Gesamtes Kostenrecht

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1 NomosKommentar Gesamtes Kostenrecht Justiz Anwaltschaft Notariat Bearbeitet von Norbert Schneider, Joachim Volpert, Peter Fölsch 1. Auflage Buch S. Gebunden ISBN Format (B x L): 18,6 x 24,6 cm Gewicht: 2406 g Recht > Zivilverfahrensrecht, Berufsrecht, Insolvenzrecht > Vergütungsrecht, Kostenrecht, Berufsrecht > Kostenrecht schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 30 GKG Abschnitt 5 Kostenhaftung findet dagegen keine Anwendung, wenn der aufgehobenen oder abgeänderten Zahlungspflicht eine Kostenübernahmeerklärung isv 29 Nr. 2 zugrunde liegt oder Kostenhaftung kraft Gesetzes (vgl 29 Nr. 3) besteht. Ebenfalls kein Fall des 30 liegt vor, wenn neben den Entscheidungsschuldner nach 29 Nr. 1 andere Kostenschuldner (zb nach 29 Nr. 2) hinzutreten. Beispiel (Aufhebung einer Kostenregelung im Vergleich): Die Parteien vereinbaren in einem Widerrufsvergleich die hälftige Aufteilung der Gerichtskosten. Nach Widerruf werden in der gerichtlichen Entscheidung die Gerichtskosten dem Beklagten auferlegt. 30 ist nicht anzuwenden, weil die abgeänderte Zahlungspflicht nicht auf einer gerichtlichen Entscheidung ( 29 Nr. 1), sondern auf einem Vergleich beruht ( 29 Nr. 2). b) Übergangsanspruch, 59 RVG 30 gilt nur für die vom GKG erfassten ( 1 S. 1) und im Kostenverzeichnis aufgeführten Gebühren und Auslagen. Der auf die Staatskasse übergegangene und wie Gerichtskosten einzuziehende Anspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts (vgl 59 RVG) wird daher nicht erfasst. 9 Dem Übergangsanspruch gem. 59 RVG liegen außergerichtliche Kosten und keine Gerichtskosten zugrunde. 10 II. Erlöschen der Haftung als Entscheidungsschuldner (S. 1) 1. Gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt nach dem eindeutigen Wortlaut von S. 1 nur, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Das Erlöschen der Zahlungspflicht nach 30 setzt somit stets eine abändernde gerichtliche Entscheidung voraus, die in derselben, in einer höheren Instanz oder auch im Wiederaufnahmeverfahren ( 578 ff ZPO) ergehen kann. Die Zahlungspflicht aus der früheren Entscheidung erlischt bereits mit dem Erlass der späteren Entscheidung (Verkündung oder Veranlassung der Zustellung). Die Rechtskraft oder vorläufige Vollstreckbarkeit der aufhebenden oder abändernden Entscheidung ist nicht Voraussetzung für das Erlöschen der Zahlungspflicht aus der früheren Entscheidung (zu den Besonderheiten bei Prozesskostenhilfe s. aber Rn 18 ff). 2. Folge des Erlöschens der Zahlungspflicht Das Erlöschen der Zahlungspflicht bedeutet, dass die aus der früheren Entscheidung (vgl 29 Nr. 1) geschuldeten und noch nicht gezahlten Kosten nicht mehr von dem bisherigen Entscheidungsschuldner gefordert werden können. Auch wenn der frühere Entscheidungsschuldner noch nach anderen Bestimmungen haftet ( 17, 18, 22 und 28), muss gleichwohl wegen 31 Abs. 2 S. 1 zunächst der neue Entscheidungsschuldner in Anspruch genommen werden (so auch 37 Abs. 1 S. 3 5 KostVfg). Sind die Kosten aber bereits gezahlt, muss ggf Zurückerstattung folgen (vgl S. 2; s. Rn 23 ff). Der Erstattung steht aber ggf die Haftung des früheren Entscheidungsschuldners nach anderen Haftungsbestimmungen entgegen (s. hierzu Rn 23 ff). 3. Vergleich, Einigung Regeln die Beteiligten in einem Vergleich oder in einer Einigung die Kostentragungspflicht abweichend von der (früheren) gerichtlichen Kostenentscheidung, bleibt die durch die Entscheidung begründete Kostentragungspflicht für die bis dahin angefallenen Kosten bestehen (vgl 29 Nr. 1). 11 Der Vergleich, der einer gerichtlichen Entscheidung nachfolgt, kann zwar die 9 OLG Düsseldorf Rpfleger 2001, 87 = AnwBl 2001, OLG Düsseldorf Rpfleger 2011, ZB BGH NJW-RR 2001, 285; OLG Düsseldorf I-10 W 137/11; OLG Düsseldorf Rpfleger 2011, 446; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1323; OLG Düsseldorf I-4 W 22/ NK-GK/Volpert

