Gerichts- und Notarkostengesetz: GNotKG
|
|
|
- Heiko Schwarz
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gerichts- und Notarkostengesetz: GNotKG Kommentar von Werner Korintenberg, Prof. Dr. Manfred Bengel, Prof. Dr. Wolfgang Reimann, Klaus Otto, Werner Tiedtke, Dr. Jens Bormann, Dr. Thomas Diehn, Dr. Christian R. Fackelmann, Stefanie Gläser, Heinrich Hellstab, Christoph Hey'l, Werner Klüsener, Martina Ludlei, Hagen Schneider, Sandra Schneider, Dr. Henning Schwarz, Dr. Markus Sikora, Bernd Thamke, Harald Wilsch 19. Auflage Verlag Franz Vahlen München 2014 Verlag Franz Vahlen im Internet: ISBN Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG
2 Bestimmte sonstige gerichtliche Auslagen 26 entsprechen inhaltlich dem 23 FamGKG, in Abs. 3 ist die Regelung des 128b S. 2 KostO übernommen worden. Abs. 5 ist durch Art. 44 Nr. 5 des 2. KostRMoG v eingefügt worden. II. Schuldner der Dokumentenpauschale (Abs. 1) 1. Antragsdokumentenpauschale. Gemäß Nr KV wird die Dokumentenpauschale erhoben für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag erteilt, ange- 2 fertigt oder per Telefax übermittelt werden. Schuldner der Dokumentenpauschale ist 3 der Antragsteller der Instanz ( 22 Abs. 1 S. 1), gemäß 27 Nr. 1 derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind; Nr. 2 derjenige, der sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; Nr. 3 derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet; Nr. 4 der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung. Das Wort ferner in 26 Abs. 1 S. 1 bringt zum Ausdruck, dass neben diese Kostenschuldner als weiterer Schuldner derjenige hinzutritt, der die Erteilung der Ausfertigung oder 4 Ablichtung oder Ausdruck beantragt hat; mehrere Antragsteller (insbesondere Streitgenossen) haften als Gesamtschuldner (vgl. 32). Der Antragsteller aus 26 Abs. 1 haftet neben dem Kostenschuldner aus 27 Nr. 1 oder 2 nur als sog. Zweitschuldner ( 33 Abs. 1). Antragsteller ist grundsätzlich der Beteiligte, nicht sein gesetzlicher Vertreter oder 5 Bevollmächtigter ( 22 Rn. 7). Soweit der Bevollmächtigte auslagenpflichtige Ausfertigungen oder Abschriften beantragt, die über den ihm von seinem Beteiligten erteilten Auftrag hinausgehen oder die lediglich seiner Arbeitserleichterung dienen, kann er den Beteiligten durch diesen Antrag nicht zum Kostenschuldner der Staatskasse machen. Schuldner ist daher der Bevollmächtigte allein Verschuldete Dokumentenpauschale. Nach 26 Abs. 1 S. 2 schuldet der Beteiligte die Dokumentenpauschale, wenn er es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von 6 Mehrfertigungen beizufügen. Im Gegensatz zu Nr Nr. 1b KV FamGKG oder Nr Nr. 1b KV GKG enthält Nr KV keinen vergleichbaren Auslagentatbestand. Dem entspricht auch das Verfahrensrecht. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht keine Verpflichtung, von Anträgen oder sonstigen Schriftsätzen, die bei Gericht eingereicht werden, eine bestimmte Anzahl von Mehrfertigungen einzureichen. Das gilt auch für verfahrenseinleitende Anträge nach 23 FamFG. 2 Aber auch im Kostenfestsetzungsverfahren ( 103 Abs. 2 ZPO ivm 85 FamFG) kommt dieser Regelung mangels eines Auslagentatbestandes keine Bedeutung zu. 26 geht somit hinsichtlich der verschuldeten Dokumentenpauschale ins Leere. 3 III. Schuldner der Aktenübersendungs- bzw. Aktenübermittlungspauschale (Abs. 2) Der Auslagentatbestand Nr KV sieht für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung eine Pauschale von 12 Euro vor (zum Auslagentatbestand s. Nr KV) und schafft für den Auslagentatbestand der Aktenversendung eine spezielle Kostenhaftungsregelung. Die Pauschale schuldet nur, wer die Versendung der Akten beantragt hat. Die Haftung nach Abs. 2 geht allen anderen Kostenhaftungsregelungen vor. Weder der Antrag- 1 OLG Oldenburg JurBüro 2010, 483 = NdsRpfl. 2010, Schneider, Gerichtskosten nach dem neuen GNotKG, 23 Rn. 14; BT-Drs. 16/6308, BDS/Sommerfeldt 26 Rn Hellstab 139
3 Kapitel 1. Abschnitt 5. Kostenhaftung steller ( 22) noch die weiteren Schuldner nach 27 haften neben dem Schuldner nach Abs. 2. Die Aktenübersendung an Behörden erfolgt kostenfrei. Bei der Aktenanforderung der Behörden handelt es sich nicht um einen Antrag isd Nr KV, sondern um ein Ersuchen. Dabei kommt es lediglich darauf an, dass die um Akteneinsicht ersuchende Stelle unter den Behördenbegriff fällt (vgl. dazu 1 Abs. 4 VwVfG). Die Übersendung von Akten an Behörden ist als kostenfreie Amtshilfe zu behandeln, weil kein Antrag im Sinne der Nr KV sondern ein Ersuchen zu unterstellen ist. Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seinem Antrag gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst hat. Wird der Beteiligte anwaltlich vertreten und werden die Akten auf seinen Antrag in seine Geschäftsräume übersandt, ist er alleine Kostenschuldner. 