Bundesanstalt über den Inhalt der Prüfung getroffenen Bestimmungen zu beachten hat. Innerhalb eines angemessenen Zeitraums müssen sämtliche Teilbereiche Gegenstand eines Prüfungsschwerpunktes sein. Welcher Zeitraum im Einzelfall angemessen ist, bestimmt der Prüfer aufgrund seiner Kenntnis des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, wobei eine Spanne von drei aufeinander folgenden Berichtszeiträumen nicht überschritten werden darf. Zeiträume, in denen die Bundesanstalt nach 36 Abs. 1 Satz 2 WpHG von einer jährlichen Prüfung abgesehen hat, führen nicht zu einer Unterbrechung der Zählung aufeinander folgender Berichtszeiträume. Teilbereiche, die einmal Gegenstand einer Regelprüfung oder eines Prüfungsschwerpunktes gewesen sind und sich dabei als mangelfrei erwiesen haben, dürfen bis zur nächsten schwerpunktmäßigen Prüfung einer so genannten Eingangsprüfung unterzogen werden, um dem Prüfer eine Schwerpunktsetzung in anderen Teilbereichen zu erlauben. 36 Abs. 1 Satz 1 WpHG verlangt die jährliche Prüfung aller Teilbereiche, so dass ein völliges Außerachtlassen bestimmter Teilbereiche zugunsten von schwerpunktmäßigen Prüfungen in anderen Teilbereichen nicht zulässig ist. Die Eingangsprüfung stellt somit das gesetzliche Mindestmaß der Prüfung hinsichtlich eines jeden Teilbereiches dar. Der Prüfer hat in einer Eingangsprüfung nur offensichtliche Anhaltspunkte für wesentliche organisatorische Änderungen oder negative Abweichungen gegenüber der letzten schwerpunktmäßigen Prüfung auszuschließen; er darf dann nach pflichtgemäßem Ermessen davon ausgehen, dass der nämliche Teilbereich im Berichtszeitraum weiterhin mangelfrei erhalten werden konnte. Organisatorische Änderungen sind insoweit als wesentlich anzusehen, wie dadurch die Kontinuität der Mangelfreiheit gerade im nämlichen Teilbereich betroffen sein könnte. Eine schwerpunktmäßige Prüfung der Teilbereiche, bei denen Anhaltspunkte für Veränderungen gegenüber der letzten Prüfung oder für Mängel bestehen, ist in jedem Fall erforderlich. Regelprüfungen, Eingangsprüfungen und schwerpunktmäßige Prüfungen können als Systemprüfung mit Funktionstests und Stichproben durchgeführt werden. Zeigen die Systemprüfungen mit Funktionstests oder Stichproben Fehler auf, sind die Prüfungshandlungen auf eine Detailprüfung hin auszudehnen, bis eine hinreichende Beurteilung über die Mangelfreiheit abgegeben werden kann. Im Zweifelsfall ist Kontakt mit der Bundesanstalt aufzunehmen.
5 Zu Absatz 3: Sofern Zweigstellen wesentliche Teilakte von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Analysen von Finanzinstrumenten ausführen, sind sie in die Prüfungshandlungen einzubeziehen. Dabei gilt der Grundsatz des Absatzes 1 Satz 2, wonach der Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen Prüfungsschwerpunkte setzen kann. Der Prüfer entscheidet, ob und inwieweit es erforderlich ist, die Prüfung in der Zweigstelle vor Ort vorzunehmen. Die Prüfung kann auch an einer zentralen Stelle des Wertpapierdienstleistungsunternehmens erfolgen, wenn dort alle zur Prüfung der Zweigstellen notwendigen Unterlagen vorhanden sind. Der Prüfer kann insbesondere dann von der Prüfung der Zweigstelle absehen, wenn die prüfungspflichtigen Geschäfte nur unbedeutend sind und ihm nachgewiesen wird, dass sämtliche Zweigstellen in regelmäßig stattfindende interne Kontrollen einbezogen sind und sich dabei keine wesentlichen Beanstandungen ergeben haben. Zudem dürfen die prüfungspflichtigen Geschäfte nur unbedeutend sein. Die Bundesanstalt kann aber verlangen, dass solche Zweigstellen geprüft werden. Die Bundesanstalt wird davon Gebrauch machen, wenn sich z. B. eine Konzentration von Beschwerden bei einer Zweigstelle abzeichnet. Der Prüfungsumfang bei Zweigstellen deutscher Wertpapierdienstleistungsunternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat sowie von Zweigstellen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz in einem anderen EU- oder EWR-Staat ist beschränkt. Hierzu wird auf die Ausführungen zu 1 verwiesen. Wegen der vergleichbaren Situation hinsichtlich des notwendigen Informationsflusses und dem geschäftsbezogenen Zusammenhang zwischen auslagerndem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem ausgelagerten Unternehmen gelten die Bestimmungen über Zweigstellen für ausgelagerte Betriebsteile entsprechend. Dies bedeutet z.b. bei Meldungen nach 9 WpHG über ein Zentralinstitut, dass die Prüfung des Meldesystems beim Zentralinstitut erfolgen kann. Zu Absatz 4: Nach dieser Vorschrift besteht eine "Sofort-Redepflicht" eines Prüfers gegenüber der Bundesanstalt, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sich weigert, die Prüfung durchführen zu lassen, den Prüfer bei Prüfungshandlungen behindert. Die Bundesanstalt hat dadurch die Möglichkeit, zeitnah Maßnahmen gegen das betreffende Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu ergreifen. Diese Bestimmung ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Bundesanstalt gemäß 36 Abs. 4 Satz 1 WpHG die Prüfung selbst durch von ihr beauftragte Prüfer durchführt. Zu Absatz 5: Durch diese Regelung wird klargestellt, dass der Prüfer berechtigt ist, Aufzeichnungen über die Prüfung anzufertigen und die für die Berichterstattung notwendigen Unterlagen an sich zu nehmen. Klargestellt wird auch, dass dem Prüfer auf Anforderung auch Kopien von Geschäftsunterlagen auf Kosten des geprüften Unternehmens zu fertigen sind. Die Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren entspricht der des 257 Abs. 4 HGB. Auch diese Bestimmung hat insbesondere im Fall eines von der Bundesanstalt selbst gemäß 36 Abs. 4 Satz 1 WpHG beauftragten Prüfers Bedeutung. Zu 5 Allgemeine Anforderungen an den Prüfungsbericht: Diese Regelung nennt allgemeine Anforderungen, die an den Berichtsinhalt gestellt werden. Der Prüfungsbericht muss eine Aussage darüber enthalten, ob das Unternehmen die Verhaltensregeln, die Meldepflichten nach 9 WpHG und die Informationspflichten nach 37d WpHG eingehalten hat. Auf festgestellte Mängel ist ausführlich einzugehen, um der Bundesanstalt eine Bewertung und Entscheidung über Aufsichtsmaßnahmen zu gestatten. Hinsichtlich der Definition des Begriffes "Mangel" wird auf die Erläuterung zu 2 Abs. 2 verwiesen. Wie sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergibt, muss der Prüfungsbericht darüber hinaus in jedem Fall die in den Absätzen 2, 4 bis 6 und 6 geforderten Angaben enthalten. Nach 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 WpHG kann die Bundesanstalt Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die der Prüfer zu beachten hat, insbesondere Schwerpunkte der Prüfung festsetzen. Da diese Maßnahmen der Aufsicht in der Regel aus aktuellem Anlass erfolgen, sieht Absatz 2 vor, dass der Prüfer die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen und Feststellungen im Prüfungsbericht darzustellen hat. Daneben muss aus dem Prüfungsbericht hervorgehen, auf welche der nach 4 Abs. 1 zulässigen drei Arten und in welchem nach 4 Abs. 2 zulässigen Umfang jeder Teilbereich geprüft wurde.
6 Zu Absatz 3: Verweisungen auf früher erstellte Prüfungsberichte sind zu vermeiden, um die schnelle und effektive Auswertung des Prüfungsberichts nicht unnötig zu behindern. Soweit es sich aber um die Darstellung der Beseitigung von Mängeln gemäß Absatz 4 handelt, sind Verweisungen auf die entsprechenden Passagen des vorangegangenen Prüfungsberichts hilfreich und erwünscht. Dabei ist die genaue Fundstelle anzugeben. Sind hinsichtlich einzelner Teilbereiche keine Änderungen gegenüber dem vorangegangenen Berichtszeitraum eingetreten, kann ebenfalls auf den Prüfungsbericht des Vorjahres unter Angabe der jeweiligen Fundstelle Bezug genommen werden ( 6 Abs. 2). Zu Absatz 4: Absatz 4 trifft Bestimmungen über die Darstellung von den bei der letzten Prüfung festgestellten Mängeln und deren Beseitigung. Bei Mängeln, die nicht während der laufenden Prüfung abgestellt werden können, hat der Prüfer in der folgenden Prüfung festzustellen, ob und wie diese Mängel beseitigt worden sind, und dies im Prüfungsbericht darzustellen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Absatz 3 verwiesen. Zu Absatz 5: Damit sich die Bundesanstalt schon beim Eingang des Prüfungsberichtes einen schnellen Gesamtüberblick über die Verhältnisse verschaffen kann, hat der Prüfer in einer Schlussbemerkung ein verbales Gesamturteil zur Prüfung abzugeben. In der Schlussbemerkung