SriLanka. medizinische Versorgung

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1 ( 111 A ".:? ( /i La J Datum: SriLanka Quelle: AA Adressat: VG Stuttgart rheumatroide Arthritis kann behandelt werden Kortison, Methotrexat, Resochin, Diclofenac, Prednison bzw. ähnlich wirkende Medikamente sind vorhanden medizinische Versorgung

2 \ Auswärtiges,Amt Gz.: Berlin, den;;' t. S8P, 20U1 11.: An das Verwaltungsgericht Stuttgart Postfach Stuttgart Verwaltungsstreitverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Asylrechts bzw. Abschiebeschutz hier: Bezug: Dortiges Schreiben vom Az: A 4 K 12961/00 Zu den im Bezugsschreiben gestellten Fragen nimmt das Auswärtige Amt wie folgt Stellung: Das in der gerichtlichen Anfrage bzw. in den dazu beigefügten Unterlagen geschilderte Krankheitsbild kann in Sri Lanka behandelt werden. Die darin genannten oder ähnlich zusammengesetzte bzw. ähnlich wirkende Medikamenten sind in Sri Lankabei Inanspruchnahme der freien Heilfürsorge im öffentlichen Gesundheitssektor ggf.. auch kostenfrei - möglich. Auch die genannten Analysemethoden (hier Blutbildkontrollen) können im staatlichen Gesundheitswesen bei ärztlicherseits festgestellter Notwendigkeit ggf. auch in der notwendigen Häufigkeit durchgeführt werden. Auch sind orthopädische Hilfsmittel in Sri Lanka verfügbar. Die genannten Medikamente bzw. ähnlich zusammengesetzte bzw. wirkende Präparate sind in Sri Lanka billiger als in Deutschland und in srilankischen Apotheken auch ohne weiteres erhältlich. Soweit es im öffentlichen Gesundheitssektor bei bestimmten Präparaten vorübergehend zu Versorgungsengpässen kommen sollte, können die Medikamente dort erworben werden. In diesen Fällen können bei entsprechender Priorisierung der Ausgaben zur Lebenshaltung die genannten Medikamente bzw. landesübliche Ausweichpräparate zur Behandlung des genannten Krankheitsbildes in aller Regel auch von unterdurchschnittlichen Gehältern bestritten werden.

3 Personen, die über kein oder aber nur sehr geringes Einkommen verfugen und daher auch nicht zur Überbrückung vorübergehender Engpässe selbst einzutreten vermögen, können sich in Notfällen auch an den "President's Fund" oder andere karitative Organisationen wenden. In diesen Fällen ist indes damit zu rechnen, daß der familiäre und wirtschaftliche Hintergrund geklärt wird. Rückkehrer aus dem westlichen Ausland müssen dabei damit rechnen, daß in ihren Fällen gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Bedürftigkeit gestellt werden. So sind Reisen ins europäische Ausland für srilankische Normalverdiener unerschwinglich. Das durchschnittliche srilankische Monatseinkommen beträgt lediglich umgerechnet rund 150 DM. Für illegale Reisen ins europäische Ausland sind hingegen seit Jahren 5-stellige Summen (DM) zu veranschlagen. Derzeit belaufen sich die Preise für derartige "Dienstleistungen" aufumgerechnet mehr als DM. Es ist eine in Sri Lanka allgemein bekannte Tatsache, daß derartige Beträge, aber auch selbst die für legale Reisen anfallenden Kosten ( Flüge nach Europa ab ca DM) nur von Personen aufgebracht werden können, die entweder selbst für srilankische Verhältnisse vermögend sind und/oder über einen entsprechend solventen familiären Rückhalt verfügen. Die medizinische Versorgung ist erfahrungsgemäß in der Hauptstadt Colombo sowie größeren Städten am besten. Die oben genannte Behandlung sowie damit im Zusammenhang stehende Untersuchungen bzw. Analysen können jedoch auch in den "General Hospitals" der Provinzhauptstädte und in den in der Fläche verteilten "Base Hospitals" erfolgen. Zu Engpässen kann es in den nicht von der Regierung kontrolliertenkonfliktgebieten im Norden und Osten der Insel kommen (uncleared areas). Rückkehrer aus dem Ausland werden jedoch nicht gezwungen, in diese Gebiete zurückzukehren.

4 Az.: A 4 K 12961/00.'. (. \, I VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART Beschluss In der Verwaltungsrechtssache vertreten durch die Kläger Ziff , Kläger Ziff. 3-5 gesetzlich -Klägerprozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dieses vertreten durch den Leiter/die Leiterin der AußensteIle Ludwigsburg des Bundesamtes, Schlieffenstraße 30, Ludwigsburg, Az: , -Beklagtebeteiligt: Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Rothenburger Straße 29, Zirndorf, Asylfolgeantrag wegen

5 - 2 - hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart durch den Richter am Verwaltungsgericht als Berichterstatter Barteis am 23. März 2001 beschlossen: Zu den Behandlungsmöglichkeiten der Klägerin zu 2 in Sri Lanka soll Beweis erhoben werden mit folgender Fragestellung: ", 1. a) Sind die von der Klägerin zu 2 benötigten Medikamente Kortison, Methotrexat, Resochin, Diclofenac und früher auch Prednison in Sri Lanka erhältlich? b) Werden diese kostenlos abgegeben? 2. a) Kann die für die laufende Behandlung der chronischen rheumatroiden Arthritis der Klägerin zu 2 erforderliche Therapie durch wöchentliche intramuskuläre Injektionen und regelmäßige Blutbildkontrollen in dreiwöchigem Abstand in Sri Lanka durchgeführt werden? b) Kann diese Therapie überall im Lande oder nur an einzelnen Orten erfolgen? Hierfür soll eine amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes, Postfach, Berlin, eingeholt werden. Die Klägerin zu 2 leidet nach den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen an einer hochaktiven rheumatoiden Arthritis mit schwerem Krankheitsverlauf. Diese wird durch intramuskulär injizierte Basismedikamente und symptomatische Begleittherapie mit Entzündungshemmernbehandelt. Die Klägerin zu 2 ist auf eine ständige und konsequente Therapie angewiesen. Sie ist durch regelmäßige Blutbildkontrollen zu überwachen, da sich die Medikamente knochenmarktoxisch und lebertoxisch auswirken können, so dass bei fehlender Behandlung erhebliche Gelenkversteifungen und Verkrüppelungen drohen. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Colombo erteilte unter dem (Az:.._. ) dem Regierungspräsidium Stuttgart BezirksteIle für Asyl - die Auskunft, dass nach Auskunft des Vertrauensarztes der

6 - 3 - Deutschen Botschaft die Medikamente Diclofenac, Methotrexat und Prednison in Sri Lanka erhältlich seien. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 146 Abs. 2 VwGO). gez. Barteis AusgefertigUbeglaubigt Stuttgart, den Verwaltungsgericht Stuttgart Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Datz, Gerichtshauptsekretärin

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