4 Ist einer Partei Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet, so erstreckt sich die Verfahrenskostenhilfe auch auf die für die Aktenübersendung an den beigeordneten Rechtsanwalt entstehende Pauschale aus Nr KV. Das hat zur Folge, dass die Aktenübersendungspauschale zwar entsteht, sie aber nur nach den Bestimmungen des Gerichts nach 120 Abs. 1, 122 Abs. Nr. 1 ZPO ivm 78 FamFG geltend gemacht werden kann. Beantragt der beigeordnete Rechtsanwalt die Übersendung der Akte, so kann diese nicht von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden. Ist die Aktenübersendungspauschale bereits aus den eigenen Mitteln des Verfahrensbevollmächtigten bezahlt worden und erstreckten sich die Wirkung der später bewilligten VKH und die Beiordnung auch auf den Zeitpunkt der Übersendung der Akte, so ist die Pauschale dem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach 45 RVG zusammen mit den anderen Verfahrensauslagen zu erstatten. Eine separate Rückzahlung erfolgt nicht. 5 IV. Auslagen in Unterbringungssachen (Abs. 3) 12 Unterbringungssachen sind nach 312 FamFG Verfahren, die die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ( 1906 Abs. 1 bis 3a BGB) eines Betreuten oder einer Person, die einen Dritten dazu bevollmächtigt hat ( 1906 Abs. 5 BGB), die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach 1906 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eine freiheitsentziehende Unterbringung und eine ärztliche Zwangsmaßnahme eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker betreffen. Im Rahmen des 312 FamFG ist das gesamte Verfahren gebührenfrei. Der Betroffene schuldet jedoch nur die Auslagen nach Nr KV, das sind die an den Verfahrenspfleger nach dem JVEG zu zahlenden Beträge. Die Beträge werden jedoch nur nach Maßgabe des 1836c BGB erhoben. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist beim Kostenansatz zu prüfen Der Betroffene schuldet die Auslagen aber nur, wenn keine Kostenentscheidung zu Lasten eines anderen Beteiligten ergeht. Trifft das Gericht eine Kostenentscheidung ( 337 FamFG), haftet der Entscheidungsschuldner für alle im Verfahren entstandenen Auslagen. Der Betroffene kann auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund in Anspruch genommen werden. 4 BGH AGS 2011, 262 = JurBüro 2011, 412 = NJW 2011, Oestreich/Hellstab/Trenkle/Trenkle FamGKG 23 Rn Aufl. KostO 128b Rn. 7 (Lappe). 140 Hellstab
4 Weitere Fälle der Kostenhaftung 27 V. Auslagenschuldner in Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und in Verfahren auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe (Abs. 4) 1. Innerstaatliche Verfahrenskostenhilfe. Im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird ( 26 Abs. 4 Nr. 1). 2. Grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe. Die Regelungen über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe knüpfen an Art. 13 Abs. 6 S. 2 der Richtlinie 2003/8/ EG an. Danach kann der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, festlegen, dass der Antragsteller die von der zuständigen Übermittlungsstelle übernommenen Übersetzungskosten zurückzahlen muss, wenn der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird. Deshalb hat nach 26 Abs. 4 Nr. 2 der Antragsteller in entsprechenden Fällen die durch das Verfahren veranlassten Auslagen zu tragen, wenn die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird. Zuständige Übermittlungsstelle für ausgehende Ersuchen (aus Deutschland an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates) ist das Amtsgericht des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Antragstellers, es sei denn, die jeweilige Landesregierung hat von ihrer Konzentrationsbefugnis nach 1077 Abs. 1 S. 2 ZPO Gebrauch gemacht. Das jeweils zuständige Amtsgericht veranlasst die Übersetzung des Antrags und der beizufügenden Anlagen von Amts wegen. Außerdem stellt sie Bescheinigungen über die Bedürftigkeit des Antragstellers aus, wenn die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaates die Bedürftigkeit verneint. Alle durch die Übermittlung des ausgehenden Ersuchens entstandenen Auslagen, im Wesentlichen wohl Übersetzungskosten, muss die Übermittlungsstelle des Amtsgerichts vom Antragsteller einziehen oder die Einziehung veranlassen, wenn dieser seinen Antrag zurücknimmt, die Übermittlung abgelehnt wird ( 1077 Abs. 3 ZPO) oder die Empfangsstelle des anderen Mitgliedstaates die Prozesskostenhilfe ablehnt. 7 VI. Auslagen einer öffentlichen Zustellung in Teilungssachen (Abs. 5) Wird in Teilungssachen nach 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ein Notar anstelle des Amtsgerichts tätig, so sind nach 492 FamFG die für das Amtsgericht geltenden Vorschriften 18 entsprechend anzuwenden. Der Notar nimmt die Aufgaben des Richters, des Rechtspflegers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahr. Geschäftsstelle sind die Geschäftsräume des Notars. Die Ausführung der vom Notar bewilligten öffentlichen Zustellung erfolgt auf dessen Ersuchen durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Amtssitz des Notars befindet. Nach Abs. 5 schulden die Auslagen einer öffentlichen Zustellung die Anteilsberechtigten Weitere Fälle der Kostenhaftung Die Kosten schuldet ferner, 1. wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind; 2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind; 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und 4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung. 7 Oestreich/Hellstab/Trenkle/Trenkle FamGKG 23 Rn. 20. Hellstab 141
