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1 Nr / 5. Januar 2017 / 48. Jahrgang BLICKPUNKT BORNHOV ED Bekanntmachungsblatt des Amtes Bornhöved, der amtsangehörigen Gemeinden und des Schulverbandes Sventana Bornhöved. Telefonische Anzeigenannahme: / 6 18 Fax / 18 Die Amtlichen Bekanntmachungen beginnen auf Seite 2 Den Ärztlichen Notdienst finden Sie auf Seite 4 AUTOSERVICE TRAPPENKAMP ALLE FABRIKATE Meisterbetrieb der KFZ-Innung Zertifizierte Umrüstung auf Kfz-Flüssiggas Autoglas-Express- Service Reparaturen aller Art (Stoßdämpfer, Bremsen, Standheizung, Einspritz anlagen, Auspuff-schnellservice...) Inspektion, HU u. AU Reifendienst Klimaanlagen-Service Wartung & -Reparatur Vermittlung von Neuund Gebrauchtfahrzeugen Samstags TÜV-Nord bei uns im Hause. Industriestraße 24 * Telefon: / * Fax: / Stefan Conrad Kfz-Meisterbetrieb l Reparaturen aller Art l Reifenservice l Unfallinstandsetzung l Dekra/AU l Klimaanlagenwartung/-desinfektion Arsenalstraße % ( ) 45 7 Jeden Montag Dekra-Prüfung von Uhr Inh. S. Bartelt Fahrten für alle Anlässe Personen- und Kurierfahrten Dialyse- und Bestrahlungsfahrten Krankentransporte sitzend (alle Kassen) Kurt Friedrich C. Heizungs-Sanitäranlagen Meisterbetrieb Ihr Ansprechpartner: Herr Friedrich Bahnhofstraße Stolpe Tel Design-Planken in vielen Ausführungen, sehen Sie sich unsere große Musterausstellung an! Raumgestaltung Petersen in Bordesholm, Seniorenbeirat Bornhöved Senioren-Stammtisch Der jeweils am Freitag eines Monats stattfindende Stammtisch fällt am aus; stattdessen treffen wir uns im Januar zum Neujahrsempfang der Gemeinde Bornhöved am Sonntag, um 11 Uhr in der Aula der Sventanaschule, Jahnweg. Pizza für Ihren Genuss... L ANTICA PIZZERIA DA FRANCO Mo. Fr h u h, Sa h, So h u h Gablonzer Str. 22 a Tel / FF Gönnebek Tannenbaumverbrennen Am um 100 Uhr findet auf dem Dorfplatz unser Tannenbaumverbrennen statt. Alle Bewohner der Gemeinde Gönnebek sind herzlichst eingeladen bei warmen Getränken und einem kleinen Imbiss Ihre Tannenbäume mitzubringen. Der Erlös aus dem Verkauf der Getränke und des Imbisses kommt dem Erhalt unseres alten Feuerwehrfahrzeuges zu Gute. Wir freuen uns auf zahlreiche Tannenbäume und natürlich viele Gäste. Ihre/Eure Feuerwehr Gönnebek Amtsverwaltung Bornhöved Am Markt 3, Telefon (04323) Telefax (04323) info@amt-bornhoeved.de Öffnungszeiten der Amtsverwaltung Montag bis Uhr Dienstag geschlossen Mittwoch bis 100 Uhr Wichtige Rufnummern Notruf Notruf Feuerwehr DRK-Sozialstation Bornhöved AWO-Sozialstation Schiedsamt für Bornhöved Lore Pohlmann Vertreterin: Christiane Kreft Für : Carola Bösebeck Notruf Wasserwerk immer an Ihrer Seite! Wir beraten Sie gerne. NIELS FRIEBÖSE Donnerstag.8.30 bis 100 Uhr Freitag bis 100 Uhr oder auch nach Vereinbarung Sprechstunden des Amtsvorstehers Knut Hamann, Tel Sventana-Schule Gemeinschaftsschule Grundschule Richard-Hallmann-Schule: Gablonzer Straße Dr.-Gerlich-Schule: Grundschule und Förderzentrum Gablonzer Straße 42 Beratung Schulsozialarbeiter Bornhöved, Jugendberater Gemeinde Bornhöved, Dietrich Schwarz, Bürgermeister Lindenstraße 5, Bornhöved, Tel ; Fax Familienbüro-Beratungszentrum Bornhöved Lindenstraße 5, 2461 Bornhöved, Tel.: Öffnungszeiten Sekretariat: Mo. und Di., 13 Uhr ; Mi. u. Do Uhr; Fr. 130 Uhr Erziehungs- u. Familienberatung: Offene Sprechstunde: Do Uhr Außenstelle : Am Markt c, Offene Sprechst.: Do Uhr Öffentliche Rechtsauskunft: jeden Dienstag im Monat von 10 Uhr Pflegestützpunkt: Offene Sprechstd. Mi Uhr weitere Term. n. Vereinbarung Suchtberatung: Offene Sprechstunde: Mo Uhr u. nach Vereinbarung Außenstelle : Am Markt c: Offene Sprechstunde: Do Uhr u. nach Vereinbarung Schuldnerberatung: Off. Sprechst.: Do Uhr u. nach Vereinbarung Servicebüro Kindertagespflege: Mo Uhr Schwangerenberatung, Konfliktberatung: nach Vereinbarung Eltern- und Babysprechstunde: + 3. Montag im Monat, Uhr Fachberatung gegen sex. Gewalt: nach Vereinbarung Behördenlotse: Mi Uhr, Fr Uhr und Uhr Rentenberatung: jeden Mo. im Monat von Uhr, Tel Wohnungsnotlagenberatung: offene Sprechstunde, Di. u. Do Uhr Gemeinde Bürgermeister Harald Krille Bürgermeistersprechstunde montags von Uhr oder nach Vereinbarung Gemeindedezernent Werner Schultz Gemeindewerke (Gas, Wasser, Abwasser, Fernwärme) Erfurter Str. 2, Tel / ; Fax: 04323/ Bereitschaftsdienst/Notruf-Nr Gleichstellungsbeauftragte: Merle Schultz Jugendzentrum Gemeindebücherei Öffnungszeiten außerhalb der Ferienzeiten: Mo Uhr Uhr; Di. + Do Uhr Uhr Sportzentrum Tel Mobil: Fax: mail: info@frieboese.de

2 Seite 2 Nr / 5. Januar 2017 Satzung für Sondervermögen der Gemeinde Stocksee für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Stocksee Aufgrund des 2 a des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein, beide in der jeweils gültigen Fassung, wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom folgende Satzung der Gemeinde für das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Stocksee erlassen: 1 Kameradschaftskasse In der Freiwilligen Feuerwehr besteht zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse, die von der Kassenführung entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Rahmen der Einnahme- und Ausgabeplanung geführt wird. 2 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung Die Einnahmen der Kameradschaftskasse bestehen aus Zuwendungen der Gemeinde sowie Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen ( 2 b des Brandschutzgesetzes), im Übrigen aus Einnahmen aus der Durchführung von Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie sonstigen Einnahmen und Beiträgen der fördernden Mitglieder. 3 Zuwendungen an die Kameradschaftskasse Über die Annahme einer Zuwendung an die Kameradschaftskasse entscheidet bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 500,00 EUR der Wehrvorstand. Dieser kann die Entscheidung bis zu einem von ihm zu bestimmenden Betrag auf die Wehrführung übertragen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach 2 b des Brandschutzgesetzes in Verbindung mit der Hauptsatzung. 