Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Geographie an der Universität Augsburg vom
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1 Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Geographie an der Universität Augsburg vom Auf Grund von Art. 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Satz 1 sowie Art. Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung vom 2. Mai 200 erlässt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung: Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Akademischer Grad Zweck des Bachelorstudiengangs Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums 5 Prüfungsausschuss Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen 9 Form und Modalitäten der Leistungskontrollen Leistungspunkte und Noten 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß 12 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht II. Bachelorprüfung 1 Gliederung der Bachelorprüfung und Verteilung der Leistungspunkte 1 Zeitraum der Prüfungen und Fristenregelung 15 Schriftliche und mündliche Prüfungen 1 Orientierungsprüfung 17 Bachelorarbeit, Bachelorkolloquium 18 Bewertung der Bachelorarbeit 19 Ablegung nicht bestandener Leistungskontrollen 20 Abschluss des Bachelorstudiengangs 21 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
2 2 III. Schlussbestimmungen 22 Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit 2 Nachteilsausgleich 2 Inkrafttreten 25 Übergangsbestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich (1) Die Prüfungsordnung der Universität Augsburg für den Bachelorstudiengang Geographie regelt die Studiengangskonzeption, die fachbezogenen Prüfungen sowie die Prüfungsanforderungen. Sie regelt insbesondere: 1. die Anzahl der Studiensemester, nach der das Studium in der Regel beendet sein soll (Regelstudienzeit); 2. Fristen für die Ablegung der einzelnen Prüfungen;. die Wiederholbarkeit von Prüfungen;. die erforderlichen Lehrveranstaltungen und ihren Umfang; 5. die Form der Prüfungen und ihren Umfang;. die Ermittlung der Prüfungsergebnisse sowie der Noten für den Studienabschluss. (2) Die Prüfungsordnung der Universität Augsburg für den Bachelorstudiengang Geographie ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung der Universität Augsburg (APrüfO). 2 Akademischer Grad Auf Grund einer nach dieser Prüfungsordnung bestandenen Bachelorprüfung wird der akademische Grad Bachelor of Science (B.Sc.)" verliehen. Zweck des Bachelorstudiengangs Der Bachelorabschluss bildet einen ersten berufsbefähigenden Abschluss des Studiums der Geographie. Durch den Bachelorabschluss wird festgestellt, ob die wichtigsten Grundlagen in Geographie beherrscht werden und die für einen frühen Übergang in die Berufspraxis notwendigen grundlegenden Fachkenntnisse erworben wurden. Näheres zu den Inhalten und Kompetenzzielen siehe Modulhandbuch. Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Anfertigung der Bachelorarbeit und des Ablegens aller Prüfungen Semester. (2) Prüfungen werden studienbegleitend absolviert; die Bachelorarbeit wird in der Regel nach
3 dem Ende des 5. Semesters abgefasst. () Der Studiengang ist modular konzipiert. () Ein Berufspraktikum ist als studienbegleitende Leistungskontrolle vorgesehen. Für eine Anerkennung als Leistungskontrolle ist in der Regel eine Mindestdauer der Praktikumsteile von vier zusammenhängenden Wochen erforderlich. Die Gesamtdauer des Berufspraktikums umfaßt sechs Wochen. Hierfür werden nach Vorlage der Praktikumszeugnisse und der Praktikumsberichte sechs Leistungspunkte angerechnet. Die Anerkennung der Praktika erfolgt durch den Püfungsausschuß. Die Praktika sollen grundsätzlich während der vorlesungsfreien Zeit erfolgen. Das vorgeschriebene Berufspraktikum ist innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten. (5) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 98 Semesterwochenstunden. () Die Zahl der insgesamt zu erwerbenden Leistungspunkte beträgt 180. (7) Das Studium soll jeweils nur zum Wintersemester aufgenommen werden. (8) Das Studium des Bachelorstudiengangs Geographie umfaßt folgende Modulgruppen: Grundkurse Allgemeine Geographie, Methodenmodule, Regionale Geographie, Fortgeschrittenenkurse, Nebenfächer, Berufspraktikum und die Bachelorarbeit mit Bachelorkolloquium. Der Aufbau des Studiums im Bachelorstudiengang Geographie ist aus 1 ersichtlich. (9) Die Zuordnung der einzelnen Lehrveranstaltungen zu den Modulen erfolgt im Modulhandbuch. () Eine Erläuterung der Nebenfächer erfolgt ebenfalls im Modulhandbuch. (11) Die fünf Nebenfachmodule umfassen jeweils SWS. Die Nebenfachmodule müssen mindestens aus zwei, maximal aus fünf verschiedenen Fächern stammen. Drei der Nebenfachmodule müssen dabei außerhalb der Geographie gewählt werden. 