5 Kapitel 1. Abschnitt 5. Kostenhaftung Übersicht Rn. I. Allgemeines... 1 II. Entscheidungsschuldner (Nr. 1) Allgemeines Gerichtliche Kostenentscheidung Umfang der Zahlungspflicht... 9 III. Übernahmeschuldner (Nr. 2) Übernahmeerklärung Einfluss der Kostenfreiheit Vergleich IV. Kostenhaftung kraft Gesetzes (Nr. 3) Allgemeines Auswirkungen der Verfahrenskostenhilfe des Schuldners für den Dritten Einzelfälle a) Haftung der Erben b) Haftung der Ehegatten c) Haftung nach Handels- und Gesellschaftsrecht V. Haftung des Vollstreckungsschuldners (Nr. 4) Allgemeines Notwendige Kosten Aufhebung des Titels I. Allgemeines 27 gilt für alle unter das GNotKG fallenden Angelegenheiten. Die Einleitung Kosten schuldet ferner macht deutlich, dass die in 27 aufgeführten Schuldner neben den weiteren im Gesetz genannten Schuldnern haften, soweit die Voraussetzungen gegeben sind. Mehrere Kostenschuldner aus 27 Nr. 1 und 2 sind als sog. Erstschuldner vor etwaigen sonstigen Kostenschuldnern (Zweitschuldner) in Anspruch zu nehmen ( 33 Abs. 1 S. 1). Treffen Entscheidungs- und Übernahmeschuldner zusammen, gilt 33 Abs. 1 S. 1 nicht; beide haften als Gesamtschuldner ( 32 Abs. 1). Der Kostenbeamte hat die Wahl, wen er in Anspruch nehmen will, jedoch sollte er die Kosten zunächst vom Übernahmeschuldner anfordern. 1 Zur Reihenfolge der Inanspruchnahme mehrerer Kostenschuldner siehe die Ausführungen zu 33. Die Antragshaftung ( 22, 26 Abs. 1 S. 1) und die Entscheidungs- oder Übernahmehaftung ( 27 Nr. 1 und 2) können aber in derselben Instanz nicht gleichzeitig geltend gemacht werden. Der Beteiligte kann vielmehr nur entweder nach Maßgabe der Entscheidung oder Übernahmeerklärung in Anspruch genommen werden oder auf den vollen Betrag ihrer Antragshaftung; ein Zusammenrechnen der Kostenschuld aus dem einen und dem anderen Haftungsgrund findet nicht statt. 2 II. Entscheidungsschuldner (Nr. 1) 3 1. Allgemeines. Entscheidungsschuldner ( 27 Nr. 1) ist derjenige, dem die Kosten des Verfahrens durch gerichtliche Entscheidung auferlegt sind. Die Entscheidung muss nach Maßgabe des 40 FamFG wirksam geworden sein. Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit ist nicht erforderlich Gerichtliche Kostenentscheidung. Nach 27 Nr. 1 haftet derjenige für die Kosten, dem sie durch gerichtliche Entscheidung auferlegt worden sind. Die von Amts wegen zu ergehende Kostenentscheidung ( 82 FamFG) betrifft die Kosten isd 80 FamFG. Sie kann sich daher auf die Gerichtskosten und auch oder nur auf die außergerichtlichen Kosten 1 Oestreich/Hellstab/Trenkle/Hellstab GKG 29 Rn KG JVBl. 1934, 158; Oestreich/Hellstab/Trenkle/Hellstab GKG 29 Rn OLG Koblenz Rpfleger 1987, 228; Oestreich/Hellstab/Trenkle/Hellstab FamGKG 24 Rn Hellstab
6 Weitere Fälle der Kostenhaftung 27 beziehen. Soweit kein Ausspruch über die Gerichtskosten erfolgt, gilt die gesetzliche Kostentragungspflicht, wie sie sich aus dem GNotKG ergibt. 4 In Betracht kommen Kostenentscheidungen nach 80 GNotKG, nach 81, 92 Abs. 2, 353 Abs. 1 S. 2, 389 Abs. 2, 393 Abs. 4, 394 Abs. 3, 395 Abs. 3, 399 Abs. 2 S. 3 FamFG. Diese Entscheidungen ergehen im Verfahren, an dem die Staatskasse nicht beteiligt ist. 27 Nr. 1 ivm JBeitrO gibt der Staatskasse aus diesen Verfahrensentscheidungen einen unmittelbaren, im Verwaltungszwangsverfahren durchsetzbaren Anspruch gegen den in ihnen bezeichneten Kostenschuldner. Unterbleibt die nach dem Verfahrensrecht gebotene Entscheidung über die Gerichtskosten, so gibt es keine Kostenhaftung nach Nr. 1. Der Staatskasse steht, weil sie am Verfahren nicht beteiligt sein kann, die Entscheidung zudem sozusagen absolut wirkt und ihr Anspruch sich erst aus Nr. 1 ergibt, die Beschwerde nicht zu. Das Gericht kann jedoch die Entscheidung über die Kosten nachholen ( 43 FamFG). 5 Der Kostenentscheidung steht die gesetzliche Kostenverteilung auf Grund eines Vergleichs ohne Kostenregelung gleich: Verteilung der Kosten nach Kopfteilen ( 83 Abs. 1 S. 1 FamFG). 6 Die Kostenentscheidung muss wirksam sein ( 40 FamFG). Rechtskraft ist nicht erforderlich. Wird die Kostenentscheidung aufgehoben, ist nach 28 zu verfahren. 3. Umfang der Zahlungspflicht. Der Umfang der Kostenhaftung wird von der Entscheidung bestimmt. Sind einem Beteiligten die Kosten schlechthin auferlegt, haftet er für die gesamten Kosten des Rechtsstreits mit folgenden Ausnahmen: die verschuldeten Dokumentenpauschalen fallen unabhängig von der gerichtlichen Kostenentscheidung nur dem säumigen Beteiligten zur Last (vgl. 26 Abs. 1 S. 2; 26 Rn. 6); wenn einem Dritten ein Teil der Verfahrenskosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wird (zb gemäß 29 Abs. 2 FamFG ivm 380, 390, 409 ZPO; 81 Abs. 2 FamFG) so haftet der Entscheidungsschuldner in der Hauptsache nicht für diese Kosten. 