AnNoText EuroStar Build PatchLevel 62

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1 Copyright Wolters Kluwer Deutschland GmbH AnNoText EuroStar Build PatchLevel 62 Arbeitsunterlage Wolters Kluwer Deutschland GmbH Robert-Bosch-Straße 6 D Hürth Telefon (02 21) Telefax (02 21) [email protected] Serviceportal: AnNoText EuroStar PatchLevel 62 Arbeitsunterlage - Seite 1 -

2 Inhaltsverzeichnis Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG Umsetzung in der Honorarabrechnung Umsetzung in der Kostenberechnung Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung, Maßnahme Teilzahlungsvergleich AnNoText EuroStar PatchLevel 62 Arbeitsunterlage - Seite 2 -

3 Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG Wesentlicher Bestandteil dieses Programmupdates ist die Umsetzung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (2. KostRMoG). Derzeit gehen wir von einem Inkrafttreten zum aus. Bei Fertigstellung des Programmupdates konnte allerdings von keiner Stelle eindeutig bestätigt werden, dass das Gesetz tatsächlich am in Kraft treten wird. Die Aussage der Pressestelle des Bundesrates zu diesem Thema lautet wie folgt: Sollte der Bundesrat zu diesem Gesetz am positiv abstimmen (Anm.: dies ist tatsächlich geschehen), tritt das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Sollte das Gesetz also tatsächlich noch im Juli verkündet werden, kann es zum 1. August 2013 in Kraft treten. Wann genau die Gesetze im Bundesgesetzblatt verkündet werden, kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Dafür gibt es keinerlei Fristen. In der Regel dauert es bis zur Verkündung ca. 2-4 Wochen. Sie können unter die aktuell herausgegebenen Bundesgesetzblätter einsehen. Wichtig: Es besteht also durchaus die Möglichkeit - wovon wir jedoch nicht ausgehen - dass das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz erst zum oder ggf. noch später in Kraft treten wird. Für diesen Fall müssen Sie Folgendes beachten und die nachfolgend beschriebenen Schritte durchführen: Im Administrationsprogramm unter System - 2. KostRMoG steht eine Funktion zur Verfügung mit der das Datum des Inkrafttretens des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (2. KostRMoG) ggf. geändert werden kann. Ab dem hier hinterlegten Datum greifen die programmspezifischen Änderungen die das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (2. KostRMoG) betreffen. Standardmäßig (beim Erhalt dieses Programmupdates) ist hier das Datum hinterlegt. Bei einem Inkrafttreten des Gesetzes zum müssen Sie hier also keine Änderungen (!) durchgeführt werden. AnNoText EuroStar PatchLevel 62 Arbeitsunterlage - Seite 3 -

4 Zum genauen Inhalt des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (2. KostRMoG) und den damit verknüpften zahlreichen Änderungen verweisen wir auf die entsprechenden Veröffentlichungen in der Fachpresse. Unter anderem beinhaltet das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) folgende, wesentliche Änderungen: - Im Bereich RVG Neu gestaltete Gebührentabelle (RVG) Größere Abstände bei den einzelnen Streitwertstufen Erhöhung der Wertgebühren Erhöhung der Betragsrahmengebühren Erhöhung der Höchstgebühren in Straf- und Bußgeldsachen Der Mindestbetrag ( 13 Abs. 2 RVG) einer Gebühr ist von 10,00 auf 15,00 angehoben worden. Anhebung der Gebührentabelle des 49 RVG für die PKH Gebühren. Für Gegenstandswerte bis 4.000,00 entspricht eine Vergütung die der Wahlanwaltsgebührentabelle. Der Gegenstandswert im Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft ( 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG. ) ist von 1.500,00 auf 2.000,00 angehoben worden. Im Bereich Auslagen (Nr. 7000, 1a - 1d, VV RVG), Unterscheidung bei der Herstellung von Dokumenten als Kopie und Ausdruck in Schwarz-Weiß oder in Farbe Im Bereich Auslagen (Nr. 7000, 2 VV RVG), Herabsetzung der Kosten für die Überlassung einer elektronischen Datei von 2,50 auf 1,50. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden insgesamt höchstens 5,00 erstattet. Im Bereich Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr VV RVG), Anhebung der Beträge - Im Bereich GKG Neu gestaltete Gerichtskostentabellen ( 34 GKG und 28 FamGKG) KV 2111 (u.a. bei Durchführung des Maßnahme eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses), Anhebung der Gerichtskosten von 15,00 auf 20,00 KV 1100 (Mahnverfahren), Anhebung der 0,5 Gebühr von 23,00 auf 32,00 bei Streitwerten bis 1.000,00 - Im Bereich Notariat - Kostenberechnung, Ersatz der KostO durch das neue GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) AnNoText EuroStar PatchLevel 62 Arbeitsunterlage - Seite 4 -