3 Erlöschen der Zahlungspflicht 30 GKG Ansprüche aus der Entscheidung aufheben, sie also in zivilprozessualer Sicht beseitigen. Aus kostenrechtlicher Sicht wird aber die Kostenhaftung des sich aus der Entscheidung ergebenden Entscheidungsschuldners nicht beseitigt. 12 Der Gesetzgeber hat bewusst nur auf abändernde oder aufhebende Entscheidungen abgestellt, um die Kostentragungspflicht der Disposition der Parteien zu entziehen und Vergleichen von Parteien zu Lasten der Staatskasse vorzubeugen. 13 Die eindeutige Regelung in 30 kann weder von den Parteien noch vom Gericht abgeändert werden. 14 Allerdings kann durch die abweichende Kostenregelung im Vergleich neben den weiter haftenden Entscheidungsschuldner ( 29 Nr. 1) zusätzlich der Übernahmeschuldner treten ( 29 Nr. 2). 15 Unerheblich ist, ob der Vergleich in derselben oder in einer höheren Instanz abgeschlossen wird (s. Rn 10 f). 16 Die sich aus dem Vergleich ergebende Kostenhaftung kann aber ausnahmsweise dann die frühere Entscheidungsschuldnerhaftung und die Regelung in 30 verdrängen, wenn einem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt ist (s. hierzu Rn 18 ff) oder eine Partei kosten- bzw gebührenbefreit ist (s. hierzu Rn 21 f). Beispiel 1 (Versäumnisurteil und Vergleich in derselben Instanz): In der ersten Instanz werden dem Beklagten durch Versäumnisurteil die Kosten auferlegt. Nach Einspruch ( 338 ZPO) schließen die Parteien einen Vergleich, in dem sie jeweils die Hälfte der Gerichtskosten übernehmen. Die durch das Versäumnisurteil begründete Zahlungspflicht des Beklagten nach 29 Nr. 1 wird durch die Kostenregelung im Vergleich nicht aufgehoben oder abgeändert. 17 Die Staatskasse darf den Beklagten daher weiterhin für die erstinstanzlichen Gerichtskosten in Anspruch nehmen. Einen deshalb aufgrund der im Vergleich zwischen den Parteien getroffenen Kostenvereinbarung zu viel gezahlten Betrag kann der Beklagte im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl 103 ff ZPO) gegen den Kläger geltend machen. 18 Eine Ermäßigung der 3,0-Verfahrensgebühr Nr KV auf eine 1,0-Verfahrensgebühr Nr KV ist aufgrund des dem Vergleich vorausgegangenen Versäumnisurteils nicht eingetreten (s. Nr KV Rn 18; vgl aber auch die entspr. Erl. zu Nr KV), so dass eine Kostenerstattung durch den Kostenbeamten ausscheidet. Für die Ausgleichung der Gerichtskosten ist daher nur der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren zuständig. Beispiel 2 (Vergleich in höherer Instanz): In der ersten Instanz werden dem Beklagten vom Gericht die Kosten auferlegt. Im Berufungsverfahren schließen die Parteien einen Vergleich, in dem sie jeweils die Hälfte der Gerichtskosten übernehmen. Die durch die erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung begründete Zahlungspflicht des Beklagten nach 29 Nr. 1 wird durch die Kostenregelung in dem im Berufungsverfahren geschlossenen Vergleich nicht aufgehoben oder abgeändert. 19 Die Staatskasse darf den Beklagten daher weiterhin für die erstinstanzlichen Gerichtskosten in Anspruch nehmen. Einen deshalb aufgrund der im Vergleich zwischen den Parteien getroffenen Kostenvereinbarung zu viel gezahlten Betrag kann der Beklagte im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl 103 ff ZPO) gegen den Kläger geltend machen. 20 Für die Ausgleichung der Gerichtskosten ist der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren zuständig. 