7 Unterbleibt es versehentlich, diese besonderen Kosten dem Dritten aufzuerlegen, so haftet bis zu einer etwaigen Ergänzung oder Aufhebung der Entscheidung die Partei in der Hauptsache. Wegen der Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, vgl. 5 Abs Sind die Kosten nach Bruchteilen verteilt, ist dies für den Umfang der Haftung aus 27 Nr. 1 maßgebend. Mehrere kostenpflichtig verurteilte Streitgenossen haften nach Maßgabe des 33. Wegen des Falles, dass einer von ihnen Gebühren- oder Kostenfreiheit genießt, vgl. 2 Abs III. Übernahmeschuldner (Nr. 2) 1. Übernahmeerklärung. Für die Gerichtskosten haftet ferner derjenige, der sie durch 14 eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernimmt (Nr. 2). Die Übernahmeerklärung ist die einseitige Erklärung eines am Verfahren Beteiligten oder eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten, 10 die Bezahlung der Kosten (ggf. teilweise) als Schuldner zu übernehmen. Sie schafft rechtsbegründend eine selbständige Verbindlichkeit gegenüber der Staatskasse. 4 BJS/Müther 81 Rn Aufl. KostO 3 Rn. 4 (Lappe) Aufl. KostO 3 Rn. 4 (Lappe). 7 LG Göttingen NJW 1967, 2171 = NdsRPfl. 1967, Oestreich/Hellstab/Trenkle/Hellstab FamFG 24 Rn Oestreich/Hellstab/Trenkle/Hellstab FamGKG 24 Rn BDS/Sommerfeldt Rn Hellstab 143
7 Kapitel 1. Abschnitt 5. Kostenhaftung Die Übernahmeerklärung muss vor dem Gericht abgegeben werden oder ihm in beliebiger Form mitgeteilt sein. Sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen, wird mit dem Eingang bei Gericht wirksam und bedarf keiner Annahme. Die Übernahmeerklärung ist unwiderruflich und kann nicht wegen Täuschung oder Irrtums angefochten werden. 11 Sie kann sich auf alle Kosten oder nur einen Teil beziehen und ist entsprechend auslegungsfähig. Die Kostenübernahme kann wirksam zu jedem Zeitpunkt, auch noch nach Beendigung des Verfahrens, erklärt werden. 12 Der Übernahmeschuldner tritt dann als selbständiger Schuldner neben einen etwaigen Entscheidungsschuldner ( 27 Nr. 1) und ist vorrangig vor diesem in Anspruch zu nehmen ( 33 Abs. 2 S. 1). Mehrere Übernehmer haften als Gesamtschuldner ( 33 Abs. 1). An den Inhalt der Übernahmeerklärung sind keine strengen Anforderungen zu stellen, jedoch muss aus ihr mit Deutlichkeit hervorgehen, dass die Übernahme der Gerichtskosten gegenüber dem Gericht gewollt ist. 13 Zahlt ein Verfahrensbevollmächtigter irgendwelche Kostenbeträge (zb Vorschüsse), so wird er damit nicht ohne weiteres zum Übernahmeschuldner. Der Wille zur Kostenübernahme muss vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, entweder mit ausdrücklichen Worten oder in sonst klar erkennbarer Weise. Ebenso wenig begründet die Bitte des Verfahrensbevollmächtigten oder des Notars um Übersendung der Kostenrechnung oder der auf einen Schriftsatz gesetzte Vermerk Kosten bitte von mir erfordern eine Übernahmehaftung. Regelmäßig muss davon ausgegangen werden, dass der Verfahrensbevollmächtigte nur die Zahlung durch den vertretenen Beteiligten vermitteln, sich aber nicht selbst verpflichten will. Anders bei der Erklärung Ich verbürge mich für die Kosten oder bei dem Vermerk Für die Kosten komme ich auf, denn damit bringt der Verfahrensbevollmächtigte zum Ausdruck, dass er selbst Schuldner der Kosten werden will. 14 Der Verfahrensbevollmächtigte/der Notar kann seiner Inanspruchnahme auch nicht mit dem Hinweis widersprechen, er sei gar nicht in den Besitz ausreichender Geldmittel gelangt oder habe bereits mit seinem Mandanten abgerechnet. 15 Die Kostenregelung in einem außergerichtlichen Vergleich ist eine Übernahme isd Nr. 2, wenn sie dem Gericht mitgeteilt wird. Die Übernahme muss durch den Übernehmenden selbst oder durch einen beauftragten Vertreter dem Gericht gegenüber erklärt werden (zb durch den Verfahrensbevollmächtigten). Durch eine einseitige, ohne Ermächtigung des Gegners vorgenommene Vergleichsanzeige wird keine Kostenpflicht für den anderen Teil begründet. Ob eine Kostenübernahme gewollt ist, muss im Zweifel entsprechend 133 BGB geklärt werden. Abzugrenzen ist zur vertraglichen haftungsbegründenden Übernahme gegenüber dem Vertragspartner, etwa in Abweichung von der nachgiebigen gesetzlichen Regel des 448 Abs. 2 BGB; zum Angebot einer befreienden Schuldübernahme gemäß 414 BGB; der Vertrag kommt erst mit Annahme oder Genehmigung durch die Staatskasse zustande; zur kumulativen, im BGB nicht geregelten Schuldübernahme; hier bedarf es ebenfalls eines Vertrags und eines eigenen unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses des Übernehmers; 16 zur Bürgschaft ( 765 ff. BGB); In den Fällen in Rn kann sich nur ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch ergeben, der nicht im Verwaltungszwangsverfahren durchzusetzen ist Aufl. KostO 3 Rn. 11 (Lappe). 12 AA 18. Aufl. KostO 3 Rn. 10 (Lappe). 13 BayObLG MDR MDR 1994, 947 = MittBayNot 1994, 467; OLG Schleswig JurBüro 1982, Abs. 3 BNotO verbietet das dem Notar nicht: OLG Celle DNotZ 1994, Rohs/Wedewer/Waldner KostO 3 Rn Abzulehnen deshalb OLG Köln DNotZ 1978, 121 = KostRsp. 144 Nr. 35 mit abl. Anm. Lappe. 17 OLG Düsseldorf JurBüro 2010, 602 zur Bürgschaft. 144 Hellstab
