Fachhochschule Münster Service Office für Studierende z. H. Frau Willms Postfach Münster

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1 Fachhochschule Münster Service Office für Studierende z. H. Frau Willms Postfach Münster Bewerbungsnummer: Name, Vorname: Studiengang: Online-Antrag auf Zulassung zum Studium - Einreichung von Unterlagen Sehr geehrte Frau Willms, zu meiner Online-Bewerbung für den o. g. Studiengang übersende ich die erforderlichen Unterlagen: als bevorzugt Zuzulassende/r (frühere Zulassung + Dienst) als Angehörige/r eines auf Bundesebene gebildeten A-, B-, C- oder D/C-Kaders eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes) für die Berücksichtigung im Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) Sonderantrag gemäß den Bestimmungen von Hochschulstart.de D Härtefall Mit freundlichen Grüßen

2 Erneute Auswahl nach einem Dienst Die Erläuterungen in diesem Merkblatt betreffen Studieninteressenten, die an der Fachhochschule Münster einen Studienplatz erhalten haben, diesen aber wegen eines Dienstes nicht annehmen können/konnten. Frühere Zulassung Wenn Sie bei Beginn oder während des Dienstes einen Studienplatz erhalten, können Sie diese Zulassung vorerst nicht verwirklichen, dafür haben Sie aber bei Dienstende aufgrund des früheren Zulassungsanspruchs einen Anspruch auf erneute Auswahl in diesem Studiengang an der Fachhochschule Münster. Dieser Anspruch soll die Studienbewerberin oder den Studienbewerber vor einer eventuellen Verschärfung der Auswahlgrenzen schützen und damit verhindern, dass ihr oder ihm aus einer Dienstleistung Nachteile hinsichtlich ihrer/seiner Ausbildungschancen erwachsen. Ein abgeschlossener Dienst wird außerdem als nachrangiges Auswahlkriterium berücksichtigt. Eine weitere Vergünstigung sieht die Regelung der erneuten Auswahl nicht vor; so kann z. B. die Durchschnittsnote aufgrund eines Dienstes nicht verbessert werden. Voraussetzungen Eine Auswahl nach einem Dienst aufgrund eines früheren Zulassungsbescheides kann nur dann erfolgen, wenn ein/e Studienbewerber/in sich zu Beginn oder während des Dienstes tatsächlich beworben und eine Zulassung erhalten hat. Nur dann besteht die Gewissheit, bei Dienstende einen Anspruch auf erneute Auswahl zu haben. Aus diesem Grunde sollte jede/r Studieninteressent/in, die bzw. der die Hochschulreife besitzt, sich zu Beginn, aber auch während des Dienstes bei der Fachhochschule Münster bewerben; ggf. bei der Stiftung für Hochschulzulassung (ehemals ZVS), falls das Vergabeverfahren im Auftrag der Fachhochschule Münster durch diese durchgeführt wird. Als Dienst gilt: - ein freiwilliger Wehrdienst, ein Wehrdienst bis zur Dauer von drei Jahren, - ein Zivildienst sowie andere Dienste im Ausland gemäß 14 b Zivildienstgesetz - ZDG, - ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr, ein europäischer Freiwilligendienst, ein Internationaler Jugendfreiwilligendienst, ein Bundesfreiwilligendienst oder die Förderprogramme Weltwärts ( und Kulturweit ( von jeweils mindestens sechsmonatiger Dauer, - ein mindestens zweijähriger Dienst als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer, - eine Betreuung oder Pflege eines leiblichen/adoptierten Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren. Bei EU-Ausländerinnen bzw. EU-Ausländern und Bildungsinländerinnen bzw. Bildungsinländern wird entweder ein in Deutschland oder ein im Ausland geleisteter Dienst (sofern er einem deutschen Dienst gleichwertig ist) berücksichtigt. Auch bei Deutschen, die gleichzeitig eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder besessen haben, wird ein im Ausland geleisteter Dienst berücksichtigt, sofern er einem deutschen Dienst gleichwertig ist.

3 Anspruch anmelden Um den Anspruch zu verwirklichen, müssen Sie sich nach dem Dienstende erneut bei der Fachhochschule Münster bzw. über die Stiftung für Hochschulzulassung bewerben. Die Auswahl aufgrund eines früheren Zulassungsbescheides wird also nicht automatisch gewährt, sondern muss mit einer form- und fristgerechten Bewerbung beantragt werden. Zusätzlich zu den erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag auf Zulassung eine amtlich beglaubigte Kopie der Dienstzeitbescheinigung sowie des Zulassungsbescheides beizufügen. Wenn der Dienst zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vollständig abgeleistet ist, es aber spätestens bis zum 31. März bei einer Bewerbung zum Sommersemester bzw. bis zum 30. September bei einer Bewerbung zum Wintersemester sein wird, müssen sowohl der Einberufungsbescheid als auch eine Bescheinigung der Dienst-/Beschäftigungsstelle über den Beginn und das reguläre sowie das tatsächliche Ende des Dienstes beigefügt werden (ebenfalls beglaubigte Kopien). Die Angaben zum Dienst werden durch folgende Nachweise belegt: Die Dienstzeitbescheinigungen werden in der Regel von der Dienststelle (Bundeswehr, Bundesamt für den Zivildienst), der Entsendeorganisation und/oder dem Träger (bei freiwilligen Diensten) ausgestellt. Bei einem Zivildienst ist zu beachten, dass u. U. zwei Bescheinigungen erforderlich sind. Ist der Zivildienst nämlich zum Zeitpunkt der Bewerbung vollständig abgeleistet, genügt als Nachweis eine beglaubigte Kopie der Dienstzeitbescheinigung des Bundesamtes für den Zivildienst. Wenn der Dienst zum Zeitpunkt der Bewerbung jedoch noch nicht vollständig abgeleistet ist, muss sowohl der Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst als auch eine Bescheinigung der Dienststelle/Beschäftigungsstelle über den Beginn und das reguläre sowie das tatsächliche Ende des Dienstes dem Zulassungsantrag beigefügt werden (ebenfalls beglaubigte Kopie). Freiwilliges soziales Jahr Bescheinigung des Trägers des freiwilligen sozialen Jahres, Freiwilliges ökologisches Jahr entsprechende Bescheinigung, Europ. Freiwilligendienst Weltwärts Kulturweit Betreuung oder Pflege eines leiblichen/adoptierten Kindes Bescheinigung der Europäischen Kommission über die Teilnahme, die Erfahrung und die Kenntnisse, die während des Dienstes erworben wurden bzw. eine Bescheinigung der Entsendeorganisation Deutsche UNESCO-Kommission (DUK)/Auswärtiges Amt. Die Betreuung/Pflege eines leiblichen/adoptierten Kindes unter 18 Jahren oder einer/s pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen kann nur dann als Dienst anerkannt werden, wenn sie in ihrem Umfang und ihrer Intensität mit den übrigen Diensten vergleichbar ist. Die Betreuung/Pflege muss mit einer eigenhändigen schriftlichen Erklärung der Bewerberin bzw. des Bewerbers nachgewiesen werden, aus der hervorgeht, dass diese vollzeitbeanspruchte Tätigkeit von ihr bzw. ihm selbst ausgeübt wurde. Darüber hinaus sind im Falle der Betreuung/Pflege eines Kindes alle Belege beizufügen, die Aufschluss über die Betreuungsbedürftigkeit geben (z. B. Geburtsurkunde, Meldebescheinigung, ärztliches Attest). Im Falle der Betreuung/Pflege eines sonstigen Angehörigen ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, die über Grund und Umfang der Pflegebedürftigkeit Aufschluss geben muss, sowie eine Meldebescheinigung der pflegebedürftigen Person. Aus den Unterlagen muss sich nachvollziehbar und glaubhaft ergeben, dass die Betreuung/Pflege in dem angegebenen Umfang ausgeübt wurde.

4 Zeitliche Begrenzung Die erneute Auswahl aufgrund des früheren Zulassungsanspruchs kann zu den beiden Bewerbungsterminen geltend gemacht werden, die auf das Dienstende folgen. Sie können den Anspruch aber auch schon dann geltend machen, wenn Sie zwar zum Zeitpunkt der Bewerbung noch Dienst leisten, diesen jedoch rechtzeitig zum Studienbeginn beenden werden. Bei einer Bewerbung zum Sommersemester muss daher der Dienst spätestens am 31. März, bei einer Bewerbung zum Wintersemester spätestens am 30. September enden. Wenn Sie sich nicht bis spätestens zum zweiten Bewerbungstermin nach dem Dienstende bewerben, verfällt der Anspruch. Bewerbungsfristen für Studiengänge mit örtlicher Zulassungsbeschränkung für das Wintersemester Anfang Mai bis spätestens zum 15. Juli, 24:00 Uhr (Posteingang des schriftl. Antrags bis zum , 24:00 Uhr) für das Sommersemester ab Mitte November bis zum 15. Januar, 24:00 Uhr, des darauf folgenden Jahres bei der Fachhochschule Münster Bitte beachten Sie, dass die Termine 20. Juli und 20. Januar Ausschlussfristen sind. Abweichend von den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches verlängert sich die Frist nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages ( 31 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen - VwVfG. NW). Online Einschreibungsfristen für zulassungsfreie Studiengänge für das Wintersemester ab Mai bis zum 15. August; für das Sommersemester ab November bis zum 28. Februar des darauf folgenden Jahres.

5 Muster Ort, Datum Einheit/Dienststelle Vorläufige Dienstzeitbescheinigung für Wehrpflichtige / Soldaten und Soldatinnen auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von bis zu drei Jahren / Zivildienstleistende, deren Dienstzeit nach dem bzw endet. Herrn/Frau geb. am in wird hiermit bescheinigt, dass er/sie vom bis voraussichtlich Wehrdienst/Zivildienst leistet. Zur Aufnahme des Studiums wird er/sie bereits ab freigestellt. Die Bescheinigung gilt vorbehaltlich einer tatsächlichen oder rechtlichen Änderung der Dienstleistungspflicht. Unterschrift Dienstsiegel falls nicht geführt, Dienststempel Einsatzstelle Ort, Datum Träger des Jugendfreiwilligendienstes Der Träger wurde zugelassen durch: Mit Bescheid (Aktenzeichen) vom: Hiermit wird bescheinigt, dass Bescheinigung Herr/Frau geb. am in Anschrift in der Zeit vom bis ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr, einen Europäischen Freiwilligendienst, einen Internationalen Freiwilligendienst, einen Bundesfreiwilligendienst bzw. einen Dienst im Rahmen der Förderprogramme Weltwärts oder Kulturweit im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842 ff.) in der derzeit gültigen Fassung ableistet / abgeleistet hat.* Unterschrift *Nichtzutreffendes bitte streichen

6 Die Beglaubigung Amtlich beglaubigen kann jede öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt. Dies sind z. B. Behörden, Notare, öffentlich-rechtlich organisierte Kirchen. Die beglaubigte Kopie muss mit dem Dienstsiegel versehen sein. Nicht anerkannt werden Beglaubigungen von folgenden Stellen (auch wenn sie ein Siegel führen): Rechtsanwälte, Vereine, Versicherungen, Krankenkassen, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer. Die amtliche Beglaubigung muss mindestens enthalten: einen Vermerk, der bescheinigt, dass die Kopie/Abschrift mit dem Original übereinstimmt (Beglaubigungsvermerk), die Unterschrift des Beglaubigenden und den Abdruck des Dienstsiegels. Ein Dienstsiegel enthält in der Regel ein Emblem. Ein einfacher Schriftstempel genügt nicht. Besteht die Kopie/Abschrift aus mehreren Einzelblättern, muss nachgewiesen werden, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter (z. B. schuppenartig) übereinander gelegt, geheftet und so gesiegelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint. Natürlich kann auch jede Seite gesondert beglaubigt werden. Achten Sie aber in diesem Fall darauf, dass auf jeder Seite des Originals Ihr Name steht. Ist er nicht überall angegeben, muss er in die Beglaubigungsvermerke aufgenommen werden, zusammen mit einem Hinweis auf die Art der Urkunde. Doppelseitige Kopien müssen, wenn es auf den Inhalt beider Seiten ankommt, entweder auf Vorder- und Rückseite beglaubigt sein oder der Wortlaut des Beglaubigungsvermerks muss sich auf beide Seiten beziehen. Befindet sich auf dem Original ein im Papier eingedrucktes Siegel (ein so genanntes Prägesiegel), so wird dieses in der Regel auf der Kopie nicht sichtbar sein. Der Beglaubigungsvermerk auf der Kopie muss dann dahin erweitert werden, dass sich auf dem Original ein Prägesiegel des Ausstellers der Bescheinigung/Urkunde befunden hat. Prüfen Sie bitte auch selbst genau, ob die Beglaubigungen den vorstehend genannten Anforderungen entsprechen. Genügt die Beglaubigung den Anforderungen nicht, erkennt die Fachhochschule Münster den Beleg nicht an.

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