4. Rücknahme der Klage im Zivilprozess a) Kein Kostenbeschluss Wird die Klage im Zivilprozess zurückgenommen, ist das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen (vgl 269 Abs. 3 S. 1 ZPO) und eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidung wird wirkungslos, ohne dass es der ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Die sich aus 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ergebende Verpflichtung des Klägers zur Kostentragung ist auf Antrag durch deklaratorischen Kostenbeschluss 21 festzustellen ( 269 Abs. 4 ZPO). Der Kos BGH NJW-RR 2001, 285; Scheffer, Rpfleger 2008, OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1323; OLG Schleswig JurBüro 1992, OLG Düsseldorf I-10 W 137/ OLG Düsseldorf I-10 W 137/11; OLG Düsseldorf I-10 W 2/07, juris und NRWE. 16 OLG Dresden OLG-NL 2001, OLG Braunschweig OLGR 1999, OLG Nürnberg NJW-RR 2004, 1007 = MDR 2004, OLG Düsseldorf I-10 W 137/11; OLG Brandenburg JurBüro 2008, 325 = AGS 2008, 407; OLG Düsseldorf I-10 W 2/07, juris 20 OLG Nürnberg NJW-RR 2004, 1007 = MDR 2004, Zöller/Greger, ZPO, 269 Rn 17, 19. NK-GK/Volpert 279

4 30 GKG Abschnitt 5 Kostenhaftung tenbeschluss nach 269 Abs. 4 ZPO ist nicht zwingend erforderlich. Ergeht daher kein Kostenbeschluss (vgl 269 Abs. 4 ZPO), erlischt die Entscheidungsschuldnerhaftung aus der früheren Entscheidung nicht. Denn diese wird nicht durch eine andere gerichtliche Entscheidung isv 30, sondern durch die Rücknahme der Klage und die damit (vgl 269 Abs. 3 S. 2 ZPO) verbundene gesetzliche Kostenfolge aufgehoben. 22 Gegen eine analoge Anwendung von S. 1 auf den Fall der Rücknahme der Klage ohne Kostenbeschluss sprechen sowohl der eindeutige Wortlaut der Bestimmung als auch die Überlegung, dass eine Kostenvorschrift möglichst einfach und unkompliziert angewandt und ihre Auslegung nicht mit schwierigen Rechtsfragen belastet werden sollte Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt sich die Frage, ob die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe in 114 ff ZPO der Regelung in S. 1 vorgehen, wenn die Parteien in derselben oder in einer höheren Instanz einen Vergleich schließen, der die zuvor ergangene geb) Kostenbeschluss Ergeht nach der Rücknahme der Klage ein Kostenbeschluss (vgl 269 Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. 4 ZPO), liegt eine andere gerichtliche Entscheidung isv 30 vor, die die zuvor ergangene gerichtliche Kostenentscheidung aufhebt oder abändert. 24 Unerheblich ist, dass die gesetzliche Kostenfolge hier lediglich deklaratorisch klargestellt wird. 25 Das gilt natürlich erst recht, wenn ein Kostenbeschluss (vgl 269 Abs. 3 S. 3, 269 Abs. 4 ZPO) ergeht, weil hier eine echte Kostengrundentscheidung vorliegt. 30 ist daher sowohl bei einem auf 269 Abs. 3 S. 1 und 2 ZPO als auch bei einem auf 269 Abs. 3 S. 3 ZPO beruhenden Kostenbeschluss (vgl 269 Abs. 4 ZPO) anwendbar. 26 c) Rücknahme nach Vergleich Soweit die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich die Rücknahme der Klage und die Kostentragung vereinbaren, beseitigt dieser Vergleich nach S. 1 die frühere Entscheidungsschuldnerhaftung nicht (s. auch Rn 9 ff). Erfolgt die Rücknahme der Klage in Erfüllung eines zwischen den Parteien geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs, bleibt die durch eine vorherige gerichtliche Entscheidung begründete Haftung ebenfalls bestehen. Denn ansonsten könnte die Regelung in S. 1 dadurch umgangen werden, dass die Parteien in einem Vergleich die Rücknahme der Klage vereinbaren. 27 Ergeht hier jedoch anschließend ein Kostenbeschluss nach 269 Abs. 4 ZPO, liegt eine andere gerichtliche Entscheidung isv S. 1 vor (s. Rn 12 f). 