sind die festgestellten Mängel mit den Fundstellen im Prüfungsbericht aufzuzählen. Die Bundesanstalt muss die Möglichkeit haben, Fragen an den Prüfer vor Ort zu stellen, um aus erster Hand Informationen über die bei dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen herrschenden Verhältnisse zu erhalten oder um sich einzelne Details des Prüfungsberichts erläutern zu lassen. Es ist daher hilfreich, den Prüfer vor Ort als Ansprechpartner für die Bundesanstalt in dem Prüfungsbericht anzugeben. Dadurch soll jedoch nicht der für die Prüfung Verantwortliche umgangen werden. Zu Absatz 6: Der Prüfer hat die Prüfungsergebnisse nach Maßgabe des als Anlage zur Verordnung beigefügten Fragebogens aufzuzeichnen. Der Fragebogen ermöglicht es der Bundesanstalt, die problematischen Fälle auf den ersten Blick zu erfassen und die Prüfungsberichte entsprechend der Dringlichkeit effizient - gegebenenfalls EDV-gestützt - auszuwerten. Bei der Prüfung von Zweigstellen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist der Fragebogen nur insoweit auszufüllen, als die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften auf die jeweilige Zweigniederlassung Anwendung finden (siehe dazu die Erläuterungen zu 1). Die ausgefüllten Fragebögen sind auch dann bei der Bundesanstalt und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen, wenn bei verbandsgeprüften Wertpapierdienstleistungsunternehmen für die betreffenden Jahre ein Prüfungsbericht nach 36 Abs. 1 Satz 7 WpHG nicht angefordert wird. Zu Absatz 7: Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Prüfer den Prüfungsbericht zu erläutern. Zu 6 Besondere Anforderungen an den Prüfungsbericht: In Absatz 1 sind die Bereiche aufgezählt, zu denen die Bundesanstalt grundsätzlich Aussagen im Prüfungsbericht über die vorgefundenen Verhältnisse erwartet. Sofern diese Bereiche jedoch mangelfrei geführt wurden und keine Änderungen zum Vorjahr eingetreten sind, wird gemäß Absatz 2 Satz 1 im Hinblick auf eine kostensparende Berichterstattung auf die geforderte Einzeldarstellung verzichtet. Sollten bei einem Unternehmen jahrelang keine Änderungen eintreten, kann die Bundesanstalt gemäß Absatz 2 Satz 2 aber nach frühestens drei Jahren eine Aktualisierung der Darstellung verlangen. Der Umfang der Darstellung richtet sich im Übrigen danach, ob der betreffende Bereich im Wege der Eingangs-, Regel- oder schwerpunktmäßigen Prüfung erfasst wurde und inwieweit es sich um eine Systemprüfung mit Funktionstests oder um eine Detailprüfung gehandelt hat. Bei verbandsgeprüften Kreditgenossenschaften und Sparkassen setzt die Inanspruchnahme der Erleichterung nach Absatz 2 voraus, dass der vorangehende Prüfungsbericht der Bundesanstalt vorliegt. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, aber der vorangehende Bericht nicht der Bundesanstalt vorzulegen war, können dem aktuellen Bericht Kopien der entsprechenden Seiten aus dem Vorjahresbericht beigefügt werden. Nach Absatz 1 Nr. 1 ist ein Überblick über die betriebenen Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Analysen von Finanzinstrumenten zu geben. Die Aufschlüsselung der Geschäfte soll in Anlehnung an 2 Abs. 3 und 3a WpHG vorgenommen werden. Da der Ge-
7 schäftsumfang nicht bei allen Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der vom Gesetz vorgegebenen Abgrenzung vorliegen dürfte, ist in solchen Fällen eine möglichst aussagefähige Gliederung und Erläuterung dieser Zahlen vorzunehmen. Unerlässlich für die Einschätzung des Geschäftsumfangs sind aus Sicht der Bundesanstalt Angaben über Depotvolumina, Transaktionsvolumina, Kundenzahl und Anlageformen. Unter Anlageformen sind die in Teil B Nr. 2.2 der Richtlinie gemäß 35 Abs. 6 WpHG zur Konkretisierung der 31 und 32 WpHG vom 23. August 2001 (Bundesanzeiger Nr. 165 vom 4. September 2001, S ) genannten Kategorien zu verstehen. Da der Prüfer unter Umständen nicht in der Lage ist, diese Zahlen mit vertretbarem Aufwand selbst zu ermitteln, darf er sich auf Angaben des Wertpapierdienstleistungsunternehmens beziehen, sofern er diese nach pflichtgemäßem Ermessen für plausibel hält. Soweit der Prüfer keine Angaben des Unternehmens erhält und die Angaben nicht selbst ermitteln kann, ist dies im