4 Einnahme- und Ausgabeplan (1) Der Einnahme- und Ausgabeplan enthält den voraussichtlichen Bestand der Rücklage zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgabe der Kameradschaftskasse voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Musters eines Einnahme- und Ausgabeplans für das Sondervermögen Kameradschaftskasse. (2) Für die Abteilungen können Teilpläne aufgestellt werden. Der Absatz 1 gilt für die Teilpläne entsprechend. Die Teilpläne sind in einer Gesamtplanung der Freiwilligen Feuerwehr zusammenzufassen. (3) Der vom Wehrvorstand aufgestellte Einnahme- und Ausgabeplan wird von der Mitgliederversammlung beschlossen; er tritt nach Zustimmung der Gemeindevertretung in Kraft. Eine Ablehnung ist gegenüber dem Wehrvorstand zu begründen. 5 Nachtragsplan Der Einnahme- und Ausgabeplan kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragsplan geändert werden. Für den Nachtragsplan gelten die Vorschriften für den Einnahmeund Ausgabeplan entsprechend. 6 Verpflichtungsermächtigungen, vorläufige Haushaltsführung (1) Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben aus laufenden Verträgen in künftigen Jahren dürfen im Ausnahmefall eingegangen werden. Verpflichtungen zur Leistung für Ausgaben für Vermögensgegenstände in künftigen Jahren dürfen nicht eingegangen werden. (2) Ist die Einnahme- und Ausgabeplanung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten, so dürfen Ausgaben geleistet werden, für die eine rechtliche Verpflichtung nach Absatz 1 besteht oder die für die Durchführung von wiederkehrenden Veranstaltungen unaufschiebbar sind. Bei Ausgaben nach Satz 1 dürfen die Ansätze der Einnahmeund Ausgabeplanung des Vorjahres nicht überschritten werden. 7 Deckungsfähigkeit, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben (1) Ausgaben können im Rahmen der Einnahme- und Ausgabeplanung für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. (2) Mehreinnahmen bis zur Wertgrenze nach 3 können für Mehrausgaben verwendet werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht. (3) Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden; 3 bleibt unberührt. (4) Mehrausgaben entsprechend Absatz 2 und 3 sind keine überplanmäßigen Ausgaben. (5) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. (6) Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn die Gemeindevertretung zugestimmt hat. (7) Über die Leistung von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben bestimmt die Wehrführung. Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben beträgt 500,00 EUR. 8 Erwerb und Veräußerung von Vermögen (1) Durch die Kameradschaftskasse sollen Vermögensgegenstände grundsätzlich nur zur Kameradschaftspflege oder solche, die für das Durchführen von Feuerwehrveranstaltungen erforderlich sind, erworben werden. (2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen. Amtliche Bekanntmachungen (3) Die Vermögensgegenstände sind, soweit für deren Anschaffung und Herstellung Ausgaben in Höhe von mindestens 500 EUR je Vermögensgegenstand entstanden sind, in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen. (4) Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben auf absehbare Zeit nicht gebraucht werden, dürfen veräußert werden. Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt dies entsprechend. Kassenführung (1) Die Freiwillige Feuerwehr führt die Kameradschaftskasse eigenständig und eigenverantwortlich. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Über die Verwendung der im Einnahme- und Ausgabeplan veranschlagten Ausgaben bis zu einer Höhe von 500,00 EUR entscheidet die Wehrführung; im Übrigen ist der Wehrvorstand ermächtigt, über die Verwendung der Mittel im Rahmen des Einnahme- und Ausgabeplans zu entscheiden. (3) Die Kassenverwaltung hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Einnahme- und Ausgabeplans zu verbuchen. Zahlungen darf sie nur aufgrund von Entscheidungen nach Absatz 2 und Vorlage von schriftlichen Belegen annehmen und leisten. Unbare Zahlungsvorgänge sind von der Kassenverwaltung über ein gemeindliches Girokonto der Freiwilligen Feuerwehr abzuwickeln. (4) Die Kassenverwaltung führt fristgerecht Aufzeichnungen, in denen, zeitlich gegliedert, sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Kameradschaftskasse sowie deren Art bzw. Zweck, die Höhe und der aktuelle Kassenstand kumulativ erfasst sind. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben bzw. Zu- oder Abgänge der Kameradschaftskasse sind durch Rechnungen, Quittungen oder ähnliche Nachweise zu belegen. (5) Die Kassenverwaltung führt das Bestandsverzeichnis nach 8 Absatz 3 dieser Satzung des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege. 10 Einnahme- und Ausgaberechnung (1) Die Einnahme- und Ausgaberechnung (Gesamtrechnung) ist das Ergebnis der Ausführung des Einnahme- und Ausgabeplans einschließlich des Bestandsverzeichnisses. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sowie Mehrausgaben sind zu erläutern. Der Darstellung der Einnahme- und Ausgaberechnung erfolgt entsprechend des Musters eines Einnahme- und Ausgabeplans für das Sondervermögen Kameradschaftskasse sowie des Musters eines Bestandsverzeichnisses für das Sondervermögen Kameradschaftskasse. Teilpläne der Abteilungen sind Bestandteil der Einnahme- und Ausgaberechnung. (2) Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen. (3) Die Kameradschaftskasse ist jährlich durch zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für das laufende Kalenderjahr gewählt werden. Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer dürfen nicht zum Wehrvorstand gehören. Die Prüfungsrechte nach 116 der Gemeindeordnung sowie nach Kommunalprüfungsgesetz bleiben unberührt. (4) Über die vom Wehrvorstand vorzulegende Einnahme- und Ausgaberechnung beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag der Kassenprüferinnen oder der Kassenprüfer. (5) Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist der Gemeindevertretung vorzulegen. 11 Aufbewahrung von Unterlagen Für die Aufbewahrung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen gilt 57 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO-Doppik) entsprechend. Die Aufbewahrung erfolgt bei der Gemeinde. 