5 Prüfungsausschuss (1) Der Fakultätsrat der Fakultät für Angewandte Informatik wählt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Professoren/Professorinnen und einem wissenschaftlichen Mitarbeiter/einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und dessen Stellvertreter/Stellvertreterin sowie einen Schriftführer/eine Schriftführerin. Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses muß dem Kreis der Professoren/Professorinnen angehören. Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt. (2) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Prüfungen und trifft alle damit zusammenhängenden Entscheidungen. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er erläßt das Modulhandbuch. () Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen; Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. () Der/Die Vorsitzende leitet die Sitzungen. Er/Sie lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses schriftlich unter Einhaltung einer mindestens dreitägigen Ladungsfrist
4 ein. Der Prüfungsausschuss kann in widerruflicherweise die Erledigung von einzelnen Aufgaben auf den/die Vorsitzende(n) des Prüfungsausschusses oder dessen/deren Stellvertreter übertragen. Im Übrigen ist der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen; hierüber hat er/sie den Prüfungsausschuss unverzüglich zu informieren. (5) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen. (2) Prüfer/Prüferinnen können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz sowie nach der Hochschulprüferverordnung (HSchPrüferV) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen Befugte werden. Als Beisitzer/Beisitzerin kann jedes Mitglied der Universität Augsburg herangezogen werden, das einen entsprechenden oder vergleichbaren wissenschaftlichen Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat. Bei allen Prüfungsleistungen können neben den Professoren/Professorinnen nach den Maßgaben der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und Lehrbeauftragte als Prüfer tätig sein, wenn sie vom Prüfungsausschuss bestellt werden. Die Prüfung von Bachelorarbeiten kann nur von Hochschullehrern/Hochschullehrerinnen vorgenommen werden. 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) An anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland erbrachte entsprechende Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden anerkannt, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums der Geographie an der Universität Augsburg entsprechen. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden in der Regel anerkannt, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften maßgebend. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen gehört werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss. () Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen die an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen werden, gilt Abs. 1 entsprechend, soweit das Lehrangebot dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist; dies gilt entsprechend für die erfolgreiche Teilnahme an Lehrangeboten der virtuellen Hochschule Bayern. 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Ablegung einer Prüfung ist die Immatrikulation im Bachelorstudiengang Geographie an der Universität Augsburg.