Prüfbericht zu vermerken. Im Hinblick auf statistische Angaben reichen die Zahlen des letzten Jahresabschlusses in der Regel aus, es sei denn, es haben sich mittlerweile wesentliche Änderungen ergeben. Über die Einhaltung der Meldepflichten nach 9 WpHG, auch in Verbindung mit der Wertpapierhandel-Meldeverordnung, ist nach Nummer 2 zu berichten. Nummer 3 verlangt eine Darstellung zur Einhaltung der allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln gemäß 31, 32 WpHG. Die nach Nummer 4 darzustellenden Maßnahmen zur Mitarbeiterauswahl und Mitarbeiterschulung gehören zu den für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen notwendigen Mittel und Verfahren im Sinne des 33 Abs. 1 Nr. 1 WpHG. Die Prüfung der Aufbau- und Ablauforganisation gemäß Nummer 5 betrifft die Einhaltung der Anforderungen des 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WpHG. Die Darstellung kann je nach ihrer Bedeutung für die rechtliche Bewertung auf die Grundzüge der Organisation beschränkt werden. Nach Nummer 6 ist das Beschwerdemanagement des Wertpapierdienstleistungsunternehmens darzustellen. Details über einzelne Kundenbeschwerden werden nicht verlangt. Nach Nummer 7 ist auf die Einhaltung der Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf Mitarbeitergeschäfte einzugehen. Im ersten Prüfungsbericht ist nach Nummer 8 eine Darstellung der Auslagerung gemäß 33 Abs. 2 WpHG erforderlich. Bei den folgenden Prüfungen ist ein Verweis auf den früheren Bericht ausreichend, soweit sich zwischenzeitlich keine Änderungen ergeben haben. Über die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach 34 WpHG sind gemäß Nummer 9 Angaben zu machen. Die Anzahl der Stichproben bestimmt der Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die getrennte Vermögensverwaltung nach 34a WpHG ist gemäß Nummer 10 darzustellen. Über die Erfüllung der in 37d WpHG geregelten Informationspflichten sind nach Nummer 11 Ausführungen zu machen. Da die Aufsicht über die Analyse von Finanzinstrumenten in der Bundesanstalt organisatorisch getrennt von der Überwachung sonstiger Verhaltenspflichten erfolgt, ist nach Nummer 12 ein gesonderter Teil des Prüfungsberichts über die Einhaltung der in 34b WpHG normierten Pflichten gefordert. Zu 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten: Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und findet daher Anwendung auf alle ab diesem Zeitpunkt beginnenden Prüfungen. Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 6. Januar 1999 (BGBl. I S. 4), zuletzt geändert durch Art. 20 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird abgelöst.
Prüfungen des Wertpapierdienstleistungsgeschäfts nach 36 WpHG. Praxishandbuch zur Qualitätssicherung
Prüfungen des Wertpapierdienstleistungsgeschäfts nach 36 WpHG Praxishandbuch zur Qualitätssicherung Prüfungen des Wertpapierdienstleistungsgeschäfts nach 36 WpHG Praxishandbuch zur Qualitätssicherung Inhalt
MehrHäufig gestellte Fragen zu den 37v ff. WpHG
Häufig gestellte Fragen zu den 37v ff. WpHG Fragen und Antworten (Frequently Asked Questions - "FAQs") zu 37v ff. WpHG nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrictlinie-Änderungsrichtlinie
MehrDaimler AG 4T /04/2013
Daimler AG 4T 2012 29/04/2013 DAG Konzern Prüfungsbericht Konzernabschluss zum 31.12.2012 und zusammengefasster Lagebericht Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers An die Daimler AG, Stuttgart Vermerk
MehrEingangsformel. 1 Geltungsbereich. WpDPV. Ausfertigungsdatum: 16.12.2004. Vollzitat:
Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach 36 des Wertpapierhandelsgesetzes (Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung - WpDPV) WpDPV Ausfertigungsdatum: 16.12.2004 Vollzitat:
MehrCarl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2011 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft e e Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung
MehrLEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/
EBA/GL/2014/09 22. September 2014 Leitlinien zu den Arten von Tests, Bewertungen oder Prüfungen, die eine Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii der Richtlinie zur Sanierung
MehrInformationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.