5 - Umsetzung in der Honorarabrechnung Ab dem steht beim Aufruf der Honorarabrechnung - Erstellen - Honorarabrechnung - Abrechnung nach RVG - im Bereich Gebührenrecht die Auswahl RVG 3 für eine Anwendung zur Verfügung. Bei der Auswahl dieses Gebührenrechts kommen die Auswirkungen des 2. KostRMoG zum Tragen. Geänderte Gebührentatbestände und geänderte Streitwertstufen finden entsprechend Berücksichtigung. Die bisherigen Gebührenrechte RVG 2 und RVG 1 stehen - bei Bedarf - ebenfalls für eine Anwendung (Übergangsregelung) noch zur Verfügung und können entsprechend ausgewählt werden. Die weitere Vorgehensweise zur Erstellung einer Honorarabrechnung (Aufruf des Kostenblatts, Funktionen im Kostenblatt, Erstellung des Rechnungsdokuments) ändert sich nicht. AnNoText EuroStar PatchLevel 62 Arbeitsunterlage - Seite 5 -

6 Bei der manuellen Kopierkostenerfassung besteht im Bereich der Kategorie ergänzend die Möglichkeit, die Kosten für farbig erstellte Abschriften zu erfassen. Für die ersten 50 Seiten in Farbe können je Seite 1,00 und für jede weitere Seite in Farbe 0,30 abgerechnet werden. Die Möglichkeit das Gebührenrecht RVG 3 anzuwenden, besteht natürlich auch beim Aufruf der Funktionen: Erstellen - Honorarabrechnung - Abrechnung für Prozesskostenhilfe (RVG) Erstellen - Honorarabrechnung - Abrechnung für Beratungshilfe (RVG) Erstellen - Kostenfestsetzung - Festsetzung nach RVG Übergangsregelung Beispiel für eine außergerichtliche Vertretung mit anschl. gerichtlicher Vertretung Der Anwalt wird im Mai 2013 zunächst mit einer außergerichtlichen Vertretung beauftragt, im August 2013 erhält der Anwalt von der Mandantschaft einen Klageauftrag. Die Geschäftsgebühr richtet sich nach den Gebührenbeträgen des 13 RVG mit Geltung bis zum , die Verfahrensgebühr für die gerichtliche Tätigkeit dagegen nach den Gebührenbeträgen des 13 RVG ab dem Angerechnet wir die hälftige Geschäftsgebühr nach den alten (!) Gebührenbeträgen. Für die Abrechnung eines derartigen Verfahrens ist bei der Erstellung des Kostenblattes zunächst die Auswahl Gebührenrecht RVG 2 zu treffen. AnNoText EuroStar PatchLevel 62 Arbeitsunterlage - Seite 6 -

7 Durch Anklicken der Schaltfläche Instanz eingeben die außergerichtliche Tätigkeit erfasst. wird zunächst die angefallene Gebühr für AnNoText EuroStar PatchLevel 62 Arbeitsunterlage - Seite 7 -

8 Durch erneutes Anklicken der Schaltfläche Instanz eingeben kann eine Auswahl getroffen werden, nach welchem Gebührenrecht die gerichtliche Tätigkeit abgerechnet werden soll. AnNoText EuroStar PatchLevel 62 Arbeitsunterlage - Seite 8 -

9 Die Verfahrensgebühr wird entsprechend nach dem Gebührenrecht RVG 3 berechnet, die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr erfolgt nach dem Gebührenrecht RVG 2. Ist es erforderlich in einer Instanz Anrechnungen auf Gebühren durchzuführen, besteht auch hier die Möglichkeit, bei der Auswahl der anzurechnenden Gebühr das Gebührenrecht auszuwählen welches für die Anrechnung Anwendung finden soll. AnNoText EuroStar PatchLevel 62 Arbeitsunterlage - Seite 9 -

10 Bei der Auswahl Honorarabrechnung - Parameter - ist der Bereich entsprechend erweitert worden um die Möglichkeit, Gebührenkürzel nach den Richtlinien des RVG 3 zu pflegen. AnNoText EuroStar PatchLevel 62 Arbeitsunterlage - Seite 10 -

11 - Umsetzung in der Kostenberechnung Ersatz der KostO (Kostenordnung) das neue GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz). Durch den Ersatz der KostO durch das GNotKG ergeben sich die nachfolgend näher beschriebenen Veränderungen im Umgang mit der Kostenrechnung. Die Symbolleiste in der Kostenberechnung ist um die folgenden Programmfunktionen erweitert worden. Im Menü Erstellen stehen nach der Auswahl Abrechnung nunmehr die Funktionen Abrechnung steuerfreier Auslagen Abrechnung nach GNotKG Abrechnung nach KostO Vollstreckare Ausfertigung (GNotKG) Vollstreckbare Ausfertigung (KostO) für eine Anwendung zu Verfügung. AnNoText EuroStar PatchLevel 62 Arbeitsunterlage - Seite 11 -