12 Schlussbestimmungen Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. Stocksee, den (L.S.) gez. Dierk Jansen, Bürgermeister Satzung für Sondervermögen der Gemeinde für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Aufgrund des 2 a des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein, beide in der jeweils gültigen Fassung, wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom folgende Satzung der Gemeinde für das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr erlassen: 1 Kameradschaftskasse In der Freiwilligen Feuerwehr besteht zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse, die von der Kassenführung entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Rahmen der Einnahme- und Ausgabeplanung geführt wird. 2 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung Die Einnahmen der Kameradschaftskasse bestehen aus Zuwendungen der Gemeinde sowie Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen ( 2 b des Brandschutzgesetzes), im Übrigen aus Einnahmen aus der Durchführung von Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie sonstigen Einnahmen und Beiträgen der fördernden Mitglieder. 3 Zuwendungen an die Kameradschaftskasse Über die Annahme einer Zuwendung an die Kameradschaftskasse entscheidet bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 1000,00 EUR der Wehrvorstand. Dieser kann die Entscheidung bis zu einem von ihm zu bestimmenden Betrag auf die Wehrführung übertragen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach 2 b des Brandschutzgesetzes in Verbindung mit der Hauptsatzung. 4 Einnahme- und Ausgabeplan (1) Der Einnahme- und Ausgabeplan enthält den voraussichtlichen Bestand der Rücklage zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgabe der Kameradschaftskasse voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Musters eines Einnahme- und Ausgabeplans für das Sondervermögen Kameradschaftskasse. (2) Für die Abteilungen können Teilpläne aufgestellt werden. Der Absatz 1 gilt für die Teilpläne entsprechend. Die Teilpläne sind in einer Gesamtplanung der Freiwilligen Feuerwehr zusammenzufassen. (3) Der vom Wehrvorstand aufgestellte Einnahme- und Ausgabeplan wird von der Mitgliederversammlung beschlossen; er tritt nach Zustimmung der Gemeindevertretung in Kraft. Eine Ablehnung ist gegenüber dem Wehrvorstand zu begründen. 5 Nachtragsplan Der Einnahme- und Ausgabeplan kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragsplan geändert werden. Für den Nachtragsplan gelten die Vorschriften für den Einnahmeund Ausgabeplan entsprechend. 6 Verpflichtungsermächtigungen, vorläufige Haushaltsführung (1) Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben aus laufenden Verträgen in künftigen Jahren dürfen im Ausnahmefall eingegangen werden. Verpflichtungen zur Leistung für Ausgaben für Vermögensgegenstände in künftigen Jahren dürfen nicht eingegangen werden. (2) Ist die Einnahme- und Ausgabeplanung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten, so dürfen Ausgaben geleistet werden, für die eine rechtliche Verpflichtung nach Absatz 1 besteht oder die für die Durchführung von wiederkehrenden Veranstaltungen unaufschiebbar sind. Bei Ausgaben nach Satz 1 dürfen die Ansätze der Einnahmeund Ausgabeplanung des Vorjahres nicht überschritten werden. 7 Deckungsfähigkeit, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben (1) Ausgaben können im Rahmen der Einnahme- und Ausgabeplanung für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. (2) Mehreinnahmen bis zur Wertgrenze nach 3 können für Mehrausgaben verwendet werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht (3) Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden; 3 bleibt unberührt. (4) Mehrausgaben entsprechend Absatz 2 und 3 sind keine überplanmäßigen Ausgaben. (5) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. (6) Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn die Gemeindevertretung zugestimmt hat. (7) Über die Leistung von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben bestimmt die Wehrführung. Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben beträgt 5.000,00 EUR. 8 Erwerb und Veräußerung von Vermögen (1) Durch die Kameradschaftskasse sollen Vermögensgegenstände grundsätzlich nur zur Kameradschaftspflege oder solche, die für das Durchführen von Feuerwehrveranstaltungen erforderlich sind, erworben werden. (2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen. (3) Die Vermögensgegenstände sind, soweit für deren Anschaffung und Herstellung Ausgaben in Höhe von mindestens 500 EUR je Vermögensgegenstand entstanden sind, in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen. (4) Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben auf absehbare Zeit nicht gebraucht werden, dürfen veräußert werden. Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt dies entsprechend. Kassenführung (1) Die Freiwillige Feuerwehr führt die Kameradschaftskasse eigenständig und eigenverantwortlich. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Über die Verwendung der im Einnahme- und Ausgabeplan veranschlagten Ausgaben bis zu einer Höhe von 5.000,00 EUR entscheidet die Wehrführung; im Übrigen ist der Wehrvorstand ermächtigt, über die Verwendung der Mittel im Rahmen des Einnahme- und Ausgabeplans zu entscheiden. (3) Die Kassenverwaltung hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Einnahme- und Ausgabeplans zu verbuchen. Zahlungen darf sie nur aufgrund von Entscheidungen nach Absatz 2 und Vorlage von schriftlichen Belegen annehmen und leisten. Unbare Zahlungsvorgänge sind von der Kassenverwaltung über ein gemeindliches Girokonto der Freiwilligen Feuerwehr abzuwickeln. (4) Die Kassenverwaltung führt fristgerecht Aufzeichnungen, in denen, zeitlich gegliedert, sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Kameradschaftskasse sowie deren Art bzw. Zweck, die Höhe und der aktuelle Kassenstand kumu- Fortsetzung auf Seite 4

