Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: RVG
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- Ruth Neumann
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1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: RVG Handkommentar von Ludwig Kroiß, Dr. Hans-Jochem Mayer 4. Auflage Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: RVG Kroiß / Mayer schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Kostenrecht Nomos Baden-Baden 2009 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN
2 15 a Abschnitt 2 Gebührenvorschriften 202 beitung der gesamten Angelegenheit der Fall wäre. Die seit dem geltende Ergänzung mit Hinweis auf 19 schließt eine vermeintliche Lücke. 192 In der Praxis dürfte die Beauftragung eines Anwaltes mit einzelnen Tätigkeiten aus einem Gesamtkomplex für den Anwalt mit einem deutlich höheren Arbeitsaufwand und insbesondere Haftungsrisiko verbunden sein, als wenn er das Verfahren insgesamt führt: Zum einen muss sich der Anwalt bei jedem Einzelauftrag erneut in den Vorgang einarbeiten und sich darüber informieren (lassen), was zwischenzeitlich in der Angelegenheit geschehen ist; zum anderen besteht das vergrößerte Haftungsrisiko, einzelne Erklärungen abzugeben, deren Tragweite im Kontext mit anderen, von ihm nicht abgegebenen und ihm möglicherweise gar unbekannten Erklärungen unüberschaubar ist. 15 a Anrechnung einer Gebühr (1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. (2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. I. Amtliche Begründung... 1 II. Historischer Abriss, Entwicklung... 2 III. Regelungsgehalt Absatz Absatz Keine Prüfung von Amts wegen Auswirkungen auf PKH- Gebühren Auswirkung auf laufende Verfahren Wann gilt die Anrechnungsregel im Verhältnis zum Mandanten nicht? a) Anwaltswechsel b) Keine Gegenstandsidentität c) Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant d) Zeitabstand des 15 Abs. 5 Satz e) Sonderfall Sozialgerichtsund WBO-Verfahren Wann gilt die Anrechnungsregel auch im Verhältnis zum Gegner nicht? a) Anwaltswechsel b) Keine Gegenstandsidentität c) Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant d) Zeitabstand des 15 Abs. 5 Satz I. Amtliche Begründung 1 Zu Absatz 4 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) Das RVG schreibt an zahlreichen Stellen vor, dass eine Gebühr ganz oder teilweise auf eine andere Gebühr anzurechnen ist. Grund für die Anrechnung ist, dass die beiden Gebühren 192 N. Schneider, Die Änderungen des RVG durch das 2. JuMoG, ZAP F. 24, 1019,1020; N. Schneider, Änderungen, NJW 2007, BT-Drs. 16/ Winkler
3 Abschnitt 2 Gebührenvorschriften 15 a in einem bestimmten Umfang dieselbe Tätigkeit (etwa die Informationsbeschaffung) entgelten. Die Anrechnung will verhindern, dass der Rechtsanwalt für die betreffende Tätigkeit doppelt honoriert wird. Der Bundesgerichtshof hat dazu im vergangenen Jahr mehrmals entschieden, dass eine Gebühr von vornherein nur in gekürzter Höhe entstehe, wenn auf sie eine andere Gebühr angerechnet wird. Der unterlegene Prozessgegner habe sie deshalb auch nur in entsprechend verminderter Höhe zu erstatten. Dieses Verständnis der Anrechnung führt zu unbefriedigenden Ergebnissen, weil es den Auftraggeber benachteiligt. Das zeigt sich in einer Reihe von Konstellationen, die für die Tätigkeit der Rechtsanwälte und die gerichtliche Praxis von überragender Bedeutung sind. Insbesondere erhält die obsiegende Prozesspartei eine geringere Erstattung ihrer Kosten, wenn sie ihrem Rechtsanwalt vor dem Prozessauftrag in derselben Sache bereits einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung erteilt hatte. Da die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr für die Vertretung im Prozess anzurechnen ist, mindert sich der Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr entsprechend. Eine kostenbewusste Partei müsste deshalb die außergerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts ablehnen und ihm stattdessen sofort Prozessauftrag erteilen. Soweit Rahmengebühren anzurechnen sind, wird das