8 Weitere Fälle der Kostenhaftung Einfluss der Kostenfreiheit. Kosten können nur übernommen werden, wenn eine 24 Kostenschuld tatsächlich entstanden ist. Damit können in Fällen der sachlichen Gebührenfreiheit Kosten nicht übernommen werden; die Übernahme hat dann ggf. nur Wirkung hinsichtlich der Auslagen. 18 Die gleiche Wirkung tritt ein, wenn derjenige, der ohne die Kostenübernahme alleiniger Kostenschuldner wäre, persönliche Gebührenfreiheit genießt. 19 Übernimmt ein persönlich Gebührenbefreiter Kosten, die der nicht befreite Beteiligte 25 zu tragen hätte, so kann sich nach herrschender Auffassung 20 der Übernehmer einer Kostenschuld gegen die Inanspruchnahme nicht auf eine ihm ansonsten zustehende Gebührenfreiheit oder -ermäßigung berufen. Diese Vergünstigungen bedeuten nämlich nur, dass Gebühren, die von ihm selbst nach 22 Abs. 1 kraft Gesetzes geschuldet werden, von ihm überhaupt nicht oder nur in ermäßigtem Umfang gefordert werden dürfen; sie haben nicht zur Folge, dass er für solche, von nicht befreiten Dritten geschuldeten Gebühren nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden darf, zu deren Zahlung er sich durch seine Übernahmeerklärung verpflichtet hat. Der Übernehmer haftet, weil und soweit er übernommen hat: er tritt in Höhe der übernommenen Gebühren als Gesamtschuldner ( 32 Abs. 1) neben den Kostenschuldner, dessen Schuld er übernommen hat. Die Rechtsfolgen der Übernahmeerklärung, die allein seine Haftung begründet, kann er nicht dadurch hinfällig machen, dass er sich auf eine ihm ansonsten zustehende Gebührenfreiheit oder -ermäßigung beruft. 3. Vergleich. Kostenschuldner ist auch die Partei, die in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich die Kosten übernommen hat. Eine klare 26 Abgrenzung von der einseitigen Übernahmeerklärung ist nicht erforderlich; denn selbst wenn kein Vergleich vorliegt, handelt es sich doch in jedem Fall um eine einseitige Übernahmeerklärung isd 27 Nr. 2. Die in einem Vergleich enthaltene Kostenübernahme wird hinfällig, wenn der Vergleich seine Wirksamkeit verliert (zb wenn der Prozessvergleich aus einem materiellen oder verfahrensrechtlichen Grunde nichtig ist oder wegen eines Willensmangels angefochten wurde). Haben die Parteien das Verfahren durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich 27 beendet, so können sie diese verfahrensrechtliche Wirkung des Vergleichs nicht durch übereinstimmende Verzichtserklärung auf die Rechte aus dem Vergleich beseitigen; die Übernahmehaftung bleibt folglich auch nach Aufhebung des Vergleichs bestehen. Ein unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossener Vergleich lässt die Übernahmehaftung erst entstehen, wenn die Widerrufsfrist abgelaufen ist. Haben die Parteien vereinbart, dass der Vergleich bei nicht pünktlicher Zahlung unwirksam sein soll und tritt diese Bedingung ein, so entfällt damit die Haftung aus 27 Nr. 2 ohne weiteres von Anfang an; die Rechtslage ist anders als in den vorher geschilderten Fällen, weil hier die Wirksamkeit des Vergleichs von vornherein von bestimmten Parteivereinbarungen abhängig ist. Beruft sich eine Partei auf den nachträglichen Wegfall ihrer Übernahmehaftung, so muss sie den entsprechenden Nachweis erbringen. 21 Wird das Verfahren durch Vergleich ohne Kostenbestimmung erledigt und haben die 28 Beteiligten nichts anderes vereinbart, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. Diese Regelung gilt wie in Nr. 2 ausdrücklich klargestellt ist auch für die Gerichtskosten. 83 Abs. 1 FamFG kann nach sorgfältiger Ermittlung des Parteiwillens auch auf außergerichtliche Vergleiche angewendet werden. 22 Die Beteiligten können auch einen Vergleich nur über die Haupt- 18 Rohs/Wedewer/Waldner KostO 3 Rn. 13; OLG Schleswig JurBüro 1982, Rohs/Wedewer/Waldner KostO 3 Rn. 13; BayObLG Rpfleger 1961, 406; OLG Schleswig JurBüro 1982,894; aa 18. Aufl. KostO 3 Rn. 25 (Lappe). 20 BayObLG MittBayNot 1984, 149 = Rpfleger 1985, 80; OLG Zweibrücken FGPrax 1996, 78 = Rpfleger 1996, 305 = JurBüro 1996, 649; OLG Celle NdsRPfl. 1991, 28; OLG Frankfurt JurBüro 1990, 213 = Rpfleger 1990, 185; aa 18. Aufl. KostO 3 Rn. 25 (Lappe). 21 Oestreich/Hellstab/Trenkle/Hellstab FamGKG 24 Rn Horndasch/Viefhues/Götsche FamFG 83 Rn. 8. Hellstab 145
9 27 Kapitel 1. Abschnitt 5. Kostenhaftung sache schließen und hinsichtlich der Kostenfrage vereinbaren, dass darüber das Gericht entscheiden soll. Dann geben die Beteiligten damit zu erkennen, dass sie die schematische Regelung des 83 Abs. 1 FamFG nicht wünschen. In einem solchen Fall ist eine Kostenentscheidung nach 81 FamFG zu treffen ( 83 Abs. 2 FamFG). 23 IV. Kostenhaftung kraft Gesetzes (Nr. 3) Allgemeines. Die Kosten schuldet ferner, wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet ( 27 Nr. 3). Nr. 3 überträgt nicht eine gegenüber einem anderen bestehende Haftung auf die Staatskasse, er begründet auch keine Haftung, er setzt vielmehr eine Haftung kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts gegenüber der Staatskasse für Kosten isd GNotKG voraus. Nr. 3 bewirkt lediglich, dass der danach Haftende Kostenschuldner isd GNotKG wird, gegen ihn also im Verwaltungszwangsverfahren nach der JBeitrO vollstreckt werden kann und es nicht einer Klage bedarf. 