5. Erledigungserklärung Wird eine erstinstanzliche Entscheidung dadurch wirkungslos, dass die Parteien die Sache im Berufungsverfahren für erledigt erklären, bleibt die durch die erstinstanzliche Entscheidung begründete Entscheidungsschuldnerhaftung bestehen, wenn es aufgrund der Erledigungserklärung nicht zu einer neuen gerichtlichen Kostenentscheidung ( 91 a ZPO) kommt. 28 Eine entsprechende Anwendung von S. 1 im Falle des Verzichts der Parteien auf die Kostenentscheidung 29 kommt nicht in Betracht. 6. Besonderheiten bei Prozesskostenhilfe 22 OLG Düsseldorf JurBüro 1974, 354; OLG Düsseldorf JurBüro 1970, 792; Binz/Dörndorfer/Dörndorfer, 30 GKG Rn 2; Meyer, GKG 30 Rn 5; vgl auch OLG Hamm OLGR 2001, 252 (zur Erledigung nach 91 a ZPO); aa Oestreich/Hellstab/Trenkle, FamGKG 25 Rn Scheffer, Rpfleger 2008, 13, OLG Düsseldorf JurBüro 1974, 354; Binz/Dörndorfer/Dörndorfer, 30 GKG Rn 2; Meyer, GKG 30 Rn 5; Zöller/Greger, ZPO, 269 Rn AA Hartmann, KostG, 30 GKG Rn 2: 25 gilt hier ebenfalls nicht. 26 Scheffer, Rpfleger 2008, 13, 16; aa Hartmann, KostG, 30 GKG Rn OLG Schleswig JurBüro 1992, 403 = ZAP Fach 24, S. 235 = SchlHA 1993, OLG Hamm OLGR 2001, 252; Scheffer, Rpfleger 2008, BGH NJW-RR 2006, NK-GK/Volpert

5 Erlöschen der Zahlungspflicht 30 GKG richtliche Kostenentscheidung aufhebt oder abändert. Zwar kann ein Vergleich die gerichtliche Kostenentscheidung weder aufheben noch abändern (s. Rn 9 ff). Bei Prozesskostenhilfe ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Gerichtskosten von dem Gegner der PKH-Partei gem. 125 Abs. 1 ZPO erst eingezogen werden können, wenn er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist. Zur Rechtskraft der zuvor ergangenen Kostengrundentscheidung kann es jedoch aufgrund des Vergleichsschlusses nicht mehr kommen, so dass die Kostenentscheidung nicht mehr Grundlage für die Inanspruchnahme des Gegners sein kann. Maßgebend für die Anforderung der Gerichtskosten ist daher in diesem Fall die Kostenregelung im Vergleich (s. aber 31 Abs. 3 und 31 Rn 59 ff). 30 Das gilt bei einem Vergleichsabschluss in einer höheren Instanz aber nur, wenn dem Kostenschuldner in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Ohne Prozesskostenhilfe in der ersten Instanz gilt Bei Prozesskostenhilfe ist vor dem Hintergrund der Regelung in 2 Abs. 5 zu berücksichtigen, dass 30 nicht dazu führen darf, dass die PKH-Partei über das Kostenfestsetzungsverfahren ( 103 ff ZPO) an die obsiegende Partei von der Staatskasse erhobene Gerichtskosten erstatten muss (s. dazu Rn 17, 19). 32 Diese Überlegungen gelten sowohl bei Prozesskostenhilfe ohne als auch mit Zahlungsbestimmung. Beispiel (Gegner der PKH-Partei ist Entscheidungsschuldner): In der der ersten Instanz werden dem Beklagten vom Gericht die Kosten auferlegt. Dem Beklagten ist Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Berufungsverfahren schließen die Parteien einen Vergleich, in dem sie jeweils die Hälfte der Gerichtskosten übernehmen. Nach S. 1 ändert der im Berufungsverfahren geschlossene Vergleich die erstinstanzliche Kostenentscheidung nicht bzw hebt sie nicht auf. Würden dem Beklagten aber deshalb aufgrund der erstinstanzlichen Kostenentscheidung gem. 29 Nr. 1, 30 S. 1 alle erstinstanzlichen Gerichtskosten in Rechnung gestellt, könnte er den aufgrund der im Vergleich getroffenen Kostenvereinbarung im Innenverhältnis zu viel gezahlten Betrag gem. 123 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren ( 103 ff ZPO) gegen den Kläger geltend machen. Der Kläger müsste daher auf diesem Weg Gerichtskosten zahlen, von deren Zahlung er eigentlich gem. 