3 Nr / 5. Januar 2017 Volkshochschule Wankendorf donnerstags Febr Schwedisch- Fortgeschrittene / Plätze frei / 1:30 Uhr / Schule Wankendorf / 65 Euro / Einstieg möglich Di 7. Febr. 17 Englisch für Fortgeschrittene / Einsteiger willkommen 1-20:30 Uhr / 55 Euro dienstags 17. Jan. 17 Spanisch (bei Lektion 4) / bisschen Erfahrung wäre gut. 1 Uhr / Schule Wankendorf Do 1 Jan. 17 Tanz: Line-Dance Plätze frei!!!! / 5 x / 16:30 Uhr / Schule Wankendorf - Mittänzer gesucht. 1 Jan PC 50+ / -absoluter Anfängerkurs17 Uhr / Schule Wankendorf Mi 25. Jan Kochen: Neuseeländische Küche 18:30 Uhr / Schule Wankendorf Fr. 17. Febr. 17 Kettenkurs Schmuck aus Aludraht 1:30Uhr / Schule Wankendorf Mi 2 Febr Ängste, Zwänge und Phobien 1:30 Uhr / Schule Wankendorf Sa 25. Febr Farb- und Typberatung Uhr / Schule Wankendorf / 30 Euro / Plätze frei Vorträge / Auftritte Do 1.Jan Preetzer Bühne Swanensee in Stützstrümpf 1:30 Uhr / Schlüters Gasthof, Dorfstr.14, Wank. / 7 Euro / -Vorverkauf läuft bereits. Bei Sönnichsen und Gasthof. Mi 2 Febr Ängste, Zwänge und Phobien 1:30 Uhr / Schule Wankendorf / 5 Euro bei 8 TN Do. Febr Lesung: Theodor-Storm- Leben und Werk 1:30 Uhr / Schlüters Gasthof, Wank. / 5 Euro Jugendprogramm donnerstags Mathematik Vorbereitungskurs zum mittleren 17:00 Uhr / Bildungsabschluss/ 5x / 50Euro / 4 TN So 1. Febr Nähkurs für Kinder auch Anfänger Uhr / Schule Wank. (Tischset, Beutel oder Tasche) / -näheres bitte telef. erfragen. / 10 Euro Sa 18. Februar 2017 Zeichenkurs ab 7 Jahre 14:30-17:00 Uhr / Schule Wankendorf / Anmeldung erforderlich. Fahrten Sa 2 April 2017 Fahrt nach Hademaschen Theodor-Storm / :00 Uhr ZOB / Heiligenstedten und Schulau. Platt Do 1. Jan Preetzer Bühne Swanensee in Stützstrümpf 1:30 Uhr / Schlüters Gasthof, Dorfstr. 14, Wank. / 7 Euro / -Kartenverkauf: Sönnichsen priv./ Schlüters Gasthof Mo 23. Jan Platt in lockerer Runde / Leit. Fr. Helga Wacker 18-1 Uhr / Theodor-Storm-Str. 6, Wank. / Keine Gebühr Wo ein kaufe n Spa ß macht! GOTHMA NN Line-Dance zum Kennenlernen und ausprobieren nur 5 Stunden Allein und doch zusammen in einer Reihe tanzen, nach Rumba, Cha Cha, Disco, Country... Das macht Spaß und hält fit. Bitte bequeme Kleidung mit bringen. Datum: Donnerstag, 1 Januar 2017, 16:30 Uhr bis 17:30 Uhr Ort: Schule Wankendorf Gebühr: 27,50 Euro für 5 Termine und bei 8 TN Leitung: Ariadne Fleischmann Nähen für Kinder oder auch Eltern-Kind Nähkurs In diesem Kurs werden die Kinder und Jugendlichen an die Nähmaschine herangeführt. Wir werden ein einfaches Teil nähen. Bitte Stoffreste mitbringen. Wir werden die verschiedenen Nähstiche ausprobieren. Bitte Nähmaschine, Nähgarn, Schere, Lineal und Bleistift mit bringen. Einige Nähmaschinen sind vorhanden. Wer aber in der Familie eine Nähmaschine hat, sollte diese bitte mit bringen. Wer mag kann auch einen Turnbeutel nähen, dann bitte passenden Stoff und Kordel (1,50 m mit bringen). Datum: Sonntag, 1. Februar 2017, Uhr Schule Wankendorf Ort: Gebühr: 10 Euro Leitung: Gudrun Hinz Eintrittskarten: Preetzer Bühne für das Stück am 1. Jan in Schlüters Gasthof. Bitte anrufen bei Sönnichsen, Wankendorf, Tel und nach Karten fragen. Das Stück lautet: Swanensee in Stützstrümpf. Anmeldung: Vorsitzende: Ingrid Sönnichsen, Wankendorf, Friedrich-HebbelWeg 6,Tel Geschäftsf.: Sabine Meier, Wankendorf Tel AußerhausLieferung versch. Sorten, 150-g-Becher, (100 g = -.17) Gepökelter Krusten- braten aus dem Schinken, 1 kg Fleischwurst mit oder 50 ohne Knoblauch, 500-g-Stück (1 kg = 5.00) Danone Actimel Drink versch. Sorten, 8x100 g = 800-g-Packung (1 kg = 21) Sie Sparen 21% Maggi Fix & frisch Sie Sparen 50% Melitta Sie Sparen 31% versch. Sorten, z.b. Spaghetti Bolognese, 38-g-Beutel (100 g = 16) gemahlener Bohnenkaffee versch. Sorten, 500-g-Pack. (1 kg = 7.38) Wagner Big Pizza od. Backfrische tiefgefroren, versch. Sorten, z.b. Pig Pizza Texas, 400-g-Packung (1 kg = 4.70) Albi Saft, Nektar oder Fruchtsaftgetränk versch. Sorten, 1-Liter-Packung Duschdas Duschbad versch. Sorten, 250-ml-Flasche (100 ml = 32) Sie Sparen 34% 8 88 Sie Sparen 33% Jeden Dienstag und Freitag liefern wir bis in die Küche 25 dings nach iger Vereinbarung über das Familienbüro in Bornhöved. In Bornhöved bleibt die offene Sprechstunde der Suchtberatung unverändert. Dort ist Sprechstunde montags von 14 bis 17 Uhr. Sie können auch jederzeit gern einen Termin vereinbaren unter: # Schreiben Sie uns, welcher Artikel Sie besonders interessiert hat. Artikel: auf Seite: Name: Straße, Hausnr.: PLZ/Wohnort: Einfach ausschneiden, auf eine Postkarte kleben und einsenden an den khm-verlag, Postfach 6, 245 Wankendorf. Wir sind für Sie da: Warum lange fahren und suchen lieber gleich zu EDEKA Gothmann. Mo.- Sa Uhr 00 Für Irrtum und Druckfehler keine Haftung. Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen. dazu 2 verschiedene Salate ab 15 Personen und Sauce sowie Partybrot Gothmann hat Gutfleisch. Wir bieten alles, was eine gelungene Veranstaltung zum Hit werden lässt. Canapés Suppen Kalt/warme Buffets Menüs für alle Jahreszeiten Braten und warme Gerichte Aufschnittplatten Beilagen und Desserts Leihinventar Unseren Partyservice finden Sie unter: und auf Himbeeren aus Spanien, 1.4 Kl. I, 125-g-Schale (100 g = 1) Champignons weiß, 3 aus Deutschland, Kl. I, 100 g Paprika rot, grün oder gelb aus Spanien, Kl. I, 1 kg Iglo Fischstäbchen, natur tiefgefr., 450-g-Packung (1 kg = 3.3) oder Fachfleischerei Frischer im Stück, 1 kg Schweinenacken Schnitzelbraten Schweineleber pfannenfertig geschnitten, 1 kg Rinderrollbraten aus dem Nacken, 1 kg Kluftsteak aus der Schweineoberschale, 100 g Getränke auf Kommission auch vorgekühlt! = 364-g-Packung (1 kg = 7.66) Vio Mineralwasser Still oder Sie Sparen 37% 3. 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Tr., 100 g im Stück -.7 Brot der Woche 400 g -Automat Warmer Mittagstisch aus dem Schweineschinken, 1 kg Party-Service vom Fachteam-das ist anders. Backfischstäbchen 0.7 tiefgefr., 364-g-Packung (1 kg = 4.86) Ab Januar 2017 verändert die Suchtberatungsstelle in,am Markt c, ihre Sprechzeiten. Statt bisher mittwochs von bis 11 Uhr wird die offene Sprechstunde ab dann immer donnerstags von bis Uhr stattfinden. An anderen Tagen ist hier ebenfalls eine Beratung möglich, aller- 00 Kasseler in Blätterteig oder Kasselerbraten Hawaii 4 Sie Sparen 36% Suchtberatungstelle ändert ihre Sprechzeiten Unsere Öffnungszeiten: Unser Partyknüller in Gutfleisch-Qualität aus Meisterhand 0. Dinkelbrot Lindenstr. 