30 Die Haftung aus 27 Nr. 3 tritt ohne weiteres kraft Gesetzes ein und bedarf keiner Feststellung durch gerichtliche Entscheidung. Sie kann nicht durch Parteivereinbarung beseitigt oder beeinträchtigt werden. Voraussetzung ist, dass der Staatskasse gegen den kraft Gesetzes Verpflichteten ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch zusteht. Nicht erfasst werden von Nr. 3 die Fälle, in denen sich Ansprüche gegen einen Dritten nur aus dem Innenverhältnis ergeben. Das sind vor allem die Fälle, in den sich aus gesetzlichen Unterhaltspflichten ein Anspruch auf Ersatz von Gerichtskosten ergibt, wie zb die Ansprüche aus 1360a Abs. 4 BGB der Ehegatten untereinander oder der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Eltern aus 1610 BGB. 24 Auch ein nur im Verhältnis zweier anderer Personen zueinanderwirkendes Vertragsverhältnis reicht nicht aus. Daher wird zb durch eine Bürgschaftserklärung eine Kostenhaftung des Bürgen der Staatskasse gegenüber nicht begründet ( Rn. 23). 31 Die persönliche Kosten- oder Gebührenfreiheit steht der Inanspruchnahme nach Nr. 3 nicht entgegen ( 2 Abs. 4). 32 Die Ermittlungen, die zur Feststellung der Haftung nach Nr. 3 erforderlich sind, hat der Kostenbeamte anzustellen (vgl. 7 Abs. 1 KostVfg.). Er kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Nachforschungen anstellen, Akten beiziehen, Auskünfte bei Behörden einholen, die Beteiligten mündlich oder schriftlich hören usw. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme müssen sorgfältig geprüft werden. Der Kostenbeamte darf sich mit sonstigen ausreichenden Anhaltspunkten zufrieden geben; dazu kann auch ein Schweigen des angeblichen Erben usw. trotz ordnungsgemäßer Anhörung gehören. Ist der vom Kostenbeamten nach Nr. 3 in Anspruch genommene Kostenschuldner der Auffassung, er hafte nicht, so kann er seine Zahlungspflicht im Wege der Erinnerung gegen den Kostenansatz ( 81) überprüfen lassen Nr. 3 lässt die Haftung aus 22, 27 (Nr. 1, 2, 4), 26, 14, 17 unberührt. Der nach 27 Nr. 3 Haftende tritt also als weiterer Schuldner (Gesamtschuldner, 32 Abs. 1) neben den sonstigen Kostenschuldner und sollte möglichst vor diesem in Anspruch genommen werden Auswirkungen der Verfahrenskostenhilfe des Schuldners für den Dritten. Die Haftung nach Nr. 3 tritt nicht ein, wenn dem eigentlichen Kostenschuldner Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt wurde. 26 Nach 76 Abs. 1 FamFG ivm 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und b) ZPO hat die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zur Folge, dass die Staatskasse sowohl die Gerichtskosten als auch die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten RAe nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft ( 76 Abs. 1 FamFG ivm 120 ZPO) gegen die Partei geltend machen kann. Bei Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung, erlangt die hilfsbedürftige Partei die endgültige Befreiung von bereits entstandenen, aber von ihr noch nicht beglichenen sowie 23 Oestreich/Hellstab/Trenkle/Hellstab FamGKG 24 Rn Hellstab in Anm. zu BVerwG Rpfleger 1993, BGH NJW 1955, 1399 = Rpfleger 1956, 12; NJW 1959, OLG München JurBüro 1984, 1701; KG JurBüro 1986, 894 = Rpfleger 1986, Hellstab
Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 21.09.2017 7 Ta 115/17 Titel: Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren Normenketten: ZPO 114, 127 RL 2003/8/EG Art. 7 Buchst. b, Art. 8 Buchst. b, Art. 12 RVG 46 Leitsätze:
I. Einleitung. Ausgehend von etwa Austrittserklärungen jährlich geht das Land von Mehreinnahmen i.h.v. ca. 1,8 Millionen Euro aus.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (Kirchenaustrittsgesetz KiAustrG) und des Gesetzes
B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...
Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
Leitsatz. 58 II 2 GKG ist verfassungskonform einschränkend auszulegen wie folgt:
Aktenzeichen: 11 AR 196/01 Leitsatz 58 II 2 GKG ist verfassungskonform einschränkend auszulegen wie folgt: Soweit einem Kostenschuldner, dem... durch einen vor Gericht abgeschlossenen Vergleich... die
Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG
Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Brandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 162/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 122/05 Landgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Kostenansatzsache betreffend das im Grundbuch von O Blatt 7592 eingetragene
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft
Gesamtes Kostenrecht
NomosKommentar Gesamtes Kostenrecht Justiz Anwaltschaft Notariat Bearbeitet von Norbert Schneider, Joachim Volpert, Peter Fölsch 1. Auflage 2014. Buch. 3410 S. Gebunden ISBN 978 3 8329 3976 2 Format (B
31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt
31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt Während bei der Abtretung von Forderungen ein Wechsel in der Person des Gläubigers stattfindet, erfolgt bei der Schuldübernahme ein Schuldnerwechsel. Eine Abtretung
Über den Umgang mit Schuldnern
Haufe Fachpraxis Über den Umgang mit Schuldnern Der Wegweiser vom Vertragsabschluss bis zur Zwangsvollstreckung von Peter David 18. Auflage 2008 Über den Umgang mit Schuldnern David schnell und portofrei
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 2 W 26/14 OLG Naumburg 11 T 207/13 LG Magdeburg 202 M 4438/11 AG Magdeburg In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg
Übungsfall 5. I. Wie wird das zuständige Landgericht entscheiden? Wird das Gericht dem Antrag des B aus 269 III 2 ZPO entsprechen?