12 Im Menü Parameter stehen nunmehr die Funktionen Gebührenkürzel (GNotKG) Sammelkürzel (GNotKG) Gebührenkürzel (KostO) Sammelkürzel (KostO) Texte Einstellungen für eine Anwendung zur Verfügung. Die wesentlichen Arbeitsschritte zur Erstellung einer Abrechnung (Aufruf des Kostenblatts, Funktionen im Kostenblatt, Erstellung des Rechnungsdokuments) ändern sich nicht. Abrechnung nach GNotKG AnNoText EuroStar PatchLevel 62 Arbeitsunterlage - Seite 12 -

13 Bei einer Abrechnung nach GNotKG werden bei der Gebührenauswahl nunmehr die entsprechenden Gebührentatbestände aus dem Kostenverzeichnis des GNotKG ( 34 GNotKG - Tabelle B) angeboten. AnNoText EuroStar PatchLevel 62 Arbeitsunterlage - Seite 13 -

14 Bei der Abrechnung der Dokumentenpauschale stehen die entsprechenden Möglichkeiten aus dem Kostenverzeichnis ebenfalls für eine Anwendung zur Verfügung. AnNoText EuroStar PatchLevel 62 Arbeitsunterlage - Seite 14 -

15 - Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung, Maßnahme Teilzahlungsvergleich Umsetzung 31b RVG Gegenstandswert einer Einigungsgebühr bei Raten- bzw. Teilzahlungsvereinbarungen (Wertvorschrift Ergänzung zu Anm. 1 Nr. 2 zu Nr VV RVG) Die Regelung gilt nur, wenn die zugrunde liegende Forderung zum Zeitpunkt der Einigung unstreitig ist und die Einigung nur die Zahlungsvereinbarung beinhaltet. Es wird mit dieser Regelung klargestellt, dass eine derartige Einigung nicht mit dem Wert der Hauptsache zu berechnen ist, sondern lediglich mit 20% der Hauptsache, da das Interesse in erster Linie auf die Fälligkeit bzw. Stundung und nicht auf den Wert der Hauptsache als solche gerichtet ist. Bei der Durchführung der Maßnahme Teilzahlungsvergleich besteht die Möglichkeit unter Forderungen Kosten Gebühren im Bereich Gebührenrechnung bei Bedarf die Berechnung der Einigungsgebühr ausgehend von 20% der Hauptsache durch Anklicken einer entsprechenden Abfrage durchzuführen. AnNoText EuroStar PatchLevel 62 Arbeitsunterlage - Seite 15 -

16 Hierbei kann weiter unterschieden werden, ob als Gebührenberechnungsgrundlage nur die Hauptforderung (dies gilt vor Titulierung) oder als Gebührenberechnungsgrundlage die Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten (dies gilt nach Titulierung) genutzt werden soll. Wird eine Zahlungsvereinbarung vor einer Titulierung geschlossen, darf nur der Wert Hauptsache zugrunde gelegt werden, da hier Zinsen und Kosten als Nebenforderungen unberücksichtigt bleiben. Wird eine Zahlungsvereinbarung nach einer Titulierung geschlossen, sind auch Zinsen und Kosten hinzurechnen, das sich der Gegenstand einer Forderung in der Vollstreckung nicht allein nach der Hauptsache richtet, sondern hier Zinsen und Kosten hinzuzurechnen sind. Der Prozentsatz ist also von dem Forderungsstand einschließlich Kosten und Zinsen zu berechnen. Der errechnete Gegenstandswert und der Betrag der Einigungsgebühr werden in der Forderungsaufstellung entsprechend dargestellt. AnNoText EuroStar PatchLevel 62 Arbeitsunterlage - Seite 16 -

17 Im Bereich der Gebührenrechnung werden die zu berechnenden Gebühren so dargestellt, wie sie in den Parametern des Programms Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung im Bereich Massnahme- Kennzeichen zum Massnahme-Kürzel tv hinterlegt sind. Da die Anordnung und Bezeichnung der Gebühr 1, Gebühr 2 und Gebühr 3 unterschiedlich (individuell) in den Parametern hinterlegt werden kann und wir die individuelle Einstellung nicht kennen, ist es unerlässlich zu allen drei Zeilen die Abfrage zu hinterlegen, ob eine 20% Berechnung erfolgen soll. Achtung: Die Regel gilt jedoch nur für die Einigungsgebühr. AnNoText EuroStar PatchLevel 62 Arbeitsunterlage - Seite 17 -

18 AnNoText EuroStar PatchLevel 62 Arbeitsunterlage - Seite 18 -

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