5, 2461 Bornhöved Kieler Tor Bornhöved Tel / Fax Partyservice Außer-Haus-Lieferung Sie Sparen 35% Am Ringreiterplatz 1a Schmalensee Tel: / info@maler-buchholz.de Abgabe in haushaltsüblichen Mengen. Angebote gültig bis Lünebest Fruchtjoghurt Malerarbeiten Tapezierarbeiten Wärmedämmung Schimmelsanierung # Termine: Seite 3 La Belle französischer Torten Brie 50% Fett i. Tr., 100 g im Stück - Käse & Salate in Bedienung! Mi., d. 5. 1, 7 Spaghetti Bolognese.. Portion Erbsensuppe Portion 3. 1 Mini-Schnitzel 50. Do., d. 11 1, 7,10 mit Pommes frites 1, 7,3, Portion Frikadelle mit Kartoffeln und Gemüse1, 3, Portion Ihr Gothmann-Team Ein Monats-Essenplan liegt für Sie im Laden bereit. Alle Gerichte frisch gekocht aus eigener Herstellung. Das Edeka Team wünscht guten Appetit! Allergene: 1 = Gluten 2 = Krebstiere 3 = Eier 4 = Fische 5 = Erdnüsse 6 = Sojabohnen 7 = Milch 8 = Schalenfrüchte = Sellerie 10 = Senf 11 = Sesamsamen 12 = Schwefeldioxid 13 = Lupinen 14 = Weichtiere Zusatzstoffe: a = Konservierungsstoffe b = Geschmacksverstärker c = Antioxidationsmittel d = Farbstoff e = Phosphat f = Süßungsmittel g = koffeinhaltig h = chininhaltig i = geschwärzt j = Phenylalaninquelle

4 Seite 4 Nr / 5. Januar 2017 Fortsetzung von Seite 2 lativ erfasst sind. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben bzw. Zu- oder Abgänge der Kameradschaftskasse sind durch Rechnungen, Quittungen oder ähnliche Nachweise zu belegen. (5) Die Kassenverwaltung führt das Bestandsverzeichnis nach 8 Absatz 3 dieser Satzung des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege. 10 Einnahme- und Ausgaberechnung (1) Die Einnahme- und Ausgaberechnung (Gesamtrechnung) ist das Ergebnis der Ausführung des Einnahme- und Ausgabeplans einschließlich des Bestandsverzeichnisses. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sowie Mehrausgaben sind zu erläutern. Der Darstellung der Einnahme- und Ausgaberechnung erfolgt entsprechend des Musters eines Einnahme- und Ausgabeplans für das Sondervermögen Kameradschaftskasse sowie des Musters eines Bestandsverzeichnisses für das Sondervermögen Kameradschaftskasse. Teilpläne der Abteilungen sind Bestandteil der Einnahme- und Ausgaberechnung. (2) Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen. (3) Die Kameradschaftskasse ist jährlich durch zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für das laufende Kalenderjahr gewählt werden. Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer dürfen nicht zum Wehrvorstand gehören. Die Prüfungsrechte nach 116 der Gemeindeordnung sowie nach Kommunalprüfungsgesetz bleiben unberührt. (4) Über die vom Wehrvorstand vorzulegende Einnahme- und Ausgaberechnung beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag der Kassenprüferinnen oder der Kassenprüfer. (5) Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist der Gemeindevertretung vorzulegen. 11 Aufbewahrung von Unterlagen Für die Aufbewahrung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen gilt 57 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO-Doppik) entsprechend. Die Aufbewahrung erfolgt bei der Gemeinde. 12 Schlussbestimmungen Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen., den (L.S.) gez. Harald Krille, Bürgermeister Satzung für Sondervermögen der Gemeinde Schmalensee für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Schmalensee Aufgrund des 2 a des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein, beide in der jeweils gültigen Fassung, wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom folgende Satzung der Gemeinde für das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Schmalensee erlassen: 1 Kameradschaftskasse In der Freiwilligen Feuerwehr besteht zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse, die von der Kassenführung entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Rahmen der Einnahme- und Ausgabeplanung geführt wird. 2 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung Die Einnahmen der Kameradschaftskasse bestehen aus Zuwendungen der Gemeinde sowie Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen ( 2 b des Brandschutzgesetzes), im Übrigen aus Einnahmen aus der Durchführung von Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie sonstigen Einnahmen und Beiträgen der fördernden Mitglieder. 3 Zuwendungen an die Kameradschaftskasse Über die Annahme einer Zuwendung an die Kameradschaftskasse entscheidet bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 500,00 EUR der Wehrvorstand. Dieser kann die Entscheidung bis zu einem von ihm zu bestimmenden Betrag auf die Wehrführung übertragen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach 2 b des Brandschutzgesetzes in Verbindung mit der Hauptsatzung. 4 Einnahme- und Ausgabeplan (1) Der Einnahme- und Ausgabeplan enthält den voraussichtlichen Bestand der Rücklage zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgabe der Kameradschaftskasse voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Musters eines Einnahme- und Ausgabeplans für das Sondervermögen Kameradschaftskasse. (2) Für die Abteilungen können Teilpläne aufgestellt werden. Der Absatz 1 gilt für die Teilpläne entsprechend. Die Teilpläne sind in einer Gesamtplanung der Freiwilligen Feuerwehr zusammenzufassen. (3) Der vom Wehrvorstand aufgestellte Einnahme- und Ausgabeplan wird von der Mitgliederversammlung beschlossen; er tritt nach Zustimmung der Gemeindevertretung in Kraft. Eine Ablehnung ist gegenüber dem Wehrvorstand zu begründen. 5 Nachtragsplan Der Einnahme- und Ausgabeplan kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragsplan geändert werden. Für Amtliche Bekanntmachungen den Nachtragsplan gelten die Vorschriften für den Einnahmeund Ausgabeplan entsprechend. 6 Verpflichtungsermächtigungen, vorläufige Haushaltsführung (1) Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben aus laufenden Verträgen in künftigen Jahren dürfen im Ausnahmefall eingegangen werden. Verpflichtungen zur Leistung für Ausgaben für Vermögensgegenstände in künftigen Jahren dürfen nicht eingegangen werden. (2) Ist die Einnahme- und Ausgabeplanung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten, so dürfen Ausgaben geleistet werden, für die eine rechtliche Verpflichtung nach Absatz 1 besteht oder die für die Durchführung von wiederkehrenden Veranstaltungen unaufschiebbar sind. Bei Ausgaben nach Satz 1 dürfen die Ansätze der Einnahmeund Ausgabeplanung des Vorjahres nicht überschritten werden. 7 Deckungsfähigkeit, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben (1) Ausgaben können im Rahmen der Einnahme- und Ausgabeplanung für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. (2) Mehreinnahmen bis zur Wertgrenze nach 3 können für Mehrausgaben verwendet werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht. (3) Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden; 3 bleibt unberührt. (4) Mehrausgaben entsprechend Absatz 2 und 3 sind keine überplanmäßigen Ausgaben. (5) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. (6) Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn die Gemeindevertretung zugestimmt hat. (7) Über die Leistung von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben bestimmt die Wehrführung. Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben beträgt 500,00 EUR. 8 Erwerb und Veräußerung von Vermögen (1) Durch die Kameradschaftskasse sollen Vermögensgegenstände grundsätzlich nur zur Kameradschaftspflege oder solche, die für das Durchführen von Feuerwehrveranstaltungen erforderlich sind, erworben werden. (2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen. (3) Die Vermögensgegenstände sind, soweit für deren Anschaffung und Herstellung Ausgaben in Höhe von mindestens 500 EUR je Vermögensgegenstand entstanden sind, in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen. (4) Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben auf absehbare Zeit nicht gebraucht werden, dürfen veräußert werden. Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt dies entsprechend. Kassenführung (1) Die Freiwillige Feuerwehr führt die Kameradschaftskasse eigenständig und eigenverantwortlich. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Über die Verwendung der im Einnahme- und Ausgabeplan veranschlagten Ausgaben bis zu einer Höhe von 500,00 EUR entscheidet die Wehrführung; im Übrigen ist der Wehrvorstand ermächtigt, über die Verwendung der Mittel im Rahmen des Einnahme- und Ausgabeplans zu entscheiden. (3) Die Kassenverwaltung hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Einnahme- und Ausgabeplans zu verbuchen. Zahlungen darf sie nur aufgrund von Entscheidungen nach Absatz 2 und Vorlage von schriftlichen Belegen annehmen und leisten. Unbare Zahlungsvorgänge sind von der Kassenverwaltung über ein gemeindliches Girokonto der Freiwilligen Feuerwehr abzuwickeln. (4) Die Kassenverwaltung führt fristgerecht Aufzeichnungen, in denen, zeitlich gegliedert, sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Kameradschaftskasse sowie deren Art bzw. Zweck, die Höhe und der aktuelle Kassenstand kumulativ erfasst sind. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben bzw. Zu- oder Abgänge der Kameradschaftskasse sind durch Rechnungen, Quittungen oder ähnliche Nachweise zu belegen. (5) Die Kassenverwaltung führt das Bestandsverzeichnis nach 8 Absatz 3 dieser Satzung des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege. 10 Einnahme- und Ausgaberechnung (1) Die Einnahme- und Ausgaberechnung (Gesamtrechnung) ist das Ergebnis der Ausführung des Einnahme- und Ausgabeplans einschließlich des Bestandsverzeichnisses. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sowie Mehrausgaben sind zu erläutern. Der Darstellung der Einnahme- und Ausgaberechnung erfolgt entsprechend des Musters eines Einnahme- und Ausgabeplans für das Sondervermögen Kameradschaftskasse sowie des Musters eines Bestandsverzeichnisses für das Sondervermögen Kameradschaftskasse. Teilpläne der Abteilungen sind Bestandteil der Einnahme- und Ausgaberechnung. (2) Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen. (3) Die Kameradschaftskasse ist jährlich durch zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für das laufende Kalenderjahr gewählt werden. Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer dürfen nicht zum Wehrvorstand gehören. Die Prüfungsrechte nach 116 der Gemeindeordnung sowie nach Kommunalprüfungsgesetz bleiben unberührt. (4) Über die vom Wehrvorstand vorzulegende Einnahme- und Ausgaberechnung beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag der Kassenprüferinnen oder der Kassenprüfer. (5) Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist der Gemeindevertretung vorzulegen. 11 Aufbewahrung von Unterlagen Für die Aufbewahrung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen gilt 57 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO-Doppik) entsprechend. Die Aufbewahrung erfolgt bei der Gemeinde. 12 Schlussbestimmungen Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. Schmalensee, den (L.S.) gez. Sönke Siebke, Bürgermeister Satzung für Sondervermögen der Gemeinde Damsdorf für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Damsdorf Aufgrund des 2 a des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein, beide in der jeweils gültigen Fassung, wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom folgende Satzung der Gemeinde für das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Damsdorf erlassen: 1 Kameradschaftskasse In der Freiwilligen Feuerwehr besteht zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse, die von der Kassenführung entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Rahmen der Einnahme- und Ausgabeplanung geführt wird. 2 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung Die Einnahmen der Kameradschaftskasse bestehen aus Zuwendungen der Gemeinde sowie Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen ( 2 b des Brandschutzgesetzes), im Übrigen aus Einnahmen aus der Durchführung von Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie sonstigen Einnahmen und Beiträgen der fördernden Mitglieder. 3 Zuwendungen an die Kameradschaftskasse Über die Annahme einer Zuwendung an die Kameradschaftskasse entscheidet bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 500,00 EUR der Wehrvorstand. Dieser kann die Entscheidung bis zu einem von ihm zu bestimmenden Betrag auf die Wehrführung übertragen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach 2 b des Brandschutzgesetzes in Verbindung mit der Hauptsatzung. 4 Einnahme- und Ausgabeplan (1) Der Einnahme- und Ausgabeplan enthält den voraussichtlichen Bestand der Rücklage zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgabe der Kameradschaftskasse voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Musters eines Einnahme- und Ausgabeplans für das Sondervermögen Kameradschaftskasse. (2) Für die Abteilungen können Teilpläne aufgestellt werden. Der Absatz 1 gilt für die Teilpläne entsprechend. Die Teilpläne sind in einer Gesamtplanung der Freiwilligen Feuerwehr zusammenzufassen. (3) Der vom Wehrvorstand aufgestellte Einnahme- und Ausgabeplan wird von der Mitgliederversammlung beschlossen; er tritt nach Zustimmung der Gemeindevertretung in Kraft. Eine Ablehnung ist gegenüber dem Wehrvorstand zu begründen. 5 Nachtragsplan Der Einnahme- und Ausgabeplan kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragsplan geändert werden. Für den Nachtragsplan gelten die Vorschriften für den Einnahmeund Ausgabeplan entsprechend. 6 Verpflichtungsermächtigungen, vorläufige Haushaltsführung (1) Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben aus laufenden Verträgen in künftigen Jahren dürfen im Ausnahmefall eingegangen werden. Verpflichtungen zur Leistung für Ausgaben für Vermögensgegenstände in künftigen Jahren dürfen nicht eingegangen werden. (2) Ist die Einnahme- und Ausgabeplanung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten, so dürfen Ausgaben geleistet werden, für die eine rechtliche Verpflichtung nach Absatz 1 besteht oder die für die Durchführung von wiederkehrenden Veranstaltungen unaufschiebbar sind. Bei Ausgaben nach Satz 1 dürfen die Ansätze der Einnahmeund Ausgabeplanung des Vorjahres nicht überschritten werden. 7 Deckungsfähigkeit, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben (1) Ausgaben können im Rahmen der Einnahme- und Ausgabeplanung für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. (2) Mehreinnahmen bis zur Wertgrenze nach 3 können für Mehrausgaben verwendet werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht. (3) Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden; 3 bleibt unbe- Fortsetzung auf Seite 5

5 Nr / 5. Januar 2017 Seite 5 Fortsetzung von Seite 4 rührt. (4) Mehrausgaben entsprechend Absatz 2 und 3 sind keine überplanmäßigen Ausgaben. (5) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. (6) Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn die Gemeindevertretung zugestimmt hat. (7) Über die Leistung von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben bestimmt die Wehrführung. Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben beträgt 500,00 EUR. 8 Erwerb und Veräußerung von Vermögen (1) Durch die Kameradschaftskasse sollen Vermögensgegenstände grundsätzlich nur zur Kameradschaftspflege oder solche, die für das Durchführen von Feuerwehrveranstaltungen erforderlich sind, erworben werden. (2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen. (3) Die Vermögensgegenstände sind, soweit für deren Anschaffung und Herstellung Ausgaben in Höhe von mindestens 500 EUR je Vermögensgegenstand entstanden sind, in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen. (4) Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben auf absehbare Zeit nicht gebraucht werden, dürfen veräußert werden. Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt dies entsprechend. Kassenführung (1) Die Freiwillige Feuerwehr führt die Kameradschaftskasse eigenständig und eigenverantwortlich. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Über die Verwendung der im Einnahme- und Ausgabeplan veranschlagten Ausgaben bis zu einer Höhe von 500,00 EUR entscheidet die Wehrführung; im Übrigen ist der Wehr- Amtliche Bekanntmachungen vorstand ermächtigt, über die Verwendung der Mittel im Rahmen des Einnahme- und Ausgabeplans zu entscheiden. (3) Die Kassenverwaltung hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Einnahme- und Ausgabeplans zu verbuchen. Zahlungen darf sie nur aufgrund von Entscheidungen nach Absatz 2 und Vorlage von schriftlichen Belegen annehmen und leisten. Unbare Zahlungsvorgänge sind von der Kassenverwaltung über ein gemeindliches Girokonto der Freiwilligen Feuerwehr abzuwickeln. (4) Die Kassenverwaltung führt fristgerecht Aufzeichnungen, in denen, zeitlich gegliedert, sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Kameradschaftskasse sowie deren Art bzw. Zweck, die Höhe und der aktuelle Kassenstand kumulativ erfasst sind. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben bzw. Zu- oder Abgänge der Kameradschaftskasse sind durch Rechnungen, Quittungen oder ähnliche Nachweise zu belegen. (5) Die Kassenverwaltung führt das Bestandsverzeichnis nach 8 Absatz 3 dieser Satzung des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege. 10 Einnahme- und Ausgaberechnung (1) Die Einnahme- und Ausgaberechnung (Gesamtrechnung) ist das Ergebnis der Ausführung des Einnahme- und Ausgabeplans einschließlich des Bestandsverzeichnisses. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sowie Mehrausgaben sind zu erläutern. Der Darstellung der Einnahme- und Ausgaberechnung erfolgt entsprechend des Musters eines Einnahme- und Ausgabeplans für das Sondervermögen Kameradschaftskasse sowie des Musters eines Bestandsverzeichnisses für das Sondervermögen Kameradschaftskasse. Teilpläne der Abteilungen sind Bestandteil der Einnahme- und Ausgaberechnung. (2) Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen. (3) Die Kameradschaftskasse ist jährlich durch zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für das laufende Kalenderjahr gewählt werden. Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer dürfen nicht zum Wehrvorstand gehören. Die Prüfungsrechte nach 116 der Gemeindeordnung sowie nach Kommunalprüfungsgesetz bleiben unberührt. (4) Über die vom Wehrvorstand vorzulegende Einnahme- und Ausgaberechnung beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag der Kassenprüferinnen oder der Kassenprüfer. (5) Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist der Gemeindevertretung vorzulegen. 11 Aufbewahrung von Unterlagen Für die Aufbewahrung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen gilt 57 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO-Doppik) entsprechend. Die Aufbewahrung erfolgt bei der Gemeinde. 12 Schlussbestimmungen Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. Damsdorf, den (L.S.) gez. Jürgen Kaack, Bürgermeister Hundesteuersätze in der Gemeinde Tarbek Liebe Hundehalterinnen und Hundehalter der Gemeinde Tarbek, im Blickpunkt Bornhöved wurde am die II. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Tarbek über die Erhebung einer Hundesteuer veröffentlicht. Die in der Veröffentlichung am genannten Hundesteuersätze gelten nur für die als gefährlich eingestuften Hunde. Für die als nicht gefährlich eingestuften Hunde gelten gemäß 4 der Satzung der Gemeinde Tarbek über die Erhebung einer Hundesteuer weiterhin die bisher bekannten Steuersätze: für den ersten Hund 50,00 Euro für den zweiten Hund 60,00 Euro für jeden weiteren Hund 70,00 Euro Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich gern an die Amtsverwaltung, Herrn Ballnus, Tel / Gemeinde Tarbek, Der Bürgermeister Wir laden herzlich ein zu unserem Gottesdienst: 08.Januar, 100 Uhr Mit unserem Lektor Peter Bösebeck Die Kollekte ist vorgesehen für den Fonds für Gerechtigkeit und Versöhnung, heute speziell für die Lutherische Gemeinschaft im südlichen Afrika. Unsere Gruppen und Kreise machen Winterferien! Ab dem 0 (16.30 Uhr Unterricht für die Vorkonfirmanden!!!) geht es wieder los. Wir wünschen schöne Ferien! Am 04. Januar laden wir alle, die Lust haben Trompete, Posaune, Tenorhorn oder Waldhorn spielen zu lernen zu einem Informationsgespräch um Uhr in die Kirche ein. Instrumente sind vorhanden, die Ausbildung wird 20,- pro Monat kosten. Wir spielen neben kirchlichen Liedern auch Musical- und Pop- Songs sowie Volkslieder. Sie erreichen uns: Kirchenbüro, Frau Christine Neumann,Tel.: , Fax.: evkirchenbuerotrappenkamp@freenet.de Öffnungszeiten: Montag, Mittwoch und Freitag von 8.30 Uhr bis 130 Uhr oder nach telefonischer Absprache Pastorat, Pastor Frank Menke,Tel.: und Ev.-Luth. Friedenskirche pastormenke@gmail.com Kindertagesstätte Arche Noah, Leiterin Frau Christiane Stranghöner, Tel.: , Fax Küsterin der Friedenskirche, Frau Romella Brauer, Tel.: Die Friedenskirche kann auf Wunsch zu jeder Zeit für Besuchergruppen geöffnet werden. Kinder- und Jugendbüro, Frau Claudia Rochau, Tel.: Weiteres können Sie auch auf der Homepage unserer Ev.-Luth. Kirchengemeinde unter entdecken. Gemeindebrief Vierteljährlich, also im Frühling (März, April, Mai), Sommer (Juni, Juli, August), Herbst (September, Oktober, November) und Winter (Dezember, Januar, Februar) erscheint unser Gemeindebrief, wo sie ebenfalls informiert werden. Falls Sie keinen Gemeindebrief erhalten, wenden Sie sich bitte ans Kirchenbüro! Regelmäßige Veranstaltungen unserer Kirchengemeinde, Jede/r ist herzlich willkommen. Jede Gruppe, Chor, Posaunenchor freut sich über Zuwachs. Frauenkreis: Jeden Dienstag im Monat um 1.00 Uhr im Gemeindehaus in der Gablonzer Straße 15. Von Oktober bis Juni. Wissen, was passiert in der Region! Kirchenchor: Jeden Dienstag, um Uhr, außer dem Dienstag des Monats, Leitung Frau Sylvia Wandel im Gemeindehaus Posaunenchor: Jeden Mittwoch ab Uhr unter der Leitung von Herrn Werner Edert im Gemeindehaus Chorissimo: Jeden Freitag um 1.15 Uhr Probe im Gemeindehaus, Leitung Herr Klaus Schneider (nicht in den Ferien) Seniorenkreis: Jeden 3. Mittwoch im Monat von Uhr bis Uhr Leitung Herr Peter Bösebeck und Frau Elfriede Dammann Besuchskreis: Trifft sich vierteljährlich. Interessierte, die ältere Gemeindeglieder zu Geburtstagen besuchen möchten, sind herzlich willkommen. Näheres erfahren Sie bei Pastor Frank Menke. Kirchenschäfchen: Jeden Montag von bis Uhr im Gemeindehaus, Leitung Frau Claudia Rochau Kinderkirche: Jeden letzten Samstag im Monat von.00 bis 100 Uhr in der Kirche und im Gemeindehaus, Leitung: Frau Claudia Rochau Konfirmandenunterricht: Jeden Montag von Uhr bis Uhr, im Wechsel Vor- und Hauptkonfirmanden, Pastor Frank Menke und Jugendmitarbeiterin Frau Claudia Rochau Teamerschulung Jeden Mittwoch von Uhr bis Uhr im HEJ in Bornhöved, Jugendmitarbeiterin Frau Claudia Rochau. Tanzsparte - Ende der Weihnachtspause Die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel liegen nun schon wieder hinter uns und der Alltag hat uns wieder im Griff. Auch mit dem Unterricht geht es ab wieder zu den bekannten Trainingszeiten los. Ab Januar 2017 gibt es Neues im Angebot der Tanzsparte. Die Aktionen im Einzelnen: Linedance - neuer Tanzkreis ab jeweils Mittwochs Zeit20:00-21:30 Uhr Kosten: Voraussetzung - Mitgliedschaft in der Tanzsparte und dem TVT oder ei nem der Kooperationspartner TSV Bornhöved, TSV Wankendorf, SV Rickling, SV Schmalensee ZUMBA Workshop For Beginners ab über 6 Übungsabende jeweils Mittwochs Zeit: 17:30 bis 18:30 Uhr Kosten: 40,00 EUR/Person 25,00 EUR/Person für Mitglieder Unglaublich...aber wahr! Die Tricks der Komponisten Haydn sah sich nur in der Lage zu komponieren, wenn er sauberes weißes Papier zur Verfügung hatte. Mozart komponierte beim Billardspiel. Christoph Gluck schrieb seine Musik nur, wenn er auf einer Wiese saß. Rossini schrieb die meisten Werke, wenn er vom Alkohol berauscht war. Wagner fiel das Komponieren besonders leicht, wenn er historische Kostüme trug. TV des TVT, TSV Bornhöved, TSV Wankendorf, SV Rickling, SV Schmalensee Für Mitglieder der Tanzsparte kostenfrei Tanzkurs für Anfänger - Jugendliche u. Erwachsene in den Gesellschaftstänzen ab Übungsabende Zeit: 20:00-21:30 Uhr Kosten: 50,00 EUR pro Person 30,00 EUR für Mitglieder des TVT, TSV Bornhöved, TSV Wankendorf, SV Rickling, SV Schmalensee Wo: Alle Kurse finden statt in der Turnhalle der Dr.-Gerlich-Schule, Gablonzer Str. 42, Achtung - Die Kurse starten bei Teilnahme von min. 5 Paaren! Um Anmeldung wird gebeten. Anmeldung und nähere Informationen unter 04323/6738 oder info@tanzen-in-trappenkamp.de. Besuchen Sie auch unsere Homepage dort finden Sie alle Informationen zur Tanzsparte. FF Tensfeld Jahreshauptversammlung Zu unserer Jahreshauptversammlung am um 200Uhr laden wir herzlich ein. Außerdem planen wir folgende Veranstaltungen: Karten- und Knobelabend Feuerwehrball Theaternachmittag Laternenumzug Karten- und Knobelabend Sabine Südmeier (FFTensfeld- Schriftführerin)

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