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO befreit ist und die vom Beklagten wegen 125 Abs. 1 ZPO nicht eingezogen werden dürfen. Deshalb sind dem Beklagten vor dem Hintergrund der Regelung in 2 Abs. 5 bei Kosten- und Gebührenfreiheit nicht alle, sondern nur die hälftigen Gerichtskosten in Rechnung zu stellen (vgl 2 Rn 57 ff). Eine Anforderung aller Gerichtskosten scheidet insb. auch deshalb aus, weil die gerichtliche erstinstanzliche Kostenentscheidung nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Wegen der 30 S. 1 vorgehenden Regelung in 125 Abs. 1 ZPO darf vom Beklagten nach der Kostenregelung im Vergleich lediglich die Hälfte der Gerichtskosten angefordert werden. 33 Beispiel (PKH-Partei ist Entscheidungsschuldner): In der ersten Instanz werden dem Kläger, dem Prozesskostenhilfe bewilligt ist, vom Gericht die Kosten auferlegt. Im Berufungsverfahren a) legt das Berufungsgericht den Beteiligten die Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte auf; b) schließen die Parteien einen Vergleich, in dem sie jeweils die Hälfte der Gerichtskosten übernehmen. Zu a) Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts hebt die erstinstanzliche Kostenentscheidung gem. S. 1 auf. Dem Beklagten ist die Hälfte der Gerichtskosten in Rechnung zu stellen. Vom Kläger können gem. 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO keine Kosten erhoben werden. Zu b) Bei Anwendung von S. 1 schuldet der Kläger sämtliche Gerichtskosten, die aber gem. 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO nicht geltend gemacht werden können. Anders als bei Buchst. a können somit nur aufgrund des Vergleichsschlusses überhaupt keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage, ob überhaupt Gerichtskosten zu erheben sind, wird aber hier nicht davon abhängig gemacht werden können, ob in der Berufungsinstanz eine gerichtliche Entscheidung ergeht oder ein Vergleich geschlossen wird. Des OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1323; OLG Brandenburg AGS 2008, 616; OLG Braunschweig OLGR 2001, 46; OLG Braunschweig OLGR 1999, 215; Meyer, GKG 30 Rn 7; aa OLG Oldenburg NdsRpfl 1989, 295; Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG 30 Rn OLG Düsseldorf I-10 W 137/ OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1323; OLG Brandenburg AGS 2008, 616; Scheffer, Rpfleger 2008, OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1323; OLG Brandenburg AGS 2008, 616; OLG Braunschweig OLGR 2001, 46; OLG Braunschweig OLGR 1999, 215; Meyer, GKG 30 Rn 7; aa OLG Oldenburg NdsRpfl 1989, 295; Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG 30 Rn 4. NK-GK/Volpert 281

6 30 GKG Abschnitt 5 Kostenhaftung halb kann der Beklagte für die Hälfte der Gerichtskosten in Anspruch genommen werden. 34 Die Kostentragungspflicht ist auch hier der Disposition der Parteien entzogen, um Vergleichen von Parteien zu Lasten der Staatskasse vorzubeugen (s. Rn 9) Besonderheiten bei Kosten- und Gebührenfreiheit, 2 Abs. 5 Nach S. 1 erlischt die durch eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung (vgl 29 Nr. 1) begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Deswegen ist zb eine in einem Vergleich enthaltene abweichende Vereinbarung der Parteien über die Kostentragung unbeachtlich und lässt die zuvor ergangene Kostenentscheidung unberührt (s. Rn 9 ff). Dies gilt allerdings nicht im Falle der vorrangigen Sonderregelung des 2 Abs. 5. Hier wird die sich aus S. 1 ergebende Verpflichtung zur Kostenzahlung wirkungslos. 