5 5 9 Form und Modalitäten der Leistungskontrollen (1) Die Anmeldung zur Teilnahme an den jeweiligen Leistungskontrollen erfolgt nach einem vom Prüfungsausschuss festzulegenden Verfahren. (2) Leistungskontrollen (Prüfungen) werden studienbegleitend durchgeführt und können in Form von Klausuren, mündlichen Prüfungen, Seminarvorträgen/Referaten, schriftlichen Hausarbeiten, Projektarbeiten, Tests und Protokollen abgelegt werden. Die Prüfungsart wird im Modulhandbuch vor Semesterbeginn ortsüblich bekannt gegeben. Eine Lehrveranstaltung kann sich zur vollständigen Abwicklung der zugehörigen Leistungskontrollen auch bis in das Folgesemester erstrecken. () Der Dozent/die Dozentin bestimmt die bei der Leistungskontrolle zugelassenen Hilfsmittel und gibt Raum und Zeit für die Leistungskontrollen ortsüblich bekannt. () Der Dozent/die Dozentin sorgt dafür, dass für jeden Klausurraum eine ausreichende Zahl von Aufsichtspersonen tätig ist. (5) Erscheint ein Studierender verspätet zu einer Leistungskontrolle, so kann die versäumte Zeit nicht nachgeholt werden. Das Verlassen des Prüfungssaales ist nur mit Erlaubnis des Aufsichtsführenden zulässig. () Die Prüfungsnoten werden von dem Dozenten/der Dozentin in ortsüblicher Weise ohne Namen der Prüflinge (z.b. reduziert auf die Matrikelnummer) bekannt gegeben. Eine Zustellung von Einzelbescheiden erfolgt nicht. (7) Die Studierenden sind verpflichtet, sich anhand der Bekanntmachungen über ihre erzielten Leistungen zu informieren. Im Falle des Nichtbestehens oder der Versäumnis einer Leistungskontrolle hat der Studierende sich so rechtzeitig zu einer Wiederholung anzumelden, dass die Fristen gemäß 1 gewahrt und nicht überschritten werden. Eine Anmeldung zu einem erneuten Prüfungsversuch erfolgt wie eine Anmeldung zu einem ersten Prüfungsversuch. (8) Die Anforderungen für das Bestehen der studienbegleitenden Leistungskontrollen beziehen sich, soweit nichts anderes von dem jeweiligen Dozenten/der Dozentin festgelegt wird, auf die Inhalte der zugehörigen Lehrveranstaltungen. Leistungspunkte und Noten (1) Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durch die Vergabe von Leistungspunkten (LP) nach dem Europäischen Credit Transfer System (ECTS) gemessen. Die genaue Verteilung der LP ergibt sich aus 1. (2) Die Leistungspunkte sind ein Maß für den Arbeitsaufwand, der für den Studierenden mit der Einbringung des jeweiligen Moduls verbunden ist. Leistungspunkte sind erbracht, wenn für die Lehrveranstaltung mindestens die Note ausreichend (,0) erzielt worden ist oder im Falle einer nicht benoteten Leistungskontrolle das erfolgreiche Erbringen der Leistungen festgestellt worden ist (Bewertung: bestanden ). Dazu ist erforderlich, daß alle Teilleistungen erfolgreich erbracht worden sind. Wiederholungen umfassen nur die nichtbestandenen Teile. Die 17 Leistungspunkte aus dem Modul Einführung in wissenschaftliches Arbeiten und Präsentieren ( LP, Bestandteil von MT1), der Großen Exkursion ( LP, Bestandteil von RG), den kleinen Exkursionen ( LP, Bestandteil von RG), dem Berufspraktikum ( LP, PR) und dem Bachelorkolloquium (2 LP, Bestandteil der Abschlußleistungen) werden nicht benotet und werden nicht für die Bildung der Gesamtnote herangezogen. () Die Modulnote berechnet sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der benoteten Modulbestandteile.
6 () Die Anzahl der benoteten Leistungspunkte bestimmt die Gewichtung der bestandenen Prüfungsleistung. (5) Unter Berücksichtigung der erforderlichen Leistungspunkte werden zur Berechnung der Gesamtnote nur die jeweils am besten bewerteten Prüfungsleistungen herangezogen. Wenn durch die letzte noch zu berücksichtigende Prüfungsleistung die erforderlichen Leistungspunkte eines Moduls überschritten werden, wird die Bewertung dieser Prüfungsleistung nur noch anteilig mit den noch erforderlichen Leistungspunkten in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. () Alle Prüfungen werden gemäß der in 15 APrüfO festgelegten Notenstufen benotet. 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat/die Kandidatin ohne triftige Gründe zu einem Prüfungstermin, zu dem er sich angemeldet hat, nicht erscheint oder nach Ablauf eines vom Prüfungsausschuss festgelegten Termins zurücktritt. (2) Die Gründe für das Versäumnis oder den Rücktritt müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Falle der Verhinderung durch Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. In begründeten Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest vorzulegen sein. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so tritt die Rechtsfolge des Abs. 1 nicht ein. () Versucht der Kandidat/die Kandidatin, das Ergebnis einer einzelnen Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend bewertet. Ein Kandidat/eine Kandidatin, der/die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich stört, kann von dem jeweiligen Prüfer/der jeweiligen Prüferin oder von den aufsichtsführenden Personen von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend bewertet. () In schweren Fällen des Unterschleifs kann der Prüfungsausschuss das gesamte Modul als nicht ausreichend bewerten. In wiederholten und/oder besonders schweren Fällen des Unterschleifs kann die gesamte Bachelorprüfung als nicht bestanden gewertet werden. (5) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass eine Täuschung beabsichtigt war und wird diese Tatsache nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses erst bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze. 12 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben können, so ist auf Antrag oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen Kandidaten/Kandidatinnen die Leistungskontrolle oder ein einzelner Teil derselben wiederholt wird. (2) Nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und die darauf bezogenen Gutachten der Prüfung gewährt. () Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Teilprüfungsergebnisse bei dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der jeweilige Prüfer/die
7 7 jeweilige Prüferin bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Der Kandidat/die Kandidatin ist grundsätzlich nicht berechtigt, von den Prüfungsakten insgesamt oder in Teilen Kopien anzufertigen. II. Bachelorprüfung 1 Gliederung der Bachelorprüfung und Verteilung der Leistungspunkte (1) Das Bachelorstudium gliedert sich in die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Modulgruppen und Module. Aus den Tabellen ist ebenfalls zu entnehmen, welche Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule zu erbringen sind. Es erfolgt eine Zuordnung der Leistungspunkte sowie der Semesterwochenstunden zu den einzelnen Modulen. Nähere Erläuterungen erfolgen im Modulhandbuch. Für das Bestehen der Bachelorprüfung sind Leistungen in folgenden Bereichen zu erbringen: Abkürzungen: SWS = Semesterwochenstunden, LP = Leistungspunkte, VL = Vorlesung, PS = Proseminar, HS = Hauptseminar, S = Seminar, PrS = Projektseminar, Ü = Übung, PR = Praktikum, KO = Kolloquium, EX = Exkursion. PG = Physische Geographie, HG = Humangeographie, MT = Methoden, RG = Regionale Geographie, NF = Nebenfachveranstaltungen, GIS = Geographisches Informationssystem. Modulgruppe Modul Lehrveranstaltungen LP SWS 1 Grundkurse HG 1 HG 2 PG 1 PG 2 VL+PS VL+PS VL+PS VL+PS 2 Methodenmodule Regionale Geographie Fortgeschrittenenkurse 5 Nebenfachmodule MT 1 VL Einführung 1, VL+Ü Geostatistik MT 2 GIS VL+S, VL/Ü+Ü Kartographie MT VL Fernerkundung 2, Ü+Ü Praktische Arbeitsmethoden RG VL PG und HG von Europa/Mitteleuropa 2, S Vorbereitung Große Exkursion, EX Große Exkursion, EX Kleine Exkursionen HG Ü+PrS+PrS HG S 5 +VL+HS oder oder PG Ü+PrS+S PG S+VL+HS NF NF NF NF NF Berufs-PR PR Berufspraktikum
8 8 7 Abschlußleistungen BA KO Bachelorarbeit Bachelorkolloquium Gesamtsumme: Einführung in wissenschaftliches Arbeiten und Präsentieren 2 Pflichtveranstaltung im jeweiligen Wahlpflichtmodul Empfehlung: beide PR aus der Vertiefungsrichtung optional 1 großes Projektseminar mit SWS oder 2 kleine à 2 SWS 5 Hauptseminar oder Seminar Die Nebenfachmodule müssen aus mindestens zwei Nebenfächern gewählt werden, davon jedoch höchstens zwei Module aus der nicht im Fortgeschrittenenkurs gewählten Vertiefungsrichtung der Geographie. Somit müssen drei der Nebenfachmodule außerhalb der Geographie gewählt werden 7 Sechs Wochen in der vorlesungsfreien Zeit. (2) Insgesamt sind für den Bachelorstudiengang 180 Leistungspunkte zu erbringen. Hiervon sind 11 Leistungspunkte im Kernbereich Geographie (Grundkurse Allgemeine Geographie, Methodenmodule, Regionale Geographie, Fortgeschrittenenkurse und Berufspraktikum), 50 Leistungspunkte in den Nebenfachmodulen, 12 Leistungspunkte für die Bachelorarbeit und 2 Leistungspunkte für das Bachelorkolloquium zu erbringen. () Die für die in Abs. 1 genannten Modulgruppen jeweils angegebenen Leistungspunkte müssen mindestens erreicht werden. Weniger als die jeweils angegebenen Leistungspunkte reichen für das Bestehen der Modulgruppe nicht aus. () Die Prüfungen in den Nebenfachmodulen finden in den entsprechenden Fakultäten statt. Es gelten die Regelungen der einschlägigen Prüfungsordnungen der entsprechenden Fakultäten. 1 Zeitraum der Prüfungen und Fristenregelung (1) Jeder immatrikulierte Studierende hat zielgerichtet zu studieren und an den Prüfungen in den für ihn einschlägigen Modulen seines Fachsemesters teilzunehmen und sich entsprechend dem vom Prüfungsausschuss festgelegten Verfahren anzumelden. Wiederholungsprüfungen bei Nichtbestehen sowie bei Versäumnis der Prüfung sind zum jeweils nächstmöglichen Prüfungstermin abzulegen. (2) Für Prüfungen zu den Pflichtmodulen muss mindestens eine Wiederholungsprüfung im darauf folgenden Semester angeboten werden. Für Wahlpflichtmodule werden im darauffolgenden Semester ausreichend Möglichkeiten für die weitere Ablegung von Prüfungen angeboten. () Bis zum Ende des sechsten Fachsemesters sind alle für das Erlangen des Bachelorabschlusses notwendigen Leistungspunkte zu erbringen. Werden innerhalb dieser sechs Fachsemester die notwendigen Leistungspunkte nicht erbracht, so ist der Bachelorstudiengang erstmals nicht bestanden. Die Studierenden bekommen nach Abschluß des sechsten Fachsemesters einen Bescheid über das nicht erfolgreiche Bestehen der Bachelorprüfung. () Der Bachelorstudiengang ist endgültig nicht bestanden, wenn innerhalb von insgesamt 8 Fachsemestern 180 Leistungspunkte nicht vollständig erbracht sind und die vorgeschriebenen Prüfungsleistungen nicht bestanden wurden. Die jeweiligen Studierenden erhalten nach Abschluß des achten Fachsemesters einen Bescheid über das endgültige nicht Bestehen der Bachelorprüfung. (5) Überschreitet ein Studierender die in Abs. genannte Frist, weil er nicht alle Prüfungstermine seit seiner erstmaligen Teilnahmepflicht gemäß Abs. 1 wahrgenommen hat, kann ihm eine Nachfrist zur Wahrnehmung weiterer Prüfungstermine in diesen Fällen nur gewährt werden, wenn für jeden der nicht genutzten Prüfungstermine Gründe vorliegen, die er nicht zu vertreten hat. Diese Gründe müssen schriftlich unter Beifügung von Beweismitteln (ärztliche Atteste und/ oder ähnliches) beim Prüfungsausschuss geltend gemacht werden. Der Prüfungsausschuss legt die formalen Anforderungen an die Beweismittel und deren Vorlage fest.
9 9 () Anträge auf Fristverlängerung wegen Überschreitens der in Abs. genannten Frist müssen unverzüglich gestellt und beim Prüfungsausschuss eingereicht werden. 15 Schriftliche und mündliche Prüfungen (1) Im Falle einer schriftlichen Prüfung soll die Bearbeitungsdauer der Anforderung der zugehörigen Lehrveranstaltung angemessen sein und wenigstens eine und höchstens vier Stunden betragen. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Der/Die Aufsichtführende hat die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. In das Protokoll sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Bedeutung sind. (2) Die Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen soll durch zwei Prüfer/Prüferinnen erfolgen, die vom Prüfungsausschuß bestellt werden. Die Note der schriftlichen Prüfungsleistung berechnet sich als arithmetisches Mittel der beiden Noten der Prüfer/Prüferinnen. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuß festlegen, daß nur ein kompetenter Prüfer/Prüferin zur Verfügung steht. Wird die schriftliche Prüfungsleistung mit nicht ausreichend bewertet, ist sie auf jeden Fall von einem/einer zweiten Prüfer/Prüferin zu beurteilen. Die Beurteilung soll spätestens sechs Wochen nach Anfertigung der jeweiligen Klausur vorliegen. () Die mündliche Prüfung wird von einem/einer Prüfer/Prüferin in Gegenwart eines Beisitzers/ einer Beisitzerin oder von mehreren Prüfern/Prüferinnen durchgeführt. Die Prüfungsdauer für eine Teilprüfung soll je nach Anforderung der zugehörigen Lehrveranstaltung zwischen 15 und 0 Minuten betragen. Der Beisitzer/die Beisitzerin fertigt über die mündliche Prüfung ein Protokoll an, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstände und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer/Prüferinnen und des Beisitzers/der Beisitzerin, des Kandidaten/der Kandidatin sowie besondere Vorkommnisse. Das Protokoll ist von den Prüfern/Prüferinnen oder von dem Prüfer/der Prüferin und dem/der Beisitzer/ Beisitzerin zu unterschreiben. () Nähere Regelungen zu Art und Umfang der Prüfungen nach 9 Abs. 2 werden im Modulhandbuch vor Semesterbeginn ortsüblich bekannt gegeben. (5) Die Prüfungsnoten werden spätestens sechs Wochen nach Ablegung der Leistungskontrolle bekannt gegeben. Eine Zustellung von Einzelbescheiden erfolgt nicht. 1 Orientierungsprüfung (1) Bis zum Ende des 2. Fachsemesters sind 50 Leistungspunkte aus den nachfolgenden Modulgruppen nachzuweisen: - 20 Leistungspunkte aus den Modulen PG 1 und PG 2-20 Leistungspunkte aus den Modulen HG 1 und HG 2 - Leistungspunkte aus dem Modul MT 1. Bei Nichtbestehen der Orientierungsprüfung bis zum Ende des zweiten Fachsemesters erhalten die Studierenden einen Bescheid über das Ergebnis. (2) Die Orientierungsprüfung soll zeigen, dass der Kandidat/die Kandidatin in der Lage ist, das Bachelorstudium Geographie innerhalb der vorgegebenen Zeit zu absolvieren. () Die Orientierungsprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn bis zum Ende des. Fachsemesters die Prüfungsleistungen nach Abs. 1 noch nicht bestanden sind. Die Studierenden erhalten einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Orientierungsprüfung. Überschreitet ein Studierender diese Frist, weil er an Wiederholungsterminen nicht teilnehmen
10 konnte und hierfür Gründe vorliegen, die er nicht zu vertreten hat, so kann ihm eine Nachfrist gewährt werden. Diese Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und mit Beweismitteln (ärztliches Attest und/oder ähnliches) glaubhaft gemacht werden. Der Prüfungsausschuß legt die formalen Anforderungen an die Beweismittel und deren Vorlage fest. () Bei Nichtbestehen der Orientierungsprüfung ist ein Weiterstudium im Bachelorstudiengang Geographie an der Universität Augsburg nicht möglich. 17 Bachelorarbeit, Bachelorkolloquium (1) Die Bachelorarbeit ist Bestandteil der Bachelorprüfung und soll zeigen, dass der Kandidat/die Kandidatin in der Lage ist, ein Problem aus der Geographie selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Zusätzlich zur Bachelorarbeit ist ein unbenotetes Bachelorkolloquium zu absolvieren. Im von dem Betreuer/der Betreuerin der Bachelorarbeit als Prüfer/Prüferin in Gegenwart eines Beisitzers/einer Beisitzerin geleiteten Bachelorkolloquiums hält der/die Studierende einen 0-minütigen Vortrag über das Thema seiner/ihrer Bachelorarbeit, der als bestanden bewertet werden muß. (2) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Arbeit beträgt drei Monate. Das Thema kann nur einmal und nur aus triftigen Gründen mit Einwilligung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses binnen einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Themas zurückgegeben werden. () Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit in Ausnahmefällen verlängern. Zeiten, in denen nach ärztlichem Zeugnis Arbeitsunfähigkeit besteht, oder in denen aus sonstigen, vom Kandidaten/der Kandidatin nicht zu vertretenden und vom Prüfungsausschuss anerkannten Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist, werden nach Maßgabe des Prüfungsausschusses auf die Bearbeitungszeit nicht angerechnet. () Eine mit nicht ausreichend bewertete Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden, wobei für die Wiederholung ein neues Thema zu wählen ist. 18 Bewertung der Bachelorarbeit (1) Die Bewertung der Bachelorarbeit soll durch zwei Prüfer/Prüferinnen, die vom Prüfungsausschuß bestellt werden, erfolgen. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuß festlegen, daß nur ein kompetenter Prüfer/Prüferin zur Verfügung steht. Wird die schriftliche Prüfungsleistung mit nicht ausreichend bewertet, ist sie auf jeden Fall von einem/einer zweiten Prüfer/Prüferin zu beurteilen. (2) Die Bewertung der Bachelorarbeit soll innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe der Arbeit erfolgen. () Die Endnote der Bachelorarbeit errechnet sich als arithmetisches Mittel der beiden Einzelnoten der Prüfer/Prüferinnen. Falls nur ein kompetenter Prüfer/eine kompetente Prüferin zur Verfügung steht, entspricht dessen/deren Bewertung der Endnote. Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn die Endnote auf,0 oder besser lautet. () Nicht rechtzeitig eingereichte Abschlußarbeiten werden mit nicht ausreichend bewertet. 19 Ablegung nicht bestandener Leistungskontrollen
11 11 (1) Nicht bestandene Prüfungsleistungen können innerhalb der Semestergrenzen der 1 und 1 wiederholt werden. (2) Die weitere Ablegung bestandener Leistungskontrollen sowie die weitere Ablegung bestandener und bewerteter Leistungskontrollen oder der Bachelorarbeit ist nicht zulässig. 20 Abschluss des Bachelorstudiengangs (1) Der Bachelorstudiengang ist bestanden, wenn die Noten der studienbegleitenden Leistungskontrollen sowie die Durchschnittsnote der Bachelorarbeit mindestens "ausreichend" lauten und alle geforderten 180 Leistungspunkte (einschließlich Bachelorarbeit) erreicht sind. (2) Die Gesamtnote für den Bachelorstudiengang berechnet sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der Note der Bachelorarbeit und der benoteten Modulbestandteile, wobei die Leistungspunkte der bewerteten Leistungskontrollen den Gewichtungsfaktor darstellen. 21 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement (1) Nach gemäß 20 bestandener Bachelorprüfung ist ein von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis auszustellen. Der Studiengang, die Module des Bachelorstudiums, die Modulnoten und das Thema der Bachelorarbeit und deren Benotung sind darin gesondert aufzuführen. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin eine Bachelorurkunde ausgehändigt, welche das Datum des Zeugnisses trägt. Darin wird die Verleihung des akademischen Bachelorgrades "Bachelor of Science" beurkundet. Außerdem erhält der Kandidat/die Kandidatin zusätzlich ein Diploma Supplement in englischer Sprache. () Als Zeugnisdatum ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. III. Schlussbestimmungen 22 Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit Die Inanspruchnahme der Schutzfristen entsprechend den,, und 8 MuSchG sowie den Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 200 (BGBl I S. 278) in der jeweils geltenden Fassung wird ermöglicht. 2 Nachteilsausgleich Zur Wahrung ihrer Chancengleichheit ist auf die besondere Lage behinderter Prüfungskandidaten/- kandidatinnen in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. Der Prüfungsausschuss soll auf schriftliche Antrag des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung festsetzen, in welcher Form ein behinderter Prüfungskandidat/eine behinderte Prüfungskandidatin seine/ihre Prüfungsleistung erbringt bzw. eine
12 12 Arbeitszeitverlängerung bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit gewähren. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist vom Kandidaten/von der Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis zu führen, aus dem hervorgeht, dass er/sie wegen einer länger andauernden oder ständigen Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen. Der Antrag ist der Meldung zur Prüfung beizufügen. Wird der Antrag später eingereicht, gilt er nur für zukünftige Prüfungen. 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Geographie an der Universität Augsburg (DiplPOGeogr) vom 2. Juli 199 (KWMBl II Nr. 9 S. 9), geändert durch Satzung vom. März 2005 [*] außer Kraft. 25 Übergangsbestimmungen (1) Studierende, die bis zum Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium für den Diplomstudiengang Geographie an der Universität Augsburg begonnen haben, führen ihr Studium gemäß der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Geographie an der Universität Augsburg (DiplPOGeogr) vom 2. Juli 199 (KWMBl II Nr. 9 S. 9), geändert durch Satzung vom. März 2005 [*] zu Ende. (2) Studierende, die sich zum Wintersemester 2008/2009 erstmals für den Bachelorstudiengang Geographie einschreiben, studieren nach der vorliegenden Prüfungsordnung.
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