Kostenfestsetzungsverfahren überdies mit einer materiellrechtlichen Prüfung belastet, für die es sich nicht eignet. Beides läuft unmittelbar den Absichten zuwider, die der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verfolgt hat. Durch die vorgeschlagene Regelung in 15 a RVG-E soll der im Gesetz bisher nicht definierte Begriff der Anrechnung inhaltlich bestimmt werden. Ziel des Vorschlags ist es, den mit den Anrechnungsvorschriften verfolgten Gesetzeszweck zu wahren, zugleich aber unerwünschte Auswirkungen der Anrechnung zum Nachteil des Auftraggebers zu vermeiden. Die Vorschrift regelt in Absatz 1, welche Wirkung der Anrechnung im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Schuldner der Gebühren zukommt. In Absatz 2 legt sie fest, in welchem Umfang sich die Anrechnung gegenüber Dritten auswirkt. Ferner ist in Abschnitt 8 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eine Klarstellung veranlasst, welche Angaben der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt bei der Beantragung seiner Vergütung zu machen hat. Zu Nummer 3 neu (Einführung von 15 a RVG-E) Absatz 1 soll die Anrechnung im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber regeln. Die Vorschrift beschränkt die Wirkung der Anrechnung auf den geringst möglichen Eingriff in den Bestand der betroffenen Gebühren. Beide Gebührenansprüche bleiben grundsätzlich unangetastet erhalten. Der Rechtsanwalt kann also beide Gebühren jeweils in voller Höhe geltend machen. Er hat insbesondere die Wahl, welche Gebühr er fordert und falls die Gebühren von verschiedenen Personen geschuldet werden welchen Schuldner er in Anspruch nimmt. Ihm ist lediglich verwehrt, insgesamt mehr als den Betrag zu verlangen, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrags ergibt. Soweit seine Forderung jenen Betrag überschreitet, kann ihm der Auftraggeber die Anrechnung entgegenhalten. Mehr ist nicht erforderlich, um die Begrenzung des Vergütungsanspruchs zu erreichen, die mit der Anrechnung bezweckt wird. Absatz 2 betrifft die Wirkung der Anrechnung im Verhältnis zu Dritten, die nicht am Mandatsverhältnis beteiligt sind, sondern etwa für entstandene Gebühren Schadensersatz zu leisten oder sie nach prozessrechtlichen Vorschriften zu erstatten haben. Da die Anrechnung den Bestand der einzelnen Gebührenansprüche bereits im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber unberührt lässt, wirkt sie sich insoweit auch im Verhältnis zu Dritten nicht aus. In der Kostenfestsetzung muss also etwa eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden ist, die auf sie angerechnet wird. Sichergestellt werden soll jedoch, dass Winkler 343
4 15 a Abschnitt 2 Gebührenvorschriften ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen wird, den der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen kann. Insbesondere ist zu verhindern, dass insgesamt mehr als dieser Betrag gegen den Dritten tituliert wird. Das leistet die hier vorgeschlagene Vorschrift: Danach kann sich auch ein Dritter auf die Anrechnung berufen, wenn beide Gebühren im gleichen Verfahren etwa in der Kostenfestsetzung gegen ihn geltend gemacht werden. In gleicher Weise ist die Anrechnung zu berücksichtigen, wenn und soweit der Anspruch auf eine der Gebühren bereits gegen den Dritten tituliert oder von ihm selbst bereits beglichen worden ist II. Historischer Abriss, Entwicklung Regeln über die Anrechnung von Gebühren hauptsächlich im Verhältnis zwischen vorgerichtlichen und gerichtlichen Gebühren kannte auch die durch das RVG am abgelöste BRAGO; vgl beispielhaft 20 Abs. 1, Satz 4, 21 a Satz 2 BRAGO oder 118 Abs. 2 BRAGO. Die Anrechnung erfolgte üblicherweise vollständig, sieht man von der hälftigen Anrechnung in 118 Abs. 2 Satz 3 BRAGO ab ein überschaubarer Bereich, der in der Gebührenrechtsprechung zur BRAGO kaum bedeutend war. Mit der Zusammenfassung der in 118 Abs. 1 BRAGO einzeln aufgeführten Geschäftsgebühr (Nr. 1), Besprechungsgebühr (Nr. 2) und (seltener auftretenden) Beweisgebühr (Nr. 3), Gebühren, die jeweils einem Gebührenrahmen von 5/10 bis 10/10 unterfielen, zu der Geschäftsgebühr 2300 VV RVG mit einem Gebührenrahmen von 0,5 2,5 wurde die Anrechnungsfrage für die Rechtsprechung akut. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV bestimmt, dass die Geschäftsgebühr nach den Nrn VV zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird; wegen der Einzelheiten vgl die Kommentierung zu Vorbemerkung 3. Erstmals befasste sich der BGH am mit diesem Problem; dieser Entscheidung folgte eine Reihe weiterer Entscheidungen desselben Gerichts 3 oder auch von Instanzgerichten. 4 Sie behandelten weitgehend die Auswirkung der Anrechnungsregelung. Aus den Entscheidungen ergab sich letztendlich, dass sich die Anrechnungsregelung deutlich zu Gunsten des erstattungspflichtigen Gegners auswirkte: Entstand beim Anspruchsteller eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr, 5 dann war diese im Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt zur Hälfte, maximal bis zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Nach Auffassung des BGH bestand der Erstattungsanspruch des obsiegenden Klägers gegen den Beklagten dann hinsichtlich der Verfahrensgebühr, auf die ja die 2 NJW 2007, 2049 = AGS 2007, 283 m.anm. Schons, N. Schneider und Hansens = RVGreport 2007, 226 m.anm. Hansens. 3 NJW 2007, 2050 = AGS 2007, 289 = RVGreport 2007, 220 m.anm. Hansens; NJW 2007, 3500 = AGS 2008, 41 = RVGreport 2007, 421 m.anm. Hansens; NJW 2008, 1323 = AGS 2008, 158 = RVGreport 2008, 148 = AnwBl 2008, 637; FamRZ 2008, 2023; RVGreport 2008, 354; RVGreport 2008, 311; RVGreport 2009, 111; VersR 2009, 415 = MDR 2009, 112 = NJW-Spezial 2009, ZB OLG Hamburg RVGreport 2008, 392; OLG Koblenz NJW-Spezial 2009, 157 = AGS 2009, 105 = RVGreport 2009, 151; OLG München AnwBl 2009, 311 = RVGreport 2009, 112; OLG Stuttgart AGS 2008, 510; Hansens RVGreport 2007, 241; ders. RVGreport 2007, 323; ders. AnwBl. 2007, 841; ders. ZAP Fach 24, 1093; ders. AnwBl 2009, 293; Euba ZAP Fach 24, OLG Oldenburg AGS 2008, 386: ohne entstandene Geschäftsgebühr keine Anrechnung. 344 Winkler
5 Abschnitt 2 Gebührenvorschriften 15 a vorgerichtliche Geschäftsgebühr anzurechnen ist, lediglich noch in Höhe der gekürzten Gebühr; dies unabhängig davon, ob der Anspruchsberechtigte die vorgerichtlichen Geschäftsgebühren vom kostenpflichtigen Gegner erhalten hatte, die vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühren vollständig gegen den Zahlungspflichtigen geltend gemacht und tituliert waren, die vorgerichtlichen Geschäftsgebühren nur anteilig unter Abzug des anzurechnenden Gebührenteils geltend gemacht und tituliert waren oder die vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühren überhaupt nicht geltend gemacht und tituliert waren. 6 Das Problem verschärfte sich für den obsiegenden Beklagten, wenn für die bei ihm vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühren keine Erstattungsanspruchsgrundlage bestand, 7 dennoch erfolgte die Anrechnung der halben Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr und damit faktisch eine Kürzung der Kostenerstattungsansprüche. Handlungsbedarf für den Gesetzgeber war hier gegeben, nachdem auch zwischen BGH und Obergerichten zum Teil deutlich unterschiedliche Auffassungen über die Anrechnung bestanden, 8 zumal eine Übergangsregelung für laufende Fälle abgelehnt wurde. 9 In der Literatur wurde die BGH-Rechtsprechung durchgängig abgelehnt, weil wirklichkeitsfremd und unpraktisch. 10 Umgehungsstrategien wurden diskutiert. 11 Erste Referentenentwürfe des Bundesjustizministeriums aus dem Jahre 2008 erwiesen sich als nicht praktikabel, und erst nach umfassender Diskussion zwischen Bundesjustizministerium, Bundesrechtsanwaltskammer 12 und Deutschem Anwaltverein 13 kam die nun geltende Regelung 15 a zustande. III. Regelungsgehalt 1. Absatz 1 Der am (BGBl I 2009, 2449) in Kraft getretene 15 a greift nur dann, wenn das Gesetz Anrechnungen im Verhältnis von zwei Gebührentatbe BGH NJW 2008, 1323 = AGS 2008, 158 = RVGreport 2008, 148 = AnwBl 2008, 637; BGH RVGreport 2008, 311; BGB RVGreport 2008, 354; BGH FamRZ 2008, 2023; BGH RVGreport 2009, 111; OLG Düsseldorf ZfS 2009, 106 m.anm. Hansens. 