36 Denn sonst müsste die befreite Partei entgegen 2 im Kostenfestsetzungsverfahren uu Gerichtskosten erstatten. Beispiel: Dem nicht befreiten Beklagten werden in der ersten Instanz vom Gericht die Kosten auferlegt. Im Berufungsverfahren vereinbaren die Parteien in einem Vergleich gegenseitige Kostenaufhebung. Ohne Beteiligung der befreiten Partei am Verfahren müsste der Beklagte die Gerichtskosten der ersten Instanz wegen S. 1 in voller Höhe tragen. Da aber die befreite Partei in dem zweitinstanzlichen Vergleich die Hälfte der Kosten übernommen hat, kann der nicht befreiten Partei wegen der vorrangigen Sonderreglung in 2 Abs. 5 nur die andere Hälfte der Gerichtskosten in Rechnung gestellt werden. Würden sämtliche Gerichtskosten vom Beklagten gefordert, würde die Hälfte entsprechend der Kostenregelung im Vergleich auf die Kostenschuld der befreiten Partei verrechnet, so dass dieser insoweit einem Gerichtskostenerstattungsanspruch ausgesetzt wäre (s. 2 Rn 41 ff). III. Erstattung bereits gezahlter Kosten (S. 2) Beruht die Haftung für die Gerichtskosten nur auf der durch eine andere Entscheidung aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung ( 29 Nr. 1), muss die Staatskasse bereits vom Entscheidungsschuldner gezahlte Gerichtskosten zurückerstatten (vgl S. 2). Haftet der frühere Entscheidungsschuldner auch nach 17, 18, 22 oder 28, erfolgt keine Erstattung, sondern in Höhe der Haftung Verrechnung auf die Kostenschuld der anderen Partei. 37 Eine Erstattung erfolgt somit nur dann, wenn nach Aufhebung der Entscheidung und Erlöschen der Haftung als Entscheidungsschuldner keine Haftung nach anderen Vorschriften mehr vorliegt (s. auch 37 Abs. 1 S. 1 3, Abs. 2 KostVfg). Beispiel (Zweitschuldnerhaftung): In der ersten Instanz trägt der Kläger die Gerichtskosten. Mit Einreichung der Klage hatte er 500 vorab eingezahlt ( 14 Abs. 1). Im Berufungsverfahren legt das Gericht dem Beklagten die Kosten auf. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hebt zwar die Kostenentscheidung der ersten Instanz auf. 30 gilt aber nicht, weil die Zahlungspflicht nicht nur auf der aufgehobenen Entscheidung beruht. Es erfolgt keine Erstattung der eingezahlten 500 an den Kläger, weil er hierfür als Antragsteller haftet (vgl 22 Abs. 1 S. 1). Die vom Kläger gezahlten 500 werden vielmehr auf die Kostenschuld des Beklagten verrechnet (s. auch 37 Abs. 1 S. 1 3 KostVfg). Den verrechneten Betrag kann der Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl 103 ff ZPO) gegen den Beklagten festsetzen lassen. Beispiel (Nur Entscheidungsschuldnerhaftung): In der ersten Instanz trägt der Beklagte die Gerichtskosten ihv insgesamt Mit Einreichung der Klage hatte der Kläger 600 vorab eingezahlt ( 12 Abs. 1 S. 1). Die restlichen 400 hat der Beklagte aufgrund der Schlusskostenrechnung gezahlt. Aufgrund der vom Beklagten gegen die Entscheidung eingelegten Berufung hebt das Gericht die erstinstanzliche Entscheidung auf und legt dem Kläger die Kosten auf. 34 OLG Brandenburg AGS 2008, 616; OLG Braunschweig OLGR 2001, 46; OLG Braunschweig OLGR 1999, OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1323; OLG Dresden OLG-NL 2001, 168; OLG Schleswig JurBüro 1992, 403 = ZAP Fach 24, S. 235 = SchlHA 1993, 27; OLG Oldenburg NdsRpfl 1989, OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1323; OLG Brandenburg NJ 2008, 317; OLG Schleswig JurBüro 1981, 403 = SchlHA 1981, 71; LG Düsseldorf KostRsp. GKG 2 Nr. 18; LG Berlin JurBüro 1963, OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1365 = AGS 2002, NK-GK/Volpert