Erkenntnisverfahren Übungsfall 5 Prof. Dr. Florian Jacoby Der Kläger K erhob am 11.2.2007 Klage auf Zahlung von 10.000,- aus einem Kaufvertrag gegen B. Diese wurde B am 20.2.2007 zugestellt. Mit Schriftsatz
Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS
31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 261/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 188/06 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S Q, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
as neue Gebührenrecht n der anwaltlichen Praxis
r. Hans-Jochem Mayer echtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht chanwalt für Verwaltungsrecht as neue Gebührenrecht n der anwaltlichen Praxis ebührentatbestände Berechnungsbeispiele 3 a Vergütungsvereinbarung
Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz
Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz Überblick über wesentliche Änderungen der Kostenberechnung in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem
Zweckverband Mittelhessische Abwasserwerke VERWALTUNGSKOSTEN- SATZUNG
Zweckverband Mittelhessische Abwasserwerke VERWALTUNGSKOSTEN- SATZUNG Stand: 1. Juli 2008 Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Mittelhessische Abwasserwerke (nachstehend ZMA genannt) hat in ihrer
II. PKH-Klausurfälle
II. PKH-Klausurfälle II. PKH-Klausurfälle Fall 1 Amsel, vertreten durch RA Vogel, beantragt beim Landgericht München I die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Zahlungsklage gegen
Helga Hünnekens Oberregierungs rätin, Diplom-Rechtspflegerin, Dozentin an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen
NOMOSPRAXIS Helga Hünnekens Oberregierungs rätin, Diplom-Rechtspflegerin, Dozentin an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen Kostenrecht im Zivilprozess und in Familiensachen Nomos Teil
- Verwaltungsgebührensatzung -
Satzung der Stadt Rathenow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten im Bereich der Stadtverwaltung Rathenow - Verwaltungsgebührensatzung - Auf der Grundlage
Oberlandesgericht Braunschweig 2 W 18/11 8 O 884/08 (078) Landgericht Braunschweig. Beschluss. In dem Beschwerdeverfahren
Leitsätze: 1. Eine Zahlung, die der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt von seinem Mandanten oder einem Dritten auf den Teil der Geschäftsgebühr erhalten hat, der auf die Verfahrensgebühr
Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 509/10 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren U G - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S & L - Beschwerdeführer -
Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung
Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung der HAM vom 23. Juni 2004 (Amtl.Anz. HH S. 1396) der ULR vom 13. Juli 2004 (Amtsbl. Schl.-H./AAz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 185/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 14 O 490/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren Frau U V, geb. M, - Prozessbevollmächtigte:
Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Abwasser-Zweckverbandes Pinneberg
Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Abwasser-Zweckverbandes Pinneberg Bei der unten stehenden Satzung handelt es sich um eine Lesefassung, welche alle Änderungen beinhaltet.
Gemeinde Eberdingen. Satzung über die Erhebung. von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung) vom_
Gemeinde Eberdingen Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom_1.7.2007 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenfreiheit 3 Gebührenschuldner
Dritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten. Übersicht:
Dritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten Übersicht: 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 148 149 150 151 152 153 154 135 (1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des
Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS
9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,
Über den Umgang mit Schuldnern
Haufe Fachpraxis Über den Umgang mit Schuldnern Der Wegweiser vom Vertragsabschluss bis zur Zwangsvollstreckung Bearbeitet von Peter David 18. Auflage 2008 2007. Buch. 660 S. Hardcover ISBN 978 3 448 08446
Brandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 230/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 254/04 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Kostenansatzsache an der beteiligt sind: 1.) A F GmbH, - Verfahrensbevollmächtigte:
S a t z u n g. der Gemeinde Deutsch Evern über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
S a t z u n g der Gemeinde Deutsch Evern über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Auf Grund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und
vom 26. November 2009 veröffentlicht im Amtsblatt Gelenau Februar 2010, Ausgabetag 28. Januar 2010
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten des Abwasserzweckverbandes Wilischthal Verwaltungskostensatzung vom 26. November 2009 veröffentlicht
Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH) Vom 10.
Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH) Vom 10. November 2015 JustV II B 3 Telefon: 9013-3370 oder 9013-0, intern
Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren
Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren Zum 01.09.2009 tritt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner -
16 Ta 181/05 9 Ca 4369/04 Arbeitsgericht Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit I. H., I.str. 121, I., - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte:
Prozesskostenhilfe für Anfänger
Prozesskostenhilfe für Anfänger von Josef Dörndorfer 3., überarbeitete Auflage Prozesskostenhilfe für Anfänger Dörndorfer wird vertrieben von beck-shop.de Thematische Gliederung: Prozesskostenhilfe Verlag
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - 2 VO 723/01 Verwaltungsgericht Meiningen - 2. Kammer - 2 K 1211/99.Me Auf die Beschwerde Beschluss der Staatskasse Thüringen, Haarbergstr. 61, 99097 Erfurt,
Lesefassung Satzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungskostensatzung
Lesefassung Satzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Oberes Elbtal über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungskostensatzung Geschäftsstelle: Meißner Straße
:16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC,
32 C 2196/15 Zugestellt an a) Klägerseite a :16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC, Amtsgericht Oberhausen,IM-NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.d,d, GeschäftsflJhrer,
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
- Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 W 49/17 = 4 T 635/16 Landgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, den 17. Januar 2018 gez. [
Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11
Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer
Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 136/14 4 Ca 843/10 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 30.10.2014 Rechtsvorschriften: 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 13, 49, 50 RVG Leitsatz: Nach 50 RVG i. V. m.