B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung
Mehr(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn
TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die
Mehr44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit
TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den
MehrRahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V
Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung
MehrAnforderungen an die Bildungsträger gemäß 176 ff. SGB III i.v.m. 8 Anerkennungs- und Zulassungsverordnung
Anforderungen an die Bildungsträger gemäß 176 ff. SGB III i.v.m. 8 Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Regelungen zur Zusammenarbeit mit dem Amt proarbeit Jobcenter Stand: Mai 2012 Kreis Minden-Lübbecke
MehrVerkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5
Seite 1 von 5 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung TierSoBeihV) Vom 17. November
MehrHandelsgesetzbuch (HGB), 10. Mai 1897
3. Buch "Handelsbücher" 2. Abschnitt "Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte
MehrVorschlag der Bundesregierung
Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)
MehrZulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange
Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange erlassen vom Börsenrat am 1. Dezember 2009 veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 56/2009 am 11. Dezember 2009 Erster Abschnitt: Zulassung
MehrDokument Nr. 4.1/ Stand:
Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA
MehrÜberwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung Gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs-
MehrRichtlinien für studentische und sonstige Gruppierungen an der Universität Augsburg
Richtlinien für studentische und sonstige Gruppierungen an der Universität Augsburg Begriffsbestimmung 1 Arten studentischer und sonstiger Gruppierungen (1) In das an der Universität Augsburg geführte
MehrVereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG.
Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft
MehrBetrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau
BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.237/0002-DSR/2013 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
MehrBundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Dezember 2002
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Dezember 2002 IV B 4 - S 2293-54/02 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Oberste Finanzbehörden der Länder Bundesamt für Finanzen nachrichtlich: - Bundesfinanzakademie
MehrG e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird
G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
25.11.2015 L 307/11 VERORDNUNG (EU) 2015/2173 R KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß
Mehrhttps://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session...
Page 1 of 6 Suchen Name Bereich Information V.-Datum LUX-SECTORS Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG LUX-SECTORS LU0098929077 17.10.2016 LUX-SECTORS SICAV Luxembourg /
MehrMerkblatt (2013) Outgoing AIF-Notification bzw. Outgoing-AIF-Update. Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 331 KAGB
Merkblatt (2013) für den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder inländischen AIF, die durch eine AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten
MehrRAIFFEISEN KAPITALANLAGE-GESELLSCHAFT m.b.h.
Eine Volltextrecherche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Hinterlegte Jahresabschlüsse (Bilanzen)
MehrFormulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht
Richtlinie des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer zur Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht einer Verwaltungsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft
MehrVollständigkeitserklärung. Muster. Prüfung nach 36 Abs. 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für den Berichtszeitraum vom bis
Vollständigkeitserklärung Ort, den An (Firmenstempel) Alle Rechte vorbehalten. Ohne Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, die Vordrucke ganz oder teilweise nachzudrucken bzw. auf fotomechanischem
MehrVerwaltungsvorschrift
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz (KatSMitwirkungsVwV) Vom 26. Juni 1995 * Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich
MehrSatzung. der BKK Pflegekasse Braun-Gillette
Satzung der BKK Pflegekasse Braun-Gillette - 2 - Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 2 Aufgaben der Pflegekasse 3 Verwaltungsrat 4 Vorstand 5 Widerspruchsausschuss
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 20.11.2012 COM(2012) 697 final 2012/0328 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie
MehrGesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH
Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma "Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH". (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Lübbecke. 2
MehrKonsultation 08/2012. Entwurf
Entwurf Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs- Prüfungsverordnung vom Auf Grund des 36 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 28. Oktober
MehrKEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG
KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG Fondsname: Asset Management 10:90 (A) ISIN: AT0000615133 Ende Geschäftsjahr: 31.8.2005 Ausschüttung:
MehrBundesministerium für Arbeit und Soziales. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk
BAnz AT 14.07.2016 B4 Seite 1 von 23 Bundesministerium über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk Vom 8. Juli 2016 Auf Grund des 5 des Tarifvertragsgesetzes
MehrInformationen zum Prüfverfahren der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR)
Informationen zum Prüfverfahren der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) Die Informationen sollen die vom Enforcement betroffenen Unternehmen und die am Prüfverfahren beteiligten Personen über
MehrWie werde ich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?
Wie werde ich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger? Bockenheimer Landstraße 21 60325 Frankfurt Telefon: 069 97172-0 Telefax: 069 97172-199 Internet: www.hwk-rhein-main.de E-Mail: info@hwk-rhein-main.de
MehrMitteilungsblatt / Bulletin
05/2016 Mitteilungsblatt / Bulletin 14.04.2016 Richtlinie zur Regelung der Zugangsprüfung zum Nachweis der Studierfähigkeit gemäß 11 Absatz 3 Berliner Hochschulgesetz für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs
MehrR 3/99. An alle zum Direktversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsunternehmen
R 3/99 An alle zum Direktversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsunternehmen a) mit Sitz im Inland b) mit Sitz außerhalb der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
MehrUzin Utz Aktiengesellschaft Ulm. Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs.