7 Erlöschen der Zahlungspflicht 30 GKG Die Entscheidung des Berufungsgerichts hebt die Kostenentscheidung der ersten Instanz auf. Wenn der Beklagte für die Kosten der ersten Instanz nur als Entscheidungsschuldner (vgl 29 Nr. 1) haftet, sind ihm die gezahlten 400 zu erstatten (vgl S. 2). Der Beklagte haftet zwar für die Gerichtskosten der Berufung als Antragsteller (vgl 22 Abs. 1 S. 1). Eine Verrechnung des in der ersten Instanz gezahlten Betrags ihv 400 auf die Entscheidungsschuldnerhaftung des Klägers ( 29 Nr. 1) für das Berufungsverfahren kommt aber nicht in Betracht. Denn nach 31 Abs. 2 S. 1 kann der Beklagte für die Berufungskosten erst dann als Zweitschuldner in Anspruch genommen werden, wenn die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Klägers erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint (s. 31 Rn 41 ff). NK-GK/Volpert 283

8 Neuauflage Neuauflage Lieferbar Lieferbar Das neue Kostenrecht für die Justiz Augus t Ab sofort müssen alle Gerichtskosten nach neuem Recht abgerechnet werden. Kostentabelle für Notare Gebührenkalkulator Bäuerle Tabelle Herausgegeben vom Bayerischen Notarverein e.v. 31. Auflage 2013, 112 S., kartoniert, 28, ISBN Umfassendes Tabellenbuch mit Vergütungsverzeichnis und Gebührenrad Von RA Dr. Hans-Jochem Mayer, FAArbR u FAVerwR 5. Auflage 2013, 104 S., Rückendraht, 28, ISBN Die Bäuerle-Tabelle, seit Jahrzehnten eines der bekanntesten und zuverlässigsten Arbeitsmittel der Notariate, bildet bereits alle Änderungen, die sich daraus für die notarielle Gebührenabrechnung ergeben, mit Rechtsstand ab. Sie ist damit weiterhin das unverzichtbare Werkzeug der Notare, Kostenbeamten und Fachangestellten mit sämtlichen Tabellen, Übersichten und weiteren einschlägigen Kostenregelungen für die tägliche Arbeit der Notariate. Neu zur Reform Einführung bereits lieferbar! Der Gebührenkalkulator ist das bewährte, handliche Tabellenbuch mit Drehscheibe, das Sie im Mandantengespräch und bei der Erstellung von Kostennoten blitzschnell mit allen notwendigen Informationen versorgt immer auf Standby, intuitiv zu bedienen und schneller als jeder PC! Es enthält: Donne rstag 2013 Justiz-ReformPaket 2013 alle für die Praxis notwendigen Gebührentabellen und das aktuelle Vergütungsverzeichnis. 2013, bestehend aus Kommentar mit ca S. und Einführung mit 473 S., 136, ISBN Bestellschein Bestellen Sie jetzt telefonisch 07221/ , per Fax 07221/ , per [email protected] oder im Buchhandel. Portofreie Buch-Bestellungen unter Justiz-ReformPaket 2013 Einführung + Kommentar 136, Schneider Volpert Fölsch Gesamtes Kostenrecht 128, Schneider Gerichtskosten nach dem neuen GNotKG 34, Bayerischer Notarverein e.v. Kostentabelle für Notare 28, Mayer Gebührenkalkulator 28, Name, Vorname: Tätigkeitsschwerpunkt: Firma, Institution: Tel.-Nr. für Rückfragen: Straße: Datum, Unterschrift: Sie haben das Recht, die Ware innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung ohne Begründung an Ihre Buchhandlung oder an die Verlagsauslieferung, In den Lissen 12, Sinzheim zurückzusenden. Bitte nutzen Sie bei Rücksendungen den kostenlosen Abholservice. Ein Anruf unter Tel / genügt. Alle Preise inkl. MwSt. zuzüglich Vertriebskosten. Bei Online-Bestellung inklusive Vertriebskosten. Mit dem 2. KostRMoG wird das Kostenrecht umfassend geändert. Das betrifft die gesamte Justiz. Die KostO wird durch das neue GNotKG ersetzt, womit die Gerichtskosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine völlig neue Struktur erhalten. Völlig neu aufgearbeitet ist der aktuelle Großkommentar zum Gesamten Kostenrecht. Altlastenfrei und topaktuell. Sofort bestellen und im Paket 26, sparen. Ort: Ich bin damit einverstanden, dass ich über interessante Produkte per oder telefonisch informiert werde. SONDERPREIS IM PAKET 3061 Gerichtskosten nach dem neuen GNotKG 34, + Gesamtes Kostenrecht 128, statt im Paket Sie sparen 162, 136, 26,

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