7 BGH NJW 2007, 1458; BGH NJW 2008, 2040; OLG Köln FamRZ 2006, 1050 = MDR 2007, 118; LG Aachen AGS 2007, 539; vgl jetzt aber neuerdings BGH NJW 2009, 1262: werden Ansprüche geltend gemacht, so besteht ein Anspruch des in Anspruch genommenen Gegners auf Erstattung der bei ihm zur Abwehr angefallenen Kosten, wenn der geltend gemachte Anspruch erkennbar nicht gegen den in Anspruch genommenen Gegner bestand. 8 KG AnwBl 2009, 236; OLG Koblenz AnwBl. 2009, 149; beide n.rkr.: Anrechnung nur, wenn anzurechnende vorger. Geschäftsgebühr tituliert oder bezahlt ist oder deren Anrechnung unstreitig ist. 9 BGH NJW 2008, 1323 = AGS 2008, 158 = RVGreport 2008, 148 = AnwBl 2008, So zb Hansens RVGreport 2008, 121; Schons AnwBl 2008, OLG Frankfurt AnwBl 2009,310; OLG Stuttgart AGS 2008,510 m. Anm. Schons (aufgehoben durch OLG Stuttgart AGS 2009,214 = RVG Report 2009,267); Hansens RV- Greport 2008,321; ders. ZfS 2009, BRAK-Mitt. 2008, AnwBl 2009, 103. Winkler 345
6 15 a Abschnitt 2 Gebührenvorschriften ständen vorsieht, wenn es sich um denselben Gegenstand handelt. 14 Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt bei Gegenstandsidentität 15 sowohl die volle vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr als auch die volle Verfahrensgebühr, die mit der Anrechnung belastet ist, abrechnen; die Kürzung erfolgt dann ähnlich wie bei 15 Abs. 3 RVG, indem nicht mehr als der um den Anrechnungsbetrag verminderte Gesamtbetrag beider Gebühren berechnet werden kann. Gleiches gilt auch für andere Anrechnungsfälle, zb im Verhältnis Mahnverfahren/Erkenntnisverfahren Beispiel: Wert ,00 EUR Geschäftsgebühr Nr VV 1,3 631,80 EUR Verfahrensgebühr Nr VV 1,3 631,80 EUR gem. 15 a Abs. 1 nicht mehr als 947,70 EUR Die Vorschrift belässt dem Rechtsanwalt aber auch die Möglichkeit, die volle Geschäftsgebühr mit 1,3 und dann die aufgrund Anrechnung auf 0,65 reduzierte Verfahrensgebühr anzurechnen, genauso wie die Möglichkeit besteht, die reduzierte Geschäftsgebühr 0,65 und die volle Verfahrensgebühr 1,3 abzurechnen. 17 Das Ergebnis ist jedenfalls immer dasselbe: Mangels anderweitiger Vergütungsvereinbarung 18 können insgesamt 1,95 im Beispielfall abgerechnet werden. Ist eine Anrechnung im Gesetz nicht vorgesehen, dann ist 15 a nicht anzuwenden. Beispiel: Vorgerichtliche Geltendmachung von Schmerzensgeld: Gebühr Nr VV 1,3. Dann Verfolgung des Anspruchs im Adhäsionsverfahren, Gebühr 4143 VV 2,0. Eine Anrechnung ist nicht vorgesehen, sondern in der Anmerkung 2 zu Nr VV für diese Gebühr nur bei anschließenden Zivilrechtsstreit gem. Teil 3 VV. 2. Absatz 2 Diese viel wichtigere Bestimmung regelt das Außenverhältnis zum erstattungspflichtigen Dritten einschließlich der Staatskasse bei PKH-Beiordnung. Es war gerade die Erstattungsverpflichtung des Gegners, die zu der kaum noch überschaubaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Obergerichte geführt hatte. Dritter ist eine nicht am Mandatsverhältnis beteiligte Person, zb der Gegner, dessen Rechtsschutzversicherung, der gem. 1357, 1360 a Abs. 4 BGB eintrittspflichtige oder vorschusspflichtige Ehegatte etc., nicht aber die eigene Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherung. 19 Grundsätzlich hält Absatz 2 fest, dass bei der Festsetzung der zu erstattenden Gebühren sämtliche im Verfahren angefallenen Gebühren ungekürzt geltend gemacht werden können 20 und nur unter bestimmten Voraussetzungen der Einwand der Anrechnung erhoben werden kann: 14 VGH Kassel NJW 2009, VGH Kassel NJW 2009, Vgl. Hansens AnwBl 2009, 535, Hansens RVGreport 2009, 161; Kallenbach AnwBl 2009, OLG Frankfurt AnwBl 2009, 310; OLG München RVGreport 2009,266; OLG Stuttgart RVGreport 2009,267; Hansens RVGreport 2008, 321; ders. ZfS 2009, 107; Hinne/Klees/ Teubel/Müllerschön/Winkler 1 Rn 430; Madert/Schons Rn 163; N. Schneider Rn Hansens AnwBl 2009, 535, AG Wesel AGS 2009, Winkler
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