Satzung. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung)
Gemeinde Satzung Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und den 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schönwald
DNotI. Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: OLG M ünchen, W x 2 0/10. BGB 1945; BayAGGVG Art.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 OLG M ünchen, 25.02.2010-3 1 W x 2 0/10 BGB 1945; BayAGGVG Art. 37 Keine Entscheidungsbefugnis des Nachlassgerichts
Satzung des Landkreises Holzminden über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
Satzung des Landkreises Holzminden über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Satzung des Landkreises Holzminden über die Erhebung von Verwaltungskosten
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ss (OWi) 2 Z/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5323 Ss-OWi 39/06 Zul Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 67 OWi 255/06 Amtsgericht Cottbus 1521 Js-OWi 25255/06 Staatsanwaltschaft Cottbus
Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS
13 Ca 9002/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte B. B-Straße,
Verwaltungsgebührenordnung
Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigungen: 1. des Gemeindeverfassungsrechts: 5, 51, 66, 79, 80, 115, 153 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.2.1952 GVBl. S. 11. 2. des Gemeindeabgabenrechts: a) landeseinheitlich:
Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 3 W 0231/03 2 T 481/01, 2 T 478/01 LG Dresden Beschluss des 3. Zivilsenats vom 29.08.2003 In der Notarkostenbeschwerdesache betreffend die Kostenrechnungen des Notars
Satzung der Gemeinde Eschede Über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
Satzung der Gemeinde Eschede Über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund der 10 Abs. 1, 58 Abs. 1 Nr. 5, 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Januar in dem Teilungsversteigerungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 19/18 BESCHLUSS vom 10. Januar 2019 in dem Teilungsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 180 Abs. 2 und 3, 30a; ZPO 91 ff., 765a Bei der Entscheidung
DNotI. Dokumentnummer: 3zbr274_04 letzte Aktualisierung: BayObLG, Z BR 274/04. BGB 925; ZPO 894; KostG 2 Nr.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 3zbr274_04 letzte Aktualisierung: 12.05.2005 BayObLG, 23.03.2005-3Z BR 274/04 BGB 925; ZPO 894; KostG 2 Nr. 1 Vollzug der Auflassung bei rechtskräftigem Urteil
Oberlandesgericht Karlsruhe. Beschluss
Aktenzeichen: 20 WF 58/17 3 F 359/13 AG Bruchsal Oberlandesgericht Karlsruhe 20. ZIVILSENAT - SENAT FÜR FAMILIENSACHEN Beschluss In der Familiensache B. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte:
B e s c h l u s s. Geschäftszeichen: 3 WF 36/08 30 F 418/06 Amtsgericht Salzgitter. In der Familiensache. der X, Klägerin,
Geschäftszeichen: 3 WF 36/08 30 F 418/06 Amtsgericht Salzgitter B e s c h l u s s In der Familiensache der X, Klägerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Y Beklagten, Verfahrensbevollmächtigte:
Gerichts- und Notarkostengesetz: GNotKG
Gerichts- und Notarkostengesetz: GNotKG Kommentar Bearbeitet von Werner Korintenberg, Prof. Dr. Manfred Bengel, Klaus Otto, Prof. Dr. Wolfgang Reimann, Werner Tiedtke, Dr. Jens Bormann, Dr. Thomas Diehn,
Vermittlung eines Sachverständigen
Vermittlung eines Sachverständigen Bitte reichen Sie den folgenden Antrag vollständig ausgefüllt bei der Handwerkskammer ein. Wir werden Ihren Antrag sodann an einen geeigneten Sachverständigen weiterleiten.
10.2 Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung von Urteilen
10. Vollstreckbare Ausfertigung 10. Vollstreckbare Ausfertigung 10.1 Zuständigkeit 10.1.1 Die vollstreckbare Ausfertigung von zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titeln, welche einen vollstreckungsfähigen
- Nichtamtliche Fassung -
- Nichtamtliche Fassung - Änderungen der ZPO zum 1. Januar 2004 durch das Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen
3102-J. Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH)
DB-PKH: Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens 3102-J Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie
Gebührenordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz
Gebührenordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz Auf Grundlage von 15 Absätze 1 und 4 Nr. 3 des Heilberufsgesetzes (HeilBG) Rheinland-Pfalz in der aktuellen Fassung hat die Vertreterversammlung der
Oberlandesgericht Dresden
Leitsatz: 56 f Abs. 1 StGB kann wegen des Rückwirkungsverbotes des 2 Abs. 1 und 3 StGB nicht auf die Fälle angewendet werden, in denen die Tat bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen
Gebührenordnung. der Industrie- und Handelskammer Hannover vom 5. Dezember 2016
Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Hannover vom 5. Dezember 2016 1 Gebührenerhebung Die IHK erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vom Gebührenschuldner*) Gebühren und
Brandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen
Brandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 76/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 99/03 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau E M, Beklagten zu 3.) und Beschwerdeführerin,
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 5 SF 24/12 B KO SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Land Schleswig-Holstein, vertr.d.d. Kostenprüfungsbeamten
Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
3 Ca 551/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren U P - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte F gegen Firma Taxi und
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 117/15 = 68 F 4010/14 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die Abstammung der am [ ] 2014 in [ ] geborenen
Beck'sche Textausgaben RVG. Textausgabe mit Einführung und Sachverzeichnis. Bearbeitet von Einführung von Norbert Schneider, Rechtsanwalt
Beck'sche Textausgaben RVG Textausgabe mit Einführung und Sachverzeichnis Bearbeitet von Einführung von Norbert Schneider, Rechtsanwalt 11. Auflage 2018. Buch. XXXII, 423 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 72266
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache
Landgericht Essen Beschluss
7 T 305/15 LG Essen 4 UR 11 613/15 AG Bottrop Beglaubigte Abschrift L. Landgericht Essen Beschluss In dem Beratungshilfeverfahren betreffend der Angelegenheit "Abmahnungen wegen angeblich unerlaubter Verwertung
Hauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 1 K 12.00023 Sachgebiets-Nr: 1330 Rechtsquellen: 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO Hauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren Leitsätze:
