EUROPÄISCHES PARLAMENT

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit 2008/0028(COD) ÄNRUNGSANTRÄGE Teil IV Entwurf eines Berichts Renate Sommer (PE v01-00) des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (KOM(2008)0040 C6-0052/ /0028(COD)) AM\ doc PE v01-00

2 AM_Com_LegReport PE v /84 AM\ doc

3 Änderungsantrag 646 John Bowis, Chris Davies Anhang I Nummer 1 1. Nährwertdeklaration oder Nährwertkennzeichnung bedeutet Informationen über 1. Nährwertdeklaration oder Nährwertkennzeichnung bedeutet Informationen über a) den Energiewert oder a) den Energiewert oder b) den Energiewert sowie einen oder mehrere der folgenden Nährstoffe: Fett, Fett, Kohlenhydrat, Kohlenhydrat, Ballaststoff, Ballaststoff, Eiweiß, Eiweiß, Salz, Salz, in Anhang XI Teil A Nummer 1 aufgeführte Vitamine und Mineralstoffe, die gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang XI Teil A Nummer 2 in signifikanten Mengen vorkommen; b) den Energiewert sowie einen oder mehrere der folgenden Nährstoffe und ihre Bestandteile: in Anhang XI Teil A Nummer 1 aufgeführte Vitamine und Mineralstoffe, die gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang XI Teil A Nummer 2 in signifikanten Mengen vorkommen; Änderungsantrag 647 Richard Seeber Anhang I Nummern 1 bis Nährwertdeklaration oder Nährwertkennzeichnung bedeutet Informationen über 1. Nährwertkennzeichnung bedeutet Informationen über a) den Energiewert oder a) den Energiewert oder AM\ doc 3/84 PE v01-00

4 b) den Energiewert sowie einen oder mehrere der folgenden Nährstoffe: - Fett, - Fett, - Kohlenhydrat, - Kohlenhydrat, - Ballaststoff, - Ballaststoff, - Eiweiß, - Eiweiß, - Salz, - Natrium, - in Anhang XI Teil A Nummer 1 aufgeführte Vitamine und Mineralstoffe, die gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang XI Teil A Nummer 2 in signifikanten Mengen vorkommen; 2. Fett bedeutet alle Lipide, einschließlich Phospholipiden; 3. gesättigte Fettsäuren bedeutet Fettsäuren ohne Doppelbindung; 4. transisomere Fettsäuren bedeutet gesättigte Fettsäuren mit mindestens einer nicht konjugierten (namentlich durch mindestens eine Methylengruppe unterbrochenen) Kohlenstoff-Kohlenstoff- Doppelbindung in der trans-konfiguration; 5. einfach ungesättigte Fettsäuren bedeutet Fettsäuren mit einer cis- Doppelbindung; 6. mehrfach ungesättigte Fettsäuren bedeutet Fettsäuren mit durch cis-cis- Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen; 7. Kohlenhydrat bedeutet jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole; 8. Zucker bedeutet alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole; b) den Energiewert sowie einen oder mehrere der folgenden Nährstoffe sowie über jeden Stoff, der zu einer dieser Kategorien gehört oder Bestandteil eines Stoffes aus dieser Kategorie ist: - in Anhang XI Teil A Nummer 1 aufgeführte Vitamine und Mineralstoffe, die gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang XI Teil A Nummer 2 in signifikanten Mengen vorkommen; 2. Fett bedeutet alle Lipide, einschließlich Phospholipiden; 3. gesättigte Fettsäuren bedeutet Fettsäuren ohne Kohlenstoff-Kohlenstoff- Doppelbindung; 4. trans-fettsäuren bedeutet gesättigte Fettsäuren mit mindestens einer nicht konjugierten (namentlich durch mindestens eine Methylengruppe unterbrochenen) Kohlenstoff-Kohlenstoff-Doppelbindung in der trans-konfiguration; 5. einfach ungesättigte Fettsäuren bedeutet Fettsäuren mit einer Kohlenstoff- Kohlenstoff-Doppelbindung, die in der cis-doppelbindung vorliegt; 6. mehrfach ungesättigte Fettsäuren bedeutet Fettsäuren mit mindestens zwei isolierten Kohlenstoff-Kohlenstoff- Doppelbindungen; 7. Kohlenhydrat bedeutet jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole; 8. Zuckerarten bedeutet alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen Polyole und Isomaltulose PE v /84 AM\ doc

5 9. mehrwertige Alkohole bedeutet Alkohole, die mehr als zwei Hydroxylgruppen enthalten; 10 Eiweiß bedeutet den nach folgender Formel berechneten Eiweißgehalt: Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) 6,25; und D-Tagatose; 9. Polyole bedeutet Alkohole, die mehr als zwei Hydroxylgruppen enthalten; 10. Eiweiß bedeutet den nach folgender Formel berechneten Eiweißgehalt: Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) 6,25; 6,38 für Milcheiweiß und 5,7l für Sojaeiweiß. Or. de Doppelbegriffe für dieselbe Sache sind abzulehnen, es reicht der Ausdruck Nährwertkennzeichnung in Z 1. Klarstellung im Pk.1 b, dass auch Bestandteile eines Nährstoffs umfasst sind, entsprechend der bisherigen Rechtslage (vgl. Art. 3 der Nährwertkennzeichnungs RL Nr. 90/496/EWG). Klarstellung der Definitionen, die eindeutige Rückschlüsse auf die chemische Struktur zulassen (vgl. Z 3, 4, 5, 6, 8, 9). Natrium statt Salz: In der Nährwertkennzeichnung sollte auf Natrium anstelle von Salz hingewiesen werden. Der physiologisch relevante Stoff ist Natrium und nicht (Koch-)Salz; bei gesalzenen Lebensmitteln spielt das kaum eine Rolle, für nährwertbezogene Angaben natriumarm und streng natriumarm ist der Unterschied zwischen Natrium und Salz jedoch essentiell. Eine Salzangabe wäre etwa bei Erfrischungsgetränken irreführend, enthalten diese kein (Koch-)Salz, jedoch Natrium. Um eine Irreführung des Verbrauchers hinanzuhalten, sollte daher die Angabe von Natrium beibehalten werden. Isomaltulose und D-Tagatose: Als zugelassenes Novel Food unterscheiden sich diese beiden Stoffe von den Zuckerarten und sollten daher von der Definition ausgenommen werden. Die korrekteübersetzung des englischen Begriffs sugars ins Deutsche sollte Zuckerarten lauten (vgl. Richtlinie 2001/111/EG über bestimmte Zuckerarten). Berechnungsfaktoren für Milcheiweiß und Sojaeiweiß sollten im Einklang mit dem weltweiten Codex festgelegt werden (Codex Stan General Standard for the Labelling of Prepackaged-Foods und Codex Stan for infant formula). AM\ doc 5/84 PE v01-00

6 Änderungsantrag 648 Riitta Myller Anhang I Nummer 1 Buchstabe b Spiegelstrich 5 Salz, - Natrium, das in Salz und Zusatzstoffen enthalten ist Or. fi In einigen Produktkategorien können die Zusatzstoffe erhebliche Natriummengen enthalten. In Finnland wird bei den Kriterien für die Verwendung des Herzsymbols, das anzeigt, welche Lebensmittel die Gesundheit des Herzens fördern, auch das in Zusatzstoffen enthaltene Natrium berücksichtigt. Änderungsantrag 649 Peter Liese Anhang I Nummer 1 Buchstabe b Salz, Natrium, Salz (Natriumchlorid) ist nicht die einzige Natriumquelle bei der Ernährung. Es gibt neben Natriumchlorid zahlreiche andere Natriumsalze (z. B. Mononatriumglutamat, Natriumkarbonat usw.). Wenn nur das im Salz enthaltene Natrium angegeben wird, entspricht die Angabe nicht den Tatsachen, da nur ein kleiner Teil des tatsächlichen Natriumgehalts berücksichtigt würde. PE v /84 AM\ doc

7 Änderungsantrag 650 Magor Imre Csibi Anhang I Nummer 8 8. Zucker bedeutet alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole; 8. Zucker bedeutet alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole und Isomaltulose; Isomaltulose ist ein zugelassenes neuartiges Lebensmittel, das als Kohlenhydrat eingestuft ist. Es sollte nicht unter dem Begriff Zucker klassifiziert werden, weil sich seine wesentlichen physiologischen Merkmale von denen herkömmlicher Zuckerarten unterscheiden. Isomaltulose ist zahnfreundlich, wird langsam an den Körper abgegeben, findet sich kaum im Blutzucker wieder und ist dabei vollständig verdaulich. Änderungsantrag 651 Renate Sommer Anhang I Nummer 8 8. Zucker bedeutet alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole; 8. Zucker bedeutet alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole, Isomaltulose und D-Tagatose; Or. de Isomaltulose und D-Tagatose sind zugelassene Novel Foods, die von der Definition Kohlenhydrate erfaßt werden. Isomaltulose und D-Tagatose sind nicht als Zucker zu sehen, da sie sich auf Grund ihrer physiologischen Eigenschaften signifikant von traditionellem Zucker unterscheiden. Sie sind unter anderem zahnfreundlich, haben eine niedrige Wirkung auf den Blutzuckerspiegel und enthalten einen niedrigeren Kaloriengehalt. AM\ doc 7/84 PE v01-00

8 Änderungsantrag 652 Avril Doyle Anhang I Nummer 9 9. mehrwertige Alkohole bedeutet Alkohole, die mehr als zwei Hydroxylgruppen enthalten; 9. mehrwertige Alkohole bedeutet Carbohydrate, die reduzierte Mono-, Dioder Oligosaccharide oder Polysaccharide sind und als zugelassene Süßstoffe aufgeführt sind; While the Commissions proposal is technically correct, it provides two distinct disadvantages. When referring to "alcohols", polyols are food additives and are considered as such at international level. They are included in the General Standard of Food Additives of the Codex Alimentarius. Part of the polyols that are produced in the EU are exported in thirdcountries. The introduction of a reference in a legal text that polyols means alcohols may lead to a regrettable consumer misunderstanding in those countries where consumption of alcohol is prohibited on religious grounds. Such reference may also have consequences from a trade perspective, bearing in mind the restrictive legislation and specific custom taxes that apply to alcohol imports in certain third countries. - the capture of glycerol that is not a nutritional polyol Actually, the definition of polyol in the context of this Regulation specifically refers to those polyol substances authorised as sweeteners in foods. Certain substances, though complying with the chemical definition (e.g. glycerol) do not show the nutritional properties acknowledged for the polyols that are authorised as sweeteners in food. Therefore, acknowledging that the absence of an explicit definition of polyols in the current EU food legislative framework has never been problematic because polyols are de facto characterised by detailed specifications, the polyol producers consider that there is no reason to introduce a definition for polyols in the proposed Regulation on the provision of food information to consumers, which would bring nothing else but problems. PE v /84 AM\ doc

9 Änderungsantrag 653 Peter Liese Anhang I Nummer Salz bedeutet den nach folgender Formel berechneten Salzgehalt: Salz = Natrium 2,5; 11. Nartium bedeutet der Gesamtgehalt an Natrium in einem bestimmten Lebensmittel; Die Bedeutungen der Begriffe salt contet und salt content equivalent sind nicht identisch. Salt content ist die tatsächlich in einem Lebensmittel vorhandene Salzmenge, während unter salt content equivalent ein theoretischer Salzgehalt zu verstehen ist, der auf der Grundlage des Gesamtgehalts an Natrium in einem Lebensmittel berechnet wird. Änderungsantrag 654 Avril Doyle Anhang II Nummer 1 Buchstabe d d) Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent enthalten. d) Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten. Diese Änderung ist erforderlich, um die Ausnahmeregelung deutlicher zu machen und an die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) anzupassen. Die ursprüngliche Fassung könnte dazu führen, dass Erzeugnisse als allergen gekennzeichnet werden, obwohl sie laut Stellungnahme der EFSA keinerlei allergene Stoffe enthalten. Die Kommission ist ebenfalls der Auffassung, dass die gegenwärtige Fassung geändert werden AM\ doc 9/84 PE v01-00

10 muss, um gefährdete Verbraucher nicht zu täuschen. Änderungsantrag 655 Avril Doyle Anhang II Nummer 7 Buchstabe a a) Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent; a) Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten; Diese Änderung ist erforderlich, um die Ausnahmeregelung deutlicher zu machen und an die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) anzupassen. Die ursprüngliche Fassung könnte dazu führen, dass Erzeugnisse als allergen gekennzeichnet werden, obwohl sie laut Stellungnahme der EFSA keinerlei allergene Stoffe enthalten. Die Kommission ist ebenfalls der Auffassung, dass die gegenwärtige Fassung geändert werden muss, um gefährdete Verbraucher nicht zu täuschen. Änderungsantrag 656 Avril Doyle Anhang II Nummer 8 Buchstabe a a) Schalenfrüchte für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. a) Schalenfrüchte für die Herstellung von alkoholischen Destillaten. PE v /84 AM\ doc

11 Diese Änderung ist erforderlich, um die Ausnahmeregelung deutlicher zu machen und an die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) anzupassen. Die ursprüngliche Fassung könnte dazu führen, dass Erzeugnisse als allergen gekennzeichnet werden, obwohl sie laut Stellungnahme der EFSA keinerlei allergene Stoffe enthalten. Die Kommission ist ebenfalls der Auffassung, dass die gegenwärtige Fassung geändert werden muss, um gefährdete Verbraucher nicht zu täuschen. Änderungsantrag 657 Richard Seeber Anhang II Nummer Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO 2, im zum Verzehr bestimmten Erzeugnis. Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die festgelegten Grenzwerte nur für zum Verzehr bestimmte Lebensmittel relevant sind, weil in der Bestimmung Allergien und Unverträglichkeiten behandelt werden, die durch den Verzehr von Lebensmitteln verursacht werden. Daher sind die Grenzwerte nicht auf Erzeugnisse in konzentrierter Form anwendbar, die vor dem Verzehr verarbeitet werden müssen. Änderungsantrag 658 Richard Seeber Anhang III Nummer 1 1. IN BESTIMMTEN GASEN VERPACKTE LEBENSMITTEL AM\ doc 11/84 PE v01-00

12 1.1 Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch Packgas, das gemäß der Richtlinie 89/107/EWG des Rates zugelassen ist, verlängert wurde 1 unter Schutzatmosphäre verpackt entfällt Zur Vermeidung doppelter Angaben. Punkt 1.1 stellt keine zusätzlichen Informationen für die Verbraucher bereit. Sie sollten vielmehr auf das Haltbarkeitsdatums achten. Die vorgeschriebene doppelte Kennzeichnung von Süßstoffen wird als unnötig erachtet. Süßstoffe sind in der Zutatenliste deutlich aufgeführt, und erforderlichenfalls ist auch ein Warnhinweis hinsichtlich des Vorhandenseins von Phenylalanin angebracht. Die Bestimmung war zu einem Zeitpunkt verabschiedet worden, zu dem kalorienarme Süßstoffe in der EU noch weniger verbreitet waren, und dieser Vorschlag bietet eine hervorragende Gelegenheit zu deren Vereinfachung. Änderungsantrag 659 Richard Seeber Anhang III Nummer Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassene Süßungsmittel enthalten mit Süßungsmittel(n) ; dieser Hinweis wird in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels angebracht entfällt 1 ABl. L 40 vom , S. 27. PE v /84 AM\ doc

13 Zur Vermeidung doppelter Angaben. Punkt 1.1 stellt keine zusätzlichen Informationen für die Verbraucher bereit. Sie sollten vielmehr auf das Haltbarkeitsdatums achten. Die vorgeschriebene doppelte Kennzeichnung von Süßstoffen wird als unnötig erachtet. Süßstoffe sind in der Zutatenliste deutlich aufgeführt, und erforderlichenfalls ist auch ein Warnhinweis hinsichtlich des Vorhandenseins von Phenylalanin angebracht. Die Bestimmung war zu einem Zeitpunkt verabschiedet worden, zu dem kalorienarme Süßstoffe in der EU noch weniger verbreitet waren, und dieser Vorschlag bietet eine hervorragende Gelegenheit zu deren Vereinfachung. Änderungsantrag 660 Amalia Sartori, Françoise Grossetête, Guido Sacconi, Alessandro Foglietta Anhang III Nummer Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassene Süßungsmittel enthalten mit Süßungsmittel(n) ; dieser Hinweis wird in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels angebracht entfällt Die vorgeschriebene doppelte Kennzeichnung von Süßstoffen wird als unnötig erachtet. Süßstoffe sind in der Zutatenliste deutlich aufgeführt, und erforderlichenfalls ist auch ein Warnhinweis hinsichtlich des Vorhandenseins von Phenylalanin angebracht. Die Bestimmung war zu einem Zeitpunkt verabschiedet worden, zu dem kalorienarme Süßstoffe in der EU noch weniger verbreitet waren, und dieser Vorschlag bietet eine hervorragende Gelegenheit zu deren Vereinfachung. AM\ doc 13/84 PE v01-00

14 Änderungsantrag 661 Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter, Hiltrud Breyer Anhang VIII Nummer Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassene Süßungsmittel enthalten mit Süßungsmittel(n) ; dieser Hinweis wird in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels angebracht 2.1. Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassene Süßungsmittel enthalten mit Süßungsmittel(n) ; dieser Hinweis wird in Verbindung mit der Verkehrsbezeichn ung des Lebensmittels im Hauptblickfeld angebracht Änderungsantrag 662 Richard Seeber Anhang III Nummer Lebensmittel, die sowohl einen Zuckerzusatz oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, welche nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassen sind mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n) ; dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnun g des Lebensmittels anzubringen entfällt PE v /84 AM\ doc

15 Zur Vermeidung doppelter Angaben. Punkt 1.1 stellt keine zusätzlichen Informationen für die Verbraucher bereit. Sie sollten vielmehr auf das Haltbarkeitsdatums achten. Die vorgeschriebene doppelte Kennzeichnung von Süßstoffen wird als unnötig erachtet. Süßstoffe sind in der Zutatenliste deutlich aufgeführt, und erforderlichenfalls ist auch ein Warnhinweis hinsichtlich des Vorhandenseins von Phenylalanin angebracht. Die Bestimmung war zu einem Zeitpunkt verabschiedet worden, zu dem kalorienarme Süßstoffe in der EU noch weniger verbreitet waren, und dieser Vorschlag bietet eine hervorragende Gelegenheit zu deren Vereinfachung. Änderungsantrag 663 Amalia Sartori, Françoise Grossetête, Guido Sacconi, Alessandro Foglietta Anhang III Nummer Lebensmittel, die sowohl einen Zuckerzusatz oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, welche nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassen sind mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n) ; dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels anzubringen entfällt Die vorgeschriebene doppelte Kennzeichnung von Süßstoffen wird als unnötig erachtet. Süßstoffe sind in der Zutatenliste deutlich aufgeführt, und erforderlichenfalls ist auch ein Warnhinweis hinsichtlich des Vorhandenseins von Phenylalanin angebracht. Die Bestimmung war zu einem Zeitpunkt verabschiedet worden, zu dem kalorienarme Süßstoffe in der EU noch weniger verbreitet waren, und dieser Vorschlag bietet eine hervorragende Gelegenheit zu deren Vereinfachung. AM\ doc 15/84 PE v01-00

16 Änderungsantrag 664 Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter, Hiltrud Breyer Anhang III Nummer Lebensmittel, die sowohl einen Zuckerzusatz oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, welche nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassen sind mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n) ; dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels anzubringen 2.2 Lebensmittel, die sowohl einen Zuckerzusatz oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, welche nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassen sind mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n) ; dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichn ung des Lebensmittels im Hauptblickfeld anzubringen Änderungsantrag 665 Richard Seeber Anhang III Nummer Lebensmittel, die nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassenes Aspartam enthalten enthält eine Phenylalaninquelle entfällt PE v /84 AM\ doc

17 Zur Vermeidung doppelter Angaben. Punkt 1.1 stellt keine zusätzlichen Informationen für die Verbraucher bereit. Sie sollten vielmehr auf das Haltbarkeitsdatums achten. Die vorgeschriebene doppelte Kennzeichnung von Süßstoffen wird als unnötig erachtet. Süßstoffe sind in der Zutatenliste deutlich aufgeführt, und erforderlichenfalls ist auch ein Warnhinweis hinsichtlich des Vorhandenseins von Phenylalanin angebracht. Die Bestimmung war zu einem Zeitpunkt verabschiedet worden, zu dem kalorienarme Süßstoffe in der EU noch weniger verbreitet waren, und dieser Vorschlag bietet eine hervorragende Gelegenheit zu deren Vereinfachung. Änderungsantrag 666 John Bowis Anhang III Nummer 2.3 Angaben 2.3 Lebensmittel, die nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassenes Aspartam enthalten enthält eine Phenylalaninquelle 2.3 Lebensmittel, die nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassenes Aspartam enthalten enthält Aspartam, eine Phenylalaninquell e Änderungsantrag 667 Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter Anhang III Nummer 3 a (neu) 3a. LEBENSMITTEL, DIE GLUTAMINSÄUREN OR IHRE SALZE ENTHALTEN 3a.1 Lebensmittel, die einen oder mehrere der enthält appetitfördernde AM\ doc 17/84 PE v01-00

18 Lebensmittelzusatzstoff e E620, E 621, E622, E623, E624 und E 625 enthalten Zutaten Änderungsantrag 668 Dorette Corbey Anhang III Nummer 4 a (neu) 4a. ALKOHOLISCHE GETRÄNKE 4a.1 alkoholische Getränke Alkoholkonsum kann für Schwangere schädlich sein Änderungsantrag 669 Dorette Corbey Anhang III Nummer 5 a (neu) 5a. GVO 5a.1Lebensmittel, die GVO enthalten 5a.2 Lebensmittel, die mithilfe von GVO hergestellt werden Etikett gemäß der Richtlinie 2001/18/EG hergestellt mit gentechnisch veränderten Bestandteilen PE v /84 AM\ doc

19 Änderungsantrag 670 Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter Anhang III Nummer 5 a (neu) (5a) SONSTIGE LEBENSMITTEL Änderungsantrag 671 Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter Anhang III Nummer 5a.1 (neu) 5a.1 Lebensmittel, die aus Tieren hergestellt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden hergestellt aus Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden Bestehen Lebensmittel aus mehr als einer Zutat, wovon eine oder mehrere aus Tieren hergestellt wurden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden, ist der Hinweis hergestellt aus Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden in dem in Artikel 19 genannten Verzeichnis der Zutaten unmittelbar nach der/den betreffenden Zutat(en) AM\ doc 19/84 PE v01-00

20 aufzuführen. Wird kein Verzeichnis der Zutaten angegeben, sind die Wörter hergestellt aus Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden deutlich auf dem Etikett anzubringen. Die Verbraucher wollen möglicherweise wissen, ob ein Lebensmittel von Tieren stammt, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden. Diesbezüglich gibt es eine deutliche Lücke in den Bestimmungen über Lebensmittel, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden. Erwägung 16 der Verordnung (EG) 1829/2003 wird dahingehend ausgelegt, dass Lebensmittel, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden, nicht unter diese Verordnung fallen. Dies bedeutet, dass die Verordnung (EG) 1829/2003 keine Kennzeichnungsbestimmungen enthält. Die entsprechenden Bestimmungen müssen deshalb in der vorliegenden Verordnung enthalten sein, um diese Lücke zu füllen. Änderungsantrag 672 Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter Anhang III Nummer 5a.2 (neu) 5a.2 Produkte, die mithilfe von Nanotechnologien hergestellt wurden hergestellt mithilfe von Nanotechnologien Bestehen Lebensmittel aus mehr als einer Zutat, wovon eine oder mehrere mithilfe von Nanotechnologien hergestellt wurden, ist der Hinweis hergestellt mithilfe von Nanotechnologien in PE v /84 AM\ doc

21 dem in Artikel 19 genannten Verzeichnis der Zutaten unmittelbar nach der/den betreffenden Zutat(en) aufzuführen. Wird kein Verzeichnis der Zutaten angegeben, sind die Wörter hergestellt mithilfe von Nanotechnologien deutlich auf dem Etikett anzubringen. Die Verbraucher wollen möglicherweise wissen, ob ein Lebensmittel mit Hilfe von Nanotechnologien hergestellt wurde. Der Einsatz von Nanotechnologien kann die Eigenschaften eines Produkts verändern, selbst wenn seine Zutaten mit den Zutaten eines Produkts identisch sind, das ohne den Einsatz von Nanotechnologien hergestellt wird. Änderungsantrag 673 Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter Anhang III Nummer 5a.3 (neu) 5a.3 Lebensmittel, die Eier oder Eiprodukte enthalten Die Hinweise 1) Eier aus Freilandhaltung, 2) Eier aus Bodenhaltung, 3) Eier aus Käfighaltung sind entsprechend der Haltungsform, in der die im Lebensmittel enthaltenen Eier erzeugt wurden, nach der betreffenden Zutat im Verzeichnis der Zutaten in AM\ doc 21/84 PE v01-00

22 Klammern anzufügen. Bei Eiern aus ökologischer Haltung kann die betreffende Zutat gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates gekennzeichnet werden. Viele Verbraucher würden gerne wissen, aus welcher Haltungsform die in Lebensmitteln enthaltenen Eier stammen. Änderungsantrag 674 Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter, Dan Jørgensen Anhang III Nummer 5a.4 (neu) 5a.4 Fleisch von großen Raubfischen, die in Anhang I Nummer der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission aufgeführt sind, oder Lebensmittel, die Fleisch von diesen Fischarten enthalten Der Hinweis enthält Methylquecksilber nicht empfehlenswert für schwangere oder stillende Frauen, für Frauen, die möglicherweise vor einer Schwangerschaft stehen, und für Kinder ist unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzufügen. Bei Fehlen eines Verzeichnisses der Zutaten ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. PE v /84 AM\ doc

23 In its information note from 12/05/2004, the Commission, referring to EFSA's scientific opinion from March 2004, states: "Methyl mercury (organic) is the chemical form of concern and can make up more than 90% of the total mercury in fish and seafood. Fish and seafood contain mercury as a result of its natural presence in the environment and from pollution. Large predatory fish accumulate higher levels of mercury through intake over a long lifetime.(...)the Commission wishes to pursue the need to give more specific advice to vulnerable groups, i.e. women who might become pregnant, are pregnant, are breast-feeding and young children. The Commission considers that it is important to ensure that the advice reaches these target groups of consumers on a continual basis." Several Member States and third countries (U.S., Australia, New Zealand) have already issued specific advice to vulnerable groups to limit their intake or abstain from the intake of large predatory fish with regard to dangers arising from methylmercury. Following to an amendment to Commission Regulation 466/2001, the maximum level of mercury for the above mentioned fish species was set twice as high as for all other fish species. This amendment to the Regulation had been conducted on the request of some Member States, without any preceding risk assessment. Änderungsantrag 675 Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter Anhang III Nummer 5a.5 (neu) 5a.5 Fleisch von Tieren, die vor dem Schlachten nicht betäubt wurden Fleisch von Tieren, die vor dem Schlachten nicht betäubt wurden Nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ist es zulässig, Tiere zu schlachten, ohne sie vorher zu betäuben, um Nahrungsmittel für die Angehörigen von bestimmten Religionsgemeinschaften bereitzustellen. Ein Teil dieses Fleischs wird nicht an Moslems oder Juden verkauft, sondern kommt auf den allgemeinen Markt und kann unbewusst von Verbrauchern gekauft werden, die kein Fleisch von Tieren kaufen wollen, die nicht betäubt wurden. Daher sollte es den Verbrauchern mitgeteilt werden, wenn Fleisch von Tieren stammt, die nicht betäubt wurden. So können sie entsprechend ihren ethischen Anliegen eine bewusste Kaufentscheidung treffen. AM\ doc 23/84 PE v01-00

24 Änderungsantrag 676 Carl Schlyter Anhang III Nummer 5a.6 (neu) 5a.6 ganze Nüsse in Verpackungen Der Hinweis Keine Nüsse verzehren, die schlecht aussehen oder schmecken, da sie einen hohen Gehalt an Aflatoxinen aufweisen können. ist deutlich auf dem Etikett anzubringen. Nach einer entsprechenden Vereinbarung auf VN-Ebene hat die EU den zugelassene Gehalt an Aflatoxinen in Nüssen um das Zweifache angehoben. In Studien wurde gezeigt, dass die Aufnahme von Aflatoxinen sich um 90 % verringert, wenn man die Probanden auffordert, die als minderwertig eingeschätzten Nüsse auszusondern. Mit einem Warnhinweis könnte trotz der gestiegenen Grenzwerte die Exposition der Verbraucher gegenüber Aflatoxinen verringert werden. Änderungsantrag 677 Dan Jørgensen Anhang III Nummer 5a (neu) 5a. OBERFLÄCHENBEHANDLUNG VON OBST UND GEMÜSE Obst und Gemüse, dessen Oberfläche nach der Ernte mit Zusatzstoffen oder Pestiziden behandelt wurde mit behandelter Oberfläche PE v /84 AM\ doc

25 Die gegenwärtigen Vorschriften enthalten keine allgemeine Bestimmung, die vorschreibt, dass bei Obst und Gemüse, dessen Oberfläche nach der Ernte mit Zusatzstoffen oder Pestiziden behandelt wurde, um es länger frisch zu halten, dies angegeben werden muss. Die Erzeugnisse erscheinen also auf andere Art frisch, als die Verbraucher es erwarten. Die Verbraucher haben ein Anrecht, darüber informiert zu werden, ob die Oberfläche eines von ihnen gekauften Lebensmittels behandelt wurde. Änderungsantrag 678 Karl-Heinz Florenz Anhang IV LEBENSMITTEL, FÜR DIE EINE NÄHRWERTKLARATION NICHT VORGESCHRIEBEN IST - Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen; verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Räucher- oder Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen; - für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden; - Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus; LEBENSMITTEL, FÜR DIE EINE NÄHRWERTKLARATION NICHT VORGESCHRIEBEN IST Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen. Dies schließt Wasser, Salz, Aromen, Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Lebensmittelenzyme mit ein; verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Räucher-, Reifungsbehandlung oder einem Kochen im Wasser unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen; natürliches Mineralwasser oder anderes für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden; Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus; - Salz und Salzsubstitute; Salz und Salzsubstitute; - Zucker wie in der Richtlinie des Rats 2001/111/EC über für den menschlichen AM\ doc 25/84 PE v01-00

26 - Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte 1, ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen; - Kräutertee, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten; - Gärungsessig und Essigersatz, auch wenn nur Aromen zugesetzt wurden; - Aromen; Aromen; Gebrach bestimmte Zucker beschrieben; Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte35, ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen; Kräutertee, Tee, aromatisierter Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten; Gärungsessig und Essigersatz, auch wenn nur Aromen zugesetzt wurden; - Lebensmittelzusatzstoffe; Lebensmittelzusatzstoffe; - Verarbeitungshilfsstoffe; Verarbeitungshilfsstoffe; - Lebensmittelenzyme; Lebensmittelenzyme; - Gelatine; Gelatine; - Gelierhilfen für Konfitüre; Gelierhilfen für Konfitüre; - Hefe; Hefe; - Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm 2 beträgt; - Lebensmittel, die von Privatperson im Rahmen gelegentlicher Aktivitäten verkauft werden, nicht aber im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit, die eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten sowie einen bestimmten Organisationsgrad voraussetzen würde; - Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben; - Lebensmittel in einer Innenverpackung, die nicht zum Verkauf ohne die Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte bedruckbare Oberfläche weniger als 50 cm 2 beträgt; Lebensmittel, die von Privatperson im Rahmen gelegentlicher Aktivitäten verkauft werden, nicht aber im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit, die eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten sowie einen bestimmten Organisationsgrad voraussetzen würde; Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben; Lebensmittel in einer Innenverpackung, die nicht zum Verkauf ohne die 1 ABl. L 66 vom , S. 26. PE v /84 AM\ doc

27 Außenverpackung bestimmt ist (die Informationen zum Nährwert sind auf der Außenverpackung bereitzustellen, es sei denn, das Lebensmittel gehört zu den Kategorien von Lebensmitteln, die unter die Befreiung nach diesem Anhang fallen). Außenverpackung bestimmt ist (die Informationen zum Nährwert sind auf der Außenverpackung bereitzustellen, es sei denn, das Lebensmittel gehört zu den Kategorien von Lebensmitteln, die unter die Befreiung nach diesem Anhang fallen); - nicht fertig abgepackte Lebensmittel, definiert in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe ea dieser Verordnung. Or. de Ausnahmen: Die Liste der von der Nährwertdeklaration ausgenommenen Lebensmittel sollte durch die genannten Angaben ergänzt werden. Verpackungen kleiner als 50cm² aus praktischen Gründen Aromatisierter Tee Wasser verändert in natürliche Mineralwasser und andere Wasser Zucker wie beschrieben in 2001/111/EC Nicht fertig verpackte Lebensmittel (das heißt jedes Lebensmittel, das dem Verbraucher unverpackt angeboten oder auf dessen Wunsch verpackt wird oder das in der Verkaufstätte zum unmittelbaren Abverkauf vorverpackt wird. Änderungsantrag 679 Thomas Ulmer ANHANG IV LEBENSMITTEL, FÜR DIE EINE NÄHRWERTKLARATION NICHT VORGESCHRIEBEN IST - Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen; - verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Räucher- oder Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen; LEBENSMITTEL, FÜR DIE EINE NÄHRWERTKLARATION NICHT VORGESCHRIEBEN IST - Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen; - verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Räucher- oder Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen; AM\ doc 27/84 PE v01-00

28 - für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden; - Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus; - für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden; - Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus; - Salz und Salzsubstitute; - Salz und Salzsubstitute; - Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte 1, ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen; - Kräutertee, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten; - Gärungsessig und Essigersatz, auch wenn nur Aromen zugesetzt wurden; - Aromen; - Aromen; - Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte 1, ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen; - Kräutertee, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten; - Gärungsessig und Essigersatz, auch wenn nur Aromen zugesetzt wurden; - Lebensmittelzusatzstoffe; - Lebensmittelzusatzstoffe; - Verarbeitungshilfsstoffe; - Verarbeitungshilfsstoffe; - Lebensmittelenzyme; - Lebensmittelenzyme; - Gelatine; - Gelatine; - Gelierhilfen für Konfitüre; - Gelierhilfen für Konfitüre; - Hefe; - Hefe; - Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm 2 beträgt; - Lebensmittel, die von Privatperson im Rahmen gelegentlicher Aktivitäten verkauft werden, nicht - Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 100 cm 2 beträgt; - Lebensmittel, die von Privatperson im Rahmen gelegentlicher Aktivitäten verkauft werden, nicht 1 ABl. L 66 vom , S. 26. PE v /84 AM\ doc

29 aber im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit, die eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten sowie einen bestimmten Organisationsgrad voraussetzen würde; - Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben; - Lebensmittel in einer Innenverpackung, die nicht zum Verkauf ohne die Außenverpackung bestimmt ist (die Informationen zum Nährwert sind auf der Außenverpackung bereitzustellen, es sei denn, das Lebensmittel gehört zu den Kategorien von Lebensmitteln, die unter die Befreiung nach diesem Anhang fallen). aber im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit, die eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten sowie einen bestimmten Organisationsgrad voraussetzen würde; - figürliche Zuckerwaren; - figürliche Schokoladenwaren; - Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben; - Lebensmittel in einer Innenverpackung, die nicht zum Verkauf ohne die Außenverpackung bestimmt ist (die Informationen zum Nährwert sind auf der Außenverpackung bereitzustellen, es sei denn, das Lebensmittel gehört zu den Kategorien von Lebensmitteln, die unter die Befreiung nach diesem Anhang fallen). - Mischungen und Geschenkpackungen; - gemischte Sammelpackungen; - Kaugummi. Weihnachtsmänner und Osterhasen aus Schokolade und Zucker sind kunstvoll hergestellte traditionsreiche Figuren. Sie sollten keinesfalls durch Nährwertkennzeichnungen auf der Vorderseite verunstaltet werden und sind deshalb von der Pflicht zur Angabe des Nährwerts unbedingt auszunehmen. Kleine Verpackungen mit einer Oberfläche von weniger als 100 cm 2 eignen sich nicht für die Nährwertkennzeichnung, da die dafür erforderliche Fläche nicht vorhanden ist. AM\ doc 29/84 PE v01-00

30 Änderungsantrag 680 Françoise Grossetête Anhang IV Spiegelstrich 2 - verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Räucher- oder Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen; - verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Räucher- oder Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen, sowie Obst und Gemüse, das gedörrt und gegebenenfalls anschließend durch Hinzufügung von Wasser wieder rehydriert wurde; Or. fr Es handelt sich hier um einen Verarbeitungsprozess, bei dem sich die eigentliche Qualität des Produkts nicht verschlechtert. Bei Trocknungsverfahren wie der Reifung wird die Struktur von Produkten wie Pflaumen, Aprikosen oder Feigen nicht verändert. Es ist deshalb logisch, dass diese gedörrten Erzeugnisse von der Anbringung einer Nährwertdeklaration im Hauptblickfeld auszunehmen sind. Änderungsantrag 681 Richard Seeber Anhang IV Spiegelstrich 3 für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden; natürliches Mineralwasser oder anderes für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden; PE v /84 AM\ doc

31 Wässer: In Artikel 28 Absatz 1 des Vorschlags heißt es: Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Lebensmittel, die in den Geltungsbereich der folgenden Rechtsvorschriften fallen: [...] b) Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern. Um Verwirrung zu vermeiden, sollte in Anhang IV unbedingt nur eine Ausnahmeregelung für alle abgefüllten Wässer vorgesehen werden, analog zu Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 90/496. Änderungsantrag 682 Magor Imre Csibi Anhang IV Spiegelstrich 3 - für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden; - natürliches Mineralwasser oder anderes für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden; Änderungsantrag 683 Richard Seeber Anhang IV Spiegelstrich 4 - Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus; - Kräuter, Gewürze, Würzen und Mischungen daraus; Kräuter: Klarstellung. AM\ doc 31/84 PE v01-00

32 Änderungsantrag 684 Magor Imre Csibi Anhang IV Spiegelstrich 4 - Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus; - Kräuter, Gewürze, Würzen und Mischungen daraus; Änderungsantrag 685 Richard Seeber Anhang IV Spiegelstrich 4 a (neu) - Zucker; Zucker: Zucker besteht aus einem einzigen Nährstoff, der ohne Weiteres erkennbar und für die Verbraucher nicht irreführend ist. Änderungsantrag 686 Magor Imre Csibi Anhang IV Spiegelstrich 4 a (neu) - Zucker; PE v /84 AM\ doc

33 Änderungsantrag 687 Christel Schaldemose Anhang IV Spiegelstrich 15 a (neu) - Kaugummi. Article 17.3 (and Annex IV) proposes exemptions from mandatory nutrition declaration, including a small pack exemption for all foods (25 cm2). This is not adapted to chewing gum products. Chewing gum products should be fully exempted from mandatory nutrition declaration. Mandatory nutrition declaration would have to coexist on small chewing gum packages labels with the increased mandatory labelling requirements introduced since the adoption of the first EEC Directive on food labelling in Recognising that most of the nutrient information is not relevant for chewing gum products and is of limited value to the customer, this would be to the detriment of the use of multilingual labelling and it would as such not be proportionate. Änderungsantrag 688 Renate Sommer Anhang IV Spiegelstrich 15 a (neu) - Kaugummiprodukte. Or. de Kaugummiprodukte enthalten keine signifikanten Mengen der von der Verordnung betroffenen Nährwerte und zielen nicht auf den Verzehr ab. Zudem ist ihr Beitrag zur täglichen Kalorieneinnahme unbedeutend. AM\ doc 33/84 PE v01-00

34 Änderungsantrag 689 Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter Anhang IV Spiegelstrich 16 - Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm 2 beträgt; entfällt Steht in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag, mit dem dieser Satz als Absatz 2 a (neu) in Artikel 17 aufgenommen werden soll und in dem darüber hinaus vorgesehen ist, dass die Bereitstellung nährwertbezogener Angaben im Internet vorgeschrieben wird und diese Informationen auch in der Verkaufsstelle verfügbar sein müssen. Änderungsantrag 690 Richard Seeber Anhang IV Spiegelstrich 16 - Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm 2 beträgt; - Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 100 cm 2 beträgt; 100 cm²: Die vorgeschlagene Ausnahmeregelung für Kleinpackungen (weniger als 25 cm²) ist nicht praktikabel. Sie sollte erweitert werden (weniger als 100 cm²), um den Anforderungen des Marktes gerecht zu werden. PE v /84 AM\ doc

35 Änderungsantrag 691 Avril Doyle Anhang IV Spiegelstrich 16 - Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm 2 beträgt; - Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche bzw. bei Miniaturflaschen deren größtes Etikett weniger als 25 cm2 beträgt; In bestimmten Sektoren, insbesondere bei Spirituosen, ist der Verkauf von Miniaturflaschen, in der Regel mit 5 cl Inhalt, weit verbreitet. Aufgrund ihrer geringen Größe und der Funktion als Probierpackung sollte die Ausnahmeregelung von bestimmten Kennzeichnungsvorschriften auch für sie gelten. Außerdem ist die Flächenbestimmung der Flaschen schwierig, um die größte Oberfläche zu bestimmen. Daher ist es einfacher, nicht zuletzt für die Durchsetzungsbehörden, wenn der entscheidende Faktor für die Gewährung einer Ausnahme das größte Etikett ist. Änderungsantrag 692 Renate Sommer Anhang IV Spiegelstrich 17 a (neu) - Saison-Süßwaren sowie Zucker- und Schokoladenwaren in Figurform. Or. de Klarstellung. AM\ doc 35/84 PE v01-00

36 Änderungsantrag 693 Richard Seeber Anhang IV Spiegelstrich 19 a b c (neu) - Mischungen und Geschenkpackungen; - gemischte Sammelpackungen; - Kaugummi. Auch für Produkte wie Mischungen und Geschenkpackungen, gemischte Sammelpackungen und Kaugummi sollten Ausnahmeregelungen gelten. Änderungsantrag 694 Holger Krahmer Anhang IV Spiegelstrich 19 a (neu) - Lebensmittel ohne bedeutenden Nährwert, die weniger als 25 kcal und weniger als 3,5 % des täglichen Bedarfs an Salz, Fett und gesättigten Fettsäuren (basierend auf dem täglichen Durchschnittskonsum) liefern. Or. de Atemerfrischungsprodukte und andere ähnliche Lebensmittel liefern im Gegensatz zu konventionellen Lebensmitteln keine Makronährstoffe zur Ernährung und sollten aus diesem Grund nicht den gleichen Beschriftungsvorschriften wie konventionelle Lebensmittel unterworfen werden. Eine Ausnahme von solchen Lebensmitteln von der vorgeschriebenen Nährwertdeklaration würde gewährleisten, dass diese Produkte ihre kleine Verpackung PE v /84 AM\ doc

37 beibehalten können, wodurch zusätzlicher Abfall vermieden werden könnte. Änderungsantrag 695 Richard Seeber Anhang V Teil A und B TEIL A BEZEICHNUNG S LEBENSMITTELS 1. Die Verwendung der Bezeichnung, unter der das Erzeugnis im Herstellungsmitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und vermarktet wird, ist im Vermarktungsmitgliedstaat zulässig. Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere derjenigen des Artikels 9, es den Verbrauchern im Vermarktungsmitgliedstaat nicht ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte, wird die Bezeichnung durch weitere beschreibende Informationen ergänzt, die in der Nähe der Bezeichnung anzubringen sind. 2. In Ausnahmefällen darf die Bezeichnung des Herstellungsmitgliedstaats im Vermarktungsmitgliedstaat nicht verwendet werden, wenn das mit ihr bezeichnete Lebensmittel im Hinblick auf seine Zusammensetzung oder Herstellung von dem unter dieser Bezeichnung bekannten Lebensmittel derart abweicht, dass die Bestimmungen der Nummer 1 nicht ausreichen, um im Vermarktungsmitgliedstaat eine korrekte Unterrichtung des Käufers zu gewährleisten. entfällt AM\ doc 37/84 PE v01-00

38 3. Die Bezeichnung des Lebensmittels darf durch keine als geistiges Eigentum geschützte Bezeichnung, Markenbezeichnung oder Phantasiebezeichnung ersetzt werden. TEIL B VORGESCHRIEBENE ANGABEN ZUR ERGÄNZUNG R BEZEICHNUNG 1. Die Bezeichnung des Lebensmittels enthält oder wird ergänzt durch Angaben zum physikalischen Zustand des Lebensmittels oder zur besonderen Behandlung, die es erfahren hat (z. B. pulverisiert, gefriergetrocknet, tiefgekühlt, tiefgefroren, konzentriert, geräuchert), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, den Käufer zu täuschen. 2. Mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel müssen mit einer der folgenden Angaben versehen sein: bestrahlt oder mit ionisierenden Strahlen behandelt. In den zitierten Artikel einzubeziehen. Änderungsantrag 696 Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter Anhang V Teil B Absatz 2 a (neu) 2a. Die Bezeichnung eines Lebensmittels auf dem Etikett eines Fleischprodukts, das als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fleischportion oder Tierkörper oder als gepökeltes Fleisch PE v /84 AM\ doc

39 angeboten wird, enthält die Angabe a) aller dem Fleisch zugesetzten, von anderen Tieren stammenden Zutaten und b) des zugesetzten Wassers, wobei das zugesetzte Wasser - bei gekochtem und ungekochtem Fleisch oder gekochtem gepökeltem Fleisch anzugeben ist, wenn es mehr als 5 % des Produktgewichts ausmacht, und - bei ungekochtem gepökeltem Fleisch, wenn es mehr als 10 % des Produktgewichts ausmacht. It is not unusual to add water or animal ingredients of a different species (such as hydrolysed beef or pork proteins) to meat, e.g. to chicken breast. In order not to mislead the consumers and in order to give them the possibility to avoid such products (e.g. on religious grounds), is essential that such practice is declared. This provision is already effective law in the UK and shall ensure that the name of the food reflects its true nature so that consumers are accurately informed and not misled e.g. chicken breast fillet versus chicken breast fillet with added water. To note, the 5% and 10% allowances of added water for the specific meat/fish products mentioned relates to the amount of water technically needed for their manufacture. Änderungsantrag 697 Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter Anhang V Teil B Absatz 2 b (neu) 2b. Die Bezeichnung eines Lebensmittels auf dem Etikett eines Fischprodukts, das als Aufschnitt, als Filet, in Scheiben geschnitten oder als Fischportion angeboten wird, enthält die Angabe a) aller zugesetzten Zutaten, die von Pflanzen und von anderen Tieren als Fischen stammen, und b) des zugesetzten Wassers, wenn es mehr als 5 % des Produktgewichts ausmacht. AM\ doc 39/84 PE v01-00

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