Uzin Utz Aktiengesellschaft Ulm WKN 755150 ISIN DE 000 755 150 9 Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz 1. Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung
MehrHANSAINVEST Hanseatische Investment GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG. Privatvermögen
Ohne Gewähr. Allein verbindlich sind die Angaben aus den jeweiligen Jahresberichten. Besteuerungsgrundlagen gemäß 1 und 2 Name des Investmentvermögens: SI SafeInvest ISIN: DE000A0MP292 1 c cc) i.s.d. 3
MehrSatzung. der actimonda pflegekasse. Körperschaft des öffentlichen Rechts
Satzung der actimonda pflegekasse Körperschaft des öffentlichen Rechts in der Fassung vom 01.01.2014 - Seite 2 der Satzung der BKK ALP plus Pflegekasse - Übersicht zur Satzung Abschnitt A Verfassung...
MehrDeutsche EuroShop AG, Hamburg WKN: / ISIN: DE
Deutsche EuroShop AG, Hamburg WKN: 748 020 / ISIN: DE 000 748 020 4 Ordentliche Hauptversammlung am Mittwoch, 15. Juni 2016, um 10.00 Uhr, in der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg
MehrBericht der Versicherungsrevisionsstelle (nach VersAG) an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zur Jahresrechnung 2013
UNIQA Versicherung Aktiengesellschaft Vaduz Bericht der Versicherungsrevisionsstelle (nach VersAG) an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Versicherungsrevisionsstelle
MehrGewinnabführungsvertrag
Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz
MehrVerschwiegenheitsvereinbarung. zwischen. Muster VC Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Fred Mustermann. und. Firma xy. und.
Verschwiegenheitsvereinbarung zwischen Muster VC Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Fred Mustermann und Firma xy und Herrn 1 Vorbemerkung Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Verpflichtung
MehrVerordnung über die Meldepflichten beim Handel mit Wertpapieren und Derivaten (Wertpapierhandel-Meldeverordnung - WpHMV)
Verordnung über die Meldepflichten beim Handel mit Wertpapieren und Derivaten (Wertpapierhandel-Meldeverordnung - WpHMV) WpHMV Ausfertigungsdatum: 21.12.1995 Vollzitat: "Wertpapierhandel-Meldeverordnung
MehrNachtrag Nr. 1 vom 20. April Schuldverschreibungen mit fester, variabler oder gestufter Verzinsung, Nullkupon-Schuldverschreibungen
Nachtrag Nr. 1 vom 20. April 2011 gemäß 16 Wertpapierprospektgesetz ( WpPG ) zum Basisprospekt für Schuldverschreibungen mit fester, variabler oder gestufter Verzinsung, sowie Nullkupon-Schuldverschreibungen
MehrPrüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Anhang 2 Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (nachfolgend: Gründungsprüfer ) 1 Zielsetzung Die Oberaufsichtskommission
MehrLieferantenauswahl und - beurteilung
Seite 1 von 9 PB 7.4-1: Lieferantenauswahl und - 1 Ziel und Zweck Die Qualität unserer Dienstleistungen hängt in hohem Maße von der Qualität der zugekauften Materialien, Produkte und Dienstleistungen ab.
MehrInformations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater nach 34f GewO
Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater nach 34f GewO Gemäß Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) hat der Finanzanlagenvermittler
MehrErläuterungen zu der Verordnung werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 26.10.2011 I 2145 mwv 1.1.
Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO) MPVerfVO Ausfertigungsdatum:
MehrLANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1752 21.03.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
MehrTechnisches Baurecht in Baden-Württemberg
Behälterbau Seite 1/5 Technisches Baurecht in Baden-Württemberg 0 Inhalt 0 Inhalt 1 1 Allgemeines 1 2 Baurecht Baden-Württemberg 1 3 Verwendete Unterlagen 4 3.1 Baurecht Baden-Württemberg 4 3.2 Sonstige
MehrBesteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Fragen und Antworten zur Besteuerung von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
MehrErläuterungen zur. Prüfung des Verbraucherdarlehensgeschäftes nach. Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
Erläuterungen zur Prüfung des Verbraucherdarlehensgeschäftes nach Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Die Prüfung des Verbraucherdarlehensgeschäftes wurde als Prüfungsgebiet 5200 aufgebaut. A.
MehrKapitel 4 http://www.patentfuehrerschein.de Seite 1
Kapitel 4 http://www.patentfuehrerschein.de Seite 1 4. Kapitel Nachdem wir uns in den vorherigen Kapiteln im Wesentlichen mit den Grundsätzen des Patentrechts sowie mit den Voraussetzungen für die Erteilung
Mehrvom 01.07.2002 i. d. F. des 5. Nachtrages
vom 01.07.2002 i. d. F. des 5. Nachtrages Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 2 Aufgaben der Pflegekasse 3 Verwaltungsrat 4 Vorstand 5 Widerspruchsausschuss
MehrThema: Auskunftsansprüche von Versicherten
Thema: Auskunftsansprüche von Versicherten Information der KBV 224/2011 An die Kassenärztlichen Vereinigungen Rechtsabteilung RA Jürgen Schröder Tel. (030) 40 05 1720 Fax (030) 40 05 27 1720 E-Mail: JSchroeder@kbv.de
MehrVerordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen Vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094) Um marktwirtschaftliche
MehrBetriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung
Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung Der Bundesfinanzhof hatte aktuell einen Urteilsfall zur Entscheidung vorliegen, bei dem es um diese Fragen ging: Wann ist eine steuerliche Außenprüfung
MehrStiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) Vom 15. Februar 2005 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Dieses
Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) Vom 15. Februar 2005 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen
Mehrein realistisches Bild von den Wertansätzen machen können. sowie zur Behandlung von Fehlbeträgen und Überschüssen vorgeschrieben sind.
Gegenüberstellung Anhang zur und Anhang zum (1) Im Anhang sind zu den Posten der die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte sich anhand
MehrOrdnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung
Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung für die Studiengänge an der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland (BA GSS) Gem. 2 des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf einer Verordnung über die Abgabe von Medizinprodukten und zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften Berlin, 01.03.2013 Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrEntwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung GZ: WA 41-Wp 2137-2013/0204 Vorblatt A. Problem und Ziel Beim Erlass der auf dem Kapitalanlagegesetzbuch basierenden Verordnung über Risikomanagement
MehrNicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten?
Nicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten? Personal aus dem Ausland: Lösung für den Fachkräftemangel? Workshop am Dienstag, 16. Februar 2016 in der Handelskammer Hamburg Doris Röckendorf,
Mehrderfinanzmarktkrisewurdeanverschiedenenstellenjedochdeutlich,dassdefiziteandenkapitalmärktenbestehen.diesedefizitedrohendasvertrauender
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3628 17. Wahlperiode 08. 11. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des
MehrOrdnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden
Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie
MehrDie geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV
Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Dip.-Ing.(FH) Dipl.-Inform.(FH) Mario Tryba Sicherheitsingenieur Vorbemerkungen: Die Gefährdungsbeurteilung ist
MehrVerordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse (BörsenzulassungsVerordnung BörsZulV) BörsZulV Ausfertigungsdatum: 15.04.1987 Vollzitat: "BörsenzulassungsVerordnung
MehrBuchführung und Rechnungswesen
3 Grundlagen der Finanzbuchführung 3.1 Inventur und Inventar Jeder Kaufmann ist nach Handelsrecht und nach Steuerrecht verpflichtet, 1. zu Beginn eines Handelsgewerbes ( 240 Abs. 1 HGB) und 2. für den
Mehr21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)
21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 2182/2004 DES RATES vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen
Mehr856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
856. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge vom 6. September 005 (Stand. Januar 0) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
MehrELFTE RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von
Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem
MehrWiderrufsbelehrung (Onlineshop)
Widerrufsbelehrung (Onlineshop) Widerrufsbelehrung bei Warenlieferung; Belehrung in Textform erfolgt vor Vertragsschluss ("klassischer" Onlineshop), Rücksendekosten bis 40 Euro Wert der zurückzusendenden
MehrBundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de
Mehrkpmg Bericht über die unabhängige Prüfung des Corporate Governance-Berichtes gemäß 96 Abs. 2 AktG für das Geschäftsjahr 2015/16
kpmg EVN AG, Maria Enzersdorf Bericht über die unabhängige Prüfung des Corporate Governance-Berichtes gemäß 96 Abs. 2 AktG für das Geschäftsjahr 2015/16 17. November 2016 KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs-
MehrÄNDERUNGSANTRÄGE 28-38
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Ausschuss für Wirtschaft und Währung 12.1.2012 2011/0204(COD) ÄNRUNGSANTRÄGE 28-38 Entwurf einer Stellungnahme Elena Băsescu (PE475.906v01-00) Europäischer Beschluss zur
MehrErwerbsangebot (Barangebot)
Erwerbsangebot (Barangebot) der Arnold Kuthe Beteiligungs- GmbH Brunsbütteler Damm 120 130, D-13581 Berlin an die Aktionäre der C. Bechstein Pianofortefabrik Aktiengesellschaft Kantstr. 17, D-10623 Berlin
MehrViertes Gesetz. zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes 1. Vom 4. Juli Artikel 1. Änderung des. Energieeinsparungsgesetzes
Haftungsausschluss: Bei den im Internetangebot Info-Portal Energieeinsparung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt und Raumforschung enthaltenen Verordnungs- und Gesetzestexten handelt es sich um unverbindliche
MehrVorwort. Die Autoren. B Die europäische Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe 5
Inhaltsverzeichnis Vorwort Die Autoren V VII A Allgemeines 1 1. Wie hat sich das Recht der Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme entwickelt? 1 2. Welche nationalen Gesetze regeln den Bereich der Zusatzstoffe?
MehrSatzung der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen nach Auswahlgesprächen 1
15/7 Universität Leipzig Satzung der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen nach Auswahlgesprächen 1 Auf der Grundlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft
MehrDie Kombination von Medizinprodukten. SystemCheck
Die Kombination von Medizinprodukten SystemCheck Fachtagung der FKT 12.06.2008 Untertitel Die Prüfung und Bewertung von medizinischen elektrischen Systemen mit rechtssicherer Dokumentation zum Schutz von
MehrCommerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 Luxemburg Grand Duchy of Luxembourg
Commerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 Luxemburg Grand Duchy of Luxembourg Bekanntmachung der Angaben gemäß 5 Abs. 1 Nr. 3 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) für den Zeitraum vom
MehrTeil I: Informationen zur Antragstellung
Merkblatt zum Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe für Weinbauerzeugnisse gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 1. Einleitung Teil I: Informationen zur Antragstellung Das
MehrMeldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen
Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Um innergemeinschaftliche Leistungen besser kontrollieren zu können, hat der Unternehmer für innergemeinschaftliche Lieferungen und seit dem 01.01.2010
MehrGesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte
945 Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte Vom 21. Juli 2010 Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
MehrHinweise zur Umsetzung und den Obliegenheiten im Rahmen von Outsourcing in Kreditinstituten.
AT 9 der MaRisk Hinweise zur Umsetzung und den Obliegenheiten im Rahmen von Outsourcing in Kreditinstituten. MC-Bankrevision, www.mc-bankrevision.de Stand 18.04.2013 1 Outsourcing nach AT 9 der MaRisk
MehrDer neue SER 2015 in der Übersicht. Nussbaumer Christian Dipl. Treuhandexperte Leiter SIFER von Treuhand Suisse
Der neue SER 2015 in der Übersicht Nussbaumer Christian Dipl. Treuhandexperte Leiter SIFER von Treuhand Suisse Inhaltsübersicht Änderungen des SER im Gesamtüberblick Seite 3 Was hat geändert im Detail?
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode 09. Januar 2012
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2159 17. Wahlperiode 09. Januar 2012 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches
Mehr1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung
Landesverordnung über die Hochschuleignungsprüfung zum Erwerb einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber (Hochschuleignungsprüfungsverordnung
MehrWillkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sie sind hier: Startseite Daten & Dokumente Merkblätter Merkblatt Ausnahme für
MehrMERKBLATT Thema Welche Aufbewahrungsfristen gelten?
MERKBLATT Thema Welche Aufbewahrungsfristen gelten? Steuerrechtlich gelten folgende Aufbewahrungsfristen: Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren (01.01.2015: Vernichtung aus 2004 und früher) Bücher und Aufzeichnungen
MehrWerkzeug. Checkliste Arbeitssicherheit
Werkzeug Checkliste Arbeitssicherheit Steckbrief Arbeitssicherheit Was? Warum? Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates ( 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) legen fest, dass dieser zur Überwachung der Einhaltung
MehrSatzung der. Pflegekasse der. vom 1. Januar 2010
Satzung der Pflegekasse der vom 1. Januar 2010 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 19.09.2014 Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 3 2 Aufgaben der
MehrGesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)
Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) BerHG Ausfertigungsdatum: 18.06.1980 Vollzitat: "Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl.
MehrVertragsanlage zur Auftragsdatenverarbeitung
Vertragsanlage zur Auftragsdatenverarbeitung zwischen der dna Gesellschaft für IT Services, Hamburg - nachstehend Auftraggeber genannt - und dem / der... - nachstehend Auftragnehmer genannt - 1. Gegenstand
MehrBGV A 3 * Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979, in der Fassung vom 1. Januar BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift HVBG
Diese Nachdruckfassung wurde auf Grund der Inkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit", die die Ordnungsnummer BGV A2 erhalten hat, zum 1. Januar 2005
MehrMerkblatt (2013) Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 323 KAGB
Merkblatt (2013) zum Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder inländischen Spezial-AIF, die von einer EU-AIF- Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